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Aufenthaltsrecht: Einreise und AE in Deutschland ohne gültigen Pass (Gelesen: 34.900 mal)
Themen Beschreibung: Ehe zwischen Deutschen und Drittstaatsanegehörigen (Nicht-EU)
Glin
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Antwort #75 - 11.10.2016 um 18:36:07
 
Meine Probleme beim Versuch der vorherigen Abklärung mit den Aussenministerien interpretiere ich einmal derart, dass man VOR dem Falleintritt: "Man steht an der Grenze", mit keinerlei Verständnis oder Informationen rechnen sollte und natürlich immer auf das EU-Land verwiesen wird, in dem man sich gerade aufhält, weil es eben noch nicht in die Zuständigkeit des betreffenden EU-Landes fällt. Man will so einen Fall auch gar nicht haben... Klar..

Erst wenn man Fakten geschaffen hat und an der Grenze steht, fällt es in die Zuständigkeit der Behörden.

So weit so gut oder schlecht?

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Antwort #76 - 11.10.2016 um 18:38:43
 
Wenn ich mir anschaue, dass dieses Thema >2.000 mal gelesen wurde, nehme ich an, dass es doch sehr viele "interessierte" gibt...
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Antwort #77 - 11.10.2016 um 18:41:37
 
Wenn ihr überall gearbeitet habt, dann sollte es ja auch entsprechende Gehaltsabrechnungen/Rechnungen geben.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #78 - 11.10.2016 um 18:51:37
 
Nein, gearbeitet habe ich - mit offizieller Lohnabrechnung - zuletzt in der Schweiz und danach war ich noch bis 2013 als Geschäftsführer einer Firme ausserhalb der EU tätig.

Die Lohnabrechnung habe ich mir seither sozusagen selbst ausgestellt. Seit etwa 2013 arbeitete ich nicht mehr, allenfalls "freiberuflich" ein wenig.

Doch ich könnte mich ab heute oder morgen wieder für ein kleines "Fixgehalt" einstellen und dazu die Einnahmen der freiberuflichen Tätigkeit verwenden.

Gruß
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Antwort #79 - 11.10.2016 um 19:09:45
 
Irgendwie frustriert mich der Thread hier. Irgendwie ist alles eine Wiederholung einer Wiederholung.

Aber ja, sobald du in einem echten Arbeitsverhältnis bist oder selbstständig erfüllst du den Tatbestand der Freizügigkeit und diese kann deine auch dann ableiten.

Wenn du aber in der nächsten Zeit nach Deutschland zurückkehren willst, dann solltest du auch die nachhaltige Ausübung der Arbeitnehmertätigkeit oder der Selbstständigkeit auch nachweisen können. Also sagen wir mal: wenn du die letzten 6 Monate in dem Land wo ihr grade seid freiberuflich gearbeitet hast, dann kannst du mit den Nachweisen auch das Freizügigkeitsrecht geltend machen.

Aber nur weil du mit deiner Frau mit Ersparnissen im EU-gebiet gelebt hast, bringt nix, da du keine Krankenversicherung hattest. Hättet ihr Krankenversicherung gehabt, dann hätte wohl einfach das E-104-Formular und die Meldebescheinigungen gereicht um die Freizügigkeit nachzuweisen.

In welchem Land seid ihr grade überhaupt?
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Antwort #80 - 11.10.2016 um 19:28:56
 
Ja, es ist leider oft eine Wiederholung. Aber wenn wir es auf der Grundlage des EU-Rechts betrachten und die Passsache als "Ordnungswidrigkeit", dann ist doch eigentlich alles gar nicht so schwer, meine ich. Aber es kommen natürlich immer mehr Aspekte und Details, die aber m.E. nicht so wesentlich sein können, dass sie die Grundrechte beschneiden.

Aras schrieb am 11.10.2016 um 19:09:45:
Aber nur weil du mit deiner Frau mit Ersparnissen im EU-gebiet gelebt hast, bringt nix, da du keine Krankenversicherung hattest. Hättet ihr Krankenversicherung gehabt, dann hätte wohl einfach das E-104-Formular und die Meldebescheinigungen gereicht um die Freizügigkeit nachzuweisen.


Im Grunde waren es Ersparnisse sowie Einkommen.

Eine private KV im EU-Ausland kann ich erforderlichenfalls sofort abschließen, dass ist kein Problem. Nur gilt diese dann auch nur für dieses EU-Land, wo ich meinen Hauptwohnsitz habe - Spanien - sowie als "Reisekrankenversicherung".

In ES kostet mich der private KV-Tarif etwa 40 € pro Person und Monat. Doch sobald dann die Anmeldung in DE erfolgt, ist diese "ungültig". Daher wäre das wirklich nur für die "Einreise" und die Frage nach der bisherigen KV relevant. Aber ich dachte, dass das eher unerheblich sei und ich auch tagesgleich in DE notfalls auch in eine PKV kommen würde, die dann mit der GKV vergleichbar wäre. Dafür müsste ich aber dann schon ca. 100 € p.P. rechnen und dann wird es schnell wirklich knapp mit dem Geld.

Aras schrieb am 11.10.2016 um 19:09:45:
In welchem Land seid ihr grade überhaupt?


Ein Geheimnis ist es nicht. Wir sind aktuell in Italien, wo wir aber keinen Wohnsitz haben.

Gruß
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Antwort #81 - 11.10.2016 um 19:55:09
 
Glin schrieb am 11.10.2016 um 18:51:37:
Nein, gearbeitet habe ich - mit offizieller Lohnabrechnung - zuletzt in der Schweiz und danach war ich noch bis 2013 als Geschäftsführer einer Firme ausserhalb der EU tätig.

Die Lohnabrechnung habe ich mir seither sozusagen selbst ausgestellt. Seit etwa 2013 arbeitete ich nicht mehr, allenfalls "freiberuflich" ein wenig.

Doch ich könnte mich ab heute oder morgen wieder für ein kleines "Fixgehalt" einstellen und dazu die Einnahmen der freiberuflichen Tätigkeit verwenden.


Alles vollständig irrelevant in deiner Angelegenheit. Du solltest inzwischen trennscharf unterscheiden zwischen deiner nachhaltig ausgeübten Freizügigkeit (die hast du wegen Schweiz) und dem abgelaufenen Pass deiner Frau. Beides hat nichts miteinander zu tun. Und letzteres ist kein Problem. Du kannst also aufhören zu lesen und rumzutelefonieren. Du hast alle Informationen, die du brauchst.

1. Bis 2012 hast du deine Freizügigkeit nachhaltig genutzt. Deine Frau war währenddessen abgeleitet freizügig.

2. Diese Tatsache allein begründet einen Rückkehrfall, sobald ihr nach D kommt, d.h., das Aufenthaltsrecht deiner Frau entsteht kraft Gesetzes mit Grenzübertritt und fällt nicht mehr unter nationales Aufenthaltsrecht, sondern unter EU-Freizügigkeit.

3. Wo ihr von 2012 bis heute wart und was du in der Zeit gemacht hast, ist dafür vollkommen irrelevant. Ihr hättet euch in Island oder in Brasilien aufhalten können oder sonstwo.

4. Wenn ihr deutsches Staatsgebiet betretet, dann übst du keine Freizügigkeit mehr aus, da du Deutscher bist. Wegen des Rückkehrfalls leitet aber deine Frau weiterhin von dir Freizügigkeit ab.

5. Da ihr jetzt offenbar im Schengenraum seid und nicht in Island oder in Brasilien, ist die Einreise nach D für deine Frau trotz abgelaufenen Passes kein Problem (wärt ihr jetzt in England oder in Bulgarien, dann müsste sie sich  entweder an der Schengenaußengrenze oder vorher ein Einreisevisum holen. Das entfällt in eurem Fall).

6. Du bist auch zur Zeit freizügigkeitsberechtigt in dem EU-Land, in dem ihr euch gerade aufhaltet, deine Frau ist dort von dir abgeleitet freizügig. Ob du Einkommen hast, ist egal. Solange das EU-Land nicht offizell festgestellt hat, dass du dort keinen Freizügigkeitstatbestand erfüllst, bleibst du freizügig. Egal, ob ihr euch da irgendwie "angemeldet" habt oder nicht.

7. Das alles interessiert deutsche Behörden aber überhaupt nicht. Sie werden deine Frau nur auffordern, einen Pass zu besorgen, wenn sie sich anmeldet und die Ausstellung der Aufenthaltskarte beantragt.

8. Wenn du lustig bist, kannst du sofort Hartz IV beantragen, wenn ihr hier seid. Das hat keinen Einfluss auf das Aufenthaltsrecht deiner Frau. Dann wärt ihr auch beide krankenversichert.

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Aras
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Antwort #82 - 11.10.2016 um 20:27:35
 
Also ich glaube dass das so nicht klappen wird und du dich langfristig nur schadest. Ich empfehle aber einen geordneten Rückzug.

Ich habe zwar Probleme mit der Republik Österreich (Visaerteilung für meine Oma) aber mit Österreich kenn ich mich derzeit am besten aus.

Ich würde euch empfehlen nach Österreich zu gehen und du meldest ein Gewerbe an oder fängst dort an nicht-selbstständig zu arbeiten. Eins von beiden. Falls kein Gewerbe angemeldet wird, dann brauchst du glaub ca. 1200 € monatlich und eine KV. Bei Gewerbe oder Privatier kannst du dich in die gesetzliche GKK (Gebietskrankenkasse) selbstversichern.

http://www.wgkk.at/portal27/wgkkversportal/content?contentid=10007.724394&viewmo...

Wenn ihr Privatier seid, dann kannst du den monatlichen Beitrag zur gesetzlichen GKK auf ca. 99 € drücken. Also neben dem Aufnahmeantrag auch Einkommenserklärung abgeben.

Dann habt ihr eine 6 monatige Wartezeit bis die Krankenversicherung in Österreich aktiv wird. Oder wenn du sozialversicherungspflichtig versichert bist, dann sofort.

Aber erst nach 12 Monaten in Österreich solltet ihr zurück nach Deutschland mit Formular E-104 von der GKK ziehen und versichert euch direkt in die deutsche GKV deiner Wahl.

In Wien muss man hierzu zur MA35 und dich und deine Frau registrieren. Dann kriegt ihr eine Anmeldebescheinigung und könnt damit bei den Russen den Pass erneuern.

Oder du schaust wie man sich in Italien in die gesetzliche Krankenversicherung versichern kann (und eben nicht in irgendwelche komischen privaten Krankenversicherungen) und bleibst noch 12 Monate dort.

Wäre halt so, dass man noch 12 Monate im EU-Ausland verbleiben muss, aber du kommst dann in geordneten Verhältnissen zurück.
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Antwort #83 - 11.10.2016 um 21:09:54
 
Alles, was du wissen musst, hast mgb in diesem Thread geschrieben - dazu noch kurz und knackig.
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Antwort #84 - 11.10.2016 um 21:22:25
 
Cabrio

Was soll das? Warum kannst du nicht mal einen guten Weg empfehlen?
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Antwort #85 - 11.10.2016 um 21:30:14
 
cabrio schrieb am 11.10.2016 um 19:55:09:
da du Deutscher bist. 

In seinem Profil liest sich das aber anders:
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Antwort #86 - 11.10.2016 um 21:36:33
 
Aras schrieb am 11.10.2016 um 21:22:25:
Warum kannst du nicht mal einen guten Weg empfehlen?


Was soll denn hier "ein guter Weg" überhaupt sein? Der TS und seine Frau haben doch überhaupt kein Problem - allenfalls ein Hirngespinst. Man muss ihnen hier also gar nichts empfehlen. Sollen sie nach D kommen und sich hier anmelden. Das ist ihm hier nun in 85 Beiträgen ausführlich erklärt worden, wenn auch mit ein paar Irrwegen. Ein abgelaufener Pass einer abgeleitet freizügigen Drittstaatlerin, die sich mit ihrem Unionsbürger-Ehemann im Schengenraum aufhält, ist doch nun kein Drama. Und wenn sie in Deutschland die Bescheinigung über den Antrag für die Aufenthaltskarte hat - kann sie sofort bekommen - dann kriegt sie auch ganz schnell einen neuen Pass beim Konsulat.
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« Zuletzt geändert: 11.10.2016 um 21:49:35 von cabrio »  
 
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Antwort #87 - 11.10.2016 um 21:55:14
 
Ja, er soll es einfach machen. Scheiß drauf, wenn es nicht klappt.
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Antwort #88 - 11.10.2016 um 22:14:06
 
Aras schrieb am 11.10.2016 um 21:55:14:
Scheiß drauf, wenn es nicht klappt.


Was soll nicht klappen?

Die Fahrt von Italien nach D ist übrigens auch kein Problem. Er ist jetzt in Italien freizügigkeitsberechtigt und bei der Durchreise durch Österreich, Schweiz, Italien, Frankreich nach D ebenso. Kontrolliert werden sie wahrscheinlich ohnehin nicht. Falls doch, hat man eben EUGH-MRAX dabei...
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Aras
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Antwort #89 - 11.10.2016 um 22:17:49
 
Welchen Freizügigkeitstatbestand hat er denn in Italien erfüllt?
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