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Aufenthaltsrecht: Einreise und AE in Deutschland ohne gültigen Pass (Gelesen: 34.989 mal)
Themen Beschreibung: Ehe zwischen Deutschen und Drittstaatsanegehörigen (Nicht-EU)
Glin
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Antwort #60 - 10.10.2016 um 08:04:38
 
Hallo,

grisu1000 schrieb am 09.10.2016 um 23:07:09:
Beide Wege können also in eine Sackgasse enden. Man sollte sich einfach mal überlegen, ob die Ehefrau nicht A1 macht, in Russland ihren Pass besorgt und dann über FZF-Visum wieder einreist. Gleichzeitig kannst du dann eine Wohnung besorgen. Wahrscheinlich ist das sogar der schnellste Weg.


Ja, aber es ist zwingend notwendig, aus vielerlei Gründen, dass meine Frau erstmal mit mir, für eine kurze Dauer einreist. Das müssen keine vollen 3 Monate sein aber bspw. 1-2 Monate.

Dann können wir auch - wenn mein Wohnsitz nach 1-3 Monaten angemeldet wurde, auch wieder zusammen nach Russland ausreisen, dort ihren Pass und das FZF-Visum beantragen sowie die A1 Nachweis vorlegen und dann wieder zurückkehren.

Nur sind "private" Kurzaufenthalte, bis 3 Monate - ohne gültigen - Pass durch keine EU Richtlinie gedeckt oder durch ein Urteil bestätigt worden.

Darum müssen wir - wenn es zu Kontrollen kommt - wohl mindestens die Absicht belegen, dass wir uns in Deutschland niederlassen wollen und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen müssen.

Eine Ausreise nach Russland, ist für meine Frau und mich, leider aus finanziellen Gründen völlig ausgeschlossen. Wir müssten 2 Wohnungen für >1 Monat mieten - da auch in RU die Passverlängerung min. 1 Monat dauert.

Verwandte, Bekannte oder Freunde, die uns helfen würden, bspw. mit Wohnsitz oder Wohnung/Zimmer in Deutschland oder Russland haben wir nicht.

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Antwort #61 - 10.10.2016 um 08:09:10
 
grisu1000 schrieb am 09.10.2016 um 23:07:09:
Entweder machst du auf Rückkehrfall nach FreizügG/EU, was du ggf. dann gerichtlich durchsetzen musst. Dein Fall fällt ja nicht einfach unter die EU-Richtlinie sondern unter das Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz. Das Urteil wird als von Interesse sein, da das Gericht erstmal feststellen muss, inwieweit andere Urteile von Obergerichte bindend sind. Solange wird deine Frau in der Duldung sein, ggf. über Jahre.


Nein, der Fall ist meines Erachtens 100% EU, denn nur weil die letzte "ausgestellte" Aufenthaltsgenehmigung aus der Schweiz ist, heißt dies nicht, dass wir nicht doch von 2012-2016 ausschließlich in EU-Mitgliedsstaaten lebten und das letzte mal gültig in einem EU-Land 2012 einen Antrag auf Erteilung für die Aufenthaltsgenehmigung stellten. Doch deer ablaufende Pass und ein plötzlicher Umzug, ließen das Verfahren "im Sand verlaufen" und es wurde Mitte 2013 eingestellt.

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Antwort #62 - 10.10.2016 um 12:31:39
 
Glin schrieb am 10.10.2016 um 08:09:10:
Nein, der Fall ist meines Erachtens 100% EU


Ganz genau. Deine Frau ist seit eurer Heirat von dir abgeleitet freizügigkeitsberechtigt.

Alles andere ist irrelevant. Du verkomplizierst alles unnötig. Komm mit ihr nach D und macht die erforderlichen Angaben zur Ausstellung der Aufenthaltskarte. Mit der Bescheinigung darüber müsste die russische AV ihr dann auch hier den neuen Pass ausstellen. Um KV kümmert ihr euch dann.
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Antwort #63 - 10.10.2016 um 13:29:25
 
Glin schrieb am 09.10.2016 um 19:09:01:
Bleibt die Frage: Ist es aus taktischen Gründen besser keinen Pass mitzunehmen und anzugeben, diesen vergessen zu haben?

Können die EU-Grenzbeamten auch direkt nachprüfen, ob für die Person eine Aufenthaltsbewilligung eines EU-Staates ausgestellt wurde, oder sehen die das nicht in Ihrem System?

Was erwartest Du?
Die Einreise und der Aufenthalt ohne gültigen Pass ist strafbar.
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Antwort #64 - 10.10.2016 um 14:47:39
 
Im Schweizer Personenfreizügigkeitsabkommen benötigt der begünstigte Drittstaatsangehörige einen Personalausweis oder Reisepass. Ist ja auch alter EWG-Besitzstand der damals umgesetzt wurde. Also könnte man argumentieren, dass der russische Inlandspass einem Personausweis gleicht und darum sich auch entsprechend identifizieren kann.
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Antwort #65 - 10.10.2016 um 19:46:16
 
Glin schrieb am 10.10.2016 um 08:09:10:
Nein, der Fall ist meines Erachtens 100% EU, denn nur weil die letzte "ausgestellte" Aufenthaltsgenehmigung aus der Schweiz ist, heißt dies nicht, dass wir nicht doch von 2012-2016 ausschließlich in EU-Mitgliedsstaaten lebten und das letzte mal gültig in einem EU-Land 2012 einen Antrag auf Erteilung für die Aufenthaltsgenehmigung stellten. Doch deer ablaufende Pass und ein plötzlicher Umzug, ließen das Verfahren "im Sand verlaufen" und es wurde Mitte 2013 eingestellt.


Also seit 3 Jahrene als Nomaden in der EU ohne Nachweis des Aufenthaltes? Sollte das so sein nehme ich alles zurück. Nehmt euch einen Anwalt wenn ihr irgendeinen Kontakt mit Behörden aufnehmt der erstmal vorfühlt. Selbst bei Ausreise sollte sie vorher Kontkt mit Behörden aufnehmen, sie hat kein gültigen Nachweis des Aufenthaltes im Pass.

Sollte sie in irgendeine Kontrolle geraten muss sie IMHO damit rechnen festgesetzt zu werden. Irgenwelche Tipps über Gültigkeit des EU Rechts von des Forums, müsst Ihr dann den Sicherheitsbehörden oder dem Staatsanwalt oder dem Richter erklären.
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Antwort #66 - 10.10.2016 um 20:31:03
 
grisu1000 schrieb am 10.10.2016 um 19:46:16:
Also seit 3 Jahrene als Nomaden in der EU ohne Nachweis des Aufenthaltes?


Wieso sollte das ein Problem sein? Dass sie sich sich ganze Zeit über mit ihrem Mann freizügigkeitsberechtigt in der EU aufgehalten haben muss, ist doch klar. Ihr Aufenthaltsrecht ist in jedem Land kraft Gesetzes entstanden. Ob sie eine Aufenthaltskarte beantragt hat, ist egal. Und wenn man alle zwei Wochen zwischen allen möglichen EU-Ländern hin und her zieht, ist das völlig o.k. Man muss da auch nichts nachweisen. Sich nicht anzumelden ist allenfalls ein melderechtlicher Verstoß, ändert aber nichts am Aufenthaltsrecht. Außerdem gibt es Meldegesetze in den meisten EU-Ländern gar nicht.

Aber das ist auch alles egal. Entscheidend ist hier, dass es sich wegen des dokumentierten Schweizaufenthalts eindeutig um einen Rückkehrfall nach Freizügigkeit handelt, sobald die beiden deutschen Boden betreten. Zwischen der Zeit in der Schweiz und jetzt hätten sie sich auch auf dem Mond aufhalten können, ohne dass das in irgendeiner Weise schädlich wäre.

Einen Anwalt brauchen die beiden also nicht.

Die EU-Freizügigkeit hätte man gründlich missverstanden, wenn man meint, "Nomaden" könnten sie nicht nutzen. Zwar sind die meisten Menschen sesshafter veranlagt, aber das heißt nicht, man dürfe nicht auch anders leben. Das "Sichanmelden" bei irgendwelchen Behörden entfällt dann eben in solchen Fällen, weil es überflüssig ist.
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Antwort #67 - 10.10.2016 um 20:50:16
 
cabrio schrieb am 10.10.2016 um 20:31:03:
Einen Anwalt brauchen die beiden also nicht.


Solch ein Rat ist grob fahrlässig. Die Ehefrau hat scheinbar keinerlei Nachweis über die Nutzung der EU-Freizügigkeit und das Abkommen mit der Schweiz ist nicht EU-Freizügigkeit sondern ein binationale Abkommen der EU mit der Schweiz.

Ohne Nachweis und ohne gemeldeten Wohnsitz in Deutschland (Die Meldung will er TS ja erstmal vermeiden) wird man die Ehefrau ggf. erst mal festsetzen.

Abgelaufener Pass, seit drei Jahren abgelaufener AT der Schweiz, kein Wohnsitz in DEU, das reich IMHO allemal.
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Antwort #68 - 10.10.2016 um 21:18:47
 
grisu1000 schrieb am 10.10.2016 um 20:50:16:
Die Ehefrau hat scheinbar keinerlei Nachweis über die Nutzung der EU-Freizügigkeit


SIE braucht doch keinen Nachweis, sondern er. Den hat er auch, weil er in der Schweiz gearbeitet hat. Sie hat mit ihm dokumentiert da gelebt. Sie kann die EU-Freizügigkeit auch nicht selbstständig "nutzen", weil sie keine EU-Bürgerin ist. Sie war nur die ganze Zeit über von ihm abgeleitet freizügigkeitsberechtigt - in der Schweiz und in jedem anderen EU-Land, in dem sie sich zusammen aufgehalten haben. Egal wie lange das jeweils war.

grisu1000 schrieb am 10.10.2016 um 20:50:16:
ohne gemeldeten Wohnsitz in Deutschland (Die Meldung will er TS ja erstmal vermeiden) wird man die Ehefrau ggf. erst mal festsetzen. 


Ja, anmelden sollten sie sich schon. Verstehe auch nicht, warum er das nicht machen will. Er scheint konfus zu sein wegen ihres abgelaufenen Passes. Aber wenn ihr Pass am Tag der Einreise nach Deutschland auf einer Rheinschiffahrt ins Wasser fällt, dann sollte man sich trotzdem anmelden. Um den Pass kümmert man sich dann. Meldet man sich (aus welchen Gründen auch immer) nicht rechtzeitig an, dann ist das in Deutschland ein Verstoß gegen das Meldegesetz. Das berührt aber weder seine Freizügigkeit noch ihre abgeleitete Freizügigkeit.

"Festgesetzt" wird man übrigens bei Melderechtsverstößen in der Regel nicht so schnell.


grisu1000 schrieb am 10.10.2016 um 20:50:16:
das Abkommen mit der Schweiz ist nicht EU-Freizügigkeit sondern ein binationale Abkommen der EU mit der Schweiz.


Das ist egal, weil auf ihn als Unionsbürger nach der Rückkehr in Deutschland die Freizügigkeitsrichtlinie Anwendung findet. Damit ist er ein Rückkehrfall, und weil seine Frau mit ihm zusammen in der Schweiz gelebt hat, war sie abgeleitet freizügig und ist es jetzt weiterhin im Rückkehrerfall. Das binationale Abkommen mit der Schweiz unterscheidet sich nur in technischen Details von der EU-Freizügigkeitsrichtlinie: So heißt die Aufenthaltskarte dort anders und wird auch nach etwas anderen Kriterien vergeben. Für den Rückkehrfall ist das aber völlig wurscht: Der Mann wird als freizügigkeitsberechtigter Deutscher behandelt, so, wie wenn er sich in Italien oder Spanien statt in der Schweiz aufgehalten hätte.

grisu1000 schrieb am 10.10.2016 um 20:50:16:
Abgelaufener Pass, seit drei Jahren abgelaufener AT der Schweiz


Ja, und? Das kann er doch hier bei der Melde- und bei der Ausländerbehörde genauso erklären, wie er es im Forum geschildert hat: Wegen Nomadentums keine Möglichkeit, eine Aufenthaltskarte zu bekommen, russische AVen haben sich deshalb jeweils unzuständig für neuen Pass erklärt...
Und was soll die Ausländerbehörde dann machen? Ihr vorwerfen, dass sie nicht in den letzten vier Jahren irgendwann aus Spanien, Frankreich, Italien...nach Russland geflogen ist, um sich einen neuen Pass zu holen? JETZT muss sie sich um einen neuen Pass kümmern. Ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland besteht davon unberührt.
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Antwort #69 - 10.10.2016 um 21:43:24
 
cabrio schrieb am 10.10.2016 um 21:18:47:
"Festgesetzt" wird man übrigens bei Melderechtsverstößen in der Regel nicht so schnell.


Wegen des Verdacht des illegalen Aufenthaltes aber schon. Und das beginnt schom bei der Anmeldung nach Melderecht. In diesem Fall würde ich IMHO ohne Anwalt gar nichts machen. 

Und ob das russiche Konsulat einen neuen Pass austellt ist fraglich. Wie ich das verstehe ist sie noch in Russland gemeldet, ansonsten hätte längst ein Konsualat einen Pass ausgestellt.
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Antwort #70 - 10.10.2016 um 22:21:59
 
grisu1000 schrieb am 10.10.2016 um 21:43:24:
Wegen des Verdacht des illegalen Aufenthaltes aber schon. Und das beginnt schom bei der Anmeldung nach Melderecht


Der Verdacht kommt doch gar nicht erst auf, wenn sie zur Meldebehörde gehen, den Nachweis über den mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz zeigen, ihren abgelaufenen Pass und dann einfach den Ablauf erklären. Wie gesagt, außer dass sie mit abgelaufenem Pass in anderen EU-Ländern unterwegs war, haben sie doch nichts falsch gemacht. Und das ist alles Schnee von gestern, und was in anderen Ländern war, interessiert deutsche Behörden sowieso nicht.

Die Bedeutung des Freizügigkeitsrechts kann man kaum überschätzen (hier noch besonders stark und auch in Deutschland wirksam durch den eindeutigen und belegbaren Rückkehrfall). Man hat da mehrere Asse im Ärmel. Mit der Denkweise im Rahmen des nationalen Aufenthaltsrechts kommt man da nicht weiter, bzw., man macht es sich unnötig schwer - und bringt womöglich dadurch noch Behördenmitarbeiter so durcheinander, dass sie einen dann am Ende tatsächlich "festsetzen".

Nehmen wir an, die beiden sind jetzt in Frankreich. Dann können sie auch entlang der deutschen Grenze nach einer besetzten Bundespolizeistation suchen (viel Glück dabei!) und da ihren Fall schildern - mit den Nachweisen aus der Schweiz und der Heiratsurkunde. Dann greift Art. 5 Abs. 4 der Freizügigkeitsrichtlinie (mangels Umsetzung in deutsches Recht) unmittelbar: Die Bundespolizei wird sie mit dem abgelaufenen Pass einreisen lassen und ihr sagen, sie solle sich um einen neuen Pass kümmern. Sie darf keinesfalls an der Grenze zurückgewiesen werden. Ergo, nix unerlaubte Einreise. Falls es zu einer Anzeige wegen Passablaufs kommt, wird das Verfahren mit Sicherheit eingestellt werden.

Wenn ihnen das so lieber ist, können sie das machen. Sonst fahren sie einfach mit dem Auto oder dem Zug oder dem Bus nach Deutschland (ins Flugzeug kommt sie wahrscheinlich nicht ohne richtig lange Erklärungen). Falls sie im Ausland kontrolliert werden, muss er immer schön mit der Freizügigkeit wedeln und die Zauberworte sprechen: "My wife is traveling with me as the spouse of a union citizen under the EU freedom of movement directive." Oder das Ganze eben auf Französisch oder Spanisch. Die Niederländer und die Belgier verstehen das wahlweise auf Deutsch und auf Englisch.
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Antwort #71 - 10.10.2016 um 22:44:43
 
cabrio schrieb am 10.10.2016 um 22:21:59:
Die Bedeutung des Freizügigkeitsrechts kann man kaum überschätzen


Der Meldebamte wird das ggf. nicht interessieren. Er sieht einen abgelaufenen Pass, eine AT die seit X Jahren abgelaufen ist und eine Einresestempel von Y Jahren.
Im günstigen Fall wird er sie dann Wegschicken oder zur ABH um prüfen zu lassen ob die rechtlichen Voraussetzung zur Anmeldung gegeben sind. Im ungünstigen ist seine Anscheinsvermutung ein illegaler Aufenthalt und er wird Beamte des Ordnungamtes oder die Polizei herbeirufen.

Aber wir drehen uns im Kreis, es geht nicht um den theoretischen Rechtsanspruch, sondern wie der die Ehefrau diesen gegenüber DEU Behörden umsetzen kann. IMHO geht da ohne Anwalt gar nichts. Ansonsten bin ich hier raus
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Antwort #72 - 10.10.2016 um 22:55:45
 
grisu1000 schrieb am 10.10.2016 um 22:44:43:
Im günstigen Fall wird er sie dann Wegschicken oder zur ABH um prüfen zu lassen ob die rechtlichen Voraussetzung zur Anmeldung gegeben sind. Im ungünstigen ist seine Anscheinsvermutung ein illegaler Aufenthalt und er wird Beamte des Ordnungamtes oder die Polizei herbeirufen.


Das mag alles sein. Aber das wird sich dann auch sehr schnell aufklären und richtigstellen lassen. Und das eigentliche Problem des TS hat sich doch erledigt, wenn sie erstmal in Deutschland sind: Der neue Pass kann beantragt werden (in den anderen Ländern ist es ja immer nur daran gescheitert, dass sie nie lange genug da waren, um von den russischen AVs eine Zuständigkeit zu begründen). Außerdem wissen sie nun, dass sie sich durch ihr Nomadentum nicht strafbar gemacht haben und dass sie wegen Rückkehrfall auch in D abgeleitet freizügig ist. Das schien dem TS zu Anfang ja nicht klar zu sein.

Den Anwalt würde ich mir sparen - der TS scheint ja auch weder auf den Mund noch auf den Kopf gefallen zu sein und wird sich bei den Behörden schon genauso gut verständlich machen können wie hier. Aber das ist ja Geschmackssache. Wenn er einen Anwalt mitnehmen will, dann soll er das machen.
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Antwort #73 - 11.10.2016 um 18:16:01
 
Hallo,

ich bin noch hier und bisher wurde meine Frau noch nicht "festgesetzt". Ehrlich ich weiß nicht wie das funktioniert. Wäre das wie eine Inhaftierung?

Dies wäre doch in dem Falle wirklich etwas deftig?

Von Fällen in denen ein freizügigkeitsberechtigter Ehegatte eines EU-Bürgers inhaftiert wurde, um dann abgeschoben zu werden, habe ich bisher noch nichts gehört - jedenfalls nicht ohne ein Gerichtsverfahren, bei dem es wiederholt zu melderechtlichen Verstößen kam.

Höchstens könnte ich mir vorstellen, dass uns die ABH eine Frist zur Ausreise oder Beschaffung eines neuen Passes setzt.

Wobei die Grenzpolizisten höchstens meine Frau nicht einreisen lassen und darum verweisen, dass sie direkt aus dem EU-Land wo sie herkam, nach Russland reisen soll.

Die Frage ist bisher auch nur theoretisch, da uns bisher noch niemand an der Grenze behelligt hat.

cabrio schrieb am 10.10.2016 um 22:21:59:
Nehmen wir an, die beiden sind jetzt in Frankreich. Dann können sie auch entlang der deutschen Grenze nach einer besetzten Bundespolizeistation suchen (viel Glück dabei!) und da ihren Fall schildern - mit den Nachweisen aus der Schweiz und der Heiratsurkunde. Dann greift Art. 5 Abs. 4 der Freizügigkeitsrichtlinie (mangels Umsetzung in deutsches Recht) unmittelbar: Die Bundespolizei wird sie mit dem abgelaufenen Pass einreisen lassen und ihr sagen, sie solle sich um einen neuen Pass kümmern. Sie darf keinesfalls an der Grenze zurückgewiesen werden. Ergo, nix unerlaubte Einreise. Falls es zu einer Anzeige wegen Passablaufs kommt, wird das Verfahren mit Sicherheit eingestellt werden.


Leider findet sich weder bei der Bundespolizei noch in Foren, ein Hinweis wie das in der Praxis funktioniert. Die BuPo antwortet mir auch nicht auf meine Anfragen und das Aussenministerium sagt auch nur, dass das alles nicht möglich sei, ohne Pass einzureisen. Aber das ist nun mal die "offizielle" Antwort und man kann das Recht ja nicht für meinen Zweck dahin biegen, dass es doch möglich ist. Sonst würde sich am Ende keiner mehr an das Meldegesetz und die Passpflicht halten und dies wäre zu viel.

Es geht imho um einen - dummen, unglücklichen - Einzelfall.

grisu1000 schrieb am 10.10.2016 um 22:44:43:
Aber wir drehen uns im Kreis, es geht nicht um den theoretischen Rechtsanspruch, sondern wie der die Ehefrau diesen gegenüber DEU Behörden umsetzen kann. IMHO geht da ohne Anwalt gar nichts. Ansonsten bin ich hier raus


Ein Anwalt ist bereits in Reichweite. Wobei, in dem Fall, weder eine von mir kontaktierte Beratungsstelle sowie eine Vorab-Anfrage bei einer "zufällig" ausgewählten ABH ein Problem sehen.

Die Aussage war eher so: "Der abgelaufene Pass ist unerheblich". Aber natürlich wird die ABH keinen endgültigen AT ausstellen können, wenn kein Pass vorhanden ist. Darum geht der letzte Weg nur über die russische Botschaft, die wiederum müsste sich aber mit einer "Anmeldung" und "Dokumentation der Beantragung des AT" zufrieden geben. Nur wenn diese dies nicht tut, müsste meine Frau natürlich doch wieder nach Russland ausreisen.

Was ja in ein paar Wochen auch gar kein Problem sein sollte.

Einen Anwalt habe ich in Aussicht, aber der kann natürlich erst aktiv werden, wenn wir tatsächlich in Deutschland sind. Alles andere ist für ihn verlorene Mühe, da er auch nicht garantieren kann, dass meine Frau mit mir problemlos über die Grenze kommt.

So ungefähr der aktuelle Stand.

Die Frage ist dann eher, ob die Grenzbeamten oder Bundespolizei die Einreise verweigern und darauf verweisen, dass unser letzter gültiger Wohnsitz woanders liegt und wir uns dort hinbegeben sollten. Doch dazu müsste dann ja das Drittland (Transitland) - in welches wir von der deutschen Grenze zurücksollten - die Wiedereinreise genehmigen. Das halte ich für ausgeschlossen.

cabrio schrieb am 10.10.2016 um 22:55:45:
Das mag alles sein. Aber das wird sich dann auch sehr schnell aufklären und richtigstellen lassen. Und das eigentliche Problem des TS hat sich doch erledigt, wenn sie erstmal in Deutschland sind: Der neue Pass kann beantragt werden (in den anderen Ländern ist es ja immer nur daran gescheitert, dass sie nie lange genug da waren, um von den russischen AVs eine Zuständigkeit zu begründen). Außerdem wissen sie nun, dass sie sich durch ihr Nomadentum nicht strafbar gemacht haben und dass sie wegen Rückkehrfall auch in D abgeleitet freizügig ist. Das schien dem TS zu Anfang ja nicht klar zu sein.


Ja, das war ja für uns die Hauptsache, sicher zu sein, dass meine Frau keine Straftat begangen hat und darum keine Haftstrafe (bedingt oder unbedingt) fürchten muss.

Eine Einreise kann eigentlich nur mit "beantragtem Wohnsitz in Deutschland" oder der "Absicht zur Beantragung eines Wohnsitzes in Deutschland" begründet werden. Eine - freie Einreise mit Zweck Wohnungssuche und gegebenenfalls Wohnsitzanmeldung - wird man daher nicht akzeptieren.

Wenn wir also kontrolliert werden ist dann eher die Frage, ob man uns von der Polizei aus verpflichtet bspw. innerhalb von 1-2 Tagen eine Anmeldung zu machen. Auch wenn die Meldeadresse nur ein Hotel wäre...

Oder ob es eher heißt: "Sie reisen ohne gültigen Pass ein, beschaffen Sie sich schnellstens - innerhalb von X Tagen - einen neuen, gültigen Pass oder ggf. die Duldung der Aufenthaltserlaubnis einer ABH".

So jedenfalls wäre mein Rechtsverständnis.

Leider finde ich praktisch nirgendwo Hinweise. Vielleicht müsste ich mal im englischsprachigen Raum suchen.

Irgendwie will ich nicht so recht glauben, dass wir der einzige solche Fall im gesamten EU Gebiet sind  Schockiert/Erstaunt

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Antwort #74 - 11.10.2016 um 18:31:19
 
Zur Dokumentation zitiere ich mal den Art. 5 Abs. 4. (Recht auf Einreise)

(4)   Verfügt ein Unionsbürger oder ein Familienangehöriger, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, nicht über die erforderlichen Reisedokumente oder gegebenenfalls die erforderlichen Visa, so gewährt der betreffende Mitgliedstaat dieser Person jede angemessene Möglichkeit, sich die erforderlichen Dokumente in einer angemessenen Frist zu beschaffen oder übermitteln zu lassen oder sich mit anderen Mitteln bestätigen zu lassen oder nachzuweisen, dass sie das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt genießt, bevor er eine Zurückweisung verfügt.

Soweit klar. Nur wundere ich mich, dass bisher alle Aussenministerien der EU, bei denen ich eine Anfrage tätigte, diesen Punkt völlig ignorieren und mir zu verstehen gaben, dass dies kein gangbarer Weg sei.

Ein EU-Land teilte mir telefonisch mit: "Dass man ihre Frau an der Grenze zurückschickt, wäre noch das günstigste Szenario".

Die Schweizer sagten sogar: "Das ist illegal, Sie haben dazu kein Recht und wenn Sie es dennoch versuchen, kann ihre Frau in Abschiebehaft genommen werden".

OK die Schweiz ist nicht an diese EU-Richtlinie gebunden und kann selbst entscheiden.

Wie gesagt, noch ist das alles theoretisch und praktisch kommt es auch nicht täglich vor, dass man an der Grenze kontrolliert wird. Bei uns war dies noch nie der Fall.

Aber es wäre schon beruhigend zu wissen, was in der Realität für Konsequenzen drohen.

Es kommt ja häufig vor, dass sich die EU-Mitgliedstaaten, in Einzelfällen, nicht an EU-Recht halten und einfach so verfahren, wie sie wollen und man hat dann direkt wenig Eingriffsmöglichkeit - oder wie soll man einen Grenzbeamten Bitteschön über geltendes EU-Recht belehren... Das hören die gar nicht gerne und Zeit, um den Fall dann von SOLVIT oder dem EUGH vorzulegen, gibt es dann auch nicht mehr.

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