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Aufenthaltsrecht: Einreise und AE in Deutschland ohne gültigen Pass (Gelesen: 34.851 mal)
Themen Beschreibung: Ehe zwischen Deutschen und Drittstaatsanegehörigen (Nicht-EU)
Glin
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25.09.2016 um 18:01:46
 
Liebe Leser,

meine Ehefrau (Nicht-EU-Drittstaatsangehörige) und ich (Deutscher) möchten gemeinsam nach Deutschland einreisen, um uns erstmals in Deutschland anzumelden.

Die Ehe besteht seit knapp 10 Jahren, wurde in einem EG-Land geschlossen und wir lebten stets gemeinsam, mit allen erforderlichen Papieren, in und ausserhalb der EU. Zuletzt gab es Versäumnisse bei der Verlängerung des Passes und der letztgültigen AE im EU-Ausland.

Wir waren gemeinsam einige Jahre ohne festen Wohnsitz (maximal mit 3-Monaten Aufenthaltsdauer) unterwegs in der EU und meine Frau besitzt keinen aktuell gültigen Pass mehr.

Allerdings sind bei uns noch zwei gültige Wohnsitzanmeldungen (EU-Ausland) vorhanden, die als Zustelladresse für Post genutzt werden.

Es besteht zurzeit für beide Ehepartner kein Krankenversicherungsschutz und auch nur ein unregelmäßiges Einkommen. Daher ist eine Anmeldung im EU-Ausland nur schwer möglich, weil die Sicherung des Lebensunterhaltes nachgewiesen werden müsste, was nur eingeschränkt möglich ist.

Nun stellt sich die Frage nach:

A) Einreise nach Deutschland (Landweg?) mittels Heiratsurkunde und abgelaufenen Passpapieren? Kann man eine Einreisegenehmigung (zwecks Wohnsitzname) im momentanen EU-Land (Deutsche Botschaft) beantragen?

B.) Aufenthaltsrechtlich: Was gilt es zu beachten?

Sind für die AE o. NE zwingend Verdienstnachweise nötig? Es handelt sich auch nicht um eine FZF unmittelbar nach Heirat, da die Ehe schon sehr lange besteht.

Barreseren und ein kleines Einkommen wären bis zu einer gewissen Größe und für die GKV-Beiträge (Freiwilligen Tarif) vorhanden, so dass keine Sozialhilfe beansprucht werden würde.

Mein Ziel ist es innerhalb von bspw. 6 Monaten ohnehin eine Festanstellung zu finden.

Der Pass meiner Frau wird leider nur verlängert, wenn sie eine AE erhält und bei ihrer Botschaft vorweisen kann oder zumindest den Prozess zum Erhalt einer AE begonnen hat.

Da es sich bei mir, um "Rückkehr" handelt - ich weiss jetzt nicht ab wann man als hochqualifizierter Rückkehrer gilt? - (vorherige Inanspruchnahme der EU-Freizügigkeit) wäre die Frage, ob meine Ehefrau Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 nachweisen muss, oder ob dies in dem Falle nicht notwendig wäre.

Hinzu kommen praktische Probleme. Wir werden nicht so schnell eine Whg. bekommen und müssten wohl zunächst in wechselnden FeWo/Hotel/Pension/Campingplatz wohnen.

Ist dennoch irgendwie eine deutsche Meldeadresse bspw. bei einem Obdachlosenheim möglich, damit es eine feste Zustelladresse für die Post gibt? Oder würde eine solche Adresse nicht anerkannt, da zwingend ein Wohnraum >12 qm p.P. nachgewiesen sein muss.

Danke für alle Zuschriften.
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Antwort #1 - 25.09.2016 um 18:16:21
 
Glin schrieb am 25.09.2016 um 18:01:46:
Einreise nach Deutschland (Landweg?) mittels Heiratsurkunde und abgelaufenen Passpapieren? Kann man eine Einreisegenehmigung (zwecks Wohnsitzname) im momentanen EU-Land (Deutsche Botschaft) beantragen?


Zur Einreise nach Deutschland benötigt man einen gültigen Pass, speziell als nicht Eu Ausländer! Ihr müsst also einen Pass bekommen....entweder in der Botschaft deiner Frau oder in ihrem Heimatland!

Glin schrieb am 25.09.2016 um 18:01:46:
B.) Aufenthaltsrechtlich: Was ist zu beachten?


Besitzt ihr eine EU Freizügigkeit? Wenn ja wird es einfach, wenn nein wird es möglicherweise komplizierter! Habt ihr je in D gelebt? NE? Aufenthaltskarte EU?

Glin schrieb am 25.09.2016 um 18:01:46:
Der Pass meiner Frau wird leider nur verlängert, wenn sie eine AE erhält und bei ihrer Botschaft vorweisen kann oder zumindest den Prozess zum Erhalt einer AE begonnen hat


Ohne Pass keine AE und keine Einreise! Also notfalls zurück ins Heimatland

Glin schrieb am 25.09.2016 um 18:01:46:
Da es sich bei mir, um "Rückkehr" handelt (vorherige Inanspruchnahme der EU-Freizügigkeit) wäre die Frage, ob meine Ehefrau Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 nachweisen muss, oder ob dies in dem Falle nicht notwendig wäre.


Normal ohne A1

Glin schrieb am 25.09.2016 um 18:01:46:
Ist dennoch irgendwie eine deutsche Meldeadresse bspw. bei einem Obdachlosenheim möglich, damit es eine feste Zustelladresse für die Post gibt? Oder würde eine solche Adresse nicht anerkannt, da zwingend ein Wohnraum >12 qm p.P. nachgewiesen sein muss.


Eine Adresse ist von Nöten und auch ein Wohnraum ist m.M. nachzuweisen
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Antwort #2 - 25.09.2016 um 18:53:35
 
deerhunter schrieb am 25.09.2016 um 18:16:21:
Zur Einreise nach Deutschland benötigt man einen gültigen Pass, speziell als nicht Eu Ausländer! Ihr müsst also einen Pass bekommen....entweder in der Botschaft deiner Frau oder in ihrem Heimatland!


Danke für die ausführliche Antwort. Das mit dem Pass ist an sich schon korrekt, aber es gibt wohl dennoch Ausnahmen. Denn ein abgelaufener Pass ist meines Wissens, an der deutschen Grenze, alleingenommen kein ausreichender Verweigerungsgrund, bei gemeinsamer Einreise mit mir als deutschen Ehegatten und Vorlage entsprechender Identitätsnachweise. Hier überwiegt der Schutz von Ehe und Familie.

Daraus kann allenfalls eine Verwaltungsübertretung resultieren.

Entsprechende Durchführungsverordnungen und Urteile des EGMR müsste ich noch einmal nachschlagen.

Gruß
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Antwort #3 - 25.09.2016 um 19:11:33
 
Glin schrieb am 25.09.2016 um 18:53:35:
Danke für die ausführliche Antwort. Das mit dem Pass ist an sich schon korrekt, aber es gibt wohl dennoch Ausnahmen. Denn ein abgelaufener Pass ist meines Wissens, an der deutschen Grenze, alleingenommen kein ausreichender Verweigerungsgrund, bei gemeinsamer Einreise mit mir als deutschen Ehegatten und Vorlage entsprechender Identitätsnachweise. 


Es muss schon ein gültiger Reisepass sein. Das ergibt sich aus der RL 2004/38/EG:
Zitat:
Artikel 5 Recht auf Einreise
(1) Unbeschadet der für die Kontrollen von Reisedokumenten an den nationalen Grenzen
geltenden Vorschriften gestatten die Mitgliedstaaten Unionsbürgern, die einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen, und ihren Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die einen gültigen Reisepass mit sich führen, die Einreise.
[...]


Ist ja auch logisch, da der Reisepass zumindest bei der Einreise visierfähig sein muss. Es ist ja nicht unzumutbar einen entsprechenden Reisepass zu beantragen bzw. bei uns Deutschen im Vorfeld einen begründeten Antag auf Befreiung der Passpflicht i.V.m. Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer zu stellen.

Glin schrieb am 25.09.2016 um 18:53:35:
Daraus kann allenfalls eine Verwaltungsübertretung resultieren.


Hast du in Österreich gelebt?

Glin schrieb am 25.09.2016 um 18:01:46:
Ist dennoch irgendwie eine deutsche Meldeadresse bspw. bei einem Obdachlosenheim möglich, damit es eine feste Zustelladresse für die Post gibt? Oder würde eine solche Adresse nicht anerkannt, da zwingend ein Wohnraum >12 qm p.P. nachgewiesen sein muss.


Wenn ihr aufgrund nationaler Regelungen einreisen wollt, dann muss schon Wohnraum nachgewiesen werden. Damit ist aber nicht gleich eine feste Wohnung gemeint sondern kann natürlich auch Hotel oder sonstiger mietbarer Wohnraum sein. Obdachlosenheim geht aber in der Regel nicht.

Glin schrieb am 25.09.2016 um 18:01:46:
Der Pass meiner Frau wird leider nur verlängert, wenn sie eine AE erhält und bei ihrer Botschaft vorweisen kann oder zumindest den Prozess zum Erhalt einer AE begonnen hat.

Und was wenn ihr Pass "verloren" geht? Wie könnte sie dann in ihre Heimat zurück?
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Antwort #4 - 25.09.2016 um 19:17:51
 
Glin schrieb am 25.09.2016 um 18:01:46:
A) Einreise nach Deutschland (Landweg?) mittels Heiratsurkunde und abgelaufenen Passpapieren? Kann man eine Einreisegenehmigung (zwecks Wohnsitzname) im momentanen EU-Land (Deutsche Botschaft) beantragen?

Wenn die Identität nachweisbar ist, reist ihr einfach ein. Bei Schwierigkeiten auf EuGH MRAX C-459/99 verweisen. Einen gültigen Pass braucht es nicht unbedingt.
Zitat:
B.) Aufenthaltsrechtlich: Was gilt es zu beachten?


Durch die abegelaufene AE in einem anderen EU Land schliesse ich auf einen Rückkehrerfall.  Deine Frau will keine AE sondern eine Aufenthaltskarte als Familienangehöriger eines EU Bürgers. Es wäre nicht schlecht in den ersten 3 Monaten einen Pass zu besorgen und erst dann den Antrag zu stellen. Angemeldete Wohnung wäre auch notwendig.

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Antwort #5 - 25.09.2016 um 19:18:51
 
Hier der versprochene Nachtrag gemäß den Ausführungen folgender
Quelle: http://www.migrationsrecht.net/kommentar-aufenthaltsgesetz-aufenthg-gesetz-aufen...

Meine Frau fällt, wie ich meine, unter die Regelung einer dem Unionsbürger gleichgestellten Person.

Daher begeht sie keine Straftat, wenn sie der Pass abgelaufen oder "verloren" ist... (Je nach dem was nun strategisch günstiger ist). Aber so wie ich verstanden habe, ist ein abgelaufener Pass immer noch besser, als keiner (verlorener....).

Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihnen gleichgestellte Personen (EWR-Staatsangehörige) unterliegen nicht der Passpflicht, sondern nur der Ausweispflicht nach § 8 FreizügG/EU (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU). Bei einem Verstoß liegt eine Ordnungswidrigkeit vor (§ 10 FreizügG/EU), keine Straftat (zur Unverhältnismäßigkeit der Ahndung des Nichtbesitzes eines Ausweises bei Unionsbürgern vgl. EuGH, U. v. 30.4.1998 – Rs. C-24/97 –, Kommission vs. Deutschland).

iconEuGH, U. v. 30.04.1998 – Rs. C-24/97 – Kommission vs. Deutschland

Der Nichtbesitz eines Ausweises führt nicht zur Illegalität des Aufenthalts und berechtigt nicht zu dessen Beendigung (Art. 5 Abs. 4, 15 Abs. 2 RL 2004/38/EG). Schweizer Bürger unterfallen nicht dem FreizügG/EU. Eine subsidiäre Anwendung der Vorschriften aus dem § 98 AufenthG ist unter Beachtung der Freizügigkeitsrechte (insbesondere unter Beachtung des Diskriminierungsverbots in Bezug auf den Grad der Vorwerfbarkeit sowie der Sanktionshöhe) möglich. Das Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz sieht selbst keine Sanktionen gegen passrechtliche Vorschriften vor (so auch Westphal/Stoppa, a.a.O., S. 789).

Ausserdem könnte noch relevant sein:

Der nicht die Unionsbürgerschaft besitzende Ehegatte eines Unionsbürgers darf sich mit diesem innerhalb der Union bewegen und aufhalten, ohne sich zuvor rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufgehalten zu haben.

Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-127/08

Gruß
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Antwort #6 - 25.09.2016 um 19:23:48
 
mgb schrieb am 25.09.2016 um 19:17:51:
Wenn die Identität nachweisbar ist, reist ihr einfach ein. Bei Schwierigkeiten auf EuGH MRAX C-459/99 verweisen. Einen gültigen Pass braucht es nicht unbedingt.


Danke sehr, den Verweis auf das Urteil hatte ich noch gesucht.


mgb schrieb am 25.09.2016 um 19:17:51:
Durch die abegelaufene AE in einem anderen EU Land schliesse ich auf einen Rückkehrerfall.  Deine Frau will keine AE sondern eine Aufenthaltskarte als Familienangehöriger eines EU Bürgers. Es wäre nicht schlecht in den ersten 3 Monaten einen Pass zu besorgen und erst dann den Antrag zu stellen. Angemeldete Wohnung wäre auch notwendig.


Danke auch für die Korrektur. Das trifft zu.
Den Pass wird sie so schnell wie möglich beantragen. Dafür ist aber wohl zumindest die Anmeldung des Wohnsitzes und der Antrag auf Aufenthalt zu stellen, weil sie nur damit bei der russischen Botschaft und innerhalb von 4 Wochen einen Pass erhält, der dann auch problemlos "nachgereicht" werden könnte.

Viele Grüße
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Antwort #7 - 25.09.2016 um 19:29:27
 
Glin schrieb am 25.09.2016 um 19:18:51:
Meine Frau fällt, wie ich meine, unter die Regelung einer dem Unionsbürger gleichgestellten Person.

Mit einem Unionsbürger gleichgestellten Person ist doch laut migrationsrecht.net sonstige EWR-Bürger gemeint. Also Schweizer und Norweger. Du musst die entsprechenden Textpassagen bezüglich des "Drittausländer"s lesen.

Das erste Gerichtsurteil bezieht sich auf Schweizer. Das andere ist zu pauschal.

Ist dein Ehegatte EWR-Bürger? Also Schweizer oder Norweger?

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Antwort #8 - 25.09.2016 um 19:40:47
 
Bezüglich des von mgb genannten MRAX-Urteils:

Auch wenn es doof klingt, aber das MRAX-Urteil ist zwar ein Meilenstein im Freizügigkeitsrecht, aber man muss bedenken, dass MRAX aus dem Jahre 2002 ist. 2004 wurden die EWG-Richtlininien  64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG durch die EG-Richtlinie 2004/38/EG aufgehoben und ersetzt. Somit sind die Erkenntnisse bezüglich Passregelungen des MRAX-Urteils obsolet, da die RL 2004/38/EG die Gleichstellung bezüglich der Passpflicht/Ausweispflicht ersetzt hat und das Erfordernis eines gültigen Reisepasses für den Drittstaatsausländer festgelegt hat.
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Antwort #9 - 25.09.2016 um 19:43:26
 
Aras schrieb am 25.09.2016 um 19:29:27:
Ist dein Ehegatte EWR-Bürger? Also Schweizer oder Norweger?


Nein, Russin wie er sagt! Und da geht m. M. n. ohne gültigen Pass überhaupt nichts
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Antwort #10 - 25.09.2016 um 19:43:49
 
@Aras
Nach gängiger EuGH Rechtsprechung ist eine Verschlechterung nicht zulässig.
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Antwort #11 - 25.09.2016 um 19:47:14
 
deerhunter schrieb am 25.09.2016 um 19:43:26:
Nein, Russin wie er sagt! Und da geht m. M. n. ohne gültigen Pass überhaupt nichts


Bei einem Rückkehrerfall darf der Familienangehörige nicht schlechter behandelt werden als der Familienangehörige eines anderen EU Bürgers. Und dann sind wir wieder bei Mrax.
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Antwort #12 - 25.09.2016 um 19:47:16
 
Aras schrieb am 25.09.2016 um 19:40:47:
Bezüglich des von mgb genannten MRAX-Urteils:

In den leider nicht mehr online verfügbaren Vorversionen zur Diskussion der Richtlinie 2004/38/EG gab es mehrere Fußnoten, das bestimmte Passagen der Richtlinie auf Grund des MRAX Urteils geändert/ergänzt wurden und das deshalb des Urteil mit inkrafttreten der Richtlinie nicht mehr einzeln angewendet werden soll.
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Die Tragik des 20. Jahrhunderts liegt darin, daß es nicht möglich war, die Theorien von Karl Marx zuerst an Mäusen auszuprobieren.(Stanislaw Lem 1921-2006)
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Antwort #13 - 25.09.2016 um 19:51:51
 
Alles was nicht in der Richtlinie steht kannst du knicken.
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Antwort #14 - 25.09.2016 um 20:14:53
 
mgb schrieb am 25.09.2016 um 19:51:51:
Alles was nicht in der Richtlinie steht kannst du knicken.

Eine Gleichstellung zwischen Unionsbürger und Drittstaatsangehörigen bezüglich der Ausweis- bzw. Passpflicht, wie es sie in der Richtlinie 68/360/EWG Artikel 3 i.V.m. Artikel 1 gab, fehlt. Somit muss man dies als bewusste Neuregelung durch den europäischen Gesetzgeber ansehen. Sonst hätte der EU-Gesetzgeber auch einfach den Artikel 5 der RL 2004/38/EG anders formulieren können und den begünstigten Familienangehörigen in diesem Sinne auch begünstigt.

Und eine "Verschlechterung" ist natürlich durch den Gesetzgeber möglich. Wenn deutsche Gerichte deutsche Gesetze anders als vom deutschen Gesetzgeber beabsichtigt - also in der Regel aufgrund des Wortlautes des Gesetzes - entscheiden, dann kann der deutsche Gesetzgeber durch eine Reform die zukünftige Rechtsauslegung der Verwaltung und entsprechend der Verwaltungsgerichte entsprechend verändern.

Passendes Beispiel:

Vom 30.07.2004 bis zum 8.12.2004 fehlte in § 3 FreizügG/EU die Einschränkung, dass Verwandte in gerader Linie vom Gesetz begünstigt sind. Irgendein spitzfindiger Anwalt hatte das wohl erkannt und wollte auch für Onkel/Tanten/Neffen/Nichten von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern vor Gericht die Aufenthaltskarten erhalten oder es drohte so eine Interpretation. Glaub nen Fall beim VG Berlin ging in die Richtung. Reaktion des Gesetzgebers: Klarstellung/Korrektur des Gesetzes.
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Antwort #15 - 25.09.2016 um 20:21:54
 
Ein EuGH Urteil ist solange gültig bis das EuGH selbst an dieser Rechtsmeinung nicht mehr festhält. So geschehen z.B. beim Fall Akrich.
Der europäische Gesetzgeber hat nichts gegenteiliges beschlossen. Kann er sowieso nicht wenn das Ergebnis eine Verschlechterung darstellt.
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Antwort #16 - 25.09.2016 um 20:34:16
 
Sry, aber das ist ja ziemlich verworren und wäre praktisch eine Abschaffung der Gewaltenteilung. Gerichte setzen aber kein Recht bzw. schaffen keine Gesetze sondern legen die vorhandenen Gesetze aus.Selbst unser deutsches Verfassungsgericht kann nur Gesetze als verfassungswidrig erklären und nur im äußersten Ausnahmefall eigene Regelungen erlassen (z.B. drohende Neuregelung der Erbschaftssteuer durch das BVerfG).

Und hier schließt sich der Kreis:
Der entsprechende Leitsatz aus dem MRAX-Urteil:
Zitat:
1. Artikel 3 der Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft, Artikel 3 der Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs sowie die Verordnung (EG) Nr. 2317/95 des Rates vom 25. September 1995 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, sind im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einen mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verheirateten Staatsangehörigen eines Drittstaats, der versucht, in sein Hoheitsgebiet einzureisen, ohne über einen gültigen Personalausweis oder Reisepass oder gegebenenfalls ein Visum zu verfügen, nicht an der Grenze zurückweisen darf, wenn der Betroffene seine Identität und die Ehe nachweisen kann und wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie 68/360 und Artikel 8 der Richtlinie 73/148 darstellt.


Also ist hier offensichtlich, dass das EuGH den betreffenden Artikel ausgelegt hat und kein neues Recht gesetzt hat.

Und was ist so schwierig daran, sich einen Reisepass von seinem Heimatstaat zu beschaffen? Oder zumindest beim deutschen Staat einen entsprechenden Reiseausweis für Ausländer zu beantragen?
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Antwort #17 - 25.09.2016 um 20:41:39
 
Hier geht es im Endeffekt um europäische Primärrecht. Das ist vergleichbar mit Grundgesetz.
Mit irgendeinem Gesetzesentwurf kippt man da gar nichts und das versucht auch erst gar keiner.
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Antwort #18 - 25.09.2016 um 20:48:21
 
Die RL 2004/38/EG ist aber kein Primärrecht sondern EU Sekundärrecht. Primärrecht ist die AEUV. Was du vielleicht meinst sind die Artikel 20ff. der AEUV, welche sich mit der Unionsbürgerschaft und dem Diskriminierungsverbot jener aber eben nicht mit der Nicht-Diskriminierung von Drittstaatsangehörigen beschäftigen .

Die Nicht-Diskriminierung von Familienangehörigen ist in der RL 2004/38/EG geregelt. Wenn der EU-Gesetzgeber aber eine Unterscheidung bezüglich der Passpflicht macht, dann ist das aber keine willkürliche Diskriminierung sondern eine bewusste Entscheidung. Zumal der Unionsbürger auch einen gültigen Reisepass oder Ausweis besitzen muss.

Also wo ist die Diskriminierung?
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Antwort #19 - 25.09.2016 um 21:10:22
 
Wobei:
Man kann den Satz bezüglich der Unverhältnismäßigkeit der Zurückweisung an der europäischen Außengrenze als weiterhin gültig betrachten. Es kann natürlich einen Eingriff in die Grundfreiheit des Unionsbürgers darstellen, wenn er seinen Familienangehörigen nicht mit in EU nehmen kann.

Hmm. Schwer. Wenn man das MRAX-Urteil liest, dann wird es wohl weiterhin Gültigkeit besitzen.

Ich bin da unentschieden. Jedoch wird das bestimmt interessant bei der Diskussion an der Außengrenze.
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Antwort #20 - 25.09.2016 um 21:12:42
 
Durch ein fehlen kannst du nicht auf eine Absicht des europäischen Gesetzgebers schliessen.
Das Mrax Urteil zieht immer noch und der EuGH hat da Art 21 Absatz 1 und alles was dran hängt ausgelegt.
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Antwort #21 - 25.09.2016 um 21:19:03
 
Glin schrieb am 25.09.2016 um 19:23:48:
Danke auch für die Korrektur. Das trifft zu.
Den Pass wird sie so schnell wie möglich beantragen. Dafür ist aber wohl zumindest die Anmeldung des Wohnsitzes und der Antrag auf Aufenthalt zu stellen, weil sie nur damit bei der russischen Botschaft und innerhalb von 4 Wochen einen Pass erhält, der dann auch problemlos "nachgereicht" werden könnte.


a) Nehmt Ihr Sozialleistungen in Anspruch, dazu gehört auch die Zuweisung einer Unterkunft durch die Sozialbehörden, fallt Ihr ggf.nicht mehr unter die EU-Freizügigkeit. Dann gilt nationales Recht und damit sind wir beim strategischen Verlieren des Passes ggf. bei Passunterdrückung und das sich die ABH weigern wird einen AT auszustellen.

b) Will sich das Ehepaar auf EU-Freizügigkeit berufen muss IMHO sowieso eine Aufenthaltskarte des EU-Staates her oder andere Nachweise, das die EU-Freizügigkeit nachhaltig ausgeübt wurde. Das schon an der deutschen Grenze. Flugreise von außerhalb Schengen ist IMHO sowieso nicht möglich ohne das ein Visum vorhanden ist.

c) Mit den abgelaufenen Pass bekommt sie keinen AT oder eine Aufenthaltskarte. Damit mag sie hier unter die EU-Freizügigkeit fallen , hat aber keinen Nachweis darüber. Ob das russischen Konsulat ohne AT oder Aufenthaltskarte einen neuen Pass ausstellt, sollte man vorher klären.
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Antwort #22 - 25.09.2016 um 21:50:35
 
Da mich sowas nicht in Ruhe lässt, habe ich ein relativ junges und für den TE positives Urteil gefunden.

OVG Bremen, Urteil vom 28.09.2010 - 1 A 116/09

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OVG%20Bremen&Datum=...

Jedoch stelle ich mir das bißchen komplizierter vor.
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Antwort #23 - 25.09.2016 um 22:06:11
 
grisu1000 schrieb am 25.09.2016 um 21:19:03:
a) Nehmt Ihr Sozialleistungen in Anspruch, dazu gehört auch die Zuweisung einer Unterkunft durch die Sozialbehörden, fallt Ihr ggf.nicht mehr unter die EU-Freizügigkeit. Dann gilt nationales Recht und damit sind wir beim strategischen Verlieren des Passes ggf. bei Passunterdrückung und das sich die ABH weigern wird einen AT auszustellen.


Da sollte man unterscheiden zwischen deutscher Staatsbürger und Familienangehöriger EU Bürger.
Der deutsche Staatsbürger unterliegt nicht Freizügigkeitsgesetz und kann mit Inanspruchnahme von Sozialleistungen an einem Rückkehrerfall auch nichts mehr ändern.

Zitat:
b) Will sich das Ehepaar auf EU-Freizügigkeit berufen muss IMHO sowieso eine Aufenthaltskarte des EU-Staates her oder andere Nachweise, das die EU-Freizügigkeit nachhaltig ausgeübt wurde. Das schon an der deutschen Grenze. Flugreise von außerhalb Schengen ist IMHO sowieso nicht möglich ohne das ein Visum vorhanden ist.


Eine abgelaufenen AE aus einem anderen EU Land reicht doch und die hat die Ehefrau, wie der Fragesteller berichtet.


Zitat:
c) Mit den abgelaufenen Pass bekommt sie keinen AT oder eine Aufenthaltskarte. Damit mag sie hier unter die EU-Freizügigkeit fallen , hat aber keinen Nachweis darüber. Ob das russischen Konsulat ohne AT oder Aufenthaltskarte einen neuen Pass ausstellt, sollte man vorher klären.


Was die Russen machen ist deren Entscheidung. Zu einem Notpass sollte es aber immer reichen.
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Antwort #24 - 25.09.2016 um 22:20:10
 
Nehmen wir an, das Urteil ist rechtskräftig und nehmen wir an, es existiert kein gegenäufiges Urteil diesbezüglich.
Dann ist die Chance hoch, dass diese Bewertung eingeklagt werden muss, falls der Zuzug nicht gerade nach Bremen erfolgt.

Angesichts der Erwägungen des TS, den Pass aus "taktischer Erwägung" "verschwinden" zu lassen (von mir mal besser unkommentiert), sollte man sich im Klaren darüber sein, dass der abgelaufene Pass benötigt wird, um die Identität nachweisen zu können.
Wichtig im Hinblick auf Freizügigkeit ohne Pass und Nachweis der Eigenschaft als abgeleitet Freizügiger (Personengleichheit lt. z.B. Heiratsurkunde).

Vorher, und vielleicht der eigentliche Knackpunkt, sollte der TS sich Gedanken machen, ob und wie er seine vorgeblich in Anspruch genommene Freizügigkeit belegen kann, um überhaupt eine zurückziehende Freizügigkeit geltend machen zu können.
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Antwort #25 - 25.09.2016 um 22:23:20
 
mgb schrieb am 25.09.2016 um 22:06:11:
Der deutsche Staatsbürger unterliegt nicht Freizügigkeitsgesetz und kann mit Inanspruchnahme von Sozialleistungen an einem Rückkehrerfall auch nichts mehr ändern.


Sehe ich anders, IMHO führt auch die nicht nur geringe Benspruchung von Sozialleistungen zu einen Rückfall in nationales Recht. Dann ist die Ehefrau hier, benötigt aber dann eine AE nach §28 AufenthG, mit all den Voraussetzungen. Wobei, wenn der Ehemann sowieso schnell arbeit findest, sich das erledigt hat.

mgb schrieb am 25.09.2016 um 22:06:11:
Eine abgelaufenen AE aus einem anderen EU Land reicht doch und die hat die Ehefrau, wie der Fragesteller berichtet.


AE??? Wie wird mit einer AE EU-Freigzügigkeit nachgewiesen? IMHO sollte es eine Aufenthaltskarte des Landes sein. Die EU-Freizügigkeit muss nachaltig ausgeübt worden sein.

mgb schrieb am 25.09.2016 um 22:06:11:
as die Russen machen ist deren Entscheidung. Zu einem Notpass sollte es aber immer reichen.


Ja, deutsche Behörden können aber auf eine Pass bestehen. Das Verschulden des ungültigen Passes liegt bei der Ehefrau, die deutschen Behörden müssen also nicht kooperativ sein. Wäre nicht das erstmal das bei russischen Staatsangehörigen dann ein Heimatbesuch vonnöten wäre.
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Antwort #26 - 25.09.2016 um 22:46:02
 
grisu1000 schrieb am 25.09.2016 um 22:23:20:
Sehe ich anders, IMHO führt auch die nicht nur geringe Benspruchung von Sozialleistungen zu einen Rückfall in nationales Recht. Dann ist die Ehefrau hier, benötigt aber dann eine AE nach §28 AufenthG, mit all den Voraussetzungen. Wobei, wenn der Ehemann sowieso schnell arbeit findest, sich das erledigt hat.

Dem deutschen Staatsbürger kann man die Freizügigkeit nicht entziehen. Der hat erst gar keine. Die Ehefrau bekommt ihr Aufenthaltsrecht auf Grund des Rückkehrerfalls.
Zitat:
AE??? Wie wird mit einer AE EU-Freigzügigkeit nachgewiesen? IMHO sollte es eine Aufenthaltskarte des Landes sein. Die EU-Freizügigkeit muss nachaltig ausgeübt worden sein.

Der Aufenthaltstitel ist doch egal. Die Dauer des Aufenthalts muss nachgewiesen werden und sonst nichts.



Zitat:
Ja, deutsche Behörden können aber auf eine Pass bestehen. Das Verschulden des ungültigen Passes liegt bei der Ehefrau, die deutschen Behörden müssen also nicht kooperativ sein. Wäre nicht das erstmal das bei russischen Staatsangehörigen dann ein Heimatbesuch vonnöten wäre.

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Antwort #27 - 25.09.2016 um 22:51:38
 
Die Frau unterliegt aber dann dem Freizügigkeitsgesetz/EU und dort kann der Verlust des Freizügigkeitsrechtes festgestellt werden. Zumal es nicht wirklich feststeht, ob ein Freizügigkeitsfall vorliegt, da nur von einem Land zum nächsten gewandert wurde. Ob dies ein nachhaltiger Gebrauch des Freizügigkeitsrechtes ist, kann man auch nicht pauschal beurteilen.

Problematisch ist nunmal die Einreise ins Schengengebiet. Ich verstehe offen gesagt auch nicht, wie solch ein Maleur überhaupt passieren kann. Wie kann man den Gültigkeitszeitraum seines Reisepasses verpeilen?

mgb schrieb am 25.09.2016 um 22:46:02:
EU Recht hat nunmal Vorrang.

Und was nützt das, wenn man an der Außengrenze faktisch nicht durchgelassen wird?
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Antwort #28 - 25.09.2016 um 23:01:59
 
Aras schrieb am 25.09.2016 um 22:51:38:
Wie kann man den Gültigkeitszeitraum seines Reisepasses verpeilen?

Von den üblichen Nachlässigkeiten mal abgesehen:

Wenn ich den TS richtig verstanden habe, dann hat er zwar durch permanente Bewegungen im EU-Gebiet seine Freizügigkeit zwar nachhaltig ausgeübt, jedoch nie in einem Land über sechs Monate am Stück. Falls überhaupt so lange.

Dann wäre eine Passbeantragung bei einer russischen AV im jeweiligen Aufenthaltsmitgliedsstaat de-facto unmöglich, weil die sich - zu Recht oder nicht - regelmäßig praktisch weigern, Pässe auszustellen und aufs Heimatland verweisen.

Auf solche Weise kann man auch sehenden Auges und weitgehend unverschuldet in die Passlosigkeit geraten.
Erkennt man nämlich das Problem erst dann in voller Schärfe, wenn die Passlosigkeit unmittelbar bevorsteht oder bereits eingetreten ist, dann ist ein Überschreiten der Schengenaußengrenzen mangels vernünftiger Rückkehr-Dokumente möglicherweise schwerer als die Passbeschaffung im Heimatland ...
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Antwort #29 - 25.09.2016 um 23:33:01
 
Aras schrieb am 25.09.2016 um 22:51:38:
Die Frau unterliegt aber dann dem Freizügigkeitsgesetz/EU und dort kann der Verlust des Freizügigkeitsrechtes festgestellt werden.


Direkt auf den Familienangehörigen kann man nur mit öffentlicher Ordnung, Sicherheit und dergleichen losgehen.
Alles andere geht nur über den zugehörigen EU Bürger. Wenn man dem nichts kann, kann man auch dem Familienangehörigen nichts.
Zitat:
Und was nützt das, wenn man an der Außengrenze faktisch nicht durchgelassen wird?


Ob sich ein Bundespolizist nach Vorlage des ausgedruckten MRAX Urteiles zu einem Rechtsbruch durchringen kann, müsste sich dann erst noch rausstellen. Um Schengenaussengrenze geht es übrigens nicht in der Anfrage des TE.
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Antwort #30 - 25.09.2016 um 23:37:51
 
Petersburger schrieb am 25.09.2016 um 23:01:59:
Wenn ich den TS richtig verstanden habe, dann hat er zwar durch permanente Bewegungen im EU-Gebiet seine Freizügigkeit zwar nachhaltig ausgeübt, jedoch nie in einem Land über sechs Monate am Stück. Falls überhaupt so lange.


Ich sehe hier dann eher ein großes Problem im Nachweis.  Insbesondere bei Umzug im Schengenraum (keine Stempel im Pass) und/oder Staaten ohne Melderegister. Und Nachhaltigkeit in einem solchen Fall des schnellen Weiterwanderns ist halt auch Interpretationsfähig, mit einer Aufenthaltkarte hat man da keine Diskussion.



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Antwort #31 - 25.09.2016 um 23:52:56
 
Mir scheint es am sinnvollsten für die Familie des TS, sich in Deutschland bei Freunden oder Verwandten einen Wohnsitz zu suchen und erstmal herzuziehen.

Dann können sie mit der zuständigen ABH reden und sie werden hoffentlich eine einvernehmliche Lösung finden. Eventuell lohnt es sich auch vor Einreise bei verschiedenen ABHs herumzufragen und sich nach einer solchen Umfrage für den Wohnsitz zu entscheiden...

Um einen Pass muss sich die Frau selbstverständlich bemühen und ihre Bemühungen dokumentieren z. B. in Form von regelmäßigen Einschreiben an die russische AV mit der Forderung ihr unverzüglich einen neuen Pass zur Verfügung zu stellen. Wenn das erfolglos bleibt, kann es einen Reiseausweis für Ausländer von der ABH geben.

Die Frau erhält entweder eine Aufenthaltskarte nach EU-Recht, dann braucht sie kein A1, aber das Ehepaar muss genug Geld verdienen oder sie erhält eine AE nach AufenthG, dann braucht sie A1 es sei denn Glin ist hochqualifiziert (Hochschulabschluss und >€ 50k/a).

Im schlimmsten Fall kann sie bei komplett unkooperativen Behörden nach der Einreise auch einen Antrag auf Asyl stellen (weil sie Putin kritisiert hat), damit würde sich auch ein eventueller Vorwurf der illegalen Einreise erledigen. Sie erhält dann eine Gestattung und kann von dieser während des Jahre dauernden Asylverfahrens zu einer AE nach § 28 AufenthG wechseln.
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Antwort #32 - 25.09.2016 um 23:55:35
 
mgb schrieb am 25.09.2016 um 23:33:01:
Direkt auf den Familienangehörigen kann man nur mit öffentlicher Ordnung, Sicherheit und dergleichen losgehen.

Sry, aber das ist nicht korrekt. Wenn nämlich die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts nicht bestanden oder entfallen sind, dann kann das Freizügigkeitsrecht als nicht erworben bzw. als verloren festgestellt werden. § 2 Abs. 7 bzw. § 5 Abs. 4 des FreizügG/EU. Genauso kann das Recht verloren gehen, wenn man mehr als 2 Jahre außerhalb des Aufnahmemitgliedsstaates war.

Außerdem beachte man:
Glin schrieb am 25.09.2016 um 18:01:46:
Es besteht zurzeit für beide Ehepartner kein Krankenversicherungsschutz und auch nur ein unregelmäßiges Einkommen.


mgb schrieb am 25.09.2016 um 23:33:01:
Ob sich ein Bundespolizist nach Vorlage des ausgedruckten MRAX Urteiles zu einem Rechtsbruch durchringen kann, müsste sich dann erst noch rausstellen. Um Schengenaussengrenze geht es übrigens nicht in der Anfrage des TE.

Problem ist aber, dass nicht unbedingt ein freundlicher deutscher Bundespolizist einen an der Schengenaußengrenze in deutscher Sprache begrüßt. Aber hast Recht, bei erneutem lesen des Threads stellt sich heraus, dass diese innerhalb der EU sind. Da entschuldige ich mich für diese Unaufmerksamkeit.

Wobei ich mich frage, wieso nicht mit einer der Anmeldebescheinigung bei der zuständigen russischen Auslandsvertretung um einen neuen Pass bemüht wird?!
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Antwort #33 - 26.09.2016 um 00:12:19
 
Aras schrieb am 25.09.2016 um 23:55:35:
Sry, aber das ist nicht korrekt. Wenn nämlich die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts nicht bestanden oder entfallen sind, dann kann das Freizügigkeitsrecht als nicht erworben bzw. als verloren festgestellt werden. § 2 Abs. 7 bzw. § 5 Abs. 4 des FreizügG/EU. Genauso kann das Recht verloren gehen, wenn man mehr als 2 Jahre außerhalb des Aufnahmemitgliedsstaates war.

Und in dem Fall gibt es nur den Rückkehrerfall als Voraussetzung.
Die 2 Jahre gelten nur für den Verlust des Daueraufenthaltsrecht.

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Antwort #34 - 26.09.2016 um 00:15:14
 
Und wenn niemals vom Freizügigkeitsrecht nachhaltig gebrauch gemacht wurde sondern nur wie ein Nomade von einem Land zum nächsten gezogen wurde und die Person keine Krankenversicherung hatte, dann liegt kein Rückkehrerfall vor.

Und das einfache Aufenthaltsrecht verliert man dann nach kürzerer Phase/sofort oder nach längerer Phase?
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Antwort #35 - 26.09.2016 um 00:20:41
 
Es reichen doch seine Wohnsitzanmeldungen. Ob er alle Formalitäten im Gastland eingehalten hat geht deutsche Behörden nichts an.
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Antwort #36 - 26.09.2016 um 00:33:48
 
Ähem. Es geht die Behörde schon an, ob der Unionsbürger wirklich nachhaltig von seinem Recht Gebrauch gemacht hat oder nicht.

Sry, finde das wirklich nicht überzeugend. Sonst kann ich praktisch in die anderen 25 Staaten gehen und überall eine Anmeldung machen und die Anmeldebescheinigungen sammeln. Anschließend gehe ich nach 6 Monaten zur Behörde und lege eine der Bescheinigungen vor und behaupte mit meiner Frau dort gewesen zu sein und wenn die mich nach Nachweisen fragen, z.B. Krankenversicherungsschutz und sonstiger Nachweise dass ich tatsächlich mich dort befunden habe, dann sage ich denen dass die Anmeldebescheinigung ausreichen muss. Klingt ja seeeeeeeeeeeeeehr überzeugend.  Laut lachend
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Antwort #37 - 26.09.2016 um 01:14:47
 
mgb schrieb am 25.09.2016 um 22:46:02:
Dem deutschen Staatsbürger kann man die Freizügigkeit nicht entziehen. Der hat erst gar keine. Die Ehefrau bekommt ihr Aufenthaltsrecht auf Grund des Rückkehrerfalls.


Wie, "der hat erst gar keine"? Hätte er keine, kann er auch keine zurückziehende Freizügigkeit geltend machen und seine Ehefrau daher keine abgeleitete Freizügigkeit.

Denn nur wenn er von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, kann er mit dieser nach DEU zurückziehen und seine Frau ihre Freizügigkeit von seiner ableiten.
Daher auch mein Hinweis darauf, den Beleg dafür als Schwerpunkt ins Auge zu fassen.

Einmal ausgeübt, kann sie ihm allerdings, das ist korrekt, nicht mehr entzogen werden.

Ich gehe davon aus, dass Du dies nur missverständlich formuliert hast.

Zitat:
Der Aufenthaltstitel ist doch egal. Die Dauer des Aufenthalts muss nachgewiesen werden und sonst nichts.


M.E. muss seine Dauer des Aufenthalts als ein Punkt dafür, dass er seine Freizügigkeit ausgeübt haben könnte, nachgewiesen werden. Ihre AE alleine (falls vorhanden), vermutlich ja AE nach nationalem Recht, nützt da alleinstehend nichts.
Entweder kann er seine Inanspruchnahme Freizügigkeit belegen und sie ihre dann davon ableiten, oder sie kann ihre in Anspruch genommene Freizügigkeit belegen (Aufenthaltskarte). Die AE nach nationalem Recht sagt erst einmal nur aus, dass sie im anderen Land nach nationalen Regeln erlaubt aufhältig war, während er vielleicht in DEU zur selben Zeit war.
Diskutieren könnte man darüber vielleicht dann, wenn sie eine AE in diesem Land gehabt hat, die der DEU AE nach 28 entspricht.

Zitat:
EU Recht hat nunmal Vorrang. 


Ja. Und jetzt alle zusammen: "Recht haben und Recht bekommen..."
Deswegen schrieb ich, dass bei solcher Sachlage, die zumindest nicht Standard ist, klare Belege wichtig sind, weil man sich definitiv darauf einstellen kann, sein Recht gegebenenfalls einklagen zu müssen.
Es gibt hier andere Threads, in denen der Verlauf bzgl. Interaktion mit ABHen / anderen Behörden in nicht klaren Standardfällen eben genau darauf hinweisen.

Mein Rat an Dich, @Glin,

1) Deine in Anspruch genommene Freizügigkeit sauber belegen,

2) den Pass Deiner Frau nicht aus taktischen Erwägungen heraus "zu verlieren",

3) zu verifizieren, dass das von Aras verlinkte Urteil aus Bremen nicht höherinstanzlich kassiert wurde, und

4) sich in rechtlicher Hinsicht mit den u.a. hier gegebenen Hinweisen rechtlich so fit zu lesen, dass man einer deutschen Behörde gegenüber entsprechend argumentieren kann.

Dann kann man es an Eurer Stelle, so Ihr einreisen könnt ohne auf den Luftweg angewiesen zu sein, tatsächlich versuchen.
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Antwort #38 - 26.09.2016 um 02:19:05
 
T.P.2013 schrieb am 26.09.2016 um 01:14:47:
Wie, "der hat erst gar keine"? Hätte er keine, kann er auch keine zurückziehende Freizügigkeit geltend machen und seine Ehefrau daher keine abgeleitete Freizügigkeit.



Der deutsche Staatsbürger besitzt keine Freizügigkeit in Deutschland. Er bezieht sein Aufenthaltsrecht aus Völkerrecht und Grundgesetz.
Der Familienangehörige nimmt seine abgeleitete Freizügigkeit aus dem Gastland mit. In Deutschland zählt nur noch Rückkehrerfall oder nicht.

Zitat:
M.E. muss seine Dauer des Aufenthalts als ein Punkt dafür, dass er seine Freizügigkeit ausgeübt haben könnte, nachgewiesen werden. Ihre AE alleine (falls vorhanden), vermutlich ja AE nach nationalem Recht, nützt da alleinstehend nichts.




Die Freizügigkeit wird durch eine AE nach nationalem Recht im Nichtheimatland des Eu Bürgers nicht ausser Kraft gesetzt. Die Freizügigkeit besteht einfach.
Wo sich dann der Lebensmittelpunkt des zugehörigen EU Bürgers befunden hat, dürfte wohl logisch sein.

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Antwort #39 - 26.09.2016 um 02:50:16
 
So einfach ist das nicht. Ich finde deine Argumentationsweise auch ziemlich lustlos und holprig. Meiner Meinung nach hat unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht seine Tücken, die sich bei oberflächlicher Betrachtungsweise eben nicht aufzeigen.

Nach deiner Logik könnte ein Deutsch-Dänischer Doppelstaatler, der in Dänemark geboren und aufgewachsen ist und zum ersten Mal von Dänemark nach Deutschland zieht, nicht von seinem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen und seine Drittstaats-Ehefrau mitnehmen, da er ja kein Freizügigkeitsrecht in Dänemark realisiert hat und in Deutschland auch kein unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht geltend machen kann, da sein Aufenthaltsrecht aufgrund von Völkerrecht und Grundgesetz hergeleitet wird. Es wäre ja kein "Rückkehrfall".

Also worauf ich hinaus will:
Es gibt beispielhaft die Gerichtsentscheidung wo die Behörde genau nachgeforscht hat ob ein Aufenthaltsrecht im EU-Ausland erworben wurde oder nicht. Und da wurde ermittelt, dass das Ehepaar nur 3 Wochen im Hotel in Dänemark lebte und somit keinen nachhaltigen Gebrauch von seinem Freizügigkeitsrecht gemacht hatte. Ich habe jetzt nicht das AZ und das dazugehörige Gericht parat, aber ich kann es dir gerne heraussuchen.

Also es muss der nachhaltige Gebrauch nachgewiesen werden. Es gibt einen guten Grund, dass die Anmeldebescheinigung 6 Monate gültig ist. Die Entscheidungsfrist der Behörden für die Erteilung der Aufenthaltskarte beträgt 6 Monate. Wenn die Frau also keine Aufenthaltskarte hat, dann hat die Frau vielleicht - also ein Indiz - nicht nachhaltigen Gebrauch von ihrem abgeleiteten Freizügigkeitsrecht gemacht hat. Hat sie die Aufenthaltskarte, dann erübrigt sich die Nachforschung der deutschen Behörde, da mit aller Wahrscheinlichkeit von dem Freizügigkeitsrecht gebrauch gemacht wurde.
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Antwort #40 - 26.09.2016 um 04:15:19
 
mgb schrieb am 26.09.2016 um 02:19:05:
Der deutsche Staatsbürger besitzt keine Freizügigkeit in Deutschland. Er bezieht sein Aufenthaltsrecht aus Völkerrecht und Grundgesetz.


Aber nicht die Ehefrau. Artikel 6 GG generiert kein unmittelbares Aufenthaltsrecht der nichtdeutschen Ehefrau. Dazu gibt es bereits einige Grundsatzurteile des Bundesverwaltungsgerichts. Es ist zumutbar, das der Aufenthalt der Ehfrau gesetzlichen Regelungen unterliegt und die Ehefrau die Bedingungen erfüllen muss, on nun im Rahmen des nationalen Aufenthaltsrecht oder der abgeleiteten EU-Freizügigkeit.

mgb schrieb am 26.09.2016 um 02:19:05:
Der Familienangehörige nimmt seine abgeleitete Freizügigkeit aus dem Gastland mit. In Deutschland zählt nur noch Rückkehrerfall oder nicht.


Die abgeleitetet Freizügigkeit hängt vom Ehemann ab. Der nichtdeutsche Angehörige kann nichts mitnehmen, da er weder im Gastland noch in Deutschland ein eigenständiges Aufenthaltsrecht besitzt. Das bekommt man erst nach fünf Jahren im Rahmen des Daueraufenthaltes.

mgb schrieb am 26.09.2016 um 02:19:05:
o sich dann der Lebensmittelpunkt des zugehörigen EU Bürgers befunden hat, dürfte wohl logisch sein.


Sie muss nachweisen, das der Ehegatte im Ausland die EU-Freizügigkeit genutzt hat und sie eine abgeleitet hatte. Was du unter Logik verstehts ist doch dann eher eine Vermutung, die die ABH machen soll. Kein Nachweis, keine Rückkehrfall. Als Antragsteller ist die Ehefrau in der Nachweispflicht. Wobei Nachweis weit gefasst sein kann, eben der Nachweis eines gemeinsamen Wohnsitzes im EU-Land.
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Antwort #41 - 26.09.2016 um 08:09:05
 
Vielen Dank erstmal, an alle Zuschriften, ich schreibe hier auf jeden Fall weiter und auch wie der Fall abgeschlossen wird.

Petersburger schrieb am 25.09.2016 um 23:01:59:
Von den üblichen Nachlässigkeiten mal abgesehen:

Wenn ich den TS richtig verstanden habe, dann hat er zwar durch permanente Bewegungen im EU-Gebiet seine Freizügigkeit zwar nachhaltig ausgeübt, jedoch nie in einem Land über sechs Monate am Stück. Falls überhaupt so lange.

Dann wäre eine Passbeantragung bei einer russischen AV im jeweiligen Aufenthaltsmitgliedsstaat de-facto unmöglich, weil die sich - zu Recht oder nicht - regelmäßig praktisch weigern, Pässe auszustellen und aufs Heimatland verweisen.

Auf solche Weise kann man auch sehenden Auges und weitgehend unverschuldet in die Passlosigkeit geraten.
Erkennt man nämlich das Problem erst dann in voller Schärfe, wenn die Passlosigkeit unmittelbar bevorsteht oder bereits eingetreten ist, dann ist ein Überschreiten der Schengenaußengrenzen mangels vernünftiger Rückkehr-Dokumente möglicherweise schwerer als die Passbeschaffung im Heimatland ...


Das ist teilweise der springende Punkt. Wir waren jahrelang mit gültigen Aufenthaltspapieren gemeldet, gerieten dann - während eines Umzugs und der Neuaustellung in ein anderes EU-Land - in unverschuldete Schwierigkeiten. Zunächst waren die Verzögerungen bürokratisch, denn vorgelegte Einkommensnachweise wurden teils nicht anerkannt, weil ich mir diese als Firmeninhaber teils selbst ausstellte.

Da wir uns (mit und ohne AE) ohnehin nie länger als ein paar Wochen bis Monate in einem EU-Land aufhielten, und wir aus beruflichen und privaten Gründen viel reisten, war es im Prinzip unmöglich einen gültigen Aufenthaltstitel durchzusetzen - zumal durch die 1. Verzögerung nun der Pass abgelaufen war.

Die russische AV weigerte sich trotz mehrfacher Vorsprachen in verschiedenen Ländern, einen neuen Pass auszustellen. Ohne Aufenthaltstitel kein Pass.

Die einzige Möglichkeit einen AT zu erhalten ist demnach nur in Deutschland gegeben, da dort bei einer langjährigen, bestehenden Ehe mit einem Inländer keine unerfüllbaren Anforderungen an die Finanzmittel und das Einkommen gelegt werden bzw. eine Prüfung der ABH nur - wie bei uns umgekehrt in anderen Ländern - bei Ausländern stattfindet.

Vom Prinzip her kann ich mir auch nicht vorstellen, dass es an einer EU-Innengrenze zu einer Verweigerung des Grenzübertritts kommt, sofern kein schwerwiegender Versagungsgrund (Identität unklar oder Gefährlichkeit) vorliegt.

Ein abgelaufener Auslandspass, ein gültiger russischer Inlandspass, Geburts- und Heiratsurkunden und die Anwesenheit des Ehegatten, mit gültigem Pass, sind m.E. genügend für einen Nachweis.

Wie sollte es praktisch auch funktionieren, dass man in dem Fall die Einreise bzw. Weiterreise nach Deutschland versagt wird, wenn man bei der Einreise kontrolliert wird?

Denn dann befindet man sich bereits im neuen Staatsgebiet und das Land aus dem man herkommt, würde sich auch verweigern den "Tourist" mit abgelaufenen Papieren zurückzunehmen.

Wichtig und möglicherweise nachprüfbar, ist, nach meinem laienhaften Rechtsverständnis, in dem Falle vor allem, dass die Ersteinreise zur Eheschließung bzw. alle weiteren Einreisen an den EU-Aussengrenzen stets legal und mit Visum erfolgten und dies nachvollziehbar ist.

Die direkte Abschiebung eines langjährigen Ehegatten, innerhalb der EU, wegen formell nicht erfüllter Aufenthaltsrichtlinien und ohne eine Vorwarnung sowie einer gesetzten Frist zur Beschaffung der gültigen Dokumente, wäre mir zumindest neu.

Mir ist auch verständlich, dass das Verhalten von uns dumm war und sich ein Problem zum nächsten steigerte.

Dennoch waren wir nie auf Sozialhilfe oder andere Hilfsleistungen angewiesen und meine Frau war auch über eine Reise-KV abgesichert.

Dennoch wollen wir uns der Sache nun stellen und es vernünftig lösen.

Gruß
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Antwort #42 - 26.09.2016 um 08:28:22
 
Guten Morgen,

war bzw. ist deine Ehefrau mit dir in deiner Firma Gesellschafterin?

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Antwort #43 - 26.09.2016 um 08:29:38
 
Alacrity schrieb am 25.09.2016 um 23:52:56:
Um einen Pass muss sich die Frau selbstverständlich bemühen und ihre Bemühungen dokumentieren z. B. in Form von regelmäßigen Einschreiben an die russische AV mit der Forderung ihr unverzüglich einen neuen Pass zur Verfügung zu stellen. Wenn das erfolglos bleibt, kann es einen Reiseausweis für Ausländer von der ABH geben.


Die Realität in russischen Botschaften sieht leider so aus, dass auf schriftliche Anfragen prinzipiell gar nicht reagiert wird. Die Einschreiben können dann nur einseitig, als dokumentierter Nachweis der "aussichtslosen Bemühungen" gelten. Wobei dann für die ABH nicht klar ist, was denn der Verweigerungsgrund (fehlender AT) der AV ist.

Wir waren schon bei der AV und das einzige was die dort tun können, ist ein Dokument auszustellen, mit dem die Einreise im Heimatland (RU) möglich wird.

Oder man legt ihnen den AT vor.

Andere Möglichkeiten gibt es einfach nicht und wir haben wirklich viel versucht (Telefonate und Besuche).

Ein Reiseausweis für Ausländer? Davon habe ich noch nie etwas gehört? Der wäre dann aber nur im Inland gültig?

Meines Erachtens führt der bestmögliche Weg, über die ABH in Deutschland.

Alacrity schrieb am 25.09.2016 um 23:52:56:
Die Frau erhält entweder eine Aufenthaltskarte nach EU-Recht, dann braucht sie kein A1, aber das Ehepaar muss genug Geld verdienen oder sie erhält eine AE nach AufenthG, dann braucht sie A1 es sei denn Glin ist hochqualifiziert (Hochschulabschluss und >€ 50k/a).


Verstehe, dann ist eine Aufenthaltskarte-EU immer an einen Verdienstnachweis geknüpft? Entschuldige bitte die Nachfrage, aber wie hoch muss dieser Nachweis in Deutschland sein?

Grundsätzlich kann ich schon Geld sowie ungegelmäßiges Einkommen nachweisen, dass im Jahresdurchschnitt wohl über dem Sozialhilfesatz liegen müsste - irgendwie haben wir ja auch mehrere Jahre überlebt und Wohnraum gemietet  Augenrollen

A1 Kenntnisse wären m.E. auch bei der ABH überprüfbar und ein Testnachweis ist hierzu eigentlich nicht notwendig - da es ja nicht um ein Visum zur FZF geht...

Aber ich werde mal meiner Frau nahelegen, dass sie das A1 Level in den nächsten Wochen beherrschen und dies vielleicht über einen Online-Test oder bei einem Test beim Goethe Institut o.ä. bestätigen lassen sollte.

A1.1. hatte sie schon einmal abgeschlossen und für A1.2 (A1) reichen evtl. schon 2-3 Wochen intensives lernen aus.

Selbst wenn es nicht klappt, würde die ABH sie sicher auch nicht - wegen teilweise unvollständiger A1 Sprachkenntnisse - abschieben, sondern eher eine Frist zur Erlangung der A1 oder weitergehender Kenntnisse setzen und u.U. den ohnehin ratsamen Besuch eines Sprach-/Integrationskurses anordnen.

Gruß
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Antwort #44 - 26.09.2016 um 08:43:48
 
Anbei möchte ich gerne noch einige Nachfragen beantworten:

Aras schrieb am 26.09.2016 um 08:28:22:
Guten Morgen,

war bzw. ist deine Ehefrau mit dir in deiner Firma Gesellschafterin?


Nein und ich wüsste nicht welchen Vorteil dies hätte? Die Einnahmen zählen ja als Ehepaar gemeinsam zum Verdienst, egal wer Gesellschafter ist.

Aber ich könnte sie ja auch theoretisch offiziell bei mir anstellen und ihr ab dem 1. Monat in Deutschland ein Fix-Gehalt zahlen? Wobei dieses Einkommen dann wohl praktischerweise für die Lebenshaltungskosten eines Zweipersonenhaushaltes.

In dem Falle wäre wohl der Regelsatz für zwei Personen nachzuweisen, der zurzeit bei 720 € mtl. liegt zzgl. Warmmiete und KV.

Dann käme wohl ein Lohnnachweis von ca. 1.500 € mtl. heraus.

Das heißt ich würde meine Frau einfach für 1.500 €/mtl. bei mir anstellen und ihr das 1. Monatsgehalt vor Einreise und Gespräch mit der ABH vorab überweisen, als Lohnvorauszahlung und dann wäre die 1. Hürde genommen?

Gruß
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Antwort #45 - 26.09.2016 um 08:52:17
 
Alacrity schrieb am 25.09.2016 um 23:52:56:
Im schlimmsten Fall kann sie bei komplett unkooperativen Behörden nach der Einreise auch einen Antrag auf Asyl stellen (weil sie Putin kritisiert hat), damit würde sich auch ein eventueller Vorwurf der illegalen Einreise erledigen. Sie erhält dann eine Gestattung und kann von dieser während des Jahre dauernden Asylverfahrens zu einer AE nach § 28 AufenthG wechseln.


Laut lachend Nein, ich bin sicher, dass das nur noch mehr Probleme bereitet. Aber dieses Argument bei der ABH vorzubringen, wenn die sich querstellt, ist an sich schon mal ein "lustiger" Gedanke...

Aber so wie ich nach ersten Vorsprachen per Email mit einigen zufällig ausgewählten ABHs im Bundesgebiet erfahren konnte, ist dort grundsätzlich schon eine Bereitschaft vorhanden, das Verfahren für den AT einzuleiten und man teilte mir mit, dass der Antrag meiner Frau auch mit abgelaufenem Passpapieren entgegengenommen würde.

Also für mich scheint das alles ein prinzipiell lösbares Problem zu sein.

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Antwort #46 - 26.09.2016 um 08:58:21
 
LOL. Irgendwie habe ich das Gefühl, dass du das ganze irgendwie total ungeplant durchgeführt hast und jetzt dich rechtlich irgendwie "aufrüstest".

Der Unterschied ob deine Frau auch Mitgesellschafterin ist oder nicht ergibt sich aus dem Fakt, dass sie dann den Status der Selbstständigen auch gehabt hätte und es darum dann auch nicht mehr auf die Krankenversicherung angekommen wäre.

Ihr fehlt die angemessene Krankenversicherung. Sie hatte nur eine nicht ausreichende Reisekrankenversicherung.

Also ich sehe da offen gesagt schwarz.
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Antwort #47 - 26.09.2016 um 09:05:57
 
T.P.2013 schrieb am 26.09.2016 um 01:14:47:
M.E. muss seine Dauer des Aufenthalts als ein Punkt dafür, dass er seine Freizügigkeit ausgeübt haben könnte, nachgewiesen werden.

Ihre AE alleine (falls vorhanden), vermutlich ja AE nach nationalem Recht, nützt da alleinstehend nichts.

Entweder kann er seine Inanspruchnahme Freizügigkeit belegen und sie ihre dann davon ableiten, oder sie kann ihre in Anspruch genommene Freizügigkeit belegen (Aufenthaltskarte). Die AE nach nationalem Recht sagt erst einmal nur aus, dass sie im anderen Land nach nationalen Regeln erlaubt aufhältig war, während er vielleicht in DEU zur selben Zeit war.
Diskutieren könnte man darüber vielleicht dann, wenn sie eine AE in diesem Land gehabt hat, die der DEU AE nach 28 entspricht.


Der Nachweis für das in Anspruch genommene Freizügigkeitsrecht ist prinzipiell schon vorhanden.

Wir haben ja in der Schweiz geheiratet und dort mit gültiger AE der Schweiz (B-Bewilligung) >4 Jahre gewohnt und ich war in dieser Zeit auch angestellt.

Erst danach zogen wir aus beruflichen wie privaten Gründen in der EU umher und verloren die AE für die Schweiz und der Pass lief ab.

Die Freizügigkeit ist doch ohnehin ein EU-weites Grundrecht, dass man nicht per se verlieren kann und das unbedingt auch für den Ehegatten des Unionsbürgers, mit Drittstaatsangehörigkeit gilt.

Unterschieden werden sollte hier m.E. nur zwischen formeller Erfüllung der Voraussetzungen für den Aufenthalt, die hier gegeben sind - Ehe mit Unionsbürger bzw. deutschem Staatsangehörigen - und Verstößen gegen die nationalen Bestimmungen.

Hier sehe ich nur das Problem der "Einreise ohne gültigen Pass", das eine Verwaltungsübertretung ist, jedoch kein Grund den AT zu versagen.

Wenn wir uns sofort in Deutschland anmelden, haben wir gegen kein deutsches Gesetz verstoßen.

Ob wir vorher in anderen EU-Ländern gegen nationale Gesetze wie die "Ausweispflicht" oder "Passpflicht" bzw. ähnliche Gesetze verstoßen haben könnte, ist für die deutsche ABH unerheblich und wäre ohnehin nicht nachzuweisen.
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Antwort #48 - 26.09.2016 um 09:23:00
 
Aras schrieb am 26.09.2016 um 08:58:21:
LOL. Irgendwie habe ich das Gefühl, dass du das ganze irgendwie total ungeplant durchgeführt hast und jetzt dich rechtlich irgendwie "aufrüstest".


Das ist für Dich vielleicht lustig... Für uns leider gar nicht und ich möchte hier nicht "aufrüsten" sondern nur wissen, wie wir das Problem anzugehen haben, um nicht in eine Sackgasse zu laufen.

Aras schrieb am 26.09.2016 um 08:58:21:
Der Unterschied ob deine Frau auch Mitgesellschafterin ist oder nicht ergibt sich aus dem Fakt, dass sie dann den Status der Selbstständigen auch gehabt hätte und es darum dann auch nicht mehr auf die Krankenversicherung angekommen wäre.


Danke für den Hinweis, aber ich glaube, dass Du hier eher daneben liegst. Eine KV ist doch als Voraussetzung für den AT - egal ob selbstständig oder nicht - immer zwingend notwendig. Es wäre mir neu, dass sich Freiberufler und Selbstständige ohne KV in Deutschland aufhalten könnten.

Aras schrieb am 26.09.2016 um 08:58:21:
Der Unterschied ob deine Frau auch Mitgesellschafterin ist oder nicht ergibt sich aus dem Fakt, dass sie dann den Status der Selbstständigen auch gehabt hätte und es darum dann auch nicht mehr auf die Krankenversicherung angekommen wäre.


Bei der GKV besteht so viel ich weiß für Versicherte auf "freiwilliger Basis" und Rückkehrer auch eine Aufnahmepflicht, die dann auch als Nachweis genügt und falls nicht, so gibt es doch noch diverse PKV-Tarife für Ausländer in Deutschland, die man auch schnell Online abschließen kann, damit eine zur GKV gleichwertige KV nachweisbar ist.

Nur wollte ich damit warten, denn wenn man erstmal eine PKV abgeschlossen hat, dann braucht einen die GKV nicht mehr aufzunehmen und das könnte ein Problem werden.

Aras schrieb am 26.09.2016 um 08:58:21:
Also ich sehe da offen gesagt schwarz.


Wo siehst Du schwarz? Bei der grundsätzlichen Durchsetzung eines AT für Deutschland, oder beim abgelaufenem Pass?

M.E. versteifst Du dich zu sehr auf den nötigen "Nachweis der Rückkehr" und sollte diese nicht anerkannt werden, an den A1 Kenntnissen und der reinen Formalität einer KV (die ja grundsätzlich abgeschlossen würde).

Es ist doch vollkommen unerheblich für meine Frau als Familienangehörige eines EU-Bürgers, ob sie nun mit mir gemeinsam, selbstständig in einer Firma war oder ist, oder nicht.

Das größte Problem ist und bleibt der abgelaufene Pass und nur dieser kann unmittelbar ein Grund zur Ableihnung für einen AT sein (egal ob nun EU-Karte oder NE).

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Antwort #49 - 26.09.2016 um 09:48:36
 
Es gibt wohl noch immer einige Unklarheiten, die ich gerne beschreiben möchte.

Halten wir fest:

1. Es bestand nach Heirat eine Aufenthaltsgenehmigung für 5 Jahre in einem EG-Land.

2.) Wir lebten einige Monate (<12 Monate) ausserhalb der EU. Der Aufenthaltsrecht für die EU ist damit eigentlich nicht verloren gegangen, auch wenn die Abmeldung im EG-Land vorgenommen wurde.

3.) Bei Rückkehr in die EU wurde die Aufenthaltserlaubnis des neuen EU-Landes beantragt und auch zunächst genehmigt. Die ausgestellte EU-Karte bzw. das Recht diese ausstellen zu lassen, wurde dann aber von meiner Frau nicht mehr wahrgenommen, da wir in der Zwischenzeit in ein weiteres, EU-Land umzogen.

4.) In diesem EU-Land wurden die beigefügten Unterlagen zum Einkommensnachweis - da ich mir meine Lohnbescheinigung selbst ausgestellt habe - zunächst nicht anerkannt und es wurden weitere Nachweise verlangt. Die Wohnsitzanmeldung war aber auch dort gültig.

Nun lief während dieser Prozedur der Pass meiner Frau ab und wir lagen auch noch unter den 3-Monaten.

Eine Rückkehr zu Punkt 3.) war auch nicht mehr möglich, da in der Zwischenzeit dieses EU-Land, das die Unterlagen schon genehmigt hatte, noch mehr Anforderungen, die zunächst für uns nicht erfüllbar waren, stellte und die Abholfrist für den AT abgelaufen war und wir ohnehin nicht mehr in diesem EU-Land lebten.

5.) Seither lebten wir nun in abwechselnden EU-Ländern und immer unterhalb der für die Meldevorschriften liegenden Fristen, um nicht aufzufallen.

Bei mir blieb die Meldeadresse (Punkt 4.) weiter gültig. Aber ein AT konnte meine Frau dort nicht mehr erlangen.

Statt nun den beschwerlichen Weg zu gehen und den AT im letzten Melde-EU-Land (Punkt 4.) oder einem neuen EU-Land (wo wir gerade sind) zu beantragen, wäre es m.E. wesentlich einfacher und besser, sich im Heimatland des Ehegatten (Deutschland) anzumelden, zumal wir dort in Zukunft ohnehin den Lebensmittelpunkt haben wollen.

Der Fall ist sicher komplex und wirft viele Fragen auf. Doch ich denke, dass rein auf der Grundlage der Heirat im EG-Land und der mehrjährigen, nachweisbaren Inanspruchnahme der Freizügigkeit kein Argument - ausser dem Pass - besteht, der einen AT verhindern könnte.

Möglicherweise müssen wir, wegen der Komplexität, einen versierten Anwalt einschalten?

Leider habe ich momentan keine finanziellen Mittel frei, um diesen Anwalt im voraus zu bezahlen, da jetzt erst einmal viele Kosten (Reisekosten, Wohnungssuche (Kaution), GKV-Beiträge) zusammenkommen und ich hatte gehofft, dass man das auf normalen Wegen (offene Kommunikation mit der ABH) und mit der Hilfe des Forums oder einer Beratungsstelle lösen kann.

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Antwort #50 - 26.09.2016 um 10:06:54
 
Ok. Wir rebooten hier mal, da ich die ganze Nacht Freizügigkeitsrecht reingezogen habe, und langsam mehr sehe. Ich hab auch mal den Artikel 7 weiter gelesen  Augenrollen

1. Der nicht mehr gültige Pass ist unerheblich, wenn du dein Freizügigkeitsrecht geltend machen kannst. Das war ja die gestrige Diskussion.

2. Da du selbstständig warst(was ursprünglich nicht so richtig klar war ), hast du das Freizügigkeitsrecht nachhaltig gemäß Artikel 7 Abs. 1 a) der RL 2004/38/EG genutzt . Deine Frau war jedoch nicht selbstständig und nicht Arbeitnehmerin. Sie war jedoch ein Familienangehöriger der einen Unionsbürger begleitet. Also Artikel 7 Abs. 1 d) der RL 2004/38/EG. Krankenversicherung, hier muss ich mich korrigieren, wäre nur nötig wenn man Privatier wäre gemäß Artikel 7 Abs. 1 b) der RL 2004/38/EG.

Somit kannst du mit deiner Frau unter Nachweis deiner Ausübung deiner Selbstständigkeit für dich und deine Frau das Freizügigkeitsrecht in Deutschland geltend machen.

Also entsprechend bei Nachfrage durch die Behörde die Nachweise deiner Tätigkeite im EU-Ausland und eures Auslandsaufenthaltes vorlegen.

Ob man Online ohne Gesundheitsprüfung eine Krankenvollversicherung abschließen kann, bezweifle ich jetzt mal pauschal. Ich würde jedoch deiner Frau raten das A1 Zertifikat zu beschaffen und eine AE gemäß § 28 AufenthG zu beantragen. Es kann nämlich sein, dass du ggf. nicht mehr in die gesetzliche kommst, wenn du innerhalb der letzten 60 Monate keine 24 Monate Krankenversicherungszeiten hast. Deine Frau kann sich mit unionsrechtlichem Freizügigkeitsrecht in der GKV nicht pflichtversichern § 5 Abs. 11 SGB V. Wenn sie keine 24 Monate innerhalb der letzten 60 Monate in der gesetzlichen Krankenversicherung war, dann ist auch die freiwillige Versicherung ausgeschlossen. Mit dem nationalen Titel, welcher mehr als 12 Monate gültig sein muss, kann sie aber in der GKV versichert werden.

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Antwort #51 - 26.09.2016 um 10:07:43
 
Hier die Antwort eines anerkannten, auf Europarecht fokussierten Experten, der noch eimal bestätigt, was hier im großen, ganzen ebenfalls festgestellt wurde.

Der "Experte" ist eine in der Literatur viel genannte Quelle für europäisches Recht. Da ich nicht weiß, ob er seine Antwort hier veröffentlicht haben will, lasse ich den Namen hier weg.

Zitat:

Ihre Frau genießt als Ihre Ehegattin (Sie sind Deutscher = EU-Bürger) in allen EU-Staaten + Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht.

Das gilt, wenn Sie Ihre Frau begleiten und jedenfalls in dem EU-Staat, in dem Sie als EU-Bürger sich aufhalten.

Ein Passverstoß kann zu einer Ordnungswidrigkeit führen, aber grundsätzlich nicht zu einer Zurückweisung, wenn auf andere Weise die Familienzugehörigkeit/Ehe belegt werden kann.

Die Vorschriften hierzu finden Sie in der RL 2004/38/EG insb. in den Artikeln 2 und 5,  sowie in dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)  in der Rechtssache C-459/99 "MRAX" (alles im Internet zu finden).

Für die Einreise nach Deutschland kann Ihre Frau sich auf das Rückkehrerrecht berufen. Da Sie als EU-Bürger mit ihr  in anderen EU-Staaten gelebt haben, genießt  ihre Frau für die Einreise und den Aufenthalt  in Deutschland ebenfalls das EU-Freizügigkeitsrecht. Hierzu können Sie Ausführungen in der Verwaltungsvorschrift zum deutschen Freizügigkeitsgesetz/EU nachlesen, die das Bundesinnenministerium herausgegeben hat (dort Nr. 1.3 und 3.0.2 oder suchen unter dem Stichwort "Rückkehrfälle")

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26102009_MI193711565...

Nicht alle Behörden sind im Europarecht fit, sodass es immer Ärger geben kann. Sie sollten sich dann auf die genannten Vorschriften berufen und ggf.  einen Anwalt einschalten.


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Antwort #52 - 26.09.2016 um 10:19:08
 
Hallo,

Aras schrieb am 26.09.2016 um 10:06:54:
Ok. Wir rebooten hier mal, da ich die ganze Nacht Freizügigkeitsrecht reingezogen habe, und langsam mehr sehe. Ich hab auch mal den Artikel 7 weiter gelesen  


Danke, für die große Mühe, ich bin sehr dankbar für alle Hinweise und vor allem jene, die auf Probleme bei der Umsetzung des Plans hindeuten.


Aras schrieb am 26.09.2016 um 10:06:54:
Ob man Online ohne Gesundheitsprüfung eine Krankenvollversicherung abschließen kann, bezweifle ich jetzt mal pauschal. Ich würde jedoch deiner Frau raten das A1 Zertifikat zu beschaffen und eine AE gemäß § 28 AufenthG zu beantragen. Es kann nämlich sein, dass du ggf. nicht mehr in die gesetzliche kommst, wenn du innerhalb der letzten 60 Monate keine 24 Monate Krankenversicherungszeiten hast. Deine Frau kann sich mit unionsrechtlichem Freizügigkeitsrecht in der GKV nicht pflichtversichern § 5 Abs. 11 SGB V. Wenn sie keine 24 Monate innerhalb der letzten 60 Monate in der gesetzlichen Krankenversicherung war, dann ist auch die freiwillige Versicherung ausgeschlossen. Mit dem nationalen Titel, welcher mehr als 12 Monate gültig sein muss, kann sie aber in der GKV versichert werden.


OK, danke für die Info. Dann konzentriere ich mich nun mal auf die KV-Situation.

Eine private KV (Expat aus dem Ausland und gültig für die EU sowie Deutschland) sollte dennoch möglicherweise ausreichen, um eine GKV-gleichwertige Absicherung nachzuweisen.

Aber das kann ich mit der ABH ja direkt klären.

Wenn das bei den deutschen PKVs und GKVs wirklich so eindeutig ist (Mindestversicherungsdauer), bliebe wohl tatsächlich nur der Antrag auf die AE, womit wir bei A1 wären, das jedoch auch vor Ort bei der ABH und spätestens wohl in 4 Wochen nachgewiesen werden kann, wenn der Test bestanden wurde.

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Antwort #53 - 26.09.2016 um 12:55:59
 
Man sollte zwar eine KV haben, ist aber für die Aufenthaltskarte nicht notwendig.
KV wird nur bei wirtschaftlich nicht tätigen und bei Studenten benötigt.
Und wenn das einige immer noch nicht kapieren wollen, von einem deutschen Staatsbürger lässt sich das über Freizügigkeitsgesetz in einem Rückkehrerfall nicht abfordern.

PS: Aufenthalt länger wie 3 Monate hast du ja in einem Freizügigkeitsfall zusammen gebracht.
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Antwort #54 - 26.09.2016 um 13:28:13
 
mgb schrieb am 26.09.2016 um 12:55:59:
Man sollte zwar eine KV haben, ist aber für die Aufenthaltskarte nicht notwendig.


Danke, dass war mir neu - da es doch immer heißt es gibt eine bestehende KV-Pflicht?

Andererseits will ich mich und meine Frau natürlich schon irgendwie GKV versichern lassen und zuletzt (2004) hatte ich eine deutsche GKV als Student sowie "freiwilliges" Mitglied.

Daher müsste mich die GKV doch irgendwie zurücknehmen? --> Ist wahrscheinlich ein neues Thema und hat nun nicht unmittelbar mit der Fragestellung zu Beginn zu tun.

Die Frage ist dann nur noch ob nun Daueraufenthalts-Karte oder AE

Wobei für die Beantragung dieser "Karte" dann der Nachweis für das selbstständige Einkommen (ca. 700 € zzgl. Warmmiete und KKV-Beiträge) gilt? Wie ist dieser Nachweis möglich?

Reichen da bspw. Bankbelege über die letzten 2-3 Monate?

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Antwort #55 - 26.09.2016 um 13:42:40
 
In einem Rückkehrerfall wird eine Aufenthaltskarte beantragt. Ausser dem Nachweis das ein Rückkehrerfall vorliegt ist da nichts nachzuweisen.
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Antwort #56 - 09.10.2016 um 19:09:01
 
Update:

Es geht langsam in die Umsetzungsphase. Beim Schweizer Aussenministerium habe ich schon einmal telefonisch nachgefragt, ob uns Transit über die Schweiz erlaubt wird. Dies wurde verneint und mit dem Risiko der Inhaftierung / Abschiebung gedroht...

Darf die Schweiz eine solche Drohung aussprechen?

Das hängt wohl damit zusammen, dass dort die EU RL 2004/38 nicht greift, sondern alles im bilateralen Freizügigkeitsabkommen Schweiz (FZA) geregelt wird.

Daher wären auch die EuGH Urteile für die Schweiz ungültig?

Falls die Schweiz dagegen die RL 2004/38 und die entsprechenden Urteile anerkennen müsste, würde ich wohl mal eine Beschwerde einreichen, denn der Ton, mit dem man mir entgegentrat war alles andere als freundlich.

Wir werden wohl lieber über EU-Länder reisen und nicht durch die Schweiz, welche ein direkter Weg wäre.

Bleibt die Frage: Ist es aus taktischen Gründen besser keinen Pass mitzunehmen und anzugeben, diesen vergessen zu haben?

Können die EU-Grenzbeamten auch direkt nachprüfen, ob für die Person eine Aufenthaltsbewilligung eines EU-Staates ausgestellt wurde, oder sehen die das nicht in Ihrem System?

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Antwort #57 - 09.10.2016 um 19:15:15
 
Noch eine Frage:

Es gilt für Deutschland und viele andere EU-Länder ja auch eine Frist von 3 Monaten, bevor man seine Anmeldung vornehmen muss.

Wenn ich also nun mit meiner Frau und abgelaufenen Pass einreise, dann gilt diese Frist doch auch?

Dann könnte ich mir so schnell wie möglich, aber maximal innerhalb von 3 Monaten eine Wohnung suchen und eine Krankenversicherung und meine Frau erbringt den A1 Nachweis und mich erst dann per Wohnsitz anmelden und die Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Das verstößt dann sicher gegen irgendwelche Verwaltungsvorschriften, aber groß nachteilig kann es ja nicht sein, denn ohne Wohnung/Wohnsitz geht die Beantragung des AT praktisch ja auch nicht.

Ein Hotel ist natürlich auch eine meldefähige Anschrift, nur was bringt es, wenn man sich jede Woche bei einer neuen ABH vorstellt, weil der Wohnsitz wöchentlich wechselt...

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Antwort #58 - 09.10.2016 um 21:23:34
 
Glin schrieb am 09.10.2016 um 19:09:01:
telefonisch 

bietet immer die Möglichkeit, jemanden "an die Strippe" zu bekommen, der im gerade benötigten speziellen Fachgebiet ... nicht der Fitteste ist.

Nachweise schlechten Tons sind auch schwer möglich ...

Glin schrieb am 09.10.2016 um 19:09:01:
Daher wären auch die EuGH Urteile für die Schweiz ungültig?

Unmittelbar sind die selbstverständlich nicht bindend. Ebenso wie EU-Richtlinien.
Die bilateralen Freizügigkeitsabkommen dagegen sind bindend.

Glin schrieb am 09.10.2016 um 19:15:15:
Es gilt für Deutschland und viele andere EU-Länder ja auch eine Frist von 3 Monaten, bevor man seine Anmeldung vornehmen muss. 

Schau mal im Bundesmeldegesetz nach den Fristen.
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Antwort #59 - 09.10.2016 um 23:07:09
 
Glin schrieb am 09.10.2016 um 19:15:15:
Dann könnte ich mir so schnell wie möglich, aber maximal innerhalb von 3 Monaten eine Wohnung suchen und eine Krankenversicherung und meine Frau erbringt den A1 Nachweis und mich erst dann per Wohnsitz anmelden und die Aufenthaltserlaubnis beantragen.


Du musst sich schon entscheiden.

Entweder machst du auf Rückkehrfall nach FreizügG/EU, was du ggf. dann gerichtlich durchsetzen musst. Dein Fall fällt ja nicht einfach unter die EU-Richtlinie sondern unter das Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz. Das Urteil wird als von Interesse sein, da das Gericht erstmal feststellen muss, inwieweit andere Urteile von Obergerichte bindend sind. Solange wird deine Frau in der Duldung sein, ggf. über Jahre.

Wenn die Ehefrau eine AT nach AufenthG beantragt gelten auch die dort einschlägigen Bestimmungen, Gültiger Pass, Einreise mit richtigen Visa, A1 Sprachnachweis. Ob die Einreise legal war und das Visum nicht nachgeholt werden muss würde ggf. auch durch den Rechtsweg geklärt werden, wenn die ABH sich querstellt. Ist aber unerheblich, da bei AufenthG sowieso ein gültiger Pass da sein muss. Auch dann sind wir wieder bei einer Duldung. Ein AufenthG Light für abgeleitete Freizügigkeit gibt es nicht, die fallen unter die FreizügG/EU.

Beide Wege können also in eine Sackgasse enden. Man sollte sich einfach mal überlegen, ob die Ehefrau nicht A1 macht, in Russland ihren Pass besorgt und dann über FZF-Visum wieder einreist. Gleichzeitig kannst du dann eine Wohnung besorgen. Wahrscheinlich ist das sogar der schnellste Weg.

Glin schrieb am 26.09.2016 um 08:52:17:
ein, ich bin sicher, dass das nur noch mehr Probleme bereitet. Aber dieses Argument bei der ABH vorzubringen, wenn die sich querstellt, ist an sich schon mal ein "lustiger" Gedanke...


Mit gewisser Wahrscheinlichkeit bekommt sie eine GÜB al Antwort. Das ist dann nicht mehr lustig und Rechtmäßig oder nicht, muss man darauf reagieren und entweder schnell vor Gericht eine Vorläufiger Rechtsschutz besorgen oder sie muss das Land innerhalb der Frist verlassen.
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« Zuletzt geändert: 09.10.2016 um 23:18:33 von grisu1000 »  
 
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Antwort #60 - 10.10.2016 um 08:04:38
 
Hallo,

grisu1000 schrieb am 09.10.2016 um 23:07:09:
Beide Wege können also in eine Sackgasse enden. Man sollte sich einfach mal überlegen, ob die Ehefrau nicht A1 macht, in Russland ihren Pass besorgt und dann über FZF-Visum wieder einreist. Gleichzeitig kannst du dann eine Wohnung besorgen. Wahrscheinlich ist das sogar der schnellste Weg.


Ja, aber es ist zwingend notwendig, aus vielerlei Gründen, dass meine Frau erstmal mit mir, für eine kurze Dauer einreist. Das müssen keine vollen 3 Monate sein aber bspw. 1-2 Monate.

Dann können wir auch - wenn mein Wohnsitz nach 1-3 Monaten angemeldet wurde, auch wieder zusammen nach Russland ausreisen, dort ihren Pass und das FZF-Visum beantragen sowie die A1 Nachweis vorlegen und dann wieder zurückkehren.

Nur sind "private" Kurzaufenthalte, bis 3 Monate - ohne gültigen - Pass durch keine EU Richtlinie gedeckt oder durch ein Urteil bestätigt worden.

Darum müssen wir - wenn es zu Kontrollen kommt - wohl mindestens die Absicht belegen, dass wir uns in Deutschland niederlassen wollen und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen müssen.

Eine Ausreise nach Russland, ist für meine Frau und mich, leider aus finanziellen Gründen völlig ausgeschlossen. Wir müssten 2 Wohnungen für >1 Monat mieten - da auch in RU die Passverlängerung min. 1 Monat dauert.

Verwandte, Bekannte oder Freunde, die uns helfen würden, bspw. mit Wohnsitz oder Wohnung/Zimmer in Deutschland oder Russland haben wir nicht.

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Antwort #61 - 10.10.2016 um 08:09:10
 
grisu1000 schrieb am 09.10.2016 um 23:07:09:
Entweder machst du auf Rückkehrfall nach FreizügG/EU, was du ggf. dann gerichtlich durchsetzen musst. Dein Fall fällt ja nicht einfach unter die EU-Richtlinie sondern unter das Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz. Das Urteil wird als von Interesse sein, da das Gericht erstmal feststellen muss, inwieweit andere Urteile von Obergerichte bindend sind. Solange wird deine Frau in der Duldung sein, ggf. über Jahre.


Nein, der Fall ist meines Erachtens 100% EU, denn nur weil die letzte "ausgestellte" Aufenthaltsgenehmigung aus der Schweiz ist, heißt dies nicht, dass wir nicht doch von 2012-2016 ausschließlich in EU-Mitgliedsstaaten lebten und das letzte mal gültig in einem EU-Land 2012 einen Antrag auf Erteilung für die Aufenthaltsgenehmigung stellten. Doch deer ablaufende Pass und ein plötzlicher Umzug, ließen das Verfahren "im Sand verlaufen" und es wurde Mitte 2013 eingestellt.

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Antwort #62 - 10.10.2016 um 12:31:39
 
Glin schrieb am 10.10.2016 um 08:09:10:
Nein, der Fall ist meines Erachtens 100% EU


Ganz genau. Deine Frau ist seit eurer Heirat von dir abgeleitet freizügigkeitsberechtigt.

Alles andere ist irrelevant. Du verkomplizierst alles unnötig. Komm mit ihr nach D und macht die erforderlichen Angaben zur Ausstellung der Aufenthaltskarte. Mit der Bescheinigung darüber müsste die russische AV ihr dann auch hier den neuen Pass ausstellen. Um KV kümmert ihr euch dann.
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Antwort #63 - 10.10.2016 um 13:29:25
 
Glin schrieb am 09.10.2016 um 19:09:01:
Bleibt die Frage: Ist es aus taktischen Gründen besser keinen Pass mitzunehmen und anzugeben, diesen vergessen zu haben?

Können die EU-Grenzbeamten auch direkt nachprüfen, ob für die Person eine Aufenthaltsbewilligung eines EU-Staates ausgestellt wurde, oder sehen die das nicht in Ihrem System?

Was erwartest Du?
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Antwort #64 - 10.10.2016 um 14:47:39
 
Im Schweizer Personenfreizügigkeitsabkommen benötigt der begünstigte Drittstaatsangehörige einen Personalausweis oder Reisepass. Ist ja auch alter EWG-Besitzstand der damals umgesetzt wurde. Also könnte man argumentieren, dass der russische Inlandspass einem Personausweis gleicht und darum sich auch entsprechend identifizieren kann.
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Antwort #65 - 10.10.2016 um 19:46:16
 
Glin schrieb am 10.10.2016 um 08:09:10:
Nein, der Fall ist meines Erachtens 100% EU, denn nur weil die letzte "ausgestellte" Aufenthaltsgenehmigung aus der Schweiz ist, heißt dies nicht, dass wir nicht doch von 2012-2016 ausschließlich in EU-Mitgliedsstaaten lebten und das letzte mal gültig in einem EU-Land 2012 einen Antrag auf Erteilung für die Aufenthaltsgenehmigung stellten. Doch deer ablaufende Pass und ein plötzlicher Umzug, ließen das Verfahren "im Sand verlaufen" und es wurde Mitte 2013 eingestellt.


Also seit 3 Jahrene als Nomaden in der EU ohne Nachweis des Aufenthaltes? Sollte das so sein nehme ich alles zurück. Nehmt euch einen Anwalt wenn ihr irgendeinen Kontakt mit Behörden aufnehmt der erstmal vorfühlt. Selbst bei Ausreise sollte sie vorher Kontkt mit Behörden aufnehmen, sie hat kein gültigen Nachweis des Aufenthaltes im Pass.

Sollte sie in irgendeine Kontrolle geraten muss sie IMHO damit rechnen festgesetzt zu werden. Irgenwelche Tipps über Gültigkeit des EU Rechts von des Forums, müsst Ihr dann den Sicherheitsbehörden oder dem Staatsanwalt oder dem Richter erklären.
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Antwort #66 - 10.10.2016 um 20:31:03
 
grisu1000 schrieb am 10.10.2016 um 19:46:16:
Also seit 3 Jahrene als Nomaden in der EU ohne Nachweis des Aufenthaltes?


Wieso sollte das ein Problem sein? Dass sie sich sich ganze Zeit über mit ihrem Mann freizügigkeitsberechtigt in der EU aufgehalten haben muss, ist doch klar. Ihr Aufenthaltsrecht ist in jedem Land kraft Gesetzes entstanden. Ob sie eine Aufenthaltskarte beantragt hat, ist egal. Und wenn man alle zwei Wochen zwischen allen möglichen EU-Ländern hin und her zieht, ist das völlig o.k. Man muss da auch nichts nachweisen. Sich nicht anzumelden ist allenfalls ein melderechtlicher Verstoß, ändert aber nichts am Aufenthaltsrecht. Außerdem gibt es Meldegesetze in den meisten EU-Ländern gar nicht.

Aber das ist auch alles egal. Entscheidend ist hier, dass es sich wegen des dokumentierten Schweizaufenthalts eindeutig um einen Rückkehrfall nach Freizügigkeit handelt, sobald die beiden deutschen Boden betreten. Zwischen der Zeit in der Schweiz und jetzt hätten sie sich auch auf dem Mond aufhalten können, ohne dass das in irgendeiner Weise schädlich wäre.

Einen Anwalt brauchen die beiden also nicht.

Die EU-Freizügigkeit hätte man gründlich missverstanden, wenn man meint, "Nomaden" könnten sie nicht nutzen. Zwar sind die meisten Menschen sesshafter veranlagt, aber das heißt nicht, man dürfe nicht auch anders leben. Das "Sichanmelden" bei irgendwelchen Behörden entfällt dann eben in solchen Fällen, weil es überflüssig ist.
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Antwort #67 - 10.10.2016 um 20:50:16
 
cabrio schrieb am 10.10.2016 um 20:31:03:
Einen Anwalt brauchen die beiden also nicht.


Solch ein Rat ist grob fahrlässig. Die Ehefrau hat scheinbar keinerlei Nachweis über die Nutzung der EU-Freizügigkeit und das Abkommen mit der Schweiz ist nicht EU-Freizügigkeit sondern ein binationale Abkommen der EU mit der Schweiz.

Ohne Nachweis und ohne gemeldeten Wohnsitz in Deutschland (Die Meldung will er TS ja erstmal vermeiden) wird man die Ehefrau ggf. erst mal festsetzen.

Abgelaufener Pass, seit drei Jahren abgelaufener AT der Schweiz, kein Wohnsitz in DEU, das reich IMHO allemal.
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Antwort #68 - 10.10.2016 um 21:18:47
 
grisu1000 schrieb am 10.10.2016 um 20:50:16:
Die Ehefrau hat scheinbar keinerlei Nachweis über die Nutzung der EU-Freizügigkeit


SIE braucht doch keinen Nachweis, sondern er. Den hat er auch, weil er in der Schweiz gearbeitet hat. Sie hat mit ihm dokumentiert da gelebt. Sie kann die EU-Freizügigkeit auch nicht selbstständig "nutzen", weil sie keine EU-Bürgerin ist. Sie war nur die ganze Zeit über von ihm abgeleitet freizügigkeitsberechtigt - in der Schweiz und in jedem anderen EU-Land, in dem sie sich zusammen aufgehalten haben. Egal wie lange das jeweils war.

grisu1000 schrieb am 10.10.2016 um 20:50:16:
ohne gemeldeten Wohnsitz in Deutschland (Die Meldung will er TS ja erstmal vermeiden) wird man die Ehefrau ggf. erst mal festsetzen. 


Ja, anmelden sollten sie sich schon. Verstehe auch nicht, warum er das nicht machen will. Er scheint konfus zu sein wegen ihres abgelaufenen Passes. Aber wenn ihr Pass am Tag der Einreise nach Deutschland auf einer Rheinschiffahrt ins Wasser fällt, dann sollte man sich trotzdem anmelden. Um den Pass kümmert man sich dann. Meldet man sich (aus welchen Gründen auch immer) nicht rechtzeitig an, dann ist das in Deutschland ein Verstoß gegen das Meldegesetz. Das berührt aber weder seine Freizügigkeit noch ihre abgeleitete Freizügigkeit.

"Festgesetzt" wird man übrigens bei Melderechtsverstößen in der Regel nicht so schnell.


grisu1000 schrieb am 10.10.2016 um 20:50:16:
das Abkommen mit der Schweiz ist nicht EU-Freizügigkeit sondern ein binationale Abkommen der EU mit der Schweiz.


Das ist egal, weil auf ihn als Unionsbürger nach der Rückkehr in Deutschland die Freizügigkeitsrichtlinie Anwendung findet. Damit ist er ein Rückkehrfall, und weil seine Frau mit ihm zusammen in der Schweiz gelebt hat, war sie abgeleitet freizügig und ist es jetzt weiterhin im Rückkehrerfall. Das binationale Abkommen mit der Schweiz unterscheidet sich nur in technischen Details von der EU-Freizügigkeitsrichtlinie: So heißt die Aufenthaltskarte dort anders und wird auch nach etwas anderen Kriterien vergeben. Für den Rückkehrfall ist das aber völlig wurscht: Der Mann wird als freizügigkeitsberechtigter Deutscher behandelt, so, wie wenn er sich in Italien oder Spanien statt in der Schweiz aufgehalten hätte.

grisu1000 schrieb am 10.10.2016 um 20:50:16:
Abgelaufener Pass, seit drei Jahren abgelaufener AT der Schweiz


Ja, und? Das kann er doch hier bei der Melde- und bei der Ausländerbehörde genauso erklären, wie er es im Forum geschildert hat: Wegen Nomadentums keine Möglichkeit, eine Aufenthaltskarte zu bekommen, russische AVen haben sich deshalb jeweils unzuständig für neuen Pass erklärt...
Und was soll die Ausländerbehörde dann machen? Ihr vorwerfen, dass sie nicht in den letzten vier Jahren irgendwann aus Spanien, Frankreich, Italien...nach Russland geflogen ist, um sich einen neuen Pass zu holen? JETZT muss sie sich um einen neuen Pass kümmern. Ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland besteht davon unberührt.
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Antwort #69 - 10.10.2016 um 21:43:24
 
cabrio schrieb am 10.10.2016 um 21:18:47:
"Festgesetzt" wird man übrigens bei Melderechtsverstößen in der Regel nicht so schnell.


Wegen des Verdacht des illegalen Aufenthaltes aber schon. Und das beginnt schom bei der Anmeldung nach Melderecht. In diesem Fall würde ich IMHO ohne Anwalt gar nichts machen. 

Und ob das russiche Konsulat einen neuen Pass austellt ist fraglich. Wie ich das verstehe ist sie noch in Russland gemeldet, ansonsten hätte längst ein Konsualat einen Pass ausgestellt.
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Antwort #70 - 10.10.2016 um 22:21:59
 
grisu1000 schrieb am 10.10.2016 um 21:43:24:
Wegen des Verdacht des illegalen Aufenthaltes aber schon. Und das beginnt schom bei der Anmeldung nach Melderecht


Der Verdacht kommt doch gar nicht erst auf, wenn sie zur Meldebehörde gehen, den Nachweis über den mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz zeigen, ihren abgelaufenen Pass und dann einfach den Ablauf erklären. Wie gesagt, außer dass sie mit abgelaufenem Pass in anderen EU-Ländern unterwegs war, haben sie doch nichts falsch gemacht. Und das ist alles Schnee von gestern, und was in anderen Ländern war, interessiert deutsche Behörden sowieso nicht.

Die Bedeutung des Freizügigkeitsrechts kann man kaum überschätzen (hier noch besonders stark und auch in Deutschland wirksam durch den eindeutigen und belegbaren Rückkehrfall). Man hat da mehrere Asse im Ärmel. Mit der Denkweise im Rahmen des nationalen Aufenthaltsrechts kommt man da nicht weiter, bzw., man macht es sich unnötig schwer - und bringt womöglich dadurch noch Behördenmitarbeiter so durcheinander, dass sie einen dann am Ende tatsächlich "festsetzen".

Nehmen wir an, die beiden sind jetzt in Frankreich. Dann können sie auch entlang der deutschen Grenze nach einer besetzten Bundespolizeistation suchen (viel Glück dabei!) und da ihren Fall schildern - mit den Nachweisen aus der Schweiz und der Heiratsurkunde. Dann greift Art. 5 Abs. 4 der Freizügigkeitsrichtlinie (mangels Umsetzung in deutsches Recht) unmittelbar: Die Bundespolizei wird sie mit dem abgelaufenen Pass einreisen lassen und ihr sagen, sie solle sich um einen neuen Pass kümmern. Sie darf keinesfalls an der Grenze zurückgewiesen werden. Ergo, nix unerlaubte Einreise. Falls es zu einer Anzeige wegen Passablaufs kommt, wird das Verfahren mit Sicherheit eingestellt werden.

Wenn ihnen das so lieber ist, können sie das machen. Sonst fahren sie einfach mit dem Auto oder dem Zug oder dem Bus nach Deutschland (ins Flugzeug kommt sie wahrscheinlich nicht ohne richtig lange Erklärungen). Falls sie im Ausland kontrolliert werden, muss er immer schön mit der Freizügigkeit wedeln und die Zauberworte sprechen: "My wife is traveling with me as the spouse of a union citizen under the EU freedom of movement directive." Oder das Ganze eben auf Französisch oder Spanisch. Die Niederländer und die Belgier verstehen das wahlweise auf Deutsch und auf Englisch.
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Antwort #71 - 10.10.2016 um 22:44:43
 
cabrio schrieb am 10.10.2016 um 22:21:59:
Die Bedeutung des Freizügigkeitsrechts kann man kaum überschätzen


Der Meldebamte wird das ggf. nicht interessieren. Er sieht einen abgelaufenen Pass, eine AT die seit X Jahren abgelaufen ist und eine Einresestempel von Y Jahren.
Im günstigen Fall wird er sie dann Wegschicken oder zur ABH um prüfen zu lassen ob die rechtlichen Voraussetzung zur Anmeldung gegeben sind. Im ungünstigen ist seine Anscheinsvermutung ein illegaler Aufenthalt und er wird Beamte des Ordnungamtes oder die Polizei herbeirufen.

Aber wir drehen uns im Kreis, es geht nicht um den theoretischen Rechtsanspruch, sondern wie der die Ehefrau diesen gegenüber DEU Behörden umsetzen kann. IMHO geht da ohne Anwalt gar nichts. Ansonsten bin ich hier raus
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Antwort #72 - 10.10.2016 um 22:55:45
 
grisu1000 schrieb am 10.10.2016 um 22:44:43:
Im günstigen Fall wird er sie dann Wegschicken oder zur ABH um prüfen zu lassen ob die rechtlichen Voraussetzung zur Anmeldung gegeben sind. Im ungünstigen ist seine Anscheinsvermutung ein illegaler Aufenthalt und er wird Beamte des Ordnungamtes oder die Polizei herbeirufen.


Das mag alles sein. Aber das wird sich dann auch sehr schnell aufklären und richtigstellen lassen. Und das eigentliche Problem des TS hat sich doch erledigt, wenn sie erstmal in Deutschland sind: Der neue Pass kann beantragt werden (in den anderen Ländern ist es ja immer nur daran gescheitert, dass sie nie lange genug da waren, um von den russischen AVs eine Zuständigkeit zu begründen). Außerdem wissen sie nun, dass sie sich durch ihr Nomadentum nicht strafbar gemacht haben und dass sie wegen Rückkehrfall auch in D abgeleitet freizügig ist. Das schien dem TS zu Anfang ja nicht klar zu sein.

Den Anwalt würde ich mir sparen - der TS scheint ja auch weder auf den Mund noch auf den Kopf gefallen zu sein und wird sich bei den Behörden schon genauso gut verständlich machen können wie hier. Aber das ist ja Geschmackssache. Wenn er einen Anwalt mitnehmen will, dann soll er das machen.
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Antwort #73 - 11.10.2016 um 18:16:01
 
Hallo,

ich bin noch hier und bisher wurde meine Frau noch nicht "festgesetzt". Ehrlich ich weiß nicht wie das funktioniert. Wäre das wie eine Inhaftierung?

Dies wäre doch in dem Falle wirklich etwas deftig?

Von Fällen in denen ein freizügigkeitsberechtigter Ehegatte eines EU-Bürgers inhaftiert wurde, um dann abgeschoben zu werden, habe ich bisher noch nichts gehört - jedenfalls nicht ohne ein Gerichtsverfahren, bei dem es wiederholt zu melderechtlichen Verstößen kam.

Höchstens könnte ich mir vorstellen, dass uns die ABH eine Frist zur Ausreise oder Beschaffung eines neuen Passes setzt.

Wobei die Grenzpolizisten höchstens meine Frau nicht einreisen lassen und darum verweisen, dass sie direkt aus dem EU-Land wo sie herkam, nach Russland reisen soll.

Die Frage ist bisher auch nur theoretisch, da uns bisher noch niemand an der Grenze behelligt hat.

cabrio schrieb am 10.10.2016 um 22:21:59:
Nehmen wir an, die beiden sind jetzt in Frankreich. Dann können sie auch entlang der deutschen Grenze nach einer besetzten Bundespolizeistation suchen (viel Glück dabei!) und da ihren Fall schildern - mit den Nachweisen aus der Schweiz und der Heiratsurkunde. Dann greift Art. 5 Abs. 4 der Freizügigkeitsrichtlinie (mangels Umsetzung in deutsches Recht) unmittelbar: Die Bundespolizei wird sie mit dem abgelaufenen Pass einreisen lassen und ihr sagen, sie solle sich um einen neuen Pass kümmern. Sie darf keinesfalls an der Grenze zurückgewiesen werden. Ergo, nix unerlaubte Einreise. Falls es zu einer Anzeige wegen Passablaufs kommt, wird das Verfahren mit Sicherheit eingestellt werden.


Leider findet sich weder bei der Bundespolizei noch in Foren, ein Hinweis wie das in der Praxis funktioniert. Die BuPo antwortet mir auch nicht auf meine Anfragen und das Aussenministerium sagt auch nur, dass das alles nicht möglich sei, ohne Pass einzureisen. Aber das ist nun mal die "offizielle" Antwort und man kann das Recht ja nicht für meinen Zweck dahin biegen, dass es doch möglich ist. Sonst würde sich am Ende keiner mehr an das Meldegesetz und die Passpflicht halten und dies wäre zu viel.

Es geht imho um einen - dummen, unglücklichen - Einzelfall.

grisu1000 schrieb am 10.10.2016 um 22:44:43:
Aber wir drehen uns im Kreis, es geht nicht um den theoretischen Rechtsanspruch, sondern wie der die Ehefrau diesen gegenüber DEU Behörden umsetzen kann. IMHO geht da ohne Anwalt gar nichts. Ansonsten bin ich hier raus


Ein Anwalt ist bereits in Reichweite. Wobei, in dem Fall, weder eine von mir kontaktierte Beratungsstelle sowie eine Vorab-Anfrage bei einer "zufällig" ausgewählten ABH ein Problem sehen.

Die Aussage war eher so: "Der abgelaufene Pass ist unerheblich". Aber natürlich wird die ABH keinen endgültigen AT ausstellen können, wenn kein Pass vorhanden ist. Darum geht der letzte Weg nur über die russische Botschaft, die wiederum müsste sich aber mit einer "Anmeldung" und "Dokumentation der Beantragung des AT" zufrieden geben. Nur wenn diese dies nicht tut, müsste meine Frau natürlich doch wieder nach Russland ausreisen.

Was ja in ein paar Wochen auch gar kein Problem sein sollte.

Einen Anwalt habe ich in Aussicht, aber der kann natürlich erst aktiv werden, wenn wir tatsächlich in Deutschland sind. Alles andere ist für ihn verlorene Mühe, da er auch nicht garantieren kann, dass meine Frau mit mir problemlos über die Grenze kommt.

So ungefähr der aktuelle Stand.

Die Frage ist dann eher, ob die Grenzbeamten oder Bundespolizei die Einreise verweigern und darauf verweisen, dass unser letzter gültiger Wohnsitz woanders liegt und wir uns dort hinbegeben sollten. Doch dazu müsste dann ja das Drittland (Transitland) - in welches wir von der deutschen Grenze zurücksollten - die Wiedereinreise genehmigen. Das halte ich für ausgeschlossen.

cabrio schrieb am 10.10.2016 um 22:55:45:
Das mag alles sein. Aber das wird sich dann auch sehr schnell aufklären und richtigstellen lassen. Und das eigentliche Problem des TS hat sich doch erledigt, wenn sie erstmal in Deutschland sind: Der neue Pass kann beantragt werden (in den anderen Ländern ist es ja immer nur daran gescheitert, dass sie nie lange genug da waren, um von den russischen AVs eine Zuständigkeit zu begründen). Außerdem wissen sie nun, dass sie sich durch ihr Nomadentum nicht strafbar gemacht haben und dass sie wegen Rückkehrfall auch in D abgeleitet freizügig ist. Das schien dem TS zu Anfang ja nicht klar zu sein.


Ja, das war ja für uns die Hauptsache, sicher zu sein, dass meine Frau keine Straftat begangen hat und darum keine Haftstrafe (bedingt oder unbedingt) fürchten muss.

Eine Einreise kann eigentlich nur mit "beantragtem Wohnsitz in Deutschland" oder der "Absicht zur Beantragung eines Wohnsitzes in Deutschland" begründet werden. Eine - freie Einreise mit Zweck Wohnungssuche und gegebenenfalls Wohnsitzanmeldung - wird man daher nicht akzeptieren.

Wenn wir also kontrolliert werden ist dann eher die Frage, ob man uns von der Polizei aus verpflichtet bspw. innerhalb von 1-2 Tagen eine Anmeldung zu machen. Auch wenn die Meldeadresse nur ein Hotel wäre...

Oder ob es eher heißt: "Sie reisen ohne gültigen Pass ein, beschaffen Sie sich schnellstens - innerhalb von X Tagen - einen neuen, gültigen Pass oder ggf. die Duldung der Aufenthaltserlaubnis einer ABH".

So jedenfalls wäre mein Rechtsverständnis.

Leider finde ich praktisch nirgendwo Hinweise. Vielleicht müsste ich mal im englischsprachigen Raum suchen.

Irgendwie will ich nicht so recht glauben, dass wir der einzige solche Fall im gesamten EU Gebiet sind  Schockiert/Erstaunt

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Antwort #74 - 11.10.2016 um 18:31:19
 
Zur Dokumentation zitiere ich mal den Art. 5 Abs. 4. (Recht auf Einreise)

(4)   Verfügt ein Unionsbürger oder ein Familienangehöriger, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, nicht über die erforderlichen Reisedokumente oder gegebenenfalls die erforderlichen Visa, so gewährt der betreffende Mitgliedstaat dieser Person jede angemessene Möglichkeit, sich die erforderlichen Dokumente in einer angemessenen Frist zu beschaffen oder übermitteln zu lassen oder sich mit anderen Mitteln bestätigen zu lassen oder nachzuweisen, dass sie das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt genießt, bevor er eine Zurückweisung verfügt.

Soweit klar. Nur wundere ich mich, dass bisher alle Aussenministerien der EU, bei denen ich eine Anfrage tätigte, diesen Punkt völlig ignorieren und mir zu verstehen gaben, dass dies kein gangbarer Weg sei.

Ein EU-Land teilte mir telefonisch mit: "Dass man ihre Frau an der Grenze zurückschickt, wäre noch das günstigste Szenario".

Die Schweizer sagten sogar: "Das ist illegal, Sie haben dazu kein Recht und wenn Sie es dennoch versuchen, kann ihre Frau in Abschiebehaft genommen werden".

OK die Schweiz ist nicht an diese EU-Richtlinie gebunden und kann selbst entscheiden.

Wie gesagt, noch ist das alles theoretisch und praktisch kommt es auch nicht täglich vor, dass man an der Grenze kontrolliert wird. Bei uns war dies noch nie der Fall.

Aber es wäre schon beruhigend zu wissen, was in der Realität für Konsequenzen drohen.

Es kommt ja häufig vor, dass sich die EU-Mitgliedstaaten, in Einzelfällen, nicht an EU-Recht halten und einfach so verfahren, wie sie wollen und man hat dann direkt wenig Eingriffsmöglichkeit - oder wie soll man einen Grenzbeamten Bitteschön über geltendes EU-Recht belehren... Das hören die gar nicht gerne und Zeit, um den Fall dann von SOLVIT oder dem EUGH vorzulegen, gibt es dann auch nicht mehr.

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Antwort #75 - 11.10.2016 um 18:36:07
 
Meine Probleme beim Versuch der vorherigen Abklärung mit den Aussenministerien interpretiere ich einmal derart, dass man VOR dem Falleintritt: "Man steht an der Grenze", mit keinerlei Verständnis oder Informationen rechnen sollte und natürlich immer auf das EU-Land verwiesen wird, in dem man sich gerade aufhält, weil es eben noch nicht in die Zuständigkeit des betreffenden EU-Landes fällt. Man will so einen Fall auch gar nicht haben... Klar..

Erst wenn man Fakten geschaffen hat und an der Grenze steht, fällt es in die Zuständigkeit der Behörden.

So weit so gut oder schlecht?

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Antwort #76 - 11.10.2016 um 18:38:43
 
Wenn ich mir anschaue, dass dieses Thema >2.000 mal gelesen wurde, nehme ich an, dass es doch sehr viele "interessierte" gibt...
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Antwort #77 - 11.10.2016 um 18:41:37
 
Wenn ihr überall gearbeitet habt, dann sollte es ja auch entsprechende Gehaltsabrechnungen/Rechnungen geben.
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Antwort #78 - 11.10.2016 um 18:51:37
 
Nein, gearbeitet habe ich - mit offizieller Lohnabrechnung - zuletzt in der Schweiz und danach war ich noch bis 2013 als Geschäftsführer einer Firme ausserhalb der EU tätig.

Die Lohnabrechnung habe ich mir seither sozusagen selbst ausgestellt. Seit etwa 2013 arbeitete ich nicht mehr, allenfalls "freiberuflich" ein wenig.

Doch ich könnte mich ab heute oder morgen wieder für ein kleines "Fixgehalt" einstellen und dazu die Einnahmen der freiberuflichen Tätigkeit verwenden.

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Antwort #79 - 11.10.2016 um 19:09:45
 
Irgendwie frustriert mich der Thread hier. Irgendwie ist alles eine Wiederholung einer Wiederholung.

Aber ja, sobald du in einem echten Arbeitsverhältnis bist oder selbstständig erfüllst du den Tatbestand der Freizügigkeit und diese kann deine auch dann ableiten.

Wenn du aber in der nächsten Zeit nach Deutschland zurückkehren willst, dann solltest du auch die nachhaltige Ausübung der Arbeitnehmertätigkeit oder der Selbstständigkeit auch nachweisen können. Also sagen wir mal: wenn du die letzten 6 Monate in dem Land wo ihr grade seid freiberuflich gearbeitet hast, dann kannst du mit den Nachweisen auch das Freizügigkeitsrecht geltend machen.

Aber nur weil du mit deiner Frau mit Ersparnissen im EU-gebiet gelebt hast, bringt nix, da du keine Krankenversicherung hattest. Hättet ihr Krankenversicherung gehabt, dann hätte wohl einfach das E-104-Formular und die Meldebescheinigungen gereicht um die Freizügigkeit nachzuweisen.

In welchem Land seid ihr grade überhaupt?
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Antwort #80 - 11.10.2016 um 19:28:56
 
Ja, es ist leider oft eine Wiederholung. Aber wenn wir es auf der Grundlage des EU-Rechts betrachten und die Passsache als "Ordnungswidrigkeit", dann ist doch eigentlich alles gar nicht so schwer, meine ich. Aber es kommen natürlich immer mehr Aspekte und Details, die aber m.E. nicht so wesentlich sein können, dass sie die Grundrechte beschneiden.

Aras schrieb am 11.10.2016 um 19:09:45:
Aber nur weil du mit deiner Frau mit Ersparnissen im EU-gebiet gelebt hast, bringt nix, da du keine Krankenversicherung hattest. Hättet ihr Krankenversicherung gehabt, dann hätte wohl einfach das E-104-Formular und die Meldebescheinigungen gereicht um die Freizügigkeit nachzuweisen.


Im Grunde waren es Ersparnisse sowie Einkommen.

Eine private KV im EU-Ausland kann ich erforderlichenfalls sofort abschließen, dass ist kein Problem. Nur gilt diese dann auch nur für dieses EU-Land, wo ich meinen Hauptwohnsitz habe - Spanien - sowie als "Reisekrankenversicherung".

In ES kostet mich der private KV-Tarif etwa 40 € pro Person und Monat. Doch sobald dann die Anmeldung in DE erfolgt, ist diese "ungültig". Daher wäre das wirklich nur für die "Einreise" und die Frage nach der bisherigen KV relevant. Aber ich dachte, dass das eher unerheblich sei und ich auch tagesgleich in DE notfalls auch in eine PKV kommen würde, die dann mit der GKV vergleichbar wäre. Dafür müsste ich aber dann schon ca. 100 € p.P. rechnen und dann wird es schnell wirklich knapp mit dem Geld.

Aras schrieb am 11.10.2016 um 19:09:45:
In welchem Land seid ihr grade überhaupt?


Ein Geheimnis ist es nicht. Wir sind aktuell in Italien, wo wir aber keinen Wohnsitz haben.

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Antwort #81 - 11.10.2016 um 19:55:09
 
Glin schrieb am 11.10.2016 um 18:51:37:
Nein, gearbeitet habe ich - mit offizieller Lohnabrechnung - zuletzt in der Schweiz und danach war ich noch bis 2013 als Geschäftsführer einer Firme ausserhalb der EU tätig.

Die Lohnabrechnung habe ich mir seither sozusagen selbst ausgestellt. Seit etwa 2013 arbeitete ich nicht mehr, allenfalls "freiberuflich" ein wenig.

Doch ich könnte mich ab heute oder morgen wieder für ein kleines "Fixgehalt" einstellen und dazu die Einnahmen der freiberuflichen Tätigkeit verwenden.


Alles vollständig irrelevant in deiner Angelegenheit. Du solltest inzwischen trennscharf unterscheiden zwischen deiner nachhaltig ausgeübten Freizügigkeit (die hast du wegen Schweiz) und dem abgelaufenen Pass deiner Frau. Beides hat nichts miteinander zu tun. Und letzteres ist kein Problem. Du kannst also aufhören zu lesen und rumzutelefonieren. Du hast alle Informationen, die du brauchst.

1. Bis 2012 hast du deine Freizügigkeit nachhaltig genutzt. Deine Frau war währenddessen abgeleitet freizügig.

2. Diese Tatsache allein begründet einen Rückkehrfall, sobald ihr nach D kommt, d.h., das Aufenthaltsrecht deiner Frau entsteht kraft Gesetzes mit Grenzübertritt und fällt nicht mehr unter nationales Aufenthaltsrecht, sondern unter EU-Freizügigkeit.

3. Wo ihr von 2012 bis heute wart und was du in der Zeit gemacht hast, ist dafür vollkommen irrelevant. Ihr hättet euch in Island oder in Brasilien aufhalten können oder sonstwo.

4. Wenn ihr deutsches Staatsgebiet betretet, dann übst du keine Freizügigkeit mehr aus, da du Deutscher bist. Wegen des Rückkehrfalls leitet aber deine Frau weiterhin von dir Freizügigkeit ab.

5. Da ihr jetzt offenbar im Schengenraum seid und nicht in Island oder in Brasilien, ist die Einreise nach D für deine Frau trotz abgelaufenen Passes kein Problem (wärt ihr jetzt in England oder in Bulgarien, dann müsste sie sich  entweder an der Schengenaußengrenze oder vorher ein Einreisevisum holen. Das entfällt in eurem Fall).

6. Du bist auch zur Zeit freizügigkeitsberechtigt in dem EU-Land, in dem ihr euch gerade aufhaltet, deine Frau ist dort von dir abgeleitet freizügig. Ob du Einkommen hast, ist egal. Solange das EU-Land nicht offizell festgestellt hat, dass du dort keinen Freizügigkeitstatbestand erfüllst, bleibst du freizügig. Egal, ob ihr euch da irgendwie "angemeldet" habt oder nicht.

7. Das alles interessiert deutsche Behörden aber überhaupt nicht. Sie werden deine Frau nur auffordern, einen Pass zu besorgen, wenn sie sich anmeldet und die Ausstellung der Aufenthaltskarte beantragt.

8. Wenn du lustig bist, kannst du sofort Hartz IV beantragen, wenn ihr hier seid. Das hat keinen Einfluss auf das Aufenthaltsrecht deiner Frau. Dann wärt ihr auch beide krankenversichert.

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Antwort #82 - 11.10.2016 um 20:27:35
 
Also ich glaube dass das so nicht klappen wird und du dich langfristig nur schadest. Ich empfehle aber einen geordneten Rückzug.

Ich habe zwar Probleme mit der Republik Österreich (Visaerteilung für meine Oma) aber mit Österreich kenn ich mich derzeit am besten aus.

Ich würde euch empfehlen nach Österreich zu gehen und du meldest ein Gewerbe an oder fängst dort an nicht-selbstständig zu arbeiten. Eins von beiden. Falls kein Gewerbe angemeldet wird, dann brauchst du glaub ca. 1200 € monatlich und eine KV. Bei Gewerbe oder Privatier kannst du dich in die gesetzliche GKK (Gebietskrankenkasse) selbstversichern.

http://www.wgkk.at/portal27/wgkkversportal/content?contentid=10007.724394&viewmo...

Wenn ihr Privatier seid, dann kannst du den monatlichen Beitrag zur gesetzlichen GKK auf ca. 99 € drücken. Also neben dem Aufnahmeantrag auch Einkommenserklärung abgeben.

Dann habt ihr eine 6 monatige Wartezeit bis die Krankenversicherung in Österreich aktiv wird. Oder wenn du sozialversicherungspflichtig versichert bist, dann sofort.

Aber erst nach 12 Monaten in Österreich solltet ihr zurück nach Deutschland mit Formular E-104 von der GKK ziehen und versichert euch direkt in die deutsche GKV deiner Wahl.

In Wien muss man hierzu zur MA35 und dich und deine Frau registrieren. Dann kriegt ihr eine Anmeldebescheinigung und könnt damit bei den Russen den Pass erneuern.

Oder du schaust wie man sich in Italien in die gesetzliche Krankenversicherung versichern kann (und eben nicht in irgendwelche komischen privaten Krankenversicherungen) und bleibst noch 12 Monate dort.

Wäre halt so, dass man noch 12 Monate im EU-Ausland verbleiben muss, aber du kommst dann in geordneten Verhältnissen zurück.
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Antwort #83 - 11.10.2016 um 21:09:54
 
Alles, was du wissen musst, hast mgb in diesem Thread geschrieben - dazu noch kurz und knackig.
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Antwort #84 - 11.10.2016 um 21:22:25
 
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Was soll das? Warum kannst du nicht mal einen guten Weg empfehlen?
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Antwort #85 - 11.10.2016 um 21:30:14
 
cabrio schrieb am 11.10.2016 um 19:55:09:
da du Deutscher bist. 

In seinem Profil liest sich das aber anders:
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Antwort #86 - 11.10.2016 um 21:36:33
 
Aras schrieb am 11.10.2016 um 21:22:25:
Warum kannst du nicht mal einen guten Weg empfehlen?


Was soll denn hier "ein guter Weg" überhaupt sein? Der TS und seine Frau haben doch überhaupt kein Problem - allenfalls ein Hirngespinst. Man muss ihnen hier also gar nichts empfehlen. Sollen sie nach D kommen und sich hier anmelden. Das ist ihm hier nun in 85 Beiträgen ausführlich erklärt worden, wenn auch mit ein paar Irrwegen. Ein abgelaufener Pass einer abgeleitet freizügigen Drittstaatlerin, die sich mit ihrem Unionsbürger-Ehemann im Schengenraum aufhält, ist doch nun kein Drama. Und wenn sie in Deutschland die Bescheinigung über den Antrag für die Aufenthaltskarte hat - kann sie sofort bekommen - dann kriegt sie auch ganz schnell einen neuen Pass beim Konsulat.
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« Zuletzt geändert: 11.10.2016 um 21:49:35 von cabrio »  
 
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Antwort #87 - 11.10.2016 um 21:55:14
 
Ja, er soll es einfach machen. Scheiß drauf, wenn es nicht klappt.
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Antwort #88 - 11.10.2016 um 22:14:06
 
Aras schrieb am 11.10.2016 um 21:55:14:
Scheiß drauf, wenn es nicht klappt.


Was soll nicht klappen?

Die Fahrt von Italien nach D ist übrigens auch kein Problem. Er ist jetzt in Italien freizügigkeitsberechtigt und bei der Durchreise durch Österreich, Schweiz, Italien, Frankreich nach D ebenso. Kontrolliert werden sie wahrscheinlich ohnehin nicht. Falls doch, hat man eben EUGH-MRAX dabei...
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Antwort #89 - 11.10.2016 um 22:17:49
 
Welchen Freizügigkeitstatbestand hat er denn in Italien erfüllt?
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Antwort #90 - 11.10.2016 um 22:25:15
 
Aras schrieb am 11.10.2016 um 22:17:49:
Welchen Freizügigkeitstatbestand hat er denn in Italien erfüllt?


Die ersten drei Monate ist das Aufenthaltsrecht im jeweiligen Mitgliedstaat voraussetzungslos. Danach bleibt es solange bestehen, bis eine Behörde das Nichtbestehen der Freizügigkeit feststellt. Aber warum sollte sie das tun? Solange der TS nicht in Italien Sozialleistungen beantragt, interessiert das niemanden.
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Antwort #91 - 11.10.2016 um 22:49:41
 
Falsch. In den ersten drei Monaten ist das Aufenthaltsrecht voraussetzungslos. Danach müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt werden.

Deutschland hat gemäß Artikel 37 der RL 2004/38/EG günstigere Bestimmungen im nationalen Recht umgesetzt. Konkret gibt es keine gesonderte Anmeldung und auch keine Freizügigkeitsbescheinigung für Unionsbürger. Und das Wichtigste: Verlust des Freizügigkeitsrechtes erst nach feststellendem Verwaltungsakt.

Aber in anderen Staaten ist das nicht so bürgerfreundlich umgesetzt. Da wird nach der Anmeldebescheinigung eben nicht automatisch die Aufenthaltskarte erteilt sondern bei der nächsten Vorsprache muss der Freizügigkeitsfall konkret nachgewiesen werden damit man die Aufenthaltskarte erhält. Soooo einfach ist das nunmal nicht.

Also welcher Freizügigkeitssachverhalt wird denn vom TE erfüllt?

Hinweis:
Keine Gewerbeanmeldung
Keine Firma
Kein Arbeitsvertrag
Keine Krankenversicherung

Und PS:
Das Freizügigkeitsrecht in der Schweiz ist spätestens zwei Jahre nach der Ausreise aus der Schweiz erloschen.

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Antwort #92 - 11.10.2016 um 23:14:11
 
Aras schrieb am 11.10.2016 um 22:49:41:
Und das Wichtigste: Verlust des Freizügigkeitsrechtes erst nach feststellendem Verwaltungsakt. 


Eben. Und deshalb ist er freizügigkeitsberechtigt in Italien.

Aras schrieb am 11.10.2016 um 22:49:41:
Deutschland hat gemäß Artikel 37 der RL 2004/38/EG günstigere Bestimmungen im nationalen Recht umgesetzt. Konkret gibt es keine gesonderte Anmeldung und auch keine Freizügigkeitsbescheinigung für Unionsbürger.


siehe oben

Das Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers entsteht mit der Einreise und "erlischt" erst, wenn sein Nichtbestehen durch Verwaltungsakt festgestellt wird. Auch dann kann er nicht ausgewiesen werden. Er kann aber das Land verlassen und sofort wiederkommen. Die voraussetzungslose Dreimonatsfrist fängt dann von vorn an zu laufen (das Phänomen, das westeuropäische Politiker zum Verzweifeln bringt, weil viele Roma und Sinti aus Rumänien und Bulgarien so ihre Freizügigkeit nutzen). Mit "Anmeldung" hat das alles nichts zu tun. In England weisen Freizügigkeitsberechtigte ihr Recht mit Strom- und Telefonrechnungen nach, weil es da überhaupt keine Meldebehörden gibt - wenn sie es denn mal nachweisen müssen. In den meisten Fällen hat das Recht ja keine weitergehende Bedeutung, außer dass man es eben wahrnimmt. Nur bei Familienangehörigen aus Drittstaaten wird das dann wichtig.

Aras schrieb am 11.10.2016 um 22:49:41:
Aber in anderen Staaten ist das nicht so bürgerfreundlich umgesetzt. Da wird nach der Anmeldebescheinigung eben nicht automatisch die Aufenthaltskarte erteilt sondern bei der nächsten Vorsprache muss der Freizügigkeitsfall konkret nachgewiesen werden damit man die Aufenthaltskarte erhält.


Welche Aufenthaltskarte denn? Der Unionsbürger braucht keine und kriegt auch keine. Die für die Frau ist rein deklaratorisch. Ihr Aufenthaltsrecht entsteht kraft Gesetzes, wenn sie mit ihrem Mann in den Mitgliedstaat einreist. Sie muss überhaupt keine Aufenthaltskarte beantragen. Machen nur die meisten, weil es praktischer ist.

Aras schrieb am 11.10.2016 um 22:49:41:
Das Freizügigkeitsrecht in der Schweiz ist spätestens zwei Jahre nach der Ausreise aus der Schweiz erloschen.


Ein Freizügigkeitsrecht "in der Schweiz" gibt es nicht. Der Unionsbürger ist freizügigkeitsberechtigt. Das ist ein personengebundenes Recht. Der TS hat seines nachhaltig genutzt -gemeinsam mit seiner Frau - und ist deshalb ein Rückkehrerfall. Da ist überhaupt nichts "erloschen".
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Antwort #93 - 11.10.2016 um 23:53:36
 
cabrio schrieb am 11.10.2016 um 23:14:11:
Eben. Und deshalb ist er freizügigkeitsberechtigt in Italien.

Also du willst die Rechtslage in Deutschland auf die Rechtslage in Italien übertragen? Wirklich? Kannst du bitte das italienische Recht hierzu bitte rezipieren? Danke

cabrio schrieb am 11.10.2016 um 23:14:11:
Das Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers entsteht mit der Einreise und "erlischt" erst, wenn sein Nichtbestehen durch Verwaltungsakt festgestellt wird

So ist die Rechtslage in Deutschland. Jedoch muss man bspw. für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechtes die Voraussetzung komplett und durchgehend für die 5 Jahre nachweisen. Ergo gibt es auch kein Aufenthaltsrecht wenn man keinen Freizügigkeitstatbestand erfüllt. D.h. wenn man bei Arbeitsplosigkeit keine Krankenversicherung hat, dann gibt es auch kein Freizügigkeitstatbestand. So hat es der europäische Gesetzgeber gefordert.

cabrio schrieb am 11.10.2016 um 23:14:11:
Auch dann kann er nicht ausgewiesen werden. Er kann aber das Land verlassen und sofort wiederkommen.

Wenn er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ist, dann schon. Aber das ist doch grade nicht das Problem. Der TE will mit seiner Frau zurück nach Deutschland.

cabrio schrieb am 11.10.2016 um 23:14:11:
Die voraussetzungslose Dreimonatsfrist fängt dann von vorn an zu laufen (das Phänomen, das westeuropäische Politiker zum Verzweifeln bringt, weil viele Roma und Sinti aus Rumänien und Bulgarien so ihre Freizügigkeit nutzen). 

Bald will ja Nahles die günstigere Behandlung von nicht-daueraufenthaltsberechtigten Unionsbürgern abschaffen. Dann gibt es kein ALG II mehr für die Roma (Sinti ist die westeuropäische Untergruppe der Roma, die Roma aus BG und RO sind keine Sinti) solange diese kein Daueraufenthaltsrecht erworben haben. Dann hört dann der Zuzug in das Sozialsystem auf. Dann kriegen alle Unionsbürger die nur von ALG II Leben nur noch ein Ticket zurück in Heimat in die Hand und kein Geld.

cabrio schrieb am 11.10.2016 um 23:14:11:
Mit "Anmeldung" hat das alles nichts zu tun. 

Aber in anderen Staaten schon. Bspw. Österreich. Aber in Deutschland gibt es das allgemeine Melderecht.

cabrio schrieb am 11.10.2016 um 23:14:11:
Nur bei Familienangehörigen aus Drittstaaten wird das dann wichtig.

Darum geht es ja!!!! Wahnsinn. Wir würden hier nicht diskutieren, wenn der TE alleine als Deutscher zurück nach Deutschland zurückkehren wollte.

cabrio schrieb am 11.10.2016 um 23:14:11:
Welche Aufenthaltskarte denn? Der Unionsbürger braucht keine und kriegt auch keine. Die für die Frau ist rein deklaratorisch. Ihr Aufenthaltsrecht entsteht kraft Gesetzes, wenn sie mit ihrem Mann in den Mitgliedstaat einreist. Sie muss überhaupt keine Aufenthaltskarte beantragen. Machen nur die meisten, weil es praktischer ist.

Ja. Was du nicht schreibst. Mir ging es um die Aufenthaltskarte der Frau und nicht des Unionsbürgers.

Du kapierst wohl nicht, dass die Anmeldebescheinigung im Grunde nix wert ist. Dann gehe ich beim nächsten Wien-Aufenthalt zur MA35 und hole mir die Anmeldebescheinigung. Die braucht man nämlich auch als Unionsbürger. Und die lege ich dann nach 6 Monaten bei der lokalen ABH vor und mache mein Freizügigkeitsrecht geltend und meine Frau, wenn sie noch Ausländerin wäre, kriegt dann ne Aufenthaltskarte. Wenn die ABH nach Nachweisen für das Freizügigkeitsrecht fragt, dann sage ich: "Du, ich bin ganz schlau. Ich hab zwar keine Nachweise, aber das ist alles deklarativ. Also her mit der Karte".

cabrio schrieb am 11.10.2016 um 23:14:11:
Ein Freizügigkeitsrecht "in der Schweiz" gibt es nicht. Der Unionsbürger ist freizügigkeitsberechtigt. Das ist ein personengebundenes Recht. Der TS hat seines nachhaltig genutzt -gemeinsam mit seiner Frau - und ist deshalb ein Rückkehrerfall. Da ist überhaupt nichts "erloschen".

Tjaja. Wenn er direkt nach der Aufgabe seiner Arbeit in der Schweiz nach Deutschland gereist wäre, wäre es ein klarer Rückkehrerfall gewesen. Jetzt muss er sich ggf. den Verlust des schweizerischen Aufenthaltsrechtes entgegenhalten lassen und dass er ggf. keinen Arbeitnehmerstatus bzw. Selbstständiger war und auch keine KV hatte.
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Antwort #94 - 12.10.2016 um 00:37:13
 
Aras schrieb am 11.10.2016 um 23:53:36:
du willst die Rechtslage in Deutschland auf die Rechtslage in Italien übertragen? 


Es geht hier um EU-Recht. Die Richtlinie ist entscheidend und die EUGH-Urteile. Ich lese doch nicht die nationalen Umsetzungsgesetze von EU-Richtlinien und -verordnungen. Die nationalen Gesetzgeber setzen das EU-Recht oft unzulänglich um. Deshalb lesen das nur Anwälte, die nach Schlupflöchern mangels korrekter Umsetzung suchen.

Aras schrieb am 11.10.2016 um 23:53:36:
cabrio schrieb am Gestern um 23:14:11:
Das Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers entsteht mit der Einreise und "erlischt" erst, wenn sein Nichtbestehen durch Verwaltungsakt festgestellt wird

So ist die Rechtslage in Deutschland.


Nicht nur in Deutschland. Das sind die in der Richtlinie geforderten Verfahrensgarantien.

Aras schrieb am 11.10.2016 um 23:53:36:
Jedoch muss man bspw. für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechtes die Voraussetzung komplett und durchgehend für die 5 Jahre nachweisen.


Ja, aber das will ja hier niemand.

Aras schrieb am 11.10.2016 um 23:53:36:
Ergo gibt es auch kein Aufenthaltsrecht wenn man keinen Freizügigkeitstatbestand erfüllt. 


Das Aufenthaltsrecht besteht, solange man sich im Land aufhält und das Recht nicht von einer Behörde als nicht bestehend festgestellt wurde. Im übrigen sind die Anforderungen z.B. an den Freizügigkeitstatbestand Arbeitnehmer so gering, dass man das fast immer eine Zeitlang erfüllen kann - laut EUGH reichen acht Stunden Arbeit pro Woche für 300 Euro im Monat aus.

Aras schrieb am 11.10.2016 um 23:53:36:
D.h. wenn man bei Arbeitsplosigkeit keine Krankenversicherung hat, dann gibt es auch kein Freizügigkeitstatbestand. So hat es der europäische Gesetzgeber gefordert.

Ja, aber das muss dann erstmal von einer Behörde festgestellt werden. Man kann auch ohne Krankenversicherung und ohne Arbeit durch die EU-Länder tingeln. Wenn man dann eine Aufenthaltskarte für die Frau will, klappt das nicht. Ansonsten ist es kein Problem. Wenn das rauskommt, zahlt man allenfalls "verhältnismäßige" Geldbußen.

Aras schrieb am 11.10.2016 um 23:53:36:
cabrio schrieb am Gestern um 23:14:11:
Mit "Anmeldung" hat das alles nichts zu tun. 

Aber in anderen Staaten schon. Bspw. Österreich. Aber in Deutschland gibt es das allgemeine Melderecht. 


Ja, aber Verstöße gegen nationales Recht (Melderecht) tangieren das Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers nicht.

Aras schrieb am 11.10.2016 um 23:53:36:
Wenn die ABH nach Nachweisen für das Freizügigkeitsrecht fragt, dann sage ich: "Du, ich bin ganz schlau. Ich hab zwar keine Nachweise, aber das ist alles deklarativ. Also her mit der Karte


Der TS hat doch die Nachweise, dass er sein Freizügigkeitsrecht sehr nachhaltig genutzt hat - mehr als fünf Jahre Arbeitnehmer in der Schweiz mit seiner Frau. Deshalb Rückkehrerfall.

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Antwort #95 - 12.10.2016 um 01:13:38
 
cabrio schrieb am 12.10.2016 um 00:37:13:
Das sind die in der Richtlinie geforderten Verfahrensgarantien.

Wo genau? Welcher Artikel?



cabrio schrieb am 12.10.2016 um 00:37:13:
Ja, aber Verstöße gegen nationales Recht (Melderecht) tangieren das Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers nicht.

Ich glaube du machst dich hier langsam lächerlich. Keiner hat behauptet, dass die Anmeldung material-rechtliche Voraussetzung darstellt um die Unionsfreizügigkeit ausüben zu können. Der TE hat hier keinen Nachweis für eine nachhaltige Ausübung der Freizügigkeit in den letzten Jahren.

cabrio schrieb am 12.10.2016 um 00:37:13:
Das Aufenthaltsrecht besteht, solange man sich im Land aufhält und das Recht nicht von einer Behörde als nicht bestehend festgestellt wurde. Im übrigen sind die Anforderungen z.B. an den Freizügigkeitstatbestand Arbeitnehmer so gering, dass man das fast immer eine Zeitlang erfüllen kann - laut EUGH reichen acht Stunden Arbeit pro Woche für 300 Euro im Monat aus. 

Der TE hat derzeit keine Erwerbstätigkeit und keine Krankenversicherung.

cabrio schrieb am 12.10.2016 um 00:37:13:
Ja, aber Verstöße gegen nationales Recht (Melderecht) tangieren das Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers nicht.

Es ging um die Umsetzung der RL 2004/38/EG in Deutschland, D'oh

cabrio schrieb am 12.10.2016 um 00:37:13:
Der TS hat doch die Nachweise, dass er sein Freizügigkeitsrecht sehr nachhaltig genutzt hat - mehr als fünf Jahre Arbeitnehmer in der Schweiz mit seiner Frau. Deshalb Rückkehrerfall.

Das Daueraufenthaltsrecht in der Schweiz ist vermutlich erloschen.
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Antwort #96 - 12.10.2016 um 01:22:52
 
Aras schrieb am 12.10.2016 um 01:13:38:
Das Daueraufenthaltsrecht in der Schweiz ist vermutlich erloschen.


Das braucht er auch nicht für den Rückkehrerfall. Dass er zwischendurch mit seinem Nomadentum vielleicht nicht weiterhin nachhaltig seine Freizügigkeit genutzt hat  (oder das nur umständlich nachweisen kann), spielt keine Rolle. Die einmal nachhaltige Nutzung gemeinsam mit seiner Frau reicht aus, damit sie auch in Deutschland abgeleitet freizügig ist.
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Antwort #97 - 12.10.2016 um 01:25:17
 
cabrio schrieb am 12.10.2016 um 01:22:52:
Die einmal nachhaltige Nutzung gemeinsam mit seiner Frau reicht aus, damit sie auch in Deutschland abgeleitet freizügig ist.

Nachweis.
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Antwort #98 - 12.10.2016 um 01:36:39
 
cabrio schrieb am 12.10.2016 um 00:37:13:
Es geht hier um EU-Recht. 


Einmal zurück da neue Infos. 


Nein geht es nicht mehr nur noch um das Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz, außer

Glin schrieb am 11.10.2016 um 18:51:37:
Die Lohnabrechnung habe ich mir seither sozusagen selbst ausgestellt. Seit etwa 2013 arbeitete ich nicht mehr, allenfalls "freiberuflich" ein wenig


Eine Freiberufliche Tätigkeit erfordert in jedem EU-Land normalweise sowohl eine entsprechende Meldung bei den Fianzbehörden/Unternhemensregister/Kommunalbehörde und Steuerzahlungen. Da scheinnbar keine Nachweise vorligen, gehe ich davon aus es wurde nicht gemacht.

Ob der Fall ein Rückkehrrecht einräumt kann man dann durch Gericht klären lassen. Deshalb der Anwalt, alleine um sich nicht zu verplabbern, denn die freiberufliche Tätigkeit hat ja ein Geschmäckle, nennt sich ggf. Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung und ist dann keine Ordnungswidrigkeit mehr sondern in den meisten EU-Ländern eine handfeste Straftat.
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Antwort #99 - 12.10.2016 um 01:46:10
 
Aras schrieb am 12.10.2016 um 01:13:38:
cabrio schrieb am Heute um 00:37:13:
Das sind die in der Richtlinie geforderten Verfahrensgarantien.

Wo genau? Welcher Artikel? 


(25) und (26) in den Gründen der Richtlinie, auch Art. 30 f., glaube ich. Ausfluss des Rechtstaatsprinzips: die Garantie rechtsstaatsförmiger Verwaltungsverfahren.
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Antwort #100 - 12.10.2016 um 01:54:22
 
Die Gründe dienen nur als Hilfe bei der teleologischen Auslegung der Richtlinie. Und Artikel 30 bezieht sich Ausweisungsbescheide, wenn der Unionsbürger oder der begünstigte Drittstaatsangehörige eine Gefahr für die Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellt. Aber ein Verwaltungsakt für das Feststellen des Verlustes des Freizügigkeitsrechtes ist dort nicht gefordert.

Also wo wird ein Verlustfestellungsverfahren gefordert?
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Antwort #101 - 12.10.2016 um 02:05:28
 
Aras schrieb am 12.10.2016 um 01:54:22:
Aber ein Verwaltungsakt für das Feststellen des Verlustes des Freizügigkeitsrechtes ist dort nicht gefordert.


Soll das hier ne Nachhilfestunde im öffentlichen Recht werden? Keine Lust. Dann lies mal ein Lehrbuch zum allgemeinen Verwaltungsrecht. Da wird das auch erklärt mit dem Rechtsstaatsprinzip und auch, was ein Verwaltungsakt ist.
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Antwort #102 - 12.10.2016 um 03:04:12
 
Machst du Schlapp? Hab jetzt nur den Hengstschläger/Leeb im Bücherregal, ist aber leider österreichisches Verwaltungsrecht.

Also: Die RL 2004/38/EG lässt die Möglichkeit frei ob der Unionsbürger sich aufgrund von nationalen Gesetzen registrieren muss oder nicht. Man kann aber als Drittstaatsangehöriger eine Aufenthaltskarte beschaffen. Die Aufenthaltskarte ist aber rein deklarativer Natur und dokumentiert das Bestehen des Freizügigkeitsrechtes. Wenn kein Freizügigkeitstatbestand mehr erfüllt wird, kann die Aufenthaltskarte von der ausstellenden Behörde zurückgefordert werden. Andernfalls wäre das die Beibehaltung der Dokumentation trotz Nichterfüllung der Voraussetzungen. Damit wird Artikel 35 - Rechtsmissbrauch -  der RL 2004/38/EG umgesetzt.

Ein Verlustfeststellungsverfahren gibt es in dem Sinne in der RL nicht. Entweder der Unionsbürger erfüllt die Voraussetzungen oder er erfüllt sie nicht.

Verlieren kann man das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht wenn man zu lange (von dem Mitgliedsstaat) abwesend war oder man als Gefahr für die Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit festgestellt wird.

Also kann jede Behörde selber den Freizügigkeitstatbestand feststellen.

Und wenn ich das mal weiterentwickle:

Man kann den nachhaltigen Gebrauch der Freizügigkeit nur je Mitgliedsstaat erwerben. Wenn man also als Deutscher sich 90 Tage bedingungslos in Frankreich und dann 90 Tage bedingungslos in Spanien und dann 90 Tage bedingungslos in ... aufhalten kann, dann bedeutet das auch, dass ich meinen nachhaltigen Gebrauch von meiner Freizügigkeit auch nicht von Frankreich nach Spanien mitnehmen kann.

Der einzige Fall wo man das Freizügigkeitsrecht mitnehmen kann, ist der Fall wenn man zurück in den Heimatstaat zurückkehrt. Und nur weil man sagt, dass der Unionsbürger sonst von seinem Gebrauch vom Freizügigkeitsrecht zurückschrecken würde.

Wenn aber wie hier der Aufenthalt in den Mitgliedsstaaten potentiell rechtsmissbräuchlich war (siehe grisu1000s Beitrag), sollte man sich auch auf entsprechende Rückfragen vorbereiten und eben nicht davon ausgehen, dass man ein Aufenthaltsrecht ohne Nachweise geschenkt bekommt.

Kann natürlich sein, dass das nomadisieren als nachhaltiger Gebrauch des Aufenthaltsrechtes gewertet wird.

Ansonsten für dich zum nachschlagen:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2009:0313:FIN:de:PDF
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Antwort #103 - 12.10.2016 um 10:05:42
 
Hallo,

mit großem Interesse lese ich die Diskussionen, kann aber den verwaltungsrechtlichen Vorgängen nicht mehr wirklich folgen.

Ob ich und meine Frau nun freizügigkeitsberechtigt waren (mindestens einmal in der Schweiz), ist sicher wesentlich, für deutsche Bürger. Aber es geht hier doch auch mehr um die Sprachkenntnisse (A1). Dieses Niveau besitzt meine Frau ohnehin schon und müsste dies nur durch ein entsprechendes Zertifikat nachweisen, oder die ABH glaubt es ihr. Sie besuchte auch einmal in Wien und nachweislich einen Sprachkurs (A1) nahm dann aber nur nicht an der Prüfung teil. Allenfalls muss sie dann an einem verpflichtenden Integrationskurs teilnehmen.

Daher selbst wenn der Verlust der Freizügigkeit festgestellt würde - was uns ja erst formell mitgeteilt werden müsste - spielt das in dem Falle praktisch dennoch eine untergeordnete Rolle.

Denn die einzige wirkliche Gefahr wäre eine unfreiwillige Abschiebung.

Alles andere ist doch rein verwaltungsrechtliche Übertretungen, die Verwaltungsstrafen nach sich ziehen dürfen, jedoch keine strafrechtlichen Konsequenzen.

Nur Abschiebung und festgestellte Straftaten, fürchten meine Frau und ich. Alles andere ist "lösbar".

Dürfte ich darum, die Leser hier bitten, auf welchen Absatz ich mich im MRAX Urteil berufen kann und macht es denn überhaupt Sinn dieses in verschiedenen Sprachen auszudrucken und dem Grenzbeamten vorzuhalten? Oder sollen wir einfach mündlich argumentieren?

Für mich ist soweit alles klar und eine deutsche Flüchtlingsberatung und eine Organisation für die Ehe mit Ausländern, hat mir - was ganz am Anfang des TS steht auch so bestätigt.

Darum ist für mich der Fall mehr oder weniger abgeschlossen bzw. rechtlich eindeutig.

Die Zweifel, die nun andere Poster haben, halte ich für nachvollziehbar - da es ein Einzelfall ist - doch für wirklich gefährlich halte ich das in dem Fall nicht.

Denn so besteht durch die Ehe allein ein Grundrecht, dass sich gem. Grundgesetz und auch EU-Rechtsprechung - unter dem von mir laienhaft ausgesprochenen "besonderer Schutz von Ehe und Familie" ableiten läßt.

Faktisch ist es so, dass man meiner Frau zwar die Einreise in die EU über eine Aussengrenze verweigern dürfte, weil sie keinen visierfähigen, gültigen Pass besitzt.

ABER die Ausreise aus der EU - mittels Zwang durchzusetzen wie einer sofortigen Inhaftierung und Abschiebung - wäre doch absolut unverhältnismäßig.

Wenn ich von so einem Fall gehört hätte, würde ich das auch nicht riskieren wollen. Aber jeder mit dem ich bisher sprach, sagte mir bisher, dass das kein Risiko sei und im schlimmsten Falle würde man uns einfach nicht an diesem "ausnahmsweise besetzten" Grenzübergang nicht durchlassen und zurückschicken... Zum Beispiel nach Rom, um die Passangelegenheit zu klären oder ins Wohnsitzland Spanien oder Alternativ aus dem EU-Land eine direkte Verbindung nach Russland zu buchen. Wobei sich hierbei mindestens die Frage nach Transit per Auto stellt.

Dass man uns von der ABH oder der Bundespolizei (bei Einreise) eine (kurze) Frist setzt, um ein Passdokument zu beschaffen, wäre auch völlig ausreichend.

Wenn das alles ein so großes Problem sein soll, dann wirft meine Frau den abgelaufenen Pass einfach weg oder schickt ihn per Post an unseren späteren Anwalt.

Notfalls - wenn meine Frau konkret und schriftlich, unter Darlegung aller Gründe - aufgefordert wird, bis zum Datum X, dass Land zu verlassen, um ihre Passangelegenheit zu klären, müsste sie ausreisen und könnte dann vielleicht auch nur mit A1 Nachweis und FZF-Visum zurückkommen.

So nun zum Nachweis der Freizügigkeit

Aber das klammern wir besser aus dem Fall heraus, weil wir sonst vom 100ten ins 1.000te kommen und ich finde, dass das gar keine Sache der ABH sein kann, sondern allenfalls für das Finanzamt und mit dem hat meine Frau doch nun wirklich nichts mehr zu tun.

Mit Sicherheit gibt es in Deutschland ein "Nachweisproblem", wenn es darum geht, die letzten 3-4 Jahre nachzuweisen.

Doch das ist eigentlich ein Dokumentationsproblem, dass ich selbst möglicherweise beheben kann.

Dieses ist aber meine eigne "Versäumnis". Man darf doch meiner Frau ihr abgeleitetes Freizügigkeitsrecht nicht streitig machen, weil ich keine Steuererklärung eingereicht habe. Mein Monatslohn lag ohnehin unter den Freibeträgen.

Notfalls jage ich die fehlenden Abrechnungen, die bescheinigen, dass ich mtl. X Euro verdient habe, rückwirkend für 3 Jahre durch den Drucker...

Finanz- und steuerrechtlich kann das aber kein Problem werden, weil ich allenfalls die Buchhaltungs-, Melde- und Einkommenssteuererklärungspflichten verletzt habe und zweifelsfrei nachweisen kann, dass ich keine Steuern hinterzogen habe.

Denn ich kann nachweisen, dass ich in der Zeit 2013-2016 nur von geringen Einnahmen, Hilfe meiner Frau und Familie sowie eigenem Ersparten gelebt habe und eine Steuerpflicht gar nicht bestand. Allenfalls für die Nichtabgabe einer Steuererklärung müsste ich die letzten 4 Jahre eine Strafe bezahlen - in Spanien...

Gruß
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Antwort #104 - 12.10.2016 um 10:11:28
 
Übrigens, dass wollte ich bisher nicht öffentlich schreiben. Weil es sehr privat ist, doch im Grunde auch den Kern der Angelegenheit beschreibt, warum meine Frau nicht einfach mal schnell mit dem Flugzeug ausreisen und mit frischem Pass wieder zurückkommen konnte.

Denn meine Frau hat große Angst in öffentlichen Räumen und panische Angst vor Zügen und Flugzeugen. Ihr ohne meine Begleitung eine Reise per Flugzeug oder Zug zuzumuten, wäre ein Fall besonderer Härte.

Angesichts der jüngsten "Vorfälle" in Bezug auf Terrorismus, könnte und konnte ich meine Frau selbst mit gutem Zureden nicht in ein öffentliches Verkehrsmittel bekommen. Sie würde sofort panisch reagieren.

Ob mir dies in der Argumentation hilft, weiß ich nicht. Aber wie soll eine Ausreise nach Russland aus der EU funktionieren, wenn meine Frau grundsätzlich nur in Begleitung mit mir und in einem Auto fährt?

Gruß
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Antwort #105 - 12.10.2016 um 10:26:24
 
Auf alles gehe ich nicht mehr ein.

Du solltest beim nationalen Aufenthaltsrecht lieber damit argumentieren, dass durch euer nomadentum von einem Visaverfahren in Russland abgesehen werden muss, weil nicht örtlich zuständig.

Und wenn sie den Reisepass nicht in Italien mit einem entsprechendem Aufenthaltsnachweis bekommt, wieso sollte es dann in Deutschland klappen?

Und ja wenn du deine ordnungsgemäße Selbstständigkeit nachweisen kannst, dann kann deine Frau von Unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht profitieren. Also ab durch den Drucker mit den Nachweisen oder eben nicht. Sonst brauchen wir hier nicht weiter über Unionsbürgerrecht diskutieren.

Warum können die Italiener keine Aufenthaltskarte bzw. Abmeldebescheinigung geben und damit der RP beschafft werden?
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Antwort #106 - 12.10.2016 um 13:04:08
 
Glin schrieb am 12.10.2016 um 10:05:42:
und macht es denn überhaupt Sinn dieses in verschiedenen Sprachen auszudrucken und dem Grenzbeamten vorzuhalten? Oder sollen wir einfach mündlich argumentieren?


Nein, weder noch. Es ist nicht Aufgabe der Grenzbeamten, mit Dir zu diskutieren/zu argumentieren - weder mündlich noch sonst irgendwie.

Glin schrieb am 12.10.2016 um 10:05:42:
ABER die Ausreise aus der EU - mittels Zwang durchzusetzen wie einer sofortigen Inhaftierung und Abschiebung - wäre doch absolut unverhältnismäßig.

Die Abschiebeverwahrung ist tatsächlich sehr selten, aber was soll an einer Ausreiseaufforderung (auf eine Abschiebung werdet ihr es selbstverständlich nicht ankommen lassen), unverhältnismäßig sein?

Glin schrieb am 12.10.2016 um 10:05:42:
"besonderer Schutz von Ehe und Familie" ableiten läßt.


Diesen Passus haben hier alle Verzweifelten irgendwann aus der Tasche gezogen. Eine Suche im Forum wird Dir beweisen, dass selbst das GG seine Grenzen hat, wenn man sich nur auf seine vermeintlichen Rechte beruft, aber einen [zensiert] auf seine Pflichten gibt.

Glin schrieb am 12.10.2016 um 10:05:42:
Dass man uns von der ABH oder der Bundespolizei (bei Einreise) eine (kurze) Frist setzt, um ein Passdokument zu beschaffen, wäre auch völlig ausreichend. 


Cool! Jetzt doch?

Glin schrieb am 12.10.2016 um 10:05:42:
Man darf doch meiner Frau ihr abgeleitetes Freizügigkeitsrecht nicht streitig machen, weil ich keine Steuererklärung eingereicht habe. Mein Monatslohn lag ohnehin unter den Freibeträgen


Besser, wenn Du es anderes herum aufzäumst... Solange nix nachgewiesen wird, gibt es auch nix, woran eine Freizügigkeit abgeleitet werden kann.

Also: Man macht Deiner Frau ihr abgeleitetes Freizügigkeitsrecht nicht streitig, sie hat es für die Behörden überhaupt nicht (solange Du Deine Inanspruchnahme nicht belegst).

Glin schrieb am 12.10.2016 um 10:11:28:
wäre ein Fall besonderer Härte.


Das hast Du nicht zu beurteilen. Dies muss (medizinisch) begutachtet werden.

Glin schrieb am 12.10.2016 um 10:11:28:
Ob mir dies in der Argumentation hilft, weiß ich nicht. 


Ich aber. Und: Nein.

P.s. Meine Kommentare sind nicht böse, sonderen Realtiät. Und das würdest Du auch sofort erkennen, wenn Du Dich nicht nur auf Gesetze, Erlasse, Erfahrungsberichte,... konzentrieren würdest, die für Eure Planung sprechen. Augen und Ohren konsequent zuzuhalten schützt vor ungewollten Wendungen nicht.
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Antwort #107 - 12.10.2016 um 14:03:55
 
Mojo Jojo schrieb am 12.10.2016 um 13:04:08:
Nein, weder noch. Es ist nicht Aufgabe der Grenzbeamten, mit Dir zu diskutieren/zu argumentieren - weder mündlich noch sonst irgendwie.




Die Grenzbeamten haben sich aber an die bestehende Rechtslage zu halten. EU Recht hat nunmal Vorrang.

Die Auslegung von Aras ist sowieso nicht haltbar. Irgendein Beleg für die Ausübung der Freizügigkeit im Beisein der Ehefrau länger 3 Monate reicht für einen Rückkehrerfall. Beispielsweise Anmelde-/Abmeldebestätigungen nach nationalem Melderecht.
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Antwort #108 - 12.10.2016 um 14:07:11
 
mgb schrieb am 12.10.2016 um 14:03:55:
Die Auslegung von Aras ist sowieso nicht haltbar. Irgendein Beleg für die Ausübung der Freizügigkeit im Beisein der Ehefrau länger 3 Monate reicht für einen Rückkehrerfall. Beispielsweise Anmelde-/Abmeldebestätigungen nach nationalem Melderecht.


Welcher Freizügigkeitstatbestand wird denn durch eine Anmeldebescheinigung nachgewiesen?

Laut lachend Laut lachend Laut lachend Laut lachend Laut lachend
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Antwort #109 - 12.10.2016 um 14:33:56
 
Die Prüfung der Freizügigkeitsvoraussetzungen steht nur dem Gastland zu.
Die Freizügigkeit entsteht durch Ausübung und nicht durch Beantragung.
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Antwort #110 - 12.10.2016 um 14:37:57
 
Welcher Freizügigkeitstatbestand wird denn durch eine simple Anmeldung (und sonst nix) ausgeübt?
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Antwort #111 - 12.10.2016 um 14:40:38
 
mgb schrieb am 12.10.2016 um 14:33:56:
Die Freizügigkeit entsteht durch Ausübung 


Und diese Ausübung muss vom 'Ausüber' nachgewiesen werden. Er ist in der absoluten und alleinigen Beweispflicht. Es muss jetzt BITTE nicht erwähnen, dass dazu mehr erforderlich ist, als ein 'Lippenbekenntnis' oder irgendwelche Schreibsel des Ausübers. Vorher ist nix mit abgeleiteter Freizügigkeit.
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Antwort #112 - 12.10.2016 um 14:51:08
 
Aras schrieb am 12.10.2016 um 14:37:57:
Welcher Freizügigkeitstatbestand wird denn durch eine simple Anmeldung (und sonst nix) ausgeübt?


EU Richtlinie 2004/38.
Artikel 3 Absatz 1

Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen
EU Richtlinie 2004/38.
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Antwort #113 - 12.10.2016 um 14:54:40
 
Schwacher Versuch:
Das definiert den Geltungsbereich der Richtlinie. Aber die Voraussetzungen der Tatbestände sind in den folgenden Artikeln benannt.
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Antwort #114 - 12.10.2016 um 15:08:53
 
Siehe Beitrag #109 Satz 1.
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Antwort #115 - 12.10.2016 um 15:10:14
 
Nachweis bitte, dass die Freizügigkeit nur durch das Gastland überprüft werden darf.


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Antwort #116 - 12.10.2016 um 15:34:40
 
Muss jetzt die Ausübung der Freizügigkeit beispielsweise in Italien in Deutschland erklärt werden?
Österreich wäre für deine Behauptungen ein ganz schlechtes Beispiel. In Österreich beträgt die Meldefrist für EU Bürger 4 Monate. In Österreich kann man den Rückkehrerfall erreichen ohne eine Ordnungswidrigkeit nach österreichischem Recht zu begehen.
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Antwort #117 - 12.10.2016 um 15:43:02
 
Hab doch mal den Mut und belege deine  Aussage, dass nur das Gastland  die Freizügigkeitsvoraussetzungen überprüfen kann. Aus der Richtlinie bitte. Gibt ja nur 42(?) Artikel dort.

In Österreich muss man auch sein Gewerbe anmelden bzw. bei der Sozialversicherung gemeldet werden. Oder zumindest hat man den Versicherungnachweis bei der GKK. Sowas ist ein guter Nachweis für ein nachhaltiges Nutzung des Freizügigkeitsrechtes. Diesen müsste man bei der deutschen Behörden vorlegen.
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Antwort #118 - 12.10.2016 um 16:12:53
 
Irgendwie verstehe ich deine Argumentation nicht ganz.
Willst du jetzt die staatliche Souveränität der Mitgliedsstaaten innerhalb ihrer eigenen Staatsgrenzen bestreiten?
Die Österreicher haben das Recht nach Artikel 37 EU Bürger und Familienangehörige günstiger zu stellen.
Wenn jemand seiner Anmeldepflicht in irgendeinem Mitgliedsstaat nicht nachkommt, dann hat er halt eine Ordnungswidrigkeit nach dem jeweiligen Landesrecht begangen. Das ändert aber nichts am Aufenthaltsrecht. Das Aufenthaltsrecht müsste dem EU Bürger erst entzogen werden.
Ob eine Ordnungswidrigkeit in einem anderen Mitgliedsland begangen wurde geht eine deutsche ABH nichts an.
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Antwort #119 - 12.10.2016 um 16:19:48
 
Ich argumentiere so:

Um ein Aufenthaltsrecht gemäß Freizügigkeitsrichtlinie für mehr als 3 Monate haben zu können, muss man einen Freizügigkeitstatbestand erfüllen. Entweder man erfüllt einen Tatbestand oder eben nicht. Erst das Erfüllen des Tatbestandes wirkt konstitutiv für das Aufenthaltsrecht nach 3 Monaten Aufenthalt im Mitgliedsstaat. Ohne erfüllten Tatbestand gibt es kein Aufenthaltsrecht nach 3 Monaten in dem Mitgliedsstaat.

Etwas was man nicht hat, kann nicht entzogen werden. Krass oder?

Wenn man also Schwarzarbeit betreibt, dann ist das kein Freizügigkeitstatbestand.  Laut lachend
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Antwort #120 - 12.10.2016 um 17:53:32
 
Glin schrieb am 25.09.2016 um 18:01:46:
Einreise nach Deutschland (Landweg?) mittels Heiratsurkunde und abgelaufenen Passpapieren? 

Wenn sich die Ehefrau des TS im Heimatland nicht als in Deutschland lebend abgemeldet hat, dann wird sich auch die russische AV für unzuständig erklären und für die Passerneuerung an die Behörde im Heimatland verweisen. Sie bekommt dann allenfalls eine kurzfristig gültige Reisebescheinigung mit der sie umgehend nach Russland muss, um sich dort um die Passerneuerung zu kümmern.
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Antwort #121 - 12.10.2016 um 18:11:01
 
Ich frage mich, warum der TS überhaupt Deutschland als Lösung des Problems zwischen Russland und Ehefrau betrachtet.

@
Glin Vielleicht magst Du das mal kurz erklären

Am Anfang habe ich wohl gelesen, dass eine Reise in beide Länder finanziell nicht in Frage kommt -soweit verständlich.
Unverständlich aber, wieso die Reise nach Deutschland als wichtiger betrachtet wird und nicht die nach Russland unentschlossen

Ich als Deutsche würde nicht auf die Idee kommen, mich an Russland zu wenden und die Russen als verantwortlich betrachten, wenn ich Probleme mit Deutschen Behörden habe. So würde doch niemand einen Pass bekommen. Weder Deine Frau noch sonst wer Zunge

Welcher Gedanke hindert Dich daran, das Problem an der Wurzel, nämlich in Russland, zu packen?
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Antwort #122 - 12.10.2016 um 20:05:52
 
Mojo Jojo schrieb am 12.10.2016 um 18:11:01:
Ich frage mich, warum der TS überhaupt Deutschland als Lösung des Problems zwischen Russland und Ehefrau betrachtet.


Deutschland ist sicher nicht die einzige Option, ebenfalls möglich wäre auch der Umweg mittels Ausreise nach Russland sowie die Rückreise mittels Visums eines EU-Staates in die EU sowie Wohnsitzeinnahme im EU-Staat meiner Wahl - der aber wahrscheinlich Deutschland sein wird.

Der einzige Grund warum wir (noch) nicht in Russland sind, hängt damit zusammen, dass wir keine zwei Wohnungen bezahlen können, aber ich ständig und schnell in der EU sein muss. Leider kann ich es mir nicht so leicht einrichten, dass ich 4-6 Wochen in Russland zubringe und dafür brauche ich auch ein Visum.

In diesen 2 Monaten, die das alles dauert, muss ich sowieso nach Deutschland kommen (private und berufliche Verpflichtungen) und darum war die Überlegung es dort gleich zu versuchen...

Es klingt vielleicht komisch, aber ich möchte nach 9 Jahren Ehe nicht - auch nur für einen einzigen Tag - von meiner Frau getrennt werden.

Darum hatte ich alles auf Deutschland konzentriert. Aber wenn die dort tatsächlich so ein Theater veranstalten wie von einigen hier vermutet, dann gehe ich lieber den "leichteren" Weg über Österreich, Spanien, Italien oder ähnlichen.

Aber ich schließe hiermit nun auch ab und werde erst wieder schreiben, wenn es alles erledigt ist. Sonst mache ich mich hier nur nervös.

Danke an alle Ratgeber.

Gruß
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Antwort #123 - 12.10.2016 um 22:27:17
 
Hallo,

von mir (als Bundespolizisten) nur noch soweit etwas in diesem, wie immer bei Anwesenheit bestimmter Foristen, unnötig aufgeblähtem Thread:

Glin schrieb am 12.10.2016 um 10:05:42:
Wenn das alles ein so großes Problem sein soll, dann wirft meine Frau den abgelaufenen Pass einfach weg oder schickt ihn per Post an unseren späteren Anwalt.


Das Wegwerfen des Passes, auch wenn er zeitlich abgelaufen sein mag, wäre eine der dümmsten Aktionen, zu der Ihr Euch entschließen könntet.

Und ja - das A & O aller hier behandelten theoretischen Erwägungen hinsichtlich der praktischen Inanspruchnahme einer möglicherweise bestehenden Freizügigkeit Deiner Frau hängt wesentlich davon ab, dass entsprechende Belege zur Glaubhaftmachung der ausgeübten Freizügigkeit, der Angehörigeneigenschaft und eben ihrer Identität vorgelegt werden können.

Dieser abgelaufene russische Pass ist trotzdem noch geeignet, die Identität Deiner Frau zumindest plausibel darzulegen.
Und genau dies wäre nicht ganz unbeachtlich, falls Ihr eine abgeleitete Freizügigkeit in einem Rückkehrerfall belegen und Staatsgrenzen überschreiten wollt.
Aber das habe ich ja schon 7 Seiten vorher im Beitrag #24 geschrieben...

Gruß
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Antwort #124 - 13.10.2016 um 06:36:19
 
Aras schrieb am 12.10.2016 um 16:19:48:
Ich argumentiere so:

Um ein Aufenthaltsrecht gemäß Freizügigkeitsrichtlinie für mehr als 3 Monate haben zu können, muss man einen Freizügigkeitstatbestand erfüllen.



Jeder Mitgliedsstaat kann machen was er will.
Was die Österreicher vorschreiben muss nicht in Deutschland nachgewiesen werden.
Das Freizügigkeitsrecht entsteht durch Ausübung und kann nur entzogen werden. Ob das Gastland überprüfen will ist deren Problem.

Was in Artikel 7 festgelegt wurde hat seine Grundlage in Erwägungsgrund 10.
Was sollte es also deutsche Behörden angehen ob die Sozialkasse in anderen Ländern übermässig belastet wurde.
Zitat:
Etwas was man nicht hat, kann nicht entzogen werden. Krass oder?



Erwägungsgrund 11.
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Antwort #125 - 13.10.2016 um 08:25:46
 
Hallo,
ich verstehe auch nicht, warum ich meine beanspruchte Freizügigkeit in einem oder mehreren EU Ländern überhaupt vor der deutschen ABH nachweisen soll. So wie ich es verstehe, verliert man den Anspruch zeitlebens nicht mehr, wenn ich mindestens einmal freizügigkeitsberechtigt war - was durch die Schweizer Aufenthaltserlaubnis und >3 Jahren Aufenthalt dort als Arbeitnehmer wohl hinlänglich belegt sein sollte?

Dass ich danach zu einem "Nomadentum" neigte, darf mir doch nicht als Nachteil, des Verlustes der Freizügigkeit ausgelegt werden?

Faktisch habe ich die Freizügigkeit intensiv gelebt, da ich von 2007 bis heute - also 9 Jahre - keinen Fuß mehr auf deutschen Boden gesetzt habe - von Kurzaufenthalten abgesehen - seit 2013 auch dies nicht mehr.

Wenn ich also eine derart lange Zeit - davon größtenteils in der EU - verbracht habe und dies soweit beweisen kann, dann kann man doch nicht den Verlust der Freizügigkeit feststellen.

Übrigens sieht es eine ABH ähnlich, die ich einmal angefragt habe. Dort sorgt man sich auch mehr um die Passangelegenheit und stellt nicht generell das Aufenthaltsrecht oder den Rückkehrfall in Frage.

Der Pass ist aber - wie gesagt - ein kleines Problem, verglichen mit der Hürde des Aufenthaltstitels.

Soweit ich dies beurteilen kann, habe ich allenfalls bei der Einreise, mit gewissen Nachweisschwierigkeiten (Identitätsnachweis) zu kämpfen und nicht später bei der ABH, beim AT / AE.

Zitat: "Sie haben mit ihren Ausführungen recht.

Allerdings besteht in Ihrem Fall die Schwierigkeit, dass Sie bei Einreise einen erforderlichen Pass oder Passersatz und, da Sie russische Staatsangehörige (also Drittstaatsangehörige) sind, ein Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel aus einem EU-Staat benötigen, der Ihnen die Einreise gestattet. Sofern Sie sich außerhalb der EU aufhalten, müssten Sie sich bitte für die Ausstellung eines Visums an die deutsche Botschaft wenden. Ein Zustimmungsverfahren gemäß § 31 AufenthV findet dann aufgrund des bestehenden Freizügigkeitsrechts für Ihren Ehemann und Ihnen als Ehefrau nicht statt. Ich gehe aber davon aus, dass Sie auch dafür ein gültigen Pass oder Passersatz benötigen."

Gruß
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Antwort #126 - 13.10.2016 um 08:29:07
 
T.P.2013 schrieb am 12.10.2016 um 22:27:17:
Das Wegwerfen des Passes, auch wenn er zeitlich abgelaufen sein mag, wäre eine der dümmsten Aktionen, zu der Ihr Euch entschließen könntet.


Danke für diesen sehr wichtigen Rat. Ein abgelaufener Pass ist immer noch besser als gar keiner, zumal noch weitere Dokumente vorhanden sind wie die Original Geburtsurkunde, Kopie vom inländischen (russischen Pass), die sich alle auf den gleichen Namen beziehen und zweifelsfrei die Identität beweisen können.
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Antwort #127 - 13.10.2016 um 09:30:28
 
Glin schrieb am 13.10.2016 um 08:25:46:
beanspruchte Freizügigkeit in einem oder mehreren EU Ländern überhaupt vor der deutschen ABH nachweisen soll. 


weil du die Mitnahme dieser Freizügigkeit nach D beanspruchen willst? Da sollte man wohl nachweisen, dass es sie gibt, nicht wahr?




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Antwort #128 - 13.10.2016 um 10:47:13
 
Glin schrieb am 12.10.2016 um 20:05:52:
Darum hatte ich alles auf Deutschland konzentriert. Aber wenn die dort tatsächlich so ein Theater veranstalten wie von einigen hier vermutet, dann gehe ich lieber den "leichteren" Weg über Österreich, Spanien, Italien oder ähnlichen.

Tut mir leid, dass dieser einfache Weg ohne visierfähigen Pass Deiner Frau wirklich nicht funktioniert. Aber immerhin hast Du diese Erkenntnis jetzt schon erlangt und nicht erst, wenn ihr vergebens 'auf der Matte steht' und natürlich: Viel Erfolg in Österreich, Spanien, Italien, o.ä..

Glin schrieb am 12.10.2016 um 20:05:52:
Aber ich schließe hiermit nun auch ab und werde erst wieder schreiben, wenn es alles erledigt ist. 

Das wäre wirklich phantastisch, wenn Du uns nach erfolgreicher Umsetzung unterrichten würdest!

Glin schrieb am 13.10.2016 um 08:25:46:
ich verstehe auch nicht, warum ich meine beanspruchte Freizügigkeit in einem oder mehreren EU Ländern überhaupt vor der deutschen ABH nachweisen soll. So wie ich es verstehe, verliert man den Anspruch zeitlebens nicht mehr, wenn ich mindestens einmal freizügigkeitsberechtigt war 

Das siehst Du vollkommen richtig! Das kann Dir keiner mehr nehmen. Genau so wenig wie man mir meine Uni-Abschlüsse, meine SPSS-Zertifikate, meine politischen Tätigkeiten und bald auch meinen Doktortitel nicht mehr nehmen kann -so Gott will Durchgedreht. Wenn ich mich jedoch in Bewerbungsverfahren befinde, muss ich trotzdem nachweisen, dass ich all diese Dinge habe, auch wenn sie für immer mein sind. Wenn Dich ein Polizist nach Deinem Führerschein fragt, dann zeigst Du ihm diesen als Nachweis doch auch und argumentierst nicht: "Ich hab einen und Sie sind nicht berechtigt, mir diesen abzuerkennen. Wollen Sie jetzt trotzdem meinen Lappen sehen???".

Glin schrieb am 13.10.2016 um 08:25:46:
Soweit ich dies beurteilen kann, habe ich allenfalls bei der Einreise, mit gewissen Nachweisschwierigkeiten (Identitätsnachweis) zu kämpfen und nicht später bei der ABH, beim AT / AE.

Da würde ich jetzt auch nicht widersprechen. Jedoch muss erstmal eingereist werden, bevor man bei der Abh vorstellig werden kann. Und für die Einreise und Bearbeitung ist nunmal ein visierfähiger Pass von Nöten *Rattenschwanz* Zunge

Ich entschuldige mich an dieser Stelle mal für das Rumgetrolle einiger Kandidaten hier, hoffe, dass ihr Euch für den richtigen Weg entscheidet, wünsche Euch alles Gute und hoffe im Sinne aller, dass Du Dich bei Zeiten nochmal meldest.

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Antwort #129 - 14.10.2016 um 11:24:18
 
Ich könnte auf den Beitrag von mgb antworten, aber das würde den Thread nur unnötig aufblähen. Wir können gerne im Userbereich den ewig währenden EU-Freizügigkeits-Thread eröffnen und dort das ausdiskutieren.

Aber hier: Nein.
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Antwort #130 - 26.10.2016 um 10:08:05
 
Update: Bin nun erst einmal für ein paar Tage allein nach Deutschland gereist, um dort eine Wohnung zu mieten und den Wohnsitz anzumelden. Meine Frau wird dann schnellstmöglich nachkommen. Der neue Pass bzw. ein Ersatzdokument wird ihr dann wohl entweder in Italien ausgestellt werden oder notfalls in Berlin. Je nachdem welche russische Botschaft sich nun für zuständig erklärt und wo wir was erreichen können.

Falls ihr Pass in Italien ausgestellt wird, kann sie wahrscheinlich auch gleich ein Einreisevisum, für den Nachzug zum Ehegatten bei der deutschen Botschaft in Rom beantragen.

Falls es nicht funktioniert, werden wir doch den komplizierteren Weg über Deutschland gehen.

Die GKV dürfte ebenfalls kein Problem sein, da ich jetzt tatsächlich eine Arbeitsstelle gefunden habe, welche >1.000 €/mtl. liegt aber unterhalb der Grenze zur PKV.

Gruß
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Antwort #131 - 26.10.2016 um 10:58:38
 
Für die Ausstellung eines neuen Passes wird die russische AV in ITA sich kaum zuständig fühlen, da ein Wohnsitz in Italien nicht nachweisbar ist.
Falls doch, wird sich die deutsche AV in ITA aus demselben Grund mit einer Antragsannahme schwertun.

Was dagegen möglich sein sollte, das ist die Ausstellung eines Rückreisedokuments durch die russische AV in ITA.
Damit ist ausschließlich eine Reise nach RUS zulässig, um dort einen neuen Nationalpass zu beantragen.

Eine Reise nach Deutschland, wo auch kein Wohnsitz besteht, ist damit nicht zulässig. Auch nicht zur Passbeantragung in Berlin.
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Antwort #132 - 26.10.2016 um 11:18:27
 
Hallo Petersburger,

Petersburger schrieb am 26.10.2016 um 10:58:38:
Für die Ausstellung eines neuen Passes wird die russische AV in ITA sich kaum zuständig fühlen, da ein Wohnsitz in Italien nicht nachweisbar ist.


Danke, das ist verständlich. Aber zusammen mit einem deutschen Wohnsitz wird sich die Berliner AV wohl schon zuständig zeigen, sofern es uns doch gelingen sollte den Wohnsitz zu beantragen. Wobei ich zunächst selbst den Wohnsitz nehme, damit es eine Basis gibt.

Aktuell haben ja weder meine Frau noch ich selbst eine zurzeit gültige Meldeadresse.

Wobei dann wegen der Einreise nach DE ohne Ausweis eine Strafe in Kauf genommen werden würde.

Habe für den 31. Oktober auch einen Termin bei meinem Anwalt.

Wenn sich die Aufenthaltsfrage - ohne Rückreise nach Russland - gar nicht klären lässt, dann müsste sich meine Frau wohl oder übel in Russland anmelden. Dies wie gesagt ist nur schwer, da keinerlei Verwandte oder Bekannte mehr in RU sind und sie völlig allein gestellt wäre.

Gruß
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Antwort #133 - 26.10.2016 um 11:34:33
 
Es kann keinen deutschen Wohnsitz ohne Pass geben.

Du denkst deutsch - die russische AV russisch. Das ist eine Sackgasse.

Ohne gültige Dokumente oder wenigstens ältere, bereits abgelaufene, die einen deutschen Wohnsitz bestätigen, geht nichts.

Der schmerzärmste Weg ist Rückreisedokument in ITA - Passantrag in RUS - FZF-Antrag in RUS - Einreise mit nationalem Visum.

Alles andere führt zu viel mehr Problemen und keinesfalls zu weniger Ausgaben.

Ihr habt selbst eine Situation herbeigeführt, in die man vernünftigerweise nicht geraten sollte - niemand ist verpflichtet, Euch in irgendeiner Form entgegenzukommen.

Aber geht ruhig weiter eigene Wege. Irgendwann enden die im Nichts.
Oder wacht auf und fangt an, einfach mal alles richtig zu machen.
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Antwort #134 - 01.11.2016 um 10:12:20
 
Hallo,

Danke für Deinen Rat.

Petersburger schrieb am 26.10.2016 um 11:34:33:
Ohne gültige Dokumente oder wenigstens ältere, bereits abgelaufene, die einen deutschen Wohnsitz bestätigen, geht nichts.


Ältere Dokumente (Pass) welche den Wohnsitz in der Schweiz bestätigen sowie auch alle Abmeldeunterlagen und ein Stempel der Abmeldung im russischen Inlandspass, der als Kopie noch vorhanden ist, sind ja vorhanden.

Damit müsste doch rein theoretisch die Zuständigkeit für die Ausstellung eines russischen Passes in das Gebiet der russischen AV in Deutschland fallen, sofern wir in Deutschland gemeldet sind.

Die Anmeldung bei der Gemeinde und ABH ist ja in dem Falle nicht das Problem und sobald der neue russische Pass ausgestellt wurde.

Rechtlich ist die Lage vollkommen eindeutig. Darum werden wir es einfach versuchen und wenn es in 3 Monaten nicht klappt, dann können wir ja immer noch zur Passbeantragung nach Russland ausreisen und dann wieder neu einreisen.

Petersburger schrieb am 26.10.2016 um 11:34:33:
Ihr habt selbst eine Situation herbeigeführt, in die man vernünftigerweise nicht geraten sollte - niemand ist verpflichtet, Euch in irgendeiner Form entgegenzukommen.


Es gibt manchmal Dinge, die sich leider so entwickeln und es gibt auch dafür einen Grund, den ich öffentlich im Forum jedoch nicht offenlegen kann und will. Nun stehen wir vor einem Berg von Problemen, von denen die Passangelegenheit eigentlich noch das kleinste ist. Darum hoffe ich, dass es dafür eine Lösung gibt.

Viele Grüße
Glin
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Antwort #135 - 01.11.2016 um 10:34:47
 
Glin schrieb am 01.11.2016 um 10:12:20:
Ältere Dokumente (Pass) welche den Wohnsitz in der Schweiz bestätigen sowie auch alle Abmeldeunterlagen und ein Stempel der Abmeldung im russischen Inlandspass, der als Kopie noch vorhanden ist, sind ja vorhanden.

Damit müsste doch rein theoretisch die Zuständigkeit für die Ausstellung eines russischen Passes in das Gebiet der russischen AV in Deutschland fallen, sofern wir in Deutschland gemeldet sind. 

Schweiz ist nicht Deutschland.

Mit dieser Theorie fallt Ihr hinten 'runter - aber da Ihr das nicht glauben wollt: Nur zu. Holt Euch Eure Beulen.

Glin schrieb am 01.11.2016 um 10:12:20:
Rechtlich ist die Lage vollkommen eindeutig. 

Richtig.
Kein gültiger Pass, kein gültiger Aufenthaltstitel, kein legaler Aufenthalt - eindeutiger geht es nicht.

Warum was passiert ist, ist Lyrik.
Ihr wollt Eure Probleme so schnell wie möglich lösen - nur zu.

Petersburger schrieb am 26.10.2016 um 11:34:33:
Der schmerzärmste Weg ist Rückreisedokument in ITA - Passantrag in RUS - FZF-Antrag in RUS - Einreise mit nationalem Visum.

Ich kenne sowohl deutsches Recht als auch russisches Recht und die dazugehörige Praxis. Daher dieser Rat.

Ihr glaubt, es geht anders ... vielleicht hat Eure derzeitige Situation ja auch ein wenig damit zu tun, dass Ihr bisher auf die falschen Leute gehört habt und/oder die (ausländerrechtlich) falschen Prioritäten gesetzt habt.
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Antwort #136 - 01.11.2016 um 11:08:35
 
Glin schrieb am 01.11.2016 um 10:12:20:
Darum hoffe ich, dass es dafür eine Lösung gibt.

Die einzigste Lösung die ich hier sehe wäre die Rückkehr ins Heimatland, Erneuerung des Passes und Antrag auf Einreise zur Familienzusammenführung nach Deutschland.

Ohne Aufenthaltstitel (und der ist ohne gültigen Pass nicht zu erhalten) wird sich keine russische Auslandsvertretung als zuständig betrachten eine neuen Pass auszustellen. Allenfalls wird man ein kurzeitig gültiges Reisedokument ausstellen, um die Heimkehr zu ermöglichen.
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