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Deutsches Kind und ausländische Mutter (Gelesen: 16.683 mal)
ABC27
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12.05.2023 um 15:10:52
 
Hallo,

mit dem Besuch meiner Partnerin aus Uganda hat sich doch einiges getan. Kurz und knapp sie ist schwanger. Natürlich bin ich der Vater. Nach ihrer Rückreise in ihr Land hat sie begonnen sich immer müde zu fühlen, ist früh schlafen gegangen. Ich hab penetrant nachgefragt was los sei und sie hat mich mit dem Satz überrascht "Du wirst Vater". Es geht nicht darum das es passiert ist bzw. wie es passiert ist, sondern was jetzt die Möglichkeiten sind.

Ich hab im Internet recherchiert und über Familiennachzug-/zusammenführung gelesen. Ich bin nicht mit ihr verheiratet und momentan ist es auch nicht geplant. Ich würde sie und meine Tochter schon gerne nach Deutschland holen. Sie kann marginal deutsch und A1 Niveau hat sie nicht.

Leider habe ich im Internet oft widersprüchliche Informationen gefunden bzw. oft ist nur von "Ehepartner" die Rede. Muss ich sie heiraten, damit überhaupt die Möglichkeit besteht sie und mein Kind nach Deutschland zu holen oder was sind meine Möglichkeiten? Das ist das Kind dafür anerkennen muss, ist mir jetzt schon klar.
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Alana
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Antwort #1 - 12.05.2023 um 16:52:36
 
ABC27 schrieb am 12.05.2023 um 15:10:52:
Muss ich sie heiraten, damit überhaupt die Möglichkeit besteht sie und mein Kind nach Deutschland zu holen oder was sind meine Möglichkeiten? Das ist das Kind dafür anerkennen muss, ist mir jetzt schon klar.

Wenn du das Kind anerkennst und es die deutsche Staatsangehörigkeit hat, hat es einen Anspruch darauf, in Deutschland zu leben. Als sorgeberechtigte Mutter eines deutschen Kindes kann sie ihren Aufenthaltsanspruch dann vom Kind ableiten. Da ist sie unabhängig von dir (also egal, ob ihr heiratet, zusammenlebt oder nicht). Das geht dann nach § 28 Abs. 1 AufenthG:

Zitat:
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1. Ehegatten eines Deutschen,
2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.

Da kann sie als ausländische Mutter ein Visum zur Familienzusammenführung mit ihrem deutschen Kind beantragen. Da man ein kleines Kind nicht alleine vorschicken kann (damit es vorher hier einen gewöhnlichen Aufenthalt hat), kann deine Freundin mit dem Kind nach Deutschland einreisen.

Wenn durch vorgeburtliche Anerkennung klar ist, dass das Kind deutscher Staatsbürger sein wird, kann sie auch zur Geburt nach Deutschland einreisen. Da muss man schauen, dass die Geburt schon entsprechend nah bevorsteht und andererseits die Mutter noch reisefähig ist.

Als sorgeberechtigte Mutter eines deutschen Kindes muss sie für ein FZF-Visum keine Sprachprüfung ablegen (der Sprachnachweis ist nur beim Ehegattennachzug Voraussetzung). Hier sei aber ein privater Rat erlaubt: Sie sollte so viel wie möglich an Deutsch im Vorhinein lernen. Einerseits wird es für eine junge Mutter mit einem Säugling schwer, die Konzentration zu haben, um kontinuierlich zu lernen (die Situation ist für jede junge Mutter herausfordernd, hier kommen noch die Schwierigkeiten durch die unbekannte Umgebung hinzu). Andererseits muss man sich überlegen, wie man die erste Zeit in Deutschland plant: Wenn du z.B. tagsüber arbeiten wirst und die Mutter dann alleine mit dem Kind ist, kann es problematisch werden, wenn sie sich in einer Notsituation nicht ausreichend verständigen kann.
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Antwort #2 - 12.05.2023 um 17:00:56
 
Nein, ihr müsst die Vaterschaft anerkennen lassen. Also mit der Botschaft Kontakt aufnehmen und Termin für ihren Teil der Anerkennung organisieren. Du genauso, also zum Jugendamt, Standesamt oder Notar und mit ihrer Passkopie die Vaterschaft anerkennen. Du solltest aber auch in Erwägung ziehen, dass du beim jicht-ehelichen Kind kein Sorgerecht hast. Also mit der Mutter klären, ob sie mit dir das Sorgerecht teilt. Das kann man in einem Aufwasch mit der Vaterschaftsanerkennung machen.

Allein durch die Vaterschaftsanerkennung würde klar sein, dass das Kind ab Geburt deutsch wird. Es würde also einen deutschen Pass bekommen und die Mutter könnte dann allein aufgrund des deutschen Kindes ein Visum bekommen. A1 wäre nicht notwendig.

Wenn du mit der Botschaft schreibst, solltest du auch gleich wegen der Urkundenüberprüfung sprechen, damit die Identität der Mutter geklärt ist. Das kann auch paar Monate dauern.

Du solltest dich also zeitnah dahinterklemmen. So ab dem 6 bzw. 7 Schwangerschaftsmonat könnte dann das Visum erteilt werden. Dann könnte das Kind in Deutschland geboren werden.  Sie wäre aber nicht krankenversichert.

Bedenke, dass du als Vater für eine Geburt in Deutschland für die Kosten aufkommst, § 1615l Abs. 1 S. 2 BGB. Wir sprechen von 2000-3000€ bei natürlicher Geburt ohne Komplikationen. Da ihr nicht miteinander verheiratet seid, käme auch keine Familienversicherung in Frage. Jedoch könnte euer Kind ab Geburt familienversichert sein, sofern du eigenständig gesetzlich versichert bist.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #3 - 12.05.2023 um 17:13:25
 
Sie könnte das Kind auch in Uganda zur Welt bringen, Dich als Vater in die GU eintragen lassen und danach mit dem Kind nach D kommen.
Wenn sie weiß dass es eine Tochter wird, dann dürfte sie nicht erst am Anfang der SS sein, sondern diese dürfte schon weiter fortgeschritten sein. Bis die UP durch ist könnte es dann zu spät sein um vor der Geburt nach D zu kommen.
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Antwort #4 - 13.05.2023 um 05:03:53
 
Aras schrieb am 12.05.2023 um 17:00:56:
Sie wäre aber nicht krankenversichert.

Bedenke, dass du als Vater für eine Geburt in Deutschland für die Kosten aufkommst, § 1615l Abs. 1 S. 2 BGB. Wir sprechen von 2000-3000€ bei natürlicher Geburt ohne Komplikationen. Da ihr nicht miteinander verheiratet seid, käme auch keine Familienversicherung in Frage. Jedoch könnte euer Kind ab Geburt familienversichert sein, sofern du eigenständig gesetzlich versichert bist.



Es ist richtig, daß sie als nicht verheiratete Partnerin nicht in die Familienversicherung kommt. Mit der Wohnsitznahme in D besteht aber die Pflicht zur Versicherung in der KV und sie wird sich ohnehin in der GKV versichern müssen.
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Antwort #5 - 13.05.2023 um 06:35:49
 
Wenn sie sich krankenversichern kann, dann umso besser. Wenn nicht, dann sind die Kosten mit 2000-3000 € immernoch übersichtlich.

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Antwort #6 - 13.05.2023 um 07:12:41
 
Aras schrieb am 13.05.2023 um 06:35:49:
Wenn sie sich krankenversichern kann, dann umso besser. Wenn nicht, dann sind die Kosten mit 2000-3000 € immernoch übersichtlich.


Sie kann es nicht nur, sondern es gibt die Pflicht zur Versicherung. Ich kann nicht müde, werden auf diesen Umstand hinzuweisen. Bei Nichtanmeldung entstehen Beitragsrückstände. Mal abgesehen von der Geburt gibt es ja auch noch andere Gründe, die eine medizinische Versorgung notwendig machen.
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Antwort #7 - 13.05.2023 um 10:35:29
 
Aras schrieb am 12.05.2023 um 17:00:56:
Du solltest aber auch in Erwägung ziehen, dass du beim jicht-ehelichen Kind kein Sorgerecht hast.

Um einen falschen Eindruck zu vermeiden:
Dieses Problem hat hat keinerlei Einfluss auf die vom TS gestellte Frage, wie er Mutter und Kind nach Deutschland bekommt.

Und sie entsteht auch dann nur zweifelsfrei, wenn die Geburt in Deutschland stattfindet.
Bei Geburt in einem anderen Land gilt dortiges Recht, was bedeuten kann, dass der rechtliche Vater immer die dort üblichen Rechte hat. Die verliert er nicht bei Umzug von Mutter und Kind nach Deutschland.
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Antwort #8 - 14.05.2023 um 10:48:19
 
Gut dass du das klarstellst. Natürlich ist das Sorgerecht keine Voraussetzung für den Nachzug der Mutter. Ich wollte nur erklären, dass er das ggf. in einem Aufwasch macht, und nicht nur mit der Vaterschaftsanerkennung macht um dann ggf. hier das nochmal gerade ziehen zu müssen.

Wie das Kindschaftsrecht in Uganda ist, kann ich nicht sagen. Auch der Bergmann/Ferid fehlt ein Länderbericht zu Uganda, sodass man das zumindest in deutscher Sprache das nachschlagen könnte.

Jedoch werden Vaterschaftsanerkennungen von der Botschaft in Kampala durchgeführt.
https://kampala.diplo.de/blob/2431644/78e92f03eb17fff1e13e2ba26218e4da/4-4--merk...

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Antwort #9 - 14.05.2023 um 16:08:49
 
Aras schrieb am 14.05.2023 um 10:48:19:
Natürlich ist das Sorgerecht keine Voraussetzung für den Nachzug der Mutter.


Schimpfe mich, wie immer Du willst  Zwinkernd

Natürlich ist das Sorgerecht des deutschen Vaters keine Voraussetzung für den Nachzug der sorgeberechtigten Mutter.
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Antwort #10 - 16.05.2023 um 19:54:33
 
Danke Leute. Überall wo ich recherchiert habe, habe ich nur von Ehepaaren gelesen. Dachte wirklich es sei nur möglich wenn ich sie heiraten würde.

Aras schrieb am 14.05.2023 um 10:48:19:
Jedoch werden Vaterschaftsanerkennungen von der Botschaft in Kampala durchgeführt.
https://kampala.diplo.de/blob/2431644/78e92f03eb17fff1e13e2ba26218e4da/4-4--merk
...

Also muss ich die Vaterschaftsanerkennung hier beim Jugendamt machen und auf ugandischer Seite auch bei der Botschaft. Verstehe ich das richtig?

Aras schrieb am 12.05.2023 um 17:00:56:
Nein, ihr müsst die Vaterschaft anerkennen lassen. Also mit der Botschaft Kontakt aufnehmen und Termin für ihren Teil der Anerkennung organisieren. Du genauso, also zum Jugendamt, Standesamt oder Notar und mit ihrer Passkopie die Vaterschaft anerkennen. Du solltest aber auch in Erwägung ziehen, dass du beim jicht-ehelichen Kind kein Sorgerecht hast. Also mit der Mutter klären, ob sie mit dir das Sorgerecht teilt. Das kann man in einem Aufwasch mit der Vaterschaftsanerkennung machen.

Verstehe. Ein Vaterschaftstest ist also nicht notwendig?

lottchen schrieb am 12.05.2023 um 17:13:25:
Sie könnte das Kind auch in Uganda zur Welt bringen, Dich als Vater in die GU eintragen lassen und danach mit dem Kind nach D kommen.
Wenn sie weiß dass es eine Tochter wird, dann dürfte sie nicht erst am Anfang der SS sein, sondern diese dürfte schon weiter fortgeschritten sein. Bis die UP durch ist könnte es dann zu spät sein um vor der Geburt nach D zu kommen.

In der Tat. Sie war letzten November hier und jetzt ist es Mai. Es ist der 6. Monat. Die Schwangerschaft war bisher nicht einfach und fliegen wird derzeit nicht möglich sein.


Danke für den Hinweis mit dem Sorgerecht. Natürlich will ich auch das Sorgerecht für meine Tochter.


Stand jetzt wird sie das Kind in Uganda zur Welt bringen. Für die Kosten der Geburt im Krankenhaus in Uganda werden ich aufkommen. Es ist nicht so teuer wie in Deutschland. Aber auch nicht gerade billig.
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Antwort #11 - 16.05.2023 um 21:02:08
 
ABC27 schrieb am 16.05.2023 um 19:54:33:
... Also muss ich die Vaterschaftsanerkennung hier beim Jugendamt machen und auf ugandischer Seite auch bei der Botschaft. Verstehe ich das richtig?


Für den deutschen Rechtsbereich: nein, entweder oder.

Entweder erkennst Du die Vaterschaft hier in Deutschland an (Jugendamt, Standesamt, Amtsgericht oder Notar). Am unkompliziertesten ist das beim Notar.
Dafür benötigst Du die durch die Botschaft in Kampala beurkundete Zustimmung der Mutter, erkennst an und übermittelst diese Anerkennung dann an die Kindsmutter zur Vorlage im Rahmen der Beantragung des Reisepasses für das deutsche Kind vor dem Visumantrag.

Oder Du erklärst die Anerkennung der Vaterschaft  an der AV zusammen mit der Mutter, die vor Ort ihre Zustimmung gibt.
Dafür ist es hilfreich, als Vater in der Geburtsurkunde aufgeführt zu sein.

Zitat:
Verstehe. Ein Vaterschaftstest ist also nicht notwendig?


Nein.

Gruß
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Antwort #12 - 17.05.2023 um 21:32:17
 
T.P.2013 schrieb am 16.05.2023 um 21:02:08:
Entweder erkennst Du die Vaterschaft hier in Deutschland an (Jugendamt, Standesamt, Amtsgericht oder Notar). Am unkompliziertesten ist das beim Notar.
Dafür benötigst Du die durch die Botschaft in Kampala beurkundete Zustimmung der Mutter, erkennst an und übermittelst diese Anerkennung dann an die Kindsmutter zur Vorlage im Rahmen der Beantragung des Reisepasses für das deutsche Kind vor dem Visumantrag.

ES kann durchaus sinnvoll sein, wenn Du zuerst in Deutschland anerkennst und diese Anerkennung dann der der Kindsmutter zusendest, damit sie bei der deutschen AV ihre Zustimmung beurkunden lassen kann.

Das hat für sie den Vorteil, dass da - ich formuliere bewusst überspitzt - nicht irgendeine Frau daherkommt und einen Deutschen zum Vater ihres Kindes erklären will, der vielleicht gar nichts davon weiß und nie anerkennen wird, sondern dieser Deutsche hat seinerseits schon seinen Teil beurkundet.
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Antwort #13 - 18.05.2023 um 19:40:54
 
Petersburger schrieb am 17.05.2023 um 21:32:17:
ES kann durchaus sinnvoll sein, wenn Du zuerst in Deutschland anerkennst und diese Anerkennung dann der der Kindsmutter zusendest, damit sie bei der deutschen AV ihre Zustimmung beurkunden lassen kann.

Das hat für sie den Vorteil, dass da - ich formuliere bewusst überspitzt - nicht irgendeine Frau daherkommt und einen Deutschen zum Vater ihres Kindes erklären will, der vielleicht gar nichts davon weiß und nie anerkennen wird, sondern dieser Deutsche hat seinerseits schon seinen Teil beurkundet.


Das ist nachvollziehbar und sehe ich auch so.
Dieser Ablauf funktioniert sicher so, falls man beim Notar die Anerkennung erklärt. Bei Verwaltungsbehörden muss man sich besser vorher erkundigen, ob die Zustimmung der Mutter erforderlich ist, denn manche Verwaltungsbehörden verlangen wohl die Zustimmung der Kindsmutter bereits bei dem Anerkennungsverfahren selbst, z.B. hier.
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Antwort #14 - 25.05.2023 um 19:34:00
 
Petersburger schrieb am 17.05.2023 um 21:32:17:
Das hat für sie den Vorteil, dass da - ich formuliere bewusst überspitzt - nicht irgendeine Frau daherkommt und einen Deutschen zum Vater ihres Kindes erklären will, der vielleicht gar nichts davon weiß und nie anerkennen wird, sondern dieser Deutsche hat seinerseits schon seinen Teil beurkundet.

Das werde ich merken. Das klingt sehr gut.

Vielen Dank für euren Rat und Hilfe. Tut mir leid für das späte Antworten. Am 03. Juni fliegen ich zur ihr um sie mit dem Bauch zu sehen und etwas Zeit mit ihr zu verbringen. Daher bin ich etwas  mit Vorbereitungen beschäftigt. Aber ich sehe schon, dass man doch einige Dinge beachten muss.
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