Hallo,
mit großem Interesse lese ich die Diskussionen, kann aber den verwaltungsrechtlichen Vorgängen nicht mehr wirklich folgen.
Ob ich und meine Frau nun freizügigkeitsberechtigt waren (mindestens einmal in der Schweiz), ist sicher wesentlich, für deutsche Bürger. Aber es geht hier doch auch mehr um die Sprachkenntnisse (A1). Dieses Niveau besitzt meine Frau ohnehin schon und müsste dies nur durch ein entsprechendes Zertifikat nachweisen, oder die
ABH glaubt es ihr. Sie besuchte auch einmal in Wien und nachweislich einen Sprachkurs (A1) nahm dann aber nur nicht an der Prüfung teil. Allenfalls muss sie dann an einem verpflichtenden Integrationskurs teilnehmen.
Daher selbst wenn der Verlust der Freizügigkeit festgestellt würde - was uns ja erst formell mitgeteilt werden müsste - spielt das in dem Falle praktisch dennoch eine untergeordnete Rolle.
Denn die
einzige wirkliche Gefahr wäre eine unfreiwillige Abschiebung.
Alles andere ist doch rein verwaltungsrechtliche Übertretungen, die Verwaltungsstrafen nach sich ziehen dürfen, jedoch keine strafrechtlichen Konsequenzen.
Nur
Abschiebung und festgestellte Straftaten, fürchten meine Frau und ich. Alles andere ist "lösbar".
Dürfte ich darum, die Leser hier bitten, auf welchen Absatz ich mich im MRAX Urteil berufen kann und macht es denn überhaupt Sinn dieses in verschiedenen Sprachen auszudrucken und dem Grenzbeamten vorzuhalten? Oder sollen wir einfach mündlich argumentieren?
Für mich ist soweit alles klar und eine deutsche Flüchtlingsberatung und eine Organisation für die Ehe mit Ausländern, hat mir - was ganz am Anfang des
TS steht auch so bestätigt.
Darum ist für mich der Fall mehr oder weniger abgeschlossen bzw. rechtlich eindeutig.
Die Zweifel, die nun andere Poster haben, halte ich für nachvollziehbar - da es ein Einzelfall ist - doch für wirklich gefährlich halte ich das in dem Fall nicht.
Denn so besteht durch die Ehe allein ein Grundrecht, dass sich gem. Grundgesetz und auch EU-Rechtsprechung - unter dem von mir laienhaft ausgesprochenen "besonderer Schutz von Ehe und Familie" ableiten läßt.
Faktisch ist es so, dass man meiner Frau zwar die Einreise in die EU über eine Aussengrenze verweigern dürfte, weil sie keinen visierfähigen, gültigen Pass besitzt.
ABER die Ausreise aus der EU - mittels Zwang durchzusetzen wie einer sofortigen Inhaftierung und Abschiebung - wäre doch absolut
unverhältnismäßig.
Wenn ich von so einem Fall gehört hätte, würde ich das auch nicht riskieren wollen. Aber jeder mit dem ich bisher sprach, sagte mir bisher, dass das kein Risiko sei und im schlimmsten Falle würde man uns einfach nicht an diesem "ausnahmsweise besetzten" Grenzübergang nicht durchlassen und zurückschicken... Zum Beispiel nach Rom, um die Passangelegenheit zu klären oder ins Wohnsitzland Spanien oder Alternativ aus dem EU-Land eine direkte Verbindung nach Russland zu buchen. Wobei sich hierbei mindestens die Frage nach Transit per Auto stellt.
Dass man uns von der
ABH oder der Bundespolizei (bei Einreise) eine (kurze) Frist setzt, um ein Passdokument zu beschaffen, wäre auch völlig ausreichend.
Wenn das alles ein so großes Problem sein soll, dann wirft meine Frau den abgelaufenen Pass einfach weg oder schickt ihn per Post an unseren späteren Anwalt.
Notfalls - wenn meine Frau konkret und schriftlich, unter Darlegung aller Gründe - aufgefordert wird, bis zum Datum X, dass Land zu verlassen, um ihre Passangelegenheit zu klären, müsste sie ausreisen und könnte dann vielleicht auch nur mit
A1 Nachweis und FZF-Visum zurückkommen.
So nun zum Nachweis der FreizügigkeitAber das klammern wir besser aus dem Fall heraus, weil wir sonst vom 100ten ins 1.000te kommen und ich finde, dass das gar keine Sache der
ABH sein kann, sondern allenfalls für das Finanzamt und mit dem hat meine Frau doch nun wirklich nichts mehr zu tun.
Mit Sicherheit gibt es in Deutschland ein "Nachweisproblem", wenn es darum geht, die letzten 3-4 Jahre nachzuweisen.
Doch das ist eigentlich ein Dokumentationsproblem, dass ich selbst möglicherweise beheben kann.
Dieses ist aber meine eigne "Versäumnis". Man darf doch meiner Frau ihr abgeleitetes Freizügigkeitsrecht nicht streitig machen, weil ich keine Steuererklärung eingereicht habe. Mein Monatslohn lag ohnehin unter den Freibeträgen.
Notfalls jage ich die fehlenden Abrechnungen, die bescheinigen, dass ich mtl. X Euro verdient habe, rückwirkend für 3 Jahre durch den Drucker...
Finanz- und steuerrechtlich kann das aber kein Problem werden, weil ich allenfalls die Buchhaltungs-, Melde- und Einkommenssteuererklärungspflichten verletzt habe und zweifelsfrei nachweisen kann, dass ich keine Steuern hinterzogen habe.
Denn ich kann nachweisen, dass ich in der Zeit 2013-2016 nur von geringen Einnahmen, Hilfe meiner Frau und Familie sowie eigenem Ersparten gelebt habe und eine Steuerpflicht gar nicht bestand. Allenfalls für die Nichtabgabe einer Steuererklärung müsste ich die letzten 4 Jahre eine Strafe bezahlen - in Spanien...
Gruß