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Arbeitsgenehmigung Altenpflegerin (Gelesen: 4.977 mal)
Monika85
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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02.12.2015 um 19:04:29
 
Hallo,

ich habe Ausbildung als Altenpflegerin absolviert und ich habe die Arbeitsgenehmigung am 29. Oktober beantragt bei der Ausländerbehörde. Die Ausländerbehörde hat diesen Antrag am gleichen Tag nach Bonn weitergeleitet zur Arbeitsagentur.
Jetzt ist es schon 5 Wochen her und bekomme kein Arbeitslosengeld. Ich bin nicht krankenversichert und mein Arbeitsgeber verliert die Geduld. Ich kann meine Miete nicht mehr zahlen.
Meine Kollegen, die mit mir gelernt haben, haben die Genehmigung schon seit 2 bis 3 Wochen.
Was soll ich tun? Ich habe mehrfach bei der Ausländerbehörde angerufen und auch in Bonn. Man sagt immer, sich solle warten.
Was soll ich tun? Bin für jeden Hinweis dankbar!

Viele Grüße
Monika
und ich
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dim4ik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #1 - 02.12.2015 um 22:21:54
 
Rede mit Deiner ABH und verweise sie auf §36 Abs. 2 BeschV:

Zitat:
(2) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung gilt als erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit der zuständigen Stelle nicht innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung der Zustimmungsanfrage mitteilt, dass die übermittelten Informationen für die Entscheidung über die Zustimmung nicht ausreichen oder dass der Arbeitgeber die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt hat.
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ninnschen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 03.12.2015 um 07:21:29
 
dim4ik schrieb am 02.12.2015 um 22:21:54:
Rede mit Deiner ABH und verweise sie auf §36 Abs. 2 BeschV:



Jein, die BA kann auch eine Fristaussetzung machen, dann gilt dieser Passus nicht. Es kann ja sein, dass auf Unterlagen des Arbeitgebers gewartet wird.  Zwinkernd
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Monika85
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 03.12.2015 um 18:12:05
 
Hallo,

vielen Dank für die Antworten.

Die Unterlagen waren von Anfang an vollständig. Von einer 2-Wochenfrist wusste ich bisher nichts. Ich gehe morgen zur ABH und verweise darauf. Was kann ich tun, wenn man nicht reagiert? Bislang hat man immer gesagt, man muss auf Bonn warten. Soll ich dann einen Anwalt einschalten?
Weiß jemand etwas wegen Arbeitslosengeld? Dies wurde abgelehnt, da ich keine Arbeitsgenehmigung habe.

Vielen Dank und viele Grüße
Monika
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Antwort #4 - 03.12.2015 um 18:29:23
 
Eskalieren und zum Vorgesetzten. Ggf. Regressforderungen anführen, falls weiterhin abgelehnt wird.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #5 - 03.12.2015 um 21:41:19
 
Monika85 schrieb am 02.12.2015 um 19:04:29:
ich habe Ausbildung als Altenpflegerin absolviert 

Wo hast Du denn (im Hinblick auf § 6 BeschV) Deine Ausbildung zur Altenpflegerin absolviert und welchen AT hast Du jetzt?
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Monika85
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Antwort #6 - 03.12.2015 um 22:29:08
 
Eskalieren bei der ABH? Die ist mein Ansprechpartner und nicht die Arbeitsagentur in Bonn, richtig?

Ich habe die Ausbildung als Altenpflegerin in einem deutschen Altenheim absolviert, Abschluss 29.10. Am gleichen Tag habe ich alle Unterlagen inklusive Arbeitsvertrag und Prüfungsbescheinigung vollständig der ABH übergeben, die diese direkt weitergeleitet haben an die Arbeitsagentur. Es wurden keine weiteren Unterlagen angefordert.

Ich habe in mehrfach in Bonn angerufen und war mehrfach bei der ABH, immer wurde gesagt, ich solle geduldig sein.

Ich hatte AT für die Ausbildung und habe jetzt neu eine Fiktionsbescheinigung bis 04/2016, aber keine Arbeitsgenehmigung. Wie gesagt keine Krankenversicherung, kein Arbeitslosengeld. Dies wurde abgelehnt, da keine Arbeitsgenehmigung.

Ich eskaliere jetzt also bei der ABH?

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Antwort #7 - 03.12.2015 um 23:28:41
 
Monika85 schrieb am 02.12.2015 um 19:04:29:
Jetzt ist es schon 5 Wochen her und bekomme kein Arbeitslosengeld. Ich bin nicht krankenversichert und mein Arbeitsgeber verliert die Geduld

Deine Ansprechstelle ist allein die ABH
Ich sehe KEINE Hindernisse für eine Arbeitsgenehmigung gem. BeschV § 6 und gem Positivliste.
Auch Dein Arbeitgeber könnte bei der ABH bzw. Arbeitsagentur Druck machen.
Allerdings sollte mMn trotzdem umgehend ein Antrag auf Arbeitslosengeld bei der Arbeitsagentur gestellt werden, weil dieses erst ab Antragstellung (ggf. rückwirkend) gezahlt wird.
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Antwort #8 - 04.12.2015 um 08:04:02
 
Ja bei der ABH eskalieren. Eskalieren bedeutet aber nicht schimpfen oder laut werden. Eskalieren bedeutet den Vorgesetzten hinzuziehen. Falls der Vorgesetzte nicht helfen kann, dann eben weiter eskalieren...
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #9 - 04.12.2015 um 18:28:36
 
Hallo zusammen,

ich war heute bei der ABH. Ich habe auf die 2 Wochenfrist verwiesen. Die Mitarbeiterin ist dann zum Chef gegangen und der ist dann gekommen und hat gesagt, die Arbeitsagentur in Bonn habe vor Ablauf der 2 Wochenfrist das Verfahren unterbrochen und die ABH darüber informiert, jedoch nicht über den Grund. Der Grund kann ja nur sein, dass die Unterlagen nicht vollständig sind oder der Arbeitgeber Information nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.

Die ABH sagte, sie kennt den Grund nicht, sie haben nur elektronisch die Info bekommen, dass das Verfahren unterbrochen sei.

Letztlich sagte der Leiter, er kann die Arbeitsgenehmigung nicht erteilen. Wir haben vereinbart, dass am Montag in Bonn (Freitagmittag konnte niemand erreicht werden) durch die ABH nach dem Grund gefragt wird und ich am Montag zurückgerufen werde. Was sagt Ihr dazu?

Noch eine andere Frage: Ich hatte bisher eine Minijob und ich würde diesen gerne weitermachen. Bislang stand im Pass bzw. im Anhang, dass ich bis zu 10 Stunden pro Woche außerhalb der Ausbildung arbeiten darf. Gilt das jetzt grundsätzlich auch? Muss das dann auch explizit drinstehen oder schließt die Arbeitsgenehmigung auch ein, dass man zusätzlich noch einen Minijob machen darf, der nichts mit Altenpflege zu tun hat?

Vielen Dank und viele Grüße
Monika
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Antwort #10 - 04.12.2015 um 18:32:53
 
Also ich finde es gut, dass sich der Vorgesetzte da eingeschaltet hat. Ist also genau das was du brauchst. Also Montag früh wieder hin, damit du ggf. auch fehlende Unterlagen am gleichen Tag beschaffen und nachreichen kannst.

Ich gehe davon aus, dass der Minijob nicht erlaubt ist. Aber vielleicht sehen das andere anders.
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Antwort #11 - 04.12.2015 um 19:47:14
 
Monika85 schrieb am 04.12.2015 um 18:28:36:
Ich hatte bisher eine Minijob und ich würde diesen gerne weitermachen. Bislang stand im Pass bzw. im Anhang, dass ich bis zu 10 Stunden pro Woche außerhalb der Ausbildung arbeiten darf. Gilt das jetzt grundsätzlich auch? Muss das dann auch explizit drinstehen oder schließt die Arbeitsgenehmigung auch ein, dass man zusätzlich noch einen Minijob machen darf, der nichts mit Altenpflege zu tun hat?

Solange über Deinen Antrag auf einen AT zur Erwerbstätigkeit nicht entschieden ist, gilt Dein og bisheriger AT (mit der Arbeitserlaubnis bis zu 10 Stunden pro Woche) weiter.

Allerdings im neu beantragten AT zur Erwerbstätigkeit dürfte vermutlich diese Arbeitserlaubnis nicht mehr enthalten sein sondern ggf. mit einer Auflage (Beschränkung) auf diese bestimmte Tätigkeit bei diesem bestimmten Arbeitgeber versehen sein. Diese Auflage wird idR nach 2 Jahren bei einer AT-Verlängerung aufgehoben.
Dein neuer Arbeitgeber sollte/muss Deine neue Arbeitsstelle beim Jobcenter gemeldet (ausgeschrieben) haben, damit die Vorrangprüfung stattfinden kann.
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« Zuletzt geändert: 04.12.2015 um 20:03:26 von HeFi »  
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Antwort #12 - 04.12.2015 um 22:01:31
 
Monika85 schrieb am 03.12.2015 um 18:12:05:
Weiß jemand etwas wegen Arbeitslosengeld? Dies wurde abgelehnt, da ich keine Arbeitsgenehmigung habe.

Ich kenne mich im im Sozialrecht nicht aus, meine aber:
ALG II zumindest aber Grundsicherung sollte gewährt werden, denn es genügt mMn, wenn Erwerbsfähigkeit gegeben ist --> gem. 8 SGB II http://www.buzer.de/s1.htm?a=8&g=SGB+II&kurz=BGB&ag=6597
Zitat:
(2) 1Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder
erlaubt werden könnte
. 2Die
rechtliche Möglichkeit
, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen,
ist ausreichend
.

DAS sollten hier aber die Fachleute beurteilen können.
In jedem Falle Antrag stellen!!
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« Zuletzt geändert: 04.12.2015 um 22:12:26 von HeFi »  
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Antwort #13 - 07.12.2015 um 21:35:27
 
Hallo zusammen,

heute hat mir die Ausländerbehörde mitgeteilt, dass die Urkunde zur Altenpflegerin durch das Regierungspräsidium gefehlt hat. Ich hatte als Nachweis meiner Qualifikation die "Bescheinigung zur Vorlage bei der Ausländerbehörde bzw.weiteren amtlichen Stellen" durch die ausbildende Pflegeschule  bei der ABH vorgelegt, die den erfolgreichen Abschluss als Altenpflegerin bescheinigt.

Es wäre natürlich hilfreich gewesen, diese Info zu erhalten und außerdem ist es nicht nachvollziehbar, dass "Bescheinigung zur Vorlage bei der Ausländerbehörde bzw.weiteren amtlichen Stellen" wohl nicht ausreicht.

Erforderlich sei die Urkunde als Altenpflegerin durch das Regierungspräsidium. Diese Urkunde habe ich erst seit ein paar Tagen. Diese Urkunde soll ich nun an die Arbeitsagentur Frankfurt mailen, ich möchte aber morgen persönlich vorbeigehen. Ich bin letztlich ein Spielball zwischen ABH, Arbeitsagentur Bonn und nun kommt Frankfurt ins Spiel.

Wie lange der Vorgang da nun dauert, keine Ahnung, da die beteiligten Behörden ja offensichtlich nicht effektiv kommunizieren. Hat jemand einen Tipp, ob und welchen Anwalt ich einschalten kann, um das Verfahren zu beschleunigen? Mein Arbeitgeber  in spe hat keine Geduld mehr.

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Antwort #14 - 07.12.2015 um 21:48:00
 
Hmm. Glaub irgendwie an einem Fehler deinerseits. Normalerweise musst du doch ein Führungszeugnis O, ein ärztliches Gutachten und den Nachweis des erfolgreichen Staatsexamens bei der zuständigen Landesbehörde einreichen und kriegst daraufhin ein Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung Altenpflegerin. Also meist brauchen die Zeit zum Erstellen der Urkunde, aber wenn alles vorliegt kriegt man eine vorläufige Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung.

Also so war das bei meiner Mutter.

Die Bescheinigung der abgeschlossenen Berufsausbildung klingt aber nicht nach der richtigen Berufserlaubnis. Und wahrscheinlich braucht die Agentur für Arbeit die Berufserlaubnis der Landesbehörde und nicht die Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der Berufausbildung der Berufsfachschule.

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