lottchen schrieb am 04.06.2024 um 15:53:28:Es wird mir auf ewig ein Rätsel bleiben warum man so spät anfängt sich um das Visum zu kümmern.
Mir nicht.
Es gibt genügend Leute im "Ausländerrechts-Geschäft" - einschl. Behördenmitarbeiter -, die von der ja erst sei 15 Jahren klar und eindeutig durch das BMI formulierten Möglichkeit nichts wissen.
Da ist es nicht zwingend, dass werdende Eltern es zunächst überhaupt nicht wissen und dann erst relativ spät davon erfahren, dass die Möglichkeit existiert.
Nica Vero schrieb am 04.06.2024 um 14:28:08:Deshalb möchten wir nun klären, ob das Visum zum Elternnachzug zu einem deutschen Kind bereits vor der Geburt beantragt werden kann und ob dies die richtige Vorgehensweise ist. Falls dies möglich ist.
Ja, ja und ja.
Es kann, es ist richtig und es ist möglich.
Die entsprechende
AVwV zum
AufenthG schreibt hierzu in Zi. 218.1.4
Zitat:Aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung des Schutzgebots des Artikels 6
GG kann werdenden Eltern von Kindern, die aufgrund ihrer Abstammung von einem deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen werden (§ 4 Absatz 1 StAG), ein mit Blick auf den voraussichtlichen Geburtszeitpunkt entsprechend langfristig berechnetes Visum zur Einreise auf Grundlage des künftigen Anspruchs nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erteilt werden. Gleiches gilt für werdende Väter von Kindern, die aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Mutter in Deutschland nach § 4 Absatz 3
StAG durch Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben werden.
...
Dem Vater ist die Einreise zu ermöglichen, wenn die Schwangere – z. B. wegen des Vorliegens einer Risikoschwangerschaft – auf seinen Beistand angewiesen ist. Liegen keine solchen Gründe vor, ist dem Vater die Einreise so rechtzeitig zu ermöglichen, dass er bei der Geburt anwesend sein kann. Es ist eine geeignete ärztliche Bescheinigung beizubringen. Außerdem ist Voraussetzung für die Ermöglichung der Einreise, dass das Elternteil nicht nur formal, etwa durch Abgabe der Vaterschaftsanerkennung oder Sorgerechtserklärung, eine Beziehung zu dem Kind entstehen lässt, sondern auch tatsächlich den Willen hat, die Elternrolle auszufüllen und elterliche Verantwortung zu übernehmen.
...
Die Aufenthaltserlaubnis selbst wird nach der Geburt erteilt.
Nica Vero schrieb am 04.06.2024 um 14:28:08: Reicht beispielsweise der Nachweis des Mutterpasses aus?
Nein, reicht nicht.
Wäre der werdende Vater Dein Ehemann, dann wäre er kraft Gesetzes auch der rechtliche Vater. Allerdings müsste die bereits angesprochene UP *auch* deshalb durchgeführt werden, um auszuschließen, dass er unter einer anderen Identität bereits verheiratet ist.
Da ich oben aber nichts von einer Ehe gelesen habe, bedarf es der vorgeburtlichen Vaterschaftsanerkennung, damit überhaupt eine Grundlage für den Gedanken "Das ist der Vater" existier.
Dazu gehst Du in Deutschland zu Jugendamt, Standesamt oder einem Notar und erklärst deine Zustimmung zu seiner Vaterschaftsanerkennung.
Auch dann, wenn er sie noch gar nicht abgegeben hat - das Ding heißt so und wird so benötigt.
Mit dieser Urkunde im Original geht er dann zur deutschen
AV, um dort seine Vaterschaft vorgeburtlich anzuerkennen bzw. das dort beurkunden zu lassen.
Erst wenn das vorliegt, kann ein nationales Visum "zur Geburt" beantragt werden.
Ob eine UP hierfür zwingend ist, darf mit den Kollegen in der zuständigen
AV geklärt werden.
Denn auch, wenn er anderweitig verheiratet sein sollte, schließt das eine biologische und rechtliche Vaterschaft für das deutsche Kind nicht aus. Und auch nicht dessen Anspruch auf seinen Vater.
Falls sich bei einer UP "nur" ergibt, dass die Personenangaben im Pass einer Korrektur bedürfen und sonst alles in Ordnung ist, dann muss das halt in Ordnung gebracht werden. Aber auch das hat wohl keinen Einfluss auf die Vaterschaft.
Es sei denn, Du würdest seiner Vaterschaft nicht zustimmen, wenn sein Geburtsdatum anders ist als es Dir bekannt war
Insofern darfst Du die Beiträge von lottchen in diesem Thema durchaus überlesen, denn weder ist
A1 von Belang noch habe ich von regelmäßig durchgeführten UP bei Visa zur Erwerbstätigkeit gehört.