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Antragstellung direkt bei RP Gießen (Gelesen: 1.872 mal)
vtrmk
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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08.11.2023 um 14:08:44
 
Guten Tag,

aktuell erfülle ich alle Voraussetzungen zu einer Einbürgerung nach §10 mit Ausnahme der erforderlichen Aufenthaltsdauer, welche ich erst am 01.03.2024 erreichen werde (verkürzte Aufenthaltsdauer nach 6 Jahren möglich, da besondere Integrationsleistungen nachgewiesen sind).

Nach Rücksprache mit dem Regierungspräsidium Gießen wurde mir bestätigt, dass eine Antragstellung zum jetzigen Zeitpunkt bereits möglich wäre, da das Verfahren ja ohnehin ziemlich lange dauert und bis es zu einer Entscheidung kommt werde ich alle Voraussetzungen erfüllen. Nun weigert sich die Einbürgerungsbehörde der Stadt Marburg allerdings, mir einen Termin zur Abgabe der Unterlagen zu vergeben, da sie nach interner Vorschrift erst 4 Wochen vor Erreichen der geforderten Aufenthaltsdauer - d.h. zum 01.02.2024 - einen Termin anbieten könnten.

Meine Frage diesbezüglich wäre: wäre eine Antragstellung direkt beim RP möglich? Hat jemand hier bereits Erfahrungen damit und könnte mir weiterhelfen?

Schon vorab vielen Dank
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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #1 - 08.11.2023 um 14:38:33
 
Das wird dir das RP selber am besten beantworten können
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SimonB
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Antwort #2 - 08.11.2023 um 15:12:50
 
vtrmk schrieb am 08.11.2023 um 14:08:44:
dass eine Antragstellung zum jetzigen Zeitpunkt bereits möglich wäre,

Ja, die Auskunft ist korrekt.

vtrmk schrieb am 08.11.2023 um 14:08:44:
Nun weigert sich die Einbürgerungsbehörde der Stadt Marburg allerdings, mir einen Termin zur Abgabe der Unterlagen zu vergeben

Ja, das kann sein. Andere EBH tun das auch.
Man kann seinen Antrag mit allen Nachweisen/Unterlagen (in Kopie) auch postalisch bei der zuständigen EBH in Marburg stellen. Mit Einwurfeinschreiben hat man den Nachweis und die EBH hat den Antrag.
Vielleicht benötigt man gar keine Stellungnahme zu Erfolgsaussichten, keinen Vorab-Termin und keine Beratung.
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dim4ik
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Antwort #3 - 08.11.2023 um 21:04:29
 
vtrmk schrieb am 08.11.2023 um 14:08:44:
wäre eine Antragstellung direkt beim RP möglich?

Wenn man den Punkt 4.1 der hessischen Verwaltungsvorschrift über das Einbürgerungsverfahren liest, muss die Frage wohl eher negativ beantwortet werden:
Zitat:
Der Antrag auf Einbürgerung wird schriftlich bei der unteren Verwaltungsbehörde gestellt; die Antragstellerin oder der Antragsteller soll hierzu grundsätzlich persönlich erscheinen.

Den zweiten Halbsatz finde ich so wie so rechtswidrig, da man den Antrag, wie oben bereits empfohlen, per Einschreibebrief einreichen könnte und die EBH dann das persönliche Erscheinen des Einbürgerungswilligen anordnen könnte. Grundsätzlich sind in Hessen die unteren Verwaltungsbehörden für die Entgegennahme von Einbürgerungsanträgenzuständig (1. Halbsatz oben). Es hindert jedoch den Antragsteller nichts, den Einbürgerungsantrag per Einschreiben direkt an das RP zu schicken und - in dem hier vorliegenden Fall - gleich eine Fachaufsichtsbeschwerde darüber beilegen, dass die EBH keinen Termin vergeben mag. Sollte das RP der Meinung sein, der Antrag müsse doch bei der EBH gestellt werden, kann es den gerne direkt an die EBH weiterleiten; der Antrag würde jedenfalls als bereits gestellt gelten, so dass man nach drei Monaten ggf. bereits eine Untätigkeitsklage erheben kann.
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vtrmk
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Antwort #4 - 09.11.2023 um 08:07:47
 
dim4ik schrieb am 08.11.2023 um 21:04:29:
- in dem hier vorliegenden Fall - gleich eine Fachaufsichtsbeschwerde darüber beilegen, dass die EBH keinen Termin vergeben mag.


Folgende E-Mail habe ich von EBH Marburg erhalten:

Zitat:
ich habe heute noch einmal mit dem Regierungspräsidium Gießen telefoniert und mir wurde bestätigt, dass unsere Verfahrensweise in Ordnung ist. Die E-Mail, die Sie vom Regierungspräsidium erhalten haben, war heute Thema bei einer Dienstbesprechung und man ist der Meinung, dass man es den unteren Verwaltungsbehörden überlässt, wann Anträge entgegengenommen werden.

Wir haben bisher frühestens 4 Wochen vor Erreichen der erforderlichen Aufenthaltszeit Anträge angenommen. Das werden wir auch weiterhin so tun. Ich kann Ihnen also, wenn Sie möchten, ab 01.02.2024 einen Termin anbieten.


Dem oberen Absatz entnehme ich also, dass die EBH in Einvernehmen mit dem RP so handelt - wäre eine Fachaufsichtsbeschwerde trotzdem sinngemäß?

Darüber hinaus bestünde auch die Chance, dass mein Antrag gar abgelehnt wird - entweder vom RP direkt an mich zurückgeschickt oder an die EBH weitergeleitet, die ihn dann ablehnt. Ist dies rechtens? Würde im diesem Fall die Frist zur Untätigkeitsklage noch greifen?
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Antwort #5 - 09.11.2023 um 09:40:24
 
Ich hab ehrlich gesagt kein Bock auf große Prosa.

Eine Verwaltungsvorschrift entfaltet keine direkte Wirkung für den Bürger. In der von dir verlinkten VV wird ein Zuständigkeitsgesetz genannt. Das wäre relevant.
Die Vergabe von Terminen von Behörden sind durch personelle, örtliche und zeitliche Kapazitäten eben jener Behörde eingeschränkt.
Termine sind grundsätzlich rechtsunerheblich weil diese gerade nicht in dem (L)VwVfG genannt werden.
Termine für Anträge sind somit grundsätzlich egal.

Für die Einbürgerung wird in den unverbinlichen Verwaltungsvorschriften gerne das persönliche Vorsprechen/Antragstellen gefordert. Aus zwei Gründen:
1. Dass der Antrag und die Loyalitätserklärung persönlich unterschrieben wird.
2. Um eine "Serviceleistung suggerieren zu können wie benötigte Unterlagen bzw Antragsvollstandigkeit zu prüfen.
3. weniger offiziell damit die Behörde sich ein Bild vom Ausländer macht (kann der Ausländer deutsch sprechen? Ist die Erklärung des Ausländers nachvollziehbar)

In der VV wird von der grundsätzlichen persönlichen Antragstellung geschrieben. Also kann man beim Notar den Antrag unterschreiben und ggü
der Behörde erklären, dass man keine Beratungsleistungen will.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #6 - 09.11.2023 um 11:46:04
 
vtrmk schrieb am 09.11.2023 um 08:07:47:
Darüber hinaus bestünde auch die Chance, dass mein Antrag gar abgelehnt wird

Dafür sehe ich weder eine Chance noch einen Grund.

vtrmk schrieb am 09.11.2023 um 08:07:47:
entweder vom RP direkt an mich zurückgeschickt

Auch das ist nicht zu erwarten. Wenn das RP sich nicht zuständig für die Bearbeitung des Antrages sieht, wird es den Antrag an die EBH Marburg leiten.
Auch damit sehe ich keinen Grund zur Ablehnung.

vtrmk schrieb am 09.11.2023 um 08:07:47:
Würde im diesem Fall die Frist zur Untätigkeitsklage noch greifen?

In diesem Fall wäre keine Behörde untätig.
Die grundsätzlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Und  erst bei Bearbeitung würde geprüft, ob die "Verkürzung auf 6 Jahre" tatsächlich greift.

Die Überlegung zu FAB und U-Klage dürfte verfrüht sein, denn noch liegt nirgends ein Einbürgerungs-Antrag vor.

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Antwort #7 - 09.11.2023 um 12:55:37
 
Ok, also um es zusammenzufassen:

Ich könnte bereits jetzt meinen Antrag postalisch stellen; bei fehlenden Unterlagen meldet sich dann die jeweilige Behörde bei mir, könnte meinen Antrag aber nicht ablehnen.

Wäre es ratsam, wie vorhin erwähnt den Antrag bei einem Notar zu unterzeichnen? Könnte die EBH meinen Antrag einfach - wie laut ihrer eigenen Vorschrift - nicht bearbeiten und erst zum 01.02.2024 an das RP weiterleiten?

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Antwort #8 - 09.11.2023 um 13:08:40
 
vtrmk schrieb am 09.11.2023 um 12:55:37:
Könnte die EBH meinen Antrag einfach - wie laut ihrer eigenen Vorschrift - nicht bearbeiten und erst zum 01.02.2024 an das RP weiterleiten?



Ja, das könnte sein. Der neue Antrag landet ja sowieso am Ende der Warteschlange. Es gibt eben viele, die die erforderliche Aufenthaltszeit vor Dir erreichen und auch vor Dir bearbeitet werden.

Du kannst nicht erwarten, dass Du wegen Briefen Deines Anwalts vorgezogen wirst und andere Deinetwegen länger warten müssen, obwohl sie ihren Stichtag früher haben.

Die Einbürgerungsbehörde ist ganz allgemein überfordert: Mehr Anträge als die Angestellten bewältigen können. Das kann eine Behörde nur langfristig ändern.
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Antwort #9 - 09.11.2023 um 14:42:09
 
vtrmk schrieb am 09.11.2023 um 12:55:37:
Wäre es ratsam, wie vorhin erwähnt den Antrag bei einem Notar zu unterzeichnen?

Ich rate nicht dazu.
Wahrscheinlich könnte man, wie x andere Antragsteller es auch tun, zu gegebener Zeit bei der zuständigen Behörde nochmal eine Unterschrift leisten.
An der Bearbeitungszeit wird das nichts ändern.
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Antwort #10 - 09.11.2023 um 18:46:45
 
Ich würde den Antrag vollständig zusammenstellen, ggf. Beim Notar die Unterschrift beglaubigen und ggf. die Echtheit der Unterlagen kann man auch machen, kostet ja nir 12€ für alle Unterlagen.

Dann schön einscannen.

Per Einwurfeinschreiben an die untere Behörde und per Email an das RP im Anhang.

Und dann immer schön alle zwei Wochen fragen ob der Antrag schon da ist beim RP.

Alles andere wäre ja witz- und mutlos.
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Antwort #11 - 10.11.2023 um 12:37:58
 
Aras schrieb am 09.11.2023 um 18:46:45:
kostet ja nir 12€ für alle Unterlagen.

Wo hast du diesen Preis her?
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Antwort #12 - 10.11.2023 um 13:19:33
 
Keine Ahnung. Ich hab immer 10 € bezahlt + 19% Steuern. Gebührennummer 25102

Man darf halt nicht doof sein, und alle Kopien einzeln beglaubigen lassen, denn dann fallen immer 10 € pro Stück an. Man muss die alle gemeinsam beglaubigen lassen.
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Antwort #13 - 10.11.2023 um 13:27:19
 
Ok, danke. Ich sehe du hast auch die iranische Staatsangehörigkeit. Wurdest du auch eingebürgert? Hast du deine iranischen Unterlagen ebenso durch einen deutschen Notar beglaubigen lassen oder ist hierfür eine Apostille erforderlich?
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Antwort #14 - 10.11.2023 um 13:32:39
 
Ich wurde vor 33 Jahren mit 4 Jahren in die DDR eingebürgert. Ich glaube nicht, dass dir das in deinem Fall als Brasilianer der sich in der heutigen BRD einbürgern will weiterhilft Durchgedreht.
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Antwort #15 - 10.11.2023 um 16:08:58
 
Ach so, interessanter Fall  Smiley
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Antwort #16 - 10.11.2023 um 17:00:18
 
vtrmk schrieb am 10.11.2023 um 16:08:58:
Ach so, interessanter Fall

Aber nicht wichtig für deine Frage. Laut lachend

Mein Rat:
Wenn du wissen willst, wie andere Einbürgerungswillige das seit einigen Jahren mit der Antragstellung machen und was sich dann daraus für Erfahrungen ergeben/ ergaben:
Lies bitte die vielen Beiträge hier in diesem Unterforum "Einbürgerungs-/Staatsangehörigkeitsrecht" nach.

Die Antragsteller und inzwischen deutsche Staatsangehörige, die ich kenne, benötigten keinen Notar, haben die angeforderten Dokumente zunächst postalisch als Kopie der zuständigen EBH zugestellt und dann mehr oder weniger geduldig abgewartet, ob und was noch nachgefordert wurde.


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Antwort #17 - 10.11.2023 um 18:41:54
 
vtrmk schrieb am 09.11.2023 um 08:07:47:
Dem oberen Absatz entnehme ich also, dass die EBH in Einvernehmen mit dem RP so handelt

Leider ist es eindeutig.

vtrmk schrieb am 09.11.2023 um 08:07:47:
wäre eine Fachaufsichtsbeschwerde trotzdem sinngemäß?

So wie die Antwort der EBH sich liest, jedenfalls nein.

vtrmk schrieb am 09.11.2023 um 08:07:47:
Darüber hinaus bestünde auch die Chance, dass mein Antrag gar abgelehnt wird - entweder vom RP direkt an mich zurückgeschickt oder an die EBH weitergeleitet, die ihn dann ablehnt. Ist dies rechtens?

Sachliche Ablehnung wegen Antragstellung bei unzuständiger Behörde? Nein.

vtrmk schrieb am 09.11.2023 um 08:07:47:
Würde im diesem Fall die Frist zur Untätigkeitsklage noch greifen?

Ich bin der Meinung, dass ja, obwohl sich das in verschiedenen Gesetzteskommentaren immer unterschiedlich darstellt. Daher mach es wie Aras oben schreibt. So würdest Du die etwaigen Streitmomente von Anfang an umgehen und schneller zur Sache kommen.
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Antwort #18 - 15.11.2023 um 17:21:01
 
So, ich habe mich entschieden meinen Antrag postalisch zu stellen. Hierzu werde ich sämtliche Unterschriften und Urkunden/Zeugnisse beim Ortsgericht öffentlich beglaubigen zu lassen (Ortsgerichte gibt es nur in Hessen).
Auf der letzten Seite der Anlage 1 des Einbürgerungsantrags (sog. Antrag auf Einbürgerung, hier zu sehen), steht allerdings folgendes:
"Die vorstehende(n) Unterschrift(en) wurde(n) vor mir vollzogen." , gefolgt von "Bezeichnung der Behörde" - heißt das also, dass eine Unterzeichnung des Antrags beim Ortsgericht einer vor dem Mitarbeiter der EBH gleichgesetzt ist?
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Antwort #19 - 15.11.2023 um 18:33:07
 
vtrmk schrieb am 15.11.2023 um 17:21:01:
heißt das also, dass eine Unterzeichnung des Antrags beim Ortsgericht einer vor dem Mitarbeiter der EBH gleichgesetzt ist?

Nein. Du kannst auf Seite 5 im oberen Feld unterschreiben (als Antragsteller/Einbürgerungsbewerber).
Du bist doch bei postalischer Übersendung gar nicht in der EBH, kannst also nicht "vor der Behörde" unterschreiben.

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Antwort #20 - 15.11.2023 um 18:39:32
 
Ok. Da aber im unteren Feld die “Bezeichnung der Behörde” noch offen ist, könnte/dürfte das Ortsgericht das Feld ausfüllen? Oder soll es leer an die EBH geschickt werden?
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Antwort #21 - 16.11.2023 um 10:06:06
 
vtrmk schrieb am 15.11.2023 um 18:39:32:
Da aber im unteren Feld die “Bezeichnung der Behörde” noch offen ist, könnte/dürfte das Ortsgericht das Feld ausfüllen? Oder soll es leer an die EBH geschickt werden

Man ist ja nicht gezwungen, für die Einbürgerung ein bestimmtes Formular zu verwenden. Es reicht auch, wenn Du schreibst "Hiermit beantrage ich die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband", legst ein Kopie Deines Reisepasses und Deiner Meldebestätigung bei, unterschreibst den Antrag beim Gericht, lässt von denen die Unterschrift bestätigen und schickst allesamt an die EBH per Einschreiben. Mit dessen Eingang bei der EBH ist der Antrag gestellt, für den Rest hat nun die EBH drei Monate Zeit, danach kannst Du auf Untätigkeit klagen.
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Antwort #22 - 16.11.2023 um 10:32:00
 
vtrmk schrieb am 15.11.2023 um 18:39:32:
Da aber im unteren Feld die “Bezeichnung der Behörde” noch offen ist, könnte/dürfte das Ortsgericht das Feld ausfüllen? 

Nein. Mit Behörde ist in diesem Formular die EBH gemeint, aber nicht ein Ortsgericht, welches Dokumente beglaubigt.
Formulare sind für alle möglichen Varianten  entwickelt.
Wenn du z.B. deine Dokumente persönlich bei einem Termin in der EBH abgibst und erst dort im oberen Feld selbst unterschreibst, wird ein EBH-Mitarbeiter auch noch im unteren Feld unterschreiben. Denn: Die vorstehende(n) Unterschrift(en) wurde(n) vor mir vollzogen., d.h. in Gegenwart des EBH-Mitarbeiters.
Für deine Variante (Zustellung per Post) genügt zunächst deine Unterschrift im oberen Feld.
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Antwort #23 - 16.11.2023 um 10:38:52
 
Das Ortsgericht wäre als Beurkundungsstelle tätig, wäre also in seiner Rolle als Behörde und nicht als Gericht aktiv.

Also soll das Ortsgericht den Stempel dorthin setzen und die Unterschrift beglaubigen.

Genauso gut kann ein Notar da seinen Stempel hinsetzen und und gerne das Wort Behörde durchstreichen und Notar hinschreiben damit auch der penibelste Bürokrat in Deutschland ruhig schlafen kann.
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Antwort #24 - 16.11.2023 um 12:45:36
 
Aras schrieb am 16.11.2023 um 10:38:52:
und gerne das Wort Behörde durchstreichen und Notar hinschreiben damit auch der penibelste Bürokrat in Deutschland ruhig schlafen kann

Na ja, dann würde der Antrag Korrekturen beinhalten. Damit würde der penibelste Bürokrat definitiv nicht leben, u.a. nicht ruhig schlafen können...  Durchgedreht
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Antwort #25 - 18.11.2023 um 01:51:27
 
Hallo an alle, ich werde demnächst den Antrag postalisch stellen. Dem möchte ich folgendes Schreiben beifügen:

Zitat:
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stelle ich einen Antrag auf Einbürgerung nach § 10 StAG.

Beigefügt finden Sie die gemäß VVEbgVerf für die Bearbeitung des Einbürgerungsantrags für notwendig erachtete Unterlagen.

In Anlehnung an § 4 Abs. 4.5 VVEbgVerf wurden sämtliche Beglaubigungen beim Ortsgericht vorgenommen, da eine Terminvergabe für die Antragstellung zum jetzigen Zeitpunkt seitens der Einbürgerungsbehörde verweigert wurde, mit Verweis auf eine interne Verfahrensweise. Hierzu verweise ich auf § 24 Abs. 3 VwVfG.

Auf eine Beratungsleistung durch die Einbürgerungsbehörde im Rahmen einer persönlichen Vorsprache verzichte ich hiermit ausdrücklich, sowie auf die Unterrichtung über die Einhaltung und Bearbeitung personenbezogener Daten gemäß Anlage 3.

Ich bitte für die weitere Kommunikation um Kontaktaufnahme über die E-Mail xxx.

Mit freundlichen Grüßen,

xxx


So, was könnte noch hinzugefügt bzw. verbessert werden?

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Antwort #26 - 18.11.2023 um 12:30:19
 
vtrmk schrieb am 18.11.2023 um 01:51:27:
sowie auf die Unterrichtung über die Einhaltung und Bearbeitung personenbezogener Daten gemäß Anlage 3.


Das ist nicht gut. Besser:

Zitat:
Die Unterrichtung über die Einhaltung und Bearbeitung personenbezogener Daten gemäß Anlage 3 ist nicht nötig, da ich diese selbstständig  zur Kenntnis genommen und verstanden habe.


Ich weiß nicht ob eine reine E-Mail Kommunikation sinnvoll ist. Würde da eher schreiben:

Zitat:
Für die weitere Kommunikation bitte ich, dass diese vorzugweise über die E-Mail xxx erfolgt. Natürlich ist der schriftliche Kommunikationsweg per Post möglich.


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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #27 - 18.11.2023 um 12:36:57
 
Vielen Dank Smiley
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Antwort #28 - 18.11.2023 um 13:34:47
 
vtrmk schrieb am 18.11.2023 um 01:51:27:
was könnte noch hinzugefügt bzw. verbessert werden?

Ich würde etliches weglassen.

Ich versetze mich mal kurz in den Mitarbeiter der EBH, der deinen Antrag auf den Tisch bekommt.
1. Ich frage mich kurz, warum der Antragsteller das Begleitschreiben/Anschreiben für notwendig hält.
2. Ich prüfe, ob die notwendigen Unterlagen/Nachweise beiliegen.
3. Ich erkenne, dass das Ortsgericht Marburg beglaubigt hat.
4. Ich kenne die Verwaltungsvorschrift und bearbeite nach Dienstanweisung Marburg.
5. Ich gebe Notwendiges ins EBH-System von Marburg ein.
6. Ich lege den kompletten Antrag entspr. meiner Anweisung ab.

Als User hier frage ich:
Was willst du mit diesem Anschreiben erreichen?


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Antwort #29 - 18.11.2023 um 13:47:03
 
Also, das Hauptziel ist natürlich die Antragstellung schriftlich festzulegen und gegenüber der EBH zu erklären. Zweitens möchte ich eine kurze Erklärung zu meiner spezifischen Antragstellung abgeben, damit der MA keine Rückfragen stellen muss - dies bindet ja Kapazität.
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Antwort #30 - 18.11.2023 um 14:17:50
 
vtrmk schrieb am 18.11.2023 um 13:47:03:
das Hauptziel ist natürlich die Antragstellung schriftlich festzulegen und gegenüber der EBH zu erklären.

Ja, richtig. Das erfolgt durch Zustellung des ausgefüllten Antrages incl. der notwendigen Nachweise. Und durch Unterschrift auf dem Formular.

vtrmk schrieb am 18.11.2023 um 13:47:03:
Zweitens möchte ich eine kurze Erklärung zu meiner spezifischen Antragstellung abgeben,

Ob die EBH noch irgendwann im Laufe des EB-Verfahrens Rückfragen hat, kann man damit nicht unterbinden und ob damit Kapazitäten (unnötigerweise) gebunden werden, auch nicht.

Zulässig ist ein solches Anschreiben selbstverständlich.
Schneller geht die Bearbeitung deshalb nicht.
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Antwort #31 - 18.11.2023 um 15:37:16
 
Hör nicht auf SimonB. Der gibt nur unqualifizierte Aussagen von sich und hat von tuten und blasen keine Ahnung.

Wenn es nach ihm ginge, solltest du warten bist du an die Reihe kommst und noch dankbar für den miserablen Service sein.
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Antwort #32 - 18.11.2023 um 16:50:54
 
Aras schrieb am 18.11.2023 um 15:37:16:
Wenn es nach ihm ginge, solltest du warten bist du an die Reihe kommst und noch dankbar für den miserablen Service sein.

Das trifft in keinster Weise zu und mit keiner Silbe habe ich das geschrieben. Du solltest deine Unverschämtheiten dort anbringen, wo sie hingehören.
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Antwort #33 - 18.11.2023 um 18:15:04
 
Würde das Anschreiben aber auch mit senden.

Ich halte es für sehr wahrscheinlich, dass das RP jeden Antrag der nicht über die Gemeindeverwaltung aufgenommen wird, postwendend zurücksendet mit der Bitte den Antrag doch bitte dort zu stellen.

Das Anschreiben könnte dafür sorgen, dass sie das nicht macht.
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Antwort #34 - 19.11.2023 um 12:47:25
 
Also, ich werde das Schreiben auf jeden Fall mitschicken, der Antrag geht aber den normalen Weg an die EBH zuerst.
Gegen eine Verwaltungsvorschrift kann ich vorgehen, aber ein Zuständigkeitsgesetz setzt klare Regeln wer den Antrag empfangen muss. Wenn es mein Wunsch ist, dass das Gesetz eingehalten wird und eine Entscheidung binnen 3 Monaten getroffen wird, dann muss ich ja andere Gesetze einhalten - nur so mein Gedanke.
Da könnt ihr gerne andere Ansichten einbringen Zwinkernd
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Antwort #35 - 19.11.2023 um 18:11:17
 
Hast du den Link zu dem Zuständigkeitsgesetz?
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Antwort #36 - 20.11.2023 um 08:22:44
 
Aras schrieb am 19.11.2023 um 18:11:17:
Hast du den Link zu dem Zuständigkeitsgesetz?


Ja, hier: § 2 StAngZustBehV HE
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Antwort #37 - 28.11.2023 um 15:28:50
 
So, ich werde meinen Beitrag heir als Überblick über mein Einbürgerungsverfahren für Interessierten nutzen:

  • 21.11.2023: Postalische Antragstellung per Einschreiben an EBH Marburg
  • 22.11.2023: Antrag zugestellt; Empfangsbestätigung steht noch aus


Ich möchte morgen nochmal eine E-Mail schicken mit der Bitte, den Empfang der Unterlagen zu bestätigen. Ohne Druck läuft ja nichts.
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