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Aufenthaltsrecht: Einreise und AE in Deutschland ohne gültigen Pass (Gelesen: 34.861 mal)
Themen Beschreibung: Ehe zwischen Deutschen und Drittstaatsanegehörigen (Nicht-EU)
grisu1000
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Antwort #30 - 25.09.2016 um 23:37:51
 
Petersburger schrieb am 25.09.2016 um 23:01:59:
Wenn ich den TS richtig verstanden habe, dann hat er zwar durch permanente Bewegungen im EU-Gebiet seine Freizügigkeit zwar nachhaltig ausgeübt, jedoch nie in einem Land über sechs Monate am Stück. Falls überhaupt so lange.


Ich sehe hier dann eher ein großes Problem im Nachweis.  Insbesondere bei Umzug im Schengenraum (keine Stempel im Pass) und/oder Staaten ohne Melderegister. Und Nachhaltigkeit in einem solchen Fall des schnellen Weiterwanderns ist halt auch Interpretationsfähig, mit einer Aufenthaltkarte hat man da keine Diskussion.



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Antwort #31 - 25.09.2016 um 23:52:56
 
Mir scheint es am sinnvollsten für die Familie des TS, sich in Deutschland bei Freunden oder Verwandten einen Wohnsitz zu suchen und erstmal herzuziehen.

Dann können sie mit der zuständigen ABH reden und sie werden hoffentlich eine einvernehmliche Lösung finden. Eventuell lohnt es sich auch vor Einreise bei verschiedenen ABHs herumzufragen und sich nach einer solchen Umfrage für den Wohnsitz zu entscheiden...

Um einen Pass muss sich die Frau selbstverständlich bemühen und ihre Bemühungen dokumentieren z. B. in Form von regelmäßigen Einschreiben an die russische AV mit der Forderung ihr unverzüglich einen neuen Pass zur Verfügung zu stellen. Wenn das erfolglos bleibt, kann es einen Reiseausweis für Ausländer von der ABH geben.

Die Frau erhält entweder eine Aufenthaltskarte nach EU-Recht, dann braucht sie kein A1, aber das Ehepaar muss genug Geld verdienen oder sie erhält eine AE nach AufenthG, dann braucht sie A1 es sei denn Glin ist hochqualifiziert (Hochschulabschluss und >€ 50k/a).

Im schlimmsten Fall kann sie bei komplett unkooperativen Behörden nach der Einreise auch einen Antrag auf Asyl stellen (weil sie Putin kritisiert hat), damit würde sich auch ein eventueller Vorwurf der illegalen Einreise erledigen. Sie erhält dann eine Gestattung und kann von dieser während des Jahre dauernden Asylverfahrens zu einer AE nach § 28 AufenthG wechseln.
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Antwort #32 - 25.09.2016 um 23:55:35
 
mgb schrieb am 25.09.2016 um 23:33:01:
Direkt auf den Familienangehörigen kann man nur mit öffentlicher Ordnung, Sicherheit und dergleichen losgehen.

Sry, aber das ist nicht korrekt. Wenn nämlich die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts nicht bestanden oder entfallen sind, dann kann das Freizügigkeitsrecht als nicht erworben bzw. als verloren festgestellt werden. § 2 Abs. 7 bzw. § 5 Abs. 4 des FreizügG/EU. Genauso kann das Recht verloren gehen, wenn man mehr als 2 Jahre außerhalb des Aufnahmemitgliedsstaates war.

Außerdem beachte man:
Glin schrieb am 25.09.2016 um 18:01:46:
Es besteht zurzeit für beide Ehepartner kein Krankenversicherungsschutz und auch nur ein unregelmäßiges Einkommen.


mgb schrieb am 25.09.2016 um 23:33:01:
Ob sich ein Bundespolizist nach Vorlage des ausgedruckten MRAX Urteiles zu einem Rechtsbruch durchringen kann, müsste sich dann erst noch rausstellen. Um Schengenaussengrenze geht es übrigens nicht in der Anfrage des TE.

Problem ist aber, dass nicht unbedingt ein freundlicher deutscher Bundespolizist einen an der Schengenaußengrenze in deutscher Sprache begrüßt. Aber hast Recht, bei erneutem lesen des Threads stellt sich heraus, dass diese innerhalb der EU sind. Da entschuldige ich mich für diese Unaufmerksamkeit.

Wobei ich mich frage, wieso nicht mit einer der Anmeldebescheinigung bei der zuständigen russischen Auslandsvertretung um einen neuen Pass bemüht wird?!
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #33 - 26.09.2016 um 00:12:19
 
Aras schrieb am 25.09.2016 um 23:55:35:
Sry, aber das ist nicht korrekt. Wenn nämlich die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts nicht bestanden oder entfallen sind, dann kann das Freizügigkeitsrecht als nicht erworben bzw. als verloren festgestellt werden. § 2 Abs. 7 bzw. § 5 Abs. 4 des FreizügG/EU. Genauso kann das Recht verloren gehen, wenn man mehr als 2 Jahre außerhalb des Aufnahmemitgliedsstaates war.

Und in dem Fall gibt es nur den Rückkehrerfall als Voraussetzung.
Die 2 Jahre gelten nur für den Verlust des Daueraufenthaltsrecht.

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Antwort #34 - 26.09.2016 um 00:15:14
 
Und wenn niemals vom Freizügigkeitsrecht nachhaltig gebrauch gemacht wurde sondern nur wie ein Nomade von einem Land zum nächsten gezogen wurde und die Person keine Krankenversicherung hatte, dann liegt kein Rückkehrerfall vor.

Und das einfache Aufenthaltsrecht verliert man dann nach kürzerer Phase/sofort oder nach längerer Phase?
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Antwort #35 - 26.09.2016 um 00:20:41
 
Es reichen doch seine Wohnsitzanmeldungen. Ob er alle Formalitäten im Gastland eingehalten hat geht deutsche Behörden nichts an.
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Antwort #36 - 26.09.2016 um 00:33:48
 
Ähem. Es geht die Behörde schon an, ob der Unionsbürger wirklich nachhaltig von seinem Recht Gebrauch gemacht hat oder nicht.

Sry, finde das wirklich nicht überzeugend. Sonst kann ich praktisch in die anderen 25 Staaten gehen und überall eine Anmeldung machen und die Anmeldebescheinigungen sammeln. Anschließend gehe ich nach 6 Monaten zur Behörde und lege eine der Bescheinigungen vor und behaupte mit meiner Frau dort gewesen zu sein und wenn die mich nach Nachweisen fragen, z.B. Krankenversicherungsschutz und sonstiger Nachweise dass ich tatsächlich mich dort befunden habe, dann sage ich denen dass die Anmeldebescheinigung ausreichen muss. Klingt ja seeeeeeeeeeeeeehr überzeugend.  Laut lachend
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Antwort #37 - 26.09.2016 um 01:14:47
 
mgb schrieb am 25.09.2016 um 22:46:02:
Dem deutschen Staatsbürger kann man die Freizügigkeit nicht entziehen. Der hat erst gar keine. Die Ehefrau bekommt ihr Aufenthaltsrecht auf Grund des Rückkehrerfalls.


Wie, "der hat erst gar keine"? Hätte er keine, kann er auch keine zurückziehende Freizügigkeit geltend machen und seine Ehefrau daher keine abgeleitete Freizügigkeit.

Denn nur wenn er von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, kann er mit dieser nach DEU zurückziehen und seine Frau ihre Freizügigkeit von seiner ableiten.
Daher auch mein Hinweis darauf, den Beleg dafür als Schwerpunkt ins Auge zu fassen.

Einmal ausgeübt, kann sie ihm allerdings, das ist korrekt, nicht mehr entzogen werden.

Ich gehe davon aus, dass Du dies nur missverständlich formuliert hast.

Zitat:
Der Aufenthaltstitel ist doch egal. Die Dauer des Aufenthalts muss nachgewiesen werden und sonst nichts.


M.E. muss seine Dauer des Aufenthalts als ein Punkt dafür, dass er seine Freizügigkeit ausgeübt haben könnte, nachgewiesen werden. Ihre AE alleine (falls vorhanden), vermutlich ja AE nach nationalem Recht, nützt da alleinstehend nichts.
Entweder kann er seine Inanspruchnahme Freizügigkeit belegen und sie ihre dann davon ableiten, oder sie kann ihre in Anspruch genommene Freizügigkeit belegen (Aufenthaltskarte). Die AE nach nationalem Recht sagt erst einmal nur aus, dass sie im anderen Land nach nationalen Regeln erlaubt aufhältig war, während er vielleicht in DEU zur selben Zeit war.
Diskutieren könnte man darüber vielleicht dann, wenn sie eine AE in diesem Land gehabt hat, die der DEU AE nach 28 entspricht.

Zitat:
EU Recht hat nunmal Vorrang. 


Ja. Und jetzt alle zusammen: "Recht haben und Recht bekommen..."
Deswegen schrieb ich, dass bei solcher Sachlage, die zumindest nicht Standard ist, klare Belege wichtig sind, weil man sich definitiv darauf einstellen kann, sein Recht gegebenenfalls einklagen zu müssen.
Es gibt hier andere Threads, in denen der Verlauf bzgl. Interaktion mit ABHen / anderen Behörden in nicht klaren Standardfällen eben genau darauf hinweisen.

Mein Rat an Dich, @Glin,

1) Deine in Anspruch genommene Freizügigkeit sauber belegen,

2) den Pass Deiner Frau nicht aus taktischen Erwägungen heraus "zu verlieren",

3) zu verifizieren, dass das von Aras verlinkte Urteil aus Bremen nicht höherinstanzlich kassiert wurde, und

4) sich in rechtlicher Hinsicht mit den u.a. hier gegebenen Hinweisen rechtlich so fit zu lesen, dass man einer deutschen Behörde gegenüber entsprechend argumentieren kann.

Dann kann man es an Eurer Stelle, so Ihr einreisen könnt ohne auf den Luftweg angewiesen zu sein, tatsächlich versuchen.
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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mgb
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Antwort #38 - 26.09.2016 um 02:19:05
 
T.P.2013 schrieb am 26.09.2016 um 01:14:47:
Wie, "der hat erst gar keine"? Hätte er keine, kann er auch keine zurückziehende Freizügigkeit geltend machen und seine Ehefrau daher keine abgeleitete Freizügigkeit.



Der deutsche Staatsbürger besitzt keine Freizügigkeit in Deutschland. Er bezieht sein Aufenthaltsrecht aus Völkerrecht und Grundgesetz.
Der Familienangehörige nimmt seine abgeleitete Freizügigkeit aus dem Gastland mit. In Deutschland zählt nur noch Rückkehrerfall oder nicht.

Zitat:
M.E. muss seine Dauer des Aufenthalts als ein Punkt dafür, dass er seine Freizügigkeit ausgeübt haben könnte, nachgewiesen werden. Ihre AE alleine (falls vorhanden), vermutlich ja AE nach nationalem Recht, nützt da alleinstehend nichts.




Die Freizügigkeit wird durch eine AE nach nationalem Recht im Nichtheimatland des Eu Bürgers nicht ausser Kraft gesetzt. Die Freizügigkeit besteht einfach.
Wo sich dann der Lebensmittelpunkt des zugehörigen EU Bürgers befunden hat, dürfte wohl logisch sein.

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Antwort #39 - 26.09.2016 um 02:50:16
 
So einfach ist das nicht. Ich finde deine Argumentationsweise auch ziemlich lustlos und holprig. Meiner Meinung nach hat unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht seine Tücken, die sich bei oberflächlicher Betrachtungsweise eben nicht aufzeigen.

Nach deiner Logik könnte ein Deutsch-Dänischer Doppelstaatler, der in Dänemark geboren und aufgewachsen ist und zum ersten Mal von Dänemark nach Deutschland zieht, nicht von seinem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen und seine Drittstaats-Ehefrau mitnehmen, da er ja kein Freizügigkeitsrecht in Dänemark realisiert hat und in Deutschland auch kein unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht geltend machen kann, da sein Aufenthaltsrecht aufgrund von Völkerrecht und Grundgesetz hergeleitet wird. Es wäre ja kein "Rückkehrfall".

Also worauf ich hinaus will:
Es gibt beispielhaft die Gerichtsentscheidung wo die Behörde genau nachgeforscht hat ob ein Aufenthaltsrecht im EU-Ausland erworben wurde oder nicht. Und da wurde ermittelt, dass das Ehepaar nur 3 Wochen im Hotel in Dänemark lebte und somit keinen nachhaltigen Gebrauch von seinem Freizügigkeitsrecht gemacht hatte. Ich habe jetzt nicht das AZ und das dazugehörige Gericht parat, aber ich kann es dir gerne heraussuchen.

Also es muss der nachhaltige Gebrauch nachgewiesen werden. Es gibt einen guten Grund, dass die Anmeldebescheinigung 6 Monate gültig ist. Die Entscheidungsfrist der Behörden für die Erteilung der Aufenthaltskarte beträgt 6 Monate. Wenn die Frau also keine Aufenthaltskarte hat, dann hat die Frau vielleicht - also ein Indiz - nicht nachhaltigen Gebrauch von ihrem abgeleiteten Freizügigkeitsrecht gemacht hat. Hat sie die Aufenthaltskarte, dann erübrigt sich die Nachforschung der deutschen Behörde, da mit aller Wahrscheinlichkeit von dem Freizügigkeitsrecht gebrauch gemacht wurde.
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Antwort #40 - 26.09.2016 um 04:15:19
 
mgb schrieb am 26.09.2016 um 02:19:05:
Der deutsche Staatsbürger besitzt keine Freizügigkeit in Deutschland. Er bezieht sein Aufenthaltsrecht aus Völkerrecht und Grundgesetz.


Aber nicht die Ehefrau. Artikel 6 GG generiert kein unmittelbares Aufenthaltsrecht der nichtdeutschen Ehefrau. Dazu gibt es bereits einige Grundsatzurteile des Bundesverwaltungsgerichts. Es ist zumutbar, das der Aufenthalt der Ehfrau gesetzlichen Regelungen unterliegt und die Ehefrau die Bedingungen erfüllen muss, on nun im Rahmen des nationalen Aufenthaltsrecht oder der abgeleiteten EU-Freizügigkeit.

mgb schrieb am 26.09.2016 um 02:19:05:
Der Familienangehörige nimmt seine abgeleitete Freizügigkeit aus dem Gastland mit. In Deutschland zählt nur noch Rückkehrerfall oder nicht.


Die abgeleitetet Freizügigkeit hängt vom Ehemann ab. Der nichtdeutsche Angehörige kann nichts mitnehmen, da er weder im Gastland noch in Deutschland ein eigenständiges Aufenthaltsrecht besitzt. Das bekommt man erst nach fünf Jahren im Rahmen des Daueraufenthaltes.

mgb schrieb am 26.09.2016 um 02:19:05:
o sich dann der Lebensmittelpunkt des zugehörigen EU Bürgers befunden hat, dürfte wohl logisch sein.


Sie muss nachweisen, das der Ehegatte im Ausland die EU-Freizügigkeit genutzt hat und sie eine abgeleitet hatte. Was du unter Logik verstehts ist doch dann eher eine Vermutung, die die ABH machen soll. Kein Nachweis, keine Rückkehrfall. Als Antragsteller ist die Ehefrau in der Nachweispflicht. Wobei Nachweis weit gefasst sein kann, eben der Nachweis eines gemeinsamen Wohnsitzes im EU-Land.
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Antwort #41 - 26.09.2016 um 08:09:05
 
Vielen Dank erstmal, an alle Zuschriften, ich schreibe hier auf jeden Fall weiter und auch wie der Fall abgeschlossen wird.

Petersburger schrieb am 25.09.2016 um 23:01:59:
Von den üblichen Nachlässigkeiten mal abgesehen:

Wenn ich den TS richtig verstanden habe, dann hat er zwar durch permanente Bewegungen im EU-Gebiet seine Freizügigkeit zwar nachhaltig ausgeübt, jedoch nie in einem Land über sechs Monate am Stück. Falls überhaupt so lange.

Dann wäre eine Passbeantragung bei einer russischen AV im jeweiligen Aufenthaltsmitgliedsstaat de-facto unmöglich, weil die sich - zu Recht oder nicht - regelmäßig praktisch weigern, Pässe auszustellen und aufs Heimatland verweisen.

Auf solche Weise kann man auch sehenden Auges und weitgehend unverschuldet in die Passlosigkeit geraten.
Erkennt man nämlich das Problem erst dann in voller Schärfe, wenn die Passlosigkeit unmittelbar bevorsteht oder bereits eingetreten ist, dann ist ein Überschreiten der Schengenaußengrenzen mangels vernünftiger Rückkehr-Dokumente möglicherweise schwerer als die Passbeschaffung im Heimatland ...


Das ist teilweise der springende Punkt. Wir waren jahrelang mit gültigen Aufenthaltspapieren gemeldet, gerieten dann - während eines Umzugs und der Neuaustellung in ein anderes EU-Land - in unverschuldete Schwierigkeiten. Zunächst waren die Verzögerungen bürokratisch, denn vorgelegte Einkommensnachweise wurden teils nicht anerkannt, weil ich mir diese als Firmeninhaber teils selbst ausstellte.

Da wir uns (mit und ohne AE) ohnehin nie länger als ein paar Wochen bis Monate in einem EU-Land aufhielten, und wir aus beruflichen und privaten Gründen viel reisten, war es im Prinzip unmöglich einen gültigen Aufenthaltstitel durchzusetzen - zumal durch die 1. Verzögerung nun der Pass abgelaufen war.

Die russische AV weigerte sich trotz mehrfacher Vorsprachen in verschiedenen Ländern, einen neuen Pass auszustellen. Ohne Aufenthaltstitel kein Pass.

Die einzige Möglichkeit einen AT zu erhalten ist demnach nur in Deutschland gegeben, da dort bei einer langjährigen, bestehenden Ehe mit einem Inländer keine unerfüllbaren Anforderungen an die Finanzmittel und das Einkommen gelegt werden bzw. eine Prüfung der ABH nur - wie bei uns umgekehrt in anderen Ländern - bei Ausländern stattfindet.

Vom Prinzip her kann ich mir auch nicht vorstellen, dass es an einer EU-Innengrenze zu einer Verweigerung des Grenzübertritts kommt, sofern kein schwerwiegender Versagungsgrund (Identität unklar oder Gefährlichkeit) vorliegt.

Ein abgelaufener Auslandspass, ein gültiger russischer Inlandspass, Geburts- und Heiratsurkunden und die Anwesenheit des Ehegatten, mit gültigem Pass, sind m.E. genügend für einen Nachweis.

Wie sollte es praktisch auch funktionieren, dass man in dem Fall die Einreise bzw. Weiterreise nach Deutschland versagt wird, wenn man bei der Einreise kontrolliert wird?

Denn dann befindet man sich bereits im neuen Staatsgebiet und das Land aus dem man herkommt, würde sich auch verweigern den "Tourist" mit abgelaufenen Papieren zurückzunehmen.

Wichtig und möglicherweise nachprüfbar, ist, nach meinem laienhaften Rechtsverständnis, in dem Falle vor allem, dass die Ersteinreise zur Eheschließung bzw. alle weiteren Einreisen an den EU-Aussengrenzen stets legal und mit Visum erfolgten und dies nachvollziehbar ist.

Die direkte Abschiebung eines langjährigen Ehegatten, innerhalb der EU, wegen formell nicht erfüllter Aufenthaltsrichtlinien und ohne eine Vorwarnung sowie einer gesetzten Frist zur Beschaffung der gültigen Dokumente, wäre mir zumindest neu.

Mir ist auch verständlich, dass das Verhalten von uns dumm war und sich ein Problem zum nächsten steigerte.

Dennoch waren wir nie auf Sozialhilfe oder andere Hilfsleistungen angewiesen und meine Frau war auch über eine Reise-KV abgesichert.

Dennoch wollen wir uns der Sache nun stellen und es vernünftig lösen.

Gruß
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Antwort #42 - 26.09.2016 um 08:28:22
 
Guten Morgen,

war bzw. ist deine Ehefrau mit dir in deiner Firma Gesellschafterin?

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Antwort #43 - 26.09.2016 um 08:29:38
 
Alacrity schrieb am 25.09.2016 um 23:52:56:
Um einen Pass muss sich die Frau selbstverständlich bemühen und ihre Bemühungen dokumentieren z. B. in Form von regelmäßigen Einschreiben an die russische AV mit der Forderung ihr unverzüglich einen neuen Pass zur Verfügung zu stellen. Wenn das erfolglos bleibt, kann es einen Reiseausweis für Ausländer von der ABH geben.


Die Realität in russischen Botschaften sieht leider so aus, dass auf schriftliche Anfragen prinzipiell gar nicht reagiert wird. Die Einschreiben können dann nur einseitig, als dokumentierter Nachweis der "aussichtslosen Bemühungen" gelten. Wobei dann für die ABH nicht klar ist, was denn der Verweigerungsgrund (fehlender AT) der AV ist.

Wir waren schon bei der AV und das einzige was die dort tun können, ist ein Dokument auszustellen, mit dem die Einreise im Heimatland (RU) möglich wird.

Oder man legt ihnen den AT vor.

Andere Möglichkeiten gibt es einfach nicht und wir haben wirklich viel versucht (Telefonate und Besuche).

Ein Reiseausweis für Ausländer? Davon habe ich noch nie etwas gehört? Der wäre dann aber nur im Inland gültig?

Meines Erachtens führt der bestmögliche Weg, über die ABH in Deutschland.

Alacrity schrieb am 25.09.2016 um 23:52:56:
Die Frau erhält entweder eine Aufenthaltskarte nach EU-Recht, dann braucht sie kein A1, aber das Ehepaar muss genug Geld verdienen oder sie erhält eine AE nach AufenthG, dann braucht sie A1 es sei denn Glin ist hochqualifiziert (Hochschulabschluss und >€ 50k/a).


Verstehe, dann ist eine Aufenthaltskarte-EU immer an einen Verdienstnachweis geknüpft? Entschuldige bitte die Nachfrage, aber wie hoch muss dieser Nachweis in Deutschland sein?

Grundsätzlich kann ich schon Geld sowie ungegelmäßiges Einkommen nachweisen, dass im Jahresdurchschnitt wohl über dem Sozialhilfesatz liegen müsste - irgendwie haben wir ja auch mehrere Jahre überlebt und Wohnraum gemietet  Augenrollen

A1 Kenntnisse wären m.E. auch bei der ABH überprüfbar und ein Testnachweis ist hierzu eigentlich nicht notwendig - da es ja nicht um ein Visum zur FZF geht...

Aber ich werde mal meiner Frau nahelegen, dass sie das A1 Level in den nächsten Wochen beherrschen und dies vielleicht über einen Online-Test oder bei einem Test beim Goethe Institut o.ä. bestätigen lassen sollte.

A1.1. hatte sie schon einmal abgeschlossen und für A1.2 (A1) reichen evtl. schon 2-3 Wochen intensives lernen aus.

Selbst wenn es nicht klappt, würde die ABH sie sicher auch nicht - wegen teilweise unvollständiger A1 Sprachkenntnisse - abschieben, sondern eher eine Frist zur Erlangung der A1 oder weitergehender Kenntnisse setzen und u.U. den ohnehin ratsamen Besuch eines Sprach-/Integrationskurses anordnen.

Gruß
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Antwort #44 - 26.09.2016 um 08:43:48
 
Anbei möchte ich gerne noch einige Nachfragen beantworten:

Aras schrieb am 26.09.2016 um 08:28:22:
Guten Morgen,

war bzw. ist deine Ehefrau mit dir in deiner Firma Gesellschafterin?


Nein und ich wüsste nicht welchen Vorteil dies hätte? Die Einnahmen zählen ja als Ehepaar gemeinsam zum Verdienst, egal wer Gesellschafter ist.

Aber ich könnte sie ja auch theoretisch offiziell bei mir anstellen und ihr ab dem 1. Monat in Deutschland ein Fix-Gehalt zahlen? Wobei dieses Einkommen dann wohl praktischerweise für die Lebenshaltungskosten eines Zweipersonenhaushaltes.

In dem Falle wäre wohl der Regelsatz für zwei Personen nachzuweisen, der zurzeit bei 720 € mtl. liegt zzgl. Warmmiete und KV.

Dann käme wohl ein Lohnnachweis von ca. 1.500 € mtl. heraus.

Das heißt ich würde meine Frau einfach für 1.500 €/mtl. bei mir anstellen und ihr das 1. Monatsgehalt vor Einreise und Gespräch mit der ABH vorab überweisen, als Lohnvorauszahlung und dann wäre die 1. Hürde genommen?

Gruß
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