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Gilt das EU-Freizügigkeitsrecht (Verzicht auf Nachweis von A1 Grundkenntnisse) für meinen speziellen Fall? (Gelesen: 1.079 mal)
SeanD
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i4a rocks!


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Zeige den Link zu diesem Beitrag Gilt das EU-Freizügigkeitsrecht (Verzicht auf Nachweis von A1 Grundkenntnisse) für meinen speziellen Fall?
11.06.2024 um 17:59:53
 
Guten Abend,
Ich bin in England geboren und haben die Britische Staatsbürgerschaft, ich habe von 1983 bis 1990 in London gearbeitet.
In 1990 kam ich nach Deutschland und habe nach 3 Wochen angefangen hier zu arbeiten. Ich habe außer die Zeit meines Schreinerausbildung so gut wie ununterbrochen in Deutschland gearbeitet.
In 2021 habe ich die deutsche Staatsbürgerschaft angenommen zusätzlich zu meine Britische Staatsbürgerschaft.
Der Antrag meine Thai Frau für ein nationale Visum ist Aufgrund fehlende A1 abgelehnt worden.
Ist das rechtens?
Danke im Voraus für eure Hilfe
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Aras
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Antwort #1 - 11.06.2024 um 18:32:04
 
Wurde auf den Freizügigkeitstatbestand im Antrag hingewiesen?

https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_03022016_MI12100972...
Nr. 1.4.3
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Aras
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Antwort #2 - 11.06.2024 um 19:17:12
 
Es kann aber gut sein, dass irgendwo festgelegt wurde, dass sich der Personenkreis, der sich auf die Freizügigkeit von Briten berufen kann eingeschränkt wird.
Macht ja auch Sinn.
Vielleicht steht das im Austrittsabkommen zwischen EU und UK.

Was steht denn im Ablehnungsbescheid?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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lottchen
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Antwort #3 - 11.06.2024 um 19:17:22
 
Ich habe mal einer KI diese Frage gestellt: "ich bin brite und deutscher und lebe in deutschland. darf meine thai-frau ohne a1-nachweis zu mir nach d ziehen?"

Ich habe als Antwort erhalten: "Als britisch-deutscher Staatsbürger können Sie Ihre thailändische Frau nach Deutschland holen, ohne dass sie den A1-Sprachnachweis erbringen muss. Diese Ausnahme gilt für Ehegattennachzüge zu Deutschen und privilegierten Ausländern, zu denen auch britische Staatsbürger gehören"
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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #4 - 11.06.2024 um 21:01:19
 
Würde sagen ist rechtens, bist ja Deutscher. Und für den Familiennachzug zu Deutschen sind A1-Kenntisse grundsätzlich vorauszusetzen

Nach über 30 Jahren in Deutschland ist es halt finde ich schwer zu argumentieren, dass da noch ein grenzüberschreitender Bezug vorliegt.
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SeanD
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Antwort #5 - 12.06.2024 um 12:27:35
 
Aras schrieb am 11.06.2024 um 18:32:04:
Wurde auf den Freizügigkeitstatbestand im Antrag hingewiesen?

https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_03022016_MI12100972....
Nr. 1.4.3 


Danke für dein Antwort. Ich hoffe das hier ist die richtige Art, Antworten zu beantworten.

Ja, Ich habe in ein Persönliches Brief an der Botschaft auf mein Staatsangehörigkeiten hingewiesen und in der Ablehnung ist wie folgt darauf eingegangen:-
"Ihr Ehemann trägt im Begleitschreiben darüber hinaus vor, dass er neben der deutschen Staatsangehörigkeit, auch die britische Staatsangehörigkeit besitzt und macht diesbezüglich eine Ausnahme vom Sprachfordernis geltend. Ihr Ehemann besitzt neben der britischen Staatsangehörigkeit auch die Deutsche. Demnach ist dieser im Visumverfahren vorrangig als deutscher Staatsangehöriger zu betrachten, wonach Sie vom Sprachfordernis nicht befreit sind."
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SeanD
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Antwort #6 - 12.06.2024 um 12:33:56
 
Aras schrieb am 11.06.2024 um 19:17:12:
Es kann aber gut sein, dass irgendwo festgelegt wurde, dass sich der Personenkreis, der sich auf die Freizügigkeit von Briten berufen kann eingeschränkt wird.
Macht ja auch Sinn.
Vielleicht steht das im Austrittsabkommen zwischen EU und UK.

Was steht denn im Ablehnungsbescheid?


Danke für deine Antwort.

Siehe bitte Antwort an ARAS wegen Ablehnungsbescheid.
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Antwort #7 - 12.06.2024 um 12:38:30
 
lottchen schrieb am 11.06.2024 um 19:17:22:
Ich habe mal einer KI diese Frage gestellt: "ich bin brite und deutscher und lebe in deutschland. darf meine thai-frau ohne a1-nachweis zu mir nach d ziehen?"

Ich habe als Antwort erhalten: "Als britisch-deutscher Staatsbürger können Sie Ihre thailändische Frau nach Deutschland holen, ohne dass sie den A1-Sprachnachweis erbringen muss. Diese Ausnahme gilt für Ehegattennachzüge zu Deutschen und privilegierten Ausländern, zu denen auch britische Staatsbürger gehören" 


Danke für deine Antwort.
Ich hoffe das sich dass bewahrheitet.
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SeanD
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Antwort #8 - 12.06.2024 um 12:47:09
 
Puncherfaust schrieb am 11.06.2024 um 21:01:19:
Würde sagen ist rechtens, bist ja Deutscher. Und für den Familiennachzug zu Deutschen sind A1-Kenntisse grundsätzlich vorauszusetzen

Nach über 30 Jahren in Deutschland ist es halt finde ich schwer zu argumentieren, dass da noch ein grenzüberschreitender Bezug vorliegt.


Danke für deine Antwort.
Wenn das rechtens wäre, wäre das auch kein Problem, aber dann sollten alle Europäer Gleichberechtigung haben.
Wenn ich NUR Brite wäre oder Ungar, wäre es kein Problem, A1 wird nicht benötigt.
Deutsche Staatsbürger werden benachteiligt, erfahren nicht eine Gleichbehandlung wie andere Europäer.
Deutsche werden vom eigenen Staat negativ diskriminiert.
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Antwort #9 - 12.06.2024 um 13:11:07
 
Naja. Es gibt schon paar Einwände.

Die KI Antwort ist definitv zu pauschal und wohl falsch.

UK ist seit paarJahren nicht mehr in der Union.

30 Jahre sind so pauschal kein Grund. Aber soweit ich weiß verliert man nach 2 Jahren sein Freizügigkeitsrecht, wenn man Monostaatler ist. Und das könnte man ggf. rechtlich einwenden.

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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Gilt das EU-Freizügigkeitsrecht (Verzicht auf Nachweis von A1 Grundkenntnisse) für meinen speziellen Fall?
Antwort #10 - 12.06.2024 um 15:10:06
 
Man sollte es auch taktisch bedenken:

1) Sie lernt Deutsch, besteht A1, beantragt ein Visum und ist hier.

2) Man holt sich die Ablehnung, klagt beim Verwaltungsgericht Berlin, bezahlt viel Geld und bekommt in 12 oder 18 Monaten dort einen Termin. Es wird ein Vergleich vorgeschlagen, nach drei oder vier Monaten der nächste Termin – selbst wenn man gewinnt, dauert es sehr sehr lange, und A1 muss sie dann trotzdem lernen. Ich denke, vor Gericht verliert Ihr.

Sie sollte auf jeden Fall Deutsch lernen und das A1-Zertifikat vorlegen, dann könnte sie noch dieses Jahr kommen. Sonst eben 2026.
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SeanD
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Gilt das EU-Freizügigkeitsrecht (Verzicht auf Nachweis von A1 Grundkenntnisse) für meinen speziellen Fall?
Antwort #11 - 12.06.2024 um 15:56:21
 
reinhard schrieb am 12.06.2024 um 15:10:06:
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Gilt das EU-Freizügigkeitsrecht (Verzicht auf Nachweis von A1 Grundkenntnisse) für meinen speziellen Fall?
Antwort #10 - Heute um 15:10:06 Diesen Beitrag einem Forum Moderator melden! Markieren & Zitieren Zitieren
Man sollte es auch taktisch bedenken:

1) Sie lernt Deutsch, besteht A1, beantragt ein Visum und ist hier.

2) Man holt sich die Ablehnung, klagt beim Verwaltungsgericht Berlin, bezahlt viel Geld und bekommt in 12 oder 18 Monaten dort einen Termin. Es wird ein Vergleich vorgeschlagen, nach drei oder vier Monaten der nächste Termin – selbst wenn man gewinnt, dauert es sehr sehr lange, und A1 muss sie dann trotzdem lernen. Ich denke, vor Gericht verliert Ihr.

Sie sollte auf jeden Fall Deutsch lernen und das A1-Zertifikat vorlegen, dann könnte sie noch dieses Jahr kommen. Sonst eben 2026. 


OK, danke sehr.
Das sind natürlich meine nächste Überlegungen.
Nach 1.4.3 der Verwaltungsvorschrift hätte ich vielleicht Chancen in Berlin aber mein Ziel ist das meine Frau schnellstmöglich nach Deutschland kommt.
Schnellstmöglich ist natürlich mit A1, sie lernt es auch gerade in BKK aber für sie ist es (so hat sie mir es erzählt) so als wenn sie Träger Rakete Engineering lehnen würde Smiley

Aber wenn es in Berlin so lange dauert dann gehe ich diesem Weg nicht.

Die andere Möglichkeiten sind:-
1. Ich gehe für eine Bestimmte Zeit ins EU Ausland und nach ??? Monate beantragen wir eine nationale Visa zB Frankreich, dann müßte meine Frau A1 nicht nachweisen. Dann ziehen wir nach Deutschland zurück.

2. Ich gebe mein deutsche Staatsangehörigkeit wieder ab. Dann bin ich wieder gleichgesetzt mit andere EU Bürger in Deutschland und meine Frau braucht kein A1.
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SeanD
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Antwort #12 - 12.06.2024 um 16:10:51
 
SeanD schrieb am 12.06.2024 um 15:56:21:
Die andere Möglichkeiten sind:-
1. Ich gehe für eine Bestimmte Zeit ins EU Ausland und nach ??? Monate beantragen wir eine nationale Visa zB Frankreich, dann müßte meine Frau A1 nicht nachweisen. Dann ziehen wir nach Deutschland zurück.

2. Ich gebe mein deutsche Staatsangehörigkeit wieder ab. Dann bin ich wieder gleichgesetzt mit andere EU Bürger in Deutschland und meine Frau braucht kein A1.


3. Die deutsche Regierung darf uns 1 Jahr trennen, aber 1 Jahr ab wann?
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Antwort #13 - 12.06.2024 um 16:50:35
 
Auch zwei oder drei Jahre.

Solange, bis sie das A1-Zertifikat einreicht.

Es gibt die Ausnahme im Gesetz: wenn sie nachweist, dass sie ein Jahr gelernt hat und die Prüfung mehrfach versucht hat, kann sie das Visum auch erhalten. Das wären dann aber eher zwei Jahre Trennung.

Die Regierung ist außerdem der Meinung, dass Ihr ja entscheidet, ob Ihr getrennt lebt. Sie könnte das A1-Zertifikat vorlegen, Du könntest zu Ihr ziehen. Es gibt also genug Möglichkeiten.
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« Zuletzt geändert: 12.06.2024 um 22:22:37 von reinhard »  
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Antwort #14 - 12.06.2024 um 19:27:24
 
SeanD schrieb am 12.06.2024 um 12:47:09:
Deutsche Staatsbürger werden benachteiligt, erfahren nicht eine Gleichbehandlung wie andere Europäer.
Deutsche werden vom eigenen Staat negativ diskriminiert. 

Richtig.

Das wurde auch schon dem BVerfG vorgelegt - und dort für nicht GG-widrig befunden.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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