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Antragstellung direkt bei RP Gießen (Gelesen: 5.622 mal)
vtrmk
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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08.11.2023 um 14:08:44
 
Guten Tag,

aktuell erfülle ich alle Voraussetzungen zu einer Einbürgerung nach §10 mit Ausnahme der erforderlichen Aufenthaltsdauer, welche ich erst am 01.03.2024 erreichen werde (verkürzte Aufenthaltsdauer nach 6 Jahren möglich, da besondere Integrationsleistungen nachgewiesen sind).

Nach Rücksprache mit dem Regierungspräsidium Gießen wurde mir bestätigt, dass eine Antragstellung zum jetzigen Zeitpunkt bereits möglich wäre, da das Verfahren ja ohnehin ziemlich lange dauert und bis es zu einer Entscheidung kommt werde ich alle Voraussetzungen erfüllen. Nun weigert sich die Einbürgerungsbehörde der Stadt Marburg allerdings, mir einen Termin zur Abgabe der Unterlagen zu vergeben, da sie nach interner Vorschrift erst 4 Wochen vor Erreichen der geforderten Aufenthaltsdauer - d.h. zum 01.02.2024 - einen Termin anbieten könnten.

Meine Frage diesbezüglich wäre: wäre eine Antragstellung direkt beim RP möglich? Hat jemand hier bereits Erfahrungen damit und könnte mir weiterhelfen?

Schon vorab vielen Dank
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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #1 - 08.11.2023 um 14:38:33
 
Das wird dir das RP selber am besten beantworten können
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SimonB
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #2 - 08.11.2023 um 15:12:50
 
vtrmk schrieb am 08.11.2023 um 14:08:44:
dass eine Antragstellung zum jetzigen Zeitpunkt bereits möglich wäre,

Ja, die Auskunft ist korrekt.

vtrmk schrieb am 08.11.2023 um 14:08:44:
Nun weigert sich die Einbürgerungsbehörde der Stadt Marburg allerdings, mir einen Termin zur Abgabe der Unterlagen zu vergeben

Ja, das kann sein. Andere EBH tun das auch.
Man kann seinen Antrag mit allen Nachweisen/Unterlagen (in Kopie) auch postalisch bei der zuständigen EBH in Marburg stellen. Mit Einwurfeinschreiben hat man den Nachweis und die EBH hat den Antrag.
Vielleicht benötigt man gar keine Stellungnahme zu Erfolgsaussichten, keinen Vorab-Termin und keine Beratung.
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dim4ik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 08.11.2023 um 21:04:29
 
vtrmk schrieb am 08.11.2023 um 14:08:44:
wäre eine Antragstellung direkt beim RP möglich?

Wenn man den Punkt 4.1 der hessischen Verwaltungsvorschrift über das Einbürgerungsverfahren liest, muss die Frage wohl eher negativ beantwortet werden:
Zitat:
Der Antrag auf Einbürgerung wird schriftlich bei der unteren Verwaltungsbehörde gestellt; die Antragstellerin oder der Antragsteller soll hierzu grundsätzlich persönlich erscheinen.

Den zweiten Halbsatz finde ich so wie so rechtswidrig, da man den Antrag, wie oben bereits empfohlen, per Einschreibebrief einreichen könnte und die EBH dann das persönliche Erscheinen des Einbürgerungswilligen anordnen könnte. Grundsätzlich sind in Hessen die unteren Verwaltungsbehörden für die Entgegennahme von Einbürgerungsanträgenzuständig (1. Halbsatz oben). Es hindert jedoch den Antragsteller nichts, den Einbürgerungsantrag per Einschreiben direkt an das RP zu schicken und - in dem hier vorliegenden Fall - gleich eine Fachaufsichtsbeschwerde darüber beilegen, dass die EBH keinen Termin vergeben mag. Sollte das RP der Meinung sein, der Antrag müsse doch bei der EBH gestellt werden, kann es den gerne direkt an die EBH weiterleiten; der Antrag würde jedenfalls als bereits gestellt gelten, so dass man nach drei Monaten ggf. bereits eine Untätigkeitsklage erheben kann.
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vtrmk
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 09.11.2023 um 08:07:47
 
dim4ik schrieb am 08.11.2023 um 21:04:29:
- in dem hier vorliegenden Fall - gleich eine Fachaufsichtsbeschwerde darüber beilegen, dass die EBH keinen Termin vergeben mag.


Folgende E-Mail habe ich von EBH Marburg erhalten:

Zitat:
ich habe heute noch einmal mit dem Regierungspräsidium Gießen telefoniert und mir wurde bestätigt, dass unsere Verfahrensweise in Ordnung ist. Die E-Mail, die Sie vom Regierungspräsidium erhalten haben, war heute Thema bei einer Dienstbesprechung und man ist der Meinung, dass man es den unteren Verwaltungsbehörden überlässt, wann Anträge entgegengenommen werden.

Wir haben bisher frühestens 4 Wochen vor Erreichen der erforderlichen Aufenthaltszeit Anträge angenommen. Das werden wir auch weiterhin so tun. Ich kann Ihnen also, wenn Sie möchten, ab 01.02.2024 einen Termin anbieten.


Dem oberen Absatz entnehme ich also, dass die EBH in Einvernehmen mit dem RP so handelt - wäre eine Fachaufsichtsbeschwerde trotzdem sinngemäß?

Darüber hinaus bestünde auch die Chance, dass mein Antrag gar abgelehnt wird - entweder vom RP direkt an mich zurückgeschickt oder an die EBH weitergeleitet, die ihn dann ablehnt. Ist dies rechtens? Würde im diesem Fall die Frist zur Untätigkeitsklage noch greifen?
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Aras
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Antwort #5 - 09.11.2023 um 09:40:24
 
Ich hab ehrlich gesagt kein Bock auf große Prosa.

Eine Verwaltungsvorschrift entfaltet keine direkte Wirkung für den Bürger. In der von dir verlinkten VV wird ein Zuständigkeitsgesetz genannt. Das wäre relevant.
Die Vergabe von Terminen von Behörden sind durch personelle, örtliche und zeitliche Kapazitäten eben jener Behörde eingeschränkt.
Termine sind grundsätzlich rechtsunerheblich weil diese gerade nicht in dem (L)VwVfG genannt werden.
Termine für Anträge sind somit grundsätzlich egal.

Für die Einbürgerung wird in den unverbinlichen Verwaltungsvorschriften gerne das persönliche Vorsprechen/Antragstellen gefordert. Aus zwei Gründen:
1. Dass der Antrag und die Loyalitätserklärung persönlich unterschrieben wird.
2. Um eine "Serviceleistung suggerieren zu können wie benötigte Unterlagen bzw Antragsvollstandigkeit zu prüfen.
3. weniger offiziell damit die Behörde sich ein Bild vom Ausländer macht (kann der Ausländer deutsch sprechen? Ist die Erklärung des Ausländers nachvollziehbar)

In der VV wird von der grundsätzlichen persönlichen Antragstellung geschrieben. Also kann man beim Notar den Antrag unterschreiben und ggü
der Behörde erklären, dass man keine Beratungsleistungen will.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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SimonB
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Antwort #6 - 09.11.2023 um 11:46:04
 
vtrmk schrieb am 09.11.2023 um 08:07:47:
Darüber hinaus bestünde auch die Chance, dass mein Antrag gar abgelehnt wird

Dafür sehe ich weder eine Chance noch einen Grund.

vtrmk schrieb am 09.11.2023 um 08:07:47:
entweder vom RP direkt an mich zurückgeschickt

Auch das ist nicht zu erwarten. Wenn das RP sich nicht zuständig für die Bearbeitung des Antrages sieht, wird es den Antrag an die EBH Marburg leiten.
Auch damit sehe ich keinen Grund zur Ablehnung.

vtrmk schrieb am 09.11.2023 um 08:07:47:
Würde im diesem Fall die Frist zur Untätigkeitsklage noch greifen?

In diesem Fall wäre keine Behörde untätig.
Die grundsätzlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Und  erst bei Bearbeitung würde geprüft, ob die "Verkürzung auf 6 Jahre" tatsächlich greift.

Die Überlegung zu FAB und U-Klage dürfte verfrüht sein, denn noch liegt nirgends ein Einbürgerungs-Antrag vor.

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vtrmk
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Antwort #7 - 09.11.2023 um 12:55:37
 
Ok, also um es zusammenzufassen:

Ich könnte bereits jetzt meinen Antrag postalisch stellen; bei fehlenden Unterlagen meldet sich dann die jeweilige Behörde bei mir, könnte meinen Antrag aber nicht ablehnen.

Wäre es ratsam, wie vorhin erwähnt den Antrag bei einem Notar zu unterzeichnen? Könnte die EBH meinen Antrag einfach - wie laut ihrer eigenen Vorschrift - nicht bearbeiten und erst zum 01.02.2024 an das RP weiterleiten?

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reinhard
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Antwort #8 - 09.11.2023 um 13:08:40
 
vtrmk schrieb am 09.11.2023 um 12:55:37:
Könnte die EBH meinen Antrag einfach - wie laut ihrer eigenen Vorschrift - nicht bearbeiten und erst zum 01.02.2024 an das RP weiterleiten?



Ja, das könnte sein. Der neue Antrag landet ja sowieso am Ende der Warteschlange. Es gibt eben viele, die die erforderliche Aufenthaltszeit vor Dir erreichen und auch vor Dir bearbeitet werden.

Du kannst nicht erwarten, dass Du wegen Briefen Deines Anwalts vorgezogen wirst und andere Deinetwegen länger warten müssen, obwohl sie ihren Stichtag früher haben.

Die Einbürgerungsbehörde ist ganz allgemein überfordert: Mehr Anträge als die Angestellten bewältigen können. Das kann eine Behörde nur langfristig ändern.
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Antwort #9 - 09.11.2023 um 14:42:09
 
vtrmk schrieb am 09.11.2023 um 12:55:37:
Wäre es ratsam, wie vorhin erwähnt den Antrag bei einem Notar zu unterzeichnen?

Ich rate nicht dazu.
Wahrscheinlich könnte man, wie x andere Antragsteller es auch tun, zu gegebener Zeit bei der zuständigen Behörde nochmal eine Unterschrift leisten.
An der Bearbeitungszeit wird das nichts ändern.
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Antwort #10 - 09.11.2023 um 18:46:45
 
Ich würde den Antrag vollständig zusammenstellen, ggf. Beim Notar die Unterschrift beglaubigen und ggf. die Echtheit der Unterlagen kann man auch machen, kostet ja nir 12€ für alle Unterlagen.

Dann schön einscannen.

Per Einwurfeinschreiben an die untere Behörde und per Email an das RP im Anhang.

Und dann immer schön alle zwei Wochen fragen ob der Antrag schon da ist beim RP.

Alles andere wäre ja witz- und mutlos.
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Antwort #11 - 10.11.2023 um 12:37:58
 
Aras schrieb am 09.11.2023 um 18:46:45:
kostet ja nir 12€ für alle Unterlagen.

Wo hast du diesen Preis her?
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Antwort #12 - 10.11.2023 um 13:19:33
 
Keine Ahnung. Ich hab immer 10 € bezahlt + 19% Steuern. Gebührennummer 25102

Man darf halt nicht doof sein, und alle Kopien einzeln beglaubigen lassen, denn dann fallen immer 10 € pro Stück an. Man muss die alle gemeinsam beglaubigen lassen.
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Antwort #13 - 10.11.2023 um 13:27:19
 
Ok, danke. Ich sehe du hast auch die iranische Staatsangehörigkeit. Wurdest du auch eingebürgert? Hast du deine iranischen Unterlagen ebenso durch einen deutschen Notar beglaubigen lassen oder ist hierfür eine Apostille erforderlich?
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Antwort #14 - 10.11.2023 um 13:32:39
 
Ich wurde vor 33 Jahren mit 4 Jahren in die DDR eingebürgert. Ich glaube nicht, dass dir das in deinem Fall als Brasilianer der sich in der heutigen BRD einbürgern will weiterhilft Durchgedreht.
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