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  Schlagwörter:

Definitionen

Visa (allg.)

Eheschließung/Ehegattennachzug (ausländerrechtl. Aspekte)

Ausweisung/Abschiebung

Trennung/Scheidung (ausländerrechtl. Aspekte)

Einbürgerung

Heiraten in Dänemark/Urkundenanerkennung

Personenstandsrecht (Eheschließung, Scheidung)

Abkürzungen

  Sprachkurs- und Studienaufenthalte  Au-Pair-Aufenthalte

Was sind "Problem"staaten (Urkundenanerkennung)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Definitionen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Was sind Positiv- und Negativ-Staater?

Die „Positivstaaten“ sind die Staaten, die in der Gemeinsamen Liste gem. Art. 1 Absatz 2 VO-EG 539/2001 aufgeführt sind. Die Staatsangehörigen dieser Länder können zu Besuchszwecken ohne spezielles Visum in die Bundesrepublik Deutschland einreisen (max. 90 Tage pro Halbjahr). Diejenigen, die ein Visum zu Besuchszwecken benötigen, sind Staatsangehörige der so genannten „Negativstaaten“.

Nähere Infos zu den Positivstaaten findet Ihr hier. Erläuterungen zu den Negativstaaten hier.

 


 

Was ist eine Vorabzustimmung?

Im Visumsverfahren müssen die Botschaften regelmäßig die Ausländerbehörden beteiligen und deren Zustimmung zur Visumserteilung einholen. Zustimmungspflichtige Visa sind z.B. für Arbeitsaufenthalte, Studium oder Familiennachzug.

Der Weg ist dann:

Botschaft - (Bundesverwaltungsamt) - ABH - (Bundesverwaltungsamt) - Botschaft

Es gibt auch die Möglichkeit, eine so genannte Vorabzustimmung auszustellen. In diesem Fall legt z.B. der hier lebende Ehegatte alle Unterlagen bei der ABH vor, diese prüft und schickt dann ggf. die Zustimmung zur Visumserteilung vorab an die Botschaft. Dann erst geht der Ehegatte im Ausland zur Botschaft und kann u.U. das Visum nach recht kurzer Zeit erhalten.

Nähere Erläuterungen findet Ihr in § 31 Abs. 3 Aufenthaltsverordnung.


Es ist darauf hinzuweisen, dass es den Ausländerbehörden obliegt, ob und wann sie das Vorabzustimmungsverfahren "einsetzen".

Zitat aus der  Begründung zu § 31 Abs. 3 AufenthV:

Absatz 3 wurde zusätzlich aufgenommen. Er regelt die schon bisher in der Verwaltungspraxis bedeutsame Erteilung von Vorabzustimmungen. Sie dient vor allem der Verfahrensbeschleunigung und kommt daher insbesondere in dringlichen Fällen in Betracht. Es bleibt bei der gesetzlichen Regel, wonach Visaanträge grundsätzlich bei der zuständigen Auslandsvertretung gestellt werden müssen, und Vorabzustimmungen den Ausnahmefall bilden. Daher kann eine Ausländerbehörde die Erteilung einer Vorabzustimmung vor allem wegen einer damit verbundenen besonderen Arbeitsbelastung versagen; da die Vorabzustimmung keinen eigenständigen Verwaltungsakt darstellt, stellt auch die Versagung keinen solchen Verwaltungsakt dar und kann nicht selbständig mit Rechtsbehelfen angegriffen werden.

Im Fall der Arbeitsmigration kann etwa von der Vorabzustimmung Gebrauch gemacht werden, wenn es die Ausländerbehörden einem Arbeitgeber mit Sitz im Bundesgebiet zur Erleichterung des Verfahrens ermöglichen möchten, für den ausländischen Arbeitnehmer die Einreiseformalitäten zu erledigen und damit auch die erforderlichen Zustimmungen der Ausländerbehörde und der Arbeitsverwaltung einzuholen. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und ein öffentliches Interesse können, wie bereits jetzt nach Nummer 64.4.5.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz, ebenfalls Anlass für die Erteilung einer Vorabzustimmung sein. Da die Ausländerbehörden nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz unter bestimmten, dort geregelten Umständen vom Erfordernis des Visumverfahrens absehen können, muss ihnen erst recht im Zusammenhang mit der Erteilung von Vorabzustimmungen eine hohe Flexibilität eingeräumt werden.



 

Was ist eine Erwerbstätigkeit im Sinne des Aufenthaltsgesetzes?

Im AufenthG finden sich immer wieder zwei Begriffe: "Erwerbstätigkeit" und "Beschäftigung".  Die "Erwerbstätigkeit" ist in § 2 Abs. 2 AufenthG definiert. Hierbei handelt es sich um jede Tätigkeit, unabhängig davon, ob selbständig oder unselbständig ausgeübt.

Der Begriff der "Beschäftigung" ist in § 7 des Vierten Sozialgesetzbuches definiert:

"Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers."



 

Ausreiseaufforderung, Ausweisung, Abschiebung

Da gibt es paar Begriffe, die immer wieder gerne durcheinander geworfen werden. Hier ein paar Erläuterungen dazu:

Ausreiseaufforderung:
In unterschiedlichen ausländerrechtlichen Verfahren wird regelmäßig festgestellt, dass ein Aufenthaltsrecht nicht eingeräumt werden kann. Das ist bei Asylverfahren denkbar, bei Aufenthaltserlaubnisverfahren (z.B. keine Lebensgemeinschaft bei Eheleuten) u.v.m. Wird im Ergebnis festgestellt, dass kein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden kann, so wird dieses mittels einer Ordnungsverfügung begründet. Mit dieser Verfügung werden die Betroffenen auch gleichzeitig aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb einer bestimmten Frist auszureisen. Für den Fall, dass die Ausreise nicht fristgerecht erfolgt, ergeht eine Abschiebungsandrohung. Als Nachweis der freiwilligen Ausreise erhält der Ausländer eine Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB). Diese muss er beim Grenzübertritt der Bundespolizei übergeben, diese schickt die GÜB mit einer Ausreisebestätigung zur Ausländerbehörde. Sollte eine Abgabe nicht möglich sein, empfiehlt es sich, die GÜB bei der deutschen Auslandsvertretung abzugeben. Sofern die GÜB nicht zur ABH zurück kommt, geht man dort davon aus, dass der Betroffene im Inland untergetaucht ist. Er wird dann national zur Fahndung ausgeschrieben.

Ausweisung:
Eine Ausweisung wird aufgrund von Straftaten verfügt. Hiermit wird sinngemäß gesagt, dass ein Ausländer sich aufgrund der begangenen Straftaten nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten darf. Durch eine Ausweisung erlischt auch ein ggf. bestehender Aufenthaltstitel. Die Folgen sind die gleichen, wie oben beschrieben: Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. Die Ausweisung zieht ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach sich. Ausgewiesene werden schengenweit zur Fahndung ausgeschrieben, da sie sich grundsätzlich in keinem Schengenvertragsstaat mehr aufhalten dürfen.

Abschiebung:
Die Abschiebung ist ein tatsächlicher "Akt". Nachdem ein Ausländer (z.B. in den oben geschilderten Fällen) nicht freiwillig ausreist, ist die Ausländerbehörde verpflichtet, die Ausreise zwangsweise durchzusetzen. Den Vollzug nennt man Abschiebung. Die Abschiebung führt ebenfalls zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot und zur schengenweiten Ausschreibung.

Bei der Schilderung von Sachverhalten - z.B. im Forum - ist es also wirklich wichtig, die Begriffe nicht zu verwechseln, da die Folgen recht unterschiedlich sind. Ein abgelehnter Asylantrag mit anschließender freiwilliger Ausreise führt nicht zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot. Hier zu sagen: "Er/Sie hat die Abschiebung erhalten" ist also irreführend.

 

 

 

 

 

 

 

Visa (allg.):

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wer stellt Visa aus (für die Einreise)?

Die Botschaften und Generalkonsulate sind zuständig für die Visumserteilung. Besuchsvisa werden grundsätzlich ohne Beteiligung einer Ausländerbehörde erteilt. In der Regel ist die Vorlage einer Verpflichtungserklärung erforderlich.

Wie werden die 90 Tage/Halbjahr Aufenthalt berechnet?

Es handelt sich nicht um ein Kalenderhalbjahr. Das Halbjahr beginnt mit dem ersten Tag der Einreise. Erfolgt diese z.B. am 20.02., endet der Zeitraum am 20.08. Die 90 Tage müssen nicht am Stück "genommen" werden, sie können auch gestückelt werden. So zählen dann auch sehr kurzfristige Aufenthaltszeiten mit zu den 90 Tagen.

Nähere Infos findet Ihr hier.

Kann ein Besuchs- (Schengen-) Visum verlängert werden, wenn es weniger als 90 Tage gültig ist?

Grundsätzlich: nein. Nach den Regelungen des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) soll eine Verlängerung auf Ausnahmefälle beschränkt werden (z.B. wichtige persönliche Umstände). Die Umstände dürfen prinzipiell erst nach der Einreise eingetreten sein und bei Erteilung des Visums nicht zu erwarten gewesen sein.

In der Praxis soll von der Verlängerungsmöglichkeit zurückhaltend Gebrauch gemacht werden, bei einigen Ausländerbehörde wird die Verlängerung bis zu 90 Tagen großzügig gehandhabt. Es empfiehlt sich also die (rechtzeitige) Kontaktaufnahme mit der Ausländerbehörde).

Kann ein Besuchs- (Schengen-) Visum verlängert werden, wenn es für 90 Tage ausgestellt wurde?

Eine Verlängerung kommt allenfalls als „nationales Visum“ in Betracht. Es müssen dringende Umstände vorliegen (z.B. eilbedürftige ärztliche Behandlung, plötzlich aufgetretene besorgniserregende Ereignisse bei nahen Familienangehörigen).

Kann ein Besuchs- (Schengen-) Visum zu anderen Zwecken verlängert werden?

Nein. Ein Schengenvisum kann nur zu Besuchs-, Touristen- oder Geschäftszwecken verlängert werden. Die Verlängerung – z.B. zum Zwecke der Eheschließung – ist nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen ausgeschlossen.

Kann ein Aufenthaltstitel im Inland erteilt werden, wenn die Einreise mit einem Schengenvisum bzw. visafrei (Positivstaater) erfolgte?

Grundsätzlich ist die Einreise mit dem Visum erforderlich, welches auch dem angestrebten Aufenthaltszweck entspricht. Dieses folgt aus der Formulierung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG und ist dann im weiteren Zusammenhang mit § 6 Abs. 4 AufenthG zu sehen.

Es gibt aber Ausnahmeregelungen z.B. im § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, oder auch durch § 39 AufenthV.

Aber Vorsicht: Ob ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht (der in der Regel Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahme ist), kann nur im Einzelfall festgestellt werden.

 

Remonstration

Bei Visaanträgen kommt es natürlich auch vor, dass Anträge abgelehnt werden. Dies geschieht zunächst durch eine formloses Ablehnungsschreiben der Botschaft bzw. des Generalkonsulates, ohne Nennung der konkreten Ablehnungsgründe.

Hat der Antragsteller Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Ablehnung eines Visumantrags, so kann er, oder eine von ihm bevollmächtigte Person, innerhalb eines Jahres, der Botschaft/dem Konsulat gegenüber remonstrieren, d.h. gegen die Ablehnung Einwände erheben.

Diese Remonstration sollte schriftlich, oder aber mündlich zur Niederschrift geschehen. Hierin sollten Gründe enthalten sein, warum ein Visum doch erteilt werden sollte. Ein einfaches Wiederholen der Gründe aus dem abgelehnten Antrag heraus ist i. d. R. nicht ausreichend, eben sowenig wie der einfache Ausdruck der Unzufriedenheit über die Ablehnung.

Aufgrund der Remonstration gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Die Ablehnung wird aufrechterhalten, die Gründe hierfür werden ausführlich benannt. Am Ende des Remonstrationsbescheides befindet sich dann eine Rechtsmittelbelehrung, nach der man, bis zu 4 Wochen nach Erhalt des Remonstrationsbescheides, Klage am Verwaltungsgericht Berlin einlegen kann.
  2. Der Remonstration wird entsprochen. D.h., dass ein Visum erteilt wird. Dieses kann im vollen Umfang, wie beantragt, geschehen, oder mit Einschränkungen .z. B. kürzerer Zeitraum.

In beiden Fällen bekommt der Remonstrierende einen Bescheid der zuständigen Botschaft/Konsulat.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eheschließung/Ehegattennachzug

Darf ein Ausländer, der mit einem Schengenvisum eingereist ist, in Deutschland heiraten?

Kann eine Familienzusammenführung an niedrigem Einkommen oder fehlendem Wohnraum scheitern?

Wie beantragt man ein "Visum zu Eheschließung"?


Gibt es ein Visum für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft?

Wird jede binationale Ehe zunächst als Scheinehe eingestuft?


Wann gibt es eine Niederlassungserlaubnis (früher: unbefristete Aufenthaltserlaubnis) für nachgezogene Ehegatten?

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darf ein Ausländer, der mit einem Schengenvisum eingereist ist, in Deutschland heiraten?

Die Eheschließung mit einem Schengenvisum ist möglich. Allerdings ist das Schengenvisum das "falsche" Visum, wenn von vornherein beabsichtigt ist, in D. zu heiraten. Würden richtige Angaben bei der Visumsbeantragung gemacht, würde es auch kein Schengenvisum geben, sondern ein Eheschließungsvisum, welches sicherlich mit höheren Anforderungen verbunden ist.

In den Fällen der Eheschließung mit Schengenvisum ist auch nicht damit zu rechnen, dass es nach der Eheschließung eine Aufenthaltserlaubnis gibt.

Falschangaben bei der Visumsantragstellung bedeuten, dass der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 1b) AufenthG erfüllt wird. Da das Nichtvorliegen eines Ausweisungsgrundes eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), bleibt festzustellen, dass die Falschangaben den Anspruch zunichte machen. Das hat wiederum zu Folge, dass die ausnahmsweise Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 39 Nr. 3 AufenthV (Ausnahmeregelung bei Einreise mit dem "falschen" Visum) nicht möglich ist.

Nun bliebe nur noch zu hoffen, dass die Aufenthaltserlaubnis ausnahmsweise ohne Aus- und Wiedereinreise unter Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 AufenthG erteilt wird.

Kann eine Familienzusammenführung an nicht gesichertem Lebensunterhalt, fehlendem Wohnraum oder geringen Deutschkenntnissen scheitern?
 

Sicherstellung des Lebensunterhaltes:

Eine Definition dazu findet man in § 2 Abs. 3 AufenthG. Wie viel Gehalt im Einzelfall benötigt wird, um den Lebensunterhalt sicherzustellen, lässt sich nicht pauschal sagen. Von einem gesicherten Lebensunterhalt kann ausgegangen wenn soviel durchschnittliches monatliches Einkommen vorhanden ist, dass für die Familie kein Anspruch auf ALG II bestünde.

Zu unterscheiden sind dabei folgende Fallkonstellationen:

Familiennachzug zu Ausländern (Ehegattennachzug bzw. Kindernachzug)

Der Ehegattennachzug zu ausländischen Staatsangehörigen richtet sich nach §§ 5, 11, 27, 29, 30 AufenthG. Die Notwendigkeit zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes ergibt sich aus § 5 AufenthG (Ausnahmefälle siehe § 5 Abs. 3 AufenthG).

Familiennachzug zu Deutschen

Die Systematik des Aufenthaltsgesetzes sieht die Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) grundsätzlich immer vor. Ausnahmen bestimmen die jeweiligen konkreten Erteilungsgrundlagen.

Bei einem Familiennachzug eines ausländischen Kindes zu einem deutschen Elternteil, oder eines ausländischen Elternteiles zu einem deutschen Kind kommt nicht auf die Sicherstellung des Lebensunterhaltes an (§ 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG).

Anders kann es sein, wenn es um den Nachzug zum deutschen Ehegatten geht. Nach § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG soll die Aufenthaltserlaubnis in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden. Das heißt, dass die Aufenthaltserlaubnis im Normalfall (= in der Regel) ohne Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes zu erteilen ist  (es besteht dann ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ohne Sicherstellung des Lebensunterhaltes, wenn ein Regelfall vorliegt).

Ausnahme von der Regel = Regelausnahme
Bei nicht gesichertem Lebensunterhalt kann der Nachzug aber versagt werden, wenn eine besondere Situation vorliegt: ein sog. „Regelausnahmefall“. Ein solcher Fall liegt vor, wenn es den Ehepartnern zumutbar ist, die Ehe im Ausland zu führen, insbes. also im Herkunftsland des ausländischen Ehepartners.

Erste Anhaltspunkte für eine Zumutbarkeit der Eheführung im Ausland liegen vor, wenn die Eheleute eine gemeinsame Bindung an einen anderen Staat haben, in welchem die Ehe geführt werden könnte, also z.B. der Deutsche (Mono-Staater) sich längere Zeit im Heimatstaat des Nachziehenden aufgehalten hat, oder wenn der Deutsche auch die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt.

Sind diese Anhaltspunkte gegeben, müsste die Ausländerbehörde genauere Prüfungen durchführen.
Diese Prüfungen können dann z.B. beinhalten:

  • Prüfung eines Aufenthalts- und Arbeitsrechts des deutschen Partners im Ausland

  • Einkunftsmöglichkeiten im Ausland

  • Verfolgungsgefahr im Ausland (insbes. bei ehemaligen Asylberechtigten)

  • sonstige Unzumutbarkeit der Lebensführung im Ausland (z.B. bei Spätaussiedlern und jüdischen Immigranten)

  • etc.

Für die Betroffenen kann es in solchen Fällen unter Umständen einfacher sein, Einkommensnachweise vorzulegen, um zeitaufwändige Prüfungen zur Regelausnahme zu vermeiden.

Wohnraum:

§ 2 Abs. 4 AufenthG

Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.

Im Allgemeinen kann man sagen, dass pro Person ab 6 Jahre 12 qm, pro Kind von 2-6 Jahre 10 qm benötigt werden.

Ausreichender Wohnraum wird bei Familiennachzug zu Ausländern benötigt (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Bei Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen spielt die Wohnungsgröße keine Rolle, da es keine Regelung wie den § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gibt. Es darf allerdings keine längerfristige Obdachlosigkeit drohen, da dies einen Ausweisungsgrund im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr.5 AufenthG darstellen würde und die AE abgelehnt werden könnte.
 

Deutschkenntnisse:

Für den Familiennachzug zu ausländischen sowie zu deutschen Staatsangehörigen werden Deutschkenntnisse schon vor der Einreise benötigt. Ausnahmeregelungen gibt es in § 30 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG.

Um die erforderlichen Sprachkenntnisse nachzuweisen ist grundsätzlich eine Bestätigung (Sprachtest) des Goethe Institutes über Sprachkenntnisse der Stufe A1 notwendig. In Ländern, in denen es kein Goethe Institut gibt, kann die Botschaft mitteilen, welche Sprachkursträger entsprechend anerkannt sind, um diese Bestätigungen auszustellen.

Die Botschaften nehmen die Visumanträge in der Regel erst dann an, wenn der entsprechende Nachweis über die Deutschkenntnisse vorliegt.

Wie beantragt man ein "Visum zur Eheschließung"?

Am besten ist es, wenn man sich vorher mit ABH/Botschaft in Verbindung setzt um zu klären, welche Unterlagen benötigt werden. Manchmal reicht es, wenn man den Bräutigam bzw. die Braut benennt und eine Verpflichtungserklärung (VE) vorlegt. Die VE muss auch bei beabsichtigten Eheschließungen zwischen Deutschen und Ausländern vorliegen. Es geht um die Sicherstellung des Lebensunterhaltes bis zur Eheschließung. Bei Ehen zwischen Ausländern muss natürlich der Nachweis erbracht werden, dass die Voraussetzungen für die Familienzusammenführung auch erfüllt werden.

Gibt es ein Visum für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft?

Nein, ist nicht vorgesehen. Aber wenn man sich kennen lernen will, kann man das ja z.B. auch mit einem Visum zum Zwecke der Teilnahme an einem Intensivsprachkurs machen. Da schlägt man vielleicht zwei Fliegen mit einer Klappe. Ein Intensivsprachkurs muss mindestens 18 Wochenstunden Unterricht beinhalten. Während der Zeit muss der Lebensunterhalt und der Krankenversicherungsschutz sicher gestellt sein.

Wird jede binationale Ehe zunächst als Scheinehe eingestuft?
 
Bei der Mehrheit sicherlich nicht. Sollte der nachziehende Ehepartner vor der Ehe zur Ausreise verpflichtet worden sein (z.B. nach Asylverfahren) steigt sicherlich die Bereitschaft, an eine Scheinehe zu denken. Für diese Fälle ist dann auch die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für zunächst ein Jahr vorgesehen. 

 

 

Wann gibt es eine Niederlassungserlaubnis (NE) für nachgezogene Ehegatten?

Zunächst gilt, dass befristete Aufenthaltserlaubnisse erteilt werden. Normalerweise immer für jeweils zwei Jahre. Bei der Frage, ab wann es eine NE gibt muss man unterscheiden, ob der nachgezogene Ehegatte zu einem deutschen oder zu einem ausländischen Partner nachgezogen ist:

Deutsch-Verheiratete:

Hier kommt die Erteilung der NE nach drei Jahren ehelicher Lebensgemeinschaft und gleichzeitigem Besitz der Aufenthaltserlaubnis in Betracht.  Voraussetzungen sind u. a. das Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft, die Sicherung des Lebensunterhaltes (dadurch wird nachgewiesen, dass kein Sozialhilfeanspruch, also ein bestimmter Ausweisungsgrund nicht besteht), ausreichender Wohnraum, Sprachkenntnisse (einfacher Art), keine Ausweisungsgründe. Siehe insgesamt: § 28 Abs. 2 AufenthG.

Ausländisch-Verheiratete:

Hier wird auf  § 9 AufenthG verwiesen. Schaut Euch den an und prüft, ob alles erfüllt ist. Dabei alle Absätze betrachten.
Regelfall: Nach fünf Jahren Aufenthaltserlaubnis wird die NE erteilt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Trennung/Scheidung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wann erhalten Ehegatten ein eigenständiges Aufenthaltsrecht?

Im Falle der Trennung erhält man ein eigenständiges, also von der Ehe unabhängiges Aufenthaltsrecht, wenn man drei Jahre in ehelicher Lebensgemeinschaft gelebt hat. Der Aufenthalt muss gleichzeitig rechtmäßig gewesen sein.

Gibt es auch Ausnahmen von der 3-Jahres-Regelung?

Ja. Wenn der Ehegatte, von dem man sein Aufenthaltsrecht abgeleitet hat, verstirbt. Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann im Einzelfall ebenfalls von der 3-Jahres-Frist abgesehen werden (siehe § 31 Abs. 2 AufenthG).

Wie ist das mit der Sicherung des Lebensunterhaltes (Stichwort: Sozialhilfe)?

Der Bezug von Sozialhilfe steht der Verlängerung nicht zwingend entgegen. Es ist zu prüfen, ob der Bezug der Sozialhilfe durch den/die Betroffenen zu vertreten ist. (§ 31 Abs. 4 i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 3 AufenthG)

Erhält/Behält man die Aufenthaltserlaubnis für die Dauer des Scheidungsverfahren?

Nein. Das bloße Bestehen der Ehe ist ausländerrechtlich nicht entscheidend. Es kommt wesentlich darauf an, dass die eheliche Lebensgemeinschaft, die durch Art. 6 Grundgesetz geschützt ist, gelebt wird.

Was passiert mit der geltenden Aufenthaltserlaubnis im Falle der Trennung, wenn kein eigenständiges Aufenthaltsrecht besteht?

Diese wird in der Regel zeitlich beschränkt, man wird zur Ausreise aufgefordert.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausweisung/Abschiebung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Welche Auswirkung haben Ausweisung/Abschiebung?

Die Maßnahmen wirken sich so aus, dass man zunächst auf unbefristete Zeit nicht in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich darin aufhalten darf (Einreisesperre).
Siehe auch hier

Was ist zu tun, wenn ich nach erfolgter Ausweisung/Abschiebung wieder nach Deutschland kommen will?

Es musst ein Antrag auf nachträgliche Befristung der Wirkung der Ausweisung/Abschiebung gestellt werden. In der Regel (es gibt Ausnahmen) wird die Wirkung auf Antrag befristet ( § 11 AufenthG). Welche Kriterien bei der Entscheidung berücksichtigt werden, richtet sich nach dem Einzelfall (z.B. familiäre Bindungen u. v. m.). Die Befristung der Wirkung der Abschiebung wird in der Regel von der vorherigen Erstattung der Abschiebungskosten abhängig gemacht.

Wo stelle ich einen Antrag auf Befristung der Wirkungen?

Der Antrag wird am besten bei der Behörde gestellt, die die Maßnahme verfügt hat. Man kann sich in Deutschland vertreten lassen (Vollmacht!), ist manchmal sehr zweckmäßig. Ein Visumsantrag soll auch gleichzeitig als Befristungsantrag "gewertet" werden. Kommt in der Praxis aber kaum vor.

Was ist zu tun, wenn ich trotz Ausweisung/Abschiebung dringend nach Deutschland muss?

Es kann ein Antrag auf Ausstellung einer so genannten Betretenserlaubnis gestellt werden (§ 11 Abs. 2 AufenthG). Es müssen schon sehr gewichtige Gründe geltend gemacht werden. Ggf. Nachweise vorlegen (z.B. Ladung zu Gerichtsterminen). Den Antrag kann man bei der deutschen Auslandsvertretung stellen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wir haben in Dänemark geheiratet. Wird die Urkunde in Deutschland anerkannt?
 
Die nachstehenden Erklärungen wurden von "Behördenschreck" zur Verfügung gestellt. Danke. Da der Text nicht von mir stammt, setze ich ihn in An- und Abführung.

"Deutsche Behörden machen manchmal Schwierigkeiten, wenn man eine dänische Heiratsurkunde vorlegt. 

Grundlage für die Anerkennung dänischer Heiratsurkunden ist ein bilaterales Abkommen, das so genannte Deutsch-Dänische Beglaubigungsabkommen vom 17. Juni 1936 (RGBl. 1936 II, S. 214). Dieses Abkommen ist wieder in Kraft seit dem 01. September 1952 laut Bekanntmachung vom 30. Juni 1953 (BGBl. 1953 II, S. 186). In Artikel 3 Satz 3 dieses Abkommens wird für dänische Personenstandsurkunden geregelt, dass nach einer Legalisierung der Urkunden durch eine übergeordnete dänische Behörde (im Falle von Heiratsurkunden ist das das dänische Innenministerium und das dänische Außenministerium) das Dokument in Deutschland anerkannt werden muss. Deutsche Behörden dürfen keine weiteren Legalisierungen verlangen.

Manchmal kennen deutsche Behörden diese Regelung nicht. Daher haben wir schon von Behördenvertretern gehört: "Diese Urkunde können wir nicht anerkennen, denn sie ist nicht von einer deutschen Behörde legalisiert." Eine deutsche Behörde, die eine solche weitergehende Legalisierung verlangt, ignoriert damit das o.g. Abkommen und verhält sich fehlerhaft.

In einem solchen Fall: Freundlich und sachlich bleiben. Auf der Anerkennung der Urkunde aufgrund des Deutsch-Dänischen Beglaubigungsabkommens bestehen und einen "rechtsmittelfähigen Bescheid" verlangen. Die Behördenvertreter sind dann gezwungen nachzusehen, was es mit diesem Abkommen auf sich hat.

Hintergrundinformation:
Die deutschen Behörden haben die Möglichkeit, dänische Heiratsurkunden unlegalisiert zu akzeptieren, sie sind nicht gezwungen, die Legalisierung zu verlangen. Daher kommt es vor, dass einige Behörden die dänischen Hochzeitsurkunden ohne Legalisierung akzeptieren, andere Behörden aber die Legalisierung verlangen.

Wie bekommt man die Legalisierungen:
Dauer: hat bei uns ca. 2 Wochen für beide Legalisierungen gedauert, Verwaltungsgebühren 160 Dänische Kronen (Stand Frühjahr 2003). Man schickt dabei die Urkunde an das Dänische Innenministerium mit der Bitte um Weiterleitung ans dänische Außenministerium - dabei wird eine Gebühr fällig, die im voraus zu zahlen ist. Eine Alternative ist es, die Heiratsurkunde zur deutschen Botschaft in Dänemark zu schicken - allerdings dauert die Legalisierung dann länger. Denn die deutsche Botschaft leitet die Urkunde auch nur weiter an die dänischen Behörden."

Links:

Allgemeine Infos
Dänisches Innenministerium
Dänisches Außenministerium

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Personenstandsrecht
(Herzlichen Dank an Ronny für diese Sammlung)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Welche Unterlagen werden für die Eheschließung benötigt?

Deutsche Verlobte benötigen zur Anmeldung der Eheschließung in der Bundesrepublik Deutschland einen gültigen Personalausweis (oder einen Staatsangehörigkeitsnachweis), eine Geburtsurkunde und eine Meldebestätigung. Bestand schon einmal eine Vorehe, muss das rechtskräftige Scheidungsurteil vorgelegt werden.

Ausländische Verlobte benötigen ebenfalls eine Geburtsurkunde/Abstammungsurkunde, einen gültigen Reisepass, aus dem die Identität und die Staatsangehörigkeit hervorgeht, eine Melde- bzw. Aufenthaltsbestätigung und darüber hinaus sofern das Heimatrecht dieses Dokument kennt ein Ehefähigkeitszeugnis.

Alle ausländischen Dokumente müssen im Regelfall von einem im Inland zugelassenen oder allgemein vereidigten Dolmetscher oder Übersetzer übersetzt werden, über Ausnahmen entscheidet der Standesbeamte. Sofern der Heimatstaat des  Ausländers Unterzeichner des Haager Apostilleübereinkommens vom 05.10.1961 ist, sollten die Urkunden mit einer Apostille des Heimatstaates versehen sein.

Eine aktuelle Aufstellung der Apostillestaaten enthält der § 114 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden (DA). Urkunden aus Nicht- Apostillestaaten müssen von der Innenbehörde des ausstellenden Staates beglaubigt und von den deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften, Konsulate) legalisiert werden.

In den Staaten in denen das Legalisationsverfahren wegen der hohen Fälschungsrate eingestellt wurde, tritt an die Stelle der Legalisation die inhaltliche Überprüfung der Urkunden auf ihre Richtigkeit.

Das kann sehr zeitaufwändig sein und sollte bei der Zeitplanung berücksichtigt werden. Die entstehenden Kosten hierfür sind von den Verlobten zu tragen. Die Überprüfung kann im Einzelfall bis zu 1 1/2 Jahren dauern. Manchmal ist mit der Prüfung der Unterlagen auch eine persönliche Befragung verbunden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Was sind Problemstaaten?

Problemstaaten sind die Staaten, in denen es kein sicheres Urkundswesen gibt. Die deutschen Auslandsvertretungen legalisieren dort keine Urkunden, es wird zur Urkundenüberprüfung ein aufwändiges Prüfverfahren mittels eines Vertrauensanwaltes der Botschaft durchgeführt. Dieser befragt Zeugen, die den Inhalt der Urkunden bestätigen können. Diese Verfahren dauern zwischen 3 und 12 Monaten.
Eine Liste der "Problem"staaten findet ihr hier.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wie ist das mit dem Ehefähigkeitszeugnis?
 
Wer in der Bundesrepublik Deutschland die Ehe eingehen will und hinsichtlich der Voraussetzungen einer Eheschließung aber ausländischem Recht unterliegt (ausländischer Staatsangehöriger), hat ein Zeugnis seines Heimatstaates darüber beizubringen, dass nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis besteht (sogenanntes "Ehefähigkeitszeugnis", § 1309 BGB). Die meisten ausländischen Staaten stellen ein solches Zeugnis aber nicht aus. In diesen Fällen kann das Oberlandesgericht eine Befreiung von dem Erfordernis erteilen.

Die Befreiung erteilt das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Ehe geschlossen werden soll.

Für die Befreiung ist ein kostenpflichtiger Antrag beim Standesamt notwendig, außerdem sind einige Urkunden und Nachweise erforderlich.

Vor Erteilung der Befreiung ist zu prüfen, ob der Verlobte nach seinem Heimatrecht die beabsichtigte Ehe eingehen darf. Dies ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn im Heimatstaat des Betroffenen das Verbot der Doppelehe gilt und er bereits verheiratet ist. War er früher verheiratet, so muss er die wirksame Auflösung der Ehe nachweisen.

Bei ledigen Antragstellern muss die Abstammung durch Vorlage einer Abstammungsurkunde/ Geburtsurkunde  nachgewiesen werden der Familienstand durch eine Ledigkeitsbescheinigung.

Zum Nachweis der Identität und der Staatsangehörigkeit ist die Vorlage eines gültigen Nationalpasses bzw. Reisepasses erforderlich. 

Urkunden und Nachweise aus den Staaten, in welchen das Legalisationsverfahren durch die deutsche Auslandsvertretung eingestellt worden ist, sind über die dortige Deutsche Botschaft auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Diese Praxis wird von allen OLG im Befreiungsverfahren für erforderlich gehalten, weil sich das Urkundenwesen in diesen Staaten als extrem unzuverlässig erwiesen hat.

Die Standesämter sind von den OLG angehalten, die Urkundenüberprüfung im Wege der Amtshilfe zu beantragen. Die hierfür im Einzelfall anfallenden Kosten sind vom Standesamt für die deutsche Auslandsvertretung einzuziehen. Ohne die Überprüfung wird eine Befreiung nicht erteilt und  eine Eheschließung somit nicht möglich. Eine Aufstellung der Staaten gibt es hier. Wir bemühen uns die Liste aktuell zu halten.

Von der Vorlage des Ehefähigkeitszeugnisses sind folgende Gruppen befreit:

-          anerkannte Asylberechtigte mit Reiseausweis

-          ausländische Flüchtlinge mit Reiseausweis

-          heimatlose Ausländer mit Nachweis

-          Staatenlose mit Nachweis des Status

mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, da sich Ihre Ehefähigkeit unabhängig von der bisherigen Staatsangehörigkeit nach deutschem Recht richtet. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Warum müssen ausländische Scheidungsurteile in der Bundesrepublik Deutschland überhaupt anerkannt werden?
 

Nach den allgemeinen Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts entfalten Urteile und vergleichbare Staatsakte grundsätzlich unmittelbare Rechtswirkungen nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind.

Jedem Staat steht es frei, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen er ausländische Hoheitsakte anerkennt, soweit er nicht durch Staatsverträge gebunden ist. Auch die Lösung des Ehebandes ist somit nach der Völkerrechtsgewohnheit zunächst nur in dem Staat wirksam, in dem sie vorgenommen wurde. Im deutschen Rechtsbereich gilt eine im Ausland gelöste Ehe daher weiterhin als bestehend ("hinkende Ehe"). Soll die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam gelöst sein, bedarf es der förmlichen Anerkennung

Grundlage der förmlichen Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen bildet Art. 7 § 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften –FamRÄndG-. Zuständig für die Anerkennungsentscheidung ist grundsätzlich die Justizverwaltung des Bundeslandes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Aufgaben der Landesjustizverwaltung sind den Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen worden. Es handelt sich aber ausschließlich um eine Verwaltungsentscheidung.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort des Aufenthalts, wenn einer der Ehegatten der geschiedenen Ehe zum Zeitpunkt des Anerkennungsantrags seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sofern keiner der Ehegatten seinen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, aber in Deutschland eine neue Ehe geschlossen werden soll, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der Eheschließung. Hat keiner der Ehegatten der geschiedenen Ehe seinen Aufenthalt in Deutschland und soll auch hier keine neue Ehe geschlossen werden, ist die Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin gegeben.

Die Entscheidung erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist neben den betroffenen Ehegatten jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der Statusfrage glaubhaft macht (z.B. Verlobte, spätere Ehegatten oder Erben). Auch den Rentenversicherungsanstalten steht ein eigenes Antragsrecht zu. Dem Standesbeamten steht kein eigenständiges Antragsrecht zu. Ihm fehlt das rechtliche Interesse, wenn er die Anerkennung zur Eintragung der Scheidung in sein Register beantragt.

Die Register sind, so lange die ausländische Entscheidung nicht anerkannt ist und deshalb in der Bundesrepublik Deutschland keine Wirkung entfaltet, nicht unrichtig, wenn als Familienstand "verheiratet" eingetragen ist. Denn eine im Ausland geschiedene Person wird vor Anerkennung der ausländischen Ehescheidung in deutschen Personenstandsbüchern als "verheiratet" geführt. Dies gilt uneingeschränkt  nur für bereits existierende Eintragungen (z.B. Familienbuch für die aufgelöste Ehe).

Bei der Anlegung eines Familienbuches für eine nach der Scheidung im Ausland dort neu geschlossene Ehe wird jedoch vor der Anlegung eine Anerkennung der Auflösung der Vorehe erforderlich .

Die Anerkennungs- wie auch die Nichtanerkennungsfeststellung der Landesjustizverwaltung bindet alle Gerichte und Behörden in Deutschland (Art. 7 § 1 Abs. 8 FamRÄndG). Mit Anerkennung der ausländischen Ehescheidung gilt die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich rückwirkend auf den Zeitpunkt der ausländischen Lösung des Ehebandes als geschieden. Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung nach Art. 7 § 1 FamRÄndG erstreckt sich ausschließlich auf die Lösung des Ehebandes. Eventuelle in der ausländischen Entscheidung getroffene Regelungen zu Scheidungsfolgesachen werden nicht berührt. Scheidungsfolgesachen sind z.B. Regelungen zum Unterhalt, zum Sorgerecht und zum Versorgungsausgleich. Besteht insoweit ein Streit oder weiterer Regelungsbedarf, sind die Zivilgerichte zuständig.

Gegen den Feststellungsentscheid der Landesjustizverwaltung kann ein Antrag auf gerichtliche Überprüfung bei dem örtlich zuständigen Oberlandesgericht gestellt werden( Art. 7 § 1 Abs. 4 bis 6 FamRÄndG). Der Antrag ist unbefristet möglich. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann jeder stellen, der ein rechtliches Interesse an der Anrufung des Oberlandesgerichts hat.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Welche Arten von Scheidungen gibt es?
 

 

A. Staatliche Scheidungen durch Gerichte oder Behörden

Die deutschen Landesjustizverwaltungen haben sich darauf verständigt, als Entscheidungen im Sinne des Art. 7 § 1 Satz 3 FamRÄndG behördliche Scheidungen aus den Staaten Dänemark, der Volksrepublik China, der Republik Korea, Kuba, Norwegen und der UdSSR sowie ihrer Nachfolgestaaten und Gerichtsentscheidungen gewertet.

Die Anerkennung staatlicher Entscheidungen in Ehesachen richtet sich nach § 328 ZPO oder nach völkerrechtlichen Verträgen, soweit die Bundesrepublik Deutschland diesen beigetreten ist.

Nach dem Günstigkeitsprinzip gehen völkerrechtliche Verträge grundsätzlich dem innerstaatlichen Recht vor, wenn sie erleichterte Anerkennungsvoraussetzungen enthalten. Jedoch erlaubt das Günstigkeitsprinzip nicht, einzelne Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge mit Bestimmungen der ZPO zu kombinieren. Es müssen vielmehr alle Voraussetzungen des einen oder des anderen Systems für eine Anerkennung vorliegen. Auch dürfen keine Wirkungen entstehen, die dem "ordre public" widersprechen.

Anerkennungsfähig sind nur solche Scheidungen, die nach dem Recht des Erststaates, d.h. dem Staat, in dem die Scheidung ausgesprochen worden ist, wirksam geworden sind.

 § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO:

Die internationale Zuständigkeit des Scheidungsgerichts/der Scheidungsbehörde muss gegeben sein. Sie liegt vor, wenn zumindest einer der Ehegatten zum Zeitpunkt des Verfahrens oder zum Zeitpunkt der Eheschließung Staatsangehöriger des Scheidungsstaates war oder wenn zumindest einer der Ehegatten zum Zeitpunkt des Verfahrens im Scheidungsstaat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

§ 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO:

Dem Antragsgegner muß im ausländischen Verfahren rechtliches Gehör gewährt worden sein. Gelegenheit, sich auf das Scheidungsverfahren einzulassen, hatte der Antragsgegner dann, wenn ihm der Scheidungsantrag rechtzeitig und ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Die Frage der ordnungsgemäßen Zustellung ist nach dem Recht des Erststaates einschließlich der dort geltenden Staatsverträge zu beurteilen, wobei bestehende völkerrechtliche Vereinbarungen dem innerstaatlichen Recht vorgehen. Ist dies nicht erfolgt und wendet der Antragsgegner seine mangelnde Beteiligung ein, ist eine Anerkennung der Scheidung zu versagen.

§ 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO:

Eine anderweitige frühere Scheidung oder ein anderweitiges, früher rechtshängig gewordenes Scheidungsverfahren in Deutschland steht der Anerkennung entgegen. Gegebenenfalls ist der Scheidungsantrag vor einem deutschen Familiengericht zurückzunehmen.

§ 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO:

Schließlich darf die Anerkennung nicht zu einem Ergebnis führen, dass gegen den deutschen "ordre public" verstößt, also mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts nicht vereinbar wäre. Hierbei kann § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sowohl wegen des Inhalts der ausländischen Entscheidung (materieller ordre public) als auch wegen der Art und Weise ihres verfahrensmäßigen Zustandekommens (verfahrensrechtlicher ordre public) eingreifen.

Im Bereich des materiellen ordre public dürfte ein Verstoß z.B. bei Ehenichtigkeitsurteilen vorliegen, wenn tatsächlich kein für den deutschen Rechtskreis akzeptables Ehehindernis vorlag (z.B. Eheverbote der Religions- oder Rassenverschiedenheit). Auch Scheidungen auf Antrag Dritter wegen Abfalls vom rechten Glauben sind nicht anerkennungsfähig.

Dagegen begründen andere, dem deutschen Recht fremde Scheidungsgründe des ausländischen Rechts grundsätzlich keinen Verstoß gegen den ordre public. So sind auch Scheidungen gegen den Widerspruch des Beklagten anerkennungsfähig, selbst wenn nach deutschem Recht ein Scheidungsgrund nicht vorgelegen hätte.

Eine "Scheinscheidung" (z.B. zwecks Erlangung einer Ausreisegenehmigung) stellt ebenfalls keinen Verstoß gegen den ordre public dar. In Einzelfällen ist die Anerkennung einer Scheidung ohne Scheidungswillen der Parteien zu versagen, wenn von Dritten aus politischen oder ethnischen Gründen ein Zwang auf die Ehegatten ausgeübt wurde, die Scheidung gegen ihren Willen durchzuführen.

Ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public greift, wenn grundlegende Anforderungen des deutschen Prozessrechtes im ausländischen Verfahren nicht gewahrt wurden. Bei solchen Verfahrensprinzipien handelt es sich um den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, den Grundsatz der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichts, der Gleichbehandlung der Parteien (Waffengleichheit) und dem grundsätzlichen Anspruch jeder Partei auf ein faires Verfahren.

Eine Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist auch zu versagen, wenn eine Partei die Entscheidung durch einen Prozeßbetrug, z.B. durch falsche Angaben oder Verwendung gefälschter Urkunden herbeigeführt hat.


B. Privatscheidungen

 

Als Privatscheidungen werden solche Scheidungen bezeichnet, die nicht durch Hoheitsakt erfolgen. Hierunter fallen Ehescheidungen religiöser Instanzen wie auch Scheidungen durch einseitiges oder zweiseitiges Rechtsgeschäft.

Da sog. Privatscheidungen als privatrechtlicher Vorgang zu qualifizieren sind, unterliegen die Anerkennungsvoraussetzungen nicht § 328 ZPO, sondern richten sich nach Art. 17 i.V.m. Art. 14 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB).

Nach Art. 17 EGBGB unterliegt die Scheidung dem Recht, dem auch die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen. Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen nach Art. 14 EGBGB:

  1. dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört, sonst

  2. dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hilfsweise

  3. dem Recht des Staates, dem die Ehegatten gemeinsam am engsten verbunden sind.

Bei Mehrstaatern mit deutscher Staatsangehörigkeit ist ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB maßgebend.

Ehegatten mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit haben die Möglichkeit der Rechtswahl, wenn keiner der Ehegatten dem Staat angehört, in dem sie ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder wenn die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in demselben Staat haben. Die Rechtswahl bedarf der Beurkundung, Art. 14 Abs. 4 EGBGB.

Der Anerkennung unterliegen wiederum nur solche Ehescheidungen, die nach dem Recht des Scheidungsstaates wirksam geworden sind.

Eine Privatscheidung ist weiter nur dann anerkennungsfähig, wenn der die Ehe auflösende konstitutive Akt im Ausland erfolgt ist. Eine in Deutschland durchgeführte Privatscheidung verstößt gegen das Scheidungsmonopol der deutschen Gerichte. Im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland kann eine Ehe nach § 1564 Abs. 1 BGB durch gerichtliches Urteil geschieden werden. Dies gilt auch, wenn es sich um eine Privatscheidung von Ausländern handelt, die nach dem Scheidungsstatut ihres Heimatstaates wirksam ist ( z.B. religiöse Scheidung).

Eine mit konstitutivem Akt in Deutschland durchgeführte Ehescheidung ist auch dann nicht anerkennungsfähig, wenn eine staatliche Behörde (z.B. die Botschaft) die Ehescheidung beurkundet und/oder diese später im Standesregister des Heimatstaates registriert wird. Der Registrierung der Ehescheidung im Heimatstaat ist hierbei keine Gestaltungswirkung beizumessen.

Eine vor einer ausländischen Botschaft oder einem ausländischen Konsulat in Deutschland durchgeführte Privatscheidung ist nicht anerkennungsfähig. Bei einer in Deutschland vor einer ausländischen Stelle vorgenommenen Ehescheidung handelt es sich nicht um eine Ehescheidung "... im Ausland" im Sinne des Art. 7 § 1 Abs. 1 Satz 1 FamRÄndG. Der Scheidungsakt erfolgt in diesen Fällen auf deutschem Staatsgebiet, denn die Grundsätze der Exterritorialität führen nicht dazu, diplomatische und konsularische Vertretungen als Ausland anzusehen.

Auch bei der Anerkennung von Privatscheidungen ist der deutsche "ordre public" zu beachten. Die Wirkungen der Anerkennung dürfen den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts nicht widersprechen.

 

C. Heimatstaatentscheidungen

 

Die förmliche Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen ist dann entbehrlich, wenn eine Ehe durch ein Gericht oder eine Behörde des Staates aufgelöst wurde, dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung ausschließlich angehörten, Art. 7 § 1 Abs. 1 Satz 3 FamRÄndG (sog. "Heimatstaatentscheidung").

Sofern ein besonderes rechtliches Interesse vorliegt, kann jedoch auch in diesen Fällen auf Antrag eine förmliche Anerkennung der Landesjustizverwaltung erfolgen. Ein rechtliches Interesse ist u.a. gegeben, wenn eine allgemein bindende Klärung des Personenstandes für ein Scheidungsfolgeverfahren oder aus melde- oder steuerrechtlichen Gründen herbeigeführt werden soll. Eine Anerkennung ist jedoch nicht allein schon deshalb möglich, weil eine Behörde, der die Scheidung nachzuweisen ist, Zweifel an der Echtheit/Rechtmäßigkeit der Scheidungsdokumente hat.

Keine Heimatstaatenentscheidung liegt vor, wenn einer der Ehegatten zum Scheidungszeitpunkt außer der Staatsangehörigkeit des Scheidungsstaates noch eine weitere Staatsangehörigkeit besaß oder wenn zumindest einer der Ehegatten im Scheidungszeitpunkt als heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling einem anderen Personenstatut als dem des Scheidungsstaates unterstand.

Die sogenannte Heimatstaatklausel in Art. 7 § 1 FamRÄndG ist als Ausnahmeregelung nach allgemeinen Grundsätzen und mit Blick auf den Zweck des Anerkennungsverfahrens restriktiv anzuwenden. Das Anerkennungsverfahren ist durchzuführen, wenn im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden kann, dass einer der Ehegatten zum Scheidungszeitpunkt eine weitere oder andere Staatsangehörigkeit als die des Scheidungsstaates besessen hat. Die maßgebliche Staatsangehörigkeit kann in Zweifelsfällen oft erst nach zeitaufwendigen Prüfungen abschließend festgestellt werden. Dabei gehört es nicht zu den Aufgaben des Standesbeamten, die Staatsangehörigkeit einer Person zu einem bestimmten Zeitpunkt in eigener Zuständigkeit festzustellen. Eine für alle Behörden und Gerichte verbindliche Feststellung der Staatsangehörigkeit kann letztlich nur gem. § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch ein Verwaltungsgericht getroffen werden.

Es empfiehlt sich daher aus Gründen der Rechtssicherheit, Zweifelsfällen eine ausländische Entscheidung in Ehesachen der Landesjustizverwaltung zur förmlichen Anerkennung vorzulegen. Zweifelsfälle ergeben sich regelmäßig bei Personen, die aus ehemals deutschen Gebieten stammen oder die Flüchtlinge oder Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit sind oder Personen, die aus der ehemaligen UdSSR und ihren Nachfolgestaaten sowie dem ehemaligen Jugoslawien stammen.

 

Wie und wo beantrage ich die Anerkennung ?

 

Die Feststellung der Landesjustizverwaltung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung vorliegen, kann von jedem beantragt werden der ein rechtliches Interesse an der Feststellung glaubhaft macht.

Bei einer beabsichtigten Eheschließung im Inland wird das rechtliche Interesse der Verlobten stets unterstellt. Das gleiche dürfte anzunehmen sein, wenn nach einer Eheschließung im Ausland einer der (neuen) Ehegatten für diese Ehe ein Familienbuch anlegen lassen will/ oder aufgrund einer Forderung einer anderen Behörde anlegen lassen muss.

In diesen Fällen ist ja bereits ein deutscher Standesbeamter mit dem Verfahren befasst, der Antrag kann daher ohne Probleme dort gestellt werden.

Auch in sonstigen Fällen ohne direkten Bezug zu einer konkreten Amtshandlung des Standesbeamten kann dieser für ein anderes Standesamt oder eine andere Behörde (Meldeamt, Ausländerbehörde, Einbürgerungsstelle) im Wege der Amtshilfe tätig werden.

 Die Standesbeamten haben aber auch in rein dem Privatbereich zuzurechnenden Fällen der Anerkennungsentscheidungen als „verlängerter Arm“ der Landesjustizverwaltungen eine Beratungs- und Auskunftspflicht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In welcher Form lege ich die erforderlichen Dokumente vor?
 


Das Wesensmerkmal einer jeden Urkunde besteht in ihrer Beweiskraft. Deutsche öffentliche Urkunden, d.h. Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnis oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreis in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, begründen vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorgangs, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind (§ 415 ZPO).

Da die Behördenorganisation und die vorgeschriebene Urkundsform des ausländischen Staates deutschen Behörden in der Regel nicht bekannt sind, fehlt bei ausländischen amtlichen Urkunden die Basis, auf die sich eine Echtheitsvermutung stützen ließe. Im internationalen Urkundsverkehr ist daher im Laufe der Zeit die Möglichkeit entwickelt worden, die Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden durch die eigene konsularische Vertretung im Errichtungsstaat bestätigen zu lassen. Für diese Form der Beglaubigung hat sich der Begriff "Legalisation" eingebürgert.

Unter Legalisation (§ 13 Abs. 1 und 2 KonsularG) versteht man die Bestätigung durch den konsularischen oder diplomatischen Vertreter des Landes, in dem die Urkunde verwertet werden soll, dass

a) die Unterschriften auf der Urkunde echt sind

b) der Unterzeichner zur Ausstellung öffentlicher Urkunden berechtigt war.

Zur Vereinfachung der Überbeglaubigung durch Legalisation haben einige Staaten das Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunde von der Legalisation geschlossen. An die Stelle der Legalisation tritt zwischen den Vertragsstaaten gem. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens die Apostille. Sie wird von der zuständigen Behörde des Errichtungsstaates der Urkunde erteilt. Nach Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens bezeugt die Apostille eine widerlegbare Vermutung für die Echtheit der Urkunde.

Die Apostille muß der in Art. 4 des Übereinkommens geregelten Form entsprechen. Jeder Vertragsstaat benennt die für seinen Bereich zuständigen Apostillenbehörden und teilt diese dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande mit. Die Apostillenbehörde hat die Erteilung einer Apostille in einem Register (Art. 7 des Übereinkommens) zu vermerken. Ergeben sich in einem anderen Vertragsstaat beim Gebrauch der Urkunde Zweifel an der Echtheit, so kann die Behörde, welche die Apostille erstellt hat, um Prüfung gebeten werden, ob die Angaben in der Apostille mit dem Vermerk im Register übereinstimmen.

In den Staaten in denen das Legalisationsverfahren wegen der hohen Fälschungsrate eingestellt wurde, tritt an die Stelle der Legalisation die inhaltliche Überprüfung der Urkunden auf ihre Richtigkeit.


 

Wie lange dauert das Verfahren?

 

Im Anerkennungsverfahren ist dem früheren Ehepartner des Antragstellers rechtliches Gehör zu gewähren. Bei einer Anhörungsfrist von 2 Wochen und der Berücksichtigung der Kanzlei- und Postlaufzeiten ist, sofern die Unterlagen vollständig sind, bis zu einer abschließenden Entscheidung mit einer Erledigungszeit von 10 bis 12 Wochen zu rechnen. Rückbriefe oder Rückantworten der anzuhörenden Personen können zu einer Verzögerung des Verfahrens führen.

Auch die Beiziehung von Ausländer- oder sonstigen Verfahrensakten oder ggf. notwendige Ermittlungen zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes führen zu einer Verfahrensverzögerung.

 

Was gilt für Bürger der Europäischen Union?

 

Der Rat der Europäischen Union hat am 27.11.2003 eine Verordnung über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 338 vom 23.12.2003, Seiten 1 - 29) erlassen. Nach Art. 14 der Verordnung werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten kommt es nicht an.

Die Verordnung 2201/2003 (sog. Brüssel II Verordnung)ist seit dem  01.03.2005 in Kraft. Nach der Übergangsvorschrift Art. 64 gilt der Wegfall des Anerkennungsverfahrens nicht für Entscheidungen, die vor dem 01.03.2001 ergangen sind. Auch in Bezug auf Entscheidungen, die zwar nach dem 28.02.2001 ergangen sind, aber auf einem vor dem 01.03.2001 begonnenen Verfahren beruhen, sind nach Art. 42 Abs. 2 Einschränkungen zu beachten.

Die Verordnung gilt nicht für Dänemark, weil Dänemark nach dem Zusatzprotokoll zum Vertrag von Amsterdam an Gemeinschaftsakten auf dem Gebiet der Justiz - und Innenpolitik derzeit nicht teilnimmt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abkürzungen - immer wieder gerne in den Foren verwendet (wird nach und nach aufgefüllt)

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

AA Auswärtiges Amt
AAV Arbeitsaufenthalteverordnung (gültig bis 31.12.2004)
AB/ABer. Aufenthaltsberechtigung (AB=Arbeitsberechtigung im Arbeitsagentur-Jargon)
ABH Ausländerbehörde
ABef. Aufenthaltsbefugnis
ABew. Aufenthaltsbewilligung
AE Aufenthaltserlaubnis (auch Arbeitserlaubnis bei Arbeitsrechtlern)
AG Aufenthaltsgenehmigung/Arbeitsgenehmigung/Amtsgericht :)
ALB Ausländerbehörde - öfter ABH
ALG Arbeitslosengeld
ArGV Arbeitsgenehmigungsverordnung (gültig bis 31.12.2004)
ASAV Anwerbestoppausnahmeverordnung (gültig bis 31.12.2004)
AsylVfG Asylverfahrensgesetz
AuE Aufenthaltserlaubnis im Arbeitsagentur-Jargon
AufenthG Aufenthaltsgesetz (ab 01.01.2005)
AufenthaltsG/EWG Aufenthaltsgesetz für EU-Angehörige (gültig bis 31.12.2004)
AufenthV Aufenthaltsverordnung
AuslG Ausländergesetz (vom 09.07.1990) (gültig bis 31.12.2004)
AuslG 1965 Ausländergesetz von 1965
AuslG-VwV Verwaltungsvorschriften zum Ausländergesetz (gültig bis 31.12.2004)
AT Aufenthaltstitel
AV Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat - GK)
 
BAMF Bundesamt für Migration
BeschVO Beschäftigungsverordnung
BeschVerfVO Beschäftigungsverfahrensverordnung
BGS Bundesgrenzschutz
BMI Bundesinnenministerium
BPOL Bundespolizei
BVerfG Bundesverfassungsgericht (BVerfGE - Entscheidung des BVerfG)
BVerwG Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE - Entscheidung des BVerwG)
 
DVAuslG Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz (gültig bis 31.12.2004)
 
EBH Einbürgerungsbehörde
EBZ Einbürgerungszusicherung
EFZ Ehefähigkeitszeugnis
ehel. LG eheliche Lebensgemeinschaft
 
FB Fiktionsbescheinigung (§ 81 AufenthG)
FreizügV/EG Freizügigkeitsverordnung für EU-Angehörige (bis 31.12.2004)
FreizügG/EU Freizügigkeitsgesetz für EU-Angehörige
FZB Freizügigkeitsbescheinigung
FZF Familienzusammenführung
 
GC Greencard
GK Generalkonsulat
GÜB Grenzübertrittsbescheinigung
 
HLU Sozialhilfe/Hilfe zum Lebensunterhalt
HzL Sozialhilfe/Hilfe zum Lebensunterhalt
 
i4a info4alien
IM Innenministerium
IMK (Ständige) Konferenz der Innenminister und -senatoren
IntV Integrationskursverordnung
 
JVA Justizvollzugsanstalt
KV Krankenversicherung
 
LABO Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (in Berlin auch Ausländerbehörde)
LEA Landeseinwohneramt, frühere Bezeichnung des LABO
LG Lebensgemeinschaft (meist: ist eheliche / familiäre LG gemeint)
LU Lebensunterhalt
 
NE Niederlassungserlaubnis
 
OLG Oberlandesgericht
OVG Oberverwaltungsgericht
 
PKH Prozesskostenhilfe
 
RuStAG Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz
 
SGB Sozialgesetzbuch
SBG II Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SBG XII Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe
SH Sozialhilfe
StA Staatsangehörigkeit
StAG Staatsangehörigkeitsgesetz
StAR Staatsangehörigkeitsrecht
 
TS / TE Themenstarter / Themeneröffner (jemand der einen thread im Board eröffnet)
 
VAH Vorläufige Anwendungshinweise (zum Aufenthaltsgesetz - nicht offiziell veröffentlicht)
VE Verpflichtungserklärung
VerwG Verwaltungsgericht
VG Verwaltungsgericht
VGH Verwaltungsgerichtshof
 
ZuwG Zuwanderungsgesetz - das ist ein Artikelgesetz, das mehrere Gesetze/Änderungen enthält