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Deustche Botschaft Ankara (Gelesen: 22.007 mal)
cabrio
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #15 - 09.08.2015 um 17:16:01
 
mgb schrieb am 09.08.2015 um 17:05:28:
Solange das Kind von der Mutter versorgt wird gibt es auch keine Rechte für den unehelichen Vater nach eu Recht.


Das ist Unsinn. Ist die Vaterschaft anerkannt, dann hat der Vater des minderjährigen (!) EU-Bürgers selbstverständlich abgeleitete Freizügigkeit. Mit der Versorgung durch die Mutter hat das gar nichts zu tun.
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Antwort #16 - 09.08.2015 um 17:24:37
 
Fidibus schrieb am 09.08.2015 um 16:58:47:
Ich bin grad etwas durcheinander....erwartet jetzt schon über 3 Monate auf ein Visum und jetzt lese ich was davon das es innerhalb von 2 Wochen durchzubringen ist? 


Das ginge nur, wenn ihr verheiratet wärt. Ob überhaupt und ggf. wie lange vor der Geburt des Kindes es ginge, weiß ich nicht. Ich nehme aber an, dass ein Nachzug zum noch ungeborenen Unionsbürger nach EU-Recht eher nicht möglich ist. Deshalb oben die Frage an die Experten.

Ihr könnt also entweder so schnell wie möglich heiraten oder das mit dem Studentenvisum weiterbetreiben, oder beides gleichzeitig.

Ich sehe gerade: da du seit 26 Jahren in Deutschland lebst, wird dein Kind ohnehin von Geburt an auch deutsch sein. Ihr könnt also auch jetzt schon ein FZF-Visum zum ungeborenen deutschen Kind beantragen - das kostenlos ist. Wie lange vor der Geburt das erteilt wird, weiß man nicht. Wenn man aber  mit der Botschaft geschickt redet und die Sache darstellt, dann kann man da vielleicht eine Lösung finden, dass er rechtzeitig zum Semesterbeginn kommen kann. Beim Nachzug zum deutschen Kind braucht er auch keinen A 1-Sprachtest und er darf sofort voll arbeiten - was mit dem Studiumsvisum nicht geht.
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« Zuletzt geändert: 09.08.2015 um 17:36:45 von cabrio »  
 
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trixie
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Antwort #17 - 09.08.2015 um 17:27:05
 
Zitat:
Ist die Vaterschaft anerkannt, dann hat der Vater des minderjährigen (!) EU-Bürgers selbstverständlich abgeleitete Freizügigkeit


Das hatte ich anfangs auch gedacht, bin jetzt etwas irriert, denn ...

Zitat:
§ 3  Familienangehörige

(1)  Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Unionsbürger haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Für Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 5 genannten Unionsbürger gilt dies nach Maßgabe des § 4.

(2) Familienangehörige sind
...
2.
die Verwandten in gerade aufsteigender und in gerade absteigender Linie der in Absatz 1 §  2  Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, denen diese Personen oder ihre Ehegatten Unterhalt gewähren.


Das würde für mich bedeuten, dass das Kind dem Vater Unterhalt gewähren müßte.

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mgb
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Antwort #18 - 09.08.2015 um 17:27:20
 
Da kann ich nur die Praxis der Briten dagegen halten.
Dort werden solche Anträge abgelehnt mit der Begründung solange das Kind von der Mutter versorgt wird, wird das Kind nicht gezwungen seine Freizügigkeit aufzugeben. Die Folgen aus Chen sind nicht anwendbar.
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Antwort #19 - 09.08.2015 um 17:35:30
 
cabrio schrieb am 09.08.2015 um 15:12:57:
Gibt es ein einfaches Einreisevisum auch für den Vater des ungeborenen Unionsbürgers wegen "vorgeburtlicher" abgeleiteter Freizügigkeit?

Mangels mir bekannter eindeutiger Festlegungen antworte ich mal so:

Die Frage hatten wir bereits in der Praxis, als ein in Deutschland lebender Spanier und eine Russin aus unserem Amtsbezirk ein Kind erwarteten und genau ein solches Visum haben wollten.
Wir hätten es erteilt - schon wegen dem seinerzeit von mir als Argument benutzten Diskriminierungsverbot anderer EU-StAng.

Die Sache scheiterte dann daran, daß es den beiden nicht gelang, eine vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung beurkunden zu lassen. Der werdende Vater bekam von allen kontaktierten spanischen Behörden als Auskunft, daß es so etwas nicht gebe, in RUS gibt es das definitiv nicht und wir durften es nicht.

Am Ende ist die junge Frau mit ihrem vorhandenen Schengenvisum nach Deutschland gereist, hat dort entbunden und war ab Entbindung abgeleitet freizügig ...


mgb schrieb am 09.08.2015 um 17:27:20:
Da kann ich nur die Praxis der Briten dagegen halten.

Die bringt niemanden weiter. 

In einer anderen Frage ist die Praxis der Briten in Sachen Freizügigkeit gerade höchstrichterlich gekippt worden.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #20 - 09.08.2015 um 17:41:11
 
mgb schrieb am 09.08.2015 um 17:27:20:
Da kann ich nur die Praxis der Briten dagegen halten.
Dort werden solche Anträge abgelehnt mit der Begründung solange das Kind von der Mutter versorgt wird, wird das Kind nicht gezwungen seine Freizügigkeit aufzugeben. Die Folgen aus Chen sind nicht anwendbar.


Die EU-rechtswidrige Verwaltungspraxis im UK ist ja nun weit verbreitet und hinlänglich bekannt. Die Rechtslage ist aber eine andere.
Petersburger schrieb am 09.08.2015 um 17:35:30:
Die Sache scheiterte dann daran, daß es den beiden nicht gelang, eine vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung beurkunden zu lassen. Der werdende Vater bekam von allen kontaktierten spanischen Behörden als Auskunft, daß es so etwas nicht gebe, in RUS gibt es das definitiv nicht und wir durften es nicht.


Interessant. Wären sie also verheiratet gewesen, dann hätte das ohne Probleme geklappt?

Wieso durfte es das deutsche Konsulat nicht? Hätte man da nicht irgendwie die Zuständigkeit hinbasteln können? Wegen gewöhnlichem Aufenthalt/Wohnsitz usw. in Deutschland?  Irgendwie will  mir nicht einleuchten, dass eine russische Staatsbürgerin keiner Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht zustimmen kann, nur weil der Vater kein Deutscher ist.
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mgb
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Antwort #21 - 09.08.2015 um 18:10:42
 
Petersburger schrieb am 09.08.2015 um 17:35:30:
Die bringt niemanden weiter. 

In einer anderen Frage ist die Praxis der Briten in Sachen Freizügigkeit gerade höchstrichterlich gekippt worden.


Grundlage ist Chen C-200/02 und da ist nur von einem Elternteil die Rede. Dem Elternteil wird ein Aufenthaltsrecht zugestanden und keine abgeleitete Freizügigkeit.
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Antwort #22 - 09.08.2015 um 18:10:52
 
Bezüglich des Freizügigkeitsrechts von mir oder dem ungeborenen Kind werde ich morgen direkt mal meinen Sachbearbeiter bei der Ausländerbehörde anrufen und nachfragen.
Zumindest hat mein Kind das Recht auf einen deutschen Pass, auch wenn ich jetzt nicht die deutsche Staatsbürgerschaft beantragt hätte, meinte er bei meinem letzten Termin.

Ich hoffe auch immernoch darauf dass das Studentenvisum schnellstmöglich fertiggestellt wird. Wobei meine Hoffnung nahezu gegen Null geht. Die zuständige Ausländerbehörde dafür ist leider eine andere als meine, da die Botschaft den Antrag zum Studienort geschickt hat. Diese sind derzeit völlig, überfordert will ich nicht sagen, aber die kommen mit den Anträgen nicht hinterher weil so viel zu tun ist.

Angenommen er findet eine möglichkeit die Vaterschaft in der Türkei anerkennen zu lassen, ist es dann möglich innerhalb von 2 Wochen ein Visum zu bekommen? Hab ich das so nun richtig verstanden? Noch hab ich ja keinen deutschen Pass...

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Antwort #23 - 09.08.2015 um 18:25:15
 
Petersburger schrieb am 09.08.2015 um 17:35:30:
hat dort entbunden und war ab Entbindung abgeleitet freizügig ...

Die Definition des abgeleiteten Freizügigkeitsrechts verstehe anders und hatte bereits diese Frage in den Raum gestellt.
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Antwort #24 - 09.08.2015 um 18:32:18
 
Fidibus schrieb am 09.08.2015 um 18:10:52:
Angenommen er findet eine möglichkeit die Vaterschaft in der Türkei anerkennen zu lassen, ist es dann möglich innerhalb von 2 Wochen ein Visum zu bekommen?


Die Vaterschaftsanerkennung sollte er diese Woche bei der Botschaft in Ankara machen.( Und du hier beim Jugendamt oder beim Notar die Zustimmung). Dann stellt dein Freund, und zwar gleichzeitig, einen Antrag auf ein einfaches Einreisevisum als Vater eines freizügigkeitsberechtigten, ungeborenen EU-Bürgers. Wenn die Botschaft das nicht machen will, trotzdem schriftlich so beantragen. Zusätzlich darauf hinweisen, dass das Kind auch deutsch wird.

Der Vorteil mit der Freizügigkeitsschiene ist der, dass die Ausländerbehörde bei der Visumsvergabe nicht beteiligt ist/nicht beteiligt werden darf.

So oder so muss die Botschaft das zügig bearbeiten. Gibt sie ihm nicht das einfache Einreisevisum, dann muss sie ein FZF-Visum zu ungeborenen deutschen Kind erteilen - ohne dass er noch extra einen Antrag stellen muss (wenn ihr reinschreibt, dass das Kind auch Deutsch wird, da du seit 26 Jahren in D lebst). Das dürfte auch nicht mehr sehr viel länger dauern.

In beiden Fällen ist jedenfalls die Vaterschaftsanerkennung Voraussetzung.

Noch eine Möglichkeit: Wenn er demnächst ohnehin mit einem Schengen-Besuchsvisum kommt, den Zeitrahmen bis so kurz wie möglich vor der Geburt ausschöpfen. Dann zur Ausländerbehörde gehen und sagen, dass er in vier oder sechs Wochen abgeleitet freizügig als Vater eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers in Deutschland sein wird. Dann kann er gleich hierbleiben und müsste gar nicht mehr in die Türkei zurück, um ein Visum zu beantragen. Nach der Geburt bekommt er dann eine Aufenthaltskarte-EU.

Fidibus schrieb am 09.08.2015 um 18:10:52:
Bezüglich des Freizügigkeitsrechts von mir oder dem ungeborenen Kind werde ich morgen direkt mal meinen Sachbearbeiter bei der Ausländerbehörde anrufen und nachfragen.
Zumindest hat mein Kind das Recht auf einen deutschen Pass, auch wenn ich jetzt nicht die deutsche Staatsbürgerschaft beantragt hätte, meinte er bei meinem letzten Termin.


Bei der ABH ist jeder Anruf überflüssig. Die haben damit nichts zu tun und werden im Zweifel nur für Verwirrung sorgen. Mach einen Termin beim Notar für die Vaterschaftsanerkennung.

Insgesamt dürfte das Hauptproblem für euch der Termin in Ankara sein. Die Botschaft ist wohl wegen der Syrienflüchtlinge völlig überlastet. Ich würde da per Mail und per Fax die Geschichte ankündigen und gleich mit dem Aktenzeichen für den Studiumsvisumsantrag verbinden, damit sie die Vorgänge gleich zusammenfügen können. Wenn ihr auch auf mehrere Faxe und Mails nicht gleich Antwort und Termin bekommt, dann beim Bürgerservice des Auswärtigen Amtes in Berlin anrufen.
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« Zuletzt geändert: 09.08.2015 um 18:52:44 von cabrio »  
 
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Antwort #25 - 09.08.2015 um 18:42:53
 
cabrio schrieb am 09.08.2015 um 17:24:37:
Ich sehe gerade: da du seit 26 Jahren in Deutschland lebst, wird dein Kind ohnehin von Geburt an auch deutsch sein. Ihr könnt also auch jetzt schon ein FZF-Visum zum ungeborenen deutschen Kind beantragen - das kostenlos ist.


Wie lange dauert denn das in der Regel?
Ich bin mittlerweile "schon" in der 17. Woche, also Anfang fünfter Monat.

trixie schrieb am 09.08.2015 um 18:25:15:
Allerdings konnte man hier einwenden, dass es ja noch nicht sicher ist, wo das Kind auf die Welt kommt und ob es dann von Geburt an die deutsche Staatsangehörigkeit hat.


Wo soll es denn sonst geboren werden? Ich reise doch nicht in ein anderes mir fast unbekanntem Land das ich nur aus Urlauben kenne. Mein Wohnsitz ist hier in Deutschland. Mann kann doch nicht von mir verlangen ein paar Stunden nach der Geburt (wie es in UK meines glaubens nach normal ist nach Hause zu gehen) in ein Hotel zu ziehen?!
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Antwort #26 - 09.08.2015 um 18:45:17
 
cabrio schrieb am 09.08.2015 um 18:32:18:
Die Vaterschaftsanerkennung sollte er diese Woche bei der Botschaft in Ankara machen.( Und du hier beim Jugendamt oder beim Notar die Zustimmung). Dann stellt dein Freund, und zwar gleichzeitig, einen Antrag auf ein einfaches Einreisevisum als Vater eines freizügigkeitsberechtigten, ungeborenen EU-Bürgers. Wenn die Botschaft das nicht machen will, trotzdem schriftlich so beantragen. Zusätzlich darauf hinweisen, dass das Kind auch deutsch wird. 

Hier haben wir genau den gleichen Sachverhalt wie ihn @Petersburger beschrieben hat, die Deutsche Botschaft wäre gar nicht zuständig.
Deutsch wird es erst, wenn die Mutter deutsch ist oder wenn das Kind in Deutschland auf die Welt kommt. Hier sind aber eine Menge Unwägbarkeiten, auf die sich die Botschaft nicht einlassen kann.

cabrio schrieb am 09.08.2015 um 18:32:18:
wenn ihr reinschreibt, dass das Kind auch Deutsch wird, da du seit 26 Jahren in D lebst

Sorry, aber das ist so nicht richtig, denn das Kind muss auch in Deutschland geboren werden, § 4 Abs. 3 StAG.

cabrio schrieb am 09.08.2015 um 18:32:18:
Dann zur Ausländerbehörde gehen und sagen, dass er in vier oder sechs Wochen abgeleitet freizügig als Vater eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers

Auch nochmals, lese ich die Definition und die Bedingungen der abgeleiteten Freizügigkeit des Familienangehörigen anders. Vielleicht klärt hier ein Experte auf.

Zitat:
Wo soll es denn sonst geboren werden?

Die Frage ist sicherlich berechtigt. Im Moment bist auch nicht in Deutschland. Schon manche geplante Geburt in Deutschland ist anders verlaufen. Deine persönliche Geburtsentscheidung, ist für die Frage, ob das Kind deutsch wird oder nicht, im Moment völlig irrelevant.

cabrio schrieb am 09.08.2015 um 18:32:18:
Mach einen Termin beim Notar für die Vaterschaftsanerkennung. 

Auch wieder der Hinweis auf das Beispiel @Petersburgers, der zeigt, dass es hier vermutlich weder um deutsches Recht, noch um deutsche Behördenzuständigkeit geht, weil keine deutsche Person im Spiel ist.
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« Zuletzt geändert: 09.08.2015 um 18:56:22 von trixie »  
 
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Antwort #27 - 09.08.2015 um 19:01:11
 
Fidibus schrieb am 09.08.2015 um 18:42:53:
Wie lange dauert denn das in der Regel?
Ich bin mittlerweile "schon" in der 17. Woche, also Anfang fünfter Monat.


Das kann man nicht so genau sagen und das ist auch egal - rechtzeitig zur Geburt muss das FZF-Visum zum deutschen Kind erteilt werden. Ihr habt doch ohnehin keine Wahl. Das Problem ist die Überlastung der Botschaft. Lies nochmal meine Antwort #24. Ich hatte noch was angefügt.

Deine Ausgangsfrage war ja nur, wie man das Studentenvisum beschleunigen kann. Nun hast du noch zwei weitere Möglichkeiten gesagt bekommen, wie dein Freund schnell(er)  herkommen kann. Also kümmere dich darum.
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Antwort #28 - 09.08.2015 um 19:02:54
 
cabrio schrieb am 09.08.2015 um 18:32:18:
Wenn er demnächst ohnehin mit einem Schengen-Besuchsvisum kommt

Was steht das?
Ausserdem wäre es völlig unsinnig ein Schengen Visum, neben einem Studentenvisum zu beantragen. Welches Visum glaubst wird wohl am schnellsten abgelehnt?

cabrio schrieb am 09.08.2015 um 19:01:11:
Das kann man nicht so genau sagen und das ist auch egal - rechtzeitig zur Geburt muss das FZF-Visum zum deutschen Kind erteilt werden.


@Cabrio
Liest du eigentlich ausser deinen Beiträgen auch andere?
Das ist völliger Unsinn, denn es gibt noch kein künftiges deutsches Kind.

Das Kind ist erst deutsch, wenn entweder die Mutter deutsch ist oder es in Deutschland geboren wird. § 4 Abs. 3 StAG regelt das eindeutig, also keine künftigen deutschen Erdenbürger.

Mit solchen Antworten verwirrst du nur unnötig und machst die TS völlig konfus.
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Antwort #29 - 09.08.2015 um 19:07:40
 
trixie schrieb am 09.08.2015 um 18:45:17:
Die Frage ist sicherlich berechtigt. Im Moment bist auch nicht in Deutschland. Schon manche geplante Geburt in Deutschland ist anders verlaufen. Deine persönliche Geburtsentscheidung, ist für die Frage, ob das Kind deutsch wird oder nicht, im Moment völlig irrelevant. 


Hmm? Also im Moment bin ich in Deutschland in meiner WG und habe auch bisweilen keinen Auslandsaufenthalt gebucht oder geplant. Da musst du dich wohl irgendwie verlesen haben.
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