Inhaltsübersicht
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes, Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Kapitel 2
Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 3 Passpflicht
§ 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels
§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
§ 6 Visum
§ 7 Aufenthaltserlaubnis
§ 8 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
§ 9 Niederlassungserlaubnis
§ 9a Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
§ 9b Anrechnung von Aufenthaltszeiten
§ 9c Lebensunterhalt
§ 10 Aufenthaltstitel bei Asylantrag
§ 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot
§ 12 Geltungsbereich; Nebenbestimmungen
Abschnitt 2
Einreise
§ 13 Grenzübertritt
§ 14 Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum
§ 15 Zurückweisung
§ 15a Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer
Abschnitt 3
Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
§ 16 Studium; Sprachkurse; Schulbesuch
§ 17 Sonstige Ausbildungszwecke
Abschnitt 4
Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
§ 18 Beschäftigung
§ 19 Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte
§ 20
Forschung
§ 21 Selbständige Tätigkeit
Abschnitt 5
Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
§ 22 Aufnahme aus dem Ausland
§ 23 Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden;
Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen
§ 23a Aufenthaltsgewährung in Härtefallen
§ 24 Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz
§ 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen
§ 26 Dauer des Aufenthalts
Abschnitt 6
Aufenthalt aus familiären Gründen
§ 27 Grundsatz des Familiennachzugs
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
§ 29 Familiennachzug zu Ausländern
§ 30 Ehegattennachzug
§ 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
§ 32 Kindernachzug
§ 33 Geburt eines Kindes im Bundesgebiet
§ 34 Aufenthaltsrecht der Kinder
§ 35 Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder
§ 36 Nachzug
der Eltern und sonstiger Familienangehöriger
Abschnitt 7
Besondere Aufenthaltsrechte
§ 37 Recht auf Wiederkehr
§ 38 Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche
§ 38a Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union langfristig Aufenthaltsberechtigte
Abschnitt 8
Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
§ 39 Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung
§ 40 Versagungsgründe
§ 41 Widerruf der Zustimmung
§ 42 Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht
Kapitel 3
Integration
§ 43 Integrationskurs und -programm
§ 44 Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
§ 44a Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
§ 45 Integrationsprogramm
Kapitel 4
Ordnungsrechtliche Vorschriften
§ 46 Ordnungsverfügungen
§ 47 Verbot und Beschränkung der politischen Betätigung
§ 48 Ausweisrechtliche Pflichten
§ 49
Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität
§ 49a Fundpapier-Datenbank
§ 49b Inhalt der Fundpapier-Datenbank
Kapitel 5
Beendigung des Aufenthalts
Abschnitt 1
Begründung der Ausreisepflicht
§ 50 Ausreisepflicht
§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von
Beschränkungen
§ 52 Widerruf
§ 53 Zwingende Ausweisung
§ 54 Ausweisung im Regelfall
§ 54a Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit
§ 55 Ermessensausweisung
§ 56 Besonderer Ausweisungsschutz
Abschnitt 2
Durchsetzung der Ausreisepflicht
§ 57 Zurückschiebung
§ 58 Abschiebung
§
58a Abschiebungsanordnung
§ 59 Androhung der Abschiebung
§ 60 Verbot der Abschiebung
§ 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
§ 61 Räumliche Beschränkung; Ausreiseeinrichtungen
§ 62 Abschiebungshaft
Kapitel 6
Haftung und Gebühren
§ 63 Pflichten der Beförderungsunternehmer
§ 64 Rückbeförderungspflicht der Beförderungsunternehmer
§ 65 Pflichten der Flughafenunternehmer
§ 66 Kostenschuldner; Sicherheitsleistung
§ 67 Umfang der Kostenhaftung
§ 68 Haftung für Lebensunterhalt
§ 69 Gebühren
§ 70 Verjährung
Kapitel 7
Verfahrensvorschriften
Abschnitt 1
Zuständigkeiten
§ 71 Zuständigkeit
§ 71a Zuständigkeit und Unterrichtung
§ 72 Beteiligungserfordernisse
§ 73 Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren und bei der Erteilung
von Aufenthaltstiteln
§ 74 Beteiligung des Bundes; Weisungsbefugnis
Abschnitt 1a
Durchbeförderung
§ 74a Durchbeförderung von Ausländern
Abschnitt 2
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
§ 75 Aufgaben
§ 76 gestrichen
Abschnitt 3
Verwaltungsverfahren
§ 77 Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen
§ 78 Vordrucke für Aufenthaltstitel, Ausweisersatz und Bescheinigungen
§ 79 Entscheidung über den Aufenthalt
§ 80 Handlungsfähigkeit Minderjähriger
§ 81 Beantragung des Aufenthaltstitels
§ 82 Mitwirkung des Ausländers
§ 83 Beschränkung der Anfechtbarkeit
§ 84 Wirkungen von Widerspruch und Klage
§ 85 Berechnung von Aufenthaltszeiten
Abschnitt 4
Datenschutz
§ 86 Erhebung personenbezogener Daten
§ 87 Übermittlungen an Ausländerbehörden
§ 88 Übermittlungen bei besonderen gesetzlichen Verwendungsregelungen
§ 89
Verfahren bei
identitätsüberprüfenden, -feststellenden und -sichernden Maßnahmen
§ 89a Verfahrensvorschriften für die Fundpapier-Datenbank
§ 90 Übermittlungen durch Ausländerbehörden
§ 90a Mitteilungen der Ausländerbehörden an die Meldebehörden
§ 90b Datenabgleich zwischen den Ausländer- und Meldebehörden
§ 91 Speicherung und Löschung personenbezogener Daten
§ 91a Register zum vorübergehenden Schutz
§
91b Datenübermittlung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als
Nationale Kontaktstelle
§ 91c Innergemeinschaftliche Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie
2003/109/EG
§ 91d Innergemeinschaftliche Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie
2004/114/EG
§ 91e Gemeinsame Vorschriften für das Register zum vorübergehenden Schutz
und zu innergemeinschaftlichen Datenübermittlungen
Kapitel 8
Beauftragte für Flüchtlinge, Migration und Integration
§ 92 Amt der Beauftragten
§ 93 Aufgaben
§ 94 Amtsbefugnisse
Kapitel 9
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 95 Strafvorschriften
§ 96 Einschleusen von Ausländern
§ 97 Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen
§ 98 Bußgeldvorschriften
Kapitel 10
Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 99 Verordnungsermächtigung
§ 100 Sprachliche Anpassung
§ 101 Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte
§ 102 Fortgeltung sonstiger ausländerrechtlicher Maßnahmen und Anrechnung
§ 103 Anwendung bisherigen Rechts
§ 104 Übergangsregelungen
§ 104a Altfallregelung
§ 104b Aufenthaltsrecht für integrierte Kinder von geduldeten Ausländern
§ 105 Fortgeltung von Arbeitsgenehmigungen
§ 105a Bestimmungen von Verwaltungsverfahren
§ 106 Einschränkung von Grundrechten
§ 107 Stadtstaatenklausel
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
(1) Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in
die Bundesrepublik Deutschland. Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter
Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der
wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik
Deutschland. Das Gesetz dient zugleich der Erfüllung der humanitären
Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Es regelt hierzu die Einreise,
den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von
Ausländern. Die Regelungen in anderen Gesetzen bleiben unberührt.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ausländer,
1. deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist,
2. die nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen,
3. soweit sie nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge für den diplomatischen und konsularischen Verkehr und für die Tätigkeit internationaler Organisationen und Einrichtungen von Einwanderungsbeschränkungen, von der Verpflichtung, ihren Aufenthalt der Ausländerbehörde anzuzeigen und dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind und wenn Gegenseitigkeit besteht, sofern die Befreiungen davon abhängig gemacht werden können.
(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1
des Grundgesetzes ist.
(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit und die Beschäftigung im
Sinne von § 7 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn
einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme
öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kindergeld, der
Kindergeldzuschlag und
Erziehungsgeld oder Elterngeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf
Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im
Bundesgebiet zu ermöglichen. Ist der Ausländer in einer gesetzlichen
Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Versicherungsschutz. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer
Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen
zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Der Lebensunterhalt gilt für die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 als gesichert,
wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der
nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Für die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 gilt ein
Beitrag in Höhe von zwei Dritteln der Bezugsgröße im Sinne des § 18 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch als ausreichend zur Deckung der Kosten der
Lebenshaltung. Das Bundesministerium des Innern gibt die Mindestbeträge nach den
Sätzen 5 und 6 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres
im Bundesanzeiger bekannt.
(4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die
Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten
Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch
für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und
Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden
bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes
nicht mitgezählt.
(5) Ein Schengen-Visum ist der einheitliche Sichtvermerk nach Maßgabe der als
Schengen-Besitzstand in das Gemeinschaftsrecht überführten Bestimmungen (ABl. EG
2000 Nr. L 239 S. 1) und der nachfolgend ergangenen Rechtsakte.
(6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährung
in Anwendung der Richtlinie 01/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über
Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines
Massenzustroms von Vertriebenen und über Maßnahmen zur Förderung einer
ausgewogenen Verteilung der mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen
dieser Aufnahme verbundenen Belastungen auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L
212 S. 12).
(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtstellung nach Artikel 2 Buchstabe
b der Richtlinie
2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend der
Rechtstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl.
EU 2004 Nr. L 16 S. 44) verliehen und nicht entzogen wurde.
Kapitel 2
Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
A b s c h n i t t 1
Allgemeines
(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin
aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz
besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit
sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch
den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).
(2) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann in
begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt
und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der
Passpflicht zulassen.
§ 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels
(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines
Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch
Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens zur
Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Türkei vom 12. September 1963 (BGBl. II 1964 S. 509) (Assoziationsabkommen
EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt
als
1. Visum (§ 6),
2. Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
3. Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (§ 9a).
(2) Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern
es nach diesem Gesetz bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung der
Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt. Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen
lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Einem Ausländer, der
keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, kann die
Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für
Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die
Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig
ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für
Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.
(3) Ausländer dürfen eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn der
Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt. Ausländer dürfen nur beschäftigt oder mit
anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden, wenn sie
einen solchen Aufenthaltstitel besitzen. Dies gilt nicht, wenn dem Ausländer auf
Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer
Rechtsverordnung die Erwerbstätigkeit gestattet ist, ohne dass er hierzu durch
einen Aufenthaltstitel berechtigt sein muss. Wer im Bundesgebiet einen Ausländer
beschäftigt oder mit nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen
beauftragt, die der Ausländer auf Gewinnerzielung gerichtet ausübt,
muss prüfen, ob die Voraussetzungen nach Satz 2 oder Satz 3 vorliegen.
(4) Eines Aufenthaltstitels bedürfen auch Ausländer, die als
Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes tätig sind, das berechtigt ist, die
Bundesflagge zu führen.
(5) Ein Ausländer, dem nach dem
Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein
Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts
durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine
Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt.. Die
Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.
§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
1. der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die
Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2. kein Ausweisungsgrund vorliegt,
3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers
nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
gefährdet und
4. die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG voraus, dass der Ausländer
1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.
(3) In den Fällen der Erteilung
eines Aufenthaltstitels nach den §§ 24, 25 Abs. 1 bis 3
sowie § 26 Abs. 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und
2, im Fall des § 25 Abs. 4a von der Anwendung des Absatzes
1Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der
Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der
Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des
Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass
eine
Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsgründe, die Gegenstand
eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind,
möglich ist.
(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn einer der
Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 oder 5a vorliegt. Von Satz 1 können in
begründeten Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden, wenn sich der Ausländer
gegenüber den zuständigen Behörden offenbart und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt. Das Bundesministerium des Innern
oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der
Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden
Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von Satz 1 zulassen..
(1) Einem Ausländer kann
1. ein Schengen-Visum für die Durchreise oder
2. ein Schengen-Visum für Aufenthalte von bis zu drei Monaten pro Halbjahr (kurzfristige Aufenthalte)
erteilt werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen des
Schengener
Durchführungsübereinkommens und der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften
erfüllt sind. In Ausnahmefällen kann das Schengen-Visum aus völkerrechtlichen
oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der
Bundesrepublik Deutschland erteilt werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen
des Schengener Durchführungsübereinkommens nicht erfüllt sind. In diesen Fällen
ist die Gültigkeit räumlich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
zu beschränken.
(2) Das Visum für kurzfristige Aufenthalte kann auch für mehrere Aufenthalte mit
einem Gültigkeitszeitraum von bis zu fünf Jahren mit der Maßgabe erteilt werden,
dass der Aufenthaltszeitraum jeweils drei Monate innerhalb einer Frist von sechs
Monaten von dem Tag der ersten Einreise an nicht überschreiten darf.
(3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 erteiltes Schengen- Visum kann in besonderen Fällen
bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von drei Monaten innerhalb einer Frist von
sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an verlängert werden. Dies gilt
auch dann, wenn das Visum von einer Auslandsvertretung eines anderen Schengen-
Anwenderstaates erteilt worden ist. Für weitere drei Monate innerhalb der
betreffenden Sechsmonatsfrist kann das Visum nur unter den Voraussetzungen des
Absatzes 1 Satz 2 verlängert werden.
(4) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet
(nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die
Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis
und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
geltenden Vorschriften. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem
nationalen Visum wird auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis
oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG angerechnet.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu
den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In
begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem
Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten
Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung
oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so
kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.
§ 8 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften
Anwendung wie auf die Erteilung.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die
zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur
vorübergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat.
(3) Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach
§ 44a
Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies
bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu
berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis,
soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der
Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt
werden. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach
diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der
Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche
und soziale Leben anderweitig
erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts,
schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer
Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden
Familienangehörigen zu berücksichtigen
(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die
Verlängerung einer nach § 25 Abs. 1, 2, 3 oder Abs. 4a erteilten
Aufenthaltserlaubnis.
(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie
berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und kann nur in den durch dieses
Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen
werden. § 47 bleibt unberührt.
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein
Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen
wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder
seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur
Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8
abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf
einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach §
44
Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er
nach § 44a Absatz 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet
war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3
abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht
erfüllen kann.
(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn
die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten
erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen,
wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten
schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen
des § 26 Abs. 4 entsprechend.
(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:
1. die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebietes, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2. höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3. die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.
§ 9a Erlaubnis
zum Daueraufenthalt-EG
(1) Die Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. § 9 Abs. 1
Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, ist die Erlaubnis zum DaueraufenthaltEG der
Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.
(2) Einem Ausländer ist eine Erlaubnis zum DaueraufenthaltEG nach
Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie
2003/109/EG zu erteilen, wenn
1. er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält,
2. sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,
3. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
4. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
5. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen und
6. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Für Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt
§ 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 entsprechend.
(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Ausländer
1. einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 besitzt, der nicht auf Grund des § 23 Abs. 2 erteilt wurde, oder eine vergleichbare Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat,
2. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Gewährung subsidiären Schutzes im Rahmen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12) gestellt oder vorübergehenden Schutz im Sinne des § 24 beantragt hat und über seinen Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist,3. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Rechtsstellung besitzt, die der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 beschriebenen entspricht,
4. sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 oder § 17 oder5. sich zu einem sonstigen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, insbesondere
a) auf Grund einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18, wenn die Befristung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einer Verordnung nach § 42 Abs. 1 bestimmten Höchstbeschäftigungsdauer beruht,
b) wenn die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen wurde oder
c) wenn seine Aufenthaltserlaubnis der Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem Ausländer dient, der sich selbst nur zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, und bei einer Aufhebung der Lebensgemeinschaft kein eigenständiges Aufenthaltsrecht entstehen würde.
Auf die erforderlichen Zeiten nach
§ 9a Abs. 2 Satz 1 Nr.
1 werden folgende Zeiten angerechnet:
1. Zeiten eines Aufenthalts außerhalb des Bundesgebiets, in denen der Ausländer einen Aufenthaltstitel besaß und
a) sich wegen einer Entsendung aus beruflichen Gründen im Ausland aufgehalten hat, soweit deren Dauer jeweils sechs Monate oder eine von der Ausländerbehörde nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 bestimmte längere Frist nicht überschritten hat, oder
b) die Zeiten sechs aufeinanderfolgende Monate und innerhalb des in § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitraums insgesamt zehn Monate nicht überschreiten,2. Zeiten eines früheren Aufenthalts im Bundesgebiet mit Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG war und die Niederlassungserlaubnis oder die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG allein wegen eines Aufenthalts außerhalb von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder wegen des Erwerbs der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erloschen ist, bis zu höchstens vier Jahre,
3. Zeiten, in denen der Ausländer freizügigkeitsberechtigt war,
4. Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.
Nicht angerechnet werden Zeiten eines Aufenthalts nach
§ 9a
Abs. 3 Nr. 5 und Zeiten des Aufenthalts, in denen der Ausländer auch die
Voraussetzungen des § 9a Abs. 3 Nr. 3 erfüllte. Zeiten
eines Aufenthalts außerhalb des Bundesgebiets, die nicht nach Satz 1
angerechnet werden, unterbrechen den Aufenthalt nach § 9a
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht, wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets nicht zum Erlöschen des
Aufenthaltstitels geführt hat; diese Zeiten werden bei der Bestimmung der
Gesamtdauer des Aufenthalts nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
nicht angerechnet. In allen übrigen Fällen unterbricht die Ausreise aus dem
Bundesgebiet den Aufenthalt nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.
Feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des
§ 9a Abs. 2
Nr. 2 liegen in der Regel vor, wenn
1. der Ausländer seine steuerlichen Verpflichtungen erfüllt hat,
2. der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebender Ehegatte im In- oder Ausland Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung geleistet hat, soweit er hieran nicht durch eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung gehindert war,
3. der Ausländer und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen gegen das Risiko der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit durch die gesetzliche Krankenversicherung oder einen im Wesentlichen gleichwertigen, unbefristeten oder sich automatisch verlängernden Versicherungsschutz abgesichert sind und
4. der Ausländer, der seine regelmäßigen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit bezieht, zu der Erwerbstätigkeit berechtigt ist und auch über die anderen dafür erforderlichen Erlaubnisse verfügt.
Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 4 durch einen Ehegatten erfüllt wird. Als Beiträge oder Aufwendungen, die nach Satz 1 Nr. 2 erforderlich sind, werden keine höheren Beiträge oder Aufwendungen verlangt, als es in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 vorgesehen ist.
§ 10 Aufenthaltstitel bei Asylantrag
(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem
bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den
Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten
Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der
Bundesrepublik Deutschland es erfordern.
(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder
verlängerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes
ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag
gestellt hat.
(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder
der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein
Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der
Asylantrag nach § 30 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die
Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines
Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der
Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Abs. 3 erfüllt.
§ 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot
(1) Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist,
darf nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm
wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz
kein Aufenthaltstitel erteilt. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen
werden auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise.
Eine Befristung erfolgt nicht, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen
den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die
Menschlichkeit oder aufgrund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem
Bundesgebiet abgeschoben wurde. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall
Ausnahmen von Satz 5 zulassen.
(2) Vor Ablauf der nach Absatz 1 Satz 3 festgelegten Frist kann außer in den
Fällen des Absatzes 1 Satz 5 dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das
Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit
erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde.
Im Fall des Absatzes 1 Satz 5 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend..
§ 12 Geltungsbereich; Nebenbestimmungen
(1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet erteilt. Seine Gültigkeit
nach den Vorschriften des
Schengener Durchführungsübereinkommens für den
Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt.
(2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können mit Bedingungen erteilt und
verlängert werden. Sie können, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere
einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden.
(3) Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis
der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich
zu verlassen.
(4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Aufenthaltstitels bedarf, kann
zeitlich und räumlich beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig
gemacht werden.
(5) Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das Verlassen des auf der Grundlage
dieses Gesetzes beschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaubnis ist zu
erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende
Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte
bedeuten würde. Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen
sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.
A b s c h n i t t 2
E i n r e i s e
(1) Die Einreise in das Bundesgebiet und die Ausreise aus dem Bundesgebiet sind
nur an den zugelassenen Grenzübergangsstellen und innerhalb der festgesetzten
Verkehrsstunden zulässig, soweit nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder
zwischenstaatlicher Vereinbarungen Ausnahmen zugelassen sind. Ausländer sind
verpflichtet, bei der Einreise und der Ausreise einen anerkannten und gültigen
Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 mitzuführen und sich der polizeilichen
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zu unterziehen.
(2) An einer zugelassenen Grenzübergangsstelle ist ein Ausländer erst
eingereist, wenn er die Grenze überschritten und die Grenzübergangsstelle
passiert hat. Lassen die mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden einen Ausländer vor der
Entscheidung über die Zurückweisung (§ 15 dieses Gesetzes,
§§ 18, 18a des Asylverfahrensgesetzes) oder während der Vorbereitung, Sicherung oder
Durchführung dieser Maßnahme die Grenzübergangsstelle zu einem bestimmten
vorübergehenden Zweck passieren, so liegt keine Einreise im Sinne des Satzes 1
vor, solange ihnen eine Kontrolle des Aufenthalts des Ausländers möglich bleibt.
Im Übrigen ist ein Ausländer eingereist, wenn er die Grenze überschritten hat.
§ 14 Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum
(1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er
1. einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 nicht besitzt,
2. den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt oder
3. nach § 11 Abs. 1 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2.
(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragten Behörden können Ausnahme-Visa und Passersatzpapiere ausstellen.
(1) Ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, wird an der Grenze
zurückgewiesen.
(2) Ein Ausländer kann an der Grenze zurückgewiesen werden, wenn
1. ein Ausweisungsgrund vorliegt,
2. der begründete Verdacht besteht, dass der Aufenthalt nicht dem angegebenen Zweck dient,2a. er nur über ein Schengen-Visum verfügt oder für einen kurzfristigen Aufenthalt von der Visumpflicht befreit ist und beabsichtigt, entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Erwerbstätigkeit auszuüben oder
3. er die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien nach Artikel 5 des Schengener Grenzkodex nicht erfüllt.
(3) Ein Ausländer, der für einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet vom
Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit ist, kann zurückgewiesen werden,
wenn er die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und des §
5 Abs. 1 nicht erfüllt.
(4) § 60 Abs. 1
bis 3, 5 und 7 bis 9 ist entsprechend anzuwenden. Ein
Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, darf nicht zurückgewiesen werden,
solange ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet nach den Vorschriften des
Asylverfahrensgesetzes gestattet ist.
(5) Ein Ausländer soll zur Sicherung der Zurückweisung auf richterliche
Anordnung in Haft (Zurückweisungshaft) genommen werden, wenn eine
Zurückweisungsentscheidung ergangen ist und diese nicht unmittelbar vollzogen
werden kann. Im Übrigen ist § 62 Abs. 3 entsprechend
anzuwenden. In den Fällen, in denen der Richter die Anordnung oder die
Verlängerung der Haft ablehnt, findet Absatz 1 keine Anwendung.
(6) Ist der Ausländer auf dem Luftweg in das Bundesgebiet gelangt und nicht nach
§ 13 Abs. 2 eingereist, sondern zurückgewiesen worden, ist er
in den Transitbereich eines Flughafens oder in eine Unterkunft zu verbringen,
von wo aus seine Abreise aus dem Bundesgebiet möglich ist, wenn
Zurückweisungshaft nicht beantragt wird. Der Aufenthalt des Ausländers im
Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft nach Satz 1 bedarf
spätestens 30 Tage nach Ankunft am Flughafen oder, sollte deren Zeitpunkt nicht
feststellbar sein, nach Kenntnis der zuständigen Behörden von der Ankunft, der
richterlichen Anordnung. Die Anordnung ergeht zur Sicherung der Abreise. Sie ist
nur zulässig, wenn die Abreise innerhalb der Anordnungsdauer zu erwarten ist.
Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 15a Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer
(1) Unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch
unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft
genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, werden
vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung
eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Sie haben keinen Anspruch
darauf, in ein bestimmtes Land oder an einen bestimmten Ort verteilt zu werden.
Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch eine vom Bundesministerium des
Innern bestimmte zentrale Verteilungsstelle. Solange die Länder für die
Verteilung keinen abweichenden Schlüssel vereinbart haben, gilt der für die
Verteilung von Asylbewerbern festgelegte Schlüssel. Jedes Land bestimmt bis zu
sieben Behörden, die die Verteilung durch die nach Satz 3 bestimmte Stelle
veranlassen und verteilte Ausländer aufnehmen. Weist der Ausländer vor
Veranlassung der Verteilung nach, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen
Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstige zwingende
Gründe bestehen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, ist
dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen.
(2) Die Ausländerbehörden können die Ausländer verpflichten, sich zu der Behörde
zu begeben, die die Verteilung veranlasst. Dies gilt nicht, wenn dem Vorbringen
nach Absatz 1 Satz 6 Rechnung zu tragen ist. Gegen eine nach Satz 1 getroffene
Verpflichtung findet kein Widerspruch statt. Die Klage hat keine aufschiebende
Wirkung.
(3) Die zentrale Verteilungsstelle benennt der Behörde, die die Verteilung
veranlasst hat, die nach den Sätzen 2 und 3 zur Aufnahme verpflichtete
Aufnahmeeinrichtung. Hat das Land, dessen Behörde die Verteilung veranlasst hat,
seine Aufnahmequote nicht erfüllt, ist die dieser Behörde nächstgelegene
aufnahmefähige Aufnahmeeinrichtung des Landes aufnahmepflichtig. Andernfalls ist
die von der zentralen Verteilungsstelle auf Grund der Aufnahmequote nach
§ 45
des Asylverfahrensgesetzes und der vorhandenen freien
Unterbringungsmöglichkeiten bestimmte Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme
verpflichtet. § 46 Abs. 4 und 5 des Asylverfahrensgesetzes sind entsprechend
anzuwenden.
(4) Die Behörde, die die Verteilung
nach Absatz 3 veranlasst hat, ordnet in den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 an,
dass der Ausländer sich zu der durch die Verteilung festgelegten
Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat; in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 darf sie
dies anordnen. Die Ausländerbehörde übermittelt das Ergebnis der Anhörung an die
die Verteilung veranlassende Stelle, die die Zahl der Ausländer unter Angabe der
Herkunftsländer und das Ergebnis der Anhörung der zentralen Verteilungsstelle mitteilt.
Ehegatten sowie Eltern und ihre minderjährigen ledigen Kinder sind als Gruppe zu
melden und zu verteilen. Der Ausländer hat in dieser Aufnahmeeinrichtung zu
wohnen, bis er innerhalb des Landes weiterverteilt wird, längstens jedoch bis
zur Aussetzung der Abschiebung oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;
die §§ 12 und 61 Abs. 1 bleiben unberührt. Die Landesregierungen werden
ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung innerhalb des Landes zu
regeln, soweit dies nicht auf der Grundlage dieses Gesetzes durch Landesgesetz
geregelt wird; § 50 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes findet entsprechende
Anwendung. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen des
Landes übertragen. Gegen eine nach Satz 1 getroffene Anordnung findet kein
Widerspruch statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Sätze 7 und 8
gelten entsprechend, wenn eine Verteilungsanordnung auf Grund eines
Landesgesetzes oder einer Rechtsverordnung nach Satz 5 ergeht.
(5) Die zuständigen Behörden können dem Ausländer nach der Verteilung erlauben,
seine Wohnung in einem anderen Land zu nehmen. Nach erlaubtem Wohnungswechsel
wird der Ausländer von der Quote des abgebenden Landes abgezogen und der des
aufnehmenden Landes angerechnet.
(6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Personen, die
nachweislich vor dem 1. Januar 2005 eingereist sind.
A b s c h n i t t 3
Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
§ 16 Studium; Sprachkurse; Schulbesuch
(1) Einem Ausländer kann zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder
staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst
auch studienvorbereitende Sprachkurse sowie den Besuch eines Studienkollegs
(studienvorbereitende Maßnahmen). Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des
Studiums darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer von der
Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist; eine bedingte Zulassung ist
ausreichend. Ein Nachweis von Kenntnissen in der Ausbildungssprache wird nicht
verlangt, wenn die Sprachkenntnisse bei der Zulassungsentscheidung bereits
berücksichtigt worden sind oder durch studienvorbereitende Maßnahmen erworben
werden sollen. Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung
und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Studium beträgt mindestens ein
Jahr und soll bei Studium und studienvorbereitenden Maßnahmen zwei Jahre nicht
überschreiten; sie kann verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht
erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann.
(1a) Einem Ausländer kann auch zum Zweck der Studienbewerbung eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Aufenthalt als Studienbewerber darf
höchstens neun Monate betragen.
(2) Während des Aufenthalts nach Absatz 1 soll in der Regel keine
Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert
werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. § 9
findet keine Anwendung.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die
insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie
zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten. Dies gilt nicht während des
Aufenthalts zu studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr des Aufenthalts,
ausgenommen in der Ferienzeit und bei einem Aufenthalt nach Absatz 1a.
(4) Nach
erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem
Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er
nach den Bestimmungen der §§ 18, 19 und bis 21 von Ausländern
besetzt werden darf, verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend. § 9 findet keine Anwendung.
(5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an
Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, und in Ausnahmefällen
für den Schulbesuch erteilt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.
(6) Einem Ausländer, dem von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums erteilt wurde, der in den
Anwendungsbereich der Richtlinie
2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004
über die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums
oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten
Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. EU Nr. L 375 S. 12)
fällt, wird eine Aufenthaltserlaubnis zum gleichen Zweck erteilt, wenn er
1. einen Teil seines Studiums an einer Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet durchführen möchte, weil er im Rahmen seines Studienprogramms verpflichtet ist, einen Teil seines Studiums an einer Bildungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union durchzuführen oder
2. die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und einen Teil eines von ihm in dem anderen Mitgliedstaat bereits begonnenen Studiums im Bundesgebiet fortführen oder durch ein Studium im Bundesgebiet ergänzen möchte unda) an einem Austauschprogramm zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder an einem Austauschprogramm der Europäischen Union teilnimmt oder
b) in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Dauer von mindestens zwei Jahren zum Studium zugelassen worden ist.
Ein Ausländer, der einen
Aufenthaltstitel nach Satz 1 Nr. 2 beantragt, hat der zuständigen Behörde
Unterlagen zu seiner akademischen Vorbildung und zum beabsichtigten Studium
in Deutschland vorzulegen, die die Fortführung oder Ergänzung des bisherigen
Studiums durch das Studium im Bundesgebiet belegen. § 9 ist
nicht anzuwenden.
(7) Sofern der Ausländer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, müssen
die zur Personensorge berechtigten Personen dem geplanten Aufenthalt
zustimmen.
§ 17 Sonstige Ausbildungszwecke
Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus-
und Weiterbildung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach §
39
zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche
Vereinbarung bestimmt ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der
Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in die Aufenthaltserlaubnis
zu übernehmen. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
A b s c h n i t t 4
Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den
Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der
Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Arbeitslosigkeit
wirksam zu bekämpfen. Internationale Verträge bleiben unberührt.
(2) Einem Ausländer kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung
erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder
durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt
ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für
Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die
Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.
(3) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2,
die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur erteilt werden,
wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn aufgrund
einer Rechtsverordnung nach § 42 die Erteilung der Zustimmung zu einer
Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist.
(4) Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die
eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur für eine Beschäftigung
in einer Berufsgruppe erteilt werden, die durch Rechtsverordnung nach §
42
zugelassen worden ist. Im begründeten Einzelfall kann eine Aufenthaltserlaubnis
für eine Beschäftigung erteilt werden, wenn an der Beschäftigung ein
öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder
arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.
(5) Ein Aufenthaltstitel nach Absatz 2 und §
19 darf nur erteilt werden, wenn
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt.
§ 19 Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte
(1) Einem hoch qualifizierten Ausländer kann in besonderen Fällen eine
Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach §
39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach §
42 oder zwischenstaatliche
Vereinbarung bestimmt ist, dass die Niederlassungserlaubnis ohne Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit nach § 39 erteilt werden kann und die Annahme
gerechtfertigt ist, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der
Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne
staatliche Hilfe gewährleistet sind. Die Landesregierung kann bestimmen, dass
die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Satz 1 der Zustimmung der
obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle bedarf.
(2) Hoch qualifiziert nach Absatz 1 sind insbesondere
1. Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen,
2. Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion oder
3. Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens dem Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.
(1) Einem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erteilt, wenn
1. er eine wirksame Aufnahmevereinbarung zur Durchführung eines Forschungsvorhabens mit einer Forschungseinrichtung abgeschlossen hat, die für die Durchführung des besonderen Zulassungsverfahrens für Forscher im Bundesgebiet nach der Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (ABl. EU Nr. L 289 S. 15) vorgesehenen besonderen Zulassungsverfahrens für Forscher im Bundesgebiet anerkannt ist, und
2. die anerkannte Forschungseinrichtung sich schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat, die öffentlichen Stellen bis zu sechs Monaten nach der Beendigung der Aufnahmevereinbarung entstehen füra) den Lebensunterhalt des Ausländers während eines unerlaubten Aufenthalts in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und
b) eine Abschiebung des Ausländers.
(2) Von dem Erfordernis des Absatzes 1 Nr. 2 soll abgesehen werden, wenn die
Tätigkeit der Forschungseinrichtung überwiegend aus öffentlichen Mitteln
finanziert wird. Es kann davon abgesehen werden, wenn an dem
Forschungsvorhaben ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Auf die
nach Absatz 1 Nr. 2 abgegebenen Erklärungen sind
§ 66 Abs. 5,
§ 67 Abs. 3 sowie
§ 68 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 entsprechend
anzuwenden.
(3) Die Forschungseinrichtung kann die Erklärung nach Absatz 1 Nr. 2 auch
gegenüber der für ihre Anerkennung zuständigen Stelle allgemein für
sämtliche Ausländer abgeben, denen auf Grund einer mit ihr geschlossenen
Aufnahmevereinbarung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr erteilt. Wenn das
Forschungsvorhaben in einem kürzeren Zeitraum durchgeführt wird, wird die
Aufenthaltserlaubnis abweichend von Satz 1 auf die Dauer des
Forschungsvorhabens befristet.
(5) Ausländern, die einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union zum Zweck der Forschung nach der Richtlinie
2005/71/EG
besitzen, ist zur Durchführung von Teilen des Forschungsvorhabens im
Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis oder ein Visum zu erteilen. Für einen
Aufenthalt von mehr als drei Monaten
wird die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt, wenn die Voraussetzungen nach
Absatz 1 erfüllt sind. § 9 ist nicht anzuwenden.
(6) Eine Aufenthaltserlaubnis den nach den Absätzen 1 und 5 Satz 2
berechtigt zur Ausübung der Erwerbstätigkeit für das in der
Aufnahmevereinbarung bezeichnete Forschungsvorhaben und zur Ausübung von
Tätigkeiten in der Lehre. Ein Ausländer, der die Voraussetzungen nach Absatz
5 Satz 1 erfüllt, darf für einen Zeitraum von drei Monaten innerhalb von
zwölf Monaten eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 auch ohne Aufenthaltstitel
ausüben.
(7) Die Absätze 1 und 5 gelten nicht für Ausländer,
1. die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten, weil sie einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Gewährung subsidiären Schutzes im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG gestellt haben,
2. die sich im Rahmen einer Regelung zum vorübergehenden Schutz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten,
3. deren Abschiebung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgesetzt wurde,
4. deren Forschungstätigkeit Bestandteil eines Promotionsstudiums ist oder
5. die von einer Forschungseinrichtung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union an eine deutsche Forschungseinrichtung als Arbeitnehmer entsandt werden.
(1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer
selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn
1. ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht,
2. die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
3. die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 sind in der Regel gegeben, wenn
mindestens 500 000 Euro investiert und fünf Arbeitsplätze geschaffen
werden. Im Übrigen richtet sich die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1
insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den
unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den
Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag
für Innovation und Forschung. Bei der Prüfung sind die für den Ort der geplanten
Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die
öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung
zuständigen Behörden zu beteiligen.
(2) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kann
auch erteilt werden, wenn völkerrechtliche Vergünstigungen auf der Grundlage der
Gegenseitigkeit bestehen.
(3) Ausländern, die älter sind als 45 Jahre, soll die Aufenthaltserlaubnis nur
erteilt werden, wenn sie über eine angemessene Altersversorgung verfügen.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird auf längstens drei Jahre befristet. Nach drei
Jahren kann abweichend von § 9 Abs. 2 eine
Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn der Ausländer die geplante
Tätigkeit erfolgreich verwirklicht hat und der Lebensunterhalt des Ausländers
und seiner mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen, denen er
Unterhalt zu leisten hat, durch ausreichende Einkünfte gesichert ist.
(5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer
freiberuflichen Tätigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt werden. Eine
erforderliche Erlaubnis zur Ausübung des freien Berufes muss erteilt worden oder
ihre Erteilung zugesagt sein. Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
Absatz 4 ist nicht anzuwenden.
(6) Einem Ausländer, dem eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck
erteilt wird oder erteilt worden ist, kann unter Beibehaltung dieses
Aufenthaltszwecks die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erlaubt werden,
wenn die nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse erteilt wurden
oder ihre Erteilung zugesagt ist.
A b s c h n i t t 5
Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
Einem Ausländer kann für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder
dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine
Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern oder
die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der
Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat. Im Falle des Satzes 2
berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
§ 23 Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden; Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären
Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland
anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise
bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die
Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung
nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die
Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern.
(2) Das Bundesministerium des
Innern kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der
Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen,
dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten
Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage
erteilt.
Ein Vorverfahren nach § 68 der
Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Ausländern ist
entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder
Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden. Die Aufenthaltserlaubnis
berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
(3) Die Anordnung kann vorsehen, dass §
24 ganz oder teilweise entsprechende
Anwendung findet.
§ 23a Aufenthaltsgewährung in Härtefällen
(1) Die oberste Landesbehörde darf anordnen, dass einem Ausländer, der
vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von den in diesem Gesetz
festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen
Aufenthaltstitel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, wenn eine von der
Landesregierung durch Rechtsverordnung eingerichtete Härtefallkommission darum
ersucht (Härtefallersuchen). Die Anordnung kann im Einzelfall unter
Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, ob der Lebensunterhalt des Ausländers
gesichert ist oder eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Die
Annahme eines Härtefalls ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Ausländer
Straftaten von erheblichem Gewicht begangen hat. Die Befugnis zur
Aufenthaltsgewährung steht ausschließlich im öffentlichen Interesse und
begründet keine eigenen Rechte des Ausländers.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine
Härtefallkommission nach Absatz 1 einzurichten, das Verfahren, Ausschlussgründe
und qualifizierte Anforderungen an eine Verpflichtungserklärung nach Absatz 1
Satz 2 einschließlich vom Verpflichtungsgeber zu erfüllender Voraussetzungen zu
bestimmen sowie die Anordnungsbefugnis nach Absatz 1 Satz 1 auf andere Stellen
zu übertragen. Die Härtefallkommissionen werden ausschließlich im Wege der
Selbstbefassung tätig. Dritte können nicht verlangen, dass eine
Härtefallkommission sich mit einem bestimmten Einzelfall befasst oder eine
bestimmte Entscheidung trifft. Die Entscheidung für ein Härtefallersuchen setzt
voraus, dass nach den Feststellungen der Härtefallkommission dringende
humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im
Bundesgebiet rechtfertigen.
(3) Verzieht ein sozialhilfebedürftiger Ausländer, dem eine Aufenthaltserlaubnis
nach Absatz 1 erteilt wurde, in den Zuständigkeitsbereich eines anderen
Leistungsträgers, ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen
Zuständigkeitsbereich eine Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis erteilt
hat, längstens für die Dauer von drei Jahren ab Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe
zur Kostenerstattung verpflichtet. Dies gilt entsprechend für die in § 6 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2
Zweites Buch Sozialgesetzbuch genannten Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts.
§ 24 Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz
(1) Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen
Union gemäß der Richtlinie 01/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der
seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, wird für
die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden
Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
(2) Die Gewährung von vorübergehendem Schutz ist ausgeschlossen, wenn die
Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes oder des § 60 Abs. 8
Satz 1 vorliegen; die Aufenthaltserlaubnis ist zu
versagen.
(3) Die Ausländer im Sinne des Absatzes 1 werden auf die Länder verteilt. Die Länder können Kontingente für die Aufnahme zum
vorübergehenden Schutz und die Verteilung vereinbaren. Die Verteilung auf die
Länder erfolgt durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Solange die
Länder für die Verteilung keinen abweichenden Schlüssel vereinbart haben, gilt
der für die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte Schlüssel.
(4) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle erlässt eine
Zuweisungsentscheidung. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Verteilung
innerhalb der Länder durch Rechtsverordnung zu regeln, sie können die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen;
§ 50 Abs. 4
des Asylverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung. Ein
Widerspruch gegen die Zuweisungsentscheidung findet nicht statt. Die Klage hat
keine aufschiebende Wirkung.
(5) Der Ausländer hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder
an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Er hat seine Wohnung und seinen
gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort zu nehmen, dem er nach den Absätzen 3 und 4
zugewiesen wurde.
(6) Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit darf nicht ausgeschlossen werden.
Für die Ausübung einer Beschäftigung gilt § 4 Abs. 2.
(7) Der Ausländer wird über die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen
Rechte und Pflichten schriftlich in einer ihm verständlichen Sprache
unterrichtet.
§ 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er
unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der
Ausländer aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der
Aufenthalt als erlaubt. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft
zuerkannt hat (§ 3 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes). Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt
entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 vorliegt.. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist, der Ausländer
(4) Einem nicht vollziehbar
ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder
persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende
weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann
abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer
Umstände des Einzelfalles das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine
außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232, 233 oder § 233a
des Strafgesetzbuches wurde, kann abweichend von § 11 Abs. 1, auch wenn er
vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt
werden, wenn
1. seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2. er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3. er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann abweichend von
§ 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der
Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die
Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit achtzehn
Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des
Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine
Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht, oder zumutbare Anforderungen zur
Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens
drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1
und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch
nicht mindestens achtzehn Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. In
den Fällen des § 25 Abs. 1 und 2 wird die Aufenthaltserlaubnis
für drei Jahre erteilt, in den Fällen des § 25 Abs. 3 für
mindestens ein Jahr. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.
4a wird für jeweils sechs Monate erteilt und verlängert; in begründeten Fällen
ist eine längere Geltungsdauer zulässig.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das
Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung
entgegenstehenden Gründe entfallen sind.
(3) Einem Ausländer, der seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach §
25
Abs. 1 oder 2 besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 73 Abs. 2a des Asylverfahrensgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf
oder die Rücknahme nicht vorliegen.
(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine
Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis
erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 bezeichneten
Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die
Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen
Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes auf
die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach
Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.
A b s c h n i t t 6
Aufenthalt aus familiären Gründen
§ 27 Grundsatz des Familiennachzugs
(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären
Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige
(Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des
Grundgesetzes erteilt und verlängert.
(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn
1. feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und
den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.
(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft
im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c
Satz 2, die §§ 28 bis
31 sowie § 51 Abs. 2
entsprechende Anwendung.
(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs
kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet,
für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen
Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von §
5 Abs. 1 Nr. 2 kann
abgesehen werden.
(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens
für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt
werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum
zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet,
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 oder § 38a besitzt. Die
Aufenthaltserlaubnis darf jedoch nicht länger gelten als der Pass oder
Passersatz des Familienangehörigen. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis
erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem
ausländischen
1. Ehegatten eines Deutschen,
2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen,
wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre
Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein
Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert,
solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(3) Die §§
31 und
35 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des
Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im
Bundesgebiet tritt.
(4) Auf sonstige Familienangehörige findet §
36 entsprechende Anwendung.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
§ 29 Familiennachzug zu Ausländern
(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss
1. der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder Aufenthaltserlaubnis besitzen und
2. ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen.
(2) Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 besitzt, kann von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen werden. In den Fällen des Satzes 1 ist von diesen Voraussetzungen abzusehen, wenn
1. der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird und
2. die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist.
Die in Satz 2 Nr. 1 genannte
Frist wird auch durch die rechtzeitige Antragstellung des Ausländers
gewahrt.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis darf dem Ehegatten und dem minderjährigen Kind
eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22,
23 Abs. 1 oder §
25 Abs. 3 besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur
Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden.
§ 26 Abs. 4 gilt entsprechend. Ein Familiennachzug wird in den Fällen des
§ 25 Abs. 4 bis 5, § 104a Abs. 1 Satz 1 und § 104b nicht
gewährt.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen
Kind eines Ausländers oder dem minderjährigen ledigen Kind seines Ehegatten
abweichend von § 5 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 erteilt, wenn dem Ausländer
vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1 gewährt wurde und
1. die familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftsland durch die Fluchtsituation aufgehoben wurde und
2. der Familienangehörige aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übernommen wird oder sich außerhalb der Europäischen Union befindet und schutzbedürftig ist.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an sonstige Familienangehörige eines
Ausländers, dem vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1 gewährt wurde, richtet
sich nach § 36. Auf die nach diesem Absatz aufgenommenen Familienangehörigen
findet § 24 Anwendung.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis
berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,
1. soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist oder
2. wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers, zu dem der Familiennachzug stattfindet, nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder dessen Aufenthalt nicht bereits durch Gesetz oder Verordnung von einer Verlängerung ausgeschlossen ist.
(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen,
wenn
1. beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und
3. der Ausländera) eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
b) eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,
c) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 oder § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 besitzt,
d) seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist,
e) eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird oder
f) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat.
Satz 1 Nr. 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
1. der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach den §§ 19 bis 21 besitzt und die Ehe bereits bestand, als er seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
2. der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 war oder
3. die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe f vorliegen.
Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
1. der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 26 Abs. 3 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
2. der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,
3. bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte oder
4. der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis
kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1
Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann
von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d
abgesehen werden.“
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von
§ 5 Abs. 1
Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die
eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig
mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten
im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis
nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.
§ 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der
ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs
unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2. der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis,
Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm
nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht
anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder
dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen
des
Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis
nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist. Die
Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
(2) Von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen
Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es
zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den
weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt
insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen
Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche
Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten
wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten
an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; zu den schutzwürdigen
Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer
Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus
einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen
Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers
gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG besitzt, ist dem Ehegatten
abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine
Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
(4) Die Inanspruchnahme von
Leistungen nach dem Zweiten oder
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 3 nicht
entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die
Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder eine
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nicht vorliegen.
(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine
Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
1. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 besitzt oder
2. beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen und das Kind seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegt.
(2) Einem minderjährigen ledigen Kind, welches das sechzehnte Lebensjahr
vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn es die deutsche
Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner
bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der
Bundesrepublik Deutschland einfügen kann, und beide Eltern oder der allein
personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis,
Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen.
(2a) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu
erteilen, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der
Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines
langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt.
Dasselbe gilt, wenn der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer
Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besaß.
(3) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, welches das sechzehnte
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen,
wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine
Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG besitzen.
(4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des
Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind
das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen.
§ 33 Geburt eines Kindes im Bundesgebiet
Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, kann abweichend von den §§
5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 von Amts wegen eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Elternteil eine
Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG besitzt. Wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder
der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine
Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen,
wird dem im Bundesgebiet geborenen Kind die Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen
erteilt. Der Aufenthalt eines im Bundesgebiet geborenen Kindes, dessen Mutter
oder Vater zum Zeitpunkt der Geburt im Besitz eines Visums ist oder sich
visumfrei aufhalten darf, gilt bis zum Ablauf des Visums oder des rechtmäßigen
visumfreien Aufenthalts als erlaubt.
§ 34 Aufenthaltsrecht der Kinder
(1) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von §
5 Abs. 1
Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 zu verlängern, solange ein personensorgeberechtigter
Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder eine
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt und
das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt oder das Kind im Falle
seiner Ausreise ein Wiederkehrrecht gemäß § 37 hätte.
(2) Mit Eintritt der Volljährigkeit wird die einem Kind erteilte
Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen
Aufenthaltsrecht. Das Gleiche gilt bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
oder wenn die Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung des §
37
verlängert wird.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, solange die Voraussetzungen
für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG noch nicht vorliegen.
§ 35 Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder
(1) Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem
Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu
erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf
Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn
1. der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist,
2. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
3. sein Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.
(2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des Besitzes der
Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel nicht die Zeiten angerechnet, in denen
der Ausländer außerhalb des Bundesgebiets die Schule besucht hat.
(3) Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Absatz 1
besteht nicht, wenn
1. ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhender Ausweisungsgrund vorliegt,
2. der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens sechs oder einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist oder
3. der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, der Ausländer befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Niederlassungserlaubnis erteilt oder die
Aufenthaltserlaubnis verlängert werden. Ist im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die
Jugend- oder Freiheitsstrafe zur Bewährung oder die Verhängung einer
Jugendstrafe ausgesetzt, wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum
Ablauf der Bewährungszeit verlängert.
(4) Von den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten
Voraussetzungen ist abzusehen, wenn sie von dem Ausländer wegen einer
körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllt
werden können.
§ 36 Nachzug der Eltern sonstiger Familienangehöriger
(1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 besitzt, ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein sorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält.
(2) Sonstigen
Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer
außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Familienangehörige
sind § 30 Abs. 3 und § 31, auf
minderjährige Familienangehörige ist § 34 entsprechend
anzuwenden.
A b s c h n i t t 7
Besondere Aufenthaltsrechte
(1) Einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen,
wenn
1. der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat,
2. sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat, und
3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise gestellt wird.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
(2) Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von den in Absatz 1Satz
1 Nr. 1 und 3
bezeichneten Voraussetzungen abgewichen werden. Von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
bezeichneten Voraussetzungen kann abgesehen werden, wenn der Ausländer im
Bundesgebiet einen anerkannten Schulabschluss erworben hat.
(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann versagt werden,
1. wenn der Ausländer ausgewiesen worden war oder ausgewiesen werden konnte, als er das Bundesgebiet verließ,
2. wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt oder
3. solange der Ausländer minderjährig und seine persönliche Betreuung im Bundesgebiet nicht gewährleistet ist.
(4) Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis steht nicht entgegen, dass der
Lebensunterhalt nicht mehr aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert oder die
Unterhaltsverpflichtung wegen Ablaufs der fünf Jahre entfallen ist.
(5) Einem Ausländer, der von einem Träger im Bundesgebiet Rente bezieht, wird in
der Regel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich vor seiner Ausreise
mindestens acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.
§ 38 Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche
(1) Einem ehemaligen Deutschen ist
1. eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutsche