vtrmk schrieb am 08.11.2023 um 14:08:44:wäre eine Antragstellung direkt beim RP möglich?
Wenn man den Punkt 4.1
der hessischen Verwaltungsvorschrift über das Einbürgerungsverfahren liest, muss die Frage wohl eher negativ beantwortet werden:
Zitat:Der Antrag auf Einbürgerung wird schriftlich bei der unteren Verwaltungsbehörde gestellt; die Antragstellerin oder der Antragsteller soll hierzu grundsätzlich persönlich erscheinen.
Den zweiten Halbsatz finde ich so wie so rechtswidrig, da man den Antrag, wie oben bereits empfohlen, per Einschreibebrief einreichen könnte und die
EBH dann das persönliche Erscheinen des Einbürgerungswilligen anordnen könnte. Grundsätzlich sind in Hessen die unteren Verwaltungsbehörden für die Entgegennahme von Einbürgerungsanträgenzuständig (1. Halbsatz oben). Es hindert jedoch den Antragsteller nichts, den Einbürgerungsantrag per Einschreiben direkt an das RP zu schicken und - in dem hier vorliegenden Fall - gleich eine Fachaufsichtsbeschwerde darüber beilegen, dass die
EBH keinen Termin vergeben mag. Sollte das RP der Meinung sein, der Antrag müsse doch bei der
EBH gestellt werden, kann es den gerne direkt an die
EBH weiterleiten; der Antrag würde jedenfalls als bereits gestellt gelten, so dass man nach drei Monaten ggf. bereits eine Untätigkeitsklage erheben kann.