Inhaltsübersicht
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes, Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Kapitel 2
Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 3 Passpflicht
§ 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels
§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
§ 6 Visum
§ 7 Aufenthaltserlaubnis
§ 8 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
§ 9 Niederlassungserlaubnis
§ 9a Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
§ 9b Anrechnung von Aufenthaltszeiten
§ 9c Lebensunterhalt
§ 10 Aufenthaltstitel bei Asylantrag
§ 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot
§ 12 Geltungsbereich; Nebenbestimmungen
Abschnitt 2
Einreise
§ 13 Grenzübertritt
§ 14 Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum
§ 15 Zurückweisung
§ 15a Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer
Abschnitt 3
Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
§ 16 Studium; Sprachkurse; Schulbesuch
§ 17 Sonstige Ausbildungszwecke
Abschnitt 4
Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
§ 18 Beschäftigung
§ 18a Aufenthaltserlaubnis für
qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung
§ 19 Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte
§ 20
Forschung
§ 21 Selbständige Tätigkeit
Abschnitt 5
Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
§ 22 Aufnahme aus dem Ausland
§ 23 Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden;
Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen
§ 23a Aufenthaltsgewährung in Härtefallen
§ 24 Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz
§ 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen
§ 26 Dauer des Aufenthalts
Abschnitt 6
Aufenthalt aus familiären Gründen
§ 27 Grundsatz des Familiennachzugs
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
§ 29 Familiennachzug zu Ausländern
§ 30 Ehegattennachzug
§ 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
§ 32 Kindernachzug
§ 33 Geburt eines Kindes im Bundesgebiet
§ 34 Aufenthaltsrecht der Kinder
§ 35 Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder
§ 36 Nachzug
der Eltern und sonstiger Familienangehöriger
Abschnitt 7
Besondere Aufenthaltsrechte
§ 37 Recht auf Wiederkehr
§ 38 Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche
§ 38a Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union langfristig Aufenthaltsberechtigte
Abschnitt 8
Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
§ 39 Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung
§ 40 Versagungsgründe
§ 41 Widerruf der Zustimmung
§ 42 Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht
Kapitel 3
Integration
§ 43 Integrationskurs und -programm
§ 44 Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
§ 44a Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
§ 45 Integrationsprogramm
Kapitel 4
Ordnungsrechtliche Vorschriften
§ 46 Ordnungsverfügungen
§ 47 Verbot und Beschränkung der politischen Betätigung
§ 48 Ausweisrechtliche Pflichten
§ 49
Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität
§ 49a Fundpapier-Datenbank
§ 49b Inhalt der Fundpapier-Datenbank
Kapitel 5
Beendigung des Aufenthalts
Abschnitt 1
Begründung der Ausreisepflicht
§ 50 Ausreisepflicht
§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von
Beschränkungen
§ 52 Widerruf
§ 53 Zwingende Ausweisung
§ 54 Ausweisung im Regelfall
§ 54a Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit
§ 55 Ermessensausweisung
§ 56 Besonderer Ausweisungsschutz
Abschnitt 2
Durchsetzung der Ausreisepflicht
§ 57 Zurückschiebung
§ 58 Abschiebung
§
58a Abschiebungsanordnung
§ 59 Androhung der Abschiebung
§ 60 Verbot der Abschiebung
§ 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
§ 61 Räumliche Beschränkung; Ausreiseeinrichtungen
§ 62 Abschiebungshaft
Kapitel 6
Haftung und Gebühren
§ 63 Pflichten der Beförderungsunternehmer
§ 64 Rückbeförderungspflicht der Beförderungsunternehmer
§ 65 Pflichten der Flughafenunternehmer
§ 66 Kostenschuldner; Sicherheitsleistung
§ 67 Umfang der Kostenhaftung
§ 68 Haftung für Lebensunterhalt
§ 69 Gebühren
§ 70 Verjährung
Kapitel 7
Verfahrensvorschriften
Abschnitt 1
Zuständigkeiten
§ 71 Zuständigkeit
§ 71a Zuständigkeit und Unterrichtung
§ 72 Beteiligungserfordernisse
§ 73 Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren und bei der Erteilung
von Aufenthaltstiteln
§ 74 Beteiligung des Bundes; Weisungsbefugnis
Abschnitt 1a
Durchbeförderung
§ 74a Durchbeförderung von Ausländern
Abschnitt 2
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
§ 75 Aufgaben
§ 76 gestrichen
Abschnitt 3
Verwaltungsverfahren
§ 77 Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen
§ 78 Vordrucke für Aufenthaltstitel, Ausweisersatz und Bescheinigungen
§ 79 Entscheidung über den Aufenthalt
§ 80 Handlungsfähigkeit Minderjähriger
§ 81 Beantragung des Aufenthaltstitels
§ 82 Mitwirkung des Ausländers
§ 83 Beschränkung der Anfechtbarkeit
§ 84 Wirkungen von Widerspruch und Klage
§ 85 Berechnung von Aufenthaltszeiten
Abschnitt 4
Datenschutz
§ 86 Erhebung personenbezogener Daten
§ 87 Übermittlungen an Ausländerbehörden
§ 88 Übermittlungen bei besonderen gesetzlichen Verwendungsregelungen
§ 89
Verfahren bei
identitätsüberprüfenden, -feststellenden und -sichernden Maßnahmen
§ 89a Verfahrensvorschriften für die Fundpapier-Datenbank
§ 90 Übermittlungen durch Ausländerbehörden
§ 90a Mitteilungen der Ausländerbehörden an die Meldebehörden
§ 90b Datenabgleich zwischen den Ausländer- und Meldebehörden
§ 91 Speicherung und Löschung personenbezogener Daten
§ 91a Register zum vorübergehenden Schutz
§
91b Datenübermittlung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als
Nationale Kontaktstelle
§ 91c Innergemeinschaftliche Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie
2003/109/EG
§ 91d Innergemeinschaftliche Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie
2004/114/EG
§ 91e Gemeinsame Vorschriften für das Register zum vorübergehenden Schutz
und zu innergemeinschaftlichen Datenübermittlungen
Kapitel 8
Beauftragte für Flüchtlinge, Migration und Integration
§ 92 Amt der Beauftragten
§ 93 Aufgaben
§ 94 Amtsbefugnisse
Kapitel 9
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 95 Strafvorschriften
§ 96 Einschleusen von Ausländern
§ 97 Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen
§ 98 Bußgeldvorschriften
Kapitel 10
Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 99 Verordnungsermächtigung
§ 100 Sprachliche Anpassung
§ 101 Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte
§ 102 Fortgeltung sonstiger ausländerrechtlicher Maßnahmen und Anrechnung
§ 103 Anwendung bisherigen Rechts
§ 104 Übergangsregelungen
§ 104a Altfallregelung
§ 104b Aufenthaltsrecht für integrierte Kinder von geduldeten Ausländern
§ 105 Fortgeltung von Arbeitsgenehmigungen
§ 105a Bestimmungen von Verwaltungsverfahren
§ 106 Einschränkung von Grundrechten
§ 107 Stadtstaatenklausel
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
(1) Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in
die Bundesrepublik Deutschland. Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter
Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der
wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik
Deutschland. Das Gesetz dient zugleich der Erfüllung der humanitären
Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Es regelt hierzu die Einreise,
den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von
Ausländern. Die Regelungen in anderen Gesetzen bleiben unberührt.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ausländer,
1. deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist,
2. die nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen,
3. soweit sie nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge für den diplomatischen und konsularischen Verkehr und für die Tätigkeit internationaler Organisationen und Einrichtungen von Einwanderungsbeschränkungen, von der Verpflichtung, ihren Aufenthalt der Ausländerbehörde anzuzeigen und dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind und wenn Gegenseitigkeit besteht, sofern die Befreiungen davon abhängig gemacht werden können.
(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1
des Grundgesetzes ist.
(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit und die Beschäftigung im
Sinne von § 7 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn
einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme
öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kindergeld, der
Kindergeldzuschlag und
Erziehungsgeld oder Elterngeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf
Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im
Bundesgebiet zu ermöglichen. Ist der Ausländer in einer gesetzlichen
Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Versicherungsschutz. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer
Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen
zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Der Lebensunterhalt gilt für die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 als gesichert,
wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der
nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Für die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 gilt ein
Beitrag in Höhe von zwei Dritteln der Bezugsgröße im Sinne des § 18 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch als ausreichend zur Deckung der Kosten der
Lebenshaltung. Das Bundesministerium des Innern gibt die Mindestbeträge nach den
Sätzen 5 und 6 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres
im Bundesanzeiger bekannt.
(4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die
Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten
Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch
für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und
Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden
bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes
nicht mitgezählt.
(5) Ein Schengen-Visum ist der einheitliche Sichtvermerk nach Maßgabe der als
Schengen-Besitzstand in das Gemeinschaftsrecht überführten Bestimmungen (ABl. EG
2000 Nr. L 239 S. 1) und der nachfolgend ergangenen Rechtsakte.
(6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährung
in Anwendung der Richtlinie 01/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über
Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines
Massenzustroms von Vertriebenen und über Maßnahmen zur Förderung einer
ausgewogenen Verteilung der mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen
dieser Aufnahme verbundenen Belastungen auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L
212 S. 12).
(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtstellung nach Artikel 2 Buchstabe
b der Richtlinie
2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend der
Rechtstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl.
EU 2004 Nr. L 16 S. 44) verliehen und nicht entzogen wurde.
Kapitel 2
Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
A b s c h n i t t 1
Allgemeines
(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin
aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz
besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit
sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch
den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).
(2) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann in
begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt
und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der
Passpflicht zulassen.
§ 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels
(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines
Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch
Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens zur
Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Türkei vom 12. September 1963 (BGBl. II 1964 S. 509) (Assoziationsabkommen
EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt
als
1. Visum (§ 6),
2. Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
3. Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (§ 9a).
(2) Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern
es nach diesem Gesetz bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung der
Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt. Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen
lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Einem Ausländer, der
keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, kann die
Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für
Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die
Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig
ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für
Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.
(3) Ausländer dürfen eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn der
Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt. Ausländer dürfen nur beschäftigt oder mit
anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden, wenn sie
einen solchen Aufenthaltstitel besitzen. Dies gilt nicht, wenn dem Ausländer auf
Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer
Rechtsverordnung die Erwerbstätigkeit gestattet ist, ohne dass er hierzu durch
einen Aufenthaltstitel berechtigt sein muss. Wer im Bundesgebiet einen Ausländer
beschäftigt oder mit nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen
beauftragt, die der Ausländer auf Gewinnerzielung gerichtet ausübt,
muss prüfen, ob die Voraussetzungen nach Satz 2 oder Satz 3 vorliegen.
(4) Eines Aufenthaltstitels bedürfen auch Ausländer, die als
Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes tätig sind, das berechtigt ist, die
Bundesflagge zu führen.
(5) Ein Ausländer, dem nach dem
Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein
Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts
durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine
Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt.. Die
Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.
§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
1. der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die
Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2. kein Ausweisungsgrund vorliegt,
3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers
nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
gefährdet und
4. die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG voraus, dass der Ausländer
1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.
(3) In den Fällen der Erteilung
eines Aufenthaltstitels nach den §§ 24, 25 Abs. 1 bis 3
sowie § 26 Abs. 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und
2, im Fall des § 25 Abs. 4a von der Anwendung des Absatzes
1Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der
Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der
Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des
Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass
eine
Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsgründe, die Gegenstand
eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind,
möglich ist.
(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn einer der
Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 oder 5a vorliegt. Von Satz 1 können in
begründeten Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden, wenn sich der Ausländer
gegenüber den zuständigen Behörden offenbart und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt. Das Bundesministerium des Innern
oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der
Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden
Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von Satz 1 zulassen..
(1) Einem Ausländer kann
1. ein Schengen-Visum für die Durchreise oder
2. ein Schengen-Visum für Aufenthalte von bis zu drei Monaten pro Halbjahr (kurzfristige Aufenthalte)
erteilt werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen des
Schengener
Durchführungsübereinkommens und der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften
erfüllt sind. In Ausnahmefällen kann das Schengen-Visum aus völkerrechtlichen
oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der
Bundesrepublik Deutschland erteilt werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen
des Schengener Durchführungsübereinkommens nicht erfüllt sind. In diesen Fällen
ist die Gültigkeit räumlich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
zu beschränken.
(2) Das Visum für kurzfristige Aufenthalte kann auch für mehrere Aufenthalte mit
einem Gültigkeitszeitraum von bis zu fünf Jahren mit der Maßgabe erteilt werden,
dass der Aufenthaltszeitraum jeweils drei Monate innerhalb einer Frist von sechs
Monaten von dem Tag der ersten Einreise an nicht überschreiten darf.
(3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 erteiltes Schengen- Visum kann in besonderen Fällen
bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von drei Monaten innerhalb einer Frist von
sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an verlängert werden. Dies gilt
auch dann, wenn das Visum von einer Auslandsvertretung eines anderen Schengen-
Anwenderstaates erteilt worden ist. Für weitere drei Monate innerhalb der
betreffenden Sechsmonatsfrist kann das Visum nur unter den Voraussetzungen des
Absatzes 1 Satz 2 verlängert werden.
(4) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet
(nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die
Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis
und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
geltenden Vorschriften. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem
nationalen Visum wird auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis
oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG angerechnet.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu
den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In
begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem
Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten
Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung
oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so
kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.
§ 8 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften
Anwendung wie auf die Erteilung.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die
zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur
vorübergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat.
(3) Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach
§ 44a
Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies
bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu
berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis,
soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der
Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt
werden. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach
diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der
Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche
und soziale Leben anderweitig
erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts,
schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer
Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden
Familienangehörigen zu berücksichtigen
(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die
Verlängerung einer nach § 25 Abs. 1, 2, 3 oder Abs. 4a erteilten
Aufenthaltserlaubnis.
(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie
berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und kann nur in den durch dieses
Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen
werden. § 47 bleibt unberührt.
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein
Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen
wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder
seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur
Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8
abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf
einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach §
44
Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er
nach § 44a Absatz 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet
war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3
abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht
erfüllen kann.
(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn
die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten
erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen,
wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten
schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen
des § 26 Abs. 4 entsprechend.
(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:
1. die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebietes, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2. höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3. die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.
§ 9a Erlaubnis
zum Daueraufenthalt-EG
(1) Die Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. § 9 Abs. 1
Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, ist die Erlaubnis zum DaueraufenthaltEG der
Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.
(2) Einem Ausländer ist eine Erlaubnis zum DaueraufenthaltEG nach
Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie
2003/109/EG zu erteilen, wenn
1. er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält,
2. sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,
3. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
4. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
5. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen und
6. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Für Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt
§ 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 entsprechend.
(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Ausländer
1. einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 besitzt, der nicht auf Grund des § 23 Abs. 2 erteilt wurde, oder eine vergleichbare Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat,
2. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Gewährung subsidiären Schutzes im Rahmen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12) gestellt oder vorübergehenden Schutz im Sinne des § 24 beantragt hat und über seinen Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist,3. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Rechtsstellung besitzt, die der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 beschriebenen entspricht,
4. sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 oder § 17 oder5. sich zu einem sonstigen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, insbesondere
a) auf Grund einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18, wenn die Befristung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einer Verordnung nach § 42 Abs. 1 bestimmten Höchstbeschäftigungsdauer beruht,
b) wenn die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen wurde oder
c) wenn seine Aufenthaltserlaubnis der Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem Ausländer dient, der sich selbst nur zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, und bei einer Aufhebung der Lebensgemeinschaft kein eigenständiges Aufenthaltsrecht entstehen würde.
Auf die erforderlichen Zeiten nach
§ 9a Abs. 2 Satz 1 Nr.
1 werden folgende Zeiten angerechnet:
1. Zeiten eines Aufenthalts außerhalb des Bundesgebiets, in denen der Ausländer einen Aufenthaltstitel besaß und
a) sich wegen einer Entsendung aus beruflichen Gründen im Ausland aufgehalten hat, soweit deren Dauer jeweils sechs Monate oder eine von der Ausländerbehörde nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 bestimmte längere Frist nicht überschritten hat, oder
b) die Zeiten sechs aufeinanderfolgende Monate und innerhalb des in § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitraums insgesamt zehn Monate nicht überschreiten,2. Zeiten eines früheren Aufenthalts im Bundesgebiet mit Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG war und die Niederlassungserlaubnis oder die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG allein wegen eines Aufenthalts außerhalb von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder wegen des Erwerbs der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erloschen ist, bis zu höchstens vier Jahre,
3. Zeiten, in denen der Ausländer freizügigkeitsberechtigt war,
4. Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.
Nicht angerechnet werden Zeiten eines Aufenthalts nach
§ 9a
Abs. 3 Nr. 5 und Zeiten des Aufenthalts, in denen der Ausländer auch die
Voraussetzungen des § 9a Abs. 3 Nr. 3 erfüllte. Zeiten
eines Aufenthalts außerhalb des Bundesgebiets, die nicht nach Satz 1
angerechnet werden, unterbrechen den Aufenthalt nach § 9a
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht, wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets nicht zum Erlöschen des
Aufenthaltstitels geführt hat; diese Zeiten werden bei der Bestimmung der
Gesamtdauer des Aufenthalts nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
nicht angerechnet. In allen übrigen Fällen unterbricht die Ausreise aus dem
Bundesgebiet den Aufenthalt nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.
Feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des
§ 9a Abs. 2
Nr. 2 liegen in der Regel vor, wenn
1. der Ausländer seine steuerlichen Verpflichtungen erfüllt hat,
2. der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebender Ehegatte im In- oder Ausland Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung geleistet hat, soweit er hieran nicht durch eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung gehindert war,
3. der Ausländer und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen gegen das Risiko der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit durch die gesetzliche Krankenversicherung oder einen im Wesentlichen gleichwertigen, unbefristeten oder sich automatisch verlängernden Versicherungsschutz abgesichert sind und
4. der Ausländer, der seine regelmäßigen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit bezieht, zu der Erwerbstätigkeit berechtigt ist und auch über die anderen dafür erforderlichen Erlaubnisse verfügt.
Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 4 durch einen Ehegatten erfüllt wird. Als Beiträge oder Aufwendungen, die nach Satz 1 Nr. 2 erforderlich sind, werden keine höheren Beiträge oder Aufwendungen verlangt, als es in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 vorgesehen ist.
§ 10 Aufenthaltstitel bei Asylantrag
(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem
bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den
Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten
Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der
Bundesrepublik Deutschland es erfordern.
(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder
verlängerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes
ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag
gestellt hat.
(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder
der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein
Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der
Asylantrag nach § 30 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die
Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines
Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der
Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Abs. 3 erfüllt.
§ 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot
(1) Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist,
darf nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm
wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz
kein Aufenthaltstitel erteilt. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen
werden auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise.
Eine Befristung erfolgt nicht, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen
den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die
Menschlichkeit oder aufgrund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem
Bundesgebiet abgeschoben wurde. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall
Ausnahmen von Satz 5 zulassen.
(2) Vor Ablauf der nach Absatz 1 Satz 3 festgelegten Frist kann außer in den
Fällen des Absatzes 1 Satz 5 dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das
Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit
erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde.
Im Fall des Absatzes 1 Satz 5 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend..
§ 12 Geltungsbereich; Nebenbestimmungen
(1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet erteilt. Seine Gültigkeit
nach den Vorschriften des
Schengener Durchführungsübereinkommens für den
Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt.
(2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können mit Bedingungen erteilt und
verlängert werden. Sie können, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere
einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden.
(3) Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis
der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich
zu verlassen.
(4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Aufenthaltstitels bedarf, kann
zeitlich und räumlich beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig
gemacht werden.
(5) Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das Verlassen des auf der Grundlage
dieses Gesetzes beschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaubnis ist zu
erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende
Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte
bedeuten würde. Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen
sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.
A b s c h n i t t 2
E i n r e i s e
(1) Die Einreise in das Bundesgebiet und die Ausreise aus dem Bundesgebiet sind
nur an den zugelassenen Grenzübergangsstellen und innerhalb der festgesetzten
Verkehrsstunden zulässig, soweit nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder
zwischenstaatlicher Vereinbarungen Ausnahmen zugelassen sind. Ausländer sind
verpflichtet, bei der Einreise und der Ausreise einen anerkannten und gültigen
Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 mitzuführen und sich der polizeilichen
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zu unterziehen.
(2) An einer zugelassenen Grenzübergangsstelle ist ein Ausländer erst
eingereist, wenn er die Grenze überschritten und die Grenzübergangsstelle
passiert hat. Lassen die mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden einen Ausländer vor der
Entscheidung über die Zurückweisung (§ 15 dieses Gesetzes,
§§ 18, 18a des Asylverfahrensgesetzes) oder während der Vorbereitung, Sicherung oder
Durchführung dieser Maßnahme die Grenzübergangsstelle zu einem bestimmten
vorübergehenden Zweck passieren, so liegt keine Einreise im Sinne des Satzes 1
vor, solange ihnen eine Kontrolle des Aufenthalts des Ausländers möglich bleibt.
Im Übrigen ist ein Ausländer eingereist, wenn er die Grenze überschritten hat.
§ 14 Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum
(1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er
1. einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 nicht besitzt,
2. den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt oder
3. nach § 11 Abs. 1 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2.
(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragten Behörden können Ausnahme-Visa und Passersatzpapiere ausstellen.
(1) Ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, wird an der Grenze
zurückgewiesen.
(2) Ein Ausländer kann an der Grenze zurückgewiesen werden, wenn
1. ein Ausweisungsgrund vorliegt,
2. der begründete Verdacht besteht, dass der Aufenthalt nicht dem angegebenen Zweck dient,2a. er nur über ein Schengen-Visum verfügt oder für einen kurzfristigen Aufenthalt von der Visumpflicht befreit ist und beabsichtigt, entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Erwerbstätigkeit auszuüben oder
3. er die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien nach Artikel 5 des Schengener Grenzkodex nicht erfüllt.
(3) Ein Ausländer, der für einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet vom
Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit ist, kann zurückgewiesen werden,
wenn er die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und des §
5 Abs. 1 nicht erfüllt.
(4) § 60 Abs. 1
bis 3, 5 und 7 bis 9 ist entsprechend anzuwenden. Ein
Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, darf nicht zurückgewiesen werden,
solange ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet nach den Vorschriften des
Asylverfahrensgesetzes gestattet ist.
(5) Ein Ausländer soll zur Sicherung der Zurückweisung auf richterliche
Anordnung in Haft (Zurückweisungshaft) genommen werden, wenn eine
Zurückweisungsentscheidung ergangen ist und diese nicht unmittelbar vollzogen
werden kann. Im Übrigen ist § 62 Abs. 3 entsprechend
anzuwenden. In den Fällen, in denen der Richter die Anordnung oder die
Verlängerung der Haft ablehnt, findet Absatz 1 keine Anwendung.
(6) Ist der Ausländer auf dem Luftweg in das Bundesgebiet gelangt und nicht nach
§ 13 Abs. 2 eingereist, sondern zurückgewiesen worden, ist er
in den Transitbereich eines Flughafens oder in eine Unterkunft zu verbringen,
von wo aus seine Abreise aus dem Bundesgebiet möglich ist, wenn
Zurückweisungshaft nicht beantragt wird. Der Aufenthalt des Ausländers im
Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft nach Satz 1 bedarf
spätestens 30 Tage nach Ankunft am Flughafen oder, sollte deren Zeitpunkt nicht
feststellbar sein, nach Kenntnis der zuständigen Behörden von der Ankunft, der
richterlichen Anordnung. Die Anordnung ergeht zur Sicherung der Abreise. Sie ist
nur zulässig, wenn die Abreise innerhalb der Anordnungsdauer zu erwarten ist.
Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 15a Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer
(1) Unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch
unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft
genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, werden
vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung
eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Sie haben keinen Anspruch
darauf, in ein bestimmtes Land oder an einen bestimmten Ort verteilt zu werden.
Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch eine vom Bundesministerium des
Innern bestimmte zentrale Verteilungsstelle. Solange die Länder für die
Verteilung keinen abweichenden Schlüssel vereinbart haben, gilt der für die
Verteilung von Asylbewerbern festgelegte Schlüssel. Jedes Land bestimmt bis zu
sieben Behörden, die die Verteilung durch die nach Satz 3 bestimmte Stelle
veranlassen und verteilte Ausländer aufnehmen. Weist der Ausländer vor
Veranlassung der Verteilung nach, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen
Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstige zwingende
Gründe bestehen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, ist
dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen.
(2) Die Ausländerbehörden können die Ausländer verpflichten, sich zu der Behörde
zu begeben, die die Verteilung veranlasst. Dies gilt nicht, wenn dem Vorbringen
nach Absatz 1 Satz 6 Rechnung zu tragen ist. Gegen eine nach Satz 1 getroffene
Verpflichtung findet kein Widerspruch statt. Die Klage hat keine aufschiebende
Wirkung.
(3) Die zentrale Verteilungsstelle benennt der Behörde, die die Verteilung
veranlasst hat, die nach den Sätzen 2 und 3 zur Aufnahme verpflichtete
Aufnahmeeinrichtung. Hat das Land, dessen Behörde die Verteilung veranlasst hat,
seine Aufnahmequote nicht erfüllt, ist die dieser Behörde nächstgelegene
aufnahmefähige Aufnahmeeinrichtung des Landes aufnahmepflichtig. Andernfalls ist
die von der zentralen Verteilungsstelle auf Grund der Aufnahmequote nach
§ 45
des Asylverfahrensgesetzes und der vorhandenen freien
Unterbringungsmöglichkeiten bestimmte Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme
verpflichtet. § 46 Abs. 4 und 5 des Asylverfahrensgesetzes sind entsprechend
anzuwenden.
(4) Die Behörde, die die Verteilung
nach Absatz 3 veranlasst hat, ordnet in den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 an,
dass der Ausländer sich zu der durch die Verteilung festgelegten
Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat; in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 darf sie
dies anordnen. Die Ausländerbehörde übermittelt das Ergebnis der Anhörung an die
die Verteilung veranlassende Stelle, die die Zahl der Ausländer unter Angabe der
Herkunftsländer und das Ergebnis der Anhörung der zentralen Verteilungsstelle mitteilt.
Ehegatten sowie Eltern und ihre minderjährigen ledigen Kinder sind als Gruppe zu
melden und zu verteilen. Der Ausländer hat in dieser Aufnahmeeinrichtung zu
wohnen, bis er innerhalb des Landes weiterverteilt wird, längstens jedoch bis
zur Aussetzung der Abschiebung oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;
die §§ 12 und 61 Abs. 1 bleiben unberührt. Die Landesregierungen werden
ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung innerhalb des Landes zu
regeln, soweit dies nicht auf der Grundlage dieses Gesetzes durch Landesgesetz
geregelt wird; § 50 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes findet entsprechende
Anwendung. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen des
Landes übertragen. Gegen eine nach Satz 1 getroffene Anordnung findet kein
Widerspruch statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Sätze 7 und 8
gelten entsprechend, wenn eine Verteilungsanordnung auf Grund eines
Landesgesetzes oder einer Rechtsverordnung nach Satz 5 ergeht.
(5) Die zuständigen Behörden können dem Ausländer nach der Verteilung erlauben,
seine Wohnung in einem anderen Land zu nehmen. Nach erlaubtem Wohnungswechsel
wird der Ausländer von der Quote des abgebenden Landes abgezogen und der des
aufnehmenden Landes angerechnet.
(6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Personen, die
nachweislich vor dem 1. Januar 2005 eingereist sind.
A b s c h n i t t 3
Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
§ 16 Studium; Sprachkurse; Schulbesuch
(1) Einem Ausländer kann zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder
staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst
auch studienvorbereitende Sprachkurse sowie den Besuch eines Studienkollegs
(studienvorbereitende Maßnahmen). Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des
Studiums darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer von der
Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist; eine bedingte Zulassung ist
ausreichend. Ein Nachweis von Kenntnissen in der Ausbildungssprache wird nicht
verlangt, wenn die Sprachkenntnisse bei der Zulassungsentscheidung bereits
berücksichtigt worden sind oder durch studienvorbereitende Maßnahmen erworben
werden sollen. Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung
und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Studium beträgt mindestens ein
Jahr und soll bei Studium und studienvorbereitenden Maßnahmen zwei Jahre nicht
überschreiten; sie kann verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht
erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann.
(1a) Einem Ausländer kann auch zum Zweck der Studienbewerbung eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Aufenthalt als Studienbewerber darf
höchstens neun Monate betragen.
(2) Während des Aufenthalts nach Absatz 1 soll in der Regel keine
Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert
werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. § 9
findet keine Anwendung.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die
insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie
zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten. Dies gilt nicht während des
Aufenthalts zu studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr des Aufenthalts,
ausgenommen in der Ferienzeit und bei einem Aufenthalt nach Absatz 1a.
(4) Nach
erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem
Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er
nach den Bestimmungen der §§ 18, 19 und 21 von Ausländern
besetzt werden darf, verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend. § 9 findet keine Anwendung.
(5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an
Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, und in Ausnahmefällen
für den Schulbesuch erteilt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.
(6) Einem Ausländer, dem von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums erteilt wurde, der in den
Anwendungsbereich der Richtlinie
2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004
über die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums
oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten
Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. EU Nr. L 375 S. 12)
fällt, wird eine Aufenthaltserlaubnis zum gleichen Zweck erteilt, wenn er
1. einen Teil seines Studiums an einer Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet durchführen möchte, weil er im Rahmen seines Studienprogramms verpflichtet ist, einen Teil seines Studiums an einer Bildungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union durchzuführen oder
2. die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und einen Teil eines von ihm in dem anderen Mitgliedstaat bereits begonnenen Studiums im Bundesgebiet fortführen oder durch ein Studium im Bundesgebiet ergänzen möchte unda) an einem Austauschprogramm zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder an einem Austauschprogramm der Europäischen Union teilnimmt oder
b) in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Dauer von mindestens zwei Jahren zum Studium zugelassen worden ist.
Ein Ausländer, der einen
Aufenthaltstitel nach Satz 1 Nr. 2 beantragt, hat der zuständigen Behörde
Unterlagen zu seiner akademischen Vorbildung und zum beabsichtigten Studium
in Deutschland vorzulegen, die die Fortführung oder Ergänzung des bisherigen
Studiums durch das Studium im Bundesgebiet belegen. § 9 ist
nicht anzuwenden.
(7) Sofern der Ausländer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, müssen
die zur Personensorge berechtigten Personen dem geplanten Aufenthalt
zustimmen.
§ 17 Sonstige Ausbildungszwecke
Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus-
und Weiterbildung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach §
39
zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche
Vereinbarung bestimmt ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der
Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in die Aufenthaltserlaubnis
zu übernehmen. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
A b s c h n i t t 4
Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den
Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der
Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Arbeitslosigkeit
wirksam zu bekämpfen. Internationale Verträge bleiben unberührt.
(2) Einem Ausländer kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung
erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder
durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt
ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für
Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die
Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.
(3) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2,
die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur erteilt werden,
wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn aufgrund
einer Rechtsverordnung nach § 42 die Erteilung der Zustimmung zu einer
Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist.
(4) Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die
eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur für eine Beschäftigung
in einer Berufsgruppe erteilt werden, die durch Rechtsverordnung nach §
42
zugelassen worden ist. Im begründeten Einzelfall kann eine Aufenthaltserlaubnis
für eine Beschäftigung erteilt werden, wenn an der Beschäftigung ein
öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder
arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.
(5) Ein Aufenthaltstitel nach Absatz 2 und §
19 darf nur erteilt werden, wenn
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt.
§ 18a Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der
Beschäftigung
(1) Einem geduldeten Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat und der Ausländer
(2) Über die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach Absatz 1 wird ohne Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 entschieden. § 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Ausübung einer zweijährigen der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung zu jeder Beschäftigung.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 Satz 1 und, in den Fällen des § 30 Abs. 3 Nr. 7 des Asylverfahrensgesetzes. auch abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2 erteilt werden
§ 19 Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte
(1) Einem hoch qualifizierten Ausländer kann in besonderen Fällen eine
Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach §
39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach §
42 oder zwischenstaatliche
Vereinbarung bestimmt ist, dass die Niederlassungserlaubnis ohne Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit nach § 39 erteilt werden kann und die Annahme
gerechtfertigt ist, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der
Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne
staatliche Hilfe gewährleistet sind. Die Landesregierung kann bestimmen, dass
die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Satz 1 der Zustimmung der
obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle bedarf.
(2) Hoch qualifiziert nach Absatz 1 sind insbesondere
1. Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen,
2. Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion oder
3. Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung erhalten
(1) Einem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erteilt, wenn
1. er eine wirksame Aufnahmevereinbarung zur Durchführung eines Forschungsvorhabens mit einer Forschungseinrichtung abgeschlossen hat, die für die Durchführung des besonderen Zulassungsverfahrens für Forscher im Bundesgebiet nach der Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (ABl. EU Nr. L 289 S. 15) vorgesehenen besonderen Zulassungsverfahrens für Forscher im Bundesgebiet anerkannt ist, und
2. die anerkannte Forschungseinrichtung sich schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat, die öffentlichen Stellen bis zu sechs Monaten nach der Beendigung der Aufnahmevereinbarung entstehen füra) den Lebensunterhalt des Ausländers während eines unerlaubten Aufenthalts in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und
b) eine Abschiebung des Ausländers.
(2) Von dem Erfordernis des Absatzes 1 Nr. 2 soll abgesehen werden, wenn die
Tätigkeit der Forschungseinrichtung überwiegend aus öffentlichen Mitteln
finanziert wird. Es kann davon abgesehen werden, wenn an dem
Forschungsvorhaben ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Auf die
nach Absatz 1 Nr. 2 abgegebenen Erklärungen sind
§ 66 Abs. 5,
§ 67 Abs. 3 sowie
§ 68 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 entsprechend
anzuwenden.
(3) Die Forschungseinrichtung kann die Erklärung nach Absatz 1 Nr. 2 auch
gegenüber der für ihre Anerkennung zuständigen Stelle allgemein für
sämtliche Ausländer abgeben, denen auf Grund einer mit ihr geschlossenen
Aufnahmevereinbarung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr erteilt. Wenn das
Forschungsvorhaben in einem kürzeren Zeitraum durchgeführt wird, wird die
Aufenthaltserlaubnis abweichend von Satz 1 auf die Dauer des
Forschungsvorhabens befristet.
(5) Ausländern, die einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union zum Zweck der Forschung nach der Richtlinie
2005/71/EG
besitzen, ist zur Durchführung von Teilen des Forschungsvorhabens im
Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis oder ein Visum zu erteilen. Für einen
Aufenthalt von mehr als drei Monaten
wird die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt, wenn die Voraussetzungen nach
Absatz 1 erfüllt sind. § 9 ist nicht anzuwenden.
(6) Eine Aufenthaltserlaubnis den nach den Absätzen 1 und 5 Satz 2
berechtigt zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit für das in der
Aufnahmevereinbarung bezeichnete Forschungsvorhaben und zur Ausübung von
Tätigkeiten in der Lehre.
Änderungen des
Forschungsvorhabens während des Aufenthalts führen nicht zum Wegfall dieser
Berechtigung. Ein Ausländer, der die Voraussetzungen nach Absatz
5 Satz 1 erfüllt, darf für einen Zeitraum von drei Monaten innerhalb von
zwölf Monaten eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 auch ohne Aufenthaltstitel
ausüben.
(7) Die Absätze 1 und 5 gelten nicht für Ausländer,
1. die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten, weil sie einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Gewährung subsidiären Schutzes im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG gestellt haben,
2. die sich im Rahmen einer Regelung zum vorübergehenden Schutz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten,
3. deren Abschiebung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgesetzt wurde,
4. deren Forschungstätigkeit Bestandteil eines Promotionsstudiums ist oder
5. die von einer Forschungseinrichtung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union an eine deutsche Forschungseinrichtung als Arbeitnehmer entsandt werden.
(1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer
selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn
1. ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht,
2. die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
3. die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 sind in der Regel gegeben, wenn
mindestens 250 000 Euro investiert und fünf Arbeitsplätze geschaffen
werden. Im Übrigen richtet sich die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1
insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den
unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den
Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag
für Innovation und Forschung. Bei der Prüfung sind die für den Ort der geplanten
Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die
öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung
zuständigen Behörden zu beteiligen.
(2) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kann
auch erteilt werden, wenn völkerrechtliche Vergünstigungen auf der Grundlage der
Gegenseitigkeit bestehen.
(3) Ausländern, die älter sind als 45 Jahre, soll die Aufenthaltserlaubnis nur
erteilt werden, wenn sie über eine angemessene Altersversorgung verfügen.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird auf längstens drei Jahre befristet. Nach drei
Jahren kann abweichend von § 9 Abs. 2 eine
Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn der Ausländer die geplante
Tätigkeit erfolgreich verwirklicht hat und der Lebensunterhalt des Ausländers
und seiner mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen, denen er
Unterhalt zu leisten hat, durch ausreichende Einkünfte gesichert ist.
(5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer
freiberuflichen Tätigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt werden. Eine
erforderliche Erlaubnis zur Ausübung des freien Berufes muss erteilt worden oder
ihre Erteilung zugesagt sein. Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
Absatz 4 ist nicht anzuwenden.
(6) Einem Ausländer, dem eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck
erteilt wird oder erteilt worden ist, kann unter Beibehaltung dieses
Aufenthaltszwecks die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erlaubt werden,
wenn die nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse erteilt wurden
oder ihre Erteilung zugesagt ist.
A b s c h n i t t 5
Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
Einem Ausländer kann für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder
dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine
Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern oder
die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der
Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat. Im Falle des Satzes 2
berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
§ 23 Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden; Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären
Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland
anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise
bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die
Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung
nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die
Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern.
(2) Das Bundesministerium des
Innern kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der
Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen,
dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten
Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage
erteilt.
Ein Vorverfahren nach § 68 der
Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Ausländern ist
entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder
Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden. Die Aufenthaltserlaubnis
berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
(3) Die Anordnung kann vorsehen, dass §
24 ganz oder teilweise entsprechende
Anwendung findet.
§ 23a Aufenthaltsgewährung in Härtefällen
(1) Die oberste Landesbehörde darf anordnen, dass einem Ausländer, der
vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von den in diesem Gesetz
festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen
Aufenthaltstitel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, wenn eine von der
Landesregierung durch Rechtsverordnung eingerichtete Härtefallkommission darum
ersucht (Härtefallersuchen). Die Anordnung kann im Einzelfall unter
Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, ob der Lebensunterhalt des Ausländers
gesichert ist oder eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Die
Annahme eines Härtefalls ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Ausländer
Straftaten von erheblichem Gewicht begangen hat. Die Befugnis zur
Aufenthaltsgewährung steht ausschließlich im öffentlichen Interesse und
begründet keine eigenen Rechte des Ausländers.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine
Härtefallkommission nach Absatz 1 einzurichten, das Verfahren, Ausschlussgründe
und qualifizierte Anforderungen an eine Verpflichtungserklärung nach Absatz 1
Satz 2 einschließlich vom Verpflichtungsgeber zu erfüllender Voraussetzungen zu
bestimmen sowie die Anordnungsbefugnis nach Absatz 1 Satz 1 auf andere Stellen
zu übertragen. Die Härtefallkommissionen werden ausschließlich im Wege der
Selbstbefassung tätig. Dritte können nicht verlangen, dass eine
Härtefallkommission sich mit einem bestimmten Einzelfall befasst oder eine
bestimmte Entscheidung trifft. Die Entscheidung für ein Härtefallersuchen setzt
voraus, dass nach den Feststellungen der Härtefallkommission dringende
humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im
Bundesgebiet rechtfertigen.
(3) Verzieht ein sozialhilfebedürftiger Ausländer, dem eine Aufenthaltserlaubnis
nach Absatz 1 erteilt wurde, in den Zuständigkeitsbereich eines anderen
Leistungsträgers, ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen
Zuständigkeitsbereich eine Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis erteilt
hat, längstens für die Dauer von drei Jahren ab Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe
zur Kostenerstattung verpflichtet. Dies gilt entsprechend für die in § 6 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2
Zweites Buch Sozialgesetzbuch genannten Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts.
§ 24 Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz
(1) Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen
Union gemäß der Richtlinie 01/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der
seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, wird für
die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden
Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
(2) Die Gewährung von vorübergehendem Schutz ist ausgeschlossen, wenn die
Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes oder des § 60 Abs. 8
Satz 1 vorliegen; die Aufenthaltserlaubnis ist zu
versagen.
(3) Die Ausländer im Sinne des Absatzes 1 werden auf die Länder verteilt. Die Länder können Kontingente für die Aufnahme zum
vorübergehenden Schutz und die Verteilung vereinbaren. Die Verteilung auf die
Länder erfolgt durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Solange die
Länder für die Verteilung keinen abweichenden Schlüssel vereinbart haben, gilt
der für die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte Schlüssel.
(4) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle erlässt eine
Zuweisungsentscheidung. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Verteilung
innerhalb der Länder durch Rechtsverordnung zu regeln, sie können die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen;
§ 50 Abs. 4
des Asylverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung. Ein
Widerspruch gegen die Zuweisungsentscheidung findet nicht statt. Die Klage hat
keine aufschiebende Wirkung.
(5) Der Ausländer hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder
an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Er hat seine Wohnung und seinen
gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort zu nehmen, dem er nach den Absätzen 3 und 4
zugewiesen wurde.
(6) Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit darf nicht ausgeschlossen werden.
Für die Ausübung einer Beschäftigung gilt § 4 Abs. 2.
(7) Der Ausländer wird über die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen
Rechte und Pflichten schriftlich in einer ihm verständlichen Sprache
unterrichtet.
§ 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er
unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der
Ausländer aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der
Aufenthalt als erlaubt. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft
zuerkannt hat (§ 3 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes). Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt
entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 vorliegt.. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist, der Ausländer
(4) Einem nicht vollziehbar
ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder
persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende
weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann
abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer
Umstände des Einzelfalles das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine
außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232, 233 oder § 233a
des Strafgesetzbuches wurde, kann abweichend von § 11 Abs. 1, auch wenn er
vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt
werden, wenn
1. seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2. er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3. er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann abweichend von
§ 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der
Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die
Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit achtzehn
Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des
Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine
Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht, oder zumutbare Anforderungen zur
Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens
drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1
und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch
nicht mindestens achtzehn Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. In
den Fällen des § 25 Abs. 1 und 2 wird die Aufenthaltserlaubnis
für drei Jahre erteilt, in den Fällen des § 25 Abs. 3 für
mindestens ein Jahr. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.
4a wird für jeweils sechs Monate erteilt und verlängert; in begründeten Fällen
ist eine längere Geltungsdauer zulässig.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das
Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung
entgegenstehenden Gründe entfallen sind.
(3) Einem Ausländer, der seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach §
25
Abs. 1 oder 2 besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 73 Abs. 2a des Asylverfahrensgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf
oder die Rücknahme nicht vorliegen.
(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine
Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis
erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 bezeichneten
Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die
Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen
Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes auf
die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach
Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.
A b s c h n i t t 6
Aufenthalt aus familiären Gründen
§ 27 Grundsatz des Familiennachzugs
(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären
Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige
(Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des
Grundgesetzes erteilt und verlängert.
(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn
1. feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und
den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.
(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft
im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c
Satz 2, die §§ 28 bis
31 sowie § 51 Abs. 2
entsprechende Anwendung.
(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs
kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet,
für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen
Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von §
5 Abs. 1 Nr. 2 kann
abgesehen werden.
(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens
für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt
werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum
zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet,
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 oder § 38a besitzt. Die
Aufenthaltserlaubnis darf jedoch nicht länger gelten als der Pass oder
Passersatz des Familienangehörigen. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis
erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem
ausländischen
1. Ehegatten eines Deutschen,
2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen,
wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre
Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein
Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert,
solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(3) Die §§
31 und
35 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des
Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im
Bundesgebiet tritt.
(4) Auf sonstige Familienangehörige findet §
36 entsprechende Anwendung.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
§ 29 Familiennachzug zu Ausländern
(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss
1. der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder Aufenthaltserlaubnis besitzen und
2. ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen.
(2) Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 besitzt, kann von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen werden. In den Fällen des Satzes 1 ist von diesen Voraussetzungen abzusehen, wenn
1. der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird und
2. die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist.
Die in Satz 2 Nr. 1 genannte
Frist wird auch durch die rechtzeitige Antragstellung des Ausländers
gewahrt.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis darf dem Ehegatten und dem minderjährigen Kind
eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22,
23 Abs. 1 oder §
25 Abs. 3 besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur
Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden.
§ 26 Abs. 4 gilt entsprechend. Ein Familiennachzug wird in den Fällen des
§ 25 Abs. 4 bis 5, § 104a Abs. 1 Satz 1 und § 104b nicht
gewährt.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen
Kind eines Ausländers oder dem minderjährigen ledigen Kind seines Ehegatten
abweichend von § 5 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 erteilt, wenn dem Ausländer
vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1 gewährt wurde und
1. die familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftsland durch die Fluchtsituation aufgehoben wurde und
2. der Familienangehörige aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übernommen wird oder sich außerhalb der Europäischen Union befindet und schutzbedürftig ist.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an sonstige Familienangehörige eines
Ausländers, dem vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1 gewährt wurde, richtet
sich nach § 36. Auf die nach diesem Absatz aufgenommenen Familienangehörigen
findet § 24 Anwendung.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis
berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,
1. soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist oder
2. wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers, zu dem der Familiennachzug stattfindet, nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder dessen Aufenthalt nicht bereits durch Gesetz oder Verordnung von einer Verlängerung ausgeschlossen ist.
(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen,
wenn
1. beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und
3. der Ausländera) eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
b) eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,
c) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 oder § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 besitzt,
d) seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist,
e) eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird oder
f) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat.
Satz 1 Nr. 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
1. der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach den §§ 19 bis 21 besitzt und die Ehe bereits bestand, als er seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
2. der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 war oder
3. die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe f vorliegen.
Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
1. der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 26 Abs. 3 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
2. der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,
3. bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte oder
4. der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis
kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1
Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann
von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e
abgesehen werden.“
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von
§ 5 Abs. 1
Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die
eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig
mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten
im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis
nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.
§ 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der
ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs
unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2. der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis,
Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm
nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht
anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder
dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen
des
Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis
nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist. Die
Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
(2) Von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen
Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es
zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den
weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt
insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen
Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche
Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten
wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten
an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; zu den schutzwürdigen
Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer
Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus
einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen
Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers
gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG besitzt, ist dem Ehegatten
abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine
Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
(4) Die Inanspruchnahme von
Leistungen nach dem Zweiten oder
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 3 nicht
entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die
Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder eine
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nicht vorliegen.
(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine
Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
1. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 besitzt oder
2. beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen und das Kind seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegt.
(2) Einem minderjährigen ledigen Kind, welches das sechzehnte Lebensjahr
vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn es die deutsche
Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner
bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der
Bundesrepublik Deutschland einfügen kann, und beide Eltern oder der allein
personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis,
Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen.
(2a) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu
erteilen, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der
Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines
langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt.
Dasselbe gilt, wenn der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer
Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besaß.
(3) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, welches das sechzehnte
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen,
wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine
Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG besitzen.
(4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des
Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind
das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen.
§ 33 Geburt eines Kindes im Bundesgebiet
Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, kann abweichend von den §§
5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 von Amts wegen eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Elternteil eine
Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG besitzt. Wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder
der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine
Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen,
wird dem im Bundesgebiet geborenen Kind die Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen
erteilt. Der Aufenthalt eines im Bundesgebiet geborenen Kindes, dessen Mutter
oder Vater zum Zeitpunkt der Geburt im Besitz eines Visums ist oder sich
visumfrei aufhalten darf, gilt bis zum Ablauf des Visums oder des rechtmäßigen
visumfreien Aufenthalts als erlaubt.
§ 34 Aufenthaltsrecht der Kinder
(1) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von §
5 Abs. 1
Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 zu verlängern, solange ein personensorgeberechtigter
Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder eine
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt und
das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt oder das Kind im Falle
seiner Ausreise ein Wiederkehrrecht gemäß § 37 hätte.
(2) Mit Eintritt der Volljährigkeit wird die einem Kind erteilte
Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen
Aufenthaltsrecht. Das Gleiche gilt bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
oder wenn die Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung des §
37
verlängert wird.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, solange die Voraussetzungen
für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG noch nicht vorliegen.
§ 35 Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder
(1) Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem
Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu
erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf
Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn
1. der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist,
2. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
3. sein Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.
(2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des Besitzes der
Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel nicht die Zeiten angerechnet, in denen
der Ausländer außerhalb des Bundesgebiets die Schule besucht hat.
(3) Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Absatz 1
besteht nicht, wenn
1. ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhender Ausweisungsgrund vorliegt,
2. der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens sechs oder einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist oder
3. der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, der Ausländer befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Niederlassungserlaubnis erteilt oder die
Aufenthaltserlaubnis verlängert werden. Ist im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die
Jugend- oder Freiheitsstrafe zur Bewährung oder die Verhängung einer
Jugendstrafe ausgesetzt, wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum
Ablauf der Bewährungszeit verlängert.
(4) Von den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten
Voraussetzungen ist abzusehen, wenn sie von dem Ausländer wegen einer
körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllt
werden können.
§ 36 Nachzug der Eltern sonstiger Familienangehöriger
(1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 besitzt, ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein sorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält.
(2) Sonstigen
Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer
außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Familienangehörige
sind § 30 Abs. 3 und § 31, auf
minderjährige Familienangehörige ist § 34 entsprechend
anzuwenden.
A b s c h n i t t 7
Besondere Aufenthaltsrechte
(1) Einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen,
wenn
1. der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat,
2. sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat, und
3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise gestellt wird.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
(2) Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von den in Absatz 1Satz
1 Nr. 1 und 3
bezeichneten Voraussetzungen abgewichen werden. Von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
bezeichneten Voraussetzungen kann abgesehen werden, wenn der Ausländer im
Bundesgebiet einen anerkannten Schulabschluss erworben hat.
(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann versagt werden,
1. wenn der Ausländer ausgewiesen worden war oder ausgewiesen werden konnte, als er das Bundesgebiet verließ,
2. wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt oder
3. solange der Ausländer minderjährig und seine persönliche Betreuung im Bundesgebiet nicht gewährleistet ist.
(4) Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis steht nicht entgegen, dass der
Lebensunterhalt nicht mehr aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert oder die
Unterhaltsverpflichtung wegen Ablaufs der fünf Jahre entfallen ist.
(5) Einem Ausländer, der von einem Träger im Bundesgebiet Rente bezieht, wird in
der Regel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich vor seiner Ausreise
mindestens acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.
§ 38 Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche
(1) Einem ehemaligen Deutschen ist
1. eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit fünf Jahren als Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte,
2. eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte.
Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Satz 1 ist innerhalb von
sechs Monaten nach Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu
stellen. § 81 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Einem ehemaligen Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland
hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er über ausreichende
Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(3) In besonderen Fällen kann der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 oder 2
abweichend von § 5 erteilt werden.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder 2 berechtigt zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist innerhalb der
Antragsfrist des Absatzes 1 Satz 2 und im Fall der Antragstellung bis zur
Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag erlaubt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung auf einen Ausländer, der
aus einem nicht von ihm zu vertretenden Grund bisher von deutschen Stellen als
Deutscher behandelt wurde.
§ 38a Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte
(1) Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat,
wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als drei Monate
im Bundesgebiet aufhalten will. § 8 Abs. 2 ist nicht
anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Ausländer, die
1. von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung entsandt werden,
2. sonst grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen wollen oder
3. sich zur Ausübung einer Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer im Bundesgebiet aufhalten oder im Bundesgebiet eine Tätigkeit als Grenzarbeitnehmer aufnehmen wollen.
(3) Der Aufenthaltstitel nach
Absatz 1 berechtigt nur zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wenn die in
§ 18 Abs. 2, den §§ 19, 20 oder § 21
genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Wird der Aufenthaltstitel nach
Absatz 1 für ein Studium oder für sonstige Ausbildungszwecke erteilt, sind
die §§ 16 und 17 entsprechend anzuwenden. In den Fällen
des § 17 wird der Aufenthaltstitel ohne Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit erteilt.
(4) Eine nach Absatz 1 erteilte Aufenthaltserlaubnis darf nur für höchstens
zwölf Monate mit einer Nebenbestimmung nach § 39 Abs. 4
versehen werden. Der in Satz 1 genannte Zeitraum beginnt mit der erstmaligen
Erlaubnis einer Beschäftigung bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
nach Absatz 1. Nach Ablauf dieses Zeitraums berechtigt die
Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
A b s c h n i t t 8
Beteiligung der Bundesanstalt für Arbeit
§ 39 Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung
(1) Ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung
erlaubt, kann nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden,
soweit durch Rechtsverordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zustimmung
kann erteilt werden, wenn dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, durch ein
Gesetz oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist.
(2) Die Bundesagentur für Arbeit
kann der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung
nach § 18 zustimmen, wenn
1. a) sich durch die Beschäftigung von Ausländern nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige, nicht ergeben und
b) für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen oder
2. sie durch Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b für einzelne Berufsgruppen oder für einzelne Wirtschaftszweige festgestellt hat, dass die Besetzung der offenen Stellen mit ausländischen Bewerbern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist,
und der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird. Für die Beschäftigung stehen deutsche Arbeitnehmer und diesen gleichgestellte Ausländer auch dann zur Verfügung, wenn sie nur mit Förderung der Agentur für Arbeit vermittelt werden können. Der Arbeitgeber, bei dem ein Ausländer beschäftigt werden soll, der dafür eine Zustimmung benötigt, hat der Bundesagentur für Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen.
(3) Absatz 2 gilt auch, wenn bei Aufenthalten zu anderen Zwecken der Abschnitte
3, 5, 6 oder 7 eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer
Beschäftigung erforderlich ist.
(4) Die Zustimmung kann die Dauer und die berufliche Tätigkeit festlegen sowie
die Beschäftigung auf bestimmte Betriebe oder Bezirke beschränken.
(5) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung einer
Niederlassungserlaubnis nach § 19 zustimmen, wenn sich durch die Beschäftigung
des Ausländers nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt nicht ergeben.
(6) Staatsangehörigen derjenigen Staaten, die nach dem Vertrag vom 16. April
2003 über den Beitritt zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II S. 1408) oder nach
dem Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien oder
Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) der
Europäischen Union beigetreten sind, kann von der Bundesagentur für Arbeit eine
Beschäftigung, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, unter den
Voraussetzungen des Absatzes 2 erlaubt werden, soweit nach Maßgabe dieser
Verträge von den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft abweichende
Regelungen Anwendung finden. Ihnen ist Vorrang gegenüber zum Zweck der
Beschäftigung einreisenden Staatsangehörigen aus Drittstaaten zu gewähren.
(1) Die Zustimmung nach §
39 ist zu versagen, wenn
1. das Arbeitsverhältnis auf Grund einer unerlaubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekommen ist oder
2. der Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) tätig werden will.
(2) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn
1. der Ausländer gegen § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 2 bis 13 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, § 10 oder § 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder gegen die §§ 15, 15a oder § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes schuldhaft verstoßen hat oder
2. wichtige Gründe in der Person des Arbeitnehmers vorliegen.
Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren
Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird (§
39 Abs. 2 Satz 1) oder der Tatbestand des § 40 Abs. 1 oder 2 erfüllt ist.
§ 42 Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen:
1. Beschäftigungen, für die eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (§ 17 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1) nicht erforderlich ist,
2. Berufsgruppen, bei denen nach Maßgabe des § 18 eine Beschäftigung ausländischer Erwerbstätiger zugelassen werden kann, und erforderlichenfalls nähere Voraussetzungen für deren Zulassung auf dem deutschen Arbeitsmarkt,
3. Ausnahmen für Angehörige bestimmter Staaten.
4. Tätigkeiten, die für die Durchführung dieses Gesetzes stets oder unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Beschäftigung anzusehen sind.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen:
1. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit; dabei kann auch ein alternatives Verfahren zur Vorrangprüfung geregelt werden,
2. Einzelheiten über die zeitliche, betriebliche, berufliche und regionale Beschränkung der Zustimmung nach § 39 Abs. 4,
3. Ausnahmen, in denen eine Zustimmung abweichend von § 39 Abs. 2 erteilt werden darf,
4. Beschäftigungen, für die eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 4 Abs. 2 Satz 3 nicht erforderlich ist,
5. Fälle, in denen geduldeten Ausländern abweichend von § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Beschäftigung erlaubt werden kann.
(3) Das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales kann der Bundesagentur für
Arbeit zur Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu
erlassenen Rechtsverordnungen sowie der von den Europäischen Gemeinschaften
erlassenen Bestimmungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt und der
zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern
Weisungen erteilen.
Kapitel 3
Integration
(1) Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern
in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der
Bundesrepublik Deutschland wird gefördert und gefordert.
(2) Eingliederungsbemühungen von Ausländern werden durch ein Grundangebot zur
Integration (Integrationskurs) unterstützt. Ziel des Integrationskurses ist, den
Ausländern die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in
Deutschland erfolgreich zu vermitteln. Ausländer sollen dadurch mit den
Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die
Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens
selbständig handeln können.
(3) Der Integrationskurs umfasst einen Basis und einen Aufbausprachkurs von
jeweils gleicher Dauer zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einen
Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur
und der Geschichte in Deutschland. Der Integrationskurs wird vom Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge koordiniert und durchgeführt, das sich hierzu privater
oder öffentlicher Träger bedienen kann. Für die Teilnahme am Integrationskurs
sollen Kosten in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung der
Leistungsfähigkeit erhoben werden. Zur Zahlung ist auch derjenige verpflichtet,
der dem Ausländer zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet ist.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Einzelheiten des
Integrationskurses, insbesondere die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte
und die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahl und Zulassung
der Kursträger sowie die Voraussetzungen und die Rahmenbedingungen für die
ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme und ihre Bescheinigung einschließlich der Kostentragung sowie die
erforderliche Datenübermittlung zwischen den beteiligten Stellen durch eine
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln.
(5) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag zum 1. Juli 2007 einen
Erfahrungsbericht zu Durchführung und Finanzierung der Integrationskurse vor.
§ 44 Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
(1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat
ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm
1. erstmals eine Aufenthaltserlaubnis
a) zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21),
b) zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36),
c) aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2,
d) als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a oder2. ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2
erteilt wird. Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur.
(2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt zwei Jahre nach Erteilung des
den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall.
(3) Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht,
1. bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen,
2. bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder
3. wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Die Berechtigung zur Teilnahme am
Orientierungskurs bleibt hiervon unberührt.
(4) Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt,
kann im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden. Diese
Regelung findet entsprechend auf deutsche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie
nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in
besonderer Weise integrationsbedürftig sind.
§ 44a Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
(1) Ein Ausländer ist zur
Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn
1. er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und
a) sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oder
b) zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 30 nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder2. er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die Teilnahme am Integrationskurs in einer Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist oder
3. er in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die Ausländerbehörde bei der Erteilung des Aufenthaltstitels fest, dass der Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist der Ausländer auch zur Teilnahme verpflichtet, wenn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ihn zur Teilnahme auffordert. Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende soll in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 beim Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Maßnahmen nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der Verpflichtung durch die Ausländerbehörde im Regelfall folgen. Sofern der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall eine abweichende Entscheidung trifft, hat er dies der Ausländerbehörde mitzuteilen, die die Verpflichtung widerruft. Die Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn einem Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zuzumuten ist.
(2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer,
1. die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,
2. die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder
3. deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.
(2a) Von der Verpflichtung zur
Teilnahme am Orientierungskurs sind Ausländer ausgenommen, die eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie
bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Erlangung
ihrer Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte an
Integrationsmaßnahmen
teilgenommen haben.
(3) Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden
Gründen nicht nach oder legt er den Abschlusstest nicht erfolgreich ab,
weist ihn die zuständige Ausländerbehörde vor der Verlängerung seiner
Aufenthaltserlaubnis auf die möglichen Auswirkungen seines Handelns (§ 8
Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 dieses Gesetzes, § 10 Abs. 3 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin. Die Ausländerbehörde kann den Ausländer
mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner
Teilnahmepflicht anhalten. Bei Verletzung der Teilnahmepflicht kann der
voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab in einer Summe durch
Gebührenbescheid erhoben werden.
Der Integrationskurs soll durch weitere Integrationsangebote des Bundes und der
Länder, insbesondere sozialpädagogische und migrationsspezifische
Beratungsangebote, ergänzt werden. Das Bundesministerium
des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle entwickelt ein bundesweites
Integrationsprogramm, in dem insbesondere die bestehenden Integrationsangebote
von Bund, Ländern, Kommunen und privaten Trägern für Ausländer und
Spätaussiedler festgestellt und Empfehlungen zur Weiterentwicklung der
Integrationsangebote vorgelegt werden. Bei der Entwicklung des bundesweiten
Integrationsprogramms sowie der Erstellung von Informationsmaterialien über
bestehende Integrationsangebote werden die Länder, die Kommunen und die
Ausländerbeauftragten von Bund, Ländern und Kommunen sowie der Beauftragte der
Bundesregierung für Aussiedlerfragen beteiligt. Darüber hinaus sollen
Religionsgemeinschaften, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, die Träger der
freien Wohlfahrtspflege sowie sonstige gesellschaftliche Interessenverbände
beteiligt werden.
Kapitel 4
Ordnungsrechtliche Vorschriften
(1) Die Ausländerbehörde kann gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen
Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie
den Ausländer verpflichten, den Wohnsitz an einem von ihr bestimmten Ort zu
nehmen.
(2) Einem Ausländer kann die Ausreise in entsprechender Anwendung des § 10 Abs.
1 und 2 des Passgesetzes untersagt werden. Im Übrigen kann einem Ausländer die
Ausreise aus dem Bundesgebiet nur untersagt werden, wenn er in einen anderen
Staat einreisen will, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Dokumente und
Erlaubnisse zu sein. Das Ausreiseverbot ist aufzuheben, sobald der Grund seines
Erlasses entfällt.
§ 47 Verbot und Beschränkung der politischen Betätigung
(1) Ausländer dürfen sich im Rahmen der allgemeinen Rechtsvorschriften politisch
betätigen. Die politische Betätigung eines Ausländers kann beschränkt oder
untersagt werden, soweit sie
1. die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet,
2. den außenpolitischen Interessen oder den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderlaufen kann,
3. gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere unter Anwendung von Gewalt, verstößt oder
4. bestimmt ist, Parteien, andere Vereinigungen, Einrichtungen oder Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets zu fördern, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind.
(2) Die politische Betätigung eines Ausländers wird untersagt, soweit sie
1. die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder den kodifizierten Normen des Völkerrechts widerspricht,
2. Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange öffentlich unterstützt, befürwortet oder hervorzurufen bezweckt oder geeignet ist oder
3. Vereinigungen, politische Bewegungen oder Gruppen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unterstützt, die im Bundesgebiet Anschläge gegen Personen oder Sachen oder außerhalb des Bundesgebiets Anschläge gegen Deutsche oder deutsche Einrichtungen veranlasst, befürwortet oder angedroht haben.
§ 48 Ausweisrechtliche Pflichten
(1) Ein Ausländer ist verpflichtet,
1. seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und
2. seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung
auf Verlangen den mit des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen,
soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz
erforderlich ist.
(2) Ein Ausländer, der einen Pass weder besitzt noch in zumutbarer Weise
erlangen kann, genügt der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen
Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben
zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist.
(3) Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er
verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle
Urkunden und sonstigen Unterlagen, die für die Feststellung seiner Identität und
Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer
Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in
deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden
auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Kommt der Ausländer
seiner Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach und bestehen tatsächliche
Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher Unterlagen ist, können er und die von
ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden. Der Ausländer hat die Maßnahme zu
dulden.
(4) Wird nach § 5 Abs. 3 von der Erfüllung der Passpflicht (§
3 Abs. 1) abgesehen, wird ein Ausweisersatz ausgestellt. Absatz 3 bleibt
hiervon unberührt.
§ 49 Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität
(1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen unter den
Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 die auf dem elektronischen Speichermedium eines
Dokumentes nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 gespeicherten biometrischen und sonstigen
Daten auslesen, die benötigten biometrischen Daten beim Inhaber des Dokumentes
erheben und die biometrischen Daten miteinander vergleichen. Darüber hinaus sind
auch alle anderen Behörden, an die Daten aus dem Ausländerzentralregister nach
den §§ 15 bis 20 des AZR-Gesetzes übermittelt werden, und die Meldebehörden
befugt, Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, soweit sie die Echtheit des Dokumentes
oder die Identität des Inhabers überprüfen dürfen. Biometrische Daten nach Satz
1 sind nur die Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Irisbilder.
(2) Jeder Ausländer ist verpflichtet, gegenüber den mit dem Vollzug des
Ausländerrechts betrauten Behörden auf Verlangen die erforderlichen Angaben zu
seinem Alter, seiner Identität und Staatsangehörigkeit zu machen und die von der
Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder vermutlich
besitzt, geforderten und mit dem deutschen Recht in Einklang stehenden
Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben.
(3) Bestehen Zweifel über die Person, das Lebensalter oder die
Staatsangehörigkeit des Ausländers, so sind die zur Feststellung seiner
Identität, seines Lebensalters oder seiner Staatsangehörigkeit erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, wenn
1. dem Ausländer die Einreise erlaubt, ein Aufenthaltstitel erteilt oder die Abschiebung ausgesetzt werden soll oder
2. es zur Durchführung anderer Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.
(4) Die Identität eines Ausländers ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu
sichern, wenn eine Verteilung gemäß § 15a stattfindet.
(5) Zur Feststellung und Sicherung der Identität können die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden,
1. wenn der Ausländer mit einem gefälschten oder verfälschten Pass oder Passersatz einreisen will oder eingereist ist;
2. wenn sonstige Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Ausländer nach einer Zurückweisung oder Beendigung des Aufenthalts erneut unerlaubt ins Bundesgebiet einreisen will;
3. bei Ausländern, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, sofern die Zurückschiebung oder Abschiebung in Betracht kommt;
4. wenn der Ausländer in einen in § 26a Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes genannten Drittstaat zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird;
5. bei der Beantragung eines nationalen Visums;
6. bei der Gewährung von vorübergehendem Schutz nach § 24 sowie in den Fällen der §§ 23, 29 Abs. 3;
7. wenn ein Versagungsgrund nach § 5 Abs. 4 festgestellt worden ist.
(6) Maßnahmen im Sinne der Absätze
3 bis 5 mit Ausnahme des Absatzes 5 Nr. 5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern,
das Abnehmen von Fingerabdrücken sowie Messungen und ähnliche Maßnahmen,
einschließlich körperlicher Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der
ärztlichen Kunst zum Zweck der Feststellung des Alters vorgenommen
werden, wenn kein Nachteil für die Gesundheit des Ausländers zu befürchten ist.
Die Maßnahmen sind zulässig bei Ausländern, die das 14. Lebensjahr vollendet
haben; Zweifel an der Vollendung des 14. Lebensjahres gehen dabei zu Lasten des
Ausländers. Zur
Feststellung der Identität sind diese Maßnahmen nur zulässig, wenn die Identität
in anderer Weise, insbesondere durch Anfragen bei anderen Behörden nicht oder
nicht rechtzeitig oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden
kann.
(6a) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 5 Nr. 5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern
und das Abnehmen von Fingerabdrücken.
(7) Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion des Ausländers
kann das gesprochene Wort des Ausländers auf Ton- oder Datenträger aufgezeichnet
werden. Diese Erhebung darf nur erfolgen, wenn der Ausländer vorher darüber in
Kenntnis gesetzt wurde.
(8) Die Identität eines Ausländers, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und in
Verbindung mit der unerlaubten Einreise aus einem Drittstaat kommend
aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird, ist durch Abnahme der Abdrücke aller
zehn Finger zu sichern.
(9) Die Identität eines Ausländers, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und
sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält, ist durch
Abnahme der Abdrücke aller zehn Finger zu sichern, wenn Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass er einen Asylantrag in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften gestellt hat.
(10) Der Ausländer hat die Maßnahmen nach den Absätzen
1 und 3 bis 9 zu dulden.
(1) Das Bundesverwaltungsamt führt eine Datenbank, in der Angaben zu in Deutschland aufgefundenen, von ausländischen öffentlichen Stellen ausgestellten Identifikationspapieren von Staatsangehörigen der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (ABl. EG Nr. L 81 S. 1) genannten Staaten gespeichert werden (Fundpapier-Datenbank). Zweck der Speicherung ist die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit eines Ausländers und die Ermöglichung der Durchführung einer späteren Rückführung.
(2) Ist ein Fundpapier nach Absatz 1 in den Besitz einer öffentlichen Stelle gelangt, übersendet sie es nach Ablauf von sieben Tagen unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt, sofern
1. sie nicht von einer Verlustanzeige des Inhabers Kenntnis erlangt oder
2. sie nicht den inländischen Aufenthalt des Inhabers zweifelsfrei ermittelt oder
3. das Fundpapier nicht für Zwecke des Strafverfahrens oder für Beweiszwecke in anderen Verfahren benötigt wird.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 übermittelt die öffentliche Stelle die im Fundpapier enthaltenen Angaben nach § 49b Nr. 1 bis 3 an das Bundesverwaltungsamt zur Aufnahme in die Fundpapier-Datenbank.
§ 49b Inhalt der Fundpapier-Datenbank
In der Datei nach § 49a Abs. 1 werden nur folgende Daten gespeichert:
1. Angaben zum Inhaber des Fundpapiers:
a) Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht,
b) Geburtsdatum und Geburtsort,
c) Geschlecht,
d) Staatsangehörigkeit,
e) Größe,
f) Augenfarbe,
g) Lichtbild,
h) Fingerabdrücke,
2. Angaben zum Fundpapier:
a) Art und Nummer,
b) ausstellender Staat,
c) Ausstellungsort und -datum,
d) Gültigkeitsdauer,
3. weitere Angaben:
a) Bezeichnung der einliefernden Stelle,
b) Angaben zur Aufbewahrung oder Rückgabe,
4. Ablichtungen aller Seiten des Fundpapiers,
5. Ablichtungen der Nachweise der Rückgabe an den ausstellenden Staat.
Kapitel 5
Beendigung des Aufenthalts
A b s c h n i t t 1
Begründung der Ausreisepflicht
(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen
Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem
Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.
(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine
Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen. Die
Ausreisefrist endet spätestens sechs Monate nach dem Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Ausreisepflicht. Sie kann in besonderen Härtefällen
verlängert werden.
(2a) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Abs. 4a Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 3 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens einen Monat. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
1. der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2. der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine
durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden
Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25
Abs. 4a Satz 1 genannten Straftaten.
(3) Die Ausreisefrist wird unterbrochen, wenn die Vollziehbarkeit der
Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt.
(4) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm
Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind.
(5) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den
Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der
Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.
(6) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu
dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.
(7) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den
Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme
ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein ausgewiesener,
zurückgeschobener oder abgeschobener Ausländer kann zum Zweck der
Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und, für den Fall des Antreffens im
Bundesgebiet, zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß §
15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylverfahrensgesetzes entsprechend.
§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
1. Ablauf seiner Geltungsdauer,
2. Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3. Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4. Widerruf des Aufenthaltstitels,
5. Ausweisung des Ausländers,
5a. Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8. wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als drei Monaten erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.
(2) Die Niederlassungserlaubnis
eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet
aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in
ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz
1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein
Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Die Niederlassungserlaubnis eines mit
einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt
nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsgrund nach
§ 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8
bis 11 vorliegt. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis
stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf
Antrag eine Bescheinigung aus.
(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist
lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat
überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der
Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.
(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der
Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und
eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des
Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient.
(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der
Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Abs. 1 findet entsprechende
Anwendung.
(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach
anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der
Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis
sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nach §
50 Abs. 1
bis 4 nachgekommen ist.
(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht,
solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde
ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf
Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels,
wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die
Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat
übergegangen ist.
(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 38a
Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche
Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten
Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige
Behörde in dem Verfahren nach § 91c Abs. 3 über das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen
Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig
Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die
Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht
erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates
rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.
(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erlischt nur, wenn
1. ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2. der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3. sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann,
4. sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5. der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.
(1) Der Aufenthaltstitel
des Ausländers kann außer in den Fällen der Absätze 2 bis 7 nur widerrufen
werden, wenn
1. er keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besitzt,
2. er seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert,
3. er noch nicht eingereist ist ,
4. seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Flüchtling erlischt oder unwirksam wird oder
5. die Ausländerbehörde nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 feststellt, dassa) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 nicht oder nicht mehr vorliegen,
b) der Ausländer einen der Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a bis d erfüllt oder
c) in den Fällen des § 42 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes die Feststellung aufgehoben oder unwirksam wird.
In den Fällen des Satzes 1 Nr.
4 und 5 kann auch der Aufenthaltstitel der mit dem Ausländer in familiärer
Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen widerrufen werden, wenn diesen
kein eigenständiger Anspruch auf den Aufenthaltstitel zusteht.
(2) Ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die zum Zweck der Beschäftigung
erteilt wurden, sind zu widerrufen, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach §
41 die Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung
widerrufen hat. Ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die nicht zum Zweck
der Beschäftigung erteilt wurden, sind im Falle des Satzes 1 in dem Umfang
zu widerrufen, in dem sie die Beschäftigung gestatten.
(3) Eine nach
§ 16 Abs. 1 zum Zweck des Studiums erteilte
Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn
1. der Ausländer ohne die erforderliche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit ausübt,
2. der Ausländer unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Studiendauer an der betreffenden Hochschule im jeweiligen Studiengang und seiner individuellen Situation keine ausreichenden Studienfortschritte macht oder
3. der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 oder Abs. 6 erteilt werden könnte.
(4) Eine nach § 20 erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn
1. die Forschungseinrichtung, mit welcher der Ausländer eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, ihre Anerkennung verliert, sofern er an einer Handlung beteiligt war, die zum Verlust der Anerkennung geführt hat,
2. der Ausländer bei der Forschungseinrichtung keine Forschung mehr betreibt oder betreiben darf oder
3. der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 erteilt werden könnte oder eine Aufnahmevereinbarung mit ihm abgeschlossen werden dürfte.
(5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a Satz 2 soll widerrufen werden, wenn
1. der Ausländer nicht bereit war oder nicht mehr bereit ist, im Strafverfahren auszusagen,
2. die in § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Angaben des Ausländers nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als falsch anzusehen sind,
3. der Ausländer freiwillig wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 2 aufgenommen hat,
4. das Strafverfahren, in dem der Ausländer als Zeuge aussagen sollte, eingestellt wurde oder
5. der Ausländer auf Grund sonstiger Umstände nicht mehr die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a erfüllt.
(Anmerkung i4a: In Ziff. 5 muss es "§ 25 Abs. 4a" lauten. Hier ist ein Fehler in der Veröffentlichung)
(6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a soll widerrufen werden, wenn der Ausländer seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verliert.
(7) Das Schengen-Visum eines Ausländers, der sich mit diesem Visum im Bundesgebiet aufhält, ist zu widerrufen, wenn
1. der Ausländer ohne die nach § 4 Abs. 3 erforderliche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit ausübt oder
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne die nach § 4 Abs. 3 erforderliche Erlaubnis beabsichtigt.
Wurde das Visum nicht von einer
deutschen Auslandsvertretung ausgestellt, unterrichtet die Behörde, die das
Visum widerruft, über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den
Ausstellerstaat.
Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn er
1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer
Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist
oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren
Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig
verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung
Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
2. wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz, wegen
Landfriedensbruches unter den in § 125a Satz 2 des
Strafgesetzbuches genannten
Voraussetzungen oder wegen eines im Rahmen einer verbotenen öffentlichen
Versammlung oder eines verbotenen Aufzugs begangenen Landfriedensbruches gemäß §
125 des Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens
zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der
Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist oder
3. wegen Einschleusens von Ausländern gemäß §
96 oder § 97 rechtskräftig zu einer
Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung
ausgesetzt worden ist.
Ein Ausländer wird in der Regel
ausgewiesen, wenn
1. er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
2. er wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 oder § 97 rechtskräftig verurteilt ist,
3. er den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider ohne Erlaubnis Betäubungsmittel anbaut, herstellt, einführt, durchführt oder ausführt, veräußert, an einen anderen abgibt oder in sonstiger Weise in Verkehr bringt oder mit ihnen handelt oder wenn er zu einer solchen Handlung anstiftet oder Beihilfe leistet,
4. er sich im Rahmen einer verbotenen oder aufgelösten öffentlichen Versammlung oder eines verbotenen oder aufgelösten Aufzugs an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt,
5. Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen,
5a. er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht,
6. er in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde; oder
7. er zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet.
§ 54a Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit
(1) Ein Ausländer gegen den eine vollziehbare Ausweisungsverfügung nach §
54 Nr.
5, 5a oder eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht,
unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für
seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit
die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Ist ein Ausländer aufgrund anderer
als der in Satz 1 genannten Ausweisungsgründe vollziehbar ausreisepflichtig,
kann eine Satz 1 entsprechende Meldepflicht angeordnet werden, wenn dies zur
Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit
die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.
(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten
Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn
dies geboten erscheint, um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung
geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung
vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen
besser überwachen zu können.
(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu
erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden,
bestimmte Kommunikationsmittel oder -dienste nicht zu nutzen, soweit ihm
Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkung notwendig ist, um schwere
Gefahren für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren.
(5) Die Verpflichtungen ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Die
Anordnung nach Abs. 3 und 4 ist sofort vollziehbar.
(1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche
Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik
Deutschland beeinträchtigt.
(2) Ein Ausländer kann nach Absatz
1 insbesondere ausgewiesen werden, wenn er
1. in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Anwenderstaates des Schengener Durchführungsübereinkommens durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a) falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b) trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat,soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde,
1a. gegenüber einem Arbeitgeber falsche oder unvollständige Angaben bei Abschluss eines Arbeitsvertrages gemacht und dadurch eine Niederlassungserlaubnis § 19 Abs. 2 Nr. 3 erhalten hat.
2. einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist,
3. gegen eine für die Ausübung der Gewerbsunzucht geltende Rechtsvorschrift oder behördliche Verfügung verstößt,
4. Heroin, Cocain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5. durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit gefährdet oder längerfristig obdachlos ist,
6. für sich, seine Familienangehörigen oder für sonstige Haushaltsangehörige Sozialhilfe in Anspruch nimmt,
7. Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie oder Hilfe für junge Volljährige nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erhält; das gilt nicht für einen Minderjährigen, dessen Eltern oder dessen allein personensorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten,
8. a) öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht in einer Weise billigt oder dafür wirbt, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, oder
b) in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet.
9. auf ein Kind oder einen Jugendlichen gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige anderer ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken,
10. eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben oder
11. eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht.
(3) Bei der Entscheidung über die Ausweisung sind zu berücksichtigen
1. die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet,
2. die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen oder Lebenspartner des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft leben,
3. die in § 60 Abs. 11 Satz 3 genannten Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung.
§ 56 Besonderer Ausweisungsschutz
(1) Ein Ausländer, der
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
1a. eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,
2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4. mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
5. als Asylberechtigter anerkannt ist, im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt oder einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt,
genießt besonderen Ausweisungsschutz. Er wird nur aus schwerwiegenden Gründen
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen. Schwerwiegende Gründe der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen in der Regel in den Fällen des §
53
und des § 54 Nr. 5, 5 a und 7 vor. Liegen die Voraussetzungen des §
53 vor, so
wird der Ausländer in der Regel ausgewiesen. Liegen die Voraussetzungen des §
54
vor, so wird über seine Ausweisung nach Ermessen entschieden.
(2) Über die Ausweisung eines Heranwachsenden, der im Bundesgebiet
aufgewachsen ist und eine Niederlassungserlaubnis besitzt, sowie über die
Ausweisung eines Minderjährigen, der eine Aufenthaltserlaubnis oder
Niederlassungserlaubnis besitzt, wird in den Fällen der §§ 53,
54 nach Ermessen entschieden. Soweit die Eltern oder der
allein personensorgeberechtigte Elternteil des Minderjährigen sich
rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, wird der Minderjährige nur in den
Fällen des § 53 ausgewiesen; über die Ausweisung wird nach
Ermessen entschieden. Der Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der
Heranwachsende wegen serienmäßiger Begehung nicht unerheblicher
vorsätzlicher Straftaten, wegen schwerer Straftaten oder einer besonders
schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
(3) Ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach §
24 oder § 29 Abs. 3
besitzt, kann nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 ausgewiesen werden.
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der
Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne
Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Feststellung eines
Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 abgeschlossen wird. Von der Bedingung
wird abgesehen, wenn
1. ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 1 eine Ausweisung rechtfertigt, oder
2. eine nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
A b s c h n i t t 2
Durchsetzung der Ausreisepflicht
(1) Ein Ausländer, der unerlaubt eingereist ist, soll innerhalb von sechs
Monaten nach dem Grenzübertritt zurückgeschoben werden. Abweichend hiervon ist
die Zurückschiebung zulässig, solange ein anderer Staat auf Grund einer
zwischenstaatlichen Übernahmevereinbarung zur Übernahme des Ausländers
verpflichtet ist.
(2) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der von einem anderen Staat rückgeführt
oder zurückgewiesen wird, soll unverzüglich in einen Staat zurückgeschoben
werden, in den er einreisen darf, es sei denn, die Ausreisepflicht ist noch
nicht vollziehbar.
(3) § 60 Abs. 1 bis 5 und 7 bis 9 und § 62 sind entsprechend anzuwenden.
(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und
die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus
Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise
erforderlich erscheint.
(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer
1. unerlaubt eingereist ist,
2. noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat und der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt,
3. auf Grund einer Rückführungsentscheidung gemäß Artikel 3 der Richtlinie 01/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (ABl. EG Nr. L 149, S. 34 bis 36) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird,
und eine Ausreisefrist nicht
gewährt wurde oder diese abgelaufen ist. Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst
vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige
Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird,
vollziehbar ist.
(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der
Ausländer
1. sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2. innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3. nach § 53 oder § 54 ausgewiesen worden ist,
4. mittellos ist,
5. keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6. gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7. zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.
(1) Die oberste Landesbehörde kann gegen einen Ausländer aufgrund einer auf
Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne
vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen. Die
Abschiebungsanordnung ist sofort vollziehbar; einer Abschiebungsandrohung bedarf
es nicht.
(2) Das Bundesministerium des Innern kann die Übernahme der Zuständigkeit
erklären, wenn ein besonderes Interesse des Bundes besteht. Die oberste
Landesbehörde ist hierüber zu unterrichten. Abschiebungsanordnungen des Bundes
werden von der Bundespolizei vollzogen.
(3) Eine Abschiebungsanordnung darf nicht vollzogen werden, wenn die
Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 bis 8 gegeben sind.
§ 59 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Die Prüfung obliegt der über die
Abschiebungsanordnung entscheidenden Behörde, die nicht an hierzu getroffene
Feststellungen aus anderen Verfahren gebunden ist.
(4) Dem Ausländer ist nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung unverzüglich
Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung
aufzunehmen, es sei denn, er hat sich zuvor anwaltlichen Beistands versichert;
er ist hierauf, auf die Rechtsfolgen der Abschiebungsanordnung und die gegebenen
Rechtsmittel hinzuweisen. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
nach der
Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von sieben Tagen nach
Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung zu stellen. Bis zur rechtzeitigen Stellung
sowie im Falle der rechtzeitigen Stellung des Antrags darf die Abschiebung nicht
vollzogen werden.
§ 59 Androhung der Abschiebung
(1) Die Abschiebung soll schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist
angedroht werden.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer
abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er
auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf
oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist.
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten nicht
entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer
nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines
Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen
unberührt.
(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für
weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die
Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in
den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor
dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind;
sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder
der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben.
Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände
gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
nach der
Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.
(5) In den Fällen des § 58 Abs.
3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder
dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine
Woche vorher angekündigt werden.
(1) In Anwendung des
Abkommens vom 28. Juli 1951über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl.
1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden,
in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion,
Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch
für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft
unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im
Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die
außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt wurden. Eine Verfolgung
wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann
vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit
oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung im
Sinne des Satzes 1 kann ausgehen von
a) dem Staat,
b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder
c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht,
es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12) ergänzend anzuwenden. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.
(3) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht. In diesen Fällen finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auflieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat ist abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Gefahren nach Satz 1 oder Satz 2, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes erfüllt.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) Für die Feststellung von
Abschiebungsverboten nach den Absätzen 2, 3 und 7 Satz 2 gelten Artikel 4
Abs. 4, Artikel 5 Abs. 1 und 2 und die Artikel 6 bis 8 der Richtlinie
2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die
Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als
Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz
benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L
304 S. 12).
§ 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären
Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland
anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in
sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten
für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als
sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und
keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers
ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet
für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft
oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben
die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine
Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe
oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere
Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.
(2a) Die Abschiebung eines
Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder
Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die
Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere
des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November
2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von
Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner
Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1
verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist,
bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung
auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie
wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen.
Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und
Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die
Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung
mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen,
wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde.
§ 61 Räumliche Beschränkung; Ausreiseeinrichtungen
(1) Der Aufenthalt eines
vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des
Landes beschränkt. Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet
werden. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden,
wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach
§ 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist.
(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt
auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland
beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin
begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt §
15a entsprechend.
(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige
Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und
Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die
Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise
gesichert werden.
(1) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung auf richterliche Anordnung
in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann
und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt
würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen
nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der
Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen
Anordnung.
(2) Ein Ausländer ist zur
Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen
(Sicherungshaft), wenn
1. der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist,
1a. eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann,
2. die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
3. er aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem für die Abschiebung angekündigten Termin nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde,
4. er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat oder
5. der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will.
Der Ausländer kann für die Dauer von längstens zwei Wochen in Sicherungshaft genommen werden, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nr. 1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. Ist die Abschiebung aus Gründen, die der Ausländer zu vertreten hat, gescheitert, bleibt die Anordnung nach Satz 1 bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt.
(3) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in
Fällen, in denen der Ausländer seine Abschiebung verhindert, um höchstens zwölf
Monate verlängert werden. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der
Sicherungshaft anzurechnen.
(4) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne
vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam
nehmen, wenn
1. der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 besteht,
2. die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
3. der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich
dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft
vorzuführen.
Kapitel 6
Haftung und Gebühren
§ 63 Pflichten der Beförderungsunternehmer
(1) Ein Beförderungsunternehmer darf Ausländer nur in das Bundesgebiet
befördern, wenn sie im Besitz eines erforderlichen Passes und eines
erforderlichen Aufenthaltstitels sind.
(2) Das Bundesministerium des
Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung einem
Beförderungsunternehmer untersagen, Ausländer entgegen Absatz 1 in das
Bundesgebiet zu befördern und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld
androhen. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende
Wirkung; dies gilt auch hinsichtlich der Festsetzung des Zwangsgeldes.
(3) Das Zwangsgeld gegen den Beförderungsunternehmer beträgt für jeden
Ausländer, den er einer Verfügung nach Absatz 2 zuwider befördert, mindestens 1
000 und höchstens 5 000 Euro. Das Zwangsgeld kann durch das Bundesministerium
des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle festgesetzt und beigetrieben
werden.
(4) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann
mit Beförderungsunternehmern Regelungen zur Umsetzung der in Absatz 1 genannten
Pflicht vereinbaren.
§ 64 Rückbeförderungspflicht der Beförderungsunternehmer
(1) Wird ein Ausländer zurückgewiesen, so hat ihn der Beförderungsunternehmer,
der ihn an die Grenze befördert hat, unverzüglich außer Landes zu bringen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht für die Dauer von drei Jahren
hinsichtlich der Ausländer, die ohne erforderlichen Pass, Passersatz oder erforderlichen
Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet befördert werden und die bei der Einreise
nicht zurückgewiesen werden, weil sie sich auf politische Verfolgung oder die in
§ 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 bezeichneten Umstände berufen. Sie erlischt, wenn dem
Ausländer ein Aufenthaltstitel nach diesem Gesetz erteilt wird.
(3) Der Beförderungsunternehmer hat den Ausländer auf Verlangen der mit der
polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden
in den Staat, der das Reisedokument ausgestellt hat oder aus dem er befördert
wurde, oder in einen sonstigen Staat zu bringen, in dem seine Einreise
gewährleistet ist.
§ 65 Pflichten der Flughafenunternehmer
Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens ist verpflichtet, auf dem
Flughafengelände geeignete Unterkünfte zur Unterbringung von Ausländern, die
nicht im Besitz eines erforderlichen Passes oder eines erforderlichen Visums
sind, bis zum Vollzug der grenzpolizeilichen Entscheidung über die Einreise
bereitzustellen.
§ 66 Kostenschuldner; Sicherheitsleistung
(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die
Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu
tragen.
(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich
gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für
die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.
(3) In den Fällen des §
64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben
dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die
Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum
Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein
Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2
zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den
Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des §
64 Abs. 2
durch die Abschiebung entstehen.
(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet, wer den
Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, wenn diesem die Ausübung der
Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war. In
gleicher Weise haftet, wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht. Der
Ausländer haftet für die Kosten nur, soweit sie von dem anderen Kostenschuldner
nicht beigetrieben werden können.
(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die
Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners
nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne
vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn
andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können
Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz
eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder
abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung
eines Asylantrages gestattet wird.
(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der
Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen
1. die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2. die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3. sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.
(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen
1. die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2. die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3. die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach §
71
zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen
Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die
allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.
§ 68 Haftung für Lebensunterhalt
(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber
verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen,
hat sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des
Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im
Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die
Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen.
Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach
Maßgabe des Verwaltungs- Vollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der
Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen
Mittel aufgewendet hat.
(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über
eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.
(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach
Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die
öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung
nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und
Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger
darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten
öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verwenden.
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben.
Satz 1 gilt nicht für Amtshandlungen der Bundesagentur für Arbeit nach den §§
39
bis 42. § 287 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie
Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen, insbesondere für Fälle der Bedürftigkeit.
Das Verwaltungskostengesetz findet Anwendung, soweit dieses Gesetz keine
abweichenden Vorschriften enthält.
(3) Die in der Rechtsverordnung bestimmten Gebühren dürfen folgende Höchstsätze
nicht übersteigen:
1. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: 80 Euro,
2. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis: 200 Euro,
2a. für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG: 200 Euro,
3. für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis: 40 Euro,
4. für die Erteilung eines nationalen Visums und die Ausstellung eines Passersatzes und eines Ausweisersatzes: 100 Euro,
5. für die Erteilung eines Schengen-Visums: 210 Euro,
6. für die Erteilung eines Schengen-Sammelvisums: 60 Euro und 1 Euro pro Person,
6a. für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 20: 200 Euro,
7. für sonstige Amtshandlungen: 30 Euro,
8. für Amtshandlungen zu Gunsten Minderjähriger: die Hälfte der für die Amtshandlung bestimmten Gebühr.
(4) Für die Erteilung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der
Grenze darf ein Zuschlag von höchstens 25 Euro erhoben werden. Für eine auf
Wunsch des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit vorgenommene Amtshandlung
darf ein Zuschlag von höchstens 30 Euro erhoben werden. Gebührenzuschläge können
auch für die Amtshandlungen gegenüber einem Staatsangehörigen festgesetzt
werden, dessen Heimatstaat von Deutschen für entsprechende Amtshandlungen höhere
als die nach Absatz 2 festgesetzten Gebühren erhebt. Die Sätze 2 und 3 gelten
nicht für die Erteilung oder Verlängerung eines Schengen- Visums. Bei der
Festsetzung von Gebührenzuschlägen können die in Absatz 3 bestimmten Höchstsätze
überschritten werden.
(5) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann vorsehen, dass für die Beantragung
gebührenpflichtiger Amtshandlungen eine Bearbeitungsgebühr erhoben wird. Die
Bearbeitungsgebühr für die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis oder
einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG darf höchstens die Hälfte der für
ihre Erteilung zu erhebenden Gebühr betragen. Die
Bearbeitungsgebühr für die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis darf
höchstens die Hälfte der für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis zu
erhebenden Gebühr betragen. Die Gebühr ist auf die Gebühr für die Amtshandlung
anzurechnen. Sie wird auch im Falle der Rücknahme des Antrages und der Versagung
der beantragten Amtshandlung nicht zurückgezahlt.
(6) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann für die Einlegung eines Widerspruchs
Gebühren vorsehen, die höchstens betragen dürfen
1. für den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung: die Hälfte der für diese vorgesehenen Gebühr,
2. für den Widerspruch gegen eine sonstige Amtshandlung: 55 Euro.
Soweit der Widerspruch Erfolg hat, ist die Gebühr auf die Gebühr für die
vorzunehmende Amtshandlung anzurechnen und im Übrigen zurückzuzahlen.
(1) Die Ansprüche auf die in §
67 Abs. 1 und 2 genannten Kosten verjähren sechs
Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
(2) Die Verjährung von Ansprüchen nach den §§
66, 69 wird neben den Fällen des §
20 Abs. 3 des Verwaltungskostengesetzes auch unterbrochen, solange sich der
Kostenschuldner nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthalt im
Bundesgebiet deshalb nicht festgestellt werden kann, weil er einer gesetzlichen
Meldepflicht oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist.
Kapitel 7
Verfahrensvorschriften
A b s c h n i t t 1
Zuständigkeiten
(1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem
Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die
Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte
Stelle kann bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere
bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind.
(2) Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenheiten die vom Auswärtigen Amt
ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig.
(3) Die mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind
zuständig für
1. die Zurückweisung, die Zurückschiebung an der Grenze, die Befristung der Wirkungen auf Grund der von ihnen vorgenommenen Zurückschiebungen nach § 11 Abs. 1 und 2 sowie die Rückführungen von Ausländern aus anderen und in andere Staaten und, soweit es zur Vornahme dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und die Beantragung von Haft,
2. die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines Passersatzes nach § 14 Abs. 2 sowie die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2a,
3. den Widerruf eines Visums
a) im Falle der Zurückweisung oder Zurückschiebung,
b) auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das Visum erteilt hat, oder
c) auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die der Erteilung des Visums zugestimmt hat, sofern diese ihrer Zustimmung bedurfte,
4. das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 66 Abs. 5 an der Grenze,
5. die Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunternehmer und sonstige Dritte die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Anordnungen beachtet haben,
6. sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen, soweit sich deren Notwendigkeit an der Grenze ergibt und sie vom Bundesministerium des Innern hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigt sind,
7. die Beschaffung von Heimreisedokumenten für Ausländer einzelner Staaten im Wege der Amtshilfe,
8. die Erteilung von in Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehenen Vermerken und Bescheinigungen vom Datum und Ort der Einreise über die Außengrenze eines Mitgliedstaates, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet; die Zuständigkeit der Ausländerbehörden oder anderer durch die Länder bestimmter Stellen wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
(4) Für die erforderlichen Maßnahmen nach §§
48 und 49 Abs. 2 bis 9 sind die
Ausländerbehörden, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs beauftragten Behörden und, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
Absatz 5 erforderlich ist, die Polizeien der Länder zuständig. In den Fällen des
§ 49 Abs. 4 sind auch die Behörden zuständig, die die Verteilung nach §
15a
veranlassen. In den Fällen des § 49 Abs. 5 Nr. 5 sind die vom Auswärtigen Amt
ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig.
(5) Für die Zurückschiebung sowie die Durchsetzung der Verlassenspflicht des §
12 Abs. 3 und die Durchführung der Abschiebung und, soweit es zur Vorbereitung
und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und Beantragung
der Haft sind auch die Polizeien der Länder zuständig.
(6) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle
entscheidet im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt über die Anerkennung von Pässen
und Passersatzpapieren (§ 3 Abs. 1); die Entscheidungen ergehen
als Allgemeinverfügung und können im elektronischen Bundesanzeiger bekannt
gegeben werden.
§ 71a Zuständigkeit und Unterrichtung
(1) Verwaltungsbehörden im
Sinne des § 36 Abs. 1Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in
den Fällen des § 98 Abs. 2a und 3 Nr. 1 die Behörden der
Zollverwaltung. Sie arbeiten bei der Verfolgung und Ahndung mit den in § 2
Abs. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden zusammen.
(2) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten das Gewerbezentralregister
über ihre einzutragenden rechtskräftigen Bußgeldbescheide nach § 98 Abs. 2a und 3 Nr. 1. Dies gilt nur, sofern die Geldbuße mehr als
200 Euro beträgt.
(3) Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden sollen den
Behörden der Zollverwaltung Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die aus
ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 98
Abs. 2a und 3 Nr. 1 erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die
übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des
Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der
Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu
übermittelnden Erkenntnisse sind.
§ 72 Beteiligungserfordernisse
(1) Eine Betretenserlaubnis (§
11 Abs. 2) darf nur mit Zustimmung der für den
vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die
Behörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben hat, ist in der
Regel zu beteiligen.
(2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach
§ 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 und das Vorliegen
eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 Abs. 3 Satz 2
Buchstabe a bis d entscheidet die Ausländerbehörde nur nach vorheriger
Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
(3) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach §
11
Abs. 1 Satz 3, Anordnungen nach § 47 und sonstige Maßnahmen gegen einen
Ausländer, der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist,
dürfen von einer anderen Behörde nur im Einvernehmen mit der Behörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet
hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt des Ausländers nach den
Vorschriften des
Asylverfahrensgesetzes auf den Bezirk der anderen
Ausländerbehörde beschränkt ist.
(4) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches
Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der
zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Ein
Ausländer, der zu schützende Person im Sinne des
Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im Einvernehmen mit der
Zeugenschutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben werden.
(5) § 45 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für Ausreiseeinrichtungen
und Einrichtungen, die der vorübergehenden Unterbringung von Ausländern dienen,
denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt oder bei denen die Abschiebung ausgesetzt wird.
(6) Vor einer Entscheidung über die Erteilung, die Verlängerung oder den
Widerruf eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a und die
Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 50 Abs. 2a ist die für das in
§ 25 Abs. 4a in Bezug
genommene Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder das mit ihm
befasste Strafgericht
zu beteiligen, es sei denn, es liegt ein Fall des
§ 87
Abs. 5 Nr. 1 vor. Sofern der Ausländerbehörde die zuständige
Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt ist, beteiligt sie vor einer
Entscheidung über die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer
Ausreisefrist nach § 50 Abs. 2a die für den Aufenthaltsort
zuständige Polizeibehörde.
§ 73 Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln
(1) Die im Visumverfahren
von der deutschen Auslandsvertretung erhobenen Daten der
visumantragstellenden Person und des Einladers können über das Auswärtige
Amt zur Feststellung von Versagungsgründen nach § 5 Abs. 4
...
[erst ab 1. Februar 2009]
(1) Daten, die im Visumverfahren von der deutschen Auslandsvertretung oder von der für die Entgegennahme des Visumantrags zuständigen Auslandsvertretung eines anderen Schengen-Staates zur visumantragstellenden Person, zum Einlader und zu Personen, die durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung oder in anderer Weise die Sicherung des Lebensunterhalts garantieren, oder zu sonstigen Referenzpersonen im Inland erhoben werden, können über die zuständige Stelle zur Feststellung von Versagungsgründen nach § 5 Abs. 4 oder zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken ...
...an den
Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den
Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt
übermittelt werden. Die beteiligten Behörden übermitteln Erkenntnisse über
Versagungsgründe nach § 5 Abs. 4 über das Auswärtige Amt an
die zuständige Auslandsvertretung. Das Verfahren nach
§ 21 des Ausländerzentralregistergesetzes bleibt unberührt. In den
Fällen des § 14 Abs. 2 kann die jeweilige mit der
polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte
Behörde die im Visumverfahren erhobenen Daten an die in Satz 1 genannten
Behörden übermitteln.
(2) Die Ausländerbehörden können zur Feststellung von Versagungsgründen
gemäß § 5 Abs. 4 oder zur Prüfung von Sicherheitsbedenken
vor der Erteilung oder Verlängerung eines sonstigen Aufenthaltstitels die
bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten der betroffenen Person an den
Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und das
Zollkriminalamt sowie an das Landesamt für Verfassungsschutz und das
Landeskriminalamt oder die zuständigen Behörden der Polizei übermitteln. Vor
Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sind die gespeicherten
personenbezogenen Daten den in Satz 1 genannten Sicherheitsbehörden und
Nachrichtendiensten zu übermitteln, wenn dies zur Feststellung von
Versagungsgründen gemäß § 5 Abs. 4 oder zur Prüfung von
Sicherheitsbedenken geboten ist.
[erst ab 1. Mai 2008]
(2) Die Ausländerbehörden können zur Feststellung von Versagungsgründen gemäß § 5 Abs. 4 oder zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken vor der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten zu den betroffenen Personen über das Bundesverwaltungsamt an den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und das Zollkriminalamt sowie an das Landesamt für Verfassungsschutz und das Landeskriminalamt oder die zuständigen Behörden der Polizei übermitteln.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2
genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste teilen der anfragenden
Stelle unverzüglich mit, ob Versagungsgründe nach § 5 Abs.
4 oder sonstige Sicherheitsbedenken vorliegen. Werden den in Satz 1
genannten Behörden während des Gültigkeitszeitraums des Aufenthaltstitels
Versagungsgründe nach § 5 Abs. 4 oder sonstige
Sicherheitsbedenken bekannt, teilen sie dies der zuständigen
Ausländerbehörde oder der zuständigen Auslandsvertretung unverzüglich mit.
Die in Satz 1 genannten Behörden dürfen die mit der Anfrage übermittelten
Daten speichern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen
Aufgaben erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen
bleiben unberührt.
(4) Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem
Auswärtigen Amt und unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage
durch allgemeine Verwaltungsvorschrift, in welchen Fällen gegenüber
Staatsangehörigen bestimmter Staaten sowie Angehörigen von in sonstiger
Weise bestimmten Personengruppen von der Ermächtigung des Absatzes 1
Gebrauch gemacht wird.
§ 74 Beteiligung des Bundes; Weisungsbefugnis
(1) Ein Visum kann zur Wahrung politischer Interessen des Bundes mit der Maßgabe
erteilt werden, dass die Verlängerung des Visums und die Erteilung eines anderen
Aufenthaltstitels nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums sowie die Aufhebung
und Änderung von Auflagen, Bedingungen und sonstigen Beschränkungen, die mit dem
Visum verbunden sind, nur im Benehmen oder Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle vorgenommen
werden dürfen.
(2) Die Bundesregierung kann Einzelweisungen zur Ausführung dieses Gesetzes und
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erteilen, wenn
1. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern,
2. durch ausländerrechtliche Maßnahmen eines Landes erhebliche Interessen eines anderen Landes beeinträchtigt werden,
3. eine Ausländerbehörde einen Ausländer ausweisen will, der zu den bei konsularischen und diplomatischen Vertretungen vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreiten Personen gehört.
A b s c h n i
t t 1a
Durchbeförderung
§ 74a Durchbeförderung von Ausländern
Ausländische Staaten dürfen Ausländer aus ihrem Hoheitsgebiet über das Bundesgebiet in einen anderen Staat zurückführen oder aus einem anderen Staat über das Bundesgebiet wieder in ihr Hoheitsgebiet zurück übernehmen, wenn ihnen dies von den zuständigen Behörden gestattet wurde (Durchbeförderung). Die Durchbeförderung erfolgt auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen und Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft. Zentrale Behörde nach Artikel 4 Abs. 5 der Richtlinie 2003/110/EG ist die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde. Der durchbeförderte Ausländer hat die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit seiner Durchbeförderung zu dulden.
A b s c h n i t t 2
Bundesamt für M i g r a t i o n u n d F l ü c h t l i n g e
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat unbeschadet der Aufgaben nach
anderen Gesetzen folgende Aufgaben:
1. Koordinierung der Informationen über den Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit zwischen den Ausländerbehörden, der Bundesagentur für Arbeit und der für Pass- und Visaangelegenheiten vom Auswärtigen Amt ermächtigten deutschen Auslandsvertretungen;
2. a) Entwicklung von Grundstruktur und Lerninhalten des Integrationskurses nach § 43 Abs. 3,
b) deren Durchführung und
c) Maßnahmen nach § 9 Abs. 5 des Bundesvertriebenengesetzes;
3. fachliche Zuarbeit für die Bundesregierung auf dem Gebiet der Integrationsförderung und der Erstellung von Informationsmaterial über Integrationsangebote von Bund, Ländern und Kommunen für Ausländer und Spätaussiedler;
4. Betreiben wissenschaftlicher Forschungen über Migrationsfragen (Begleitforschung) zur Gewinnung analytischer Aussagen für die Steuerung der Zuwanderung;
5. Zusammenarbeit mit den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Nationale Kontaktstelle und zuständige Behörde nach Artikel 27 der Richtlinie 2001/55/EG, Artikel 25 der Richtlinie 2003/109/EG und Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 2004/114/EG sowie für Mitteilungen nach § 52 Abs. 7 Satz 2;
6. Führung des Registers nach § 91a;
7. Gewährung der Auszahlungen der nach den Programmen zur Förderung der freiwilligen Rückkehr bewilligten Mittel;
8. die Durchführung des Aufnahmeverfahrens nach § 23 Abs. 2 und die Verteilung der nach § 23 sowie der nach § 22 Satz 2 aufgenommenen Ausländer auf die Länder;
9. Durchführung einer migrationsspezifischen Beratung nach § 45 Satz 1, soweit sie nicht durch andere Stellen wahrgenommen wird; hierzu kann es sich privater oder öffentlicher Träger bedienen.
10. Anerkennung von Forschungseinrichtungen zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 20; hierbei wird das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch einen Beirat für Forschungsmigration unterstützt;
11. Koordinierung der Informationsübermittlung und Auswertung von Erkenntnissen der Bundesbehörden, insbesondere des Bundeskriminalamtes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz, zu Ausländern, bei denen wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausländer-, asyl- oder staatsangehörigkeitsrechtliche Maßnahmen in Betracht kommen.
A b s c h n i t t 3
Verwaltungsverfahren
§ 77 Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen
(1) Der Verwaltungsakt, durch den ein Passersatz, ein Ausweisersatz oder ein
Aufenthaltstitel versagt, räumlich oder zeitlich beschränkt oder mit Bedingungen
und Auflagen versehen wird, sowie die Ausweisung und die Aussetzung der
Abschiebung bedürfen der Schriftform. Das Gleiche gilt für Beschränkungen des
Aufenthalts nach § 12 Abs. 4, die Anordnungen nach den §§
47 und 54a sowie den Widerruf von
Verwaltungsakten nach diesem Gesetz. Einem Verwaltungsakt, mit dem eine
Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG versagt wird, ist eine Erklärung beizufügen, durch die
der Ausländer über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben
ist, über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, und über
die einzuhaltende Frist belehrt wird.
(2) Die Versagung und die Beschränkung eines Visums und eines Passersatzes vor
der Einreise bedürfen keiner Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung; die
Versagung an der Grenze bedarf auch nicht der Schriftform.
§ 78 Vordrucke für Aufenthaltstitel, Ausweisersatz und Bescheinigungen
(1) Der Aufenthaltstitel wird nach einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt, das
eine Seriennummer und eine Zone für das automatische Lesen enthält. Das
Vordruckmuster enthält folgende Angaben:
1. Name und Vorname des Inhabers,
2. Gültigkeitsdauer,
3. Ausstellungsort und -datum,
4. Art des Aufenthaltstitels,
5. Ausstellungsbehörde,
6. Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers,
Anmerkungen.
(2) Wird der Aufenthaltstitel als eigenständiges Dokument ausgestellt, werden folgende zusätzliche Informationsfelder vorgesehen:
1. Tag und Ort der Geburt,
2. Staatsangehörigkeit,
3. Geschlecht,
4. Anmerkungen,
5. Anschrift des Inhabers.
(3) Der Aufenthaltstitel kann neben dem Lichtbild und der eigenhändigen
Unterschrift weitere biometrische Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht
des Inhabers enthalten. Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren
biometrischen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter
Form in den Aufenthaltstitel eingebracht werden. Auch die in den Absätzen 1 und
2 aufgeführten Angaben über die Person dürfen in mit Sicherheitsverfahren
verschlüsselter Form in den Aufenthaltstitel eingebracht werden.
(4) Die Zone für das automatische Lesen enthält folgende Angaben:
1. Familienname und Vorname,
2. Geburtsdatum,
3. Geschlecht,
4. Staatsangehörigkeit,
5. Art des Aufenthaltstitels,
6. Seriennummer des Vordrucks,
7. ausstellender Staat,
8. Gültigkeitsdauer,
9. Prüfziffern.
(5) Öffentliche Stellen können die in der Zone für das automatische Lesen
enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben speichern,
übermitteln und nutzen.
(6) Der Ausweisersatz enthält eine Seriennummer und eine Zone für das
automatische Lesen. In dem Vordruckmuster können neben der Bezeichnung von
Ausstellungsbehörde, Ausstellungsort und -datum, Gültigkeitszeitraum bzw.
-dauer, Name und Vorname des Inhabers, Aufenthaltsstatus sowie Nebenbestimmungen
folgende Angaben über die Person des Inhabers vorgesehen sein:
1. Tag und Ort der Geburt,
2. Staatsangehörigkeit,
3. Geschlecht,
4. Größe,
5. Farbe der Augen,
6. Anschrift des Inhabers,
7. Lichtbild,
8. eigenhändige Unterschrift,
9. weitere biometrische Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht,
10. Hinweis, dass die Personalangaben auf den eigenen Angaben des Ausländers beruhen.
Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren biometrischen Merkmale dürfen
auch in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Ausweisersatz
eingebracht werden. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.
(7) Die Bescheinigungen nach §
60a Abs. 4 und § 81 Abs. 5 werden nach
einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer enthält und mit
einer Zone für das automatische Lesen versehen sein kann. Die Bescheinigung darf
im Übrigen nur die in Absatz 6 bezeichneten Daten enthalten sowie den Hinweis,
dass der Ausländer mit ihr nicht der Passpflicht genügt. Die Absätze 4 und 5
gelten entsprechend.
§ 79 Entscheidung über den Aufenthalt
(1) Über den Aufenthalt von Ausländern wird auf der Grundlage der im
Bundesgebiet bekannten Umstände und zugänglichen Erkenntnisse entschieden. Über
das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 entscheidet die
Ausländerbehörde auf der Grundlage der ihr vorliegenden und im Bundesgebiet
zugänglichen Erkenntnisse und, soweit es im Einzelfall erforderlich ist, der den
Behörden des Bundes außerhalb des Bundesgebiets zugänglichen Erkenntnisse.
(2) Beantragt ein Ausländer,
die Erteilung oder Verlängerung
eines Aufenthaltstitels, ist die Entscheidung über den Aufenthaltstitel bis
zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis
zu deren Rechtskraft auszusetzen, es sei denn, über den Aufenthaltstitel
kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden. Im
Fall des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Verfahren
ab Eingang der Mitteilung nach § 87 Abs. 6 oder nach
§ 90 Abs. 5
auszusetzen.
§ 80 Handlungsfähigkeit Minderjähriger
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist ein
Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe
des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder im Falle seiner
Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem
Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre.
(2) Die mangelnde Handlungsfähigkeit eines Minderjährigen steht seiner
Zurückweisung und Zurückschiebung nicht entgegen. Das Gleiche gilt für die
Androhung und Durchführung der Abschiebung in den Herkunftsstaat, wenn sich sein
gesetzlicher Vertreter nicht im Bundesgebiet aufhält oder dessen Aufenthaltsort
im Bundesgebiet unbekannt ist.
(3) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs dafür maßgebend, ob ein Ausländer als minderjährig oder volljährig
anzusehen ist. Die Geschäftsfähigkeit und die sonstige rechtliche
Handlungsfähigkeit eines nach dem Recht seines Heimatstaates volljährigen
Ausländers bleiben davon unberührt.
(4) Die gesetzlichen Vertreter eines Ausländers, der das 16. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, und sonstige Personen, die an Stelle der gesetzlichen
Vertreter den Ausländer im Bundesgebiet betreuen, sind verpflichtet, für den
Ausländer die erforderlichen Anträge auf Erteilung und Verlängerung des
Aufenthaltstitels und auf Erteilung und Verlängerung des Passes, des
Passersatzes und des Ausweisersatzes zu stellen.
§ 81 Beantragung des Aufenthaltstitels
(1) Ein Aufenthaltstitel
wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes
bestimmt ist.
(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach §
99 Abs. 1
Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der
Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu
beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein
Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten
nach der Geburt zu stellen.
(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne
einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt
sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der
Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur
Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.
(4) Beantragt ein Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die
Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel
vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als
fortbestehend.
(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung
(Fiktionsbescheinigung) auszustellen.
§ 82 Mitwirkung des Ausländers
(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände,
soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer
Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über
seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und
Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann,
unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene
Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines
Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder
unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden
Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte
Nachweise können unberücksichtigt bleiben.
(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.
(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine
wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die
Verpflichtungen aus den §§ 45, 48,
49 und 81 und die Möglichkeit der
Antragstellung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 hingewiesen werden. Im Falle der
Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.
(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz
und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist,
kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den
Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt,
persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der
Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz
1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die
§§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende
Anwendung.
(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem
Asylverfahrensgesetz oder
den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument
nach einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen
1. ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen, oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2. bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke mitzuwirken.
Das Lichtbild und die
Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den
zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der
Identität verarbeitet und genutzt werden.
§ 83 Beschränkung der Anfechtbarkeit
(1)
Die Versagung eines Visums zu touristischen Zwecken sowie eines Visums und eines
Passersatzes an der Grenze sind unanfechtbar. Der Ausländer wird bei der
Versagung eines Visums und eines Passersatzes an der Grenze auf die Möglichkeit
einer Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung hingewiesen.
(2) Gegen die Versagung der Aussetzung der Abschiebung findet kein Widerspruch statt.
§ 84 Wirkungen von Widerspruch und Klage
(1) Widerspruch und Klage gegen
1. die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
2. gegen die Auflage nach § 61 Abs. 1Satz 1, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
3. die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Beschäftigung betrifft4. den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Satz 2 Asylverfahrensgesetz,
5. den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 20 sowie
6. den Widerruf eines Schengen-Visums nach § 52 Abs. 7
haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die
Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die
Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder
Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend,
solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht
abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen
Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder
solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine
Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der
Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche
Entscheidung aufgehoben wird.
§ 85 Berechnung von Aufenthaltszeiten
Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr können
außer Betracht bleiben.
A b s c h n i t t 4
Datenschutz
§ 86 Erhebung personenbezogener Daten
Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen zum Zweck der
Ausführung dieses Gesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen
Gesetzen personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in
anderen Gesetzen erforderlich ist. Daten im Sinne von § 3 Abs. 9 des
Bundesdatenschutzgesetzes sowie entsprechender Vorschriften der
Datenschutzgesetze der Länder dürfen erhoben werden, soweit dies im Einzelfall
zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
§ 87 Übermittlungen an Ausländerbehörden
(1) Öffentliche Stellen haben ihnen bekannt gewordene Umstände den in §
86 Satz
1 genannten Stellen auf Ersuchen mitzuteilen, soweit dies für die dort genannten
Zwecke erforderlich ist.
(2) Öffentliche Stellen haben unverzüglich
die zuständige Ausländerbehörde zu unterrichten, wenn sie im Zusammenhang
mit der Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangen von
in den Fällen der Nummern 1 und 2 und sonstiger nach diesem Gesetz strafbarer Handlungen kann statt der Ausländerbehörde die zuständige Polizeibehörde unterrichtet werden, wenn eine der in § 71 Abs. 5 bezeichneten Maßnahmen in Betracht kommt; die Polizeibehörde unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde; das Jugendamt ist zur Mitteilung nach der Nummer 4 nur verpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung der eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird.
(3) Die Beauftragte der Bundesregierung für Ausländerfragen ist nach den
Absätzen 1 und 2 zu Mitteilungen über einen diesem Personenkreis angehörenden
Ausländer nur verpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung der eigenen Aufgaben
nicht gefährdet wird. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
bestimmen, dass Ausländerbeauftragte des Landes und Ausländerbeauftragte von
Gemeinden nach den Absätzen 1 und 2 zu Mitteilungen über einen Ausländer, der
sich rechtmäßig in dem Land oder der Gemeinde aufhält oder der sich bis zum
Erlass eines die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verwaltungsaktes
rechtmäßig dort aufgehalten hat, nur nach Maßgabe des Satzes 1 verpflichtet
sind.
(4) Die für die Einleitung und Durchführung eines Straf- oder eines
Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen haben die zuständige Ausländerbehörde
unverzüglich über die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen
bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht oder bei der für die Verfolgung und
Ahndung der Ordnungswidrigkeit zuständigen Verwaltungsbehörde unter Angabe der
gesetzlichen Vorschriften zu unterrichten. Satz 1 gilt entsprechend für die
Einleitung eines Auslieferungsverfahrens gegen einen Ausländer. Satz 1 gilt
nicht für Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit, die nur mit einer
Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden kann, sowie für Verfahren
wegen einer Zuwiderhandlung im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes. Die Zeugenschutzdienststelle
unterrichtet die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über Beginn und Ende
des Zeugenschutzes für einen Ausländer.
(5) Die nach § 72
Abs. 6 zu beteiligenden Stellen haben
den Ausländerbehörden
(6) In den Fällen des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung eine Mitteilungspflicht
§ 88 Übermittlungen bei besonderen gesetzlichen Verwendungsregelungen
(1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten und sonstiger Angaben nach §
87
unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(2) Personenbezogene Daten, die von einem Arzt oder anderen in § 203 Abs. 1 Nr.
1, 2, 4 bis 6 und Abs. 3 des
Strafgesetzbuches genannten Personen einer
öffentlichen Stelle zugänglich gemacht worden sind, dürfen von dieser
übermittelt werden,
1. wenn der Ausländer die öffentliche Gesundheit gefährdet und besondere Schutzmaßnahmen zum Ausschluss der Gefährdung nicht möglich sind oder von dem Ausländer nicht eingehalten werden oder
2. soweit die Daten für die Feststellung erforderlich sind, ob die im § 55 Abs. 2 Nr. 4 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.
(3) Personenbezogene Daten, die nach § 30 der Abgabenordnung dem Steuergeheimnis
unterliegen, dürfen übermittelt werden, wenn der Ausländer gegen eine Vorschrift
des Steuerrechts einschließlich des Zollrechts und des Monopolrechts oder des
Außenwirtschaftsrechts oder gegen Einfuhr-, Ausfuhr-, Durchfuhr- oder
Verbringungsverbote oder -beschränkungen verstoßen hat und wegen dieses
Verstoßes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet oder eine
Geldbuße von mindestens fünfhundert Euro verhängt worden ist. In den Fällen des
Satzes 1 dürfen auch die mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichtet werden, wenn
ein Ausreiseverbot nach § 46 Abs. 2 erlassen werden soll.
(4) Auf die Übermittlung durch die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten
Behörden und durch nichtöffentliche Stellen finden die Absätze 1 bis 3
entsprechende Anwendung.
§ 89
Verfahren bei
identitätsüberprüfenden, -feststellenden und -sichernden Maßnahmen
(1) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Auswertung der nach § 49 von den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden erhobenen und nach § 73 übermittelten Daten. Die nach § 49 Abs. 3 bis 5 erhobenen Daten werden getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Daten gespeichert. Die Daten nach § 49 Abs. 7 werden bei der aufzeichnenden Behörde gespeichert.
(2) Die Nutzung der nach § 49 Abs. 3 bis 5 oder 7 erhobenen Daten ist auch zulässig zur Feststellung der Identität oder der Zuordnung von Beweismitteln im Rahmen der Strafverfolgung und der polizeilichen Gefahrenabwehr. Sie dürfen, soweit und so lange es erforderlich ist, den für diese Maßnahmen zuständigen Behörden übermittelt oder überlassen werden.
(3) Die nach § 49 Abs. 1 erhobenen Daten sind von allen Behörden unmittelbar nach Beendigung der Prüfung der Echtheit des Dokuments oder der Identität des Inhabers zu löschen. Die nach § 49 Abs. 3 bis 5 oder 7 erhobenen Daten sind von allen Behörden, die sie speichern, zu löschen, wenn
1. dem Ausländer ein gültiger Pass oder Passersatz ausgestellt und von der Ausländerbehörde ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist,
2. seit der letzten Ausreise oder versuchten unerlaubten Einreise zehn Jahre vergangen sind,
3.in den Fällen des § 49 Abs. 5 Nr. 3 und 4 seit der Zurückweisung oder Zurückschiebung drei Jahre vergangen sind oder
4. im Falle des § 49 Abs. 5 Nr. 5 seit der Beantragung des Visums sowie im Falle des § 49 Abs. 7 seit der Sprachaufzeichnung zehn Jahre vergangen sind.
Die Löschung ist zu protokollieren.
(4) Absatz 3 gilt nicht, soweit und so
lange die Daten im Rahmen eines Strafverfahrens oder zur Abwehr einer Gefahr
für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung benötigt werden.
§ 89a Verfahrensvorschriften für die Fundpapier-Datenbank
(1) Das Bundesverwaltungsamt gleicht die nach § 49 erhobenen Daten eines Ausländers auf Ersuchen der Behörde, die die Daten erhoben hat, mit den in der Fundpapier-Datenbank gespeicherten Daten ab, um durch die Zuordnung zu einem aufgefundenen Papier die Identität oder Staatsangehörigkeit eines Ausländers festzustellen, soweit hieran Zweifel bestehen.
(2) Zur Durchführung des Datenabgleichs übermittelt die ersuchende Stelle das Lichtbild oder die Fingerabdrücke sowie andere in § 49b Nr. 1 genannte Daten an das Bundesverwaltungsamt.
(3) Stimmen die übermittelten Daten des Ausländers mit den gespeicherten Daten des Inhabers eines Fundpapiers überein, so werden die Daten nach § 49b an die ersuchende Stelle übermittelt.
(4) Kann das Bundesverwaltungsamt die Identität eines Ausländers nicht eindeutig feststellen, übermittelt es zur Identitätsprüfung an die ersuchende Stelle die in der Fundpapier-Datenbank gespeicherten Angaben zu ähnlichen Personen, wenn zu erwarten ist, dass deren Kenntnis die Identitätsfeststellung des Ausländers durch die Zuordnung zu einem der Fundpapiere ermöglicht. Die ersuchende Stelle hat alle vom Bundesverwaltungsamt übermittelten Angaben, die dem Ausländer nicht zugeordnet werden können, unverzüglich zu löschen und entsprechende Aufzeichnungen zu vernichten.
(5) Die Übermittlung der Daten soll durch Datenfernübertragung erfolgen. Ein Abruf der Daten im automatisierten Verfahren ist nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig.
(6) Das Bundesverwaltungsamt gleicht auf Ersuchen
1. einer zur Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit eines Ausländers nach § 16 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes zuständigen Behörde und
2. einer für die Strafverfolgung oder die polizeiliche Gefahrenabwehr zuständigen Behörde zur Feststellung der Identität eines Ausländers oder der Zuordnung von Beweismitteln
die von dieser Behörde übermittelten Daten mit den in der Fundpapier-Datenbank gespeicherten Daten ab. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
(7) Die Daten nach § 49b sind zehn Jahre nach der erstmaligen Speicherung von Daten zu dem betreffenden Dokument zu löschen. Entfällt der Zweck der Speicherung vor Ablauf dieser Frist, sind die Daten unverzüglich zu löschen.
(8) Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
§ 90 Übermittlungen durch Ausländerbehörden
(1) Ergeben sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für
1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4,
2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung, einem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Sozialhilfe oder Verstöße gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
3. die in § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bezeichneten Verstöße,
unterrichten die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern 1 bis 3 zuständigen Behörden, die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Sozialhilfe sowie die nach § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden.
(2) Bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen dieses Gesetz arbeiten die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden insbesondere mit den anderen in § 2 Abs. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden zusammen.
(3) Die mit der Ausführung
dieses Gesetzes betrauten Behörden teilen Umstände und Maßnahmen nach diesem
Gesetz, deren Kenntnis für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
erforderlich ist, sowie die ihnen mitgeteilten Erteilungen von Zustimmungen
zur Aufnahme einer Beschäftigung an Leistungsberechtigte nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz und Angaben über das Erlöschen, den Widerruf
oder die Rücknahme von erteilten Zustimmungen zur Aufnahme einer
Beschäftigung den nach § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen
Behörden mit.
(4) Die Ausländerbehörden unterrichten die nach
§ 72 Abs.
6 zu beteiligenden Stellen unverzüglich über
1. die Erteilung oder Versagung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a,
2. die Festsetzung, Verkürzung oder Aufhebung einer Ausreisefrist nach § 50 Abs. 2a oder
3. den Übergang der Zuständigkeit der Ausländerbehörde auf eine andere Ausländerbehörde; hierzu ist die Ausländerbehörde verpflichtet, die zuständig geworden ist.
(5) Erhält die Ausländerbehörde oder die Auslandsvertretung Kenntnis von konkreten Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für ein Anfechtungsrecht nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen, hat sie diese der anfechtungsberechtigten Behörde mitzuteilen.
§ 90a Mitteilungen der Ausländerbehörden an die Meldebehörden
(1) Die Ausländerbehörden unterrichten unverzüglich die zuständigen
Meldebehörden, wenn sie Anhaltspunkte dafür haben, dass die im Melderegister
zu meldepflichtigen Ausländern gespeicherten Daten unrichtig oder
unvollständig sind. Sie teilen den Meldebehörden insbesondere mit, wenn ein
meldepflichtiger Ausländer
1. sich im Bundesgebiet aufhält, der nicht gemeldet ist,
2. dauerhaft aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.
(2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 sollen folgende Angaben zum
meldepflichtigen Ausländer enthalten:
1. Familienname, Geburtsname und Vornamen,
2. Tag, Ort und Staat der Geburt,
3. Staatsangehörigkeiten,
4. letzte Anschrift im Inland sowie
5. Datum der Ausreise.
§ 90b Datenabgleich zwischen Ausländer- und Meldebehörden
Die Ausländer- und Meldebehörden übermitteln einander jährlich die in
§ 90a Abs. 2 genannten Daten zum Zweck der Datenpflege,
soweit sie denselben örtlichen Zuständigkeitsbereich haben. Die empfangende
Behörde gleicht die übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten
ab, ein automatisierter Abgleich ist zulässig. Die übermittelten Daten
dürfen nur für die Durchführung des Abgleichs sowie die Datenpflege
verwendet werden und sind sodann unverzüglich zu löschen; überlassene
Datenträger sind unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten.
§ 91 Speicherung und Löschung personenbezogener Daten
(1) Die Daten über die Ausweisung,
Zurückschiebung und die Abschiebung sind zehn Jahre nach dem
Ablauf der in § 11 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Frist zu löschen. Sie sind vor
diesem Zeitpunkt zu löschen, soweit sie Erkenntnisse enthalten, die nach anderen
gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr gegen den Ausländer verwertet werden
dürfen.
(2) Mitteilungen nach §
87 Abs. 1, die für eine anstehende ausländerrechtliche
Entscheidung unerheblich sind und voraussichtlich auch für eine spätere
ausländerrechtliche Entscheidung nicht erheblich werden können, sind
unverzüglich zu vernichten.
(3) § 20 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie entsprechende Vorschriften
in den Datenschutzgesetzen der Länder finden keine Anwendung.
§ 91a Register zum vorübergehenden Schutz
(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führt ein Register über die
Ausländer nach § 24 Abs. 1, die ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis
beantragt haben und deren Familienangehörige im Sinne des Artikel 15 Abs. 1 der
Richtlinie 01/55/EG zum Zwecke der Aufenthaltsgewährung, der Verteilung der
aufgenommenen Ausländer im Bundesgebiet, der Wohnsitzverlegung aufgenommener
Ausländer in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der
Familienzusammenführung und der Förderung der freiwilligen Rückkehr.
(2) Folgende Daten werden in dem
Register gespeichert:
1. zum Ausländer:
a) die Personalien, mit Ausnahme der früher geführten Namen und der Wohnanschrift im Inland, sowie der letzte Wohnort im Herkunftsland, die Herkunftsregion und freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit,
b) Angaben zum Beruf und zur beruflichen Ausbildung,
c) das Eingangsdatum seines Antrages auf Erteilung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis, die für die Bearbeitung seines Antrages zuständige Stelle und Angaben zur Entscheidung über den Antrag oder den Stand des Verfahrens,
d) Angaben zum Identitäts- und Reisedokument,
e) die AZR-Nummer und die Visadatei-Nummer,
f) Zielland und Zeitpunkt der Ausreise,
2. die Personalien nach Nummer 1 Buchstabe a mit Ausnahme der freiwillig gemachten Angaben zur Religionszugehörigkeit der Familienangehörigen des Ausländers nach Absatz 1,
3. Angaben zu Dokumenten zum Nachweis der Ehe, der Lebenspartnerschaft oder der Verwandtschaft.
(3) Die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen sind verpflichtet, die in Absatz 2 bezeichneten Daten unverzüglich an die Registerbehörde zu übermitteln, wenn
1. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 oder
2. ein Visum zur Inanspruchnahme vorübergehenden Schutzes im Bundesgebiet
beantragt wurden.
(4) §§ 8 und 9 des AZR-Gesetzes gelten entsprechend.
(5) Die Daten dürfen auf Ersuchen an die Ausländerbehörden, Auslandsvertretungen
und andere Organisationseinheiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
einschließlich der dort eingerichteten nationalen Kontaktstelle nach Artikel 27
Abs. 1 der Richtlinie 01/55/EG zum Zwecke der Erfüllung ihrer ausländer- und
asylrechtlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufenthaltsgewährung, der
Verteilung der aufgenommenen Ausländer im Bundesgebiet, der Wohnsitzverlegung
aufgenommener Ausländer in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der
Familienzusammenführung und der Förderung der freiwilligen Rückkehr übermittelt
werden.
(6) Die Registerbehörde hat über Datenübermittlungen nach Absatz 5
Aufzeichnungen zu fertigen. § 13 des AZR-Gesetzes gilt entsprechend.
(7) Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 3 und 5 erfolgen schriftlich, in
elektronischer Form oder im automatisierten Verfahren. § 22 Abs. 2 bis 4 des
AZR-Gesetzes gilt entsprechend.
(8) Die Daten sind spätestens zwei Jahre nach Beendigung des vorübergehenden
Schutzes des Ausländers zu löschen. Für die Auskunft an den Betroffenen und die
Sperrung der Daten gelten die § 34 Abs. 1 und 2 sowie § 37 des AZR-Gesetzes
entsprechend.
§ 91b Datenübermittlung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Nationale Kontaktstelle
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle nach
Artikel 27 Abs. 1 der Richtlinie 01/55/EG darf die Daten des Registers nach §
91a zum Zweck der Verlegung des Wohnsitzes aufgenommener Ausländer in andere
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zur Familienzusammenführung an
folgende Stellen übermitteln:
1. nationale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2. Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften,
3. sonstige ausländische oder über- und zwischenstaatliche Stellen, wenn bei diesen Stellen ein angemessenes Datenschutzniveau nach Maßgabe des § 4b Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes gewährleistet ist.
§ 91c Innergemeinschaftliche Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie
2003/109/EG
(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unterrichtet als nationale
Kontaktstelle im Sinne des Artikels 25 der Richtlinie
2003/109/EG die zu
ständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, in
dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig
Aufenthaltsberechtigten besitzt, über den Inhalt und den Tag einer
Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 38a Abs. 1 oder über die Erteilung einer Erlaubnis
zum Daueraufenthalt-EG. Die Behörde, die die Entscheidung getroffen hat,
übermittelt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unverzüglich die
hierfür erforderlichen Angaben. Der nationalen Kontaktstelle können die für
Unterrichtungen nach Satz 1 erforderlichen Daten aus dem
Ausländerzentralregister unter Nutzung der AZR-Nummer automatisiert
übermittelt werden.
(2) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitet von Amts wegen an die
zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaates der Europäischen Union
Anfragen im Verfahren nach § 51 Abs. 9 unter Angabe der
vorgesehenen Maßnahme und der von der Ausländerbehörde mitgeteilten
wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe der
vorgesehenen Maßnahme weiter. Hierzu übermittelt die Ausländerbehörde dem
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die erforderlichen Angaben. Das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitet an die zuständige
Ausländerbehörde die in diesem Zusammenhang eingegangenen Antworten von
Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiter.
(3) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge teilt der zuständigen
Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union von Amts wegen
mit, dass einem Ausländer, der dort die Rechtsstellung eines langfristig
Aufenthaltsberechtigten besitzt, die Abschiebung oder Zurückschiebung
1. in den Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer langfristig aufenthaltsberechtigt ist, oder
2. in ein Gebiet außerhalb der Europäischen Union
angedroht oder eine solche Maßnahme durchgeführt wurde oder dass eine entsprechende Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen oder durchgeführt wurde. In der Mitteilung wird der wesentliche Grund der Aufenthaltsbeendigung angegeben. Die Auskunft wird erteilt, sobald die deutsche Behörde, die nach § 71 die betreffende Maßnahme anordnet, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die beabsichtigte oder durchgeführte Maßnahme mitteilt. Die in Satz 3 genannten Behörden übermitteln hierzu dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unverzüglich die erforderlichen Angaben.
(4) Zur Identifizierung des
Ausländers werden bei Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 3 seine
Personalien übermittelt. Sind in den Fällen des Absatzes 3
Familienangehörige ebenfalls betroffen, die mit dem langfristig
Aufenthaltsberechtigten in familiärer Lebensgemeinschaft leben, werden auch
ihre Personalien übermittelt.
(5) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitet an die zuständigen
Ausländerbehörden Anfragen von Stellen anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union im Zusammenhang mit der nach Artikel 22 Abs. 3 zweiter
Unterabs. der Richtlinie
2003/109/EG vorgesehenen Beteiligung weiter. Die
zuständige Ausländerbehörde teilt dem Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge folgende ihr bekannte Angaben mit:
1. Personalien des betroffenen langfristig aufenthaltsberechtigten Ausländers,
2. aufenthalts- und asylrechtliche Entscheidungen, die gegen oder für diesen getroffen worden sind,
3. Interessen für oder gegen die Rückführung in das Bundesgebiet oder einen Drittstaat oder
4. sonstige Umstände, von denen anzunehmen ist, dass sie für die aufenthaltsrechtliche Entscheidung des konsultierenden Mitgliedstaates von Bedeutung sein können.
Anderenfalls teilt sie mit,
dass keine sachdienlichen Angaben bekannt sind. Diese Angaben leitet das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge von Amts wegen an die zuständige
Stelle des konsultierenden Mitgliedstaates der Europäischen Union weiter.
(6) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge teilt der jeweils
zuständigen Ausländerbehörde von Amts wegen den Inhalt von Mitteilungen
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit,
1. wonach der andere Mitgliedstaat der Europäischen Union aufenthaltsbeendende Maßnahmen beabsichtigt oder durchführt, die sich gegen einen Ausländer richten, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,
2. wonach ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigter geworden ist oder ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Aufenthaltstitel erteilt oder sein Aufenthaltstitel verlängert wurde.
§ 91d Innergemeinschaftliche Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2004/114/EG
(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilt der zuständigen
Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Ersuchen
die erforderlichen Auskünfte, um den zuständigen Behörden des anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union eine Prüfung zu ermöglichen, ob die
Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Artikel 8
der Richtlinie
2004/114/EG vorliegen. Die Auskünfte umfassen
1. die Personalien des Ausländers und Angaben zum Identitäts- und Reisedokument,
2. Angaben zu seinem gegenwärtigen und früheren Aufenthaltsstatus in Deutschland,
3. Angaben zu abgeschlossenen oder der Ausländerbehörde bekannten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren,
4. sonstige den Ausländer betreffende Daten, sofern sie im Ausländerzentralregister gespeichert werden oder die aus der Ausländer- oder Visumakte hervorgehen und der andere Mitgliedstaat der Europäischen Union um ihre Übermittlung ersucht hat.
Die Ausländerbehörden und die
Auslandsvertretungen übermitteln hierzu dem Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge auf dessen Ersuchen die für die Erteilung der Auskunft
erforderlichen Angaben.
(2) Die Auslandsvertretungen und die Ausländerbehörden können über das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ersuchen um Auskunft an zuständige
Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union richten, soweit dies
erforderlich ist, um die Voraussetzungen der Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 6 oder eines
entsprechenden Visums zu prüfen. Sie können hierzu
1. die Personalien des Ausländers,
2. Angaben zu seinem Identitäts- und Reisedokument und zu seinem im anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Aufenthaltstitel sowie
3. Angaben zum Gegenstand des Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels und zum Ort der Antragstellung
übermitteln und aus besonderem
Anlass den Inhalt der erwünschten Auskünfte genauer bezeichnen. Das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitet eingegangene Auskünfte an die
zuständigen Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen weiter. Die Daten,
die in den Auskünften der zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union übermittelt werden, dürfen die Ausländerbehörden und
Auslandsvertretungen zu diesem Zweck nutzen.
§ 91e Gemeinsame Vorschriften für das Register zum vorübergehenden Schutz und zu innergemeinschaftlichen Datenübermittlungen
Im Sinne der §§ 91a bis 91d sind
1. Personalien: Namen, insbesondere Familienname, Geburtsname, Vornamen und früher geführte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten und
Wohnanschrift im Inland,
2. Angaben zum Identitäts- und Reisedokument: Art, Nummer, ausgebende Stelle, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer.
Kapitel 8
Beauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration
(1) Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für
Migration, Flüchtlinge und Integration.
(2) Das Amt der Beauftragten wird bei einer obersten Bundesbehörde eingerichtet und kann von einem Mitglied des Deutschen Bundestages
wahrgenommen werden.
(3) Die für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung
ist zur Verfügung zu stellen. Der Ansatz ist im Einzelplan des
Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung in einem eigenen Kapitel
auszuweisen. Der Ansatz ist im Einzelplan der obersten Bundesbehörde nach Absatz
2 Satz 1 in einem eigenen Kapitel auszuweisen.
(4) Das Amt endet, außer im Falle der Entlassung, mit dem Zusammentreten eines
neuen Bundestages.
Die Beauftragte hat die Aufgaben,
1. die Integration der dauerhaft im Bundesgebiet ansässigen Migranten zu fördern und insbesondere die Bundesregierung bei der Weiterentwicklung ihrer Integrationspolitik auch im Hinblick auf arbeitsmarktund sozialpolitische Aspekte zu unterstützen sowie für die Weiterentwicklung der Integrationspolitik auch im europäischen Rahmen Anregungen zu geben;
2. die Voraussetzungen für ein möglichst spannungsfreies Zusammenleben zwischen Ausländern und Deutschen sowie unterschiedlichen Gruppen von Ausländern weiterzuentwickeln, Verständnis füreinander zu fördern und Fremdenfeindlichkeit entgegenzuwirken;
3. nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen, soweit sie Ausländer betreffen, entgegenzuwirken;
4. den Belangen der im Bundesgebiet befindlichen Ausländer zu einer angemessenen Berücksichtigung zu verhelfen;
5. über die gesetzlichen Möglichkeiten der Einbürgerung zu informieren;
6. auf die Wahrung der Freizügigkeitsrechte der im Bundesgebiet lebenden Unionsbürger zu achten und zu deren weiterer Ausgestaltung Vorschläge zu machen;
7. Initiativen zur Integration der dauerhaft im Bundesgebiet ansässigen Migranten auch bei den Ländern und kommunalen Gebietskörperschaften sowie bei den gesellschaftlichen Gruppen anzuregen und zu unterstützen;
8. die Zuwanderung ins Bundesgebiet und in die Europäische Union sowie die Entwicklung der Zuwanderung in anderen Staaten zu beobachten;
9. in den Aufgabenbereichen der Nummern 1 bis 8 mit den Stellen der Gemeinden, Länder, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Union selbst, die gleiche oder ähnliche Aufgaben haben wie die Beauftragte, zusammenzuarbeiten;
10. die Öffentlichkeit zu den in den Nummern 1 bis 9 genannten Aufgabenbereichen zu informieren.
(1) Die Beauftragte wird bei Rechtsetzungsvorhaben der Bundesregierung oder
einzelner Bundesministerien sowie bei sonstigen Angelegenheiten, die ihren
Aufgabenbereich betreffen, möglichst frühzeitig beteiligt. Sie kann der
Bundesregierung Vorschläge machen und Stellungnahmen zuleiten. Die
Bundesministerien unterstützen die Beauftragte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
(2) Die Beauftragte erstattet dem Deutschen Bundestag mindestens alle zwei Jahre
einen Bericht über die Lage der Ausländer in Deutschland.
(3) Liegen der Beauftragten hinreichende Anhaltspunkte vor, dass öffentliche
Stellen des Bundes Verstöße im Sinne des § 93 Nr. 3 begehen oder sonst die
gesetzlichen Rechte von Ausländern nicht wahren, so kann sie eine Stellungnahme
anfordern. Sie kann diese Stellungnahme mit einer eigenen Bewertung versehen und
der öffentlichen und deren vorgesetzter Stelle zuleiten. Die öffentlichen
Stellen des Bundes sind verpflichtet, Auskunft zu erteilen und Fragen zu
beantworten. Personenbezogene Daten übermitteln die öffentlichen Stellen nur,
wenn sich der Betroffene selbst mit der Bitte, in seiner Sache gegenüber der
öffentlichen Stelle tätig zu werden, an die Beauftragte gewandt hat oder die
Einwilligung des Ausländers anderweitig nachgewiesen ist.
Kapitel 9
Straf- und Bußgeldvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2. ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, vollziehbar ausreisepflichtig ist und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5. entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist, Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6. entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet, Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a. entgegen § 54a wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 54a Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt,
7. wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 zuwiderhandelt oder
8. im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.
(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 besitzt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1
a) in das Bundesgebiet einreist oder
b) sich darin aufhält oder
2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3
und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist
der Versuch strafbar.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können
eingezogen werden.
(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
bleibt unberührt.
(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne
erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung,
Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder
unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen
anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet, eine Handlung
1. nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a zu begehen und
a) dafür einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
b) wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt oder2. nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, Abs. 1a oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 zu begehen und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt.
(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1
1. gewerbsmäßig handelt,
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt,
3. eine Schusswaffe bei sich führt, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht,
4. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht, oder
5. den Geschleusten einer das Leben gefährdenden, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a,
Nr. 2, Absatz 2 Nr. 1, 2 und 5 sind auf Zuwiderhandlungen gegen
Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in
das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in das
Hoheitsgebiet der Republik Island und des Königreichs Norwegen anzuwenden, wenn
1. sie den in § 95 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Handlungen entsprechen und
2. der Täter einen Ausländer unterstützt, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt.
(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, und des
Absatzes 2 Nr. 2 bis 5 ist § 73d des
Strafgesetzbuches anzuwenden..
§ 97 Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen
des § 96 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, den Tod des Geschleusten
verursacht.
(2) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in
den Fällen des § 96 Abs. 1, auch in Verbindung mit §
96 Abs. 4, als Mitglied
einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
gewerbsmäßig handelt.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
(4) § 73d des
Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in §
95 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr.
1 Buchstabe b bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 einen Nachweis nicht führt,
2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht unterzieht,
3. entgegen § 48 Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine dort genannte Urkunde oder Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig überlässt, oder
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 oder 3 zuwiderhandelt.
(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 einen Ausländer zu einer nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistung beauftragt, die der Ausländer auf Gewinnerzielung gerichtet ausübt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine selbständige Tätigkeit ausübt,
2. einer vollziehbaren Auflage nach § 12 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 oder einer räumlichen Beschränkung nach § 54a Abs. 2 oder § 61 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
3. entgegen § 13 Abs. 1 außerhalb einer zugelassenen Grenzübergangsstelle oder außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden einreist oder ausreist oder einen Pass oder Passersatz nicht mitführt,
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 1 § 54a Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 oder § 61 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
5. entgegen § 54a Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
6. entgegen § 80 Abs. 4 einen der dort genannten Anträge nicht stellt oder
7. einer Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 7 oder 10 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Nr. 3 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 3 und des Absatzes 3 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.
(6) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.
Kapitel 10
Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
(1) Das Bundesministerium des
Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. zur Erleichterung des Aufenthalts von Ausländern Befreiungen vom Erfordernis des Aufenthaltstitels vorzusehen, das Verfahren für die Erteilung von Befreiungen und die Fortgeltung und weitere Erteilung von Aufenthaltstiteln nach diesem Gesetz bei Eintritt eines Befreiungsgrundes zu regeln sowie zur Steuerung der Erwerbstätigkeit von Ausländern im Bundesgebiet Befreiungen einzuschränken,
2. zu bestimmen, dass der Aufenthaltstitel vor der Einreise bei der Ausländerbehörde oder nach der Einreise eingeholt werden kann,
3. zu bestimmen, in welchen Fällen die Erteilung eines Visums der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf, um die Mitwirkung anderer beteiligter Behörden zu sichern,
3a. Näheres zum Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln an Forscher nach § 20 zu bestimmen, insbesondere
a) die Voraussetzungen und das Verfahren sowie die Dauer der Anerkennung von Forschungseinrichtungen, die Aufhebung der Anerkennung einer Forschungseinrichtung
und die Voraussetzungen und den Inhalt des Abschlusses von Aufnahmevereinbarungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 zu regeln,
b) vorzusehen, dass die für die Anerkennung zuständige Behörde die Anschriften der anerkannten Forschungseinrichtungen veröffentlicht und in den Veröffentlichungen
auf Erklärungen nach § 20 Abs. 3 hinweist,
c) Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen zu verpflichten, der für die Anerkennung zuständigen Behörde Erkenntnisse über anerkannte Forschungseinrichtungen
mitzuteilen, die die Aufhebung der Anerkennung begründen können,
d) anerkannte Forschungseinrichtungen zu verpflichten, den Wegfall von Voraussetzungen für die Anerkennung, den Wegfall von Voraussetzungen für Aufnahmevereinbarungen, die abgeschlossen worden sind, oder die Änderung sonstiger bedeutsamer Umstände mitzuteilen,
e) beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Beirat für Forschungsmigration einzurichten, der es bei der Anerkennung von Forschungseinrichtungen unterstützt und die Anwendung des § 20 beobachtet und bewertet,
f) den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Forschungseinrichtungen,
3b. selbständige Tätigkeiten zu bestimmen, für deren Ausübung stets oder unter bestimmten Voraussetzungen keine Erlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 erforderlich ist,
4. Ausländer, die im Zusammenhang mit der Hilfeleistung in Rettungs- und Katastrophenfällen einreisen, von der Passpflicht zu befreien,
5. andere amtliche deutsche Ausweise als Passersatz einzuführen oder zuzulassen,
6. amtliche Ausweise, die nicht von deutschen Behörden ausgestellt worden sind, allgemein als Passersatz zuzulassen,
7. zu bestimmen, dass zur Wahrung von Interessen der Bundesrepublik Deutschland Ausländer, die vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit sind und Ausländer, die mit einem Visum einreisen, bei oder nach der Einreise der Ausländerbehörde oder einer sonstigen Behörde den Aufenthalt anzuzeigen haben,
8. zur Ermöglichung oder Erleichterung des Reiseverkehrs zu bestimmen, dass Ausländern die bereits bestehende Berechtigung zur Rückkehr in das Bundesgebiet in einem Passersatz bescheinigt werden kann,
9. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein Ausweisersatz ausgestellt werden kann und wie lange er gültig ist,
10. die ausweisrechtlichen Pflichten von Ausländern, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu regeln hinsichtlich der Ausstellung und Verlängerung, des Verlustes und des Wiederauffindens sowie der Vorlage und der Abgabe eines Passes, Passersatzes und Ausweisersatzes sowie der Eintragungen über die Einreise, die Ausreise, das Antreffen im Bundesgebiet und über Entscheidungen der zuständigen Behörden in solchen Papieren,
11. Näheres zum Register nach § 91a sowie zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Datenübermittlung zu bestimmen,
12. zu bestimmen, wie der Wohnsitz von Ausländern, denen vorübergehend Schutz gemäß § 24 Abs. 1 gewährt worden ist, in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegt werden kann,
13. Näheres über die Anforderungen an Lichtbilder und Fingerabdrücke sowie für die Muster und Ausstellungsmodalitäten für die bei der Ausführung dieses Gesetzes zu verwendenden Vordrucke sowie die Aufnahme und die Einbringung von Merkmalen in verschlüsselter Form nach § 78 Abs. 3 nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen und nach § 78 Abs. 6 und 7 festzulegen,
13a. Regelungen für Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge und Reiseausweise für Staatenlose mit elektronischem Speichermedium nach Maßgebe der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (Abl. EU Nr. L 385, S. 1) zu treffen und insoweit
festzulegen.
14. zu bestimmen, dass die
a) Meldebehörden,
b) Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des
Bundesvertriebenengesetzes,
c) Pass- und Personalausweisbehörden,
d) Sozial- und Jugendämter,
e) Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden,
f) Bundesagentur für Arbeit,
g) Finanz- und Hauptzollämter,
h) Gewerbebehörden,
i) Auslandsvertretungen und
j) Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende
ohne Ersuchen den Ausländerbehörden personenbezogene Daten zu Ausländern,
Amtshandlungen und sonstige Maßnahmen gegenüber Ausländern sowie sonstige
Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen haben, soweit diese Angaben zur
Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörden nach diesem Gesetz und nach
ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich sind; die Rechtsverordnung bestimmt
Art und Umfang der Daten, die Maßnahmen und die sonstigen Erkenntnisse, die
mitzuteilen sind; Datenübermittlungen dürfen nur insoweit vorgesehen werden,
als die Daten zur Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörden nach diesem
Gesetz oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen
erforderlich sind.
(2) Das Bundesministerium des Innern wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass
1. jede Ausländerbehörde eine Datei über Ausländer führt, die sich in ihrem Bezirk aufhalten oder aufgehalten haben, die bei ihr einen Antrag gestellt oder Einreise und Aufenthalt angezeigt haben und für und gegen die sie eine ausländerrechtliche Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat,
2. die Auslandsvertretungen eine Datei über die erteilten und versagten Visa führen und die dort gespeicherten Daten untereinander austauschen können sowie
3. die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden eine sonstige zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Datei führen.
Nach Satz 1 Nr. 1 werden erfasst die Personalien einschließlich der
Staatsangehörigkeit und der Anschrift des Ausländers, Angaben zum Pass, über
ausländerrechtliche Maßnahmen und über die Erfassung im Ausländerzentralregister
sowie über frühere Anschriften des Ausländers, die zuständige Ausländerbehörde
und die Abgabe von Akten an eine andere Ausländerbehörde. Die Befugnis der
Ausländerbehörden, weitere personenbezogene Daten zu speichern, richtet sich
nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Länder.
(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt ohne Zustimmung des Bundesrates die
zuständige Stelle im Sinne des § 73 Abs. 1 zu bestimmen.
(4) Das Bundesministerium des Innern kann Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1
und 2, soweit es zur Erfüllung einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder zur
Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist, ohne Zustimmung des
Bundesrates erlassen und ändern. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 tritt
spätestens drei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer
kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen, soweit dies
ohne Änderung des Regelungsinhalts möglich und sprachlich sachgerecht ist, durch
geschlechtsneutrale oder durch maskuline und feminine Personenbezeichnungen
ersetzen und die dadurch veranlassten sprachlichen Anpassungen vornehmen. Das
Bundesministerium des Innern kann nach Erlass einer Verordnung nach Satz 1 den
Wortlaut dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
§ 101 Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte
(1) Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder
unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis
entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und
Sachverhalt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach § 1 Abs. 3 des
Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene
Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in entsprechender Anwendung
des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte
Aufenthaltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis nach §
23 Abs.
2.
(2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse
entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und
Sachverhalt.
(3) Ein Aufenthaltstitel, der vor dem 28. August 2007 mit dem Vermerk
„Daueraufenthalt-EG“ versehen wurde, gilt als Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG fort.
§ 102 Fortgeltung sonstiger ausländerrechtlicher Maßnahmen und Anrechnung
(1) Die vor dem 1. Januar 2005 getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen
Maßnahmen, insbesondere zeitliche und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und
Auflagen, Verbote und Beschränkungen der politischen Betätigung sowie
Ausweisungen, Abschiebungsandrohungen, Aussetzungen der Abschiebung und
Abschiebungen einschließlich ihrer Rechtsfolgen und der Befristung ihrer
Wirkungen sowie begünstigende Maßnahmen, die Anerkennung von Pässen und
Passersatzpapieren und Befreiungen von der Passpflicht, Entscheidungen über
Kosten und Gebühren, bleiben wirksam. Ebenso bleiben Maßnahmen und
Vereinbarungen im Zusammenhang mit Sicherheitsleistungen wirksam, auch wenn sie
sich ganz oder teilweise auf Zeiträume nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
beziehen. Entsprechendes gilt für die kraft Gesetzes eingetretenen Wirkungen der
Antragstellung nach § 69 des Ausländergesetzes.
(2) Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach §
26 Abs.
4 wird die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor
dem 1. Januar 2005 angerechnet.
§ 103 Anwendung bisherigen Rechts
Für Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 1 des Gesetzes
über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge
vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584) geändert worden ist, die Rechtsstellung
nach den Artikeln 2 bis 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
genießen, finden die §§ 2a und 2b des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen
humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge in der bis zum 1. Januar 2005
geltenden Fassung weiter Anwendung. In diesen Fällen gilt § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr.
4 entsprechend.
(1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer
unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach
dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1 gilt
entsprechend.
(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung
über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hinsichtlich der sprachlichen
Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache
mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.
(3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland
aufhalten, gilt hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den
Nachzug § 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen Fassung, es sei denn,
das Aufenthaltsgesetz gewährt eine günstigere Rechtsstellung.
(4) Dem volljährigen ledigen Kind eines Ausländers, bei dem bis zum
Inkrafttreten dieses Gesetzes unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes festgestellt wurde, wird in entsprechender
Anwendung des § 25 Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn das Kind zum
Zeitpunkt der Asylantragstellung des Ausländers minderjährig war und sich
mindestens seit der Unanfechtbarkeit der Feststellung der Voraussetzungen des §
51 Abs. 1 des Ausländergesetzes im Bundesgebiet aufhält und seine Integration zu
erwarten ist. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann versagt werden, wenn
das Kind in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer
Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe
von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist.
(5) Ausländer, die zwischen
dem 1. Januar 2004 und dem 31. Dezember 2004 als Asylberechtigte anerkannt
worden sind oder bei denen in diesem Zeitraum das Vorliegen der
Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes festgestellt
worden ist oder denen in diesem Zeitraum eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis nach § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen
humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl.
I S. 1057) oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes
erteilt worden ist, haben einen Anspruch auf die einmalige kostenlose
Teilnahme an einem Integrationskurs
nach § 44 Abs. 1, wenn sie nicht vor dem 1. Januar 2005 mit der Teilnahme an
einem Deutsch-Sprachlehrgang begonnen haben.
(6) § 23 Abs. 2 in der bis zum
24. Mai 2007 geltenden Fassung findet in den Fällen weiter Anwendung, in
denen die Anordnung der obersten Landesbehörde, die auf Grund der bis zum
24. Mai 2007 geltenden Fassung getroffen wurde, eine Erteilung einer
Niederlassungserlaubnis bei besonders gelagerten politischen Interessen der
Bundesrepublik Deutschland vorsieht.
§ 23 Abs. 2 Satz 5 und § 44 Abs. 1 Nr. 2 sind auf die betroffenen Ausländer und die
Familienangehörigen, die mit ihnen ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet
verlegen, entsprechend anzuwenden.
(7) Eine Niederlassungserlaubnis kann auch Ehegatten, Lebenspartnern und
minderjährigen ledigen Kindern eines Ausländers erteilt werden, die vor dem
1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach
§ 31 Abs. 1 des
Ausländergesetzes oder einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 35 Abs. 2 des
Ausländergesetzes waren, wenn die Voraussetzungen des § 26
Abs. 4 erfüllt sind und sie weiterhin die Voraussetzungen erfüllen, wonach
eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31
des Ausländergesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 35 Abs. 2 des
Ausländergesetzes erteilt werden durfte.
(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Abs.
1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am
1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem
oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft
lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder
mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet
aufgehalten hat und er
1. über ausreichenden Wohnraum verfügt,
2. über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne der Stufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,
3. bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist,
4. die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,
5. keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nichtunterstützt und
6. nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigenständig durch
Erwerbstätigkeit sichert, wird die Aufenthaltserlaubnis nach §
23 Abs. 1 Satz 1 erteilt. Im Übrigen wird sie nach Satz 1 erteilt; sie
gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5; die §§ 9
und 26 Abs. 4 finden keine Anwendung. Von der
Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 kann bis zum
1. Juli 2008 abgesehen werden. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 wird
abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder
seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen
kann.
(2) Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind eines geduldeten Ausländers,
der sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen
mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher
Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet,
gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im
Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der
Einreise minderjährig war und gewährleistet erscheint, dass es sich auf
Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die
Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Das Gleiche
gilt für einen Ausländer, der sich als unbegleiteter Minderjähriger seit
mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer
Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat
und bei dem gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner
bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der
Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.
(3) Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied
Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen, führt dies zur
Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere
Familienmitglieder. Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Ausländers,
der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der
Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur
Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren
Aufenthalt zu ermöglichen. Sofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern
getrennt werden, muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt sein.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Bedingung erteilt werden, dass
der Ausländer an einem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine
Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird. Die Aufenthaltserlaubnis
berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember
2009 erteilt. Sie soll um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn der
Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend
eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer
mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur
vorübergehend eigenständig sichert. Für die Zukunft müssen in beiden Fällen
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend
gesichert sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 wird die
Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit bis
zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn der Ausländer spätestens
bis dahin nachweist, dass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2
erfüllt. § 81 Abs. 4 findet keine Anwendung.
(6) Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von
Härtefällen von Absatz 5 abgewichen werden. Dies gilt bei
1. Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2. Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3. Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist,
4. erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen,
5. Personen, die am 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.
(7) Die Länder dürfen anordnen, dass aus Gründen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 Staatsangehörigen bestimmter Staaten zu versagen ist. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern.
§ 104b Aufenthaltsrecht für integrierte Kinder von geduldeten Ausländern
Einem minderjährigen ledigen Kind kann im Fall der Ausreise seiner Eltern
oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils, denen oder dem eine
Aufenthaltserlaubnis nicht nach § 104a erteilt oder
verlängert wird, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
und § 10 Abs. 3 Satz 1 eine eigenständige
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1
erteilt werden, wenn
1. es am 1. Juli 2007 das 14. Lebensjahr vollendet hat,
2. es sich seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig oder geduldet in Deutschland aufhält,
3. es die deutsche Sprache beherrscht,
4. es sich auf Grund seiner bisherigen Schulausbildung und Lebensführung in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland eingefügt hat und gewährleistet ist, dass es sich auch in Zukunft in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen wird und
5. seine Personensorge sichergestellt ist.
§ 105 Fortgeltung von Arbeitsgenehmigungen
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Arbeitserlaubnis behält ihre
Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer. Wird ein Aufenthaltstitel nach
diesem Gesetz erteilt, gilt die Arbeitserlaubnis als Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäftigung. Die in der
Arbeitserlaubnis enthaltenen Maßgaben sind in den Aufenthaltstitel zu
übernehmen.
(2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Arbeitsberechtigung gilt als
uneingeschränkte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer
Beschäftigung.
§ 105a Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
Von den in § 4 Abs. 2 Satz 2 und 4, Abs. 5 Satz 2, § 5 Abs. 3 Satz 3, § 15a Abs. 4 Satz 2 und 3, § 23 Abs. 1 Satz 3, § 23a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 43 Abs. 4, § 44a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 49a Abs. 2, § 72 Abs. 1 bis 4, § 73 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2, § 78 Abs. 2 bis 7, § 79 Abs. 2, § 81 Abs. 5, § 82 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, § 87 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 6, § 89 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4, § 89a Abs. 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 8, den §§ 90, 90a, 90b, 91 Abs. 1 und 2, § 91a Abs. 3, 4 und 7, § 91c Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2, §§ 99 und 104a Abs. 7 Satz 2 getroffenen Regelungen und von den auf Grund von § 43 Abs. 4 und § 99 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
§ 106 Einschränkung von Grundrechten
(1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des
Grundgesetzes) und der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des
Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
(2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich nach dem Gesetz
über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen. Ist über die Fortdauer der
Abschiebungshaft zu entscheiden, so kann das Amtsgericht das Verfahren durch
unanfechtbaren Beschluss an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk die
Abschiebungshaft vollzogen wird. Ist über die Fortdauer der Zurückweisungshaft
oder der Abschiebungshaft zu entscheiden, so kann das Amtsgericht das
Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss an das Gericht abgeben, in dessen
Bezirk die Zurückweisungshaft oder Abschiebungshaft jeweils vollzogen wird.
Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die
Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen
Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
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