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Deutsches Kind und ausländische Mutter (Gelesen: 16.036 mal)
Petersburger
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Antwort #15 - 25.05.2023 um 21:30:58
 
Wenn es gelingt, einen Termin zu bekommen, erklärt doch die Vaterschaftsanerkennung gemeinsam in der AV. Das spart die Übersendung von Originaldokumenten.
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Antwort #16 - 29.05.2023 um 13:22:47
 
Petersburger schrieb am 25.05.2023 um 21:30:58:
Wenn es gelingt, einen Termin zu bekommen, erklärt doch die Vaterschaftsanerkennung gemeinsam in der AV. Das spart die Übersendung von Originaldokumenten.

Klingt nach einer sehr guten Idee. Aber damals hat sie einen Termin bei der deutschen Botschaft erst in 1,5 Monaten bekommen.
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Antwort #17 - 09.09.2023 um 15:02:52
 
Ein kleines Update zum aktuellen Stand. Die ganze Schwangerschaft war sehr anstrengend für sie. Deswegen habe wir bis zum Geburt mit der Botschaft erstmal keinen Kontakt aufgenommen. Damals hat schon ihr Besuch bei mir ihr, wegen der Botschaft, sehr viel Stress verursacht.

Meine Tochter wurde überraschenderweise 2 Wochen vor dem Geburtstermin geboren und ist jetzt fast 6 Wochen alt. Ich hab schon mit dem Standesamt hier vor Ort Kontakt für eine Vaterschaftserklärung.

Die Geburt und die Wochen danach waren für sie auch nicht so einfach. Sie brauchte Erholungszeit. Außerdem ist meine Tochter sehr fordernd und raubt ihr die Nächte. Sie hat versucht auch Deutsch zu lernen, aber das Baby beschäftigt sie 24/7. Ich kann mich darauf schon freuen Schockiert/Erstaunt.

Jetzt noch ein paar Fragen meinerseits:

1) Der Grund wäre natürlich die Ausübung der Personensorge als Elternteil eines deutsches Kindes. Aber schließt das aus, dass sie später hier auch arbeiten und einen Job ausüben darf?
Ich hab gehört, dass der Grund für ein Visum/Aufenthaltsgenehmigung nicht ändern darf/soll. Zum einen natürlich das sie damit automatisch krankenversichert ist, zum anderen damit wir beide mehr Geld haben und natürlich auch, dass sie den ganzen Tag nicht nur das Kind und Wohnung sieht.

2) Verstehe ich es richtig, dass sie erst das nationale Visum braucht, dann hier einreist und sie/wir bei der Ausländerbehörde in Stuttgart dann eine AE beatragen?

3) Im Formular für ein nationales Visum muss eine beabsichtige Dauer des Aufenthalts angegeben werden.
Was sollte man dort angeben? 12 Monate und durch die AE aus meiner 2. Frage dann verlängern?

4) Auf der Webseite der deutschen Botschaft gibt es nur 3 Möglichkeiten ein Visum zu beantragen: Ehepartner, Kind zum Elternteil nach Deutschland oder Elternteil zu Kind nach Deutschland. Der Grund "Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge" ist dort überhaupt nicht aufgeführt. Was mich natürlich verunsichert.
Wollen die nicht das man § 28 Abs. 1 AufenthG(3) verwendet?

Sorry falls zu manchen meiner Fragen die Antworten offensichtlich sein sollten. Aber ich bin etwas vom ganzen System verwirrt hä?.
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Antwort #18 - 09.09.2023 um 15:36:02
 
ABC27 schrieb am 09.09.2023 um 15:02:52:
Der Grund wäre natürlich die Ausübung der Personensorge als Elternteil eines deutsches Kindes. Aber schließt das aus, dass sie später hier auch arbeiten und einen Job ausüben darf? 

Natürlich nicht.
Wäre auch völlig blödsinnig.

ABC27 schrieb am 09.09.2023 um 15:02:52:
Ich hab gehört, dass der Grund für ein Visum/Aufenthaltsgenehmigung nicht ändern darf/soll.

Das ist Unfug.
Wer mit wahren Angaben über seine Pläne und Ziele ein Visum beantragt und erhält, der kann dann bei sich ändernden Situationen selbstverständlich den passenden AT beantragen, solange das nicht gesetzlich ausgeschlossen ist.
Im Zusammenhang mit Deiner Situation ist das einfach so fernliegend, das man gar nicht darüber zu reden braucht.

ABC27 schrieb am 09.09.2023 um 15:02:52:
2) Verstehe ich es richtig, dass sie erst das nationale Visum braucht, dann hier einreist und sie/wir bei der Ausländerbehörde in Stuttgart dann eine AE beatragen?

Ja.

ABC27 schrieb am 09.09.2023 um 15:02:52:
3) Im Formular für ein nationales Visum muss eine beabsichtige Dauer des Aufenthalts angegeben werden.
Was sollte man dort angeben?

"unbefristet" oder was sonst Deinem Geschmack entspricht.

ABC27 schrieb am 09.09.2023 um 15:02:52:
4) Auf der Webseite der deutschen Botschaft gibt es nur 3 Möglichkeiten ein Visum zu beantragen: Ehepartner, Kind zum Elternteil nach Deutschland oder
Elternteil zu Kind nach Deutschland
.
Der Grund "Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge" ist dort überhaupt nicht aufgeführt.
 

Wie passen grün und rot in einem Textabsatz zusammen?
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Antwort #19 - 10.09.2023 um 17:04:24
 
Petersburger schrieb am 09.09.2023 um 15:36:02:
ABC27 schrieb am Gestern um 15:02:52:
3) Im Formular für ein nationales Visum muss eine beabsichtige Dauer des Aufenthalts angegeben werden.
Was sollte man dort angeben?

"unbefristet" oder was sonst Deinem Geschmack entspricht.

Auf der Webseite der Botschaft steht, dass nationale Visums für gewöhnlich 90 Tage oder in bestimmten Fälle für bis zu 1 Jahr erteilt werden. Deswegen die Frage.

Petersburger schrieb am 09.09.2023 um 15:36:02:
ABC27 schrieb am Gestern um 15:02:52:
4) Auf der Webseite der deutschen Botschaft gibt es nur 3 Möglichkeiten ein Visum zu beantragen: Ehepartner, Kind zum Elternteil nach Deutschland oder Elternteil zu Kind nach Deutschland. Der Grund "Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge" ist dort überhaupt nicht aufgeführt. 

Wie passen grün und rot in einem Textabsatz zusammen?

Ups. Irgendwie waren da meine Gedanken durcheinander Schockiert/Erstaunt.

Sowie ich es verstehe, bedeutet das 2 Anträge für ein Visum. 1. für meine Tochter zu mir und 2. ein Visum für meine Partnerin, die meiner Tochter zur mir folgen wird.

Vielen Dank für eure Hilfe Smiley
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Antwort #20 - 10.09.2023 um 17:16:29
 
ABC27 schrieb am 10.09.2023 um 17:04:24:
Auf der Webseite der Botschaft steht, dass nationale Visums für gewöhnlich 90 Tage oder in bestimmten Fälle für bis zu 1 Jahr erteilt werden. Deswegen die Frage.

Das ändert doch aber nichts an der Absicht der Ausländerin, "für immer" einzureisen.

Wonach wird gefragt?
Etwa nach der erwarteten Dauer der Visumgültigkeit oder doch nach ...

ABC27 schrieb am 10.09.2023 um 17:04:24:
Sowie ich es verstehe, bedeutet das 2 Anträge für ein Visum. 1. für meine Tochter zu mir und 2. ein Visum für meine Partnerin, die meiner Tochter zur mir folgen wird.

Wie kommst Du denn darauf?

Ich habe das so verstanden, dass Deine Tochter Deutsche ist. Welches Visum denn ...?  Schockiert/Erstaunt
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Antwort #21 - 10.09.2023 um 17:59:13
 
Deine Tochter braucht für die Einreise nur ihren deutschen Pass, den ihr die Botschaft in Kampala ausstellt. Weder Du noch Deine Tochter brauchen für Deutschland ein Visum.
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Antwort #22 - 10.09.2023 um 20:09:45
 
Petersburger schrieb am 10.09.2023 um 17:16:29:
ABC27 schrieb am Heute um 17:04:24:
Auf der Webseite der Botschaft steht, dass nationale Visums für gewöhnlich 90 Tage oder in bestimmten Fälle für bis zu 1 Jahr erteilt werden. Deswegen die Frage.

Das ändert doch aber nichts an der Absicht der Ausländerin, "für immer" einzureisen.

Wonach wird gefragt?
Etwa nach der erwarteten Dauer der Visumgültigkeit oder doch nach ...

"Beabsichtigte Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland"
Mit jeweils "von" und "bis" Feld. Wenn man ohne Probleme Startdatum (zum Beispiel 01.01.2024) und bei Enddatum "für immer" einsetzen kann, dann ist alles klar.

reinhard schrieb am 10.09.2023 um 17:59:13:
Deine Tochter braucht für die Einreise nur ihren deutschen Pass, den ihr die Botschaft in Kampala ausstellt. Weder Du noch Deine Tochter brauchen für Deutschland ein Visum.

Ja sie ist meine leibliche biologische Tochter. Irgendwie hatte ich beim Visumantrag für ein "Familiennachzug" auch meine Tochter im Sinn Schockiert/Erstaunt. Aber sobald sie rechtlich gesehen als meine Tochter gilt und einen deutschen Pass hat, braucht nur noch meine Partnerin ein Visum und beide können dann gemeinsam einreisen.
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Antwort #23 - 04.11.2023 um 21:36:13
 
Ich hab ein bisschen mit der Botschaft geschrieben und anscheinend habe ich das Sorgerecht schon so. Ich zitiere "Sie können mit Zustimmung der Mutter beim zuständigen Standesamt in Deutschland das Sorgerecht offiziell beantragen. Falls das Kind hierzulande geboren wurde, dann sind beide Elternteile nach geltendem ugandischen Recht sorgeberechtigt  – von daher bräuchten wir keinen Nachweis hierzu.".

Da meine Partnerin weiß, dass der ganze Prozess doch recht lange dauern wird/kann, war ein Vorschlag von ihr, dass sie mit unserer Tochter für 2-4 Wochen als Kurzbesuch kommen könnte. Meine Zweifel sind allerdings, dass die Botschaft dies eher ablehnen wird wegen der Rückkehrbereitschaft. Immerhin arbeitet sie nicht, ist nur Zuhause wegen dem Kind und kümmert sich darum.

Wäre es für das nationale Visum hinderlich bzw. kontraproduktiv für einen kurzen Besuch ein Schengenvisum bzw. Besuchervisum zu beantragen? Falls dies abgelehnt werden sollte, dass es dann einen Einfluss auf das Verfahren/Prozess des nationale Visums meiner Partnerin hat?

Ich könnte natürlich auch sie besuchen, allerdings würde ich dann mit ihr fast den ganzen Tag zuhause sein und auf meine Tochter aufpassen. Sie lebt bei ihrer Familie, aber die müssen arbeiten, in der Schule lernen etc. Wenn sie zu mir kommen würde, könnten meine Eltern auf unsere Tochter für ein paar Stunden aufpassen, weil beide in Renten sind und ich könnte mit meiner Partnerin auch mal etwas Zeit für uns beide alleine haben.
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Antwort #24 - 04.11.2023 um 21:46:45
 
ABC27 schrieb am 04.11.2023 um 21:36:13:
Wäre es für das nationale Visum hinderlich bzw. kontraproduktiv für einen kurzen Besuch ein Schengenvisum bzw. Besuchervisum zu beantragen?

Nein.

ABC27 schrieb am 04.11.2023 um 21:36:13:
Falls dies abgelehnt werden sollte, dass es dann einen Einfluss auf das Verfahren/Prozess des nationale Visums meiner Partnerin hat?

Hat es nicht.
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Antwort #25 - 14.11.2023 um 18:10:54
 
reinhard schrieb am 10.09.2023 um 17:59:13:
Deine Tochter braucht für die Einreise nur ihren deutschen Pass, den ihr die Botschaft in Kampala ausstellt. Weder Du noch Deine Tochter brauchen für Deutschland ein Visum.

Da stellen sich mir und meiner Partner ein paar Fragen.

Unsere Tochter wird durch meine Vaterschaftsanerkennung die deutsche Staatsbürgerschaft, neben der ugandischen, haben. Sie braucht einen deutschen Reisepass um nach Deutschland kommen zu können. Soweit ich recherchiert habe ist ja nicht möglich 2 Reisepässe zu haben. Bedeutet das, dass meine Tochter ohne Visum nicht mehr nach Uganda reisen kann?

Oder kann sie 2 Reisepässe (Deutschen und Ugandischen haben)? Wäre dann ein ugandischer Reisepass Zeit- und Geldverschwendung?
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Antwort #26 - 14.11.2023 um 18:28:10
 
Sie ist verpflichtet, in "Ihr" Land mit dem entsprechenden Paß einzureisen. Denn in D ist sie Deutsche und in Uganda ist sie Uganderin (oder wie auch immer das heißt). Also: beide Pässe beantragen.
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Antwort #27 - 14.11.2023 um 18:40:41
 
lottchen schrieb am 14.11.2023 um 18:28:10:
Sie ist verpflichtet, in "Ihr" Land mit dem entsprechenden Paß einzureisen. Denn in D ist sie Deutsche und in Uganda ist sie Uganderin (oder wie auch immer das heißt). Also: beide Pässe beantragen.

Vielen Dank für die Antwort. Noch eine kurze Frage: Ist es notwendig, dass meine Tochter den deutschen Reisepass hat um für meine Partnerin das nationale Visum zu beantragen oder ist es davon unabhängig? Weil der deutsche Pass an sich dauert schon 6-8 Wochen. Ansonsten könnten wir beides gleichzeitig beantragen und etwas Zeit sparen.

Mein Gedanke dahinter ist, dass meine Tochter ohne Pass noch nicht in Deutschland einreisen kann und somit das nationale Visum für meine Partnerin aus der Sicht der Botschaft keinen Sinn machen würde, um meine Tochter nach Deutschland zu begleiten bzw. gemeinsam mit ihr zu reisen.
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Antwort #28 - 14.11.2023 um 19:14:11
 
Der Paß ist kein Nachweis dafür, dass Deine Tochter Deutsche ist. Wenn die Vaterschaftsanerkennung durch ist dann kann Deine Freundin das Visum beantragen.
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Antwort #29 - 14.11.2023 um 19:37:41
 
lottchen schrieb am 14.11.2023 um 19:14:11:
Der Paß ist kein Nachweis dafür, dass Deine Tochter Deutsche ist. 

Ich habe noch nie davon gehört, dass die deutsche Bezugsperson für einen Familiennachzug nach § 28 ihre StAng durch einen Staatsangehörigkeitsausweis belegen musste.

Du hast zwar recht, dass nur der Staatsangehörigkeitsausweis ein wirklicher Nachweis für das Vorliegen der deutschen StAng ist, aber den Zusammenhang dieser Tatsache mit dem Visumverfahren werde ich vermutlich nicht verstehen.

ABC27 schrieb am 14.11.2023 um 18:40:41:
Mein Gedanke dahinter ist, dass meine Tochter ohne Pass noch nicht in Deutschland einreisen kann und somit das nationale Visum für meine Partnerin aus der Sicht der Botschaft keinen Sinn machen würde, um meine Tochter nach Deutschland zu begleiten bzw. gemeinsam mit ihr zu reisen. 

Du hast insofern recht, als das ein Argument gegen die Erteilung des Visums für einen Gültigkeitszeitraum ist, in dem das Kind noch keinen deutschen Pass hat.
Aber es spricht nicht gegen eine Antragsbearbeitung - wenn der Antrag entscheidungsreif ist, können im Idealfall Reisepass und Visum mit einer Anreise zur AV abgeholt werden.
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