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Antragstellung direkt bei RP Gießen (Gelesen: 14.369 mal)
vtrmk
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Antwort #45 - 16.01.2024 um 12:23:18
 
So, hier ist mein bisheriges Verfahren dokumentiert:

  • 16.11.2023 - Einzureichende Unterlagen beim Ortsgericht beglaubigt; auf Empfangsbestätigung der EBH steht dieses Datum als Antragsdatum
  • 21.11.2023 - Antrag wurde postalisch zugestellt (Einlieferungsbeleg der Post)
  • 20.12.2023 - Empfangsbestätigung des RP Gießen erhalten, mit Aktenzeichen und Zahlungssaufforderung der Gebühr; Gebühr wurde am selben Tag überwiesen (Echtzeit-Überweisung)
  • 10.01.2024 - Bestätigung der Zahlung erhalten, nun mit der Bitte keine weitere E-Mails zu schicken

Ich beabsichtige nun, Untätigkeitsklage am VG zu erheben. Hierzu würde ich gerne ein paar Punkte klären:

  • Wäre das frühestmögliche Datum zur Erhebung der Klage der 16.02.2024, also 3 Monate nach Antragsdatum, der 21.02.2024 (3 Monate nach Antragszustellung) oder der 20.03.2024 (3 Monate nach Zahlung der Gebühr)?
  • In diesem Zeitraum werde ich mich im Ausland befinden. Ich hatte eigentlich vor, die U-Klage ohne Anwalt einzureichen (habe hierzu das passende Formular aus dem Münchener Prozessformularhandbuch), weiß jetzt aber nicht wie machbar es ist so ein Rechtsverfahren aus dem Ausland zu steuern. Hätte jemand hier evtl. ein Input wie ich am besten verfahren soll? Mit oder ohne anwaltliche Vertretung?


Zum 1. Punkt möchte ich noch erläutern, dass das Regierungspräsidium es auf seinem Schreiben ganz deutlich gemacht hat, dass es die weitere Bearbeitung meines Antrags von der Begleichung der Gebühr abhängig macht - heißt also, ohne das Geld würden sie ihre Finger keinen weiteren Zentimeter bewegen.

Vorab vielen Dank.
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Aras
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Antwort #46 - 16.01.2024 um 15:52:05
 
Was meinst du mit Empfangsbestätigung der EBH. Wie kann diese früher sein als das Datum dass dir die Post bestätigt?

Die Zeit zwischen Zustellung bei der Unterbehörde bis zur Weiterleitung bei der Oberbehörde kann man ganz einfach durch einen Vergleich klären. Wenn die Unterbehörde den Antrag nie weiterreicht, kannst du dann niemals klageberechtigt sein? Also die Behörden würden für Ihre Schlamperei belohnt. Würde dann morgen nicht jeder Antrag einfach verschleppt, weil es eh keine Probleme geben würde...
Also das kann nicht sein, die Verzögerungen bei der Übersendung innerhalb der Behörden liegt in deren Machtbereich und sind für etwaige Verzögerungen unerheblich.

Was ist denn die Art der Gebühr? § 38 StAG macht klar dass es eine Bearbeitungsgebühr ist. Also keine Antragsgebühr, die durch den Antrag selber fällig wird sondern erst durch die Bearbeitung entsteht. Wenn die Behörde den Antrag nicht bearbeitet, dann sind nach meinem Verständnis auch keine Gebühren entstanden. Also wieso fordert die Behörde die gesamten Kosten ohne bearbeitet zu haben?

Wenn es eine Antragsgebühr wäre, also alleine die Antragstellung zur Gebührenpflicht führen würde, könnte man auch sagen, dass der Staat die Gebühren so oder so eintreiben könnte. Man könnte dann auch schlicht sagen, dass der Antrag bearbeitet werden kann, weil sich der Antragsteller nicht vor der Kostenpflicht drücken könnte.

Und natürlich folgender Vergleich:
Du stellst den Antrag per Post ein und drei Monate vergehen, undreichst Untätigkeitsklage ein. Nun sagt die Behörde, du hättest nicht die Gebühren bezahlt. Und darum wurde nicht bearbeitet. Aber wie sollst du die Gebühren bezahlen, wenn man dir die Überweisungsinformationen nicht mitgeteilt hat?

Aber gehen wir davon aus, dass die bis zur Zahlung der vollen Gebühr nicht bearbeiten müssten, dann würde ich die Tage zwischen Zugang des Gebührenbescheides bis zur Zahlung dessen der Behörde gutrechnen. Also wir sprechen hier von ca. 3-5 Tagen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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vtrmk
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Antwort #47 - 16.01.2024 um 16:17:37
 
Aras schrieb am 16.01.2024 um 15:52:05:
Was meinst du mit Empfangsbestätigung der EBH. Wie kann diese früher sein als das Datum dass dir die Post bestätigt?

Auf dem Schreiben des Regierungspräsidiums, das den Erhalt meines Einbürgerungsantrags bestätigt, wird von "Ihrem Antrag vom 16.11.2023" geredet. Obwohl dieser am 21.11 bei der unteren Behörde eingegangen ist. Tja.

Aras schrieb am 16.01.2024 um 15:52:05:
Also wieso fordert die Behörde die gesamten Kosten ohne bearbeitet zu haben?

Scheint in Hessen Praxis zu sein. So steht es zumindest bei mir auf dem Schreiben:

Zitat:
Gemäß § 16 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) in der zurzeit geltenden Fassung mache ich in pflichtgemäßer Ausübung des mir zustehenden Ermessens die weitere Bearbeitung Ihres Antrags von der Begleichung der Kostenschuld in Höhe der voraussichtlichen Verfahrenskosten abhängig  [...]. Diese Forderung ist wegen der bereits begonnenen Bearbeitung Ihres Einbürgerungsantrags gerechtfertigt und mit Blick auf den hiermit verbundenen Aufwand in der festgesetzten Höhe auch angemessen, zumal die antragsgemäße Einbürgerung der Regelfall ist.

Ist also schon eine etablierte Praxis der Einbürgerungsabteilung im Regierungspräsidium Gießen.

Laut §75 VwGO hat die Behörde innerhalb 3 Monaten über den Antrag zu entscheiden - dazu habe ich aber schon verschiedene Auffassungen gelesen; zum einen wird behauptet die Frist zählt ab Antragstellung, zum anderen dass die letzte Amtshandlung rechtsrelevant ist. Ich frage mich was in meinem Fall denn für die Fristberechnung relevant ist, da das RP § 38 StAG anscheinend anders interpretiert.
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Antwort #48 - 16.01.2024 um 16:43:42
 
vtrmk schrieb am 16.01.2024 um 16:17:37:
Ich frage mich was in meinem Fall denn für die Fristberechnung relevant ist,

Das wird Dir vermutlich erst das Gericht beantworten wenn Du klagst.
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Antwort #49 - 16.01.2024 um 17:15:06
 
Dann haben die das Datum von deinem Antrag zu Grunde gelegt. Also was zählt ist die Bestätigung von der Post.

Ja, kann ja gängige Praxis sein. Aber es ist halt relevant ob wann die Gebühr fällig wird. Und ich behaupte jetzt mal, sie wird am Ende der Bearbeitung fällig. Sie wird aber bereits mit Antrag geschuldet. D.h. sie kann nicht für die Blockade der Bearbeitung als Grundlage genommen werden. Sonst schreib ich einfach nach drei Monaten einen Gebührenbescheid und dann habe ich wieder drei Monate Zeit zum bearbeiten? Kann nicht richtig sein.

§75 VwGO sagt nach deiner Aussage "entscheiden". Entscheiden bedeutet zumindest für mich, dass der Antrag rechtsförmig beschieden wird. Also eine finale Entscheidung durch die Behörde. Final bedeutet, dass es keine Sachstandsangabe oder Zwischenbescheid ist sondern die endgültige Entscheidung der Behörde.

Warum hast du per Echtzeitüberweisung die Gebühr bezahlt? Weil offensichtlich fur dich ist, dass du nicht der Grund für eine mögliche Untätigkeit sein willst.

Also drei Monate ab dem Zeitpunkt, den der Einlieferungsbeleg der Post angibt wäre eine Untätigkeitsklage mMn möglich.
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Antwort #50 - 16.01.2024 um 17:36:24
 
Bin da bei Aras, würde sagen die Frist beginnt ab Eingang, also den postalischen Sendungsnachweis.

Die Gebühr ist kein sachlicher Hinderungsgrund. Wenn dem so wäre hätte dir die Behörde schrieben können "Glückwunsch, Sie erfüllen alle Voraussetzungen für die Einbürgerung. Bitte begleichen Sie die Gebühr und erscheinen dann zum Einbürgerungstermin am ..."

Macht sie aber nicht. Die Gebühr ist keine Einbürgerungsvoraussetzung. Die Gebührenpflicht entsteht durch die Einbürgerung, nicht andersrum. Dafür spricht auch, dass ja auch die Antragsrücknahme oder -ablehnung Gebührentatbestände erfüllen. Die Rücknahme kann z.B. 25 % der Einbürgerungsgebühr betragen, also 63 €.  Woher will die EBH also wissen, dass genau die 255 € fällig sind? Der Antrag kann sich ja auch anders erledigen. Dann müssen die wieder Geld erstatten. Ist mancherorts Praxis, ja. Macht wenig Sinn, ja. Aber letztenendes bekräftigt das nur, dass die Gebühr nach der Verwaltungshandlung entsteht oder unmittelbar davor. Die Behörde hier im Kreis nimmt die Gebühr unmittelbar vor der Einbürgerung ein und lässt sich dann halt im Termin den Zahlungsnachweis vorzeigen. So ist es m.E. auch korrekt. Alles andere nur unnötiger Aufwand für alle Beteiligten. Aber istn anderes Thema
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lottchen
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Antwort #51 - 16.01.2024 um 17:41:41
 
Ich dachte immer die Gebühr entsteht, auch wenn die Einbürgerung abgelehnt wird. Habe ich das falsch im Kopf?
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Antwort #52 - 16.01.2024 um 17:44:10
 
lottchen schrieb am 16.01.2024 um 17:41:41:
Ich dachte immer die Gebühr entsteht, auch wenn die Einbürgerung abgelehnt wird. Habe ich das falsch im Kopf?


Ja richtig. Hab dazu noch was editiert in meinem Posting, wo ich darauf eingehe. Spricht finde ich noch mehr dafür, dass die Gebühr nach der Bearbeitung fällig wird und nicht vorher.
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Antwort #53 - 08.04.2024 um 13:10:36
 
So, zu meinem Einbürgerungsverfahren ist inzwischen einiges passiert:

vtrmk schrieb am 16.01.2024 um 12:23:18:
16.11.2023 - Einzureichende Unterlagen beim Ortsgericht beglaubigt; auf Empfangsbestätigung der EBH steht dieses Datum als Antragsdatum
21.11.2023 - Antrag wurde postalisch zugestellt (Einlieferungsbeleg der Post)
20.12.2023 - Empfangsbestätigung des RP Gießen erhalten, mit Aktenzeichen und Zahlungssaufforderung der Gebühr; Gebühr wurde am selben Tag überwiesen (Echtzeit-Überweisung)
10.01.2024 - Bestätigung der Zahlung erhalten, nun mit der Bitte keine weitere E-Mails zu schicken

  • 12.03.2024: Untätigkeitsklage erhoben
  • 04.04.2024: Beschluss des VG, das Verfahren bis September auszusetzen;
    argumentiert wurde, dass 3 Monate für eine Entscheidung nach Auffassung des Gerichts ein zu kurzer Zeitraum wäre, und hierfür 9 Monate ausreichend wären. Der maßgebende Zeitpunkt ist die Empfangsbestätigung des Regierungspräsidiums Gießen über meinen Einbürgerungsantrag, also den 07.12.2023.

Jetzt soll ich wieder abwarten, nun allerdings mit der Perspektive, dass ich in ein paar Monaten was von meinem Fall hören werde und nicht erst in ein paar Jahren  Zwinkernd
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Antwort #54 - 08.04.2024 um 13:17:22
 
@vtrmk

Interessant. Kannst du mir ggf. die Schriftsätze von deiner Klage, der möglichen Klageerwiderung und dem Aussetzungsbeschluss zuschicken?

Gerne auch anonymisiert. Ich würde dir meine private E-Mail per PN schicken Zwinkernd.

Ansonsten: Mein Respekt dass du das so konsequent durchziehst,
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Antwort #55 - 08.04.2024 um 13:38:27
 
Aras schrieb am 08.04.2024 um 13:17:22:
Kannst du mir ggf. die Schriftsätze von deiner Klage, der möglichen Klageerwiderung und dem Aussetzungsbeschluss zuschicken?


Also Klageerwiderung und Beschluss kann ich gerne herausgeben, aber die Schriftsätze wurden von einem Rechtsanwalt verfasst und eingereicht und daher würde ich sie lieber nicht weitergeben.

Du kannst mir deine Email gerne per PN teilen.
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Antwort #56 - 08.04.2024 um 13:44:52
 
Schade wegen der Klageschrift, aber ist verständlich Zwinkernd
Ich würde die Klageschrift aber auch diskret behandeln, nicht veröffentlichen und hätte diese offen gesagt von vornherein auch nicht ungefragt inhaltlich bewertet.

Hab dir die PN geschickt. Danke für die Mühe  Smiley
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Antwort #57 - 08.04.2024 um 14:36:55
 
vtrmk schrieb am 08.04.2024 um 13:10:36:
Jetzt soll ich wieder abwarten, nun allerdings mit der Perspektive, dass ich in ein paar Monaten was von meinem Fall hören werde und nicht erst in ein paar Jahren 

Ein paar Jahre werden es nicht sein.

Ich würde Anfang September 2024 bei der Beklagten anfragen (mich in Erinnerung bringen), falls diese bis dahin nicht schon über deinen Antrag entschieden hat bzw. aktuelle Nachweise von dir angefordert hat. 


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Antwort #58 - 08.04.2024 um 14:46:33
 
SimonB schrieb am 08.04.2024 um 14:36:55:
Ich würde Anfang September 2024 bei der Beklagten anfragen (mich in Erinnerung bringen), falls diese bis dahin nicht schon über deinen Antrag entschieden hat bzw. aktuelle Nachweise von dir angefordert hat. 


@SimonB

Du hast gelesen, dass vtrmk anwaltlich vertreten wird?
Du hast gelesen, dass er eine Untätigkeitsklage eingereicht hat?

Dein Tipp wird ihm nichts bringen. Zumal. Wenn die Behörde ohne nachvollziehbaren Grund vtrmk nicht bis September eingebürgert hat, dann könnte das Gericht ungehalten werden und hälftig oder ganz die Gerichtskosten der Behörde aufbrummen.
Die Behörde hat 798 Gründe warum diese bis spätestens September vtrmk einbürgert.
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Antwort #59 - 08.04.2024 um 15:31:12
 
SimonB schrieb am 08.04.2024 um 14:36:55:
Ich würde Anfang September 2024 bei der Beklagten anfragen (mich in Erinnerung bringen)

Also arbeitest du in der Einbürgerungsabteilung im RP Gießen?  Laut lachend
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