Meine Frau ist im Besitz eines gültigen, biometrischen Nationalpasses. Dennoch besteht die Behörde bzw. der Sachbearbeiter für die Einbürgung auf der Vorlage einer Geburtsurkunde nebst Legalisierung durch die deutsche Botschaft.
Meine Frau hat sich deshalb an das Standesamt Ihres Geburtsorts gewandt und um Übersendung einer Geburtsurkunde gebeten. Dabei stellte sich heraus, dass dieser Behörde keine Unterlagen zur Geburt meiner Frau - Jahrgang 1968 - (mehr) vorliegen. Sie soll jetzt unter Beibringung von 2 Zeugen, die ihre Geburt bestätigen können, auf dem Amt vorsprechen um ihre Geburt quasi erneut zu beurkunden. Dazu müsste meine Frau aus Deutschland und 2 noch lebende, aber hoch in den Siebzigern bzw. Achtzigern befindliche Angehörige über 800 km im Heimatland anreisen.
Dazu meine Frage, ob es bei dieser Konstellation vielleicht erfolgversprechend wäre, die Einbürgerungsbehörde mittels Anwalt oder ggf. auf dem Gerichtsweg dazu zu bewegen auf die Vorlage einer Geburtsurkunde zu verzichten. Ich halte die Frage auch deshalb für berechtigt, weil z.B. die Hamburger Einbürgerungsbehörde für den Nachweis der Identität neben dem Pass lediglich die Geburtsurkunde
ODER andere Identitätsnachweise mit Lichtbild fordert. Leider wohnen wir nicht in Hamburg.
Stellt sich mir überhaupt die Frage, ob bei einem Bundesgesetz wie dem
StAG jede lokal zuständige Behörde sich Ihre eigenen Regeln für die erforderlichen Unterlagen machen darf.