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Antragstellung direkt bei RP Gießen (Gelesen: 5.615 mal)
vtrmk
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Antwort #15 - 10.11.2023 um 16:08:58
 
Ach so, interessanter Fall  Smiley
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Antwort #16 - 10.11.2023 um 17:00:18
 
vtrmk schrieb am 10.11.2023 um 16:08:58:
Ach so, interessanter Fall

Aber nicht wichtig für deine Frage. Laut lachend

Mein Rat:
Wenn du wissen willst, wie andere Einbürgerungswillige das seit einigen Jahren mit der Antragstellung machen und was sich dann daraus für Erfahrungen ergeben/ ergaben:
Lies bitte die vielen Beiträge hier in diesem Unterforum "Einbürgerungs-/Staatsangehörigkeitsrecht" nach.

Die Antragsteller und inzwischen deutsche Staatsangehörige, die ich kenne, benötigten keinen Notar, haben die angeforderten Dokumente zunächst postalisch als Kopie der zuständigen EBH zugestellt und dann mehr oder weniger geduldig abgewartet, ob und was noch nachgefordert wurde.


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dim4ik
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Antwort #17 - 10.11.2023 um 18:41:54
 
vtrmk schrieb am 09.11.2023 um 08:07:47:
Dem oberen Absatz entnehme ich also, dass die EBH in Einvernehmen mit dem RP so handelt

Leider ist es eindeutig.

vtrmk schrieb am 09.11.2023 um 08:07:47:
wäre eine Fachaufsichtsbeschwerde trotzdem sinngemäß?

So wie die Antwort der EBH sich liest, jedenfalls nein.

vtrmk schrieb am 09.11.2023 um 08:07:47:
Darüber hinaus bestünde auch die Chance, dass mein Antrag gar abgelehnt wird - entweder vom RP direkt an mich zurückgeschickt oder an die EBH weitergeleitet, die ihn dann ablehnt. Ist dies rechtens?

Sachliche Ablehnung wegen Antragstellung bei unzuständiger Behörde? Nein.

vtrmk schrieb am 09.11.2023 um 08:07:47:
Würde im diesem Fall die Frist zur Untätigkeitsklage noch greifen?

Ich bin der Meinung, dass ja, obwohl sich das in verschiedenen Gesetzteskommentaren immer unterschiedlich darstellt. Daher mach es wie Aras oben schreibt. So würdest Du die etwaigen Streitmomente von Anfang an umgehen und schneller zur Sache kommen.
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Antwort #18 - 15.11.2023 um 17:21:01
 
So, ich habe mich entschieden meinen Antrag postalisch zu stellen. Hierzu werde ich sämtliche Unterschriften und Urkunden/Zeugnisse beim Ortsgericht öffentlich beglaubigen zu lassen (Ortsgerichte gibt es nur in Hessen).
Auf der letzten Seite der Anlage 1 des Einbürgerungsantrags (sog. Antrag auf Einbürgerung, hier zu sehen), steht allerdings folgendes:
"Die vorstehende(n) Unterschrift(en) wurde(n) vor mir vollzogen." , gefolgt von "Bezeichnung der Behörde" - heißt das also, dass eine Unterzeichnung des Antrags beim Ortsgericht einer vor dem Mitarbeiter der EBH gleichgesetzt ist?
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SimonB
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Antwort #19 - 15.11.2023 um 18:33:07
 
vtrmk schrieb am 15.11.2023 um 17:21:01:
heißt das also, dass eine Unterzeichnung des Antrags beim Ortsgericht einer vor dem Mitarbeiter der EBH gleichgesetzt ist?

Nein. Du kannst auf Seite 5 im oberen Feld unterschreiben (als Antragsteller/Einbürgerungsbewerber).
Du bist doch bei postalischer Übersendung gar nicht in der EBH, kannst also nicht "vor der Behörde" unterschreiben.

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vtrmk
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Antwort #20 - 15.11.2023 um 18:39:32
 
Ok. Da aber im unteren Feld die “Bezeichnung der Behörde” noch offen ist, könnte/dürfte das Ortsgericht das Feld ausfüllen? Oder soll es leer an die EBH geschickt werden?
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Antwort #21 - 16.11.2023 um 10:06:06
 
vtrmk schrieb am 15.11.2023 um 18:39:32:
Da aber im unteren Feld die “Bezeichnung der Behörde” noch offen ist, könnte/dürfte das Ortsgericht das Feld ausfüllen? Oder soll es leer an die EBH geschickt werden

Man ist ja nicht gezwungen, für die Einbürgerung ein bestimmtes Formular zu verwenden. Es reicht auch, wenn Du schreibst "Hiermit beantrage ich die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband", legst ein Kopie Deines Reisepasses und Deiner Meldebestätigung bei, unterschreibst den Antrag beim Gericht, lässt von denen die Unterschrift bestätigen und schickst allesamt an die EBH per Einschreiben. Mit dessen Eingang bei der EBH ist der Antrag gestellt, für den Rest hat nun die EBH drei Monate Zeit, danach kannst Du auf Untätigkeit klagen.
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Antwort #22 - 16.11.2023 um 10:32:00
 
vtrmk schrieb am 15.11.2023 um 18:39:32:
Da aber im unteren Feld die “Bezeichnung der Behörde” noch offen ist, könnte/dürfte das Ortsgericht das Feld ausfüllen? 

Nein. Mit Behörde ist in diesem Formular die EBH gemeint, aber nicht ein Ortsgericht, welches Dokumente beglaubigt.
Formulare sind für alle möglichen Varianten  entwickelt.
Wenn du z.B. deine Dokumente persönlich bei einem Termin in der EBH abgibst und erst dort im oberen Feld selbst unterschreibst, wird ein EBH-Mitarbeiter auch noch im unteren Feld unterschreiben. Denn: Die vorstehende(n) Unterschrift(en) wurde(n) vor mir vollzogen., d.h. in Gegenwart des EBH-Mitarbeiters.
Für deine Variante (Zustellung per Post) genügt zunächst deine Unterschrift im oberen Feld.
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Aras
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Antwort #23 - 16.11.2023 um 10:38:52
 
Das Ortsgericht wäre als Beurkundungsstelle tätig, wäre also in seiner Rolle als Behörde und nicht als Gericht aktiv.

Also soll das Ortsgericht den Stempel dorthin setzen und die Unterschrift beglaubigen.

Genauso gut kann ein Notar da seinen Stempel hinsetzen und und gerne das Wort Behörde durchstreichen und Notar hinschreiben damit auch der penibelste Bürokrat in Deutschland ruhig schlafen kann.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #24 - 16.11.2023 um 12:45:36
 
Aras schrieb am 16.11.2023 um 10:38:52:
und gerne das Wort Behörde durchstreichen und Notar hinschreiben damit auch der penibelste Bürokrat in Deutschland ruhig schlafen kann

Na ja, dann würde der Antrag Korrekturen beinhalten. Damit würde der penibelste Bürokrat definitiv nicht leben, u.a. nicht ruhig schlafen können...  Durchgedreht
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vtrmk
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Antwort #25 - 18.11.2023 um 01:51:27
 
Hallo an alle, ich werde demnächst den Antrag postalisch stellen. Dem möchte ich folgendes Schreiben beifügen:

Zitat:
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stelle ich einen Antrag auf Einbürgerung nach § 10 StAG.

Beigefügt finden Sie die gemäß VVEbgVerf für die Bearbeitung des Einbürgerungsantrags für notwendig erachtete Unterlagen.

In Anlehnung an § 4 Abs. 4.5 VVEbgVerf wurden sämtliche Beglaubigungen beim Ortsgericht vorgenommen, da eine Terminvergabe für die Antragstellung zum jetzigen Zeitpunkt seitens der Einbürgerungsbehörde verweigert wurde, mit Verweis auf eine interne Verfahrensweise. Hierzu verweise ich auf § 24 Abs. 3 VwVfG.

Auf eine Beratungsleistung durch die Einbürgerungsbehörde im Rahmen einer persönlichen Vorsprache verzichte ich hiermit ausdrücklich, sowie auf die Unterrichtung über die Einhaltung und Bearbeitung personenbezogener Daten gemäß Anlage 3.

Ich bitte für die weitere Kommunikation um Kontaktaufnahme über die E-Mail xxx.

Mit freundlichen Grüßen,

xxx


So, was könnte noch hinzugefügt bzw. verbessert werden?

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Antwort #26 - 18.11.2023 um 12:30:19
 
vtrmk schrieb am 18.11.2023 um 01:51:27:
sowie auf die Unterrichtung über die Einhaltung und Bearbeitung personenbezogener Daten gemäß Anlage 3.


Das ist nicht gut. Besser:

Zitat:
Die Unterrichtung über die Einhaltung und Bearbeitung personenbezogener Daten gemäß Anlage 3 ist nicht nötig, da ich diese selbstständig  zur Kenntnis genommen und verstanden habe.


Ich weiß nicht ob eine reine E-Mail Kommunikation sinnvoll ist. Würde da eher schreiben:

Zitat:
Für die weitere Kommunikation bitte ich, dass diese vorzugweise über die E-Mail xxx erfolgt. Natürlich ist der schriftliche Kommunikationsweg per Post möglich.


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Antwort #27 - 18.11.2023 um 12:36:57
 
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Antwort #28 - 18.11.2023 um 13:34:47
 
vtrmk schrieb am 18.11.2023 um 01:51:27:
was könnte noch hinzugefügt bzw. verbessert werden?

Ich würde etliches weglassen.

Ich versetze mich mal kurz in den Mitarbeiter der EBH, der deinen Antrag auf den Tisch bekommt.
1. Ich frage mich kurz, warum der Antragsteller das Begleitschreiben/Anschreiben für notwendig hält.
2. Ich prüfe, ob die notwendigen Unterlagen/Nachweise beiliegen.
3. Ich erkenne, dass das Ortsgericht Marburg beglaubigt hat.
4. Ich kenne die Verwaltungsvorschrift und bearbeite nach Dienstanweisung Marburg.
5. Ich gebe Notwendiges ins EBH-System von Marburg ein.
6. Ich lege den kompletten Antrag entspr. meiner Anweisung ab.

Als User hier frage ich:
Was willst du mit diesem Anschreiben erreichen?


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Antwort #29 - 18.11.2023 um 13:47:03
 
Also, das Hauptziel ist natürlich die Antragstellung schriftlich festzulegen und gegenüber der EBH zu erklären. Zweitens möchte ich eine kurze Erklärung zu meiner spezifischen Antragstellung abgeben, damit der MA keine Rückfragen stellen muss - dies bindet ja Kapazität.
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