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Deutsches Kind und ausländische Mutter (Gelesen: 15.431 mal)
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blubb


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Antwort #75 - 18.04.2024 um 00:33:15
 
roseforest schrieb am 15.04.2024 um 18:13:27:
Was deine Idee mit der VE (für die Mutter?) soll erschießt sich für mich jetzt nicht. Aber wenn du sowieso bereit bist zur Not finanziell für das Kind und sie aufzukommen - warum nicht. Dann wird allerdings die Mutter 5 Jahre lang keinerlei Sozialleistungen bekommen - bzw die müsstest du dann wegen der VE alle zurück zahlen. 


Warum nicht? Grundsätzlich nicht, wenn man unnötige Verpflichtungen eingeht, deren Implikationen man überhaupt nicht für jeden denkbaren Fall überschauen kann.
Die VE ist nicht erforderlich und sollte daher auch nicht unnötigerweise abgegeben werden.
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #76 - 20.04.2024 um 18:13:59
 
Petersburger schrieb am 17.04.2024 um 19:44:23:
2. Wer ein nationales Visum hat, besitzt einen Aufenthaltstitel. Bei Einreise zur Wohnsitznahme ist er sofort im vollen Umfang versicherungspflichtig in der KV.

Und ich dachte die Krankenkasse hätte ne Ahnung...

Danke für all eure Antworten und Hilfen Smiley.
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Antwort #77 - 09.05.2024 um 17:16:45
 
1)
Nationale Visa sind im Normalfall 90 Tage gültig bzw. bis ein Maximum von einem Jahr. Die Botschaft gibt an, dass das Verfahren 3 bis 6 Monate brauchen kann/wird.

In Antrag selbst muss man die Dauer des Aufenthalts angeben. Meine Partnerin meinte wir sollten ab den Termin bei der Botschaft +3 Monate angeben. Falls es kürzer dauern sollte, dass wir dann wegen ihrem Kommen nicht extra warten müssen.

Jetzt stellts sich die Frage, ob wir uns etwas verbauen, wenn wir es wirklich so machen und das Verfahren länger dauert und das Visum dann ab dem Tag im Antrag gilt.  Nicht das wir dann hier in Deutschland unter Zeitdruck sind wegen der Aufenthaltsgenehmigung bei den lokalen Behörden, weil ihr Visum dann bald abläuft. Ich hoffe man kann meinen Gedankengang folgen. Oder ist diese Sorge eher unbegründet?

2)
Für die Familienzusammenführung wird laut der Webseite der Botschaft, grob gesagt, nur der Antrag in 2facher Ausführung, gültigen Reisepass, 2 Passfotos, 2 Erklärungen über wahrheitsgetreue und vollständige Angaben, Geburtsurkunde des Kindes, Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes und ein Sorgerechtsnachweis verlangt.

Es steht auch, dass man keine Unterlagen unaufgefordert abgeben bzw. mitbringen soll. Für mich klingen die geforderten Dokumente etwas mager (aus der Sicht der Botschaft). Mache ich mir vielleicht zu viele Gedanken? Übersehe ich benötigte Dokumente?
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Antwort #78 - 09.05.2024 um 17:53:49
 
Zu 1.

Muss man das Videx Formular nutzen? Oder ist es ein klassisches Formular, dass man händisch ausfüllt? Weil dann würde ich einfach "zeitnah" reinschreiben.

Wenn ihr Visum ablaufen sollte und ihr beim lokalen Ausländeramt noch keinen Vorsprache Termin hattet, dann stellt ihr den Antrag schriftlich und wirft es in einem Briefumschlag in den Nachtbriefkasten eurer kreisfreien Stadt/Landkreis.

Zu 2.

https://kampala.diplo.de/ug-de/service/-/2635472?openAccordionId=item-2651370-2-...

Zitat:
Zusammenführung mit einem Kind

Einzureichende Unterlagen für die Urkundenüberprüfung (1 Original + 1 Kopie):

Ausgefüllter Fragebogen zur Urkundenüberprüfung (sihe Downloads); ggfs. inklusive Kartenskizze
Gültiger Reisepass (Farbkopie der Personendatenseite, Seite mit Unterschrift der ausstellenden Behörde)
Lange Geburtsurkunde des Kindes
Sorgerechtsbeschluss, ggfs: Sterbeurkunde des verstorbenen Elternteils
Schulzertifikate
Beachten Sie auch die Informationen gemäß der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) über die Notwendigkeit der Datenübermittlung an Drittländer (siehe Downloads).


Gab es schon eine Urkundenüberprüfung für den Reisepass des  Kindes?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #79 - 09.05.2024 um 18:16:27
 
Aras schrieb am 09.05.2024 um 17:53:49:
Muss man das Videx Formular nutzen? Oder ist es ein klassisches Formular, dass man händisch ausfüllt? Weil dann würde ich einfach "zeitnah" reinschreiben.

Es wird explizit darauf verlinkt und in einer E-Mail von der Botschaft meinte die Frau von der Botschaft, dass wir es schon verwenden sollte. Es hat einen BarCode, was die Botschaft einfach einscannen kann. Das Feld auf Videx erlaubt nur ein gültiges Datum. Nur das "Bis"-Feld darf ein Text sein.

Aras schrieb am 09.05.2024 um 17:53:49:
Gab es schon eine Urkundenüberprüfung für den Reisepass des  Kindes?

Warum sollte der deutsche Reisepass des Kindes, den die Botschaft selbst ausgestellt hat, geprüft werden Schockiert/Erstaunt?

Anfang Juni hat meine Partnerin den (ersten) Termin für ihr Visum und gibt natürlich alle benötigten Dokumente ab. Auf der Seite der Botschaft steht, dass eine Urkundenprüfung womöglich erforderlich sein wird. Aber solange das aus unserer Sicht nicht klar ist, macht es ja keinen Sinn auch die Dokumente für eine Urkundenprüfung gleich mit abzugeben. Oder sehe ich das falsch?
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Antwort #80 - 09.05.2024 um 18:20:52
 
Zu 1.

Dann einen nachvollziehbaren Termin eingeben und dann bei der Vorsprache eben sagen, dass man so früh wie möglich Einreisen will.

Zu. 2.

ABC27 schrieb am 09.05.2024 um 18:16:27:
Warum sollte der deutsche Reisepass des Kindes, den die Botschaft selbst ausgestellt hat, geprüft werden ?


Dann lass es mich nochmal neu formulieren:

Gab es im Rahmen der Erteilung des Reisepasses für das deutsche Kind bzw. bei der vorgelagerten Vaterschaftsanerkennung eine Urkundenüberprüfung der mütterlichen Urkunden zur Klärung der mütterlichen Identität, sodass man nun im nationalen Visaverfahren darauf zurückgreifen kann?
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Antwort #81 - 09.05.2024 um 18:22:57
 
Aras schrieb am 09.05.2024 um 18:20:52:
Gab es im Rahmen der Erteilung des Reisepasses für das deutsche Kind bzw. bei der vorgelagerten Vaterschaftsanerkennung eine Urkundenüberprüfung der mütterlichen Urkunden zur Klärung der mütterlichen Identität, sodass man nun im nationalen Visaverfahren darauf zurückgreifen kann?

Weder bei der Vaterschaftsanerkennung noch beim Antrag auf den deutschen Reisepass unserer Tochter, gab es einen Urkundenprüfung. Meine Partnerin hat den deutschen Reisepass unserer Tochter vor 1 Woche bei der Botschaft abgeholt.
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Antwort #82 - 09.05.2024 um 18:39:49
 
Erstmal sind die Dokumente die ich dort zitiert habe wohl falsch. Da steht "Zusammenführung mit einem Kind" und nicht "zu einem Kind".

Wenn es noch keine Urkundenüberprüfung gab, dann würde ich trotzdem im Vorfeld Unterlagen beschaffen. Hierbei würde ich mich an der Liste für die "Zusammenführung mit Ehegatten/Lebenspartner" orientieren.


Also:

Zitat:
Einzureichende Unterlagen für die Urkundenüberprüfung (1 Original + 1 Kopie):

- Ausgefüllter Fragebogen zur Urkundenüberprüfung (sihe Downloads); ggfs. inklusive Kartenskizze
- Gültiger Reisepass (Farbkopie der Personendatenseite, Seite mit Unterschrift der ausstellenden Behörde)
- Lange Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde oder Ledigkeitsbescheinigung (Ledigkeitsbescheinigung nicht älter als 6 Monate)
- Schul-, ggfs. Universitäts-, Diplomzeugnisse
- ggfs. Heiratsfotos
- ggfs. Scheidungsurkunde
- ggfs. Eidesstattliche Erklärung
Beachten Sie auch die Informationen gemäß der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) über die Notwendigkeit der Datenübermittlung an Drittländer (siehe Downloads).


Das was ich durchgestrichen habe ist offensichtlich nicht notwendig.

Das sollte sie vorbereiten und die Gebühr von 2 Mio. UGX auch haben. Kann ja sein, dass die Botschaft sagt, das sei nicht notwendig. Aber wenn nicht, dann wird keine Zeit verschwendet, weil ihr die Urkunden nachreichen müsst.

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Antwort #83 - 06.06.2024 um 17:13:18
 
Kleines Update:

Meine Partnerin war gestern bei der Botschaft. Es lief alles ohne Probleme ab. Eine Dokumentenprüfung ist Stand jetzt nicht notwendig und es wurden auch keine Dokumente bzw. Gebühren dafür einbehalten/eingefordert.

Meine Partnerin hat auch ihren Reisepass behalten, nachdem sie erwähnt hat, dass sie einen Kurzbesuch bei mir machen möchte, damit wir gemeinsam den Geburtstag unserer Tochter feiern können.
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Antwort #84 - 06.06.2024 um 21:27:03
 
Da die Krankenversicherungsfrage hier nur halbwegs beantwortet ist:

Die Mutter unterliegt der Krankenversicherungspflicht aus § 5 Abs. 11 SGB V, wenn die AE ohne Verpflichtung zur Lebensunterhaltsicherung gem. § 5 Abs. 1 Nr 1 AufenthG erteilt wird und mehr als 12 Monate gültig ist.

Die Mutter eines Deutschen erhält eine AE gem. § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Von der Lebensunterhaltsicherung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wird gem. § 28 Abs. 1 S.2 AufenthG abgesehen.

Wichtig ist dann aber beim Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde ausdrücklich für 3 Jahre Gültigkeit anzugeben. Bzw. bei der "Bestellbestätigung" der Aufenthaltserlaubnis zu schauen, dass die Aufenthaltserlaubnis mehr als 12 Monate gültig ist. Wenn nicht auf drei Jahre bestehen, ggf. zum Teamleiter eskalieren etc..

Man sollte die Sachbearbeiter bei der Antragsstellung ggf. um ein formloses Schreiben bitten, worin die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG ohne Verpflichtung zur Lebensunterhaltsicherung mit einer Gültigkeit von 3 Jahren erklärt wird, damit man dann direkt zur GKV gehen kann und die Mutter direkt in die freiwillige Krankenversicherung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 7 SGB V aufnehmen lassen kann.
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Antwort #85 - 09.06.2024 um 17:58:27
 
Aras schrieb am 06.06.2024 um 21:27:03:
Da die Krankenversicherungsfrage hier nur halbwegs beantwortet ist:

Vielen Dank für die genauen Informationen.
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Antwort #86 - 02.08.2024 um 21:35:15
 
Nachdem die Ausländerbehörde vor ca. 3 Wochen mit mir Kontakt aufnahm und nach Dingen wie Visazeitstempel, gemeinsame Bilder, Statement etc. gefragt hat, hat die deutsche Botschaft sich heute gemeldet.

Sie sind mit der Visabearbeitung fast durch. Sie möchten einen beabsichtigtes(engl. intended) Reisedatum wissen und gleichzeitig eine Incoming Reiseversicherung, die ab diesem Reisedatum und 3 Monate gültig ist, sehen/haben.

Meine Partnerin und Ich freuen uns so sehr Laut lachend. Es ging alles so schnell. Wir müssen das Reisedatum etwas verschieben, als im Visaformular ursprünglich angegeben. Wir dachten es dauert länger und haben daher einen Deutschkurs für sie gebucht, der 4 Wochen dauert.
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Antwort #87 - 01.09.2024 um 15:55:16
 
Hallo zusammen,

ich schaue mir gerade die benötigten Dokumente, die die Stadt Stuttgart für die AE möchte, durch. Dort steht auch, dass A1 notwendig ist.

Meine Partnerin macht momentan einen Deutschkurs für A1 in Uganda. Sie wird am 3. Oktober in Deutschland ankommen. Die Prüfung wird allerdings zeitlich nicht klappen. Ist für die AE selbst wirklich A1 notwendig? Für das Visum selbst war es nicht notwendig Schockiert/Erstaunt.
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Antwort #88 - 01.09.2024 um 16:02:33
 
ABC27 schrieb am 01.09.2024 um 15:55:16:
Hallo zusammen,

ich schaue mir gerade die benötigten Dokumente, die die Stadt Stuttgart für die AE möchte, durch. Dort steht auch, dass A1 notwendig ist.

Meine Partnerin macht momentan einen Deutschkurs für A1 in Uganda. Sie wird am 3. Oktober in Deutschland ankommen. Die Prüfung wird allerdings zeitlich nicht klappen. Ist für die AE selbst wirklich A1 notwendig? Für das Visum selbst war es nicht notwendig Schockiert/Erstaunt.


Ja ,ist es ,denn es ist ja ein Visum zum Zweck des Daueraufenthalts.

Was bei einem Besuchs oder Touri Visum nicht nötig ist.
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Antwort #89 - 01.09.2024 um 16:14:15
 
uwe1122 schrieb am 01.09.2024 um 16:02:33:
Ja ,ist es ,denn es ist ja ein Visum zum Zweck des Daueraufenthalts.

Sie sollte nach ihrer Ankunft so schnell wie möglich die Prüfung zu A1 machen? Was ist wenn dies auf Anhieb nicht klappt und länger dauern sollte?
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