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Antragstellung direkt bei RP Gießen (Gelesen: 5.759 mal)
SimonB
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Antwort #60 - 08.04.2024 um 16:15:36
 
vtrmk schrieb am 08.04.2024 um 15:31:12:
Also arbeitest du in der Einbürgerungsabteilung im RP Gießen?

Nein, natürlich nicht. Wie kommst du darauf?

Aras schrieb am 08.04.2024 um 14:46:33:
Wenn die Behörde ohne nachvollziehbaren Grund vtrmk nicht bis September eingebürgert hat, dann könnte

Ich habe den VG-Beschluss nicht gelesen, nur den Hinweis, dass bis September ausgesetzt wird.

Was dann könnte, und was tatsächlich wird, ist abzuwarten
Oder nicht?


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Aras
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Antwort #61 - 08.04.2024 um 16:43:38
 
SimonB schrieb am 08.04.2024 um 16:15:36:
Ich habe den VG-Beschluss nicht gelesen, nur den Hinweis, dass bis September ausgesetzt wird.


Ich hab den Aussetzungsbeschluss auch noch nicht gelesen. Es ergibt sich aber aus dem Kontext, dass wohl laut Meinung des VG ein zureichender Grund für die Untätigkeit vorliegen würde und darum das Verfahren gem. § 75 S. 3 VwGO  ausgesetzt und der Behörde eine Frist gesetzt wurde. Die gerichtliche Frist wurde mit 6 Monaten angesetzt. Das Gericht geht also davon aus, dass die Behörde in den 6 Monaten es schaffen sollte die Einbürgerung durchzuführen. Die Behörde kann zwar beim Gericht nochmal um eine Fristverlängerung bitten, aber müsste dann Gründe benennen warum die es innerhalb der 6 Monate nicht geschafft haben.

Darum wird man davon ausgehen können, dass spätestens im September eingebürgert wird.

Wenn nicht, dann wird das Gericht sich das genauer anschauen. Richter wollen auch nicht entscheiden, wenn sie es vermeiden können. Du kannst davon ausgehen, dass das Gericht ggf. noch einmal die Frist verlängern würde, aber danach durchentscheiden würde. Aber jetzt sind praktisch schon Gerichtsgebühren angefallen, die wohl dem Kläger aufgehalst werden würden. Aber sollte die Behörde weiterhin untätig bleiben, dann würden die Kosten der Behörde auferlegt werden + Anwaltskosten. D.h. die Behörde müsste dem Gericht 798 € und ca. 900 € für den Anwalt bezahlen.

Und darauf wird es die Behörde aus Gründen der Vernunft nicht ankommen lassen.

SimonB schrieb am 08.04.2024 um 16:15:36:
Was dann könnte, und was tatsächlich wird, ist abzuwarten
Oder nicht?

Was ist der Sinn deiner Beiträge, wenn du keine Erfahrung oder Wissen einbringen kannst?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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SimonB
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Antwort #62 - 08.04.2024 um 18:01:36
 
Aras schrieb am 08.04.2024 um 16:43:38:
Das Gericht geht also davon aus, dass die Behörde in den 6 Monaten es schaffen sollte die Einbürgerung durchzuführen. Die Behörde kann zwar beim Gericht nochmal um eine Fristverlängerung bitten, aber müsste dann Gründe benennen warum die es innerhalb der 6 Monate nicht geschafft haben.

Ja, so ist das wohl. Die Behörde sollte es schaffen.
Doch was ist so schrecklich schlimm daran, im Sept. bei der Behörde nachzufragen, wenn bis dahin noch nicht eingebürgert wurde?

Aras schrieb am 08.04.2024 um 16:43:38:
Du kannst davon ausgehen, dass das Gericht ggf. noch einmal die Frist verlängern würde, 

Ja, könnte sein. Vielleicht hat die Behörde nachvollziehbare Gründe und das VG erkennt sie an?   

Willst du mit deinem Wissen hier prahlen oder wollte der @vtrmk eigentlich nur mitteilen, dass das VG das Verfahren aussetzte und nun wieder Wartezeit ist?

Meine Erfahrung: Was Behörde und VG später tun, bleibt trotz deines Beitrages, was hätte/könnte/sollte, abzuwarten.

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Aras
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Antwort #63 - 08.04.2024 um 20:58:08
 
@vtrmk

Würde mich weiterhin auf deine E-Mail freuen Zwinkernd
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Antwort #64 - 08.04.2024 um 21:04:19
 
SimonB schrieb am 08.04.2024 um 16:15:36:
Nein, natürlich nicht. Wie kommst du darauf?
aus deiner eigenen Aussage  Laut lachend
SimonB schrieb am 08.04.2024 um 14:36:55:
(mich in Erinnerung bringen)


Also, an @SimonB und @Aras: den Beschluss kann ich gerne hier veröffentlichen:

Zitat:
Das Verfahren wird bis zum 7. September 2024 ausgesetzt.
Gründe
Das Verfahren wird gemäß § 75 S. 3 Verwaitungsgerichtsordnung (VwGO) für einen
Zeitraum von neun Monaten ab dem Eingang des Einbürgerungsantrag es bei dem Be
klagten ausgesetzt, da ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass der beantragte Ver
waltungsakt auch nach Ablauf der Frist des § 75 S. 2 VwGO noch nicht erlassen worden
ist.
Mit dem Eingang des Antrages des Klägers auf Einbürgerung in den deutschen Staats
verband bei der Einbürgerungsbehörde als der für die
Entgegennahme und Vorbereitung der Entscheidung zuständigen Behörde (vgl. § 2
Abs. 1 des Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörde in Staatsangehörig
keitsangelegenheiten <StAngZustBehV> i.V.m. Ziffer 2.2 der Verwaltungsvorschrift über
Staatsangehörigkeitsverfahren <WStaVerf> v. 21.06.2023, StAnz. 2023, 984) lag ein
Antrag i.S.v. § 75 Satz 1 VwGO vor, der den Lauf der Frist des § 75 S. 2 VwGO auslös¬
te.
Für die bisherige Nichtbescheidung des Einbürgerungsantrages liegt ein zureichender
Grund im Sinne des § 75 S. 1 und 3 VwGO vor. Wegen der Prüfung eines zureichenden
Grundes stellt das Gericht in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitpunkt ab, in dem der Beklag
ten als der für die Sachentscheidung zuständige Einbürgerungsbeh örde (vgl. § 1 Abs. 1
StAngZustBehV i.V.m. Ziffer 2.1 VVStaVerf) eigene Kenntnis (vgl. dazu: Hess.VGH, Be
sohl. V. 03.08.2023 ~ 5 E 955/23 -) von dem Vorliegen des Einbürgerungsantrages er
langt hat. Das war hier jedenfalls am 07.12.2023 der Fall. Denn unter diesem Datum hat
die Einbürgerungsbehörde dem Kläger schriftlich den dortigen Eingang des Antrages
auf Einbürgerung bestätigt. Von diesem Zeitpunkt ausgehend liegt derzeit noch ein zu
reichender Grund dafür vor, dass über das Begehren des Klägers noch nicht entschie
den worden ist.
Ob ein zureichender Grund vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu entschei
den. Erforderlich ist, dass der in Frage stehende Grund mit der Rechtsordnung Im Ein-
10 K796/24.GI
-3-
klang steht (BVerfG, Beschluss vom 16.01.2017 -1 BvR 2406/16 juris Rn. 9; BVen^vG
Beschluss vom 8.01.2004 - 7 B 58.03 juris Rn. 4).
Das Gericht nimmt für Verwaltungsverfahren wie dem vorliegenden grundsätzlich eine
längere Bearbeitungszeit als die drei-Monatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO an. Denn die
Prüfung eines Antrages auf Einbürgerung erfordert i.d.R. ein umfangreiches Verwal
tungshandeln der Einbürgerungsbehörde unter notwendiger Mitwirkung einer Reihe wei
terer Behörden. Gewichtige sicherheitsrechtliche Belange der Bundesrepublik Deutsch
land gebieten eine sorgfältige Überprüfung der identitätsrelevan ten Personalien mit dem
Ziel einer Richtigkeitsgewähr (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 -
BVerwGE 140, 311 Rn. 13).
Für dieses umfangreiche Prüfprogramm hält das Gericht eine regelmäßige Bearbei
tungszeit von neun Monaten, beginnend ab dem Eingang des Antrages bei der Einbür
gerungsbehörde für angemessen. Im vorliegenden Verfahren endet diese Bearbeitungs
frist mit ab Ablauf des 07.09.2024.
In tatsächlicher Hinsicht bietet das vorliegende Verfahren keinen Anlass, eine andere
Bearbeitungsfrist anzunehmen. Weder eine - dargelegte - Dringlichkeit der angestreb
ten Sachentscheidung für den Kläger im Licht der Wertentscheidun gen des Grundge
setzes, noch von der Einbürgerungsbehörde vorgetragene Aspekte der individuellen
Prüfung lassen eine Verkürzung bzw. Verlängerung dieser Bearbeitungsfrist angezeigt
erscheinen.


Aus dem vorherigen Schriftverkehr wies die EBH das VG darauf hin, dass sie eine Verfahrensaussetzung bis September begrüßen würde. Scheint also gängige Praxis zu sein.

Außerdem argumentierte die EBH damit, dass ich bei Klageerhebung noch keine 6 Jahre Aufenthalt hatte; die würde ich angeblich erst Ende Mai erreichen. Natürlich falsch, die erreichte ich pünktlich am 01.03 (bzw. am 22.02, Tag meiner Einreise).
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Antwort #65 - 08.04.2024 um 21:33:17
 
Interessant.

Wäre natürlich toll, wenn sowas wie die "regelmäßige Bearbeitungsdauer" nach außen hin kommuniziert werden würde. Bin auch ehrlich gesagt interessiert wer die Gerichtskosten tragen wird. Also ob sie dir aufs Auge gedrückt werden oder der Behörde. Ob es eine Gerichtsgebühr sein würde oder die alle drei.

Dafür dass das Gericht im Einklang mit der Behörde die Frist so gesetzt hat, deutet es für mich hin, dass das schon fast Routine für Gericht und Behörde ist, das auf 9 Monate zu befristen.

Also insofern gehe ich davon aus, dass du bis Ende September eingebürgert wirst. Vielleicht sogar früher, aber unwahrscheinlich. Wenn die Behörde nächste Woche die Erledigungsmeldung ans Gericht schicken würde, dann hätte das Gericht ja dann schwarz auf weiß, dass es in weniger Zeit hätte erledigt werden können, und würde ggf. in Zukunft auf 6 Monate befristen Zwinkernd. Und Fristen sind dazu da um genutzt zu werden.

Ich stimme dir nochmals zu, dass die Untätigkeitsklage dein Verfahren beschleunigt haben sollte.

Man könnte natürlich auf Voll-Konfrontation gehen und die Fristsetzung beim zuständigen OVG per Beschwerde prüfen. Aber ich denke nicht, dass du schneller zum Ergebnis kommen würdest und auch keine Gewinnchancen hättest, da du besondere Nachteile für die vom Gericht gesetzte Frist benötigen würdest, § 75 S. 2 VwGO analog auf die Gerichtsfrist.

Zumindest ist das Leben jetzt für dich in gewisser Weise planbar.

Das ist meine bescheidene Meinung. Beweise habe ich nicht, sondern diese Meinung basiert rein auf gesundem Menschenverstand.
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Antwort #66 - 08.04.2024 um 22:06:45
 
Aras schrieb am 08.04.2024 um 21:33:17:
Bin auch ehrlich gesagt interessiert wer die Gerichtskosten tragen wird.

Ganz ehrlich gesagt würde ich anstandslos die Kosten tragen wenn sie mich dafür früher als September einbürgern würden.
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Antwort #67 - 08.04.2024 um 22:21:38
 
Naja, du könntest ja mit denen verhandeln, dass du die Klage zurücknimmst, wenn sie dich im Gegenzug schneller einbürgern. Nimmst du die Klage zurück bezahlst du in jedem Fall die angefallenen Kosten.

Aber ob die sich darauf einlassen?

Wenn die wissen, dass das VG dir sowieso die Gebühren auferlegt, dann haben die keinen Grund mit dir zu verhandeln. Aber vielleicht ist es besser für die Statistik wenn die behaupten können, dass die Klage durch Rücknahme als offensichtlich unbegründet betrachtet werden kann?

Kannst ja mal mit deinem Anwalt darüber sprechen oder wenn du die Durchwahl zur zuständigen Person im RP Gießen hast vielleicht mal informell anrufen und ausloten was die dazu sagen? Wahrscheinlich findest du die Telefonnummer auf der Klageerwiderung.
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Antwort #68 - 08.04.2024 um 22:30:44
 
Aras schrieb am 08.04.2024 um 22:21:38:
Aber ob die sich darauf einlassen?

Das klingt mir zu riskant, da hätte ich ja praktisch keine gesetzliche Grundlage mehr. Man kann eben nicht alles wollen  Zwinkernd
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Antwort #69 - 08.04.2024 um 22:44:43
 
Du sollst natürlich nicht die Klage vor der Einbürgerung zurücknehmen.

Aber vielleicht kann man das ja als "Gentlemens Agreement" verkaufen?

Aber ne bessere Idee habe ich nicht, da ich kein Anwalt bin und keine Erfahrung über den möglichen rechtlichen Spielraum der Verwaltung habe.
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Antwort #70 - 09.04.2024 um 11:38:02
 
vtrmk schrieb am 08.04.2024 um 21:04:19:
aus deiner eigenen Aussage

Da hast du wohl was missverstanden. Macht aber nichts, Hauptsache, du wirst eingebürgert. Laut lachend

Dass ich dort arbeiten würde, ist ja eine ziemlich hirnrissige Annahme. Laut lachend

Danke für den Beschluss. Sehr interessant auch für mich.

-Die beklagte Behörde hat also in ihrer Erwiderung Gründe genannt, die das VG zunächst als zureichend erkannt hat.
-Dieses Gericht sieht für Einbürgerungsanträge grundsätzlich eine längere, notwendige Verfahrensdauer als angemessen an als die  mind. 3 Monate nach § 75 VwGO.
-Das Gericht erklärt auch, warum.
-Das Gericht hält 9 Monate für einen angemessenen Zeitraum.
-Das Gericht konnte in deiner Klage keinen Grund zur besonderen Eile/Verkürzung erkennen.

Wenn du bis Anfang September deine Zusicherung bzw. E-Urkunde erhältst, hast du zweifellos einen Erfolg erzielt.
Ich stimme dir zu: Man kann nicht alles haben. Zwinkernd
"Klaglos" dauert es im RP Gießen u.a. Behörden in den Bundesländern sehr häufig viel länger.

Ich zumindest habe bisher keinen solchen Beschluss gelesen.
Er erinnerte mich aber an Diskussionen, in denen es um die Änderungen im StAG ging.
In diversen Stellungnahmen zum Gesetzentwurf wurde auch eine längere "Mindestfrist vor Klagemöglichkeit* (mind. 6 Monate) für E-Verfahren gefordert. Sie konnten nicht durchdringen.
Nun ist es den Gerichten überlassen. Zwinkernd

Vielleicht fahren die 5 hessischen VG alle nach dieser Linie?
Für mich ist das durchaus vorstellbar. 


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Antwort #71 - 09.04.2024 um 13:35:35
 
SimonB schrieb am 09.04.2024 um 11:38:02:
Vielleicht fahren die 5 hessischen VG alle nach dieser Linie?

Einen Beschluss mit einer ähnlichen Fristsetzung habe ich hier gelesen.

Dabei hat das VG Darmstadt die Untätigkeit der Behörde anerkannt, ihr allerdings auch 9 Monate zur Bearbeitung gewährt, ab Kenntnisnahme des RP Darmstadt über den Einbürgerungsantrag - denn erst mit der Untätigkeitsklage hatte das RP erfahren, dass es den Antrag überhaupt gab. Der lag wohl noch bei der unteren Verwaltungsbehörde (it's a hessian thing, you know  Zwinkernd).

Bei mir war die Kenntnisnahme auch der maßgebende Zeitpunkt für die Fristsetzung, die allerdings mit der Empfangsbestätigung des RP Gießen nachgewiesen wird.
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Antwort #72 - 09.04.2024 um 13:42:30
 
wer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen ?
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Antwort #73 - 09.04.2024 um 13:43:56
 
dilzwd765 schrieb am 09.04.2024 um 13:42:30:
wer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen ?

Darüber wird erst am Ende des Verfahrens entschieden. I.d.R. trägt der Beklagte die Kosten, wenn für die Untätigkeit kein zureichender Grund vorlag; dies scheint jetzt nicht ganz der Fall zu sein. Eine Aufteilung der Kosten, sowie eine komplette Kostentragung durch den Kläger (bzw. durch den Beklagten) wären möglich.
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Antwort #74 - 09.04.2024 um 13:53:41
 
Siehe: § 161 Abs. 3 VwGO

Das Verfahren wurde wegen eines zureichenden Grundes ausgesetzt. Das ist ein notwendiger aber kein hinreichender Grund dafür dass mit der Bescheidung gerechnet werden durfte, denn der zureichende Grunde führt dazu dass der Kläger mglicherweise nicht mit der Bescheidung rechnen durfte.

Man muss Kenntnis über den zureichen Grund haben oder es kennen müssen.

Bspw. Fllüchtlingskrise 2015/16 hat zur Überlastung des BaMF geführt. Auch wenn das BamF nicht informiert hat, dass es überlastet ist, braucht es nicht zu informieren.

Wenn die Behörde regelmäßig informiert, dass es zu Verzögerungen kommt, weil dieser oder jener berechtigte Grund vorliegt, dann  wusste man Bescheid.

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