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Aufenthaltsrecht: Einreise und AE in Deutschland ohne gültigen Pass (Gelesen: 34.828 mal)
Themen Beschreibung: Ehe zwischen Deutschen und Drittstaatsanegehörigen (Nicht-EU)
Saxonicus
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Antwort #120 - 12.10.2016 um 17:53:32
 
Glin schrieb am 25.09.2016 um 18:01:46:
Einreise nach Deutschland (Landweg?) mittels Heiratsurkunde und abgelaufenen Passpapieren? 

Wenn sich die Ehefrau des TS im Heimatland nicht als in Deutschland lebend abgemeldet hat, dann wird sich auch die russische AV für unzuständig erklären und für die Passerneuerung an die Behörde im Heimatland verweisen. Sie bekommt dann allenfalls eine kurzfristig gültige Reisebescheinigung mit der sie umgehend nach Russland muss, um sich dort um die Passerneuerung zu kümmern.
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Mojo Jojo
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Antwort #121 - 12.10.2016 um 18:11:01
 
Ich frage mich, warum der TS überhaupt Deutschland als Lösung des Problems zwischen Russland und Ehefrau betrachtet.

@
Glin Vielleicht magst Du das mal kurz erklären

Am Anfang habe ich wohl gelesen, dass eine Reise in beide Länder finanziell nicht in Frage kommt -soweit verständlich.
Unverständlich aber, wieso die Reise nach Deutschland als wichtiger betrachtet wird und nicht die nach Russland unentschlossen

Ich als Deutsche würde nicht auf die Idee kommen, mich an Russland zu wenden und die Russen als verantwortlich betrachten, wenn ich Probleme mit Deutschen Behörden habe. So würde doch niemand einen Pass bekommen. Weder Deine Frau noch sonst wer Zunge

Welcher Gedanke hindert Dich daran, das Problem an der Wurzel, nämlich in Russland, zu packen?
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Glin
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Antwort #122 - 12.10.2016 um 20:05:52
 
Mojo Jojo schrieb am 12.10.2016 um 18:11:01:
Ich frage mich, warum der TS überhaupt Deutschland als Lösung des Problems zwischen Russland und Ehefrau betrachtet.


Deutschland ist sicher nicht die einzige Option, ebenfalls möglich wäre auch der Umweg mittels Ausreise nach Russland sowie die Rückreise mittels Visums eines EU-Staates in die EU sowie Wohnsitzeinnahme im EU-Staat meiner Wahl - der aber wahrscheinlich Deutschland sein wird.

Der einzige Grund warum wir (noch) nicht in Russland sind, hängt damit zusammen, dass wir keine zwei Wohnungen bezahlen können, aber ich ständig und schnell in der EU sein muss. Leider kann ich es mir nicht so leicht einrichten, dass ich 4-6 Wochen in Russland zubringe und dafür brauche ich auch ein Visum.

In diesen 2 Monaten, die das alles dauert, muss ich sowieso nach Deutschland kommen (private und berufliche Verpflichtungen) und darum war die Überlegung es dort gleich zu versuchen...

Es klingt vielleicht komisch, aber ich möchte nach 9 Jahren Ehe nicht - auch nur für einen einzigen Tag - von meiner Frau getrennt werden.

Darum hatte ich alles auf Deutschland konzentriert. Aber wenn die dort tatsächlich so ein Theater veranstalten wie von einigen hier vermutet, dann gehe ich lieber den "leichteren" Weg über Österreich, Spanien, Italien oder ähnlichen.

Aber ich schließe hiermit nun auch ab und werde erst wieder schreiben, wenn es alles erledigt ist. Sonst mache ich mich hier nur nervös.

Danke an alle Ratgeber.

Gruß
Glin
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Antwort #123 - 12.10.2016 um 22:27:17
 
Hallo,

von mir (als Bundespolizisten) nur noch soweit etwas in diesem, wie immer bei Anwesenheit bestimmter Foristen, unnötig aufgeblähtem Thread:

Glin schrieb am 12.10.2016 um 10:05:42:
Wenn das alles ein so großes Problem sein soll, dann wirft meine Frau den abgelaufenen Pass einfach weg oder schickt ihn per Post an unseren späteren Anwalt.


Das Wegwerfen des Passes, auch wenn er zeitlich abgelaufen sein mag, wäre eine der dümmsten Aktionen, zu der Ihr Euch entschließen könntet.

Und ja - das A & O aller hier behandelten theoretischen Erwägungen hinsichtlich der praktischen Inanspruchnahme einer möglicherweise bestehenden Freizügigkeit Deiner Frau hängt wesentlich davon ab, dass entsprechende Belege zur Glaubhaftmachung der ausgeübten Freizügigkeit, der Angehörigeneigenschaft und eben ihrer Identität vorgelegt werden können.

Dieser abgelaufene russische Pass ist trotzdem noch geeignet, die Identität Deiner Frau zumindest plausibel darzulegen.
Und genau dies wäre nicht ganz unbeachtlich, falls Ihr eine abgeleitete Freizügigkeit in einem Rückkehrerfall belegen und Staatsgrenzen überschreiten wollt.
Aber das habe ich ja schon 7 Seiten vorher im Beitrag #24 geschrieben...

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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mgb
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Antwort #124 - 13.10.2016 um 06:36:19
 
Aras schrieb am 12.10.2016 um 16:19:48:
Ich argumentiere so:

Um ein Aufenthaltsrecht gemäß Freizügigkeitsrichtlinie für mehr als 3 Monate haben zu können, muss man einen Freizügigkeitstatbestand erfüllen.



Jeder Mitgliedsstaat kann machen was er will.
Was die Österreicher vorschreiben muss nicht in Deutschland nachgewiesen werden.
Das Freizügigkeitsrecht entsteht durch Ausübung und kann nur entzogen werden. Ob das Gastland überprüfen will ist deren Problem.

Was in Artikel 7 festgelegt wurde hat seine Grundlage in Erwägungsgrund 10.
Was sollte es also deutsche Behörden angehen ob die Sozialkasse in anderen Ländern übermässig belastet wurde.
Zitat:
Etwas was man nicht hat, kann nicht entzogen werden. Krass oder?



Erwägungsgrund 11.
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Antwort #125 - 13.10.2016 um 08:25:46
 
Hallo,
ich verstehe auch nicht, warum ich meine beanspruchte Freizügigkeit in einem oder mehreren EU Ländern überhaupt vor der deutschen ABH nachweisen soll. So wie ich es verstehe, verliert man den Anspruch zeitlebens nicht mehr, wenn ich mindestens einmal freizügigkeitsberechtigt war - was durch die Schweizer Aufenthaltserlaubnis und >3 Jahren Aufenthalt dort als Arbeitnehmer wohl hinlänglich belegt sein sollte?

Dass ich danach zu einem "Nomadentum" neigte, darf mir doch nicht als Nachteil, des Verlustes der Freizügigkeit ausgelegt werden?

Faktisch habe ich die Freizügigkeit intensiv gelebt, da ich von 2007 bis heute - also 9 Jahre - keinen Fuß mehr auf deutschen Boden gesetzt habe - von Kurzaufenthalten abgesehen - seit 2013 auch dies nicht mehr.

Wenn ich also eine derart lange Zeit - davon größtenteils in der EU - verbracht habe und dies soweit beweisen kann, dann kann man doch nicht den Verlust der Freizügigkeit feststellen.

Übrigens sieht es eine ABH ähnlich, die ich einmal angefragt habe. Dort sorgt man sich auch mehr um die Passangelegenheit und stellt nicht generell das Aufenthaltsrecht oder den Rückkehrfall in Frage.

Der Pass ist aber - wie gesagt - ein kleines Problem, verglichen mit der Hürde des Aufenthaltstitels.

Soweit ich dies beurteilen kann, habe ich allenfalls bei der Einreise, mit gewissen Nachweisschwierigkeiten (Identitätsnachweis) zu kämpfen und nicht später bei der ABH, beim AT / AE.

Zitat: "Sie haben mit ihren Ausführungen recht.

Allerdings besteht in Ihrem Fall die Schwierigkeit, dass Sie bei Einreise einen erforderlichen Pass oder Passersatz und, da Sie russische Staatsangehörige (also Drittstaatsangehörige) sind, ein Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel aus einem EU-Staat benötigen, der Ihnen die Einreise gestattet. Sofern Sie sich außerhalb der EU aufhalten, müssten Sie sich bitte für die Ausstellung eines Visums an die deutsche Botschaft wenden. Ein Zustimmungsverfahren gemäß § 31 AufenthV findet dann aufgrund des bestehenden Freizügigkeitsrechts für Ihren Ehemann und Ihnen als Ehefrau nicht statt. Ich gehe aber davon aus, dass Sie auch dafür ein gültigen Pass oder Passersatz benötigen."

Gruß
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Antwort #126 - 13.10.2016 um 08:29:07
 
T.P.2013 schrieb am 12.10.2016 um 22:27:17:
Das Wegwerfen des Passes, auch wenn er zeitlich abgelaufen sein mag, wäre eine der dümmsten Aktionen, zu der Ihr Euch entschließen könntet.


Danke für diesen sehr wichtigen Rat. Ein abgelaufener Pass ist immer noch besser als gar keiner, zumal noch weitere Dokumente vorhanden sind wie die Original Geburtsurkunde, Kopie vom inländischen (russischen Pass), die sich alle auf den gleichen Namen beziehen und zweifelsfrei die Identität beweisen können.
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Antwort #127 - 13.10.2016 um 09:30:28
 
Glin schrieb am 13.10.2016 um 08:25:46:
beanspruchte Freizügigkeit in einem oder mehreren EU Ländern überhaupt vor der deutschen ABH nachweisen soll. 


weil du die Mitnahme dieser Freizügigkeit nach D beanspruchen willst? Da sollte man wohl nachweisen, dass es sie gibt, nicht wahr?




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Antwort #128 - 13.10.2016 um 10:47:13
 
Glin schrieb am 12.10.2016 um 20:05:52:
Darum hatte ich alles auf Deutschland konzentriert. Aber wenn die dort tatsächlich so ein Theater veranstalten wie von einigen hier vermutet, dann gehe ich lieber den "leichteren" Weg über Österreich, Spanien, Italien oder ähnlichen.

Tut mir leid, dass dieser einfache Weg ohne visierfähigen Pass Deiner Frau wirklich nicht funktioniert. Aber immerhin hast Du diese Erkenntnis jetzt schon erlangt und nicht erst, wenn ihr vergebens 'auf der Matte steht' und natürlich: Viel Erfolg in Österreich, Spanien, Italien, o.ä..

Glin schrieb am 12.10.2016 um 20:05:52:
Aber ich schließe hiermit nun auch ab und werde erst wieder schreiben, wenn es alles erledigt ist. 

Das wäre wirklich phantastisch, wenn Du uns nach erfolgreicher Umsetzung unterrichten würdest!

Glin schrieb am 13.10.2016 um 08:25:46:
ich verstehe auch nicht, warum ich meine beanspruchte Freizügigkeit in einem oder mehreren EU Ländern überhaupt vor der deutschen ABH nachweisen soll. So wie ich es verstehe, verliert man den Anspruch zeitlebens nicht mehr, wenn ich mindestens einmal freizügigkeitsberechtigt war 

Das siehst Du vollkommen richtig! Das kann Dir keiner mehr nehmen. Genau so wenig wie man mir meine Uni-Abschlüsse, meine SPSS-Zertifikate, meine politischen Tätigkeiten und bald auch meinen Doktortitel nicht mehr nehmen kann -so Gott will Durchgedreht. Wenn ich mich jedoch in Bewerbungsverfahren befinde, muss ich trotzdem nachweisen, dass ich all diese Dinge habe, auch wenn sie für immer mein sind. Wenn Dich ein Polizist nach Deinem Führerschein fragt, dann zeigst Du ihm diesen als Nachweis doch auch und argumentierst nicht: "Ich hab einen und Sie sind nicht berechtigt, mir diesen abzuerkennen. Wollen Sie jetzt trotzdem meinen Lappen sehen???".

Glin schrieb am 13.10.2016 um 08:25:46:
Soweit ich dies beurteilen kann, habe ich allenfalls bei der Einreise, mit gewissen Nachweisschwierigkeiten (Identitätsnachweis) zu kämpfen und nicht später bei der ABH, beim AT / AE.

Da würde ich jetzt auch nicht widersprechen. Jedoch muss erstmal eingereist werden, bevor man bei der Abh vorstellig werden kann. Und für die Einreise und Bearbeitung ist nunmal ein visierfähiger Pass von Nöten *Rattenschwanz* Zunge

Ich entschuldige mich an dieser Stelle mal für das Rumgetrolle einiger Kandidaten hier, hoffe, dass ihr Euch für den richtigen Weg entscheidet, wünsche Euch alles Gute und hoffe im Sinne aller, dass Du Dich bei Zeiten nochmal meldest.

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Antwort #129 - 14.10.2016 um 11:24:18
 
Ich könnte auf den Beitrag von mgb antworten, aber das würde den Thread nur unnötig aufblähen. Wir können gerne im Userbereich den ewig währenden EU-Freizügigkeits-Thread eröffnen und dort das ausdiskutieren.

Aber hier: Nein.
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Antwort #130 - 26.10.2016 um 10:08:05
 
Update: Bin nun erst einmal für ein paar Tage allein nach Deutschland gereist, um dort eine Wohnung zu mieten und den Wohnsitz anzumelden. Meine Frau wird dann schnellstmöglich nachkommen. Der neue Pass bzw. ein Ersatzdokument wird ihr dann wohl entweder in Italien ausgestellt werden oder notfalls in Berlin. Je nachdem welche russische Botschaft sich nun für zuständig erklärt und wo wir was erreichen können.

Falls ihr Pass in Italien ausgestellt wird, kann sie wahrscheinlich auch gleich ein Einreisevisum, für den Nachzug zum Ehegatten bei der deutschen Botschaft in Rom beantragen.

Falls es nicht funktioniert, werden wir doch den komplizierteren Weg über Deutschland gehen.

Die GKV dürfte ebenfalls kein Problem sein, da ich jetzt tatsächlich eine Arbeitsstelle gefunden habe, welche >1.000 €/mtl. liegt aber unterhalb der Grenze zur PKV.

Gruß
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Antwort #131 - 26.10.2016 um 10:58:38
 
Für die Ausstellung eines neuen Passes wird die russische AV in ITA sich kaum zuständig fühlen, da ein Wohnsitz in Italien nicht nachweisbar ist.
Falls doch, wird sich die deutsche AV in ITA aus demselben Grund mit einer Antragsannahme schwertun.

Was dagegen möglich sein sollte, das ist die Ausstellung eines Rückreisedokuments durch die russische AV in ITA.
Damit ist ausschließlich eine Reise nach RUS zulässig, um dort einen neuen Nationalpass zu beantragen.

Eine Reise nach Deutschland, wo auch kein Wohnsitz besteht, ist damit nicht zulässig. Auch nicht zur Passbeantragung in Berlin.
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Antwort #132 - 26.10.2016 um 11:18:27
 
Hallo Petersburger,

Petersburger schrieb am 26.10.2016 um 10:58:38:
Für die Ausstellung eines neuen Passes wird die russische AV in ITA sich kaum zuständig fühlen, da ein Wohnsitz in Italien nicht nachweisbar ist.


Danke, das ist verständlich. Aber zusammen mit einem deutschen Wohnsitz wird sich die Berliner AV wohl schon zuständig zeigen, sofern es uns doch gelingen sollte den Wohnsitz zu beantragen. Wobei ich zunächst selbst den Wohnsitz nehme, damit es eine Basis gibt.

Aktuell haben ja weder meine Frau noch ich selbst eine zurzeit gültige Meldeadresse.

Wobei dann wegen der Einreise nach DE ohne Ausweis eine Strafe in Kauf genommen werden würde.

Habe für den 31. Oktober auch einen Termin bei meinem Anwalt.

Wenn sich die Aufenthaltsfrage - ohne Rückreise nach Russland - gar nicht klären lässt, dann müsste sich meine Frau wohl oder übel in Russland anmelden. Dies wie gesagt ist nur schwer, da keinerlei Verwandte oder Bekannte mehr in RU sind und sie völlig allein gestellt wäre.

Gruß
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Antwort #133 - 26.10.2016 um 11:34:33
 
Es kann keinen deutschen Wohnsitz ohne Pass geben.

Du denkst deutsch - die russische AV russisch. Das ist eine Sackgasse.

Ohne gültige Dokumente oder wenigstens ältere, bereits abgelaufene, die einen deutschen Wohnsitz bestätigen, geht nichts.

Der schmerzärmste Weg ist Rückreisedokument in ITA - Passantrag in RUS - FZF-Antrag in RUS - Einreise mit nationalem Visum.

Alles andere führt zu viel mehr Problemen und keinesfalls zu weniger Ausgaben.

Ihr habt selbst eine Situation herbeigeführt, in die man vernünftigerweise nicht geraten sollte - niemand ist verpflichtet, Euch in irgendeiner Form entgegenzukommen.

Aber geht ruhig weiter eigene Wege. Irgendwann enden die im Nichts.
Oder wacht auf und fangt an, einfach mal alles richtig zu machen.
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Antwort #134 - 01.11.2016 um 10:12:20
 
Hallo,

Danke für Deinen Rat.

Petersburger schrieb am 26.10.2016 um 11:34:33:
Ohne gültige Dokumente oder wenigstens ältere, bereits abgelaufene, die einen deutschen Wohnsitz bestätigen, geht nichts.


Ältere Dokumente (Pass) welche den Wohnsitz in der Schweiz bestätigen sowie auch alle Abmeldeunterlagen und ein Stempel der Abmeldung im russischen Inlandspass, der als Kopie noch vorhanden ist, sind ja vorhanden.

Damit müsste doch rein theoretisch die Zuständigkeit für die Ausstellung eines russischen Passes in das Gebiet der russischen AV in Deutschland fallen, sofern wir in Deutschland gemeldet sind.

Die Anmeldung bei der Gemeinde und ABH ist ja in dem Falle nicht das Problem und sobald der neue russische Pass ausgestellt wurde.

Rechtlich ist die Lage vollkommen eindeutig. Darum werden wir es einfach versuchen und wenn es in 3 Monaten nicht klappt, dann können wir ja immer noch zur Passbeantragung nach Russland ausreisen und dann wieder neu einreisen.

Petersburger schrieb am 26.10.2016 um 11:34:33:
Ihr habt selbst eine Situation herbeigeführt, in die man vernünftigerweise nicht geraten sollte - niemand ist verpflichtet, Euch in irgendeiner Form entgegenzukommen.


Es gibt manchmal Dinge, die sich leider so entwickeln und es gibt auch dafür einen Grund, den ich öffentlich im Forum jedoch nicht offenlegen kann und will. Nun stehen wir vor einem Berg von Problemen, von denen die Passangelegenheit eigentlich noch das kleinste ist. Darum hoffe ich, dass es dafür eine Lösung gibt.

Viele Grüße
Glin
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