Hallo,
ich bin noch hier und bisher wurde meine Frau noch nicht "festgesetzt". Ehrlich ich weiß nicht wie das funktioniert. Wäre das wie eine Inhaftierung?
Dies wäre doch in dem Falle wirklich etwas deftig?
Von Fällen in denen ein freizügigkeitsberechtigter Ehegatte eines EU-Bürgers inhaftiert wurde, um dann abgeschoben zu werden, habe ich bisher noch nichts gehört - jedenfalls nicht ohne ein Gerichtsverfahren, bei dem es wiederholt zu melderechtlichen Verstößen kam.
Höchstens könnte ich mir vorstellen, dass uns die
ABH eine Frist zur Ausreise oder Beschaffung eines neuen Passes setzt.
Wobei die Grenzpolizisten höchstens meine Frau nicht einreisen lassen und darum verweisen, dass sie direkt aus dem EU-Land wo sie herkam, nach Russland reisen soll.
Die Frage ist bisher auch nur theoretisch, da uns bisher noch niemand an der Grenze behelligt hat.
cabrio schrieb am 10.10.2016 um 22:21:59:Nehmen wir an, die beiden sind jetzt in Frankreich. Dann können sie auch entlang der deutschen Grenze nach einer besetzten Bundespolizeistation suchen (viel Glück dabei!) und da ihren Fall schildern - mit den Nachweisen aus der Schweiz und der Heiratsurkunde. Dann greift Art. 5 Abs. 4 der Freizügigkeitsrichtlinie (mangels Umsetzung in deutsches Recht) unmittelbar: Die Bundespolizei wird sie mit dem abgelaufenen Pass einreisen lassen und ihr sagen, sie solle sich um einen neuen Pass kümmern. Sie darf keinesfalls an der Grenze zurückgewiesen werden. Ergo, nix unerlaubte Einreise. Falls es zu einer Anzeige wegen Passablaufs kommt, wird das Verfahren mit Sicherheit eingestellt werden.
Leider findet sich weder bei der Bundespolizei noch in Foren, ein Hinweis wie das in der Praxis funktioniert. Die BuPo antwortet mir auch nicht auf meine Anfragen und das Aussenministerium sagt auch nur, dass das alles nicht möglich sei, ohne Pass einzureisen. Aber das ist nun mal die "offizielle" Antwort und man kann das Recht ja nicht für meinen Zweck dahin biegen, dass es doch möglich ist. Sonst würde sich am Ende keiner mehr an das Meldegesetz und die Passpflicht halten und dies wäre zu viel.
Es geht imho um einen - dummen, unglücklichen - Einzelfall.
grisu1000 schrieb am 10.10.2016 um 22:44:43:Aber wir drehen uns im Kreis, es geht nicht um den theoretischen Rechtsanspruch, sondern wie der die Ehefrau diesen gegenüber DEU Behörden umsetzen kann.
IMHO geht da ohne Anwalt gar nichts. Ansonsten bin ich hier raus
Ein Anwalt ist bereits in Reichweite. Wobei, in dem Fall, weder eine von mir kontaktierte Beratungsstelle sowie eine Vorab-Anfrage bei einer "zufällig" ausgewählten
ABH ein Problem sehen.
Die Aussage war eher so: "Der abgelaufene Pass ist unerheblich". Aber natürlich wird die
ABH keinen endgültigen
AT ausstellen können, wenn kein Pass vorhanden ist. Darum geht der letzte Weg nur über die russische Botschaft, die wiederum müsste sich aber mit einer "Anmeldung" und "Dokumentation der Beantragung des AT" zufrieden geben. Nur wenn diese dies nicht tut, müsste meine Frau natürlich doch wieder nach Russland ausreisen.
Was ja in ein paar Wochen auch gar kein Problem sein sollte.
Einen Anwalt habe ich in Aussicht, aber der kann natürlich erst aktiv werden, wenn wir tatsächlich in Deutschland sind. Alles andere ist für ihn verlorene Mühe, da
er auch nicht garantieren kann, dass meine Frau mit mir problemlos über die Grenze kommt.
So ungefähr der aktuelle Stand.
Die Frage ist dann eher, ob die Grenzbeamten oder Bundespolizei die Einreise verweigern und darauf verweisen, dass unser letzter gültiger Wohnsitz woanders liegt und wir uns dort hinbegeben sollten. Doch dazu müsste dann ja das Drittland (Transitland) - in welches wir von der deutschen Grenze zurücksollten - die Wiedereinreise genehmigen. Das halte ich für ausgeschlossen.
cabrio schrieb am 10.10.2016 um 22:55:45:Das mag alles sein. Aber das wird sich dann auch sehr schnell aufklären und richtigstellen lassen. Und das eigentliche Problem des
TS hat sich doch erledigt, wenn sie erstmal in Deutschland sind: Der neue Pass kann beantragt werden (in den anderen Ländern ist es ja immer nur daran gescheitert, dass sie nie lange genug da waren, um von den russischen AVs eine Zuständigkeit zu begründen). A
ußerdem wissen sie nun, dass sie sich durch ihr Nomadentum nicht strafbar gemacht haben und dass sie wegen Rückkehrfall auch in D abgeleitet freizügig ist. Das schien dem
TS zu Anfang ja nicht klar zu sein.
Ja, das war ja für uns die Hauptsache, sicher zu sein, dass meine Frau keine Straftat begangen hat und darum keine Haftstrafe (bedingt oder unbedingt) fürchten muss.
Eine Einreise kann eigentlich nur mit "beantragtem Wohnsitz in Deutschland" oder der "Absicht zur Beantragung eines Wohnsitzes in Deutschland" begründet werden. Eine - freie Einreise mit Zweck Wohnungssuche und gegebenenfalls
Wohnsitzanmeldung - wird man daher nicht akzeptieren.
Wenn wir also kontrolliert werden ist dann eher die Frage, ob man uns von der Polizei aus verpflichtet bspw. innerhalb von 1-2 Tagen eine Anmeldung zu machen. Auch wenn die Meldeadresse nur ein Hotel wäre...
Oder ob es eher heißt: "Sie reisen ohne gültigen Pass ein, beschaffen Sie sich schnellstens - innerhalb von X Tagen - einen neuen, gültigen Pass oder ggf. die Duldung der Aufenthaltserlaubnis einer ABH".
So jedenfalls wäre mein Rechtsverständnis.
Leider finde ich praktisch nirgendwo Hinweise. Vielleicht müsste ich mal im englischsprachigen Raum suchen.
Irgendwie will ich nicht so recht glauben, dass wir der einzige solche Fall im gesamten EU Gebiet sind
Gruß