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Antragstellung direkt bei RP Gießen (Gelesen: 5.639 mal)
SimonB
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Antwort #30 - 18.11.2023 um 14:17:50
 
vtrmk schrieb am 18.11.2023 um 13:47:03:
das Hauptziel ist natürlich die Antragstellung schriftlich festzulegen und gegenüber der EBH zu erklären.

Ja, richtig. Das erfolgt durch Zustellung des ausgefüllten Antrages incl. der notwendigen Nachweise. Und durch Unterschrift auf dem Formular.

vtrmk schrieb am 18.11.2023 um 13:47:03:
Zweitens möchte ich eine kurze Erklärung zu meiner spezifischen Antragstellung abgeben,

Ob die EBH noch irgendwann im Laufe des EB-Verfahrens Rückfragen hat, kann man damit nicht unterbinden und ob damit Kapazitäten (unnötigerweise) gebunden werden, auch nicht.

Zulässig ist ein solches Anschreiben selbstverständlich.
Schneller geht die Bearbeitung deshalb nicht.
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Aras
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Antwort #31 - 18.11.2023 um 15:37:16
 
Hör nicht auf SimonB. Der gibt nur unqualifizierte Aussagen von sich und hat von tuten und blasen keine Ahnung.

Wenn es nach ihm ginge, solltest du warten bist du an die Reihe kommst und noch dankbar für den miserablen Service sein.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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SimonB
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Antwort #32 - 18.11.2023 um 16:50:54
 
Aras schrieb am 18.11.2023 um 15:37:16:
Wenn es nach ihm ginge, solltest du warten bist du an die Reihe kommst und noch dankbar für den miserablen Service sein.

Das trifft in keinster Weise zu und mit keiner Silbe habe ich das geschrieben. Du solltest deine Unverschämtheiten dort anbringen, wo sie hingehören.
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Puncherfaust
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Antwort #33 - 18.11.2023 um 18:15:04
 
Würde das Anschreiben aber auch mit senden.

Ich halte es für sehr wahrscheinlich, dass das RP jeden Antrag der nicht über die Gemeindeverwaltung aufgenommen wird, postwendend zurücksendet mit der Bitte den Antrag doch bitte dort zu stellen.

Das Anschreiben könnte dafür sorgen, dass sie das nicht macht.
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Antwort #34 - 19.11.2023 um 12:47:25
 
Also, ich werde das Schreiben auf jeden Fall mitschicken, der Antrag geht aber den normalen Weg an die EBH zuerst.
Gegen eine Verwaltungsvorschrift kann ich vorgehen, aber ein Zuständigkeitsgesetz setzt klare Regeln wer den Antrag empfangen muss. Wenn es mein Wunsch ist, dass das Gesetz eingehalten wird und eine Entscheidung binnen 3 Monaten getroffen wird, dann muss ich ja andere Gesetze einhalten - nur so mein Gedanke.
Da könnt ihr gerne andere Ansichten einbringen Zwinkernd
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Aras
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Antwort #35 - 19.11.2023 um 18:11:17
 
Hast du den Link zu dem Zuständigkeitsgesetz?
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Antwort #36 - 20.11.2023 um 08:22:44
 
Aras schrieb am 19.11.2023 um 18:11:17:
Hast du den Link zu dem Zuständigkeitsgesetz?


Ja, hier: § 2 StAngZustBehV HE
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Antwort #37 - 28.11.2023 um 15:28:50
 
So, ich werde meinen Beitrag heir als Überblick über mein Einbürgerungsverfahren für Interessierten nutzen:

  • 21.11.2023: Postalische Antragstellung per Einschreiben an EBH Marburg
  • 22.11.2023: Antrag zugestellt; Empfangsbestätigung steht noch aus


Ich möchte morgen nochmal eine E-Mail schicken mit der Bitte, den Empfang der Unterlagen zu bestätigen. Ohne Druck läuft ja nichts.
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Antwort #38 - 12.12.2023 um 17:01:19
 
So, nachdem ich meinen Antrag am 21.11 postalisch gestellt habe (mit Einwurfsbeleg) verliefen 3 Wochen ohne Eingangsbestätigung der Behörde. Ich habe in der Zeit eine E-Mail und einen Fax an die Behörde geschickt mit der Bitte, den Antragsempfang zu bestätigen - ohne Reaktion.

In der Zwischenzeit nahm ich Kontakt mit Anwälten auf, da ich während eines geplanten, längeren Auslandsaufenthaltes eine für mein Einbürgerungsverfahren rechtliche Vertretung möchte. Nachdem ich meinen Fall geschildert hatte meinte eine Anwältin, dass mein Antrag gar nicht als Antrag anerkannt wäre, dass dieser ausschließlich in persönlicher Erscheinung gestellt werden darf - somit wäre eine Empfangsbestätigung ja pfusch, da bei der EBH kein Antrag angekommen wäre.

Woher könnte diese Information möglicherweise stammen? Soweit ich das verstehe besagt das StAG, dass die Einbürgerung auf Antrag zu gewähren ist, während die Verwaltungsvorschriften zur Einbürgerung in Hessen lediglich besagen, dass der Antrag persönlich gestellt werden soll.

Habe ich da was übersehen? Was meintet ihr?
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Antwort #39 - 12.12.2023 um 17:12:27
 
vtrmk schrieb am 12.12.2023 um 17:01:19:
meinte eine Anwältin, dass mein Antrag gar nicht als Antrag anerkannt wäre, dass dieser ausschließlich in persönlicher Erscheinung gestellt werden darf

Wurde dafür auch eine Quelle genannt?

Nicht eine mündliche Aussage von irgendwem, sondern Gesetzes- oder Verordnungstexte?
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #40 - 12.12.2023 um 17:40:31
 
Es gibt Erlasse der Länder, die wie du richtig sagst, davon sprechen dass eine Vorsprache erfolgen soll

Diese kann auch durchaus Sinn machen, gerade da die EBH ja auch gewisse Aufklärungspflichten hat, gerade beim Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. In dem Fall macht es wegen der Unterschriftsbeglaubigung auch Sinn dass das persönlich und nicht fernschriftlich gemacht wird.

Aber eine gesetzliche Regelung gibt es nicht. Die EBH kann dich dazu auffordern, aber sie kann dich eben auch im Laufe der Antragsbearbeitung vorladen. Den Antragseingang sollten sie dir auf jeden Fall bestätigen.
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Antwort #41 - 12.12.2023 um 17:58:26
 
Die Anwältin hatte schlicht keine Lust Postbote für dich zu spielen.

Sieh es mal so: Es gibt praktisch drei Arten von Anwälten. Die die gute zweistelige Noten in den Examina hatten und darum gut Kohle in einer großen (Wirtschafts-)kanzlei verdienen oder Richter hätten werden können (Wahrscheinlich was mit unserem ehemaligen Forenmitglied Bayraqiano passiert ist Zwinkernd ). Oder die sind so schlecht und haben ihre Examen mit 4 bis 6 grade so bestanden und darum konnten die nur Anwälte werden, und zwar Anwälte für Ausländerrecht weil die den Ausländern alles erzählen können und diese das ungefragt glauben und sich das Geld aus der Tasche ziehen lassen. Oder die hatten gute Examensnoten aber haben Ideale und wollen den Menschen helfen.

Ich hab das Gefühl  in Ausländerrecht kriegst du hauptsächlich
die schlechten Anwälte.

@Puncherfaust
Ist es denn überhaupt eine Verordnung wo das drin steht? Ich denke nicht, da das materielle Staatsangehörigkeitsgesetz im Zuständigkeitsbereich des Bundes liegt. wenn ich mich recht erinnere sind diese Vorspracheregelungen in Verwaltungsvorschriften geregelt.

Und eine Anwältin die den Unterschied zwischen Gesetzen (Gesetz, Verordnung) und Verwaltungsvorschriften nicht kennt, kann nicht kompetent sein.

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Antwort #42 - 12.12.2023 um 18:27:20
 
Also in NRW gibt es einen Ausführungserlass zum Staatsangehörigkeitsgesetz des zuständigen Landesministeriums (aufgrund des Erlasscharakters natürlich keine Rechtsbindung).

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=1&ugl_nr=102&bes_id=501...

Dort steht unter 1.1.1. dass die Antragsstellung persönlich erfolgen soll

Zitat:
Personen, die die Einbürgerung beantragen, sollen den Einbürgerungsantrag nach Möglichkeit persönlich bei der Einbürgerungsbehörde oder, soweit von der Möglichkeit des § 22 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung Gebrauch gemacht wird, bei der Gemeinde abgeben und unterschreiben.

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« Zuletzt geändert: 13.12.2023 um 07:56:32 von Daddy » 
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Antwort #43 - 12.12.2023 um 22:32:56
 
Petersburger schrieb am 12.12.2023 um 17:12:27:
Wurde dafür auch eine Quelle genannt?

Nein, danach habe ich auch gefragt. Eine Antwort erwarte ich allerdings nicht.

Puncherfaust schrieb am 12.12.2023 um 17:40:31:
Es gibt Erlasse der Länder, die wie du richtig sagst, davon sprechen dass eine Vorsprache erfolgen soll

Aras schrieb am 12.12.2023 um 17:58:26:
Ist es denn überhaupt eine Verordnung wo das drin steht?

Ja, nämlich hier: VVEbgVerf
Unter 4.1 steht nämlich:

Zitat:
Der Antrag auf Einbürgerung wird schriftlich bei der unteren Verwaltungsbehörde gestellt; die Antragstellerin oder der Antragsteller soll hierzu grundsätzlich persönlich erscheinen

Also eine Soll-Regelung

Puncherfaust schrieb am 12.12.2023 um 17:40:31:
Diese kann auch durchaus Sinn machen, gerade da die EBH ja auch gewisse Aufklärungspflichten hat, gerade beim Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. In dem Fall macht es wegen der Unterschriftsbeglaubigung auch Sinn dass das persönlich und nicht fernschriftlich gemacht wird.

Also um mal auf der sicheren Seite zu sein habe ich sämtliche Unterschriften beim Ortsgericht vor dem Beamten geleistet (Ortsgerichte gibt es nämlich nur in Hessen). Er hat also sowohl alle Kopien als auch alle Unterschriften öffentlich beglaubigt.

Puncherfaust schrieb am 12.12.2023 um 17:40:31:
Den Antragseingang sollten sie dir auf jeden Fall bestätigen.

Tja, haben die aber nicht. Und ich fürchte, sie werden dies kurz vor Erreichen der 3-Monate-Frist tun, um eine U-Klage zu verhindern - außer ich irre mich und das bloße Bestätigen des Antragsempfangs nicht als Tätigkeit betrachtet werden kann.

Aras schrieb am 12.12.2023 um 17:58:26:
Die Anwältin hatte schlicht keine Lust Postbote für dich zu spielen.

Ja, denke ich auch. Und ehrlich gesagt überlege ich mir gerade ob es sich überhaupt lohnt für das reine Verschicken von E-Mails einen Anwalt zu beauftragen.
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Antwort #44 - 12.12.2023 um 23:36:43
 
Nein.

Es gibt Gesetze, es gibt Rechtsverordnungen und es gibt Verwaltungsvorschriften.

Gesetze und Rechtsverordnungen sind rechtverbindlich für die Verwaltung und die Bürger. Also für die Judikative, die Rechtsprechende Gewalt, rechtliche Grundlage. Verwaltungsvorschriften sind aber nur für die Verwaltung bindend und Gerichte beachten die Verwaltungsvorschriften um das pflichtgemäße Ermessen zu prüfen im Sinne des Gleichbehandlungsgebot.

Ohne es näher zu begründen:
Eine Regelung, dass der Bürger persönlich vorsprechen muss, müsste in einem Gesetz oder in einer Rechtsverordnung geschrieben sein. Ist es aber nicht. Es ist in einer Verwaltungsvorschrift geregelt, also belanglos.
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