Was meinst du mit Empfangsbestätigung der
EBH. Wie kann diese früher sein als das Datum dass dir die Post bestätigt?
Die Zeit zwischen Zustellung bei der Unterbehörde bis zur Weiterleitung bei der Oberbehörde kann man ganz einfach durch einen Vergleich klären. Wenn die Unterbehörde den Antrag nie weiterreicht, kannst du dann niemals klageberechtigt sein? Also die Behörden würden für Ihre Schlamperei belohnt. Würde dann morgen nicht jeder Antrag einfach verschleppt, weil es eh keine Probleme geben würde...
Also das kann nicht sein, die Verzögerungen bei der Übersendung innerhalb der Behörden liegt in deren Machtbereich und sind für etwaige Verzögerungen unerheblich.
Was ist denn die Art der Gebühr? § 38
StAG macht klar dass es eine Bearbeitungsgebühr ist. Also keine Antragsgebühr, die durch den Antrag selber fällig wird sondern erst durch die Bearbeitung entsteht. Wenn die Behörde den Antrag nicht bearbeitet, dann sind nach meinem Verständnis auch keine Gebühren entstanden. Also wieso fordert die Behörde die gesamten Kosten ohne bearbeitet zu haben?
Wenn es eine Antragsgebühr wäre, also alleine die Antragstellung zur Gebührenpflicht führen würde, könnte man auch sagen, dass der Staat die Gebühren so oder so eintreiben könnte. Man könnte dann auch schlicht sagen, dass der Antrag bearbeitet werden kann, weil sich der Antragsteller nicht vor der Kostenpflicht drücken könnte.
Und natürlich folgender Vergleich:
Du stellst den Antrag per Post ein und drei Monate vergehen, undreichst Untätigkeitsklage ein. Nun sagt die Behörde, du hättest nicht die Gebühren bezahlt. Und darum wurde nicht bearbeitet. Aber wie sollst du die Gebühren bezahlen, wenn man dir die Überweisungsinformationen nicht mitgeteilt hat?
Aber gehen wir davon aus, dass die bis zur Zahlung der vollen Gebühr nicht bearbeiten müssten, dann würde ich die Tage zwischen Zugang des Gebührenbescheides bis zur Zahlung dessen der Behörde gutrechnen. Also wir sprechen hier von ca. 3-5 Tagen.