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Deutsches Kind und ausländische Mutter (Gelesen: 6.028 mal)
ABC27
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12.05.2023 um 15:10:52
 
Hallo,

mit dem Besuch meiner Partnerin aus Uganda hat sich doch einiges getan. Kurz und knapp sie ist schwanger. Natürlich bin ich der Vater. Nach ihrer Rückreise in ihr Land hat sie begonnen sich immer müde zu fühlen, ist früh schlafen gegangen. Ich hab penetrant nachgefragt was los sei und sie hat mich mit dem Satz überrascht "Du wirst Vater". Es geht nicht darum das es passiert ist bzw. wie es passiert ist, sondern was jetzt die Möglichkeiten sind.

Ich hab im Internet recherchiert und über Familiennachzug-/zusammenführung gelesen. Ich bin nicht mit ihr verheiratet und momentan ist es auch nicht geplant. Ich würde sie und meine Tochter schon gerne nach Deutschland holen. Sie kann marginal deutsch und A1 Niveau hat sie nicht.

Leider habe ich im Internet oft widersprüchliche Informationen gefunden bzw. oft ist nur von "Ehepartner" die Rede. Muss ich sie heiraten, damit überhaupt die Möglichkeit besteht sie und mein Kind nach Deutschland zu holen oder was sind meine Möglichkeiten? Das ist das Kind dafür anerkennen muss, ist mir jetzt schon klar.
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Antwort #1 - 12.05.2023 um 16:52:36
 
ABC27 schrieb am 12.05.2023 um 15:10:52:
Muss ich sie heiraten, damit überhaupt die Möglichkeit besteht sie und mein Kind nach Deutschland zu holen oder was sind meine Möglichkeiten? Das ist das Kind dafür anerkennen muss, ist mir jetzt schon klar.

Wenn du das Kind anerkennst und es die deutsche Staatsangehörigkeit hat, hat es einen Anspruch darauf, in Deutschland zu leben. Als sorgeberechtigte Mutter eines deutschen Kindes kann sie ihren Aufenthaltsanspruch dann vom Kind ableiten. Da ist sie unabhängig von dir (also egal, ob ihr heiratet, zusammenlebt oder nicht). Das geht dann nach § 28 Abs. 1 AufenthG:

Zitat:
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1. Ehegatten eines Deutschen,
2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.

Da kann sie als ausländische Mutter ein Visum zur Familienzusammenführung mit ihrem deutschen Kind beantragen. Da man ein kleines Kind nicht alleine vorschicken kann (damit es vorher hier einen gewöhnlichen Aufenthalt hat), kann deine Freundin mit dem Kind nach Deutschland einreisen.

Wenn durch vorgeburtliche Anerkennung klar ist, dass das Kind deutscher Staatsbürger sein wird, kann sie auch zur Geburt nach Deutschland einreisen. Da muss man schauen, dass die Geburt schon entsprechend nah bevorsteht und andererseits die Mutter noch reisefähig ist.

Als sorgeberechtigte Mutter eines deutschen Kindes muss sie für ein FZF-Visum keine Sprachprüfung ablegen (der Sprachnachweis ist nur beim Ehegattennachzug Voraussetzung). Hier sei aber ein privater Rat erlaubt: Sie sollte so viel wie möglich an Deutsch im Vorhinein lernen. Einerseits wird es für eine junge Mutter mit einem Säugling schwer, die Konzentration zu haben, um kontinuierlich zu lernen (die Situation ist für jede junge Mutter herausfordernd, hier kommen noch die Schwierigkeiten durch die unbekannte Umgebung hinzu). Andererseits muss man sich überlegen, wie man die erste Zeit in Deutschland plant: Wenn du z.B. tagsüber arbeiten wirst und die Mutter dann alleine mit dem Kind ist, kann es problematisch werden, wenn sie sich in einer Notsituation nicht ausreichend verständigen kann.
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Antwort #2 - 12.05.2023 um 17:00:56
 
Nein, ihr müsst die Vaterschaft anerkennen lassen. Also mit der Botschaft Kontakt aufnehmen und Termin für ihren Teil der Anerkennung organisieren. Du genauso, also zum Jugendamt, Standesamt oder Notar und mit ihrer Passkopie die Vaterschaft anerkennen. Du solltest aber auch in Erwägung ziehen, dass du beim jicht-ehelichen Kind kein Sorgerecht hast. Also mit der Mutter klären, ob sie mit dir das Sorgerecht teilt. Das kann man in einem Aufwasch mit der Vaterschaftsanerkennung machen.

Allein durch die Vaterschaftsanerkennung würde klar sein, dass das Kind ab Geburt deutsch wird. Es würde also einen deutschen Pass bekommen und die Mutter könnte dann allein aufgrund des deutschen Kindes ein Visum bekommen. A1 wäre nicht notwendig.

Wenn du mit der Botschaft schreibst, solltest du auch gleich wegen der Urkundenüberprüfung sprechen, damit die Identität der Mutter geklärt ist. Das kann auch paar Monate dauern.

Du solltest dich also zeitnah dahinterklemmen. So ab dem 6 bzw. 7 Schwangerschaftsmonat könnte dann das Visum erteilt werden. Dann könnte das Kind in Deutschland geboren werden.  Sie wäre aber nicht krankenversichert.

Bedenke, dass du als Vater für eine Geburt in Deutschland für die Kosten aufkommst, § 1615l Abs. 1 S. 2 BGB. Wir sprechen von 2000-3000€ bei natürlicher Geburt ohne Komplikationen. Da ihr nicht miteinander verheiratet seid, käme auch keine Familienversicherung in Frage. Jedoch könnte euer Kind ab Geburt familienversichert sein, sofern du eigenständig gesetzlich versichert bist.

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Antwort #3 - 12.05.2023 um 17:13:25
 
Sie könnte das Kind auch in Uganda zur Welt bringen, Dich als Vater in die GU eintragen lassen und danach mit dem Kind nach D kommen.
Wenn sie weiß dass es eine Tochter wird, dann dürfte sie nicht erst am Anfang der SS sein, sondern diese dürfte schon weiter fortgeschritten sein. Bis die UP durch ist könnte es dann zu spät sein um vor der Geburt nach D zu kommen.
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Antwort #4 - 13.05.2023 um 05:03:53
 
Aras schrieb am 12.05.2023 um 17:00:56:
Sie wäre aber nicht krankenversichert.

Bedenke, dass du als Vater für eine Geburt in Deutschland für die Kosten aufkommst, § 1615l Abs. 1 S. 2 BGB. Wir sprechen von 2000-3000€ bei natürlicher Geburt ohne Komplikationen. Da ihr nicht miteinander verheiratet seid, käme auch keine Familienversicherung in Frage. Jedoch könnte euer Kind ab Geburt familienversichert sein, sofern du eigenständig gesetzlich versichert bist.



Es ist richtig, daß sie als nicht verheiratete Partnerin nicht in die Familienversicherung kommt. Mit der Wohnsitznahme in D besteht aber die Pflicht zur Versicherung in der KV und sie wird sich ohnehin in der GKV versichern müssen.
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Antwort #5 - 13.05.2023 um 06:35:49
 
Wenn sie sich krankenversichern kann, dann umso besser. Wenn nicht, dann sind die Kosten mit 2000-3000 € immernoch übersichtlich.

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Antwort #6 - 13.05.2023 um 07:12:41
 
Aras schrieb am 13.05.2023 um 06:35:49:
Wenn sie sich krankenversichern kann, dann umso besser. Wenn nicht, dann sind die Kosten mit 2000-3000 € immernoch übersichtlich.


Sie kann es nicht nur, sondern es gibt die Pflicht zur Versicherung. Ich kann nicht müde, werden auf diesen Umstand hinzuweisen. Bei Nichtanmeldung entstehen Beitragsrückstände. Mal abgesehen von der Geburt gibt es ja auch noch andere Gründe, die eine medizinische Versorgung notwendig machen.
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Antwort #7 - 13.05.2023 um 10:35:29
 
Aras schrieb am 12.05.2023 um 17:00:56:
Du solltest aber auch in Erwägung ziehen, dass du beim jicht-ehelichen Kind kein Sorgerecht hast.

Um einen falschen Eindruck zu vermeiden:
Dieses Problem hat hat keinerlei Einfluss auf die vom TS gestellte Frage, wie er Mutter und Kind nach Deutschland bekommt.

Und sie entsteht auch dann nur zweifelsfrei, wenn die Geburt in Deutschland stattfindet.
Bei Geburt in einem anderen Land gilt dortiges Recht, was bedeuten kann, dass der rechtliche Vater immer die dort üblichen Rechte hat. Die verliert er nicht bei Umzug von Mutter und Kind nach Deutschland.
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Antwort #8 - 14.05.2023 um 10:48:19
 
Gut dass du das klarstellst. Natürlich ist das Sorgerecht keine Voraussetzung für den Nachzug der Mutter. Ich wollte nur erklären, dass er das ggf. in einem Aufwasch macht, und nicht nur mit der Vaterschaftsanerkennung macht um dann ggf. hier das nochmal gerade ziehen zu müssen.

Wie das Kindschaftsrecht in Uganda ist, kann ich nicht sagen. Auch der Bergmann/Ferid fehlt ein Länderbericht zu Uganda, sodass man das zumindest in deutscher Sprache das nachschlagen könnte.

Jedoch werden Vaterschaftsanerkennungen von der Botschaft in Kampala durchgeführt.
https://kampala.diplo.de/blob/2431644/78e92f03eb17fff1e13e2ba26218e4da/4-4--merk...

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Antwort #9 - 14.05.2023 um 16:08:49
 
Aras schrieb am 14.05.2023 um 10:48:19:
Natürlich ist das Sorgerecht keine Voraussetzung für den Nachzug der Mutter.


Schimpfe mich, wie immer Du willst  Zwinkernd

Natürlich ist das Sorgerecht des deutschen Vaters keine Voraussetzung für den Nachzug der sorgeberechtigten Mutter.
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Antwort #10 - 16.05.2023 um 19:54:33
 
Danke Leute. Überall wo ich recherchiert habe, habe ich nur von Ehepaaren gelesen. Dachte wirklich es sei nur möglich wenn ich sie heiraten würde.

Aras schrieb am 14.05.2023 um 10:48:19:
Jedoch werden Vaterschaftsanerkennungen von der Botschaft in Kampala durchgeführt.
https://kampala.diplo.de/blob/2431644/78e92f03eb17fff1e13e2ba26218e4da/4-4--merk
...

Also muss ich die Vaterschaftsanerkennung hier beim Jugendamt machen und auf ugandischer Seite auch bei der Botschaft. Verstehe ich das richtig?

Aras schrieb am 12.05.2023 um 17:00:56:
Nein, ihr müsst die Vaterschaft anerkennen lassen. Also mit der Botschaft Kontakt aufnehmen und Termin für ihren Teil der Anerkennung organisieren. Du genauso, also zum Jugendamt, Standesamt oder Notar und mit ihrer Passkopie die Vaterschaft anerkennen. Du solltest aber auch in Erwägung ziehen, dass du beim jicht-ehelichen Kind kein Sorgerecht hast. Also mit der Mutter klären, ob sie mit dir das Sorgerecht teilt. Das kann man in einem Aufwasch mit der Vaterschaftsanerkennung machen.

Verstehe. Ein Vaterschaftstest ist also nicht notwendig?

lottchen schrieb am 12.05.2023 um 17:13:25:
Sie könnte das Kind auch in Uganda zur Welt bringen, Dich als Vater in die GU eintragen lassen und danach mit dem Kind nach D kommen.
Wenn sie weiß dass es eine Tochter wird, dann dürfte sie nicht erst am Anfang der SS sein, sondern diese dürfte schon weiter fortgeschritten sein. Bis die UP durch ist könnte es dann zu spät sein um vor der Geburt nach D zu kommen.

In der Tat. Sie war letzten November hier und jetzt ist es Mai. Es ist der 6. Monat. Die Schwangerschaft war bisher nicht einfach und fliegen wird derzeit nicht möglich sein.


Danke für den Hinweis mit dem Sorgerecht. Natürlich will ich auch das Sorgerecht für meine Tochter.


Stand jetzt wird sie das Kind in Uganda zur Welt bringen. Für die Kosten der Geburt im Krankenhaus in Uganda werden ich aufkommen. Es ist nicht so teuer wie in Deutschland. Aber auch nicht gerade billig.
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Antwort #11 - 16.05.2023 um 21:02:08
 
ABC27 schrieb am 16.05.2023 um 19:54:33:
... Also muss ich die Vaterschaftsanerkennung hier beim Jugendamt machen und auf ugandischer Seite auch bei der Botschaft. Verstehe ich das richtig?


Für den deutschen Rechtsbereich: nein, entweder oder.

Entweder erkennst Du die Vaterschaft hier in Deutschland an (Jugendamt, Standesamt, Amtsgericht oder Notar). Am unkompliziertesten ist das beim Notar.
Dafür benötigst Du die durch die Botschaft in Kampala beurkundete Zustimmung der Mutter, erkennst an und übermittelst diese Anerkennung dann an die Kindsmutter zur Vorlage im Rahmen der Beantragung des Reisepasses für das deutsche Kind vor dem Visumantrag.

Oder Du erklärst die Anerkennung der Vaterschaft  an der AV zusammen mit der Mutter, die vor Ort ihre Zustimmung gibt.
Dafür ist es hilfreich, als Vater in der Geburtsurkunde aufgeführt zu sein.

Zitat:
Verstehe. Ein Vaterschaftstest ist also nicht notwendig?


Nein.

Gruß
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Antwort #12 - 17.05.2023 um 21:32:17
 
T.P.2013 schrieb am 16.05.2023 um 21:02:08:
Entweder erkennst Du die Vaterschaft hier in Deutschland an (Jugendamt, Standesamt, Amtsgericht oder Notar). Am unkompliziertesten ist das beim Notar.
Dafür benötigst Du die durch die Botschaft in Kampala beurkundete Zustimmung der Mutter, erkennst an und übermittelst diese Anerkennung dann an die Kindsmutter zur Vorlage im Rahmen der Beantragung des Reisepasses für das deutsche Kind vor dem Visumantrag.

ES kann durchaus sinnvoll sein, wenn Du zuerst in Deutschland anerkennst und diese Anerkennung dann der der Kindsmutter zusendest, damit sie bei der deutschen AV ihre Zustimmung beurkunden lassen kann.

Das hat für sie den Vorteil, dass da - ich formuliere bewusst überspitzt - nicht irgendeine Frau daherkommt und einen Deutschen zum Vater ihres Kindes erklären will, der vielleicht gar nichts davon weiß und nie anerkennen wird, sondern dieser Deutsche hat seinerseits schon seinen Teil beurkundet.
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Antwort #13 - 18.05.2023 um 19:40:54
 
Petersburger schrieb am 17.05.2023 um 21:32:17:
ES kann durchaus sinnvoll sein, wenn Du zuerst in Deutschland anerkennst und diese Anerkennung dann der der Kindsmutter zusendest, damit sie bei der deutschen AV ihre Zustimmung beurkunden lassen kann.

Das hat für sie den Vorteil, dass da - ich formuliere bewusst überspitzt - nicht irgendeine Frau daherkommt und einen Deutschen zum Vater ihres Kindes erklären will, der vielleicht gar nichts davon weiß und nie anerkennen wird, sondern dieser Deutsche hat seinerseits schon seinen Teil beurkundet.


Das ist nachvollziehbar und sehe ich auch so.
Dieser Ablauf funktioniert sicher so, falls man beim Notar die Anerkennung erklärt. Bei Verwaltungsbehörden muss man sich besser vorher erkundigen, ob die Zustimmung der Mutter erforderlich ist, denn manche Verwaltungsbehörden verlangen wohl die Zustimmung der Kindsmutter bereits bei dem Anerkennungsverfahren selbst, z.B. hier.
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Antwort #14 - 25.05.2023 um 19:34:00
 
Petersburger schrieb am 17.05.2023 um 21:32:17:
Das hat für sie den Vorteil, dass da - ich formuliere bewusst überspitzt - nicht irgendeine Frau daherkommt und einen Deutschen zum Vater ihres Kindes erklären will, der vielleicht gar nichts davon weiß und nie anerkennen wird, sondern dieser Deutsche hat seinerseits schon seinen Teil beurkundet.

Das werde ich merken. Das klingt sehr gut.

Vielen Dank für euren Rat und Hilfe. Tut mir leid für das späte Antworten. Am 03. Juni fliegen ich zur ihr um sie mit dem Bauch zu sehen und etwas Zeit mit ihr zu verbringen. Daher bin ich etwas  mit Vorbereitungen beschäftigt. Aber ich sehe schon, dass man doch einige Dinge beachten muss.
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Antwort #15 - 25.05.2023 um 21:30:58
 
Wenn es gelingt, einen Termin zu bekommen, erklärt doch die Vaterschaftsanerkennung gemeinsam in der AV. Das spart die Übersendung von Originaldokumenten.
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Antwort #16 - 29.05.2023 um 13:22:47
 
Petersburger schrieb am 25.05.2023 um 21:30:58:
Wenn es gelingt, einen Termin zu bekommen, erklärt doch die Vaterschaftsanerkennung gemeinsam in der AV. Das spart die Übersendung von Originaldokumenten.

Klingt nach einer sehr guten Idee. Aber damals hat sie einen Termin bei der deutschen Botschaft erst in 1,5 Monaten bekommen.
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Antwort #17 - 09.09.2023 um 15:02:52
 
Ein kleines Update zum aktuellen Stand. Die ganze Schwangerschaft war sehr anstrengend für sie. Deswegen habe wir bis zum Geburt mit der Botschaft erstmal keinen Kontakt aufgenommen. Damals hat schon ihr Besuch bei mir ihr, wegen der Botschaft, sehr viel Stress verursacht.

Meine Tochter wurde überraschenderweise 2 Wochen vor dem Geburtstermin geboren und ist jetzt fast 6 Wochen alt. Ich hab schon mit dem Standesamt hier vor Ort Kontakt für eine Vaterschaftserklärung.

Die Geburt und die Wochen danach waren für sie auch nicht so einfach. Sie brauchte Erholungszeit. Außerdem ist meine Tochter sehr fordernd und raubt ihr die Nächte. Sie hat versucht auch Deutsch zu lernen, aber das Baby beschäftigt sie 24/7. Ich kann mich darauf schon freuen Schockiert/Erstaunt.

Jetzt noch ein paar Fragen meinerseits:

1) Der Grund wäre natürlich die Ausübung der Personensorge als Elternteil eines deutsches Kindes. Aber schließt das aus, dass sie später hier auch arbeiten und einen Job ausüben darf?
Ich hab gehört, dass der Grund für ein Visum/Aufenthaltsgenehmigung nicht ändern darf/soll. Zum einen natürlich das sie damit automatisch krankenversichert ist, zum anderen damit wir beide mehr Geld haben und natürlich auch, dass sie den ganzen Tag nicht nur das Kind und Wohnung sieht.

2) Verstehe ich es richtig, dass sie erst das nationale Visum braucht, dann hier einreist und sie/wir bei der Ausländerbehörde in Stuttgart dann eine AE beatragen?

3) Im Formular für ein nationales Visum muss eine beabsichtige Dauer des Aufenthalts angegeben werden.
Was sollte man dort angeben? 12 Monate und durch die AE aus meiner 2. Frage dann verlängern?

4) Auf der Webseite der deutschen Botschaft gibt es nur 3 Möglichkeiten ein Visum zu beantragen: Ehepartner, Kind zum Elternteil nach Deutschland oder Elternteil zu Kind nach Deutschland. Der Grund "Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge" ist dort überhaupt nicht aufgeführt. Was mich natürlich verunsichert.
Wollen die nicht das man § 28 Abs. 1 AufenthG(3) verwendet?

Sorry falls zu manchen meiner Fragen die Antworten offensichtlich sein sollten. Aber ich bin etwas vom ganzen System verwirrt hä?.
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Antwort #18 - 09.09.2023 um 15:36:02
 
ABC27 schrieb am 09.09.2023 um 15:02:52:
Der Grund wäre natürlich die Ausübung der Personensorge als Elternteil eines deutsches Kindes. Aber schließt das aus, dass sie später hier auch arbeiten und einen Job ausüben darf? 

Natürlich nicht.
Wäre auch völlig blödsinnig.

ABC27 schrieb am 09.09.2023 um 15:02:52:
Ich hab gehört, dass der Grund für ein Visum/Aufenthaltsgenehmigung nicht ändern darf/soll.

Das ist Unfug.
Wer mit wahren Angaben über seine Pläne und Ziele ein Visum beantragt und erhält, der kann dann bei sich ändernden Situationen selbstverständlich den passenden AT beantragen, solange das nicht gesetzlich ausgeschlossen ist.
Im Zusammenhang mit Deiner Situation ist das einfach so fernliegend, das man gar nicht darüber zu reden braucht.

ABC27 schrieb am 09.09.2023 um 15:02:52:
2) Verstehe ich es richtig, dass sie erst das nationale Visum braucht, dann hier einreist und sie/wir bei der Ausländerbehörde in Stuttgart dann eine AE beatragen?

Ja.

ABC27 schrieb am 09.09.2023 um 15:02:52:
3) Im Formular für ein nationales Visum muss eine beabsichtige Dauer des Aufenthalts angegeben werden.
Was sollte man dort angeben?

"unbefristet" oder was sonst Deinem Geschmack entspricht.

ABC27 schrieb am 09.09.2023 um 15:02:52:
4) Auf der Webseite der deutschen Botschaft gibt es nur 3 Möglichkeiten ein Visum zu beantragen: Ehepartner, Kind zum Elternteil nach Deutschland oder
Elternteil zu Kind nach Deutschland
.
Der Grund "Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge" ist dort überhaupt nicht aufgeführt.
 

Wie passen grün und rot in einem Textabsatz zusammen?
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Antwort #19 - 10.09.2023 um 17:04:24
 
Petersburger schrieb am 09.09.2023 um 15:36:02:
ABC27 schrieb am Gestern um 15:02:52:
3) Im Formular für ein nationales Visum muss eine beabsichtige Dauer des Aufenthalts angegeben werden.
Was sollte man dort angeben?

"unbefristet" oder was sonst Deinem Geschmack entspricht.

Auf der Webseite der Botschaft steht, dass nationale Visums für gewöhnlich 90 Tage oder in bestimmten Fälle für bis zu 1 Jahr erteilt werden. Deswegen die Frage.

Petersburger schrieb am 09.09.2023 um 15:36:02:
ABC27 schrieb am Gestern um 15:02:52:
4) Auf der Webseite der deutschen Botschaft gibt es nur 3 Möglichkeiten ein Visum zu beantragen: Ehepartner, Kind zum Elternteil nach Deutschland oder Elternteil zu Kind nach Deutschland. Der Grund "Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge" ist dort überhaupt nicht aufgeführt. 

Wie passen grün und rot in einem Textabsatz zusammen?

Ups. Irgendwie waren da meine Gedanken durcheinander Schockiert/Erstaunt.

Sowie ich es verstehe, bedeutet das 2 Anträge für ein Visum. 1. für meine Tochter zu mir und 2. ein Visum für meine Partnerin, die meiner Tochter zur mir folgen wird.

Vielen Dank für eure Hilfe Smiley
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Antwort #20 - 10.09.2023 um 17:16:29
 
ABC27 schrieb am 10.09.2023 um 17:04:24:
Auf der Webseite der Botschaft steht, dass nationale Visums für gewöhnlich 90 Tage oder in bestimmten Fälle für bis zu 1 Jahr erteilt werden. Deswegen die Frage.

Das ändert doch aber nichts an der Absicht der Ausländerin, "für immer" einzureisen.

Wonach wird gefragt?
Etwa nach der erwarteten Dauer der Visumgültigkeit oder doch nach ...

ABC27 schrieb am 10.09.2023 um 17:04:24:
Sowie ich es verstehe, bedeutet das 2 Anträge für ein Visum. 1. für meine Tochter zu mir und 2. ein Visum für meine Partnerin, die meiner Tochter zur mir folgen wird.

Wie kommst Du denn darauf?

Ich habe das so verstanden, dass Deine Tochter Deutsche ist. Welches Visum denn ...?  Schockiert/Erstaunt
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Antwort #21 - 10.09.2023 um 17:59:13
 
Deine Tochter braucht für die Einreise nur ihren deutschen Pass, den ihr die Botschaft in Kampala ausstellt. Weder Du noch Deine Tochter brauchen für Deutschland ein Visum.
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Antwort #22 - 10.09.2023 um 20:09:45
 
Petersburger schrieb am 10.09.2023 um 17:16:29:
ABC27 schrieb am Heute um 17:04:24:
Auf der Webseite der Botschaft steht, dass nationale Visums für gewöhnlich 90 Tage oder in bestimmten Fälle für bis zu 1 Jahr erteilt werden. Deswegen die Frage.

Das ändert doch aber nichts an der Absicht der Ausländerin, "für immer" einzureisen.

Wonach wird gefragt?
Etwa nach der erwarteten Dauer der Visumgültigkeit oder doch nach ...

"Beabsichtigte Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland"
Mit jeweils "von" und "bis" Feld. Wenn man ohne Probleme Startdatum (zum Beispiel 01.01.2024) und bei Enddatum "für immer" einsetzen kann, dann ist alles klar.

reinhard schrieb am 10.09.2023 um 17:59:13:
Deine Tochter braucht für die Einreise nur ihren deutschen Pass, den ihr die Botschaft in Kampala ausstellt. Weder Du noch Deine Tochter brauchen für Deutschland ein Visum.

Ja sie ist meine leibliche biologische Tochter. Irgendwie hatte ich beim Visumantrag für ein "Familiennachzug" auch meine Tochter im Sinn Schockiert/Erstaunt. Aber sobald sie rechtlich gesehen als meine Tochter gilt und einen deutschen Pass hat, braucht nur noch meine Partnerin ein Visum und beide können dann gemeinsam einreisen.
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Antwort #23 - 04.11.2023 um 21:36:13
 
Ich hab ein bisschen mit der Botschaft geschrieben und anscheinend habe ich das Sorgerecht schon so. Ich zitiere "Sie können mit Zustimmung der Mutter beim zuständigen Standesamt in Deutschland das Sorgerecht offiziell beantragen. Falls das Kind hierzulande geboren wurde, dann sind beide Elternteile nach geltendem ugandischen Recht sorgeberechtigt  – von daher bräuchten wir keinen Nachweis hierzu.".

Da meine Partnerin weiß, dass der ganze Prozess doch recht lange dauern wird/kann, war ein Vorschlag von ihr, dass sie mit unserer Tochter für 2-4 Wochen als Kurzbesuch kommen könnte. Meine Zweifel sind allerdings, dass die Botschaft dies eher ablehnen wird wegen der Rückkehrbereitschaft. Immerhin arbeitet sie nicht, ist nur Zuhause wegen dem Kind und kümmert sich darum.

Wäre es für das nationale Visum hinderlich bzw. kontraproduktiv für einen kurzen Besuch ein Schengenvisum bzw. Besuchervisum zu beantragen? Falls dies abgelehnt werden sollte, dass es dann einen Einfluss auf das Verfahren/Prozess des nationale Visums meiner Partnerin hat?

Ich könnte natürlich auch sie besuchen, allerdings würde ich dann mit ihr fast den ganzen Tag zuhause sein und auf meine Tochter aufpassen. Sie lebt bei ihrer Familie, aber die müssen arbeiten, in der Schule lernen etc. Wenn sie zu mir kommen würde, könnten meine Eltern auf unsere Tochter für ein paar Stunden aufpassen, weil beide in Renten sind und ich könnte mit meiner Partnerin auch mal etwas Zeit für uns beide alleine haben.
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Antwort #24 - 04.11.2023 um 21:46:45
 
ABC27 schrieb am 04.11.2023 um 21:36:13:
Wäre es für das nationale Visum hinderlich bzw. kontraproduktiv für einen kurzen Besuch ein Schengenvisum bzw. Besuchervisum zu beantragen?

Nein.

ABC27 schrieb am 04.11.2023 um 21:36:13:
Falls dies abgelehnt werden sollte, dass es dann einen Einfluss auf das Verfahren/Prozess des nationale Visums meiner Partnerin hat?

Hat es nicht.
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Antwort #25 - 14.11.2023 um 18:10:54
 
reinhard schrieb am 10.09.2023 um 17:59:13:
Deine Tochter braucht für die Einreise nur ihren deutschen Pass, den ihr die Botschaft in Kampala ausstellt. Weder Du noch Deine Tochter brauchen für Deutschland ein Visum.

Da stellen sich mir und meiner Partner ein paar Fragen.

Unsere Tochter wird durch meine Vaterschaftsanerkennung die deutsche Staatsbürgerschaft, neben der ugandischen, haben. Sie braucht einen deutschen Reisepass um nach Deutschland kommen zu können. Soweit ich recherchiert habe ist ja nicht möglich 2 Reisepässe zu haben. Bedeutet das, dass meine Tochter ohne Visum nicht mehr nach Uganda reisen kann?

Oder kann sie 2 Reisepässe (Deutschen und Ugandischen haben)? Wäre dann ein ugandischer Reisepass Zeit- und Geldverschwendung?
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Antwort #26 - 14.11.2023 um 18:28:10
 
Sie ist verpflichtet, in "Ihr" Land mit dem entsprechenden Paß einzureisen. Denn in D ist sie Deutsche und in Uganda ist sie Uganderin (oder wie auch immer das heißt). Also: beide Pässe beantragen.
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Antwort #27 - 14.11.2023 um 18:40:41
 
lottchen schrieb am 14.11.2023 um 18:28:10:
Sie ist verpflichtet, in "Ihr" Land mit dem entsprechenden Paß einzureisen. Denn in D ist sie Deutsche und in Uganda ist sie Uganderin (oder wie auch immer das heißt). Also: beide Pässe beantragen.

Vielen Dank für die Antwort. Noch eine kurze Frage: Ist es notwendig, dass meine Tochter den deutschen Reisepass hat um für meine Partnerin das nationale Visum zu beantragen oder ist es davon unabhängig? Weil der deutsche Pass an sich dauert schon 6-8 Wochen. Ansonsten könnten wir beides gleichzeitig beantragen und etwas Zeit sparen.

Mein Gedanke dahinter ist, dass meine Tochter ohne Pass noch nicht in Deutschland einreisen kann und somit das nationale Visum für meine Partnerin aus der Sicht der Botschaft keinen Sinn machen würde, um meine Tochter nach Deutschland zu begleiten bzw. gemeinsam mit ihr zu reisen.
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Antwort #28 - 14.11.2023 um 19:14:11
 
Der Paß ist kein Nachweis dafür, dass Deine Tochter Deutsche ist. Wenn die Vaterschaftsanerkennung durch ist dann kann Deine Freundin das Visum beantragen.
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Antwort #29 - 14.11.2023 um 19:37:41
 
lottchen schrieb am 14.11.2023 um 19:14:11:
Der Paß ist kein Nachweis dafür, dass Deine Tochter Deutsche ist. 

Ich habe noch nie davon gehört, dass die deutsche Bezugsperson für einen Familiennachzug nach § 28 ihre StAng durch einen Staatsangehörigkeitsausweis belegen musste.

Du hast zwar recht, dass nur der Staatsangehörigkeitsausweis ein wirklicher Nachweis für das Vorliegen der deutschen StAng ist, aber den Zusammenhang dieser Tatsache mit dem Visumverfahren werde ich vermutlich nicht verstehen.

ABC27 schrieb am 14.11.2023 um 18:40:41:
Mein Gedanke dahinter ist, dass meine Tochter ohne Pass noch nicht in Deutschland einreisen kann und somit das nationale Visum für meine Partnerin aus der Sicht der Botschaft keinen Sinn machen würde, um meine Tochter nach Deutschland zu begleiten bzw. gemeinsam mit ihr zu reisen. 

Du hast insofern recht, als das ein Argument gegen die Erteilung des Visums für einen Gültigkeitszeitraum ist, in dem das Kind noch keinen deutschen Pass hat.
Aber es spricht nicht gegen eine Antragsbearbeitung - wenn der Antrag entscheidungsreif ist, können im Idealfall Reisepass und Visum mit einer Anreise zur AV abgeholt werden.
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Antwort #30 - 14.11.2023 um 20:13:22
 
Petersburger schrieb am 14.11.2023 um 19:37:41:
Ich habe noch nie davon gehört, dass die deutsche Bezugsperson für einen Familiennachzug nach § 28 ihre StAng durch einen Staatsangehörigkeitsausweis belegen musste.


Ich auch nicht. Daher schrieb ich auch nichts davon, dass für die Tochter ein Staatsangehörigkeitsausweis beantragt werden muss.
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Antwort #31 - 14.11.2023 um 20:28:39
 
Petersburger schrieb am 14.11.2023 um 19:37:41:
Du hast insofern recht, als das ein Argument gegen die Erteilung des Visums für einen Gültigkeitszeitraum ist, in dem das Kind noch keinen deutschen Pass hat.
Aber es spricht nicht gegen eine Antragsbearbeitung - wenn der Antrag entscheidungsreif ist, können im Idealfall Reisepass und Visum mit einer Anreise zur AV abgeholt werden.

Wenn der Reisepass meiner Tochter also länger dauernd sollte und das nationale Visum meiner Partnerin entscheidungsreif wäre, dann könnte das Visum abgelehnt werden. Dann wäre es klüger mit dem nationalen Visum zu warten, bis meine Tochter den deutschen Reisepass hat.

Auf Webseite der Botschaft steht, dass eine Bearbeitungsdauer für ein nationales Visum bis zu 3 Monaten dauern kann. Allerdings steht dort auch, dass die Dokumentenprüfung (auf einer separaten Seite) 3 Monate oder länger dauern kann. Daher sind eher mit 3-6 Monate zu rechnen. Irgendwie widersprecht sich das oder verstehe ich diese Informationen falsch?
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Antwort #32 - 14.11.2023 um 21:45:29
 
ABC27 schrieb am 14.11.2023 um 20:28:39:
Wenn der Reisepass meiner Tochter also länger dauernd sollte und das nationale Visum meiner Partnerin entscheidungsreif wäre, dann könnte das Visum abgelehnt werden.

Eine solche Ablehnung wäre schlicht blödsinnig. Man bekommt einen Vorgang vom Tisch, nur um einen gleichen anschließend nochmal von vorn bis hinten abzuarbeiten (im Falle "einfach nur neuer Antrag") oder handelt sich Ärger ein. Irgendwo zwischen Anpfiff vom Vorgesetzten und verlorener Klage.

Nein, da wird einfach gewartet werden, bis auch die letzte Reisevoraussetzung für die Bezugsperson gegeben ist.

ABC27 schrieb am 14.11.2023 um 20:28:39:
Auf Webseite der Botschaft steht, dass eine Bearbeitungsdauer für ein nationales Visum bis zu 3 Monaten dauern kann.

Ich mochte solche Art Sätze noch nie. Es gibt keine Maximaldauer für Anträge, insbesondere, wenn Urkundenprüfungen und Sicherheitsabfragen nötig sind.
Vor allem setzen beim obigen Satz dann drei Monate nach Antragsabgabe die Nachfragen ein.
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« Zuletzt geändert: 14.11.2023 um 21:55:58 von Petersburger »  

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Antwort #33 - 08.01.2024 um 22:17:31
 
Wir haben vor ca. 2-3 Wochen den Antrag auf Vaterschaftsanerkennung-/Zustimmung und die Dokumente per als Scan per Email geschickt, aber bis jetzt noch keine Rückmeldung.

Uns ist klar das es Monate dauern kann bis es durch ist, aber das die Botschaft keinerlei Rückmeldung zum Empfang der Dokumente/der Email gibt ist schon merkwürdig. Ist das so normal und wie kann/sollte man da vorgehen? Jede Woche nachfragen ob sie die Dokumente erhalten haben wird sicher nicht produktiv sein.

Unsere Befürchtung ist, dass wir Monate warten könnten und nichts passiert und die Botschaft eventuell nicht mal weiß, dass wir ihnen eine Email geschickt haben.

Die Befürchtung ist nicht mal unbegründet. Ich hab im Laufe des letzten Jahres sicher um die 8-10 Emails an die Botschaft geschickt um Dinge nachzufragen, die mir nicht ganz klar waren. Nur ca. 2-4 wurden beantwortet.
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Antwort #34 - 09.01.2024 um 01:26:33
 
Ich würde beim Auswärtigen Amt nachhaken.
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Antwort #35 - 11.01.2024 um 19:48:31
 
Meine Partnerin hat gestern bei der Botschaft angerufen und die haben sogar abgenommen. Meine Anrufe haben sie nie entgegen genommen. Wir sollen geduldig sein.

Heute bekam sie eine Email das unser Antrag bearbeitet wird. Eine Dokumentenprüfung ist stand jetzt für die Vaterschaftsanerkennung nicht notwendig, was uns gewundert hat.

Was ein Anruf alles bewirken kann Zwinkernd.
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Antwort #36 - 27.02.2024 um 20:10:10
 
Eine kleine Frage zum Reisepassantrag meiner Tochter. Meine Partnerin hat jetzt einen Termin. Da ich am Tag des Termin nicht anwesend sein kann, schicke ich ihr eine beglaubigte Kopie meines Reisepasses. Diese habe ich beim Bürgerbüro abgeholt. Außerdem meine beglaubigte Unterschrift auf einem separaten Papier. Die Dame im Bürgerbüro meinte das man dazu meistens einen Vordruck hat den man unterschreibt.

Im Merkblatt der Botschaft gibt es folgenden Absatz:
Das Antragsformular ist von beiden Eltern zu unterschreiben. Sollten Sie allein sorgeberechtigt sein ("sole guardianship"), legen Sie bitte einen entsprechenden gerichtlichen Beschluss oder die Sterbeurkunde des anderen Elternteils vor. Sollte einem Elternteil die persönliche Anwesenheit bei der Beantragung nicht mög-lich sein, muss die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Ausstellung eines deutschen Reisepasses für das Kind vorgelegt werden. Die Unterschrift muss von einer deutschen Behörde beglaubigt sein.

Darüber streiten sich meine Partnerin und Ich. Sie meinte wenn ich den Antrag, der komplett auf deutsch ist, ausfülle und unterschreibe, dann sollte das komplett ausreichend sein. Ich meine das meine Unterschrift direkt auf den Antrag beglaubigt sein muss. Ich hab vor einer Woche dies bzgl. eine Email an die Botschaft geschickt, aber keine Email bis jetzt erhalten. Ich hab dies bzgl. schon mal in einer früheren Email die Botschaft gefragt, aber die Botschaft hat dazu nichts geschrieben. Vielleicht ist es so offensichtlich und ich bin zu blöd Schockiert/Erstaunt.

Das Problem sind die Öffnungszeiten des Bürgerbüros. Für mich ist es nur an 2 Tagen möglich. Mittwoch und Donnerstag. Der Termin ist zwar erst Ende März aber ich spüre jetzt schon den Zeitdruck.
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Antwort #37 - 27.02.2024 um 20:51:06
 
Sinn und Zweck der Unterschriftenbeglaubigung ist es ja eine Fälschung der Unterschrift zu verhindern. Die Mutter deines Kindes liegt somit falsch. Sonst könnte sie selber unterschreiben und behaupten es wäre deine Unterschrift.

Öffentlich beglaubigen kann jede Siegelführende Stelle. Also jede Behörde und jeder Notar können das machen. Also kannst du mit dem Antrag zum Notar und deine Unterschrift beglaubigen. Was aber viel sinnvoller ist, eine Erklärung zu verfassen und diese beim Notar beglaubigen lassen.

Also sowas wie:

Zitat:
Zur Vorlage bei der deutschen Botschaft in Uganda

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erteile ich,

Herr X Y
geb. am 1.1.2000 in X-Stadt
wohnhaft in
Musterstraße 1
12345 Berlin

meine ausdrückliche Zustimmung als rechtlicher Vater und gesetzlicher Vertreter von

Y Y
geb. am 1.1.2022 in X-Stadt/Uganda
wohnhaft in X-Stadt /Uganda

zur Ausstellung eines deutschen Reisepasses.

Im Rahmen der Familienzusammenführung benötigt mein Kind einen deutschen Reisepass. Die Mutter, Z Y, wird den Antrag auf Ausstellung eines deutschen Reisepasses stellen.

Sollten Sie weitere Rückfragen haben so erreichen Sie mich telefonisch unter der xxxx-xxxxx oder per E-Mail a@b.de

Ich danke für Ihre Unterstützung und verbleibe mit freundlichen Grüßen

ABC27


Natürlich anpassen an deine Notwendigkeiten. Keine Gewähr auf Richtigkeit.

Aber sowas würde ich dann zum Notar mitnehmen, und die Unterschrift beglaubigen und dann nach Uganda schicken.

ANsonsten gibt es eigentlich auch einen Vordruck, den es meistens auch bei den KOmmunen gibt denn den Reisepassantrag bei geteiltem Sorgerecht haben auch Eltern in Deutschland.
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Antwort #38 - 27.02.2024 um 21:33:00
 
Genau so etwas habe ich mir schon gedacht. Aber die Botschaft meinte das Standesamt/Bügerbüro wäre auch ausreichend. Was für mich halt einfacher wäre.
Aras schrieb am 27.02.2024 um 20:51:06:
ANsonsten gibt es eigentlich auch einen Vordruck, den es meistens auch bei den KOmmunen gibt denn den Reisepassantrag bei geteiltem Sorgerecht haben auch Eltern in Deutschland.

Da ich in Stuttgart wohne habe ich dies gefunden:
https://www.stuttgart.de/medien/ibs/32-42-einverstaendniserklaerung-pass-minderj...
Ich hoffe es ist okay wenn ich es verlinke. Allerdings sieht es so aus als müssten beide Eltern unterschreiben. Was in meinem Fall natürlich so nicht möglich ist. Allerdings wird meine Partnerin ja ihre Unterschrift in der Botschaft abgeben müssen.

Dann kann ich als entweder den Antrag mit meiner Unterschrift darauf beglaubigen lassen, den Vordruck aus dem Link verwenden oder zum Notar gehen und eine Erklärung verfassen.
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Antwort #39 - 27.02.2024 um 22:56:50
 
Es ist nur ein Vordruck. Du kannst es nach belieben ändern. Kannst an der Stelle vom zweiten Sorgeberechtigten auch einfach durchstreichen.
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Antwort #40 - 07.03.2024 um 21:37:43
 
Aras schrieb am 27.02.2024 um 22:56:50:
Es ist nur ein Vordruck. Du kannst es nach belieben ändern. Kannst an der Stelle vom zweiten Sorgeberechtigten auch einfach durchstreichen.

Hat soweit geklappt. Danke.

Ist es wirklich so das Termine für das Visum für Familienzusammenführung so selten sind? Meine Partnerin und ich schauen täglich ob es freie Termin gibt und haben sogar ne Agentur angeheuert um für uns Ausschau zu halten bzw. für uns zu buchen. Aber bisher keinen freien Termin entdeckt.
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Antwort #41 - 07.03.2024 um 22:11:22
 
ABC27 schrieb am 11.01.2024 um 19:48:31:
Wir sollen geduldig sein.
Heute bekam sie eine Email das unser Antrag bearbeitet wird. 


ABC27 schrieb am 07.03.2024 um 21:37:43:
Meine Partnerin und ich schauen täglich ob es freie Termin gibt


Na wie nun? Ich dachte der Antrag ist bereits abgegeben? Über was kommuniziert ihr denn mit der Botschaft wenn es noch gar keinen Antrag gibt?
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Antwort #42 - 07.03.2024 um 22:16:10
 
Der bearbeitete Antrag ist der zur Zustimmung zur Vaterschaftsankennung.

Der erhoffte Termin ist der für den Visumantrag.

Erst muss das Kind ja Deutsch sein. Dann beantragt die Mutter das Visum.
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Antwort #43 - 08.03.2024 um 12:39:27
 
reinhard schrieb am 07.03.2024 um 22:16:10:
Der bearbeitete Antrag ist der zur Zustimmung zur Vaterschaftsankennung.

Der erhoffte Termin ist der für den Visumantrag.

Erst muss das Kind ja Deutsch sein. Dann beantragt die Mutter das Visum.

Genau. Wir haben jetzt am 25. März einen Termin für den Reisepass unserer Tochter. Aber für das nationale Visum für meine Partnerin haben wir noch keinen Termin.

Für die Vaterschaftsanerkennung haben wir damals einen Termin von der Botschaft über Email bekommen. Den Termin für den Reisepass mussten wir online über ein Terminvergabesystem buchen. Das gleiche gilt für die nationale Visum meiner Partnerin. Aber es sind nie Termine Frau für das nationale Visum frei .....
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Antwort #44 - 08.03.2024 um 12:50:59
 
Aber sie kann den Visumantrag ausfüllen, die Passfotos besorgen und alles zum Pass-Termin mitnehmen. Vielleicht sind sie ja nett und nehmen das bei der Gelegenheit gleich an.
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Antwort #45 - 08.03.2024 um 17:06:34
 
reinhard schrieb am 08.03.2024 um 12:50:59:
Aber sie kann den Visumantrag ausfüllen, die Passfotos besorgen und alles zum Pass-Termin mitnehmen. Vielleicht sind sie ja nett und nehmen das bei der Gelegenheit gleich an.

Vielleicht wäre das möglich. Dann müssten wir für den Tag der Termins alles zusammenstellen.

Danke für den Vorschlag Smiley.
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Antwort #46 - 08.03.2024 um 23:20:20
 
reinhard schrieb am 08.03.2024 um 12:50:59:
Vielleicht sind sie ja nett und nehmen das bei der Gelegenheit gleich an. 

Das hat mit Nettigkeit nichts zu tun.

Wenn die Passstelle nicht zeitgleich Visastelle ist, ist sie für so etwas nicht zuständig.

Und wenn sie es ist, darf und wird sie angesichts voller Terminlisten für Visa bei dem Erfordernis eines Termins bleiben. Sonst führt sie das System ja selbst ad absurdum.
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Antwort #47 - 09.03.2024 um 02:17:32
 
@petersburger und was wäre die Alternative?
Beschwere beim AA?
Es kann ja nicht sein dass es "glück" ist dass das jeweilige AV gut aufgestellt ist oder ?


Z.b. in Manila bekommt man innerhalb 2-3 Monaten einen Termin und kann es sofort buchen
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Antwort #48 - 09.03.2024 um 10:37:11
 
roseforest schrieb am 09.03.2024 um 02:17:32:
was wäre die Alternative?

Abläufe werden nicht nach Lust und Laune festgelegt.
Zuständigkeiten auch nicht.

Langer Terminvorlauf hat meist damit zu tun, dass die räumliche und personelle Ausstattung dem gestiegenen Kundenaufkommen und/oder den umfangreicher gewordenen Abläufen nicht mehr entspricht.

Jetzt will mir doch sicher niemand erzählen, dass das ein Problem nur der AV ist, dass es in Deutschland vor allem in großen Städten nicht längere/ewige Wartezeiten auf elementare Behördendienstleistungen gibt?

Sobald es einen solche Diskrepanz zwischen Angebot und Nachfrage gibt, kann man sich nur noch an die Regeln halten, will man nicht ersaufen in den "Ausnahmen". Denn die sprechen sich schnell 'rum.

Es gibt also keine Alternative.


Beim AA beschweren ist zwar eine Möglichkeit.
Hat man aber schnell Bedarf, bringt die auch bloß nichts, denn einen eklatanten Mangel abzustellen kostet richtig Zeit und richtig Geld.
Man muss ja nicht nur einen ausgebildeten Mitarbeiter haben und hinschicken, sondern der muss auch einen Arbeitsplatz haben und zusätzliche Antrage müssen auch räumlich angenommen werden können.
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Antwort #49 - 10.03.2024 um 18:15:48
 
@petersburger. Ja es gibt aber auch Ausnahmen.
Schau mal hier im Ruhrgebiet Bochum oder Dortmund. Für z.b. Reisepass gibt es fast immer sogar Tag gleiche Termine . Es scheint ja doch zu funktionieren wenn man will.

Zudem kann ich in D ggf einen Untätigkeitsklage oder einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht ggf. Stellen.

Dass hier die AV sinngemäß sagt "wir haben einen Online Terminkalender aber es gibt keine Termine "
Und man keine Alternative haben soll dazu wundert mich schon sehr.

Zudem wenn der TE jetzt eine Agentur beauftragt die im Zweifel jede halbe Stunde reinschauen ob es neue Termine gibt ist für den "otto normal " Antragssteller der - wie ja auch von diversen AVs empfohlen wird keine "unseriöse Agentur" zu beauftragen noch schlechter. .

Die EBH meiner Stadt z.b. schreibt klar zb. "Am 28. märz werden neue Termine für April freigegeben zusätzlich ein kleines Kontingent jeden Montag".. dann weiss man bescheid was Sache ist.

Für Au pair Visa schreibt diese AV hier Wartezeit über ein Jahr mit Warteliste. Wer würde denn da eine Au pair aus diesem Land holen da habe ich schon das Gefühl dass versucht wird abzublocken .
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Antwort #50 - 10.03.2024 um 19:17:48
 
Du willst doch nicht die alte Diskussion über Un-/Sinn oder Un-/Zumutbarkeit hier wieder führen?

Ich hätte mich gar nicht geäußert, wenn nicht der TS nach reinhards Beitrag eine Hoffnung bekam, für die es verschwindend wenig Grund gibt.

Schon deshalb, weil in visumpflichtigen Ländern die Dienstleistungen für Deutsche (Passstelle) und für Ausländer (Visa) wohl fast immer organisatorisch und wohl auch räumlich getrennt sind.
Damit wäre eine solche "Nettigkeit" noch nicht mal ohne Aufwand machbar.
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Antwort #51 - 10.03.2024 um 21:13:15
 
roseforest schrieb am 10.03.2024 um 18:15:48:
Zudem wenn der TE jetzt eine Agentur beauftragt die im Zweifel jede halbe Stunde reinschauen ob es neue Termine gibt ist für den "otto normal " Antragssteller der - wie ja auch von diversen AVs empfohlen wird keine "unseriöse Agentur" zu beauftragen noch schlechter. .

Die Warnung das Agenturen keine speziellen oder besonderen Zugang zu den Terminen haben. Diese Agentur hat schon ihrem Bruder geholfen bei einem Termin für ein nationales Visum für Frankreich zu bekommen. Ohne jetzt Details zu nennen.

Meine Partnerin und Ich schauen immer wieder rein ob es einen Termin gibt. Aber es gibt nie freie Termine. Die Agentur ist nur eine Möglichkeit unsere Chancen zu erhöhen.

Die Agentur meinte sogar, dass viele einen Termin möchten und wir auf einer Warteliste sind.

roseforest schrieb am 10.03.2024 um 18:15:48:
Zudem kann ich in D ggf einen Untätigkeitsklage oder einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht ggf. Stellen.

Einen Eilantrag für ein nationales Visum oder wie darf ich das verstehen? Ich dachte das kann man nur nach einer Ablehnung machen.
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