Die Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz


Der Begriff des "Aufenthaltstitels" wird erstmals im ab 01.01.2005 in Kraft tretenden Aufenthaltsgesetz - AufenthG (wesentlicher Bestandteil des Zuwanderungsgesetzes) eingeführt. Er ist Oberbegriff für die Unterformen AufenthaltserlaubnisNiederlassungserlaubnis und Visum. Der Begriff des "Aufenthaltstitels" ersetzt somit den früheren Oberbegriff der "Aufenthaltsgenehmigung" nach dem alten Ausländergesetz.

Neben den Aufenthaltstiteln können Ausländer noch im Besitz von Aufenthaltsgestattungen oder Duldungen (Aussetzung der Abschiebung) sein.
Nachstehend findet Ihr Links zu weiteren Erläuterungen:

 

Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz:

Aufenthaltserlaubnis

Niederlassungserlaubnis

Daueraufenthalt-EG

Visum

Andere Aufenthalte:
Aussetzung der Abschiebung (Duldung)

Aufenthaltsgestattung

Freizügigkeitsbescheinigung Fiktionsbescheinigung



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Aufenthaltserlaubnis:

Die Aufenthaltserlaubnis wird immer befristet erteilt. Es gibt verschiedene Aufenthaltszwecke, die sich aus den Abschnitten 3 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes ergeben. Die möglichen Aufenthaltszwecke sind Folgende:

Zweck Rechtsgrundlagen früherer Titel (bis 31.12.2004)
Ausbildung §§ 16, 17 AufenthG Aufenthaltsbewilligung
Erwerbstätigkeit §§ 18 - 21 AufenthG Aufenthaltsbewilligung oder -erlaubnis
Völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe §§ 22 - 26 AufenthG Aufenthaltsbefugnis
Familiäre Gründe §§ 27 - 36 AufenthG Aufenthaltserlaubnis
Besondere Aufenthaltsrechte §§ 37 - 38 AufenthG Aufenthaltserlaubnis

Die verschiedenen Erteilungszwecke lösen auch verschiedene Rechtsfolgen aus. Das kann die Frage der Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung, die Frage der Zulassung einer Erwerbstätigkeit, oder auch die Frage des Zuganges zu sozialen Leistungen betreffen. Die Aufenthaltserlaubnis wird in den Pass als Etikette geklebt. Aus den Eintragungen geht auch der Aufenthaltszweck hervor.

Ganz wesentlich ist, dass aus der Aufenthaltserlaubnis auch hervorgeht, in welchem Umfang einer Erwerbstätigkeit nachgegangen werden darf. Es gibt nach dem Ausländerrecht ab 2005 grundsätzlich keine Arbeitserlaubnis der Agentur für Arbeit mehr, die Arbeitsgenehmigung wird in Form von Auflagen der Aufenthaltserlaubnis beigefügt.

Die alten Titel müssen nicht "umgetauscht" werden. Befugnis und Bewilligung gelten automatisch als Erlaubnis fort.

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Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis ersetzt die bisherige "unbefristete Aufenthaltserlaubnis" und die Aufenthaltsberechtigung. Diese gelten kraft Gesetz als Niederlassungserlaubnis fort, müssen also nicht umgetauscht werden. Die NE wird unbefristet und (in der Regel) ohne Auflagen erteilt. Sie stellt ein eigenständiges Aufenthaltsrecht dar, das unabhängig vom ursprünglichen Einreisezweck besteht.
Eine NE wird in der Regel nach fünf Jahren des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht kommen. Die Erteilungsvoraussetzungen für den "Normalfall" ergeben sich aus § 9 AufenthG. Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine NE nach drei Jahren Aufenthaltserlaubnis, sofern kein Widerruf der Anerkennung erfolgt.

Neben dem § 9 AufenthG kommen noch

§ 19 AufenthG (für Hochqualifizierte)
§ 26 Abs. 3, 4 AufenthG ( in Folge eines Aufenthaltes aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen)
§ 28 Abs. 2 AufenthG (Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen)
§ 35 AufenthG (Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder)

als Erteilungsgrundlage für eine NE in Betracht.

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Daueraufenthalt-EG

Mit der Richtlinie 2003/109/EG wurde innerhalb der EU geregelt, wann die EU-Staaten Drittstaatsangehörigen (also Nicht-EU'lern und Nicht-Inländern) ein Daueraufenthaltsrecht einräumen. Dieses Recht hat zur Folge, dass sich die Betroffenen unter bestimmten Bedingungen frei innerhalb der EU den Wohnort auswählen können. Die genauen Regelungen, wann ein in Deutschland lebender Drittstaater dieses Recht erhält, findet man in § 9a AufenthG. Der Daueraufenthalt-EG ist im Wesentlichen einer Niederlassungserlaubnis gleichgestellt. Wer dieses Daueraufenthaltsrecht erhalten hat, kann in anderen EU-Staaten leben. Unter welchen genauen Voraussetzungen dieses möglich ist, sollte man ggf. bei deren Auslandsvertretung in Deutschland erfragen.

Der Anspruch darauf, dass Drittstaatsangehörige, die in anderen EU-Staaten das Recht erhalten haben, nach Deutschland dauerhaft einreisen dürfen, ergibt sich aus § 38a AufenthG. Wichtig ist hierbei, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt sein müssen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



Visum

Ein Visum ist ein selbständiger Aufenthaltstitel (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Nähere Regelungen zur Erteilung und Verlängerung eines Visums findet man in § 6 AufenthG. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass ein Visum dem Aufenthaltszweck entsprechend zu erteilen ist. Für Besuchs-/Geschäftsreisen gibt es das "Schengenvisum", für längerfristige Aufenthalte kommt die Erteilung eines "nationalen Visums" in Betracht. Die spätere Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt gem. § 5 Abs. 2 AufenthG voraus, dass die Einreise mit dem erforderlichen Visum erfolgte und dass bei Visumsantragstellung bereits die maßgeblichen Angaben (für den Aufenthaltszweck) gemacht wurden.

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Aufenthaltsgestattung

Für die Dauer der Durchführung eines Asylverfahrens gilt der Aufenthalt kraft Gesetz als gestattet. Die Ausstellung der Aufenthaltsgestattung begründet also kein Aufenthaltsrecht, sie hat nur deklaratorischen Charakter. Die Gestattung erlischt auch unabhängig des darin eingetragenen Gültigkeitsdatums, wenn der Aufenthalt eben nicht mehr als gestattet gilt. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn das Asylverfahren vor Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltsgestattung beendet wird.
Sofern ein Asylfolgeantrag gestellt wird (ein weiterer Antrag), gilt der Aufenthalt erst dann als gestattet, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entschieden hat, dass ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird.

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Aussetzung der Abschiebung (Duldung)

Es kommt oft vor, dass die Ausreisepflicht (z.B. nach negativem Abschluss eines Asylverfahrens) nicht erfüllt werden kann. Wenn keine Pässe oder Passersatzpapiere vorhanden sind, kann eine Rückkehr in das Heimatland nicht erfolgen. Hier spricht man von einem tatsächlichen Abschiebungshindernis. Daneben gibt es auch rechtliche Abschiebungshindernisse. Ein solches resultiert z.B. aus Art. 6 Grundgesetz, wenn eine Eheschließung unmittelbar bevor steht.

Unter den in § 60a AufenthG genannten Umständen kommt die Erteilung einer Duldung in Betracht. Die Duldung dient nicht der Regelung eines Daueraufenthaltes.

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Freizügigkeitsbescheinigung

Die Freizügigkeitsbescheinigung erhalten EU-Angehörige als Nachweis über das Bestehen der Freizügigkeit nach dem Freizügigkeitsgesetz. Die Bescheinigung wird nach Feststellung des Rechtes von Amts wegen erteilt.

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Fiktionsbescheinigung

§ 81 Abs. 4 AufenthG sagt:

Beantragt ein Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend.

Gem. Abs. 5 erhält der Betroffenen eine Bescheinigung über diese so genannte Fiktionswirkung. Die Bescheinigung ist als schengenwirksamer Titel "hinterlegt". Mit dieser Bescheinigung, dem Pass und dem alten Titel kann er innerhalb der Schengenländer reisen, wie mit einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis.

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