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Antragstellung direkt bei RP Gießen (Gelesen: 5.613 mal)
vtrmk
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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08.11.2023 um 14:08:44
 
Guten Tag,

aktuell erfülle ich alle Voraussetzungen zu einer Einbürgerung nach §10 mit Ausnahme der erforderlichen Aufenthaltsdauer, welche ich erst am 01.03.2024 erreichen werde (verkürzte Aufenthaltsdauer nach 6 Jahren möglich, da besondere Integrationsleistungen nachgewiesen sind).

Nach Rücksprache mit dem Regierungspräsidium Gießen wurde mir bestätigt, dass eine Antragstellung zum jetzigen Zeitpunkt bereits möglich wäre, da das Verfahren ja ohnehin ziemlich lange dauert und bis es zu einer Entscheidung kommt werde ich alle Voraussetzungen erfüllen. Nun weigert sich die Einbürgerungsbehörde der Stadt Marburg allerdings, mir einen Termin zur Abgabe der Unterlagen zu vergeben, da sie nach interner Vorschrift erst 4 Wochen vor Erreichen der geforderten Aufenthaltsdauer - d.h. zum 01.02.2024 - einen Termin anbieten könnten.

Meine Frage diesbezüglich wäre: wäre eine Antragstellung direkt beim RP möglich? Hat jemand hier bereits Erfahrungen damit und könnte mir weiterhelfen?

Schon vorab vielen Dank
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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #1 - 08.11.2023 um 14:38:33
 
Das wird dir das RP selber am besten beantworten können
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Antwort #2 - 08.11.2023 um 15:12:50
 
vtrmk schrieb am 08.11.2023 um 14:08:44:
dass eine Antragstellung zum jetzigen Zeitpunkt bereits möglich wäre,

Ja, die Auskunft ist korrekt.

vtrmk schrieb am 08.11.2023 um 14:08:44:
Nun weigert sich die Einbürgerungsbehörde der Stadt Marburg allerdings, mir einen Termin zur Abgabe der Unterlagen zu vergeben

Ja, das kann sein. Andere EBH tun das auch.
Man kann seinen Antrag mit allen Nachweisen/Unterlagen (in Kopie) auch postalisch bei der zuständigen EBH in Marburg stellen. Mit Einwurfeinschreiben hat man den Nachweis und die EBH hat den Antrag.
Vielleicht benötigt man gar keine Stellungnahme zu Erfolgsaussichten, keinen Vorab-Termin und keine Beratung.
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dim4ik
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Antwort #3 - 08.11.2023 um 21:04:29
 
vtrmk schrieb am 08.11.2023 um 14:08:44:
wäre eine Antragstellung direkt beim RP möglich?

Wenn man den Punkt 4.1 der hessischen Verwaltungsvorschrift über das Einbürgerungsverfahren liest, muss die Frage wohl eher negativ beantwortet werden:
Zitat:
Der Antrag auf Einbürgerung wird schriftlich bei der unteren Verwaltungsbehörde gestellt; die Antragstellerin oder der Antragsteller soll hierzu grundsätzlich persönlich erscheinen.

Den zweiten Halbsatz finde ich so wie so rechtswidrig, da man den Antrag, wie oben bereits empfohlen, per Einschreibebrief einreichen könnte und die EBH dann das persönliche Erscheinen des Einbürgerungswilligen anordnen könnte. Grundsätzlich sind in Hessen die unteren Verwaltungsbehörden für die Entgegennahme von Einbürgerungsanträgenzuständig (1. Halbsatz oben). Es hindert jedoch den Antragsteller nichts, den Einbürgerungsantrag per Einschreiben direkt an das RP zu schicken und - in dem hier vorliegenden Fall - gleich eine Fachaufsichtsbeschwerde darüber beilegen, dass die EBH keinen Termin vergeben mag. Sollte das RP der Meinung sein, der Antrag müsse doch bei der EBH gestellt werden, kann es den gerne direkt an die EBH weiterleiten; der Antrag würde jedenfalls als bereits gestellt gelten, so dass man nach drei Monaten ggf. bereits eine Untätigkeitsklage erheben kann.
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vtrmk
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Antwort #4 - 09.11.2023 um 08:07:47
 
dim4ik schrieb am 08.11.2023 um 21:04:29:
- in dem hier vorliegenden Fall - gleich eine Fachaufsichtsbeschwerde darüber beilegen, dass die EBH keinen Termin vergeben mag.


Folgende E-Mail habe ich von EBH Marburg erhalten:

Zitat:
ich habe heute noch einmal mit dem Regierungspräsidium Gießen telefoniert und mir wurde bestätigt, dass unsere Verfahrensweise in Ordnung ist. Die E-Mail, die Sie vom Regierungspräsidium erhalten haben, war heute Thema bei einer Dienstbesprechung und man ist der Meinung, dass man es den unteren Verwaltungsbehörden überlässt, wann Anträge entgegengenommen werden.

Wir haben bisher frühestens 4 Wochen vor Erreichen der erforderlichen Aufenthaltszeit Anträge angenommen. Das werden wir auch weiterhin so tun. Ich kann Ihnen also, wenn Sie möchten, ab 01.02.2024 einen Termin anbieten.


Dem oberen Absatz entnehme ich also, dass die EBH in Einvernehmen mit dem RP so handelt - wäre eine Fachaufsichtsbeschwerde trotzdem sinngemäß?

Darüber hinaus bestünde auch die Chance, dass mein Antrag gar abgelehnt wird - entweder vom RP direkt an mich zurückgeschickt oder an die EBH weitergeleitet, die ihn dann ablehnt. Ist dies rechtens? Würde im diesem Fall die Frist zur Untätigkeitsklage noch greifen?
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Antwort #5 - 09.11.2023 um 09:40:24
 
Ich hab ehrlich gesagt kein Bock auf große Prosa.

Eine Verwaltungsvorschrift entfaltet keine direkte Wirkung für den Bürger. In der von dir verlinkten VV wird ein Zuständigkeitsgesetz genannt. Das wäre relevant.
Die Vergabe von Terminen von Behörden sind durch personelle, örtliche und zeitliche Kapazitäten eben jener Behörde eingeschränkt.
Termine sind grundsätzlich rechtsunerheblich weil diese gerade nicht in dem (L)VwVfG genannt werden.
Termine für Anträge sind somit grundsätzlich egal.

Für die Einbürgerung wird in den unverbinlichen Verwaltungsvorschriften gerne das persönliche Vorsprechen/Antragstellen gefordert. Aus zwei Gründen:
1. Dass der Antrag und die Loyalitätserklärung persönlich unterschrieben wird.
2. Um eine "Serviceleistung suggerieren zu können wie benötigte Unterlagen bzw Antragsvollstandigkeit zu prüfen.
3. weniger offiziell damit die Behörde sich ein Bild vom Ausländer macht (kann der Ausländer deutsch sprechen? Ist die Erklärung des Ausländers nachvollziehbar)

In der VV wird von der grundsätzlichen persönlichen Antragstellung geschrieben. Also kann man beim Notar den Antrag unterschreiben und ggü
der Behörde erklären, dass man keine Beratungsleistungen will.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #6 - 09.11.2023 um 11:46:04
 
vtrmk schrieb am 09.11.2023 um 08:07:47:
Darüber hinaus bestünde auch die Chance, dass mein Antrag gar abgelehnt wird

Dafür sehe ich weder eine Chance noch einen Grund.

vtrmk schrieb am 09.11.2023 um 08:07:47:
entweder vom RP direkt an mich zurückgeschickt

Auch das ist nicht zu erwarten. Wenn das RP sich nicht zuständig für die Bearbeitung des Antrages sieht, wird es den Antrag an die EBH Marburg leiten.
Auch damit sehe ich keinen Grund zur Ablehnung.

vtrmk schrieb am 09.11.2023 um 08:07:47:
Würde im diesem Fall die Frist zur Untätigkeitsklage noch greifen?

In diesem Fall wäre keine Behörde untätig.
Die grundsätzlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Und  erst bei Bearbeitung würde geprüft, ob die "Verkürzung auf 6 Jahre" tatsächlich greift.

Die Überlegung zu FAB und U-Klage dürfte verfrüht sein, denn noch liegt nirgends ein Einbürgerungs-Antrag vor.

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Antwort #7 - 09.11.2023 um 12:55:37
 
Ok, also um es zusammenzufassen:

Ich könnte bereits jetzt meinen Antrag postalisch stellen; bei fehlenden Unterlagen meldet sich dann die jeweilige Behörde bei mir, könnte meinen Antrag aber nicht ablehnen.

Wäre es ratsam, wie vorhin erwähnt den Antrag bei einem Notar zu unterzeichnen? Könnte die EBH meinen Antrag einfach - wie laut ihrer eigenen Vorschrift - nicht bearbeiten und erst zum 01.02.2024 an das RP weiterleiten?

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Antwort #8 - 09.11.2023 um 13:08:40
 
vtrmk schrieb am 09.11.2023 um 12:55:37:
Könnte die EBH meinen Antrag einfach - wie laut ihrer eigenen Vorschrift - nicht bearbeiten und erst zum 01.02.2024 an das RP weiterleiten?



Ja, das könnte sein. Der neue Antrag landet ja sowieso am Ende der Warteschlange. Es gibt eben viele, die die erforderliche Aufenthaltszeit vor Dir erreichen und auch vor Dir bearbeitet werden.

Du kannst nicht erwarten, dass Du wegen Briefen Deines Anwalts vorgezogen wirst und andere Deinetwegen länger warten müssen, obwohl sie ihren Stichtag früher haben.

Die Einbürgerungsbehörde ist ganz allgemein überfordert: Mehr Anträge als die Angestellten bewältigen können. Das kann eine Behörde nur langfristig ändern.
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Antwort #9 - 09.11.2023 um 14:42:09
 
vtrmk schrieb am 09.11.2023 um 12:55:37:
Wäre es ratsam, wie vorhin erwähnt den Antrag bei einem Notar zu unterzeichnen?

Ich rate nicht dazu.
Wahrscheinlich könnte man, wie x andere Antragsteller es auch tun, zu gegebener Zeit bei der zuständigen Behörde nochmal eine Unterschrift leisten.
An der Bearbeitungszeit wird das nichts ändern.
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Antwort #10 - 09.11.2023 um 18:46:45
 
Ich würde den Antrag vollständig zusammenstellen, ggf. Beim Notar die Unterschrift beglaubigen und ggf. die Echtheit der Unterlagen kann man auch machen, kostet ja nir 12€ für alle Unterlagen.

Dann schön einscannen.

Per Einwurfeinschreiben an die untere Behörde und per Email an das RP im Anhang.

Und dann immer schön alle zwei Wochen fragen ob der Antrag schon da ist beim RP.

Alles andere wäre ja witz- und mutlos.
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Antwort #11 - 10.11.2023 um 12:37:58
 
Aras schrieb am 09.11.2023 um 18:46:45:
kostet ja nir 12€ für alle Unterlagen.

Wo hast du diesen Preis her?
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Antwort #12 - 10.11.2023 um 13:19:33
 
Keine Ahnung. Ich hab immer 10 € bezahlt + 19% Steuern. Gebührennummer 25102

Man darf halt nicht doof sein, und alle Kopien einzeln beglaubigen lassen, denn dann fallen immer 10 € pro Stück an. Man muss die alle gemeinsam beglaubigen lassen.
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Antwort #13 - 10.11.2023 um 13:27:19
 
Ok, danke. Ich sehe du hast auch die iranische Staatsangehörigkeit. Wurdest du auch eingebürgert? Hast du deine iranischen Unterlagen ebenso durch einen deutschen Notar beglaubigen lassen oder ist hierfür eine Apostille erforderlich?
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Antwort #14 - 10.11.2023 um 13:32:39
 
Ich wurde vor 33 Jahren mit 4 Jahren in die DDR eingebürgert. Ich glaube nicht, dass dir das in deinem Fall als Brasilianer der sich in der heutigen BRD einbürgern will weiterhilft Durchgedreht.
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Antwort #15 - 10.11.2023 um 16:08:58
 
Ach so, interessanter Fall  Smiley
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Antwort #16 - 10.11.2023 um 17:00:18
 
vtrmk schrieb am 10.11.2023 um 16:08:58:
Ach so, interessanter Fall

Aber nicht wichtig für deine Frage. Laut lachend

Mein Rat:
Wenn du wissen willst, wie andere Einbürgerungswillige das seit einigen Jahren mit der Antragstellung machen und was sich dann daraus für Erfahrungen ergeben/ ergaben:
Lies bitte die vielen Beiträge hier in diesem Unterforum "Einbürgerungs-/Staatsangehörigkeitsrecht" nach.

Die Antragsteller und inzwischen deutsche Staatsangehörige, die ich kenne, benötigten keinen Notar, haben die angeforderten Dokumente zunächst postalisch als Kopie der zuständigen EBH zugestellt und dann mehr oder weniger geduldig abgewartet, ob und was noch nachgefordert wurde.


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Antwort #17 - 10.11.2023 um 18:41:54
 
vtrmk schrieb am 09.11.2023 um 08:07:47:
Dem oberen Absatz entnehme ich also, dass die EBH in Einvernehmen mit dem RP so handelt

Leider ist es eindeutig.

vtrmk schrieb am 09.11.2023 um 08:07:47:
wäre eine Fachaufsichtsbeschwerde trotzdem sinngemäß?

So wie die Antwort der EBH sich liest, jedenfalls nein.

vtrmk schrieb am 09.11.2023 um 08:07:47:
Darüber hinaus bestünde auch die Chance, dass mein Antrag gar abgelehnt wird - entweder vom RP direkt an mich zurückgeschickt oder an die EBH weitergeleitet, die ihn dann ablehnt. Ist dies rechtens?

Sachliche Ablehnung wegen Antragstellung bei unzuständiger Behörde? Nein.

vtrmk schrieb am 09.11.2023 um 08:07:47:
Würde im diesem Fall die Frist zur Untätigkeitsklage noch greifen?

Ich bin der Meinung, dass ja, obwohl sich das in verschiedenen Gesetzteskommentaren immer unterschiedlich darstellt. Daher mach es wie Aras oben schreibt. So würdest Du die etwaigen Streitmomente von Anfang an umgehen und schneller zur Sache kommen.
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Antwort #18 - 15.11.2023 um 17:21:01
 
So, ich habe mich entschieden meinen Antrag postalisch zu stellen. Hierzu werde ich sämtliche Unterschriften und Urkunden/Zeugnisse beim Ortsgericht öffentlich beglaubigen zu lassen (Ortsgerichte gibt es nur in Hessen).
Auf der letzten Seite der Anlage 1 des Einbürgerungsantrags (sog. Antrag auf Einbürgerung, hier zu sehen), steht allerdings folgendes:
"Die vorstehende(n) Unterschrift(en) wurde(n) vor mir vollzogen." , gefolgt von "Bezeichnung der Behörde" - heißt das also, dass eine Unterzeichnung des Antrags beim Ortsgericht einer vor dem Mitarbeiter der EBH gleichgesetzt ist?
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Antwort #19 - 15.11.2023 um 18:33:07
 
vtrmk schrieb am 15.11.2023 um 17:21:01:
heißt das also, dass eine Unterzeichnung des Antrags beim Ortsgericht einer vor dem Mitarbeiter der EBH gleichgesetzt ist?

Nein. Du kannst auf Seite 5 im oberen Feld unterschreiben (als Antragsteller/Einbürgerungsbewerber).
Du bist doch bei postalischer Übersendung gar nicht in der EBH, kannst also nicht "vor der Behörde" unterschreiben.

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Antwort #20 - 15.11.2023 um 18:39:32
 
Ok. Da aber im unteren Feld die “Bezeichnung der Behörde” noch offen ist, könnte/dürfte das Ortsgericht das Feld ausfüllen? Oder soll es leer an die EBH geschickt werden?
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Antwort #21 - 16.11.2023 um 10:06:06
 
vtrmk schrieb am 15.11.2023 um 18:39:32:
Da aber im unteren Feld die “Bezeichnung der Behörde” noch offen ist, könnte/dürfte das Ortsgericht das Feld ausfüllen? Oder soll es leer an die EBH geschickt werden

Man ist ja nicht gezwungen, für die Einbürgerung ein bestimmtes Formular zu verwenden. Es reicht auch, wenn Du schreibst "Hiermit beantrage ich die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband", legst ein Kopie Deines Reisepasses und Deiner Meldebestätigung bei, unterschreibst den Antrag beim Gericht, lässt von denen die Unterschrift bestätigen und schickst allesamt an die EBH per Einschreiben. Mit dessen Eingang bei der EBH ist der Antrag gestellt, für den Rest hat nun die EBH drei Monate Zeit, danach kannst Du auf Untätigkeit klagen.
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Antwort #22 - 16.11.2023 um 10:32:00
 
vtrmk schrieb am 15.11.2023 um 18:39:32:
Da aber im unteren Feld die “Bezeichnung der Behörde” noch offen ist, könnte/dürfte das Ortsgericht das Feld ausfüllen? 

Nein. Mit Behörde ist in diesem Formular die EBH gemeint, aber nicht ein Ortsgericht, welches Dokumente beglaubigt.
Formulare sind für alle möglichen Varianten  entwickelt.
Wenn du z.B. deine Dokumente persönlich bei einem Termin in der EBH abgibst und erst dort im oberen Feld selbst unterschreibst, wird ein EBH-Mitarbeiter auch noch im unteren Feld unterschreiben. Denn: Die vorstehende(n) Unterschrift(en) wurde(n) vor mir vollzogen., d.h. in Gegenwart des EBH-Mitarbeiters.
Für deine Variante (Zustellung per Post) genügt zunächst deine Unterschrift im oberen Feld.
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Antwort #23 - 16.11.2023 um 10:38:52
 
Das Ortsgericht wäre als Beurkundungsstelle tätig, wäre also in seiner Rolle als Behörde und nicht als Gericht aktiv.

Also soll das Ortsgericht den Stempel dorthin setzen und die Unterschrift beglaubigen.

Genauso gut kann ein Notar da seinen Stempel hinsetzen und und gerne das Wort Behörde durchstreichen und Notar hinschreiben damit auch der penibelste Bürokrat in Deutschland ruhig schlafen kann.
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Antwort #24 - 16.11.2023 um 12:45:36
 
Aras schrieb am 16.11.2023 um 10:38:52:
und gerne das Wort Behörde durchstreichen und Notar hinschreiben damit auch der penibelste Bürokrat in Deutschland ruhig schlafen kann

Na ja, dann würde der Antrag Korrekturen beinhalten. Damit würde der penibelste Bürokrat definitiv nicht leben, u.a. nicht ruhig schlafen können...  Durchgedreht
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Antwort #25 - 18.11.2023 um 01:51:27
 
Hallo an alle, ich werde demnächst den Antrag postalisch stellen. Dem möchte ich folgendes Schreiben beifügen:

Zitat:
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stelle ich einen Antrag auf Einbürgerung nach § 10 StAG.

Beigefügt finden Sie die gemäß VVEbgVerf für die Bearbeitung des Einbürgerungsantrags für notwendig erachtete Unterlagen.

In Anlehnung an § 4 Abs. 4.5 VVEbgVerf wurden sämtliche Beglaubigungen beim Ortsgericht vorgenommen, da eine Terminvergabe für die Antragstellung zum jetzigen Zeitpunkt seitens der Einbürgerungsbehörde verweigert wurde, mit Verweis auf eine interne Verfahrensweise. Hierzu verweise ich auf § 24 Abs. 3 VwVfG.

Auf eine Beratungsleistung durch die Einbürgerungsbehörde im Rahmen einer persönlichen Vorsprache verzichte ich hiermit ausdrücklich, sowie auf die Unterrichtung über die Einhaltung und Bearbeitung personenbezogener Daten gemäß Anlage 3.

Ich bitte für die weitere Kommunikation um Kontaktaufnahme über die E-Mail xxx.

Mit freundlichen Grüßen,

xxx


So, was könnte noch hinzugefügt bzw. verbessert werden?

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Antwort #26 - 18.11.2023 um 12:30:19
 
vtrmk schrieb am 18.11.2023 um 01:51:27:
sowie auf die Unterrichtung über die Einhaltung und Bearbeitung personenbezogener Daten gemäß Anlage 3.


Das ist nicht gut. Besser:

Zitat:
Die Unterrichtung über die Einhaltung und Bearbeitung personenbezogener Daten gemäß Anlage 3 ist nicht nötig, da ich diese selbstständig  zur Kenntnis genommen und verstanden habe.


Ich weiß nicht ob eine reine E-Mail Kommunikation sinnvoll ist. Würde da eher schreiben:

Zitat:
Für die weitere Kommunikation bitte ich, dass diese vorzugweise über die E-Mail xxx erfolgt. Natürlich ist der schriftliche Kommunikationsweg per Post möglich.


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Antwort #27 - 18.11.2023 um 12:36:57
 
Vielen Dank Smiley
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Antwort #28 - 18.11.2023 um 13:34:47
 
vtrmk schrieb am 18.11.2023 um 01:51:27:
was könnte noch hinzugefügt bzw. verbessert werden?

Ich würde etliches weglassen.

Ich versetze mich mal kurz in den Mitarbeiter der EBH, der deinen Antrag auf den Tisch bekommt.
1. Ich frage mich kurz, warum der Antragsteller das Begleitschreiben/Anschreiben für notwendig hält.
2. Ich prüfe, ob die notwendigen Unterlagen/Nachweise beiliegen.
3. Ich erkenne, dass das Ortsgericht Marburg beglaubigt hat.
4. Ich kenne die Verwaltungsvorschrift und bearbeite nach Dienstanweisung Marburg.
5. Ich gebe Notwendiges ins EBH-System von Marburg ein.
6. Ich lege den kompletten Antrag entspr. meiner Anweisung ab.

Als User hier frage ich:
Was willst du mit diesem Anschreiben erreichen?


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Antwort #29 - 18.11.2023 um 13:47:03
 
Also, das Hauptziel ist natürlich die Antragstellung schriftlich festzulegen und gegenüber der EBH zu erklären. Zweitens möchte ich eine kurze Erklärung zu meiner spezifischen Antragstellung abgeben, damit der MA keine Rückfragen stellen muss - dies bindet ja Kapazität.
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Antwort #30 - 18.11.2023 um 14:17:50
 
vtrmk schrieb am 18.11.2023 um 13:47:03:
das Hauptziel ist natürlich die Antragstellung schriftlich festzulegen und gegenüber der EBH zu erklären.

Ja, richtig. Das erfolgt durch Zustellung des ausgefüllten Antrages incl. der notwendigen Nachweise. Und durch Unterschrift auf dem Formular.

vtrmk schrieb am 18.11.2023 um 13:47:03:
Zweitens möchte ich eine kurze Erklärung zu meiner spezifischen Antragstellung abgeben,

Ob die EBH noch irgendwann im Laufe des EB-Verfahrens Rückfragen hat, kann man damit nicht unterbinden und ob damit Kapazitäten (unnötigerweise) gebunden werden, auch nicht.

Zulässig ist ein solches Anschreiben selbstverständlich.
Schneller geht die Bearbeitung deshalb nicht.
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Antwort #31 - 18.11.2023 um 15:37:16
 
Hör nicht auf SimonB. Der gibt nur unqualifizierte Aussagen von sich und hat von tuten und blasen keine Ahnung.

Wenn es nach ihm ginge, solltest du warten bist du an die Reihe kommst und noch dankbar für den miserablen Service sein.
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Antwort #32 - 18.11.2023 um 16:50:54
 
Aras schrieb am 18.11.2023 um 15:37:16:
Wenn es nach ihm ginge, solltest du warten bist du an die Reihe kommst und noch dankbar für den miserablen Service sein.

Das trifft in keinster Weise zu und mit keiner Silbe habe ich das geschrieben. Du solltest deine Unverschämtheiten dort anbringen, wo sie hingehören.
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Antwort #33 - 18.11.2023 um 18:15:04
 
Würde das Anschreiben aber auch mit senden.

Ich halte es für sehr wahrscheinlich, dass das RP jeden Antrag der nicht über die Gemeindeverwaltung aufgenommen wird, postwendend zurücksendet mit der Bitte den Antrag doch bitte dort zu stellen.

Das Anschreiben könnte dafür sorgen, dass sie das nicht macht.
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Antwort #34 - 19.11.2023 um 12:47:25
 
Also, ich werde das Schreiben auf jeden Fall mitschicken, der Antrag geht aber den normalen Weg an die EBH zuerst.
Gegen eine Verwaltungsvorschrift kann ich vorgehen, aber ein Zuständigkeitsgesetz setzt klare Regeln wer den Antrag empfangen muss. Wenn es mein Wunsch ist, dass das Gesetz eingehalten wird und eine Entscheidung binnen 3 Monaten getroffen wird, dann muss ich ja andere Gesetze einhalten - nur so mein Gedanke.
Da könnt ihr gerne andere Ansichten einbringen Zwinkernd
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Antwort #35 - 19.11.2023 um 18:11:17
 
Hast du den Link zu dem Zuständigkeitsgesetz?
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Antwort #36 - 20.11.2023 um 08:22:44
 
Aras schrieb am 19.11.2023 um 18:11:17:
Hast du den Link zu dem Zuständigkeitsgesetz?


Ja, hier: § 2 StAngZustBehV HE
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Antwort #37 - 28.11.2023 um 15:28:50
 
So, ich werde meinen Beitrag heir als Überblick über mein Einbürgerungsverfahren für Interessierten nutzen:

  • 21.11.2023: Postalische Antragstellung per Einschreiben an EBH Marburg
  • 22.11.2023: Antrag zugestellt; Empfangsbestätigung steht noch aus


Ich möchte morgen nochmal eine E-Mail schicken mit der Bitte, den Empfang der Unterlagen zu bestätigen. Ohne Druck läuft ja nichts.
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Antwort #38 - 12.12.2023 um 17:01:19
 
So, nachdem ich meinen Antrag am 21.11 postalisch gestellt habe (mit Einwurfsbeleg) verliefen 3 Wochen ohne Eingangsbestätigung der Behörde. Ich habe in der Zeit eine E-Mail und einen Fax an die Behörde geschickt mit der Bitte, den Antragsempfang zu bestätigen - ohne Reaktion.

In der Zwischenzeit nahm ich Kontakt mit Anwälten auf, da ich während eines geplanten, längeren Auslandsaufenthaltes eine für mein Einbürgerungsverfahren rechtliche Vertretung möchte. Nachdem ich meinen Fall geschildert hatte meinte eine Anwältin, dass mein Antrag gar nicht als Antrag anerkannt wäre, dass dieser ausschließlich in persönlicher Erscheinung gestellt werden darf - somit wäre eine Empfangsbestätigung ja pfusch, da bei der EBH kein Antrag angekommen wäre.

Woher könnte diese Information möglicherweise stammen? Soweit ich das verstehe besagt das StAG, dass die Einbürgerung auf Antrag zu gewähren ist, während die Verwaltungsvorschriften zur Einbürgerung in Hessen lediglich besagen, dass der Antrag persönlich gestellt werden soll.

Habe ich da was übersehen? Was meintet ihr?
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Antwort #39 - 12.12.2023 um 17:12:27
 
vtrmk schrieb am 12.12.2023 um 17:01:19:
meinte eine Anwältin, dass mein Antrag gar nicht als Antrag anerkannt wäre, dass dieser ausschließlich in persönlicher Erscheinung gestellt werden darf

Wurde dafür auch eine Quelle genannt?

Nicht eine mündliche Aussage von irgendwem, sondern Gesetzes- oder Verordnungstexte?
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Antwort #40 - 12.12.2023 um 17:40:31
 
Es gibt Erlasse der Länder, die wie du richtig sagst, davon sprechen dass eine Vorsprache erfolgen soll

Diese kann auch durchaus Sinn machen, gerade da die EBH ja auch gewisse Aufklärungspflichten hat, gerade beim Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. In dem Fall macht es wegen der Unterschriftsbeglaubigung auch Sinn dass das persönlich und nicht fernschriftlich gemacht wird.

Aber eine gesetzliche Regelung gibt es nicht. Die EBH kann dich dazu auffordern, aber sie kann dich eben auch im Laufe der Antragsbearbeitung vorladen. Den Antragseingang sollten sie dir auf jeden Fall bestätigen.
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Antwort #41 - 12.12.2023 um 17:58:26
 
Die Anwältin hatte schlicht keine Lust Postbote für dich zu spielen.

Sieh es mal so: Es gibt praktisch drei Arten von Anwälten. Die die gute zweistelige Noten in den Examina hatten und darum gut Kohle in einer großen (Wirtschafts-)kanzlei verdienen oder Richter hätten werden können (Wahrscheinlich was mit unserem ehemaligen Forenmitglied Bayraqiano passiert ist Zwinkernd ). Oder die sind so schlecht und haben ihre Examen mit 4 bis 6 grade so bestanden und darum konnten die nur Anwälte werden, und zwar Anwälte für Ausländerrecht weil die den Ausländern alles erzählen können und diese das ungefragt glauben und sich das Geld aus der Tasche ziehen lassen. Oder die hatten gute Examensnoten aber haben Ideale und wollen den Menschen helfen.

Ich hab das Gefühl  in Ausländerrecht kriegst du hauptsächlich
die schlechten Anwälte.

@Puncherfaust
Ist es denn überhaupt eine Verordnung wo das drin steht? Ich denke nicht, da das materielle Staatsangehörigkeitsgesetz im Zuständigkeitsbereich des Bundes liegt. wenn ich mich recht erinnere sind diese Vorspracheregelungen in Verwaltungsvorschriften geregelt.

Und eine Anwältin die den Unterschied zwischen Gesetzen (Gesetz, Verordnung) und Verwaltungsvorschriften nicht kennt, kann nicht kompetent sein.

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Antwort #42 - 12.12.2023 um 18:27:20
 
Also in NRW gibt es einen Ausführungserlass zum Staatsangehörigkeitsgesetz des zuständigen Landesministeriums (aufgrund des Erlasscharakters natürlich keine Rechtsbindung).

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=1&ugl_nr=102&bes_id=501...

Dort steht unter 1.1.1. dass die Antragsstellung persönlich erfolgen soll

Zitat:
Personen, die die Einbürgerung beantragen, sollen den Einbürgerungsantrag nach Möglichkeit persönlich bei der Einbürgerungsbehörde oder, soweit von der Möglichkeit des § 22 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung Gebrauch gemacht wird, bei der Gemeinde abgeben und unterschreiben.

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« Zuletzt geändert: 13.12.2023 um 07:56:32 von Daddy » 
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Antwort #43 - 12.12.2023 um 22:32:56
 
Petersburger schrieb am 12.12.2023 um 17:12:27:
Wurde dafür auch eine Quelle genannt?

Nein, danach habe ich auch gefragt. Eine Antwort erwarte ich allerdings nicht.

Puncherfaust schrieb am 12.12.2023 um 17:40:31:
Es gibt Erlasse der Länder, die wie du richtig sagst, davon sprechen dass eine Vorsprache erfolgen soll

Aras schrieb am 12.12.2023 um 17:58:26:
Ist es denn überhaupt eine Verordnung wo das drin steht?

Ja, nämlich hier: VVEbgVerf
Unter 4.1 steht nämlich:

Zitat:
Der Antrag auf Einbürgerung wird schriftlich bei der unteren Verwaltungsbehörde gestellt; die Antragstellerin oder der Antragsteller soll hierzu grundsätzlich persönlich erscheinen

Also eine Soll-Regelung

Puncherfaust schrieb am 12.12.2023 um 17:40:31:
Diese kann auch durchaus Sinn machen, gerade da die EBH ja auch gewisse Aufklärungspflichten hat, gerade beim Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. In dem Fall macht es wegen der Unterschriftsbeglaubigung auch Sinn dass das persönlich und nicht fernschriftlich gemacht wird.

Also um mal auf der sicheren Seite zu sein habe ich sämtliche Unterschriften beim Ortsgericht vor dem Beamten geleistet (Ortsgerichte gibt es nämlich nur in Hessen). Er hat also sowohl alle Kopien als auch alle Unterschriften öffentlich beglaubigt.

Puncherfaust schrieb am 12.12.2023 um 17:40:31:
Den Antragseingang sollten sie dir auf jeden Fall bestätigen.

Tja, haben die aber nicht. Und ich fürchte, sie werden dies kurz vor Erreichen der 3-Monate-Frist tun, um eine U-Klage zu verhindern - außer ich irre mich und das bloße Bestätigen des Antragsempfangs nicht als Tätigkeit betrachtet werden kann.

Aras schrieb am 12.12.2023 um 17:58:26:
Die Anwältin hatte schlicht keine Lust Postbote für dich zu spielen.

Ja, denke ich auch. Und ehrlich gesagt überlege ich mir gerade ob es sich überhaupt lohnt für das reine Verschicken von E-Mails einen Anwalt zu beauftragen.
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Antwort #44 - 12.12.2023 um 23:36:43
 
Nein.

Es gibt Gesetze, es gibt Rechtsverordnungen und es gibt Verwaltungsvorschriften.

Gesetze und Rechtsverordnungen sind rechtverbindlich für die Verwaltung und die Bürger. Also für die Judikative, die Rechtsprechende Gewalt, rechtliche Grundlage. Verwaltungsvorschriften sind aber nur für die Verwaltung bindend und Gerichte beachten die Verwaltungsvorschriften um das pflichtgemäße Ermessen zu prüfen im Sinne des Gleichbehandlungsgebot.

Ohne es näher zu begründen:
Eine Regelung, dass der Bürger persönlich vorsprechen muss, müsste in einem Gesetz oder in einer Rechtsverordnung geschrieben sein. Ist es aber nicht. Es ist in einer Verwaltungsvorschrift geregelt, also belanglos.
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Antwort #45 - 16.01.2024 um 12:23:18
 
So, hier ist mein bisheriges Verfahren dokumentiert:

  • 16.11.2023 - Einzureichende Unterlagen beim Ortsgericht beglaubigt; auf Empfangsbestätigung der EBH steht dieses Datum als Antragsdatum
  • 21.11.2023 - Antrag wurde postalisch zugestellt (Einlieferungsbeleg der Post)
  • 20.12.2023 - Empfangsbestätigung des RP Gießen erhalten, mit Aktenzeichen und Zahlungssaufforderung der Gebühr; Gebühr wurde am selben Tag überwiesen (Echtzeit-Überweisung)
  • 10.01.2024 - Bestätigung der Zahlung erhalten, nun mit der Bitte keine weitere E-Mails zu schicken

Ich beabsichtige nun, Untätigkeitsklage am VG zu erheben. Hierzu würde ich gerne ein paar Punkte klären:

  • Wäre das frühestmögliche Datum zur Erhebung der Klage der 16.02.2024, also 3 Monate nach Antragsdatum, der 21.02.2024 (3 Monate nach Antragszustellung) oder der 20.03.2024 (3 Monate nach Zahlung der Gebühr)?
  • In diesem Zeitraum werde ich mich im Ausland befinden. Ich hatte eigentlich vor, die U-Klage ohne Anwalt einzureichen (habe hierzu das passende Formular aus dem Münchener Prozessformularhandbuch), weiß jetzt aber nicht wie machbar es ist so ein Rechtsverfahren aus dem Ausland zu steuern. Hätte jemand hier evtl. ein Input wie ich am besten verfahren soll? Mit oder ohne anwaltliche Vertretung?


Zum 1. Punkt möchte ich noch erläutern, dass das Regierungspräsidium es auf seinem Schreiben ganz deutlich gemacht hat, dass es die weitere Bearbeitung meines Antrags von der Begleichung der Gebühr abhängig macht - heißt also, ohne das Geld würden sie ihre Finger keinen weiteren Zentimeter bewegen.

Vorab vielen Dank.
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Antwort #46 - 16.01.2024 um 15:52:05
 
Was meinst du mit Empfangsbestätigung der EBH. Wie kann diese früher sein als das Datum dass dir die Post bestätigt?

Die Zeit zwischen Zustellung bei der Unterbehörde bis zur Weiterleitung bei der Oberbehörde kann man ganz einfach durch einen Vergleich klären. Wenn die Unterbehörde den Antrag nie weiterreicht, kannst du dann niemals klageberechtigt sein? Also die Behörden würden für Ihre Schlamperei belohnt. Würde dann morgen nicht jeder Antrag einfach verschleppt, weil es eh keine Probleme geben würde...
Also das kann nicht sein, die Verzögerungen bei der Übersendung innerhalb der Behörden liegt in deren Machtbereich und sind für etwaige Verzögerungen unerheblich.

Was ist denn die Art der Gebühr? § 38 StAG macht klar dass es eine Bearbeitungsgebühr ist. Also keine Antragsgebühr, die durch den Antrag selber fällig wird sondern erst durch die Bearbeitung entsteht. Wenn die Behörde den Antrag nicht bearbeitet, dann sind nach meinem Verständnis auch keine Gebühren entstanden. Also wieso fordert die Behörde die gesamten Kosten ohne bearbeitet zu haben?

Wenn es eine Antragsgebühr wäre, also alleine die Antragstellung zur Gebührenpflicht führen würde, könnte man auch sagen, dass der Staat die Gebühren so oder so eintreiben könnte. Man könnte dann auch schlicht sagen, dass der Antrag bearbeitet werden kann, weil sich der Antragsteller nicht vor der Kostenpflicht drücken könnte.

Und natürlich folgender Vergleich:
Du stellst den Antrag per Post ein und drei Monate vergehen, undreichst Untätigkeitsklage ein. Nun sagt die Behörde, du hättest nicht die Gebühren bezahlt. Und darum wurde nicht bearbeitet. Aber wie sollst du die Gebühren bezahlen, wenn man dir die Überweisungsinformationen nicht mitgeteilt hat?

Aber gehen wir davon aus, dass die bis zur Zahlung der vollen Gebühr nicht bearbeiten müssten, dann würde ich die Tage zwischen Zugang des Gebührenbescheides bis zur Zahlung dessen der Behörde gutrechnen. Also wir sprechen hier von ca. 3-5 Tagen.
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Antwort #47 - 16.01.2024 um 16:17:37
 
Aras schrieb am 16.01.2024 um 15:52:05:
Was meinst du mit Empfangsbestätigung der EBH. Wie kann diese früher sein als das Datum dass dir die Post bestätigt?

Auf dem Schreiben des Regierungspräsidiums, das den Erhalt meines Einbürgerungsantrags bestätigt, wird von "Ihrem Antrag vom 16.11.2023" geredet. Obwohl dieser am 21.11 bei der unteren Behörde eingegangen ist. Tja.

Aras schrieb am 16.01.2024 um 15:52:05:
Also wieso fordert die Behörde die gesamten Kosten ohne bearbeitet zu haben?

Scheint in Hessen Praxis zu sein. So steht es zumindest bei mir auf dem Schreiben:

Zitat:
Gemäß § 16 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) in der zurzeit geltenden Fassung mache ich in pflichtgemäßer Ausübung des mir zustehenden Ermessens die weitere Bearbeitung Ihres Antrags von der Begleichung der Kostenschuld in Höhe der voraussichtlichen Verfahrenskosten abhängig  [...]. Diese Forderung ist wegen der bereits begonnenen Bearbeitung Ihres Einbürgerungsantrags gerechtfertigt und mit Blick auf den hiermit verbundenen Aufwand in der festgesetzten Höhe auch angemessen, zumal die antragsgemäße Einbürgerung der Regelfall ist.

Ist also schon eine etablierte Praxis der Einbürgerungsabteilung im Regierungspräsidium Gießen.

Laut §75 VwGO hat die Behörde innerhalb 3 Monaten über den Antrag zu entscheiden - dazu habe ich aber schon verschiedene Auffassungen gelesen; zum einen wird behauptet die Frist zählt ab Antragstellung, zum anderen dass die letzte Amtshandlung rechtsrelevant ist. Ich frage mich was in meinem Fall denn für die Fristberechnung relevant ist, da das RP § 38 StAG anscheinend anders interpretiert.
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Antwort #48 - 16.01.2024 um 16:43:42
 
vtrmk schrieb am 16.01.2024 um 16:17:37:
Ich frage mich was in meinem Fall denn für die Fristberechnung relevant ist,

Das wird Dir vermutlich erst das Gericht beantworten wenn Du klagst.
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Antwort #49 - 16.01.2024 um 17:15:06
 
Dann haben die das Datum von deinem Antrag zu Grunde gelegt. Also was zählt ist die Bestätigung von der Post.

Ja, kann ja gängige Praxis sein. Aber es ist halt relevant ob wann die Gebühr fällig wird. Und ich behaupte jetzt mal, sie wird am Ende der Bearbeitung fällig. Sie wird aber bereits mit Antrag geschuldet. D.h. sie kann nicht für die Blockade der Bearbeitung als Grundlage genommen werden. Sonst schreib ich einfach nach drei Monaten einen Gebührenbescheid und dann habe ich wieder drei Monate Zeit zum bearbeiten? Kann nicht richtig sein.

§75 VwGO sagt nach deiner Aussage "entscheiden". Entscheiden bedeutet zumindest für mich, dass der Antrag rechtsförmig beschieden wird. Also eine finale Entscheidung durch die Behörde. Final bedeutet, dass es keine Sachstandsangabe oder Zwischenbescheid ist sondern die endgültige Entscheidung der Behörde.

Warum hast du per Echtzeitüberweisung die Gebühr bezahlt? Weil offensichtlich fur dich ist, dass du nicht der Grund für eine mögliche Untätigkeit sein willst.

Also drei Monate ab dem Zeitpunkt, den der Einlieferungsbeleg der Post angibt wäre eine Untätigkeitsklage mMn möglich.
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Antwort #50 - 16.01.2024 um 17:36:24
 
Bin da bei Aras, würde sagen die Frist beginnt ab Eingang, also den postalischen Sendungsnachweis.

Die Gebühr ist kein sachlicher Hinderungsgrund. Wenn dem so wäre hätte dir die Behörde schrieben können "Glückwunsch, Sie erfüllen alle Voraussetzungen für die Einbürgerung. Bitte begleichen Sie die Gebühr und erscheinen dann zum Einbürgerungstermin am ..."

Macht sie aber nicht. Die Gebühr ist keine Einbürgerungsvoraussetzung. Die Gebührenpflicht entsteht durch die Einbürgerung, nicht andersrum. Dafür spricht auch, dass ja auch die Antragsrücknahme oder -ablehnung Gebührentatbestände erfüllen. Die Rücknahme kann z.B. 25 % der Einbürgerungsgebühr betragen, also 63 €.  Woher will die EBH also wissen, dass genau die 255 € fällig sind? Der Antrag kann sich ja auch anders erledigen. Dann müssen die wieder Geld erstatten. Ist mancherorts Praxis, ja. Macht wenig Sinn, ja. Aber letztenendes bekräftigt das nur, dass die Gebühr nach der Verwaltungshandlung entsteht oder unmittelbar davor. Die Behörde hier im Kreis nimmt die Gebühr unmittelbar vor der Einbürgerung ein und lässt sich dann halt im Termin den Zahlungsnachweis vorzeigen. So ist es m.E. auch korrekt. Alles andere nur unnötiger Aufwand für alle Beteiligten. Aber istn anderes Thema
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Antwort #51 - 16.01.2024 um 17:41:41
 
Ich dachte immer die Gebühr entsteht, auch wenn die Einbürgerung abgelehnt wird. Habe ich das falsch im Kopf?
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Antwort #52 - 16.01.2024 um 17:44:10
 
lottchen schrieb am 16.01.2024 um 17:41:41:
Ich dachte immer die Gebühr entsteht, auch wenn die Einbürgerung abgelehnt wird. Habe ich das falsch im Kopf?


Ja richtig. Hab dazu noch was editiert in meinem Posting, wo ich darauf eingehe. Spricht finde ich noch mehr dafür, dass die Gebühr nach der Bearbeitung fällig wird und nicht vorher.
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Antwort #53 - 08.04.2024 um 13:10:36
 
So, zu meinem Einbürgerungsverfahren ist inzwischen einiges passiert:

vtrmk schrieb am 16.01.2024 um 12:23:18:
16.11.2023 - Einzureichende Unterlagen beim Ortsgericht beglaubigt; auf Empfangsbestätigung der EBH steht dieses Datum als Antragsdatum
21.11.2023 - Antrag wurde postalisch zugestellt (Einlieferungsbeleg der Post)
20.12.2023 - Empfangsbestätigung des RP Gießen erhalten, mit Aktenzeichen und Zahlungssaufforderung der Gebühr; Gebühr wurde am selben Tag überwiesen (Echtzeit-Überweisung)
10.01.2024 - Bestätigung der Zahlung erhalten, nun mit der Bitte keine weitere E-Mails zu schicken

  • 12.03.2024: Untätigkeitsklage erhoben
  • 04.04.2024: Beschluss des VG, das Verfahren bis September auszusetzen;
    argumentiert wurde, dass 3 Monate für eine Entscheidung nach Auffassung des Gerichts ein zu kurzer Zeitraum wäre, und hierfür 9 Monate ausreichend wären. Der maßgebende Zeitpunkt ist die Empfangsbestätigung des Regierungspräsidiums Gießen über meinen Einbürgerungsantrag, also den 07.12.2023.

Jetzt soll ich wieder abwarten, nun allerdings mit der Perspektive, dass ich in ein paar Monaten was von meinem Fall hören werde und nicht erst in ein paar Jahren  Zwinkernd
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Antwort #54 - 08.04.2024 um 13:17:22
 
@vtrmk

Interessant. Kannst du mir ggf. die Schriftsätze von deiner Klage, der möglichen Klageerwiderung und dem Aussetzungsbeschluss zuschicken?

Gerne auch anonymisiert. Ich würde dir meine private E-Mail per PN schicken Zwinkernd.

Ansonsten: Mein Respekt dass du das so konsequent durchziehst,
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Antwort #55 - 08.04.2024 um 13:38:27
 
Aras schrieb am 08.04.2024 um 13:17:22:
Kannst du mir ggf. die Schriftsätze von deiner Klage, der möglichen Klageerwiderung und dem Aussetzungsbeschluss zuschicken?


Also Klageerwiderung und Beschluss kann ich gerne herausgeben, aber die Schriftsätze wurden von einem Rechtsanwalt verfasst und eingereicht und daher würde ich sie lieber nicht weitergeben.

Du kannst mir deine Email gerne per PN teilen.
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Antwort #56 - 08.04.2024 um 13:44:52
 
Schade wegen der Klageschrift, aber ist verständlich Zwinkernd
Ich würde die Klageschrift aber auch diskret behandeln, nicht veröffentlichen und hätte diese offen gesagt von vornherein auch nicht ungefragt inhaltlich bewertet.

Hab dir die PN geschickt. Danke für die Mühe  Smiley
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Antwort #57 - 08.04.2024 um 14:36:55
 
vtrmk schrieb am 08.04.2024 um 13:10:36:
Jetzt soll ich wieder abwarten, nun allerdings mit der Perspektive, dass ich in ein paar Monaten was von meinem Fall hören werde und nicht erst in ein paar Jahren 

Ein paar Jahre werden es nicht sein.

Ich würde Anfang September 2024 bei der Beklagten anfragen (mich in Erinnerung bringen), falls diese bis dahin nicht schon über deinen Antrag entschieden hat bzw. aktuelle Nachweise von dir angefordert hat. 


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Antwort #58 - 08.04.2024 um 14:46:33
 
SimonB schrieb am 08.04.2024 um 14:36:55:
Ich würde Anfang September 2024 bei der Beklagten anfragen (mich in Erinnerung bringen), falls diese bis dahin nicht schon über deinen Antrag entschieden hat bzw. aktuelle Nachweise von dir angefordert hat. 


@SimonB

Du hast gelesen, dass vtrmk anwaltlich vertreten wird?
Du hast gelesen, dass er eine Untätigkeitsklage eingereicht hat?

Dein Tipp wird ihm nichts bringen. Zumal. Wenn die Behörde ohne nachvollziehbaren Grund vtrmk nicht bis September eingebürgert hat, dann könnte das Gericht ungehalten werden und hälftig oder ganz die Gerichtskosten der Behörde aufbrummen.
Die Behörde hat 798 Gründe warum diese bis spätestens September vtrmk einbürgert.
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Antwort #59 - 08.04.2024 um 15:31:12
 
SimonB schrieb am 08.04.2024 um 14:36:55:
Ich würde Anfang September 2024 bei der Beklagten anfragen (mich in Erinnerung bringen)

Also arbeitest du in der Einbürgerungsabteilung im RP Gießen?  Laut lachend
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Antwort #60 - 08.04.2024 um 16:15:36
 
vtrmk schrieb am 08.04.2024 um 15:31:12:
Also arbeitest du in der Einbürgerungsabteilung im RP Gießen?

Nein, natürlich nicht. Wie kommst du darauf?

Aras schrieb am 08.04.2024 um 14:46:33:
Wenn die Behörde ohne nachvollziehbaren Grund vtrmk nicht bis September eingebürgert hat, dann könnte

Ich habe den VG-Beschluss nicht gelesen, nur den Hinweis, dass bis September ausgesetzt wird.

Was dann könnte, und was tatsächlich wird, ist abzuwarten
Oder nicht?


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Antwort #61 - 08.04.2024 um 16:43:38
 
SimonB schrieb am 08.04.2024 um 16:15:36:
Ich habe den VG-Beschluss nicht gelesen, nur den Hinweis, dass bis September ausgesetzt wird.


Ich hab den Aussetzungsbeschluss auch noch nicht gelesen. Es ergibt sich aber aus dem Kontext, dass wohl laut Meinung des VG ein zureichender Grund für die Untätigkeit vorliegen würde und darum das Verfahren gem. § 75 S. 3 VwGO  ausgesetzt und der Behörde eine Frist gesetzt wurde. Die gerichtliche Frist wurde mit 6 Monaten angesetzt. Das Gericht geht also davon aus, dass die Behörde in den 6 Monaten es schaffen sollte die Einbürgerung durchzuführen. Die Behörde kann zwar beim Gericht nochmal um eine Fristverlängerung bitten, aber müsste dann Gründe benennen warum die es innerhalb der 6 Monate nicht geschafft haben.

Darum wird man davon ausgehen können, dass spätestens im September eingebürgert wird.

Wenn nicht, dann wird das Gericht sich das genauer anschauen. Richter wollen auch nicht entscheiden, wenn sie es vermeiden können. Du kannst davon ausgehen, dass das Gericht ggf. noch einmal die Frist verlängern würde, aber danach durchentscheiden würde. Aber jetzt sind praktisch schon Gerichtsgebühren angefallen, die wohl dem Kläger aufgehalst werden würden. Aber sollte die Behörde weiterhin untätig bleiben, dann würden die Kosten der Behörde auferlegt werden + Anwaltskosten. D.h. die Behörde müsste dem Gericht 798 € und ca. 900 € für den Anwalt bezahlen.

Und darauf wird es die Behörde aus Gründen der Vernunft nicht ankommen lassen.

SimonB schrieb am 08.04.2024 um 16:15:36:
Was dann könnte, und was tatsächlich wird, ist abzuwarten
Oder nicht?

Was ist der Sinn deiner Beiträge, wenn du keine Erfahrung oder Wissen einbringen kannst?
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Antwort #62 - 08.04.2024 um 18:01:36
 
Aras schrieb am 08.04.2024 um 16:43:38:
Das Gericht geht also davon aus, dass die Behörde in den 6 Monaten es schaffen sollte die Einbürgerung durchzuführen. Die Behörde kann zwar beim Gericht nochmal um eine Fristverlängerung bitten, aber müsste dann Gründe benennen warum die es innerhalb der 6 Monate nicht geschafft haben.

Ja, so ist das wohl. Die Behörde sollte es schaffen.
Doch was ist so schrecklich schlimm daran, im Sept. bei der Behörde nachzufragen, wenn bis dahin noch nicht eingebürgert wurde?

Aras schrieb am 08.04.2024 um 16:43:38:
Du kannst davon ausgehen, dass das Gericht ggf. noch einmal die Frist verlängern würde, 

Ja, könnte sein. Vielleicht hat die Behörde nachvollziehbare Gründe und das VG erkennt sie an?   

Willst du mit deinem Wissen hier prahlen oder wollte der @vtrmk eigentlich nur mitteilen, dass das VG das Verfahren aussetzte und nun wieder Wartezeit ist?

Meine Erfahrung: Was Behörde und VG später tun, bleibt trotz deines Beitrages, was hätte/könnte/sollte, abzuwarten.

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Antwort #63 - 08.04.2024 um 20:58:08
 
@vtrmk

Würde mich weiterhin auf deine E-Mail freuen Zwinkernd
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Antwort #64 - 08.04.2024 um 21:04:19
 
SimonB schrieb am 08.04.2024 um 16:15:36:
Nein, natürlich nicht. Wie kommst du darauf?
aus deiner eigenen Aussage  Laut lachend
SimonB schrieb am 08.04.2024 um 14:36:55:
(mich in Erinnerung bringen)


Also, an @SimonB und @Aras: den Beschluss kann ich gerne hier veröffentlichen:

Zitat:
Das Verfahren wird bis zum 7. September 2024 ausgesetzt.
Gründe
Das Verfahren wird gemäß § 75 S. 3 Verwaitungsgerichtsordnung (VwGO) für einen
Zeitraum von neun Monaten ab dem Eingang des Einbürgerungsantrag es bei dem Be
klagten ausgesetzt, da ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass der beantragte Ver
waltungsakt auch nach Ablauf der Frist des § 75 S. 2 VwGO noch nicht erlassen worden
ist.
Mit dem Eingang des Antrages des Klägers auf Einbürgerung in den deutschen Staats
verband bei der Einbürgerungsbehörde als der für die
Entgegennahme und Vorbereitung der Entscheidung zuständigen Behörde (vgl. § 2
Abs. 1 des Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörde in Staatsangehörig
keitsangelegenheiten <StAngZustBehV> i.V.m. Ziffer 2.2 der Verwaltungsvorschrift über
Staatsangehörigkeitsverfahren <WStaVerf> v. 21.06.2023, StAnz. 2023, 984) lag ein
Antrag i.S.v. § 75 Satz 1 VwGO vor, der den Lauf der Frist des § 75 S. 2 VwGO auslös¬
te.
Für die bisherige Nichtbescheidung des Einbürgerungsantrages liegt ein zureichender
Grund im Sinne des § 75 S. 1 und 3 VwGO vor. Wegen der Prüfung eines zureichenden
Grundes stellt das Gericht in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitpunkt ab, in dem der Beklag
ten als der für die Sachentscheidung zuständige Einbürgerungsbeh örde (vgl. § 1 Abs. 1
StAngZustBehV i.V.m. Ziffer 2.1 VVStaVerf) eigene Kenntnis (vgl. dazu: Hess.VGH, Be
sohl. V. 03.08.2023 ~ 5 E 955/23 -) von dem Vorliegen des Einbürgerungsantrages er
langt hat. Das war hier jedenfalls am 07.12.2023 der Fall. Denn unter diesem Datum hat
die Einbürgerungsbehörde dem Kläger schriftlich den dortigen Eingang des Antrages
auf Einbürgerung bestätigt. Von diesem Zeitpunkt ausgehend liegt derzeit noch ein zu
reichender Grund dafür vor, dass über das Begehren des Klägers noch nicht entschie
den worden ist.
Ob ein zureichender Grund vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu entschei
den. Erforderlich ist, dass der in Frage stehende Grund mit der Rechtsordnung Im Ein-
10 K796/24.GI
-3-
klang steht (BVerfG, Beschluss vom 16.01.2017 -1 BvR 2406/16 juris Rn. 9; BVen^vG
Beschluss vom 8.01.2004 - 7 B 58.03 juris Rn. 4).
Das Gericht nimmt für Verwaltungsverfahren wie dem vorliegenden grundsätzlich eine
längere Bearbeitungszeit als die drei-Monatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO an. Denn die
Prüfung eines Antrages auf Einbürgerung erfordert i.d.R. ein umfangreiches Verwal
tungshandeln der Einbürgerungsbehörde unter notwendiger Mitwirkung einer Reihe wei
terer Behörden. Gewichtige sicherheitsrechtliche Belange der Bundesrepublik Deutsch
land gebieten eine sorgfältige Überprüfung der identitätsrelevan ten Personalien mit dem
Ziel einer Richtigkeitsgewähr (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 -
BVerwGE 140, 311 Rn. 13).
Für dieses umfangreiche Prüfprogramm hält das Gericht eine regelmäßige Bearbei
tungszeit von neun Monaten, beginnend ab dem Eingang des Antrages bei der Einbür
gerungsbehörde für angemessen. Im vorliegenden Verfahren endet diese Bearbeitungs
frist mit ab Ablauf des 07.09.2024.
In tatsächlicher Hinsicht bietet das vorliegende Verfahren keinen Anlass, eine andere
Bearbeitungsfrist anzunehmen. Weder eine - dargelegte - Dringlichkeit der angestreb
ten Sachentscheidung für den Kläger im Licht der Wertentscheidun gen des Grundge
setzes, noch von der Einbürgerungsbehörde vorgetragene Aspekte der individuellen
Prüfung lassen eine Verkürzung bzw. Verlängerung dieser Bearbeitungsfrist angezeigt
erscheinen.


Aus dem vorherigen Schriftverkehr wies die EBH das VG darauf hin, dass sie eine Verfahrensaussetzung bis September begrüßen würde. Scheint also gängige Praxis zu sein.

Außerdem argumentierte die EBH damit, dass ich bei Klageerhebung noch keine 6 Jahre Aufenthalt hatte; die würde ich angeblich erst Ende Mai erreichen. Natürlich falsch, die erreichte ich pünktlich am 01.03 (bzw. am 22.02, Tag meiner Einreise).
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Antwort #65 - 08.04.2024 um 21:33:17
 
Interessant.

Wäre natürlich toll, wenn sowas wie die "regelmäßige Bearbeitungsdauer" nach außen hin kommuniziert werden würde. Bin auch ehrlich gesagt interessiert wer die Gerichtskosten tragen wird. Also ob sie dir aufs Auge gedrückt werden oder der Behörde. Ob es eine Gerichtsgebühr sein würde oder die alle drei.

Dafür dass das Gericht im Einklang mit der Behörde die Frist so gesetzt hat, deutet es für mich hin, dass das schon fast Routine für Gericht und Behörde ist, das auf 9 Monate zu befristen.

Also insofern gehe ich davon aus, dass du bis Ende September eingebürgert wirst. Vielleicht sogar früher, aber unwahrscheinlich. Wenn die Behörde nächste Woche die Erledigungsmeldung ans Gericht schicken würde, dann hätte das Gericht ja dann schwarz auf weiß, dass es in weniger Zeit hätte erledigt werden können, und würde ggf. in Zukunft auf 6 Monate befristen Zwinkernd. Und Fristen sind dazu da um genutzt zu werden.

Ich stimme dir nochmals zu, dass die Untätigkeitsklage dein Verfahren beschleunigt haben sollte.

Man könnte natürlich auf Voll-Konfrontation gehen und die Fristsetzung beim zuständigen OVG per Beschwerde prüfen. Aber ich denke nicht, dass du schneller zum Ergebnis kommen würdest und auch keine Gewinnchancen hättest, da du besondere Nachteile für die vom Gericht gesetzte Frist benötigen würdest, § 75 S. 2 VwGO analog auf die Gerichtsfrist.

Zumindest ist das Leben jetzt für dich in gewisser Weise planbar.

Das ist meine bescheidene Meinung. Beweise habe ich nicht, sondern diese Meinung basiert rein auf gesundem Menschenverstand.
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Antwort #66 - 08.04.2024 um 22:06:45
 
Aras schrieb am 08.04.2024 um 21:33:17:
Bin auch ehrlich gesagt interessiert wer die Gerichtskosten tragen wird.

Ganz ehrlich gesagt würde ich anstandslos die Kosten tragen wenn sie mich dafür früher als September einbürgern würden.
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Antwort #67 - 08.04.2024 um 22:21:38
 
Naja, du könntest ja mit denen verhandeln, dass du die Klage zurücknimmst, wenn sie dich im Gegenzug schneller einbürgern. Nimmst du die Klage zurück bezahlst du in jedem Fall die angefallenen Kosten.

Aber ob die sich darauf einlassen?

Wenn die wissen, dass das VG dir sowieso die Gebühren auferlegt, dann haben die keinen Grund mit dir zu verhandeln. Aber vielleicht ist es besser für die Statistik wenn die behaupten können, dass die Klage durch Rücknahme als offensichtlich unbegründet betrachtet werden kann?

Kannst ja mal mit deinem Anwalt darüber sprechen oder wenn du die Durchwahl zur zuständigen Person im RP Gießen hast vielleicht mal informell anrufen und ausloten was die dazu sagen? Wahrscheinlich findest du die Telefonnummer auf der Klageerwiderung.
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Antwort #68 - 08.04.2024 um 22:30:44
 
Aras schrieb am 08.04.2024 um 22:21:38:
Aber ob die sich darauf einlassen?

Das klingt mir zu riskant, da hätte ich ja praktisch keine gesetzliche Grundlage mehr. Man kann eben nicht alles wollen  Zwinkernd
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Antwort #69 - 08.04.2024 um 22:44:43
 
Du sollst natürlich nicht die Klage vor der Einbürgerung zurücknehmen.

Aber vielleicht kann man das ja als "Gentlemens Agreement" verkaufen?

Aber ne bessere Idee habe ich nicht, da ich kein Anwalt bin und keine Erfahrung über den möglichen rechtlichen Spielraum der Verwaltung habe.
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Antwort #70 - 09.04.2024 um 11:38:02
 
vtrmk schrieb am 08.04.2024 um 21:04:19:
aus deiner eigenen Aussage

Da hast du wohl was missverstanden. Macht aber nichts, Hauptsache, du wirst eingebürgert. Laut lachend

Dass ich dort arbeiten würde, ist ja eine ziemlich hirnrissige Annahme. Laut lachend

Danke für den Beschluss. Sehr interessant auch für mich.

-Die beklagte Behörde hat also in ihrer Erwiderung Gründe genannt, die das VG zunächst als zureichend erkannt hat.
-Dieses Gericht sieht für Einbürgerungsanträge grundsätzlich eine längere, notwendige Verfahrensdauer als angemessen an als die  mind. 3 Monate nach § 75 VwGO.
-Das Gericht erklärt auch, warum.
-Das Gericht hält 9 Monate für einen angemessenen Zeitraum.
-Das Gericht konnte in deiner Klage keinen Grund zur besonderen Eile/Verkürzung erkennen.

Wenn du bis Anfang September deine Zusicherung bzw. E-Urkunde erhältst, hast du zweifellos einen Erfolg erzielt.
Ich stimme dir zu: Man kann nicht alles haben. Zwinkernd
"Klaglos" dauert es im RP Gießen u.a. Behörden in den Bundesländern sehr häufig viel länger.

Ich zumindest habe bisher keinen solchen Beschluss gelesen.
Er erinnerte mich aber an Diskussionen, in denen es um die Änderungen im StAG ging.
In diversen Stellungnahmen zum Gesetzentwurf wurde auch eine längere "Mindestfrist vor Klagemöglichkeit* (mind. 6 Monate) für E-Verfahren gefordert. Sie konnten nicht durchdringen.
Nun ist es den Gerichten überlassen. Zwinkernd

Vielleicht fahren die 5 hessischen VG alle nach dieser Linie?
Für mich ist das durchaus vorstellbar. 


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Antwort #71 - 09.04.2024 um 13:35:35
 
SimonB schrieb am 09.04.2024 um 11:38:02:
Vielleicht fahren die 5 hessischen VG alle nach dieser Linie?

Einen Beschluss mit einer ähnlichen Fristsetzung habe ich hier gelesen.

Dabei hat das VG Darmstadt die Untätigkeit der Behörde anerkannt, ihr allerdings auch 9 Monate zur Bearbeitung gewährt, ab Kenntnisnahme des RP Darmstadt über den Einbürgerungsantrag - denn erst mit der Untätigkeitsklage hatte das RP erfahren, dass es den Antrag überhaupt gab. Der lag wohl noch bei der unteren Verwaltungsbehörde (it's a hessian thing, you know  Zwinkernd).

Bei mir war die Kenntnisnahme auch der maßgebende Zeitpunkt für die Fristsetzung, die allerdings mit der Empfangsbestätigung des RP Gießen nachgewiesen wird.
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Antwort #72 - 09.04.2024 um 13:42:30
 
wer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen ?
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Antwort #73 - 09.04.2024 um 13:43:56
 
dilzwd765 schrieb am 09.04.2024 um 13:42:30:
wer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen ?

Darüber wird erst am Ende des Verfahrens entschieden. I.d.R. trägt der Beklagte die Kosten, wenn für die Untätigkeit kein zureichender Grund vorlag; dies scheint jetzt nicht ganz der Fall zu sein. Eine Aufteilung der Kosten, sowie eine komplette Kostentragung durch den Kläger (bzw. durch den Beklagten) wären möglich.
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Antwort #74 - 09.04.2024 um 13:53:41
 
Siehe: § 161 Abs. 3 VwGO

Das Verfahren wurde wegen eines zureichenden Grundes ausgesetzt. Das ist ein notwendiger aber kein hinreichender Grund dafür dass mit der Bescheidung gerechnet werden durfte, denn der zureichende Grunde führt dazu dass der Kläger mglicherweise nicht mit der Bescheidung rechnen durfte.

Man muss Kenntnis über den zureichen Grund haben oder es kennen müssen.

Bspw. Fllüchtlingskrise 2015/16 hat zur Überlastung des BaMF geführt. Auch wenn das BamF nicht informiert hat, dass es überlastet ist, braucht es nicht zu informieren.

Wenn die Behörde regelmäßig informiert, dass es zu Verzögerungen kommt, weil dieser oder jener berechtigte Grund vorliegt, dann  wusste man Bescheid.

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Antwort #75 - 09.04.2024 um 14:02:13
 
Aras schrieb am 09.04.2024 um 13:53:41:
Wenn die Behörde regelmäßig informiert, dass es zu Verzögerungen kommt, weil dieser oder jener berechtigte Grund vorliegt, dann  wusste man Bescheid.

Hat sie gemacht. Mit der Empfangsbestätigung kamen noch eine Zahlungsaufforderung und ein Hinweisblatt wo stand, dass ich nun nur noch 2 Jahre warten musste bis ich was von denen höre - und dass ich in der Zeit bitte nicht nerven sollte. Grund war eben die Überlastung durch neuere Anträge.
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Antwort #76 - 09.04.2024 um 14:19:42
 
Bei uns (Kiel) hat der Ordnungsdezernent gerade gesagt: Damit es bei der Einbürgerung weniger Wartezeit gibt, z.Zt. 14 Monate bis zum ersten Termin, wird die Behörde ab sofort keine Mails (und überhaupt Anfragen) mehr beantworten und keine Zwischenstände mehr mitteilen.

Ist auch eine mögliche Strategie.
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Antwort #77 - 09.04.2024 um 14:26:51
 
Ist nicht so klug, auf keine Anfragen mehr zu reagieren. Irgendwo steht geschrieben, dass das nicht beantworten von Anfragen ein Anzeichen für die Überlastung sind. Auch der vorgeschobene Grund, dass die Wartezeiten auf Termine 14 Monate beträgt ist irrelevant, da Terminanfragen keine EInbürgerungsanträge sind. Irgendwie merkwürdige Strategie.

Zwei Jahre Wartezeit sind etwas heftig Durchgedreht. Aber man könnte daraus konstruieren, dass 2 Jahre zu warten bedeutet, dass wenn das Gericht von einer materiellen Sachbearbeitung ausgeht, ja berechtigterweise nicht mit der Bescheidung gerechnet werden konnte.
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Antwort #78 - 09.04.2024 um 23:46:15
 
Vielleicht kann man sich eine Zusicherung holen, dass die Einbürgerung bis zum Ende des nächsten Monats erteilt wird, wenn die Klage zurückgenommen wird. Solche Vereinbarungen trifft das Auswärtige Amt bei Visaklagen ja auch gerne.
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Antwort #79 - 10.04.2024 um 18:12:36
 
vtrmk schrieb am 09.04.2024 um 13:35:35:
Einen Beschluss mit einer ähnlichen Fristsetzung habe ich hier gelesen.

Danke auch dafür. 

vtrmk schrieb am 09.04.2024 um 14:02:13:
ein Hinweisblatt wo stand, dass ich nun nur noch 2 Jahre warten musste bis ich was von denen höre 

Eine hessische Unverschämtheit. Dieses Hinweisblatt solltest du bei Bedarf dem VG vorlegen.

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