Der Begriff des
"Aufenthaltstitels" wird erstmals im ab 01.01.2005 in Kraft tretenden
Aufenthaltsgesetz
- AufenthG (wesentlicher Bestandteil des
Zuwanderungsgesetzes) eingeführt. Er ist Oberbegriff für die Unterformen
Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis und
Visum. Der Begriff des "Aufenthaltstitels" ersetzt somit den
früheren Oberbegriff der "Aufenthaltsgenehmigung" nach dem alten
Ausländergesetz.
Neben den Aufenthaltstiteln können Ausländer noch im Besitz von
Aufenthaltsgestattungen oder Duldungen (Aussetzung der Abschiebung) sein.
Nachstehend findet Ihr Links zu weiteren Erläuterungen:
Aufenthaltserlaubnis:
Die Aufenthaltserlaubnis wird immer befristet erteilt. Es gibt
verschiedene Aufenthaltszwecke, die sich aus den Abschnitten 3 bis 7 des
Aufenthaltsgesetzes ergeben. Die
möglichen Aufenthaltszwecke sind Folgende:
Die verschiedenen
Erteilungszwecke lösen auch verschiedene Rechtsfolgen aus. Das kann die
Frage der Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung, die Frage der
Zulassung einer Erwerbstätigkeit, oder auch die Frage des Zuganges zu
sozialen Leistungen betreffen. Die Aufenthaltserlaubnis wird in den Pass
als Etikette geklebt. Aus den Eintragungen geht auch der Aufenthaltszweck
hervor.
Ganz wesentlich ist, dass aus der Aufenthaltserlaubnis auch hervorgeht, in
welchem Umfang einer Erwerbstätigkeit nachgegangen werden darf. Es gibt
nach dem Ausländerrecht ab 2005 grundsätzlich keine Arbeitserlaubnis der
Agentur für Arbeit mehr, die Arbeitsgenehmigung wird in Form von Auflagen
der Aufenthaltserlaubnis beigefügt.
Die alten Titel müssen nicht "umgetauscht" werden. Befugnis und
Bewilligung gelten automatisch als Erlaubnis fort.
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Niederlassungserlaubnis
Die Niederlassungserlaubnis ersetzt die bisherige "unbefristete
Aufenthaltserlaubnis" und die Aufenthaltsberechtigung. Diese gelten kraft
Gesetz als Niederlassungserlaubnis fort, müssen also nicht umgetauscht
werden. Die NE wird unbefristet und (in der Regel) ohne Auflagen erteilt.
Sie stellt ein eigenständiges Aufenthaltsrecht dar, das unabhängig vom
ursprünglichen Einreisezweck besteht.
Eine NE wird in der Regel nach fünf Jahren des Besitzes einer
Aufenthaltserlaubnis in Betracht kommen. Die Erteilungsvoraussetzungen für
den "Normalfall" ergeben sich aus § 9
AufenthG. Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine NE nach drei Jahren
Aufenthaltserlaubnis, sofern kein Widerruf der Anerkennung erfolgt.
Neben dem § 9 AufenthG kommen noch
§ 19 AufenthG (für
Hochqualifizierte)
§ 26 Abs. 3, 4 AufenthG ( in Folge
eines Aufenthaltes aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen
Gründen)
§ 28 Abs. 2 AufenthG
(Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen)
§ 35 AufenthG (Eigenständiges,
unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder)
als Erteilungsgrundlage für eine NE in Betracht.
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Daueraufenthalt-EG
Mit der Richtlinie
2003/109/EG wurde innerhalb der EU geregelt, wann die EU-Staaten
Drittstaatsangehörigen (also Nicht-EU'lern und Nicht-Inländern) ein
Daueraufenthaltsrecht einräumen. Dieses Recht hat zur Folge, dass sich
die Betroffenen unter bestimmten Bedingungen frei innerhalb der EU den
Wohnort auswählen können. Die genauen Regelungen, wann ein in
Deutschland lebender Drittstaater dieses Recht erhält, findet man in
§ 9a AufenthG. Der
Daueraufenthalt-EG ist im Wesentlichen einer Niederlassungserlaubnis
gleichgestellt. Wer dieses Daueraufenthaltsrecht erhalten hat, kann in
anderen EU-Staaten leben. Unter welchen genauen Voraussetzungen dieses
möglich ist, sollte man ggf. bei deren Auslandsvertretung in Deutschland
erfragen.
Der Anspruch darauf, dass
Drittstaatsangehörige, die in anderen EU-Staaten das Recht erhalten
haben, nach Deutschland dauerhaft einreisen dürfen, ergibt sich aus
§ 38a AufenthG.
Wichtig ist hierbei, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des
§ 5 AufenthG
erfüllt sein müssen.
Visum
Ein Visum ist ein selbständiger Aufenthaltstitel (§
4 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Nähere Regelungen zur Erteilung und
Verlängerung eines Visums findet man in
§ 6 AufenthG. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass ein Visum dem
Aufenthaltszweck entsprechend zu erteilen ist. Für
Besuchs-/Geschäftsreisen gibt es das "Schengenvisum", für längerfristige
Aufenthalte kommt die Erteilung eines "nationalen Visums" in Betracht. Die
spätere Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt gem.
§ 5 Abs. 2 AufenthG voraus, dass die
Einreise mit dem erforderlichen Visum erfolgte und dass bei
Visumsantragstellung bereits die maßgeblichen Angaben (für den
Aufenthaltszweck) gemacht wurden.
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Aufenthaltsgestattung
Für die Dauer der Durchführung eines Asylverfahrens gilt der Aufenthalt
kraft Gesetz als gestattet. Die Ausstellung der Aufenthaltsgestattung
begründet also kein Aufenthaltsrecht, sie hat nur deklaratorischen
Charakter. Die Gestattung erlischt auch unabhängig des darin eingetragenen
Gültigkeitsdatums, wenn der Aufenthalt eben nicht mehr als gestattet gilt.
Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn das Asylverfahren vor Ablauf der
Gültigkeit der Aufenthaltsgestattung beendet wird.
Sofern ein Asylfolgeantrag gestellt wird (ein weiterer Antrag), gilt der
Aufenthalt erst dann als gestattet, wenn das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge entschieden hat, dass ein weiteres Asylverfahren durchgeführt
wird.
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Aussetzung der
Abschiebung (Duldung)
Es kommt oft vor, dass die Ausreisepflicht (z.B. nach negativem Abschluss
eines Asylverfahrens) nicht erfüllt werden kann. Wenn keine Pässe oder
Passersatzpapiere vorhanden sind, kann eine Rückkehr in das Heimatland
nicht erfolgen. Hier spricht man von einem tatsächlichen
Abschiebungshindernis. Daneben gibt es auch rechtliche
Abschiebungshindernisse. Ein solches resultiert z.B. aus Art. 6
Grundgesetz, wenn eine Eheschließung unmittelbar bevor steht.
Unter den in § 60a AufenthG
genannten Umständen kommt die Erteilung einer Duldung in Betracht. Die
Duldung dient nicht der Regelung eines Daueraufenthaltes.
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Freizügigkeitsbescheinigung
Die Freizügigkeitsbescheinigung erhalten EU-Angehörige als Nachweis über
das Bestehen der Freizügigkeit nach dem
Freizügigkeitsgesetz. Die
Bescheinigung wird nach Feststellung des Rechtes von Amts wegen erteilt.
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Fiktionsbescheinigung
§ 81 Abs. 4 AufenthG
sagt:
Beantragt ein Ausländer die
Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen
Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt
seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als
fortbestehend.
Gem. Abs. 5 erhält der Betroffenen eine Bescheinigung über diese so
genannte Fiktionswirkung. Die Bescheinigung ist als schengenwirksamer
Titel "hinterlegt". Mit dieser Bescheinigung, dem Pass und dem alten
Titel kann er innerhalb der Schengenländer reisen, wie mit einer
Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis.
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