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Aufenthaltsrecht: Einreise und AE in Deutschland ohne gültigen Pass (Gelesen: 34.853 mal)
Themen Beschreibung: Ehe zwischen Deutschen und Drittstaatsanegehörigen (Nicht-EU)
Aras
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Antwort #105 - 12.10.2016 um 10:26:24
 
Auf alles gehe ich nicht mehr ein.

Du solltest beim nationalen Aufenthaltsrecht lieber damit argumentieren, dass durch euer nomadentum von einem Visaverfahren in Russland abgesehen werden muss, weil nicht örtlich zuständig.

Und wenn sie den Reisepass nicht in Italien mit einem entsprechendem Aufenthaltsnachweis bekommt, wieso sollte es dann in Deutschland klappen?

Und ja wenn du deine ordnungsgemäße Selbstständigkeit nachweisen kannst, dann kann deine Frau von Unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht profitieren. Also ab durch den Drucker mit den Nachweisen oder eben nicht. Sonst brauchen wir hier nicht weiter über Unionsbürgerrecht diskutieren.

Warum können die Italiener keine Aufenthaltskarte bzw. Abmeldebescheinigung geben und damit der RP beschafft werden?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Mojo Jojo
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Antwort #106 - 12.10.2016 um 13:04:08
 
Glin schrieb am 12.10.2016 um 10:05:42:
und macht es denn überhaupt Sinn dieses in verschiedenen Sprachen auszudrucken und dem Grenzbeamten vorzuhalten? Oder sollen wir einfach mündlich argumentieren?


Nein, weder noch. Es ist nicht Aufgabe der Grenzbeamten, mit Dir zu diskutieren/zu argumentieren - weder mündlich noch sonst irgendwie.

Glin schrieb am 12.10.2016 um 10:05:42:
ABER die Ausreise aus der EU - mittels Zwang durchzusetzen wie einer sofortigen Inhaftierung und Abschiebung - wäre doch absolut unverhältnismäßig.

Die Abschiebeverwahrung ist tatsächlich sehr selten, aber was soll an einer Ausreiseaufforderung (auf eine Abschiebung werdet ihr es selbstverständlich nicht ankommen lassen), unverhältnismäßig sein?

Glin schrieb am 12.10.2016 um 10:05:42:
"besonderer Schutz von Ehe und Familie" ableiten läßt.


Diesen Passus haben hier alle Verzweifelten irgendwann aus der Tasche gezogen. Eine Suche im Forum wird Dir beweisen, dass selbst das GG seine Grenzen hat, wenn man sich nur auf seine vermeintlichen Rechte beruft, aber einen [zensiert] auf seine Pflichten gibt.

Glin schrieb am 12.10.2016 um 10:05:42:
Dass man uns von der ABH oder der Bundespolizei (bei Einreise) eine (kurze) Frist setzt, um ein Passdokument zu beschaffen, wäre auch völlig ausreichend. 


Cool! Jetzt doch?

Glin schrieb am 12.10.2016 um 10:05:42:
Man darf doch meiner Frau ihr abgeleitetes Freizügigkeitsrecht nicht streitig machen, weil ich keine Steuererklärung eingereicht habe. Mein Monatslohn lag ohnehin unter den Freibeträgen


Besser, wenn Du es anderes herum aufzäumst... Solange nix nachgewiesen wird, gibt es auch nix, woran eine Freizügigkeit abgeleitet werden kann.

Also: Man macht Deiner Frau ihr abgeleitetes Freizügigkeitsrecht nicht streitig, sie hat es für die Behörden überhaupt nicht (solange Du Deine Inanspruchnahme nicht belegst).

Glin schrieb am 12.10.2016 um 10:11:28:
wäre ein Fall besonderer Härte.


Das hast Du nicht zu beurteilen. Dies muss (medizinisch) begutachtet werden.

Glin schrieb am 12.10.2016 um 10:11:28:
Ob mir dies in der Argumentation hilft, weiß ich nicht. 


Ich aber. Und: Nein.

P.s. Meine Kommentare sind nicht böse, sonderen Realtiät. Und das würdest Du auch sofort erkennen, wenn Du Dich nicht nur auf Gesetze, Erlasse, Erfahrungsberichte,... konzentrieren würdest, die für Eure Planung sprechen. Augen und Ohren konsequent zuzuhalten schützt vor ungewollten Wendungen nicht.
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Antwort #107 - 12.10.2016 um 14:03:55
 
Mojo Jojo schrieb am 12.10.2016 um 13:04:08:
Nein, weder noch. Es ist nicht Aufgabe der Grenzbeamten, mit Dir zu diskutieren/zu argumentieren - weder mündlich noch sonst irgendwie.




Die Grenzbeamten haben sich aber an die bestehende Rechtslage zu halten. EU Recht hat nunmal Vorrang.

Die Auslegung von Aras ist sowieso nicht haltbar. Irgendein Beleg für die Ausübung der Freizügigkeit im Beisein der Ehefrau länger 3 Monate reicht für einen Rückkehrerfall. Beispielsweise Anmelde-/Abmeldebestätigungen nach nationalem Melderecht.
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Antwort #108 - 12.10.2016 um 14:07:11
 
mgb schrieb am 12.10.2016 um 14:03:55:
Die Auslegung von Aras ist sowieso nicht haltbar. Irgendein Beleg für die Ausübung der Freizügigkeit im Beisein der Ehefrau länger 3 Monate reicht für einen Rückkehrerfall. Beispielsweise Anmelde-/Abmeldebestätigungen nach nationalem Melderecht.


Welcher Freizügigkeitstatbestand wird denn durch eine Anmeldebescheinigung nachgewiesen?

Laut lachend Laut lachend Laut lachend Laut lachend Laut lachend
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Antwort #109 - 12.10.2016 um 14:33:56
 
Die Prüfung der Freizügigkeitsvoraussetzungen steht nur dem Gastland zu.
Die Freizügigkeit entsteht durch Ausübung und nicht durch Beantragung.
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Antwort #110 - 12.10.2016 um 14:37:57
 
Welcher Freizügigkeitstatbestand wird denn durch eine simple Anmeldung (und sonst nix) ausgeübt?
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Antwort #111 - 12.10.2016 um 14:40:38
 
mgb schrieb am 12.10.2016 um 14:33:56:
Die Freizügigkeit entsteht durch Ausübung 


Und diese Ausübung muss vom 'Ausüber' nachgewiesen werden. Er ist in der absoluten und alleinigen Beweispflicht. Es muss jetzt BITTE nicht erwähnen, dass dazu mehr erforderlich ist, als ein 'Lippenbekenntnis' oder irgendwelche Schreibsel des Ausübers. Vorher ist nix mit abgeleiteter Freizügigkeit.
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Antwort #112 - 12.10.2016 um 14:51:08
 
Aras schrieb am 12.10.2016 um 14:37:57:
Welcher Freizügigkeitstatbestand wird denn durch eine simple Anmeldung (und sonst nix) ausgeübt?


EU Richtlinie 2004/38.
Artikel 3 Absatz 1

Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen
EU Richtlinie 2004/38.
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Antwort #113 - 12.10.2016 um 14:54:40
 
Schwacher Versuch:
Das definiert den Geltungsbereich der Richtlinie. Aber die Voraussetzungen der Tatbestände sind in den folgenden Artikeln benannt.
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Antwort #114 - 12.10.2016 um 15:08:53
 
Siehe Beitrag #109 Satz 1.
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Antwort #115 - 12.10.2016 um 15:10:14
 
Nachweis bitte, dass die Freizügigkeit nur durch das Gastland überprüft werden darf.


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Antwort #116 - 12.10.2016 um 15:34:40
 
Muss jetzt die Ausübung der Freizügigkeit beispielsweise in Italien in Deutschland erklärt werden?
Österreich wäre für deine Behauptungen ein ganz schlechtes Beispiel. In Österreich beträgt die Meldefrist für EU Bürger 4 Monate. In Österreich kann man den Rückkehrerfall erreichen ohne eine Ordnungswidrigkeit nach österreichischem Recht zu begehen.
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Antwort #117 - 12.10.2016 um 15:43:02
 
Hab doch mal den Mut und belege deine  Aussage, dass nur das Gastland  die Freizügigkeitsvoraussetzungen überprüfen kann. Aus der Richtlinie bitte. Gibt ja nur 42(?) Artikel dort.

In Österreich muss man auch sein Gewerbe anmelden bzw. bei der Sozialversicherung gemeldet werden. Oder zumindest hat man den Versicherungnachweis bei der GKK. Sowas ist ein guter Nachweis für ein nachhaltiges Nutzung des Freizügigkeitsrechtes. Diesen müsste man bei der deutschen Behörden vorlegen.
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Antwort #118 - 12.10.2016 um 16:12:53
 
Irgendwie verstehe ich deine Argumentation nicht ganz.
Willst du jetzt die staatliche Souveränität der Mitgliedsstaaten innerhalb ihrer eigenen Staatsgrenzen bestreiten?
Die Österreicher haben das Recht nach Artikel 37 EU Bürger und Familienangehörige günstiger zu stellen.
Wenn jemand seiner Anmeldepflicht in irgendeinem Mitgliedsstaat nicht nachkommt, dann hat er halt eine Ordnungswidrigkeit nach dem jeweiligen Landesrecht begangen. Das ändert aber nichts am Aufenthaltsrecht. Das Aufenthaltsrecht müsste dem EU Bürger erst entzogen werden.
Ob eine Ordnungswidrigkeit in einem anderen Mitgliedsland begangen wurde geht eine deutsche ABH nichts an.
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Antwort #119 - 12.10.2016 um 16:19:48
 
Ich argumentiere so:

Um ein Aufenthaltsrecht gemäß Freizügigkeitsrichtlinie für mehr als 3 Monate haben zu können, muss man einen Freizügigkeitstatbestand erfüllen. Entweder man erfüllt einen Tatbestand oder eben nicht. Erst das Erfüllen des Tatbestandes wirkt konstitutiv für das Aufenthaltsrecht nach 3 Monaten Aufenthalt im Mitgliedsstaat. Ohne erfüllten Tatbestand gibt es kein Aufenthaltsrecht nach 3 Monaten in dem Mitgliedsstaat.

Etwas was man nicht hat, kann nicht entzogen werden. Krass oder?

Wenn man also Schwarzarbeit betreibt, dann ist das kein Freizügigkeitstatbestand.  Laut lachend
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