trixie schrieb am 09.08.2015 um 21:57:27:Dass bei der Geburt das Kind deutsch wird, habe ich auch nicht bezweifelt. Das kann aber die Botschaft nicht feststellen, wenn der Freund der
TS aufschlägt. Hierzu müßte m.M. nach die
ABH die Prüfung durchführen, ob die Voraussetzungen der
TS vorliegen.
Ist es denn nicht ableitbar wenn mein gewöhnlicher Aufenthaltsort Deutschland ist? Ich bin ja auch schon hier geboren, nur damals waren die Gesetze so, das bei nicht verheirateten Paaren automatisch die Staatsbürgerschaft der Mutter galt. Dasist ja heute anscheinend anders geregelt.
Zudem habe ich ja wie schon erwähnt die deutsche Staatsbürgerschaft beantragt, somit würde ich noch vor der Geburt des Kindes beide Staatsbürgerschaften haben. Das kann ja alles nachgewiesen werden.
Ich bin über alle Informationen sehr dankbar, nur bin ich jetzt doch etwas verwirrt und bin mir über meine weitere Vorgehensweise nich ganz klar.
Ich könnte natürlich, Option A, morgen beim Notar anrufen und mich dort nochmal bezüglich der Vaterschaftsanerkennung erkundigen. Das werde ich wohl auch tun.
Gegebenfalls dann meinen Freund zur Botschaft schicken und ihn die dort anerkennen lassen, sofern die das machen (Habe jetzt schon mehrmals gelesen das entsprechende Auslandvertretungen dafür zuständig sind).
Oder die andere Alternative B: Nichts tun und weiter warten und hoffen ob das Studentenvisum genehmigt wird. irgendwann.
Die Option das es aus irgendwelchen Gründen abgelehnt wird, besteht ja weiterhin.
Darum möchte ich jetzt dich Trixie einmal direkt fragen was denn dein alternativer Vorschlag wäre. Bislang habe ich jetzt leider nur herausgelesen das option A nicht geht bzw vergebene Liebesmüh ist.
Aber einfach weiter warten und hoffen kann ich leider nicht mehr lange. Meine Nerven liegen Blank