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Deustche Botschaft Ankara (Gelesen: 22.013 mal)
Fidibus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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23.07.2015 um 21:44:04
 
Hallo ihr Lieben,

ja ich weiß, ihr könnt genauso wenig hellsehen wie ich Zwinkernd aber vllt habt ihr ja eine Ahnung wie lange man tendenziell auf ein Studentenvisum (für Deutschland) der Deutschen Botschaft in Ankara warten muss.

Wir warten jetzt schon knappe 3 Monate.
Die Krankenversicherung fängt zum 1. August an und der letzte Sprachkurs für den er von der Uni die Anmeldebestätigung bekommen hat, ende September.
Die vorläufige Hochschulzugangsberechtigung für nächstes Jahr lag auch bei, sowie alle anderen verpflichtenden Dokumente.
Natürlich möchte man nicht erst 2 Tage vor Sprachkursbeginn einreisen...

Wenn man dort anruft und tatsächlich auch mal jemand an das Telephon geht, dann hat man das Gefühl das entweder niemand eine Ahnung vom Bearbeitungsstand hat oder man keine Auskunft geben will.

Bei Besuchsvisa ist das über die Idata irgendwie besser organisiert. Man bekommt eine Bearbeitungsnummer und kann den Stand jederzeit im Internet abrufen.

Ich meine gelesen zu haben, das man nach 3 Monaten das Recht auf Auskunft hat (Sicher bin ich mir nicht, wisst ihr etwas genaues?)

Wenn ja, wo kann man sich Informationen einholen?

Wir bekommen langsam das Gefühl, dass das Visum nicht rechtzeitig bearbeitet wird.
Was passiert dann? Kann es einfach abgelehnt werden?

Ich wusste nicht wo ich sonst nachfragen kann und bin über nette, hilfreiche Antworten dankbar.

Vielen Dank Smiley
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #1 - 08.08.2015 um 12:50:11
 
Ich würde gerne mal freundlich nachfragen, wieso ich hier tatsächlich keine einzige Antwort bekommen habe.....ich bezweifel das niemand mir nicht hätte eine winzige Information geben können... Griesgrämig

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Antwort #2 - 08.08.2015 um 13:28:05
 
Warum schreibst du: "Wir" warten auf ein Studentenvisum? Ihr seid verheiratet? Und du bist Britin? Dann könnte dein Mann ein einfaches Einreisevisum als Ehemann einer freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgerin bekommen. Das Visum wäre innerhalb von zwei Wochen von der deutschen Botschaft zu erteilen. Dein Mann könnte dann kommen und sofort an der Uni anfangen.

Seid ihr nicht verheiratet, dann per Mail/Telefon/Fax bei der Botschaft nachhaken.
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Antwort #3 - 09.08.2015 um 15:00:02
 
nein wir sind nicht verheiratet.

Bei der Botschaft anrufen hat keinen Zweck, wenn ich dort anrufe hatte ich noch nie das Glück das jemand abgenommen hat. Meinem Freund sagen die lediglich das sie keine Informationen haben. Emails werden auch nicht beantwortet. Ist ja nicht so als hätten wir das nicht schon versucht.

In eigener Recherche habe ich nun herausgefunden das vor ca 7 Wochen schon eine Rückfrage an die Botschaft gesendet wurde, anscheinend fehlt das Dokument von der Bank das er hier über ein Konto verfügt, obwohl das der Botschaft vorliegen müsste unentschlossen Auch stehen anscheinend andere Fragen offen wie, ob er schon Deutschkentnisse verfügt. Die Botschaft kontaktiert ihn aber nicht um solche Fragen zu klären.

Nachdem wir das Studentenvisum in Ankara beantragt haben, haben wir noch gemeinsam Urlaub dort gemacht und ich bin schwanger geworden. Ja ich hatte mir das auch in einer anderen Reihenfolge vorgestellt aber nun ist das so und wir freuen uns auch.
Wie sollten wir nun weiter vorgehen? Weiter warten ob das Visum genehmigt oder abgelehnt wird?Jetzt schon ein neues Visum beantragen ( hatte irgendwo mal was von einem Visum zum ungeborenen Kind gelesen) oder schonmal die Behörden über die neue Situation Informieren?

Ich möchte nur nochmal klar stellen das mein Freund hier weiter studieren soll, egal mit welchem Visum er nun letztendlich einreist. Er muss sein Studium beenden.

Falls das noch von Wichtigkeit ist, mein Antrag auf Doppelstaatlerschaft läuft derzeit. Da ich in Deutschland geboren bin, werde ich mit großer Wahrscheinlichkeit auch demnächst den deutschen Pass bekommen.
Er ist derzeit stipendiat in der Türkei, kommt aber ursprünglich aus Guinea.

Danke schon mal im vorraus
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Antwort #4 - 09.08.2015 um 15:12:57
 
Fidibus schrieb am 09.08.2015 um 15:00:02:
und ich bin schwanger geworden


Frage an die Experten: Gibt es ein einfaches Einreisevisum auch für den Vater des ungeborenen Unionsbürgers wegen "vorgeburtlicher" abgeleiteter Freizügigkeit?

Fidibus schrieb am 09.08.2015 um 15:00:02:
Falls das noch von Wichtigkeit ist, mein Antrag auf Doppelstaatlerschaft läuft derzeit. Da ich in Deutschland geboren bin, werde ich mit großer Wahrscheinlichkeit auch demnächst den deutschen Pass bekommen.


Wenn du die deutsche StA annimmst, dürfte das für deinen Freund eher nachteilig sein, da du dann nach der gegenwärtigen Verwaltungspraxis nicht mehr freizügigkeitsberechtigte EU-Bürgerin bist. Er müsste dann das - langwierige - FZF-Verfahren zum ungeborenen deutschen Kind durchlaufen, wenn das mit dem Studentenvisum nicht problemlos klappt.
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Antwort #5 - 09.08.2015 um 15:29:54
 
cabrio schrieb am 09.08.2015 um 15:12:57:
Wenn du die deutsche StA annimmst, dürfte das für deinen Freund eher nachteilig sein, da du dann nach der gegenwärtigen Verwaltungspraxis nicht mehr freizügigkeitsberechtigte EU-Bürgerin bist. Er müsste dann das - langwierige - FZF-Verfahren zum ungeborenen deutschen Kind durchlaufen, wenn das mit dem Studentenvisum nicht problemlos klappt.


Es wird wohl noch um die 2 Monate dauern, bis alle Behörden eingebunden sind und ihr go dazu geben. Bevor ich auch den deutschen Pass erhalte.
Mir ist überhaupt nicht klar wieso ich als freizügigkeitsberechtigte EU Bürgerin ein schnelleres, einfacheres Verfahren durchleben sollte als als deutsche....wärst du so lieb und würdest mir das mal kurz und knapp Laienhaft erklären?

cabrio schrieb am 09.08.2015 um 15:12:57:
Frage an die Experten: Gibt es ein einfaches Einreisevisum auch für den Vater des ungeborenen Unionsbürgers wegen "vorgeburtlicher" abgeleiteter Freizügigkeit?


Ich hoffe ja stark darauf, denn auch ich möchte gerne das mein Freund aller, aller spätestens im Kreissaal mit dabei ist.
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Antwort #6 - 09.08.2015 um 15:51:06
 
cabrio schrieb am 09.08.2015 um 15:12:57:
Wenn du die deutsche StA annimmst, dürfte das für deinen Freund eher nachteilig sein, da du dann nach der gegenwärtigen Verwaltungspraxis nicht mehr freizügigkeitsberechtigte EU-Bürgerin bist. 

Bist du dir da ganz sicher?

Wir hatten doch gerade im Forum den Fall eines Franzosen, der jetzt Deutscher ist, mit der Kernfrage, ob durch die Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit die Freizügigkeit verloren geht.

*Soeben gefunden:
http://www.asyl.net/index.php?id=185&tx_ttnews%5Btt_news%5D=45795&cHash=79cc8d9d...
Damit dürfte geklärt sein, dass dein Freizügigkeitsrecht nicht verloren geht.


Zitat:
Nachdem wir das Studentenvisum in Ankara beantragt haben

Nur zum besseren Verständnis und besseren Lesbarkeit.
Bei der Beantragung des Visums gibt es KEIN WIR, sondern dein Freund ist alleiniger Antragsteller.
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« Zuletzt geändert: 09.08.2015 um 16:02:52 von trixie »  
 
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Antwort #7 - 09.08.2015 um 16:06:46
 
trixie schrieb am 09.08.2015 um 15:51:06:
Nur zum besseren Verständnis und besseren Lesbarkeit.
Bei der Beantragung des Visums gibt es KEIN WIR, sondern dein Freund ist alleiniger Antragsteller. 


Ja das ist mir klar.
Aus menschlicher, emotionaler Sicht warte ich aber eben auch auf ein Ergebnis, also schrieb ich wir.
Er und ich haben auch gemeinsam die Dokumente und Behördengänge zusammen erledigt, auch wenn ich letztendlich 4,5 Stunden vor der Botschaft warten musste....
Versuche mir das jetzt für das bessere Verständniss hier abzugewöhnen. Nehmt es mir bitte aber trotzdem nicht übel sollte ich nochmal versehentlich das Wort "wir" benutzen.
Für ihn und mich existiert eben ein "wir". Das ist nicht immer leicht in den Hintergrund zu stellen.
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Antwort #8 - 09.08.2015 um 16:14:13
 
Fidibus schrieb am 09.08.2015 um 15:29:54:
Mir ist überhaupt nicht klar wieso ich als freizügigkeitsberechtigte EU Bürgerin ein schnelleres, einfacheres Verfahren durchleben sollte als als deutsche....wärst du so lieb und würdest mir das mal kurz und knapp Laienhaft erklären?


Warum das so ist? Weil das gesetzlich so geregelt ist. Als Britin in Deutschland genießt du Privilegien gegenüber deuschen Staatsbürgern, die in Deutschland leben. Der Vater eines britischen Kindes in Deutschland hat, ebenso wie der Ehemann einer Britin in Deutschland, Anspruch auf ein einfaches Einreisevisum, das von der Botschaft innerhalb von zwei Wochen zu erteilen ist. Der Termin für den Antrag muss auch umgehend gegeben werden. Mehr als die Verwandschaftsbeziehung muss für das Visum nicht nachgewiesen werden.

Bist du mit dem Vater nicht verheiratet, dann muss er die Vaterschaft für das Kind anerkennen. Ist auch für das noch nicht geborene Kind möglich und üblich.

Wenn du Deutsche bist, dann wird dein Kind auch deutsch. Dann müsstet ihr, selbst wenn ihr vorher heiratet, das langwierige FZF-Verfahren mit viel Bürokratie durchlaufen.

Hier noch mehr zum Thema Verlust der Freizügigkeit bei EU-Doppelstaatlern:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1438541753

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1438547776

Problem ist, dass man das unter Umständen nur gerichtlich wird durchsetzen können, weil die Verwaltung beim Erwerb der deutschen StA oft davon ausgeht, dass du dann nicht mehr freizügigkeitsberechtigt bist. Genauso bei deinem Kind.
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« Zuletzt geändert: 09.08.2015 um 16:24:32 von cabrio »  
 
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Antwort #9 - 09.08.2015 um 16:42:32
 
cabrio schrieb am 09.08.2015 um 16:14:13:
Hier noch mehr zum Thema Verlust der Freizügigkeit bei EU-Doppelstaatlern:



Im Urteil vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Az. 19 CE 11.1893 Abschnitt 30 kommt die Sache noch klarer raus, als beim Urteil vom VG Schleswig.

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Antwort #10 - 09.08.2015 um 16:58:47
 
Ich danke euch jetzt schonmal für eure Hilfe!

Wenn ich das jetzt richtig gelesen/überflogen habe, dann verliere ich meine freizügigkeit nicht, da ich jetzt schon 26 Jahre, also über 18 nach dem Freizügigkeitsrecht gelebt habe?

Ich bin grad etwas durcheinander....er Zwinkernd wartet jetzt schon über 3 Monate auf ein Visum und jetzt lese ich was davon das es innerhalb von 2 Wochen durchzubringen ist?
Entschuldigt bitte wenn ich nicht gleich alles auf anhieb richtig verstehe, obwohl ich viel am googlen und lesen bin, lese ich ich das alles tatsächlich grad zum ersten mal.

Also ist es jetzt Sinnvoll das Studentenvisum ganz außen vor zu lassen?
Wie bzw wo lasse ich oder er jetzt die Vaterschaft anerkennen wenn er derzeit nicht in Deutschland ist? Für jede Reise, auch zu Besuch benötigt er ein Visum, was jetzt zur Hauptreisezeit sicher auch wieder dauert...
Wo müsste ich für das neue Visum hin? Zu der Ausländerbehörde meines Wohnsitzes oder muss er wieder zur Botschaft in Ankara?


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Antwort #11 - 09.08.2015 um 17:04:50
 
Fidibus schrieb am 09.08.2015 um 16:58:47:
....erwartet jetzt schon über 3 Monate auf ein Visum und jetzt lese ich was davon das es innerhalb von 2 Wochen 

... weil man hier das Freizügigkeitsrecht als Familienangehöriger einer EU-Bürgerin mit einbezog, was aber bei nicht möglich, weil ihr ...
1. nicht verheiratet seid
2. es noch kein EU-Baby gibt.

Auch eine Vaterschaftsanerkennung mit den Freizügigkeitsvorteilen würde m.M. erst greifen, wenn das Kind auf der Welt ist.

Das ganze wird sicherlich später sein, als sein jetziges beantragtes Studentenvisum erteilt wird.

Die Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung kannst du in Deutschland, beim Jugendamt, Standesamt, Notar oder auch Amtsgericht machen. Der Kindsvater müßte die Vaterschaftsanerkennung bei der Deutschen Botschaft in Ankara machen.
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Antwort #12 - 09.08.2015 um 17:05:28
 
Die Freizügigkeit zieht erst, wenn ihr verheiratet seit.
Solange das Kind von der Mutter versorgt wird gibt es auch keine Rechte für den unehelichen Vater nach eu Recht.
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Antwort #13 - 09.08.2015 um 17:07:13
 
mgb schrieb am 09.08.2015 um 17:05:28:
Die Freizügigkeit zieht erst, wenn ihr verheiratet seit. 

... oder das Kind geboren ist und eine Vaterschaftsanerkennung vorhanden ist.
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Antwort #14 - 09.08.2015 um 17:11:52
 
mgb schrieb am 09.08.2015 um 16:42:32:
Im Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Az. 19 CE 11.1893 Abschnitt 30 kommt die Sache noch klarer raus


Ein sehr wichtiger Beschluss - kein Urteil! - des Bayerischen VGH zum Thema Freizügigkeit von EU-Doppelstaatlern. Hier die Fundstelle.
https://openjur.de/u/499328.html

Das kann man der Botschaft in Ankara vorlegen, wenn die deutsche StA erworben wird.
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Antwort #15 - 09.08.2015 um 17:16:01
 
mgb schrieb am 09.08.2015 um 17:05:28:
Solange das Kind von der Mutter versorgt wird gibt es auch keine Rechte für den unehelichen Vater nach eu Recht.


Das ist Unsinn. Ist die Vaterschaft anerkannt, dann hat der Vater des minderjährigen (!) EU-Bürgers selbstverständlich abgeleitete Freizügigkeit. Mit der Versorgung durch die Mutter hat das gar nichts zu tun.
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Antwort #16 - 09.08.2015 um 17:24:37
 
Fidibus schrieb am 09.08.2015 um 16:58:47:
Ich bin grad etwas durcheinander....erwartet jetzt schon über 3 Monate auf ein Visum und jetzt lese ich was davon das es innerhalb von 2 Wochen durchzubringen ist? 


Das ginge nur, wenn ihr verheiratet wärt. Ob überhaupt und ggf. wie lange vor der Geburt des Kindes es ginge, weiß ich nicht. Ich nehme aber an, dass ein Nachzug zum noch ungeborenen Unionsbürger nach EU-Recht eher nicht möglich ist. Deshalb oben die Frage an die Experten.

Ihr könnt also entweder so schnell wie möglich heiraten oder das mit dem Studentenvisum weiterbetreiben, oder beides gleichzeitig.

Ich sehe gerade: da du seit 26 Jahren in Deutschland lebst, wird dein Kind ohnehin von Geburt an auch deutsch sein. Ihr könnt also auch jetzt schon ein FZF-Visum zum ungeborenen deutschen Kind beantragen - das kostenlos ist. Wie lange vor der Geburt das erteilt wird, weiß man nicht. Wenn man aber  mit der Botschaft geschickt redet und die Sache darstellt, dann kann man da vielleicht eine Lösung finden, dass er rechtzeitig zum Semesterbeginn kommen kann. Beim Nachzug zum deutschen Kind braucht er auch keinen A 1-Sprachtest und er darf sofort voll arbeiten - was mit dem Studiumsvisum nicht geht.
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« Zuletzt geändert: 09.08.2015 um 17:36:45 von cabrio »  
 
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Antwort #17 - 09.08.2015 um 17:27:05
 
Zitat:
Ist die Vaterschaft anerkannt, dann hat der Vater des minderjährigen (!) EU-Bürgers selbstverständlich abgeleitete Freizügigkeit


Das hatte ich anfangs auch gedacht, bin jetzt etwas irriert, denn ...

Zitat:
§ 3  Familienangehörige

(1)  Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Unionsbürger haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Für Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 5 genannten Unionsbürger gilt dies nach Maßgabe des § 4.

(2) Familienangehörige sind
...
2.
die Verwandten in gerade aufsteigender und in gerade absteigender Linie der in Absatz 1 §  2  Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, denen diese Personen oder ihre Ehegatten Unterhalt gewähren.


Das würde für mich bedeuten, dass das Kind dem Vater Unterhalt gewähren müßte.

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Antwort #18 - 09.08.2015 um 17:27:20
 
Da kann ich nur die Praxis der Briten dagegen halten.
Dort werden solche Anträge abgelehnt mit der Begründung solange das Kind von der Mutter versorgt wird, wird das Kind nicht gezwungen seine Freizügigkeit aufzugeben. Die Folgen aus Chen sind nicht anwendbar.
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Antwort #19 - 09.08.2015 um 17:35:30
 
cabrio schrieb am 09.08.2015 um 15:12:57:
Gibt es ein einfaches Einreisevisum auch für den Vater des ungeborenen Unionsbürgers wegen "vorgeburtlicher" abgeleiteter Freizügigkeit?

Mangels mir bekannter eindeutiger Festlegungen antworte ich mal so:

Die Frage hatten wir bereits in der Praxis, als ein in Deutschland lebender Spanier und eine Russin aus unserem Amtsbezirk ein Kind erwarteten und genau ein solches Visum haben wollten.
Wir hätten es erteilt - schon wegen dem seinerzeit von mir als Argument benutzten Diskriminierungsverbot anderer EU-StAng.

Die Sache scheiterte dann daran, daß es den beiden nicht gelang, eine vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung beurkunden zu lassen. Der werdende Vater bekam von allen kontaktierten spanischen Behörden als Auskunft, daß es so etwas nicht gebe, in RUS gibt es das definitiv nicht und wir durften es nicht.

Am Ende ist die junge Frau mit ihrem vorhandenen Schengenvisum nach Deutschland gereist, hat dort entbunden und war ab Entbindung abgeleitet freizügig ...


mgb schrieb am 09.08.2015 um 17:27:20:
Da kann ich nur die Praxis der Briten dagegen halten.

Die bringt niemanden weiter. 

In einer anderen Frage ist die Praxis der Briten in Sachen Freizügigkeit gerade höchstrichterlich gekippt worden.
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„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #20 - 09.08.2015 um 17:41:11
 
mgb schrieb am 09.08.2015 um 17:27:20:
Da kann ich nur die Praxis der Briten dagegen halten.
Dort werden solche Anträge abgelehnt mit der Begründung solange das Kind von der Mutter versorgt wird, wird das Kind nicht gezwungen seine Freizügigkeit aufzugeben. Die Folgen aus Chen sind nicht anwendbar.


Die EU-rechtswidrige Verwaltungspraxis im UK ist ja nun weit verbreitet und hinlänglich bekannt. Die Rechtslage ist aber eine andere.
Petersburger schrieb am 09.08.2015 um 17:35:30:
Die Sache scheiterte dann daran, daß es den beiden nicht gelang, eine vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung beurkunden zu lassen. Der werdende Vater bekam von allen kontaktierten spanischen Behörden als Auskunft, daß es so etwas nicht gebe, in RUS gibt es das definitiv nicht und wir durften es nicht.


Interessant. Wären sie also verheiratet gewesen, dann hätte das ohne Probleme geklappt?

Wieso durfte es das deutsche Konsulat nicht? Hätte man da nicht irgendwie die Zuständigkeit hinbasteln können? Wegen gewöhnlichem Aufenthalt/Wohnsitz usw. in Deutschland?  Irgendwie will  mir nicht einleuchten, dass eine russische Staatsbürgerin keiner Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht zustimmen kann, nur weil der Vater kein Deutscher ist.
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Antwort #21 - 09.08.2015 um 18:10:42
 
Petersburger schrieb am 09.08.2015 um 17:35:30:
Die bringt niemanden weiter. 

In einer anderen Frage ist die Praxis der Briten in Sachen Freizügigkeit gerade höchstrichterlich gekippt worden.


Grundlage ist Chen C-200/02 und da ist nur von einem Elternteil die Rede. Dem Elternteil wird ein Aufenthaltsrecht zugestanden und keine abgeleitete Freizügigkeit.
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Antwort #22 - 09.08.2015 um 18:10:52
 
Bezüglich des Freizügigkeitsrechts von mir oder dem ungeborenen Kind werde ich morgen direkt mal meinen Sachbearbeiter bei der Ausländerbehörde anrufen und nachfragen.
Zumindest hat mein Kind das Recht auf einen deutschen Pass, auch wenn ich jetzt nicht die deutsche Staatsbürgerschaft beantragt hätte, meinte er bei meinem letzten Termin.

Ich hoffe auch immernoch darauf dass das Studentenvisum schnellstmöglich fertiggestellt wird. Wobei meine Hoffnung nahezu gegen Null geht. Die zuständige Ausländerbehörde dafür ist leider eine andere als meine, da die Botschaft den Antrag zum Studienort geschickt hat. Diese sind derzeit völlig, überfordert will ich nicht sagen, aber die kommen mit den Anträgen nicht hinterher weil so viel zu tun ist.

Angenommen er findet eine möglichkeit die Vaterschaft in der Türkei anerkennen zu lassen, ist es dann möglich innerhalb von 2 Wochen ein Visum zu bekommen? Hab ich das so nun richtig verstanden? Noch hab ich ja keinen deutschen Pass...

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Antwort #23 - 09.08.2015 um 18:25:15
 
Petersburger schrieb am 09.08.2015 um 17:35:30:
hat dort entbunden und war ab Entbindung abgeleitet freizügig ...

Die Definition des abgeleiteten Freizügigkeitsrechts verstehe anders und hatte bereits diese Frage in den Raum gestellt.
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Antwort #24 - 09.08.2015 um 18:32:18
 
Fidibus schrieb am 09.08.2015 um 18:10:52:
Angenommen er findet eine möglichkeit die Vaterschaft in der Türkei anerkennen zu lassen, ist es dann möglich innerhalb von 2 Wochen ein Visum zu bekommen?


Die Vaterschaftsanerkennung sollte er diese Woche bei der Botschaft in Ankara machen.( Und du hier beim Jugendamt oder beim Notar die Zustimmung). Dann stellt dein Freund, und zwar gleichzeitig, einen Antrag auf ein einfaches Einreisevisum als Vater eines freizügigkeitsberechtigten, ungeborenen EU-Bürgers. Wenn die Botschaft das nicht machen will, trotzdem schriftlich so beantragen. Zusätzlich darauf hinweisen, dass das Kind auch deutsch wird.

Der Vorteil mit der Freizügigkeitsschiene ist der, dass die Ausländerbehörde bei der Visumsvergabe nicht beteiligt ist/nicht beteiligt werden darf.

So oder so muss die Botschaft das zügig bearbeiten. Gibt sie ihm nicht das einfache Einreisevisum, dann muss sie ein FZF-Visum zu ungeborenen deutschen Kind erteilen - ohne dass er noch extra einen Antrag stellen muss (wenn ihr reinschreibt, dass das Kind auch Deutsch wird, da du seit 26 Jahren in D lebst). Das dürfte auch nicht mehr sehr viel länger dauern.

In beiden Fällen ist jedenfalls die Vaterschaftsanerkennung Voraussetzung.

Noch eine Möglichkeit: Wenn er demnächst ohnehin mit einem Schengen-Besuchsvisum kommt, den Zeitrahmen bis so kurz wie möglich vor der Geburt ausschöpfen. Dann zur Ausländerbehörde gehen und sagen, dass er in vier oder sechs Wochen abgeleitet freizügig als Vater eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers in Deutschland sein wird. Dann kann er gleich hierbleiben und müsste gar nicht mehr in die Türkei zurück, um ein Visum zu beantragen. Nach der Geburt bekommt er dann eine Aufenthaltskarte-EU.

Fidibus schrieb am 09.08.2015 um 18:10:52:
Bezüglich des Freizügigkeitsrechts von mir oder dem ungeborenen Kind werde ich morgen direkt mal meinen Sachbearbeiter bei der Ausländerbehörde anrufen und nachfragen.
Zumindest hat mein Kind das Recht auf einen deutschen Pass, auch wenn ich jetzt nicht die deutsche Staatsbürgerschaft beantragt hätte, meinte er bei meinem letzten Termin.


Bei der ABH ist jeder Anruf überflüssig. Die haben damit nichts zu tun und werden im Zweifel nur für Verwirrung sorgen. Mach einen Termin beim Notar für die Vaterschaftsanerkennung.

Insgesamt dürfte das Hauptproblem für euch der Termin in Ankara sein. Die Botschaft ist wohl wegen der Syrienflüchtlinge völlig überlastet. Ich würde da per Mail und per Fax die Geschichte ankündigen und gleich mit dem Aktenzeichen für den Studiumsvisumsantrag verbinden, damit sie die Vorgänge gleich zusammenfügen können. Wenn ihr auch auf mehrere Faxe und Mails nicht gleich Antwort und Termin bekommt, dann beim Bürgerservice des Auswärtigen Amtes in Berlin anrufen.
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« Zuletzt geändert: 09.08.2015 um 18:52:44 von cabrio »  
 
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Antwort #25 - 09.08.2015 um 18:42:53
 
cabrio schrieb am 09.08.2015 um 17:24:37:
Ich sehe gerade: da du seit 26 Jahren in Deutschland lebst, wird dein Kind ohnehin von Geburt an auch deutsch sein. Ihr könnt also auch jetzt schon ein FZF-Visum zum ungeborenen deutschen Kind beantragen - das kostenlos ist.


Wie lange dauert denn das in der Regel?
Ich bin mittlerweile "schon" in der 17. Woche, also Anfang fünfter Monat.

trixie schrieb am 09.08.2015 um 18:25:15:
Allerdings konnte man hier einwenden, dass es ja noch nicht sicher ist, wo das Kind auf die Welt kommt und ob es dann von Geburt an die deutsche Staatsangehörigkeit hat.


Wo soll es denn sonst geboren werden? Ich reise doch nicht in ein anderes mir fast unbekanntem Land das ich nur aus Urlauben kenne. Mein Wohnsitz ist hier in Deutschland. Mann kann doch nicht von mir verlangen ein paar Stunden nach der Geburt (wie es in UK meines glaubens nach normal ist nach Hause zu gehen) in ein Hotel zu ziehen?!
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Antwort #26 - 09.08.2015 um 18:45:17
 
cabrio schrieb am 09.08.2015 um 18:32:18:
Die Vaterschaftsanerkennung sollte er diese Woche bei der Botschaft in Ankara machen.( Und du hier beim Jugendamt oder beim Notar die Zustimmung). Dann stellt dein Freund, und zwar gleichzeitig, einen Antrag auf ein einfaches Einreisevisum als Vater eines freizügigkeitsberechtigten, ungeborenen EU-Bürgers. Wenn die Botschaft das nicht machen will, trotzdem schriftlich so beantragen. Zusätzlich darauf hinweisen, dass das Kind auch deutsch wird. 

Hier haben wir genau den gleichen Sachverhalt wie ihn @Petersburger beschrieben hat, die Deutsche Botschaft wäre gar nicht zuständig.
Deutsch wird es erst, wenn die Mutter deutsch ist oder wenn das Kind in Deutschland auf die Welt kommt. Hier sind aber eine Menge Unwägbarkeiten, auf die sich die Botschaft nicht einlassen kann.

cabrio schrieb am 09.08.2015 um 18:32:18:
wenn ihr reinschreibt, dass das Kind auch Deutsch wird, da du seit 26 Jahren in D lebst

Sorry, aber das ist so nicht richtig, denn das Kind muss auch in Deutschland geboren werden, § 4 Abs. 3 StAG.

cabrio schrieb am 09.08.2015 um 18:32:18:
Dann zur Ausländerbehörde gehen und sagen, dass er in vier oder sechs Wochen abgeleitet freizügig als Vater eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers

Auch nochmals, lese ich die Definition und die Bedingungen der abgeleiteten Freizügigkeit des Familienangehörigen anders. Vielleicht klärt hier ein Experte auf.

Zitat:
Wo soll es denn sonst geboren werden?

Die Frage ist sicherlich berechtigt. Im Moment bist auch nicht in Deutschland. Schon manche geplante Geburt in Deutschland ist anders verlaufen. Deine persönliche Geburtsentscheidung, ist für die Frage, ob das Kind deutsch wird oder nicht, im Moment völlig irrelevant.

cabrio schrieb am 09.08.2015 um 18:32:18:
Mach einen Termin beim Notar für die Vaterschaftsanerkennung. 

Auch wieder der Hinweis auf das Beispiel @Petersburgers, der zeigt, dass es hier vermutlich weder um deutsches Recht, noch um deutsche Behördenzuständigkeit geht, weil keine deutsche Person im Spiel ist.
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« Zuletzt geändert: 09.08.2015 um 18:56:22 von trixie »  
 
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Antwort #27 - 09.08.2015 um 19:01:11
 
Fidibus schrieb am 09.08.2015 um 18:42:53:
Wie lange dauert denn das in der Regel?
Ich bin mittlerweile "schon" in der 17. Woche, also Anfang fünfter Monat.


Das kann man nicht so genau sagen und das ist auch egal - rechtzeitig zur Geburt muss das FZF-Visum zum deutschen Kind erteilt werden. Ihr habt doch ohnehin keine Wahl. Das Problem ist die Überlastung der Botschaft. Lies nochmal meine Antwort #24. Ich hatte noch was angefügt.

Deine Ausgangsfrage war ja nur, wie man das Studentenvisum beschleunigen kann. Nun hast du noch zwei weitere Möglichkeiten gesagt bekommen, wie dein Freund schnell(er)  herkommen kann. Also kümmere dich darum.
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Antwort #28 - 09.08.2015 um 19:02:54
 
cabrio schrieb am 09.08.2015 um 18:32:18:
Wenn er demnächst ohnehin mit einem Schengen-Besuchsvisum kommt

Was steht das?
Ausserdem wäre es völlig unsinnig ein Schengen Visum, neben einem Studentenvisum zu beantragen. Welches Visum glaubst wird wohl am schnellsten abgelehnt?

cabrio schrieb am 09.08.2015 um 19:01:11:
Das kann man nicht so genau sagen und das ist auch egal - rechtzeitig zur Geburt muss das FZF-Visum zum deutschen Kind erteilt werden.


@Cabrio
Liest du eigentlich ausser deinen Beiträgen auch andere?
Das ist völliger Unsinn, denn es gibt noch kein künftiges deutsches Kind.

Das Kind ist erst deutsch, wenn entweder die Mutter deutsch ist oder es in Deutschland geboren wird. § 4 Abs. 3 StAG regelt das eindeutig, also keine künftigen deutschen Erdenbürger.

Mit solchen Antworten verwirrst du nur unnötig und machst die TS völlig konfus.
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Antwort #29 - 09.08.2015 um 19:07:40
 
trixie schrieb am 09.08.2015 um 18:45:17:
Die Frage ist sicherlich berechtigt. Im Moment bist auch nicht in Deutschland. Schon manche geplante Geburt in Deutschland ist anders verlaufen. Deine persönliche Geburtsentscheidung, ist für die Frage, ob das Kind deutsch wird oder nicht, im Moment völlig irrelevant. 


Hmm? Also im Moment bin ich in Deutschland in meiner WG und habe auch bisweilen keinen Auslandsaufenthalt gebucht oder geplant. Da musst du dich wohl irgendwie verlesen haben.
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Antwort #30 - 09.08.2015 um 19:19:45
 
Fidibus schrieb am 09.08.2015 um 19:07:40:
Hmm? Also im Moment bin ich in Deutschland in meiner WG 

Danke für die Aufklärung. Das kommt sicherlich von dem ständigen "Wir machen, wir warten seit ..." usw. Das hörte sich so an, dass du neben deinem Freund bist.
Gut, dann nehme ich die Aussage zurück, dass du jetzt auch nicht in Deutschland bist, ändert aber nichts daran, dass das Kind erst deutsch ist, wenn es geboren ist, weil es von dir keine deutsche Staatsangehörigkeit ableiten kann. Das macht in meinen Augen die Sache anders, als wenn ein Elternteil deutsch ist.

Die Botschaft hat auch m.M. nach nicht unbedingt die Möglichkeit festzustellen, ob du die Voraussetzungen erfüllst, dass das Kind deutsch ist. Für Inlandsangelegenheiten ist die ABH zuständig und nicht die Botschaft. Bei der Geburtsanmeldung wird sich das Standesamt an die ABH wenden.
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Antwort #31 - 09.08.2015 um 19:19:47
 
trixie schrieb am 09.08.2015 um 18:45:17:
Auch wieder der Hinweis auf das Beispiel @Petersburgers, der zeigt, dass es hier vermutlich weder um deutsches Recht, noch um deutsche Behördenzuständigkeit geht, weil keine deutsche Person im Spiel ist.


Für eine Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht muss weder das Kind, noch der Vater, noch die Mutter deutsch sein. Man muss das nur bei deutschen Behörden machen. Wäre der zukünftige Vater hier, machen es die Eltern gemeinsam hier. Ist der Vater im Ausland, dann ist die deutsche AV im betreffenden Land zuständig. Weshalb das in dem von @Petersburger geschilderten Fall nicht funktioniert hat, verstehe ich auch nicht. Es geht dabei ja nur um die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung, und das Kind muss auch gar nicht deutsch sein.  Die Zuständigkeit der deutschen AV müsste sich aus dem Wohnsitz des einen Elternteils in D ergeben. Vielleicht hat Russland quergeschossen? Ich hoffe, dass Petersburger uns bald aufklärt!

Der TS bleibt jedenfalls keine Wahl, außer es zu versuchen. Oder sie wartet auf die Erteilung des Studentenvisums.
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Antwort #32 - 09.08.2015 um 19:27:45
 
trixie schrieb am 09.08.2015 um 18:45:17:
Auch nochmals, lese ich die Definition und die Bedingungen der abgeleiteten Freizügigkeit des Familienangehörigen anders. Vielleicht klärt hier ein Experte auf.



Du kannst dich ja mal selber in der Auslegung vom Urteil Chen 200/02 versuchen.

Artikel 18 EG und die Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht verleihen unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens dem minderjährigen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Kleinkindalter, der angemessen krankenversichert ist und dem Unterhalt von einem Elternteil gewährt wird, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist und dessen Mittel ausreichen, um eine Belastung der öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats durch den Minderjährigen zu verhindern, das Recht, sich für unbestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufzuhalten. In einem solchen Fall erlauben dieselben Vorschriften es dem Elternteil, der für diesen Staatsangehörigen tatsächlich sorgt, sich mit ihm im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten.

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Antwort #33 - 09.08.2015 um 19:30:54
 
@Cabrio
Wenn beide Elternteile in Deutschland leben, ist es verständlich, dass der deutsche Rechtskreis zum Tragen kommt. Anders dürfte es aussehen, wenn einer im Ausland lebt und keiner von beiden Elternteilen Deutscher ist. Im Beispiel @Petersburger wäre wohl der in Deutschland lebende Spanier auf den gleichen Trichter mit der Vaterschaftsanerkennung beim Notar gekommen oder hätte von @Petersburger den Tipp bekommen.

Anderes Beispiel zur Verdeutlichung:
Leben ausländische Eltern mit ihrem ausländischen Kind in Deutschland und kommt es zur Trennung, wird der Unterhalt nach deutschen Recht festgesetzt. Anders sieht es auch, wenn ein ausländischer Elternteil aus Deutschland wegzieht. Dann ist m.W. nach nicht mehr deutsches Unterhaltsrecht anzuwenden, was in meinen Augen auch logisch ist, denn dann würde jede Singlemutter nach Deutschland ziehen und nach deutschem Recht Unterhalt einfordern.

Nach ein Beispiel:
Nicht jede in Deutschland durchgeführte Scheidung muß nach deutschem Recht erfolgen, nur weil sie in Deutschland durchgeführt wird. Es ist immer erst zu  prüfen, welches Recht zum Tragen kommt.

Zitat:
Es geht dabei ja nur um die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung, und das Kind muss auch gar nicht deutsch sein

... die hier vorgeburtlich sein soll und wir nicht wissen, ob das türkische wie auch das britische Recht das vorsehen.
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Antwort #34 - 09.08.2015 um 20:13:27
 
Vielen Dank nochmal für die zahlreichen Antworten Smiley

Falls sich hier kein Experte mehr zu Wort melden sollte, an welche Behörde kann ich mich denn wenden die mir sagt wie das mit der vorgeburtlichen Beurkundung der Vaterschaft nach Britischem/ Guineischen Recht wenn Mutter in Deutschland und Vater in der Türkei lebt aussieht bzw welches Recht nun zum tragen kommt?
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Antwort #35 - 09.08.2015 um 20:14:57
 
trixie schrieb am 09.08.2015 um 19:02:54:
Das Kind ist erst deutsch, wenn entweder die Mutter deutsch ist oder es in Deutschland geboren wird. § 4 Abs. 3 StAG regelt das eindeutig.


Das stimmt. Dennoch ist die FZF des ausländischen Vaters zum ungeborenen deutschen Kind einer in Deutschland wohnenden ausländischen Mutter absolut gängig. Beispiel: Seit langem in Deutschland lebende Türkin ist schwanger. Vater ist Türke und lebt in der Türkei. Vater bekommt FZF-Visum zum ungeborenen Deutschen Kind. Anders wird in der Praxis der Fall gehandhabt, wo das Kind seine deutsche StA allein vom in Deutschland lebenden, ausländischen Vater ableiten kann, während die  zukünftige -ebenfalls nicht-deutsche - Mutter im Ausland lebt. Frage: Hat die Frau einen Anspruch auf FZF zum ungeborenen deutschen Kind, obwohl das Kind nur dann deutsch wird, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Geburt in D aufhält? Muss also das Visum erteilt werden, damit das Kind überhaupt erst deutsch werden kann? Dieser Fall ist in Praxis und Theorie umstritten. Allerdings lässt sich mit guten Gründen vertreten (Gleichbehandlungsgrundsatz), dass auch der zukünftigen Mutter die rechtzeitige Einreise ermöglicht werden muss.

Der Fall der TS ist also in jeder Hinsicht unproblematisch.

Fidibus schrieb am 09.08.2015 um 20:13:27:
an welche Behörde kann ich mich denn wenden die mir sagt wie das mit der vorgeburtlichen Beurkundung der Vaterschaft nach Britischem/ Guineischen Recht wenn Mutter in Deutschland und Vater in der Türkei lebt aussieht bzw welches Recht nun zum tragen kommt?


Spielt alles keine Rolle. Du lebst in Deutschland. Das reicht für eine Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht. StA und Wohnort des Vaters sind irrelevant. Da er aber nicht in D ist, ist die deutsche AV zuständig. Mach einen Notartermin. Der sagt dir genau, wie das geht. Wie gesagt, das kommt sehr häufig vor mit in D lebenden Ausländerinnen.
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Antwort #36 - 09.08.2015 um 20:15:30
 
Hier ein Link, der - wie schon von mir angedeutet - erklärt, warum deutsches Recht nicht anwendbar ist:
http://www.wetzlar.de/media/custom/254_163_1.PDF?1279709255
... und folglich kann ein ungeborenes Kind noch keinen Aufenthalt in Deutschland haben.

@Fidibus
Du kannst dir m.M. nach somit die Arbeit und Mühe sparen, bei deutschen Behörden zwecks Vaterschaftsanerkennung aufzuschlagen; ebenso ist das für deinen Freund bei der Deutschen Botschaft vergebene Liebesmühe.


cabrio schrieb am 09.08.2015 um 20:14:57:
Dennoch ist die FZF des ausländischen Vaters zum ungeborenen deutschen Kind einer in Deutschland wohnenden ausländischen Mutter absolut gängig.

Ob das gängig ist, weiß ich nicht. Entscheidend ist die Rechtgrundlage dazu. Nach dem eben eingestellten Link wäre deutsches Recht nicht anwendbar.

Es bleibt aber auch immer zu beachten, dass sich hier eine ganze Menge Baustellen auftun und es fraglich ist, ob man das alleine durchfechten kann, vorallem wenn man auch auf die Kooperation der Botschaft angewiesen ist. Wenn die Botschaft bei einem relativ einfachen Studentenvisum so lange braucht, braucht man erst gar nicht daran denken, wie lange es bei etwas aussergewöhnlichen Fällen dauert.

cabrio schrieb am 09.08.2015 um 20:14:57:
Du lebst in Deutschland. Das reicht für eine Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht

Warum ignorierst du eigentlich alles, was man an amtlichen Links einstellt. Der Link sagt genau, wann deutsches Recht anwendbar.

Deine Eigeninterpretation nerven, sind falsch und verwirren völlig.  Ärgerlich
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« Zuletzt geändert: 09.08.2015 um 20:30:31 von trixie »  
 
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Antwort #37 - 09.08.2015 um 21:34:04
 
trixie schrieb am 09.08.2015 um 20:15:30:
Warum ignorierst du eigentlich alles, was man an amtlichen Links einstellt. Der Link sagt genau, wann deutsches Recht anwendbar.


Na ja, ich ignoriere das, weil ich ins Gesetz gucke und weil ich nicht will, dass du die Themenstarterin mit noch mehr wahllosen Postings ganz konfus machst.
Nach § 1594 Abs.4 BGB ist eine vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung zulässig. In Verbindung mit Art. 19 Abs.1 EGBGB richtet sich die vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung also nach dem Recht desjenigien Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben wird.

Zum besseren Verständnis - und damit du dir die aufwendige Suche nach weiteren "amtlichen Links" sparen kannst - hier der Gesetzestext:

http://dejure.org/gesetze/BGB/1594.html

http://dejure.org/gesetze/EGBGB/19.html
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Antwort #38 - 09.08.2015 um 21:48:58
 
Zitat:
Nach § 1594 Abs.4 BGB ist eine vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung zulässig.

Das habe ich ja nie bestritten. Es geht darum, welches Recht zur Anwendung kommt.

cabrio schrieb am 09.08.2015 um 21:34:04:
Vaterschaftsanerkennung also nach dem Recht desjenigien Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben wird.

... und schon wieder interpretierst du deine eignen Wünsche oder verstehst das Gesetz nicht, denn hier steht klar und eindeutig:
Zitat:
(1) Die Abstammung eines Kindes unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sie kann im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört. Ist die Mutter verheiratet, so kann die Abstammung ferner nach dem Recht bestimmt werden, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Artikel 14 Abs. 1 unterliegen; ist die Ehe vorher durch Tod aufgelöst worden, so ist der Zeitpunkt der Auflösung maßgebend.

(2) Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so unterliegen Verpflichtungen des Vaters gegenüber der Mutter auf Grund der Schwangerschaft dem Recht des Staates, in dem die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

... also nichts von "...Aufenthalt haben wird..."
Wann verstehst du dass ein Kind nur als Kind zählt, wenn es geboren wird???

Dass du dich jetzt mit den eigenen Waffen schlägst, solltest du doch zur Kenntnis nehmen.

Die angesprochenen Verpflichtungen des Vaters haben nichts mit einer Vaterschaftsanerkennung zu tun, denn eine Vaterschaftsanerkennung ist keine Verpflichtung.
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Antwort #39 - 09.08.2015 um 21:49:41
 
cabrio hat durchaus recht, daß bei Geburt in Deutschland das Kind deutsch wird. Und daß, sofern die Vaterschaft rechtlich feststeht, der Vater bei der Geburt dabeisein soll (im Kreißsaal ist nicht gefordert ...)

Wir konnten damals nichts tun, weil nach deutsch-russischem Konsularvertrag notarielle Handlungen nur für deutsche natürliche oder juristische Personen zulässig sind. Was in dem Fall nicht gegeben war - nicht eine der beteiligten Personen war oder wurde Deutscher.
Daher brauchten wir uns auch weiter keine Gedanken zu machen, ob und auf welcher Grundlage deutsches Recht anwendbar sein könnte. Und es gab das Schengenvisum und damit einen zweiten Weg ...

trixie schrieb am 09.08.2015 um 20:15:30:
Ob das gängig ist, weiß ich nicht.

Es ist gängig.
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Antwort #40 - 09.08.2015 um 21:57:27
 
@Petersburger

Dass bei der Geburt das Kind deutsch wird, habe ich auch nicht bezweifelt. Das kann aber die Botschaft nicht feststellen, wenn der Freund der TS aufschlägt. Hierzu müßte m.M. nach die ABH die Prüfung durchführen, ob die Voraussetzungen der TS vorliegen.

Sowohl der eingestellt Link, wie auch das von @Cabrio zitierte Gesetz, sprechen eindeutig davon dass deutsches Recht anwendbar ist, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, somit kann ich nicht erkennen, dass man hier von Zukunftsprognose ausgeht.
Warum man eindeutige Gesetzestexte zerpflückt, ist mir unbegreiflich.
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Antwort #41 - 09.08.2015 um 21:58:12
 
Petersburger schrieb am 09.08.2015 um 21:49:41:
Wir konnten damals nichts tun, weil nach deutsch-russischem Konsularvertrag notarielle Handlungen nur für deutsche natürliche oder juristische Personen zulässig sind.

Ja, das erklärt natürlich die Malaise. Gut zu wissen, dass ein anderer Weg gefunden wurde.
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Antwort #42 - 09.08.2015 um 22:19:31
 
trixie schrieb am 09.08.2015 um 21:57:27:
somit kann ich nicht erkennen, dass man hier von Zukunftsprognose ausgeht.

Ein "Visum zur Geburt eines deutschen Kindes" ist von sich aus schon ein Spiel mit der Zukunft.

Es muß nicht zwingend ein Kind lebend geboren werden und es muß nicht immer zwingend deutsch werden.
Es gab schon Fälle, wo Gebärende mit bösen Komplikationen per Hubschrauber in eine naheliegende, besser ausgestattete Klinik geflogen wurden. Im Ausland. Kein 4 (3)-Erwerb ...

Sofern hier ohne Komplikationen in Form von Konsularverträgen und rechtlich sauber eine Vaterschaftsanerkennung vorgeburtlich beurkundet werden kann, gebe ich cabrio recht.
Nur ist das hier zu komplex, um es im Forum vernünftig zu behandeln.
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Antwort #43 - 09.08.2015 um 22:23:36
 
trixie schrieb am 09.08.2015 um 21:57:27:
Dass bei der Geburt das Kind deutsch wird, habe ich auch nicht bezweifelt. Das kann aber die Botschaft nicht feststellen, wenn der Freund der TS aufschlägt. Hierzu müßte m.M. nach die ABH die Prüfung durchführen, ob die Voraussetzungen der TS vorliegen.


Ist es denn nicht ableitbar wenn mein gewöhnlicher Aufenthaltsort Deutschland ist? Ich bin ja auch schon hier geboren, nur damals waren die Gesetze so, das bei nicht verheirateten Paaren automatisch die Staatsbürgerschaft der Mutter galt. Dasist ja heute anscheinend anders geregelt.

Zudem habe ich ja wie schon erwähnt die deutsche Staatsbürgerschaft beantragt, somit würde ich noch vor der Geburt des Kindes beide Staatsbürgerschaften haben. Das kann ja alles nachgewiesen werden.

Ich bin über alle Informationen sehr dankbar, nur bin ich jetzt doch etwas verwirrt und bin mir über meine weitere Vorgehensweise nich ganz klar.
Ich könnte natürlich, Option A, morgen beim Notar anrufen und mich dort nochmal bezüglich der Vaterschaftsanerkennung erkundigen. Das werde ich wohl auch tun.
Gegebenfalls dann meinen Freund zur Botschaft schicken und ihn die dort anerkennen lassen, sofern die das machen (Habe jetzt schon mehrmals gelesen das entsprechende Auslandvertretungen dafür zuständig sind).

Oder die andere Alternative B: Nichts tun und weiter warten und hoffen ob das Studentenvisum genehmigt wird. irgendwann.
Die Option das es aus irgendwelchen Gründen abgelehnt wird, besteht ja weiterhin.

Darum möchte ich jetzt dich Trixie einmal direkt fragen was denn dein alternativer Vorschlag wäre. Bislang habe ich jetzt leider nur herausgelesen das option A nicht geht bzw vergebene Liebesmüh ist.
Aber einfach weiter warten und hoffen kann ich leider nicht mehr lange. Meine Nerven liegen Blank  unentschlossen

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Antwort #44 - 09.08.2015 um 22:40:21
 
Fidibus schrieb am 09.08.2015 um 18:10:52:
Die zuständige Ausländerbehörde dafür ist leider eine andere als meine, da die Botschaft den Antrag zum Studienort geschickt hat. Diese sind derzeit völlig, überfordert will ich nicht sagen, aber die kommen mit den Anträgen nicht hinterher weil so viel zu tun ist.


Man könnte ja auch alternativ auf das Schweigefristverfahren bei der AV hinweisen wo nach 3 Wochen und 2 Tagen Untätigkeit ja eine Zustimmung seitens der ABH angenommen werden kann wenn alle weiteren Fragen wie Finanzierung etc. geklärt sind ... dieser Zeitraum ist ja eventuell schon rum  hä?
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Antwort #45 - 09.08.2015 um 22:49:14
 
Fidibus schrieb am 09.08.2015 um 22:23:36:
Zudem habe ich ja wie schon erwähnt die deutsche Staatsbürgerschaft beantragt, somit würde ich noch vor der Geburt des Kindes beide Staatsbürgerschaften haben. Das kann ja alles nachgewiesen werden.

Ich würde
1. zur EBH gehen und im Hinblick auf die Schwangerschaft und das Visumproblem für den Kindsvater nett fragen, ob das Verfahren nicht möglicherweise ein klein wenig beschleunigt werden könnte. Oder ob wenigstens eine Bescheinigung über das laufende Verfahren ausgestellt werden könnte.

2. anschließend bei Notar oder Jugendamt eine Zustimmung zur vorgeburtlichen Vaterschaftsanerkennung des Kindsvaters beurkunden lassen.

3. mit der Botschaft Kontakt aufnehmen und das Ganze dem laufenden Visumvorgang hinzufügen. Vorab als Scan per Mail reicht. CC: an die ABH, die den nationalen Visumvorgang auf dem Tisch hat.

Auch wenn es immer wieder andere Meinungen unter meinen Kollegen gibt: Grundsätzlich ist es nicht verboten, einen laufenden Visumantrag auf eine andere Rechtsgrundlage umzustellen. Für den Visumantrag zum Studium sind alle Biometriedaten erfaßt und gesendet, Paß usf. lagen vor. Da ist es nicht ausgeschlossen, aus dem vorliegenden Antrag einen auf "Visum zur Geburt" zu machen. Dann bedürfte es keines Termins in der Visastelle mehr, sondern die Konsularabteilung muß prüfen, ob sie eine vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung beurkunden und zum Visumvorgang intern weitergeben kann.

Auf diese Weise besteht die Chance, ohne unklare  Fragen zu Freizügigkeit oder nicht alles rechtzeitig über die Bühne zu bekommen.

trixie schrieb am 09.08.2015 um 21:57:27:
Dass bei der Geburt das Kind deutsch wird, ...  kann aber die Botschaft nicht feststellen, wenn der Freund der TS aufschlägt. Hierzu müßte m.M. nach die ABH die Prüfung durchführen, ob die Voraussetzungen der TS vorliegen.

Deshalb stand vor der Umstellung unserer Website sinngemäß auf dieser zu lesen "Der Nachweis, daß Voraussetzungen für einen 4(3)-Erwerb vorliegen, ist bei der Antragstellung nicht notwendig, da diese Information bei der ohnehin beteiligten ABH vorliegt."
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Antwort #46 - 09.08.2015 um 22:53:50
 
Petersburger schrieb am 09.08.2015 um 22:19:31:
Es gab schon Fälle, wo Gebärende mit bösen Komplikationen per Hubschrauber in eine naheliegende, besser ausgestattete Klinik geflogen wurden. Im Ausland. Kein 4 (3)-Erwerb ...

An so einen Fall hätte ich bereits gedacht, als ich schrieb, das nicht sicher ist, ob die TS sich bei der Geburt in Deutschland aufhält, wofür ich von der TS gerügt wurde.  Zwinkernd

Petersburger schrieb am 09.08.2015 um 22:19:31:
Ein "Visum zur Geburt eines deutschen Kindes" ist von sich aus schon ein Spiel mit der Zukunft.

Da gebe ich dir Recht; nur hier geht es erst einmal um die Beurteilung des anzuwendenden Rechts.

Ich bin überrascht, dass du dich so sportlich zeigst, wo in meinen Augen das Gesetz einschlägig ist, während du dich im Thread wegen der abgelaufenen AE der Filipina, wo die Sache noch klarer war, dass sie einen Rechtsanspruch auf eine AE hat, die Meinung vertreten hast, dass abgelaufen abgelaufen ist.

Fidibus schrieb am 09.08.2015 um 22:23:36:
Ist es denn nicht ableitbar wenn mein gewöhnlicher Aufenthaltsort Deutschland ist? 

Für die Bestimmung des Rechtskreises bezgl. der Vaterschaftsanerkennung ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes wichtig (Gesetze sind hier eingestellt).

Fidibus schrieb am 09.08.2015 um 22:23:36:
Zudem habe ich ja wie schon erwähnt die deutsche Staatsbürgerschaft beantragt, somit würde ich noch vor der Geburt des Kindes beide Staatsbürgerschaften haben

Das wäre vom rechtlichen m.M. nach die einfachere Variante, würde aber mit den Studienplänen deines Freundes zuwider laufen.

Da das Studentenvisum bereits einen gewissen Bearbeitungsstand hat, wurde ich dort weiter machen.

Alle anderen Varianten beginnen beim Punkt "Null". Was das heißen kann, kannst du dir sicherlich denken.

Bei der Vaterschaftserkennung weißt du auch nicht, ob es ähnliche Konsularverträge zwischen Deutschland und der Türkei gibt, wie es @Petersburger beschrieben hat.

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Antwort #47 - 09.08.2015 um 23:01:59
 
marquito_88 schrieb am 09.08.2015 um 22:40:21:
Man könnte ja auch alternativ auf das Schweigefristverfahren bei der AV hinweisen wo nach 3 Wochen und 2 Tagen Untätigkeit ja eine Zustimmung seitens der ABH angenommen werden kann wenn alle weiteren Fragen wie Finanzierung etc. geklärt sind ... dieser Zeitraum ist ja eventuell schon rum

Klar, und die Botschaft Ankara freut sich, daß der Vorgang noch länger 'rumliegen kann - ist ja sonst nichts zu tun - und hält sich dran fest.

Wenn die Voraussetzungen für das Schweigefristverfahren gegeben sind und es angewendet wurde, kommt bei Ablauf eine automatische Nachricht vom BVA. Wenn sich die AV danach nicht gemeldet hat, wird die ABH das Schweigefristverfahren aufgehoben haben und es läuft alles normal weiter.

Dein Beitrag war also leider nicht hilfreich.
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Antwort #48 - 09.08.2015 um 23:02:50
 
Um das herauszufinden sollte man hierzu den Fundstellennachweis B (oder war es A?) des BGBL anschauen

www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=FNB_2014.pdf
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Antwort #49 - 09.08.2015 um 23:15:06
 
trixie schrieb am 09.08.2015 um 22:53:50:
An so einen Fall hätte ich bereits gedacht, als ich schrieb, das nicht sicher ist, ob die TS sich bei der Geburt in Deutschland aufhält, 

Wir haben auch nicht das Recht, mit solchen Vermutungen zu hantieren.

trixie schrieb am 09.08.2015 um 22:53:50:
Ich bin überrascht, dass du dich so sportlich zeigst, wo in meinen Augen das Gesetz einschlägig ist, 

Sportlich?

Hier geht es um die "aufenthaltsrechtliche Vorwirkung des Schutzgebots des Artikels 6 GG" (Zitat aus der AVwV) wo im Interesse des künftigen deutschen Kindes aufenthaltsrechtlich Dinge ermöglicht werden, die sonst erst nach Geburt des deutschen Kindes möglich wären.

Bei aufmerksamem Lesen entgeht Dir nicht, daß ich mich zur Möglichkeit der Beurkundung einer vorgeburtlichen Vaterschaftsanerkennung nicht festgelegt habe. Dafür sind meine Kollegen in der Türkei kompetent.

Sofern die möglich ist, kann und sollte alles nach bewährtem Schema laufen: Visumantrag - rechtzeitige Entscheidung (wenn rechtlich möglich auch außer jeder Reihe) - rechtzeitige Einreise zur Geburt.


Im anderen Thema ging es darum, daß ein AT klar und eindeutig abgelaufen ist und daß die Konsequenzen zu tragen sind. Und daß ihr Anspruch auf eine neue AE in einem neuen nationalen Visumverfahren im Ausland zu realisieren ist.

Und um das auch mal klar zu sagen: Wäre die Frau dort mit einem (ihrem!) Kleinstkind auf dem Arm (aufgrund der Ehe mit dem Deutschen ein deutsches Kleinstkind) aufgeschlagen, würde ich anstelle der BPol-Kollegen ein Ausnahmevisum erteilen, um das Kleine nicht zwei zusätzlichen Langstreckenflügen auszusetzen. Und bin mir sicher, der Vorgesetzte in der ABH hätte ebenso entschieden.

trixie schrieb am 09.08.2015 um 22:53:50:
Alle anderen Varianten beginnen beim Punkt "Null".

Eben nicht zwingend ...
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Antwort #50 - 09.08.2015 um 23:28:02
 
Petersburger schrieb am 09.08.2015 um 23:15:06:
Wir haben auch nicht das Recht, mit solchen Vermutungen zu hantieren.

... deshalb schrieb ich ja auch, dass nur nach erfolgter Geburt in Deutschland § 4 Abs. 3 StAG möglich ist.


Petersburger schrieb am 09.08.2015 um 23:15:06:
Hier geht es um die "aufenthaltsrechtliche Vorwirkung des Schutzgebots des Artikels 6 GG" (Zitat aus der AVwV) wo im Interesse des künftigen deutschen Kindes aufenthaltsrechtlich Dinge ermöglicht werden, die sonst erst nach Geburt des deutschen Kindes möglich wären.

In den Fällen, in denen ein Elternteil deutsch ist, ist die Frage leicht zu beantworten. Im Fall der TS wird wohl erst nach der Geburt des Kindes festgestellt ist, ob es deutsch ist oder nicht. Auch in solchen Fällen soll es schon böse Überraschungen geben haben, während diese Überraschung bei einem deutschen Elternteil nicht gegeben ist.

Die Prüfung, ob alle Voraussetzungen nach § 4 Abs.3 StAG erfüllt sind, kann nur die ABH prüfen, die damit wieder im Boot sitzt.

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Antwort #51 - 09.08.2015 um 23:32:19
 
Lies doch einfach mal die AVwV, bevor Du mir hier mit Vermutungen und "später/nach" und Dingen kommst, die ich schon selbst schrieb.
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Antwort #52 - 10.08.2015 um 00:00:26
 
OK! Du hast Recht, auch würde man § 4 Abs.3 heranziehen, auch wenn das Kind erst mit der Geburt deutsch wird.

Bleibt nur noch die Frage nach dem anzuwendenden Recht der Vaterschaftsanerkennung offen.
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Antwort #53 - 10.08.2015 um 12:07:44
 
Hallo ihr lieben, ich muss nur kurz meiner Aufregung Luft machen!

Dank eurer Hilfreichen posts habe ich mich heute nochmal telefonisch an die zuständige Ausländerbehörde des Studienortes gewandt mit dem Hinweis die rechtsgrundlage evtl zu ändern aufgrund der Schwangerschaft ect.
Dabei kam nun heraus das der Mitarbeiter seine Stellungnahme bereits am 29.07. elektronisch an die Botschaft gesendet hat. Ob zu seinen Gunsten oder nicht durfte er mir ja nicht sagen Griesgrämig
Er meinte auch das letztendlich die Botschaft über das Visum entscheidet und die nur seine Stellungnahme zu rate ziehen?

Gemeldet hat sich seitens der Botschaft aber immer noch keiner, Mein Freund versucht nun jemanden dort zu erreichen.

Ich habe ein total schlechtes Gefühl, denn ich habe das (wieso auch immer) fehlende Dokument der Deutschen Bank erst am 28.7. zu besagter Behörde geschickt und am 29.7. wurde die an den zuständigen Mitarbeiter weiter geleitet.
Kann mir kaum vorstellen das es dann direkt so zügig bearbeitet wurde. Ich denke eher meine Email wurde nicht berücksichtigt und aufgrund des fehlenden Nachweises der Bankkontos abgelehnt.  weinend
(Nochmal, der Nachweis lag der Botschaft vor!)

Ich weiß, nur spekulation und ich muss jetzt einfach abwarten was die Botschaft sagt. Aber ich bin so negativ-schlecht aufgeregt
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Antwort #54 - 10.08.2015 um 12:34:51
 
Fidibus schrieb am 10.08.2015 um 12:07:44:
Gemeldet hat sich seitens der Botschaft aber immer noch keiner, Mein Freund versucht nun jemanden dort zu erreichen.


Hast du an die Botschaft geschrieben und über die Schwangerschaft informiert? Die Ausländerbehörde kann gar nichts machen. Alles muss jetzt über die Botschaft laufen. Wenn dein Freund in den nächsten Tagen das Studentenvisum bekommt, ist alles gut. Wenn nicht, dann ist es sehr wichtig, dass die Botschaft Bescheid weiß. Die werden dann eine Lösung finden. Es ist auch am besten, wenn DU das alles machst, nicht dein Freund. Die Sache ist zu kompliziert, und er kann das vermutlich nicht richtig erklären. Er kann sich bei der Botschaft melden, NACHDEM du denen geschrieben und alles geschildert hast.

Dein Freund soll bei der Botschaft vor allem nach der Vaterschaftsanerkennung fragen. Und du erkundigst dich hier beim Notar.
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Antwort #55 - 10.08.2015 um 12:44:09
 
cabrio schrieb am 10.08.2015 um 12:34:51:
Hast du an die Botschaft geschrieben und über die Schwangerschaft informiert



Nein, das wäre jetzt mein nächster Schritt gewesen, aber nun ist das Statement ja schon raus. Falls er das Visum nicht bekommen hat, werde ich natürlich sofort persönlich die gesamte Sachlage schildern.
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Antwort #56 - 10.08.2015 um 12:46:13
 
cabrio schrieb am 10.08.2015 um 12:34:51:
Und du erkundigst dich hier beim Notar. 


Das hab ich bereits, die meinten er kann die Vaterschaft bei der Auslandsvertretung anerkennen lassen. Erst mit seinen dann hier in Deutschland vorliegenden Dokumenten kann ich zustimmen.
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Antwort #57 - 10.08.2015 um 13:03:34
 
Fidibus schrieb am 10.08.2015 um 12:44:09:
Nein, das wäre jetzt mein nächster Schritt gewesen, aber nun ist das Statement ja schon raus. Falls er das Visum nicht bekommen hat, werde ich natürlich sofort persönlich die gesamte Sachlage schildern.


Warum wartest du damit? Informiere die Botschaft heute! Was die ABH zum Studentenvisum gesagt hat, ist jetzt überholt. Die Botschaft hat große Handlungsfreiheit. Sie kann, selbst dann, wenn sie das Studentenvisum ablehnen (wollten), es sofort doch erteilen, wenn sie von deiner Schwangerschaft wissen. Aber dazu musst du es ihnen SAGEN!

Ist ja verständlich, dass du konfus bist. Aber nochmal: Wenn er das Studentenvisum bekommt, ist alles gut. Aber du hast nichts zu verlieren, wenn du der Botschaft jetzt eine Mail schickst. Und wenn er das Studentenvisum bekommt, dann kommt er, und ihr macht die Vaterschaftsanerkennung hier.
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Antwort #58 - 10.08.2015 um 13:22:10
 
Danke für deinen Nachdruck Smiley

Ich musste heute ja auch erstmal eine Meldebestätigung/Geburtsurkunde ect von mir holen, sowie noch einige andere Dokumente die ich dem schreiben anbei lege wie Kopie des Mutterpasses ect. Zwischem meinem ganzen Gewusel musste ich dann auch nochmal kurz arbeiten Zunge

Aber ich bin natürlich darauf bedacht so schnell wie möglich weiter zu agieren Smiley
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Antwort #59 - 10.08.2015 um 13:32:00
 
Fidibus schrieb am 10.08.2015 um 12:46:13:
Erst mit seinen dann hier in Deutschland vorliegenden Dokumenten kann ich zustimmen.

Das stimmt nicht. Die Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung ist nicht daran gebunden, daß der Vater seinen Teil bereits beurkundet hat.

Es gibt sogar Länder, in denen die Zuständigkeit für die Vaterschaftsanerkennung erst dann klar gegeben ist, wenn die deutsche Urkunde (hier: die Zustimmung) bereits vorliegt.
Bitte den Notar doch nochmal zu prüfen, ob die Reihenfolge wirklich nicht anders sein kann (gern auch mit Hinweis auf die Zuständigkeitsproblematik der AV) - oder gehe zu einem anderen Notar. Oder zum Jugendamt.


Im Übrigen dürfte es nicht schaden, wenn im Schriftverkehr mit der AV noch ein Hinweis zum zeitlichen Ablauf kommt. Wann ihr von der Schwangerschaft erfahren habt und so.
Nicht daß da jemand unnötig verschnupft reagiert "das Studium war ja nur vorgeschoben ..."

cabrio schrieb am 10.08.2015 um 13:03:34:
Sie kann, selbst dann, wenn sie das Studentenvisum ablehnen (wollten), es sofort doch erteilen, wenn sie von deiner Schwangerschaft wissen.

Den Teufel würde ich tun und ein solches Visum noch erteilen, wenn ich das Visum zum Studium gerade ablehnen wollte und bereits klar ist, daß es einen viel wesentlicheren und für den Antragsteller aufenthaltsrechtlich günstigeren Aufenthaltsgrund gibt.
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« Zuletzt geändert: 10.08.2015 um 13:56:58 von Petersburger »  

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Antwort #60 - 10.08.2015 um 15:22:11
 
Petersburger schrieb am 10.08.2015 um 13:32:00:
Den Teufel würde ich tun und ein solches Visum noch erteilen, wenn ich das Visum zum Studium gerade ablehnen wollte und bereits klar ist, daß es einen viel wesentlicheren und für den Antragsteller aufenthaltsrechtlich günstigeren Aufenthaltsgrund gibt.


Ja, das verstehe ich. Meine Überlegung war nur, dass, falls es mit der Vaterschaftsanerkennung Probleme geben sollte, der "für den Antragsteller aufenthaltsrechtlich günstigere Aufenthaltsgrund" dann eben nicht zum Tragen kommt. Dann bliebe eben nur noch ein - wohl nicht ganz koscheres - Schengenvisum...? Aber hoffen wir für die TS, dass es mit dem Studentenvisum klappt. Dann gäbe es kein Problem mehr, und man hätte auch keine Arbeit mehr.
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Antwort #61 - 10.08.2015 um 15:32:44
 
Wäre es nicht sinnvoll, statt Dutzender Wenn-Dann-Varianten einen geradlinigen Weg zu zeigen und nur dann Hilfskonstruktionen zu ersinnen, wenn es erforderlich ist?

Die Materie ist ohnehin kompliziert genug, da bedarf es keiner zusätzlichen Verwirrung.

Ich habe schon oft die Erfahrung gemacht, daß ein fachlich wenig Versierter mit einer klaren Linie (und nur den dafür nötigen Informationen ausgerüstet) viel mehr erreichen konnte, als jemand, der ständig schwankt, ob er nicht doch die bereits bekannten Pläne B oder C herauskramen sollte. Wenn er die ganzen Varianten denn überhaupt sauber auseinanderhalten konnte.
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Antwort #62 - 13.08.2015 um 14:02:30
 
Am Montag gegen Nachmittag hab ich ja die Email raus geschickt. Gleichzeitig versucht mein Freund weiterhin dort anzurufen, ohne Erfolg)

Sind er und ich einfach zu ungeduldig? Hat man nicht irgendwann mal ein Recht auf eine Information?

Wie lange dauert es denn im Schnitt bis sich jemand von der Botschaft beim Antragssteller meldet nachdem die Stellungnahme der Ausländerbehörde raus ist? Gibt es auch da einen Zeitraum in dem der Antragssteller informiert werden muss? (Die Stellungnahme seitens der Ausländerbehörde ging am 29.07. raus)

Sorry für meine Ungeduld. Ich bin inzwischen einfach nur genervt, frustriert und wütend über meine Hilflosigkeit und die große Leere der Informationen die einem da so entgegen kommen.
Vllt reagiere ich schwangerschaftsbedingt so, keine ahnung...
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Antwort #63 - 14.08.2015 um 01:08:09
 
Fidibus schrieb am 13.08.2015 um 14:02:30:
Am Montag gegen Nachmittag hab ich ja die Email raus geschickt. Gleichzeitig versucht mein Freund weiterhin dort anzurufen, ohne Erfolg


Dir wurde hier doch nun mehrfach gesagt, das Schreiben an die Botschaft nicht nur zu mailen, sondern auch zu faxen. Dir wurde auch gesagt, eine Kopie an den Bürgerservice des Auswärtigen Amtes zu schicken und da außerdem auch anzurufen. Dann tu das doch bitte auch und warte nicht geduldig darauf, dass eine völlig überlastete Botschaft auf eine Email reagiert.

Es sollte doch klar sein, dass ein Fax fristwahrende Wirkung hat; auf eine Email kann reagiert werden - dann ist alles gut -, aber das muss nicht der Fall sein. Bei wichtigen Sachen also immer auch als Fax!
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Antwort #64 - 15.08.2015 um 20:39:54
 
cabrio schrieb am 14.08.2015 um 01:08:09:
Es sollte doch klar sein, dass ein Fax fristwahrende Wirkung hat; auf eine Email kann reagiert werden - dann ist alles gut -, aber das muss nicht der Fall sein. Bei wichtigen Sachen also immer auch als Fax! 

Ob Fax oder Email, im  Zweifel muß die TS immer beweisen, dass die Nachricht angekommen ist. Ein Fax ist somit nicht sicherer als eine Email. Ich kenne keine Rechtsnorm, die die Antwort auf ein Fax zwingend vorschreibt, während die Email ausser Acht gelassen werden darf.
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Antwort #65 - 16.08.2015 um 15:41:07
 
Ich auch nicht.

Außerdem ist es immer eine feine Sache, wenn in ein und derselben Geschichte "aus allen Rohren geschossen" wird. Nicht nur einmal habe ich lange nach einem Vorgang gesucht, um eine Mail beantworten zu können, bis dann ein anderer Kollege mehr zufällig "Aber das habe ich auf dem Tisch, da kam ein Fax ..." sagte.

Jedesmal aufs Neue war ich dem Schreiber einer Nachricht, abgesandt auf mehreren Wegen, innerlich auf Tiefste dankbar, daß ich wenigstens etwas scheinbar Sinnvolles zu tun hatte an einem sonst langweiligen Tag ohne Arbeit ...
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Antwort #66 - 24.08.2015 um 20:45:18
 
Seid meinem letzten Post ist nun etwas über eine Woche vergangen.

Auswärtiges Amt hatte ich übrigens kontaktiert, aber die sind für laufende Visa nicht zuständig, steht auch so auf der Homepage.
Habe noch beim Bundesverwaltungsamt in Köln angerufen. Dort wurde mir versichert, das die Nachricht der Ausländerbehörde auch definitiv am 29.8. bei der Botschaft angekommen ist.

Mittlerweile hat mein Freund auch jemanden bei der Botschaft erreicht. Und ihm wurde mitgeteilt das inzwischen alle Dokumente vorliegen, die Botschaft sich aber das Recht einbehält ihm das Visum auch zu verwehren und es würde noch "überprüft".

Nächste Woche habe ich nun einen Rechtsberatungstermin bei einer Beratungsstelle. Vllt hat sich bis dahin derjenige der da am Hebel sitzt endlich mal entschieden unentschlossen

Sein Sprachkurs beginnt ja nun schon in 4 Wochen. ich bezweifel das bis dahin alles über den Tisch gegangen ist.

Wäre es jetzt noch klug ihn mit einem Touristenvisum ( was ja angeblich nur 2 Wochen dauert) einreisen zu lassen? Dürfte er damit überhaupt den Sprachkurs anreten? Ein anderer Punkt wäre ja, das die  Botschaft durch das bereits gestellte Studentenvisum keine Rückreisebereitschaft sieht und deshalb eh ablehnt. Ist sowas in der Praxis schon einmal vorgekommen?

Liebe Grüße
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Antwort #67 - 24.08.2015 um 21:18:28
 
Fidibus schrieb am 24.08.2015 um 20:45:18:
Nächste Woche habe ich nun einen Rechtsberatungstermin bei einer Beratungsstelle. 

Die was tun soll?
Bevor der zuständige Entscheider keine Entscheidung getroffen hat, ist ein solcher Termin genauso sinnvoll wie vor vier Wochen oder fünf Jahren ...

Fidibus schrieb am 24.08.2015 um 20:45:18:
ich bezweifel das bis dahin alles über den Tisch gegangen ist.

Wenn alle für die Entscheidung erforderlichen Dinge vorliegen - einschließlich der Entscheidung der ABH -, dann kann das genausogut morgen passieren wie übermorgen oder in zwei Wochen.

Fidibus schrieb am 24.08.2015 um 20:45:18:
Wäre es jetzt noch klug ihn mit einem Touristenvisum ( was ja angeblich nur 2 Wochen dauert) einreisen zu lassen? Dürfte er damit überhaupt den Sprachkurs anreten? Ein anderer Punkt wäre ja, das dieBotschaft durch das bereits gestellte Studentenvisum keine Rückreisebereitschaft sieht und deshalb eh ablehnt. Ist sowas in der Praxis schon einmal vorgekommen?

Finde ich nicht - kann gut sein - ja, ist es.

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Fidibus
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Antwort #68 - 24.08.2015 um 22:20:03
 
Petersburger schrieb am 24.08.2015 um 21:18:28:
Die was tun soll? 


Den Termin habe ich schon eine Weile, also schon bevor jetzt heraus kam das alle Dokumente angekommen sind. Ich werd den deshalb aber nicht absagen.
Was genau mir das bringt kann ich jetzt auch nicht sagen. Auch wenn die mir nur beratend zur Seite stehen über nächste mögliche Schritte ist es auch ok. Wäre dann ja so ähnlich wie das Forum hier nur eben persönlich anstatt über das Internet.

Ich hab herausgefunden das es sowas in meiner Nähe gibt, wieso sollte ich Hilfe also nicht annehmen. Smiley
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Fidibus
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Antwort #69 - 05.09.2015 um 11:36:20
 
Hallo ihr lieben,

nochmal eine kurze Frage. Mein ungeborenes Kind wird ja mit Geburt den deutschen, sowie britischen Pass bekommen. Hat es dann trotzdem das sogenannte freizügigkeitsrecht?

Sollte das Visumsverfahren nun der neuen Umstände angepasst worden sein, wird es dann als Nachzug zum deutschen Kind oder als Nachzug zum Unionsbürger gehandhabt?
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dgstein
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Antwort #70 - 05.09.2015 um 13:30:39
 
Hallo,

Fidibus schrieb am 05.09.2015 um 11:36:20:
nochmal eine kurze Frage. Mein ungeborenes Kind wird ja mit Geburt den deutschen, sowie britischen Pass bekommen. Hat es dann trotzdem das sogenannte freizügigkeitsrecht?

Deutsche sind nicht Unionsbürger anderer Mitgliedstaaten im Sinne von § 1 FreizügG/EU und zwar auch dann nicht, wenn sie neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch die eines anderen EU-Mitgliedstaates inne haben (vgl. Nr. 1.4. FreizügG/EU-VwV sowie EuGH, Urteil vom 05.05.2011 - RS C-434/09 - McCarthy).

Somit kannst du für dein Kind kein Freizügigkeitsrecht geltend machen.

Viele Grüße

dgstein
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Antwort #71 - 05.09.2015 um 20:04:22
 
Fidibus schrieb am 24.08.2015 um 20:45:18:
Antwort #66 - 24.08.2015 um 22:45

Habe noch beim Bundesverwaltungsamt in Köln angerufen. Dort wurde mir versichert, das die Nachricht der Ausländerbehörde auch definitiv am 29.8. bei der Botschaft angekommen ist. 

Wie kann man bereits am 24.08. um 22:45 Uhr wissen, dass etwas am 29.08. angekommen ist ?
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Antwort #72 - 07.09.2015 um 01:36:15
 
....kann man logischerweise nicht!

Nehme an, das du dir die vorherigen Posts nicht durchgelesen hast, sonst wäre dir aufgefallen, das ich mich versehentlich um nen Monat vertippt habe.
Das Ausländeramt hat die Stellungnahme selbstverständlich schon am 29.07. verschickt.

Sorry für dieses Missgeschick.
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Antwort #73 - 14.09.2015 um 12:17:39
 
Hallo ihr Lieben,

Heute ist mein Geburtstag und mich erreicht die schlimmste Nachricht meines bisherigen Lebens.

Das Studentenvisum meines Freundes wurde abgelehnt!

Im schreiben steht, das es ihm ohne weiteres zuzumuten ist den Sprachkurs in der Türkei oder einem anderen Land durchzuführen und zweifel an der erfolgreichen Aufnahme und Absolvierung des möglichen Studiums bestehen.

Wiesoooo???

Kein Wort über meine Schwangerschaft oder den Wechsel des Visaantrages, nichts! ect. Als würde das nicht existieren.

Was machen wir denn jetzt? Ich bin völlig fertig

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reinhard
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Antwort #74 - 14.09.2015 um 12:41:54
 
Für den Sprachkurs ist es völlig irrelevant, ob Du schwanger bist oder nicht. Relevant wäre es, wenn die Lehrerin des Sprachkurses schwanger ist.

Die Behörde kann ja nur auf den Antrag antworten, der gestellt (und sehr schlecht) begründet wurde. Bei solchen Anträge wird nun mal oft abgelehnt, weil es vergleichbare Sprachkurse in der Türkei gibt.
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Antwort #75 - 14.09.2015 um 12:52:07
 
Es wurde aber ein Studentenvisum gestellt (da ich zu der Zeit noch nicht schwanger war) Zulassung zu Uni, Zulassung zum vorherigen Sprachkurs, Bankkonto, vorherige besuche in Deutschland mit Universitätsbesuchen ect lagen bei...

Später wurde die Botschaft darüber Informiert das er Vater eines deutschen Kindes wird. Anbei die nötigen Unterlagen.
Mit der bitte auf Rückmeldung ob das Visum in ein Fzf zum ungeborenen Kind geändert werden kann und ob noch anderweitige Dokumente benötigt werden.
Und als Antwort kommt dann später nur eine Ablehnung?

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trixie
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Antwort #76 - 14.09.2015 um 13:18:25
 
Dein Freund soll einfach einen klaren Antrag FZF zum ungeborenen Kind stellen. Dann ist die Sache eindeutig. Alles andere kann man hin und her deuten und bringt euch auch nicht weiter. Im Moment wisst ihr sicherlich nicht, ob neben dem Antrag für das Studentenvisum, der abgelehnt wird, ein zweiter - FZF zum ungeborenen Kind - Antrag bei der Botschaft zur Bearbeitung vorliegt.
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Antwort #77 - 14.09.2015 um 20:06:46
 
Ich gehe mal davon aus das es nicht vorliegt, denn sonst hätten die ihn wohl schon längst zu einem Termin zur vorgeburtlichen Vaterschaftsanerkennung vorgeladen um den wir gebeten hatten.

Wir werden jetzt ein neues Visum stellen. Auch hier so steht es, dürfen die sich durchaus 3 Monate zeit lassen.
Mittlerweile bin ich im 6. Monat, ende 22. Schwangerschaftswoche.
beeilen die sich nicht, kann es wirklich knapp werden.
Gibt so eine Art Richtlinie bis zu welcher Woche die das genehmigt haben sollten? Langsam hab ich ja wohl auch ein Recht auf Beistand meines Partners unentschlossen

Ich sehe mich schon alleine im Kreissaal Griesgrämig Griesgrämig Griesgrämig
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Antwort #78 - 14.09.2015 um 20:37:57
 
Fidibus schrieb am 14.09.2015 um 20:06:46:
Gibt so eine Art Richtlinie bis zu welcher Woche die das genehmigt haben sollten?

zwischen dem 4 und 7 Monat.
Wobei, wenn der Antrag im 7 Monat gestellt wird, kann man das oft vergessen.
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Antwort #79 - 08.12.2015 um 16:05:29
 
Hallo ihr lieben Helferlein,

ich möchte mich heute nochmal an euch wenden und um Rat fragen. Leider dürfen mein Freund und ich immer noch nicht zusammen sein und unser Glück teilen.

Für diejenigen die keine Lust haben den ganzen Thread zu lesen um es zu verstehen fasse ich nochmal kurz alles zusammen.

*Antrag für Studentenvisum ende April 2015 (da ich zu dem Zeitpunkt noch nicht schwanger war)

*10.08.15 wurde die Botschaft darauf hingewiesen das sich die Rechtslage aufgrund der Schwangerschaft geändert hat mit der Bitte um änderung des Visaantrags und Terminvereinbarung für Vaterschaftsanerkennung (alle von mir nötigen Dokumente lagen anbei) Keine Reaktion seitens der Botschaft.

*11.09.15 wurde der Antrag zum Studentenvisum seitens der Botschaft Abgelehnt.

*Am 21.09.15 Hat mein Anwalt erstmals Kontakt zur Botschaft aufgenommen - Antrag FZF zum ungeborenen Kind.
Nach mehrmaliger Kontaktierung und Fristsetzung wurde meinem Freund dann am 30.10.15 ein Termin zur Vaterschaftsanerkennung und Antrag zum Visum erteilt.

*Am 10.11.15 war ich bei der Ausländerbehörde meiner Stadt um noch die Zustimmung zur Sorgerechtserklärung vorzulegen. Zusätzlich sollte ich wieder eine Vollmacht unterschreiben und eine Krankenversicherung nachweisen für die Zeit bevor das Kind geboren ist. Ich meine öfter gelesen zu haben, dass das nicht notwenig ist und habe auch darauf hingewiesen.
Nunja um das alles nicht noch länger hinzuziehen habe ich gleich alles vorgelegt und die Zustimmung wurde noch direkt am 10.11.15 elektronisch zur Botschaft zurück gesandt.


Nun warten wir schon wieder seit knapp 4 Wochen und auch meinem Anwalt wird nicht mehr geantwortet.
Ich weiß 4 Wochen sind jetzt erstmal nicht lang, aber das ganze zieht sich ja schon über Monate hin.

Bis zum errechneten Geburtstermin sind es noch etwa 6 Wochen.
Jeder weiß das Babys nicht immer so lange auf sich warten lassen.
Wir haben uns seit der 13ssw nicht mehr gesehen.
Ich will hier emotional eigentlich garnicht so groß ausschweifen aber ich kann nicht mehr. Mittlerweile bin ich echt auf Hilfe und Unterstützung im Alltag angewiesen und ich habe panische Angst das mein Freund bei der Geburt nicht dabei sein kann.

Nun habe ich im Internet gelesen, das eventuell Abfragen bei Sicherheitsbehörden erfolgen und das auch Monate dauern kann? Nochmal zur Info mein Freund hat einen Guineischen Pass und Studiert seit etwa 3 Jahren in der Türkei. Er war schon 2x mit einem Schengenvisum in Deutschland und hat sich nichts zu schulden kommen lassen.
Wahrscheinlich werden auch bei ihm die Sicherheitsbehörden kontaktiert oder?

Kann ich auf mein Recht auf vorgeburtlichen Beistand bestehen und durch meinen Anwalt bei den Sicherheitsbehörden eine schnellere Auskunft erzwingen?
Sagt mir jetzt bitte nicht ich soll meinen Anwalt dazu fragen, ich habe mir wohl leider den falschen ausgesucht Griesgrämig Das weiß man ja nur leider vorher nicht.

Jetzt ist der Text doch viel länger geworden Zunge
Ich danke euch schonmal im vorraus.

Liebe Grüße Fidibus

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Antwort #80 - 08.12.2015 um 16:44:35
 
Die Einreise wird zum 8. Monat ermöglicht. Du solltest hierzu eine Incoming Versicherung für ihn abschließen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #81 - 08.12.2015 um 17:26:06
 
Versicherung hab ich schon vorgelegt.

Bin schon in der 35ssw. also 9. Monat unentschlossen
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