Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 3 4 5 6
Thema versenden Drucken
Deustche Botschaft Ankara (Gelesen: 22.009 mal)
trixie
Gold Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 5.527
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Deustche Botschaft Ankara
Antwort #30 - 09.08.2015 um 19:19:45
 
Fidibus schrieb am 09.08.2015 um 19:07:40:
Hmm? Also im Moment bin ich in Deutschland in meiner WG 

Danke für die Aufklärung. Das kommt sicherlich von dem ständigen "Wir machen, wir warten seit ..." usw. Das hörte sich so an, dass du neben deinem Freund bist.
Gut, dann nehme ich die Aussage zurück, dass du jetzt auch nicht in Deutschland bist, ändert aber nichts daran, dass das Kind erst deutsch ist, wenn es geboren ist, weil es von dir keine deutsche Staatsangehörigkeit ableiten kann. Das macht in meinen Augen die Sache anders, als wenn ein Elternteil deutsch ist.

Die Botschaft hat auch m.M. nach nicht unbedingt die Möglichkeit festzustellen, ob du die Voraussetzungen erfüllst, dass das Kind deutsch ist. Für Inlandsangelegenheiten ist die ABH zuständig und nicht die Botschaft. Bei der Geburtsanmeldung wird sich das Standesamt an die ABH wenden.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
cabrio
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 520

Hamburg, Hamburg, Germany
Hamburg
Hamburg
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Deustche Botschaft Ankara
Antwort #31 - 09.08.2015 um 19:19:47
 
trixie schrieb am 09.08.2015 um 18:45:17:
Auch wieder der Hinweis auf das Beispiel @Petersburgers, der zeigt, dass es hier vermutlich weder um deutsches Recht, noch um deutsche Behördenzuständigkeit geht, weil keine deutsche Person im Spiel ist.


Für eine Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht muss weder das Kind, noch der Vater, noch die Mutter deutsch sein. Man muss das nur bei deutschen Behörden machen. Wäre der zukünftige Vater hier, machen es die Eltern gemeinsam hier. Ist der Vater im Ausland, dann ist die deutsche AV im betreffenden Land zuständig. Weshalb das in dem von @Petersburger geschilderten Fall nicht funktioniert hat, verstehe ich auch nicht. Es geht dabei ja nur um die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung, und das Kind muss auch gar nicht deutsch sein.  Die Zuständigkeit der deutschen AV müsste sich aus dem Wohnsitz des einen Elternteils in D ergeben. Vielleicht hat Russland quergeschossen? Ich hoffe, dass Petersburger uns bald aufklärt!

Der TS bleibt jedenfalls keine Wahl, außer es zu versuchen. Oder sie wartet auf die Erteilung des Studentenvisums.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
mgb
Senior Top-Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 986

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Deustche Botschaft Ankara
Antwort #32 - 09.08.2015 um 19:27:45
 
trixie schrieb am 09.08.2015 um 18:45:17:
Auch nochmals, lese ich die Definition und die Bedingungen der abgeleiteten Freizügigkeit des Familienangehörigen anders. Vielleicht klärt hier ein Experte auf.



Du kannst dich ja mal selber in der Auslegung vom Urteil Chen 200/02 versuchen.

Artikel 18 EG und die Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht verleihen unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens dem minderjährigen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Kleinkindalter, der angemessen krankenversichert ist und dem Unterhalt von einem Elternteil gewährt wird, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist und dessen Mittel ausreichen, um eine Belastung der öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats durch den Minderjährigen zu verhindern, das Recht, sich für unbestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufzuhalten. In einem solchen Fall erlauben dieselben Vorschriften es dem Elternteil, der für diesen Staatsangehörigen tatsächlich sorgt, sich mit ihm im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten.

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
trixie
Gold Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 5.527
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Deustche Botschaft Ankara
Antwort #33 - 09.08.2015 um 19:30:54
 
@Cabrio
Wenn beide Elternteile in Deutschland leben, ist es verständlich, dass der deutsche Rechtskreis zum Tragen kommt. Anders dürfte es aussehen, wenn einer im Ausland lebt und keiner von beiden Elternteilen Deutscher ist. Im Beispiel @Petersburger wäre wohl der in Deutschland lebende Spanier auf den gleichen Trichter mit der Vaterschaftsanerkennung beim Notar gekommen oder hätte von @Petersburger den Tipp bekommen.

Anderes Beispiel zur Verdeutlichung:
Leben ausländische Eltern mit ihrem ausländischen Kind in Deutschland und kommt es zur Trennung, wird der Unterhalt nach deutschen Recht festgesetzt. Anders sieht es auch, wenn ein ausländischer Elternteil aus Deutschland wegzieht. Dann ist m.W. nach nicht mehr deutsches Unterhaltsrecht anzuwenden, was in meinen Augen auch logisch ist, denn dann würde jede Singlemutter nach Deutschland ziehen und nach deutschem Recht Unterhalt einfordern.

Nach ein Beispiel:
Nicht jede in Deutschland durchgeführte Scheidung muß nach deutschem Recht erfolgen, nur weil sie in Deutschland durchgeführt wird. Es ist immer erst zu  prüfen, welches Recht zum Tragen kommt.

Zitat:
Es geht dabei ja nur um die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung, und das Kind muss auch gar nicht deutsch sein

... die hier vorgeburtlich sein soll und wir nicht wissen, ob das türkische wie auch das britische Recht das vorsehen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Fidibus
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 26

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Britisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Deustche Botschaft Ankara
Antwort #34 - 09.08.2015 um 20:13:27
 
Vielen Dank nochmal für die zahlreichen Antworten Smiley

Falls sich hier kein Experte mehr zu Wort melden sollte, an welche Behörde kann ich mich denn wenden die mir sagt wie das mit der vorgeburtlichen Beurkundung der Vaterschaft nach Britischem/ Guineischen Recht wenn Mutter in Deutschland und Vater in der Türkei lebt aussieht bzw welches Recht nun zum tragen kommt?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
cabrio
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 520

Hamburg, Hamburg, Germany
Hamburg
Hamburg
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Deustche Botschaft Ankara
Antwort #35 - 09.08.2015 um 20:14:57
 
trixie schrieb am 09.08.2015 um 19:02:54:
Das Kind ist erst deutsch, wenn entweder die Mutter deutsch ist oder es in Deutschland geboren wird. § 4 Abs. 3 StAG regelt das eindeutig.


Das stimmt. Dennoch ist die FZF des ausländischen Vaters zum ungeborenen deutschen Kind einer in Deutschland wohnenden ausländischen Mutter absolut gängig. Beispiel: Seit langem in Deutschland lebende Türkin ist schwanger. Vater ist Türke und lebt in der Türkei. Vater bekommt FZF-Visum zum ungeborenen Deutschen Kind. Anders wird in der Praxis der Fall gehandhabt, wo das Kind seine deutsche StA allein vom in Deutschland lebenden, ausländischen Vater ableiten kann, während die  zukünftige -ebenfalls nicht-deutsche - Mutter im Ausland lebt. Frage: Hat die Frau einen Anspruch auf FZF zum ungeborenen deutschen Kind, obwohl das Kind nur dann deutsch wird, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Geburt in D aufhält? Muss also das Visum erteilt werden, damit das Kind überhaupt erst deutsch werden kann? Dieser Fall ist in Praxis und Theorie umstritten. Allerdings lässt sich mit guten Gründen vertreten (Gleichbehandlungsgrundsatz), dass auch der zukünftigen Mutter die rechtzeitige Einreise ermöglicht werden muss.

Der Fall der TS ist also in jeder Hinsicht unproblematisch.

Fidibus schrieb am 09.08.2015 um 20:13:27:
an welche Behörde kann ich mich denn wenden die mir sagt wie das mit der vorgeburtlichen Beurkundung der Vaterschaft nach Britischem/ Guineischen Recht wenn Mutter in Deutschland und Vater in der Türkei lebt aussieht bzw welches Recht nun zum tragen kommt?


Spielt alles keine Rolle. Du lebst in Deutschland. Das reicht für eine Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht. StA und Wohnort des Vaters sind irrelevant. Da er aber nicht in D ist, ist die deutsche AV zuständig. Mach einen Notartermin. Der sagt dir genau, wie das geht. Wie gesagt, das kommt sehr häufig vor mit in D lebenden Ausländerinnen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
trixie
Gold Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 5.527
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Deustche Botschaft Ankara
Antwort #36 - 09.08.2015 um 20:15:30
 
Hier ein Link, der - wie schon von mir angedeutet - erklärt, warum deutsches Recht nicht anwendbar ist:
http://www.wetzlar.de/media/custom/254_163_1.PDF?1279709255
... und folglich kann ein ungeborenes Kind noch keinen Aufenthalt in Deutschland haben.

@Fidibus
Du kannst dir m.M. nach somit die Arbeit und Mühe sparen, bei deutschen Behörden zwecks Vaterschaftsanerkennung aufzuschlagen; ebenso ist das für deinen Freund bei der Deutschen Botschaft vergebene Liebesmühe.


cabrio schrieb am 09.08.2015 um 20:14:57:
Dennoch ist die FZF des ausländischen Vaters zum ungeborenen deutschen Kind einer in Deutschland wohnenden ausländischen Mutter absolut gängig.

Ob das gängig ist, weiß ich nicht. Entscheidend ist die Rechtgrundlage dazu. Nach dem eben eingestellten Link wäre deutsches Recht nicht anwendbar.

Es bleibt aber auch immer zu beachten, dass sich hier eine ganze Menge Baustellen auftun und es fraglich ist, ob man das alleine durchfechten kann, vorallem wenn man auch auf die Kooperation der Botschaft angewiesen ist. Wenn die Botschaft bei einem relativ einfachen Studentenvisum so lange braucht, braucht man erst gar nicht daran denken, wie lange es bei etwas aussergewöhnlichen Fällen dauert.

cabrio schrieb am 09.08.2015 um 20:14:57:
Du lebst in Deutschland. Das reicht für eine Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht

Warum ignorierst du eigentlich alles, was man an amtlichen Links einstellt. Der Link sagt genau, wann deutsches Recht anwendbar.

Deine Eigeninterpretation nerven, sind falsch und verwirren völlig.  Ärgerlich
Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 09.08.2015 um 20:30:31 von trixie »  
 
IP gespeichert
 
cabrio
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 520

Hamburg, Hamburg, Germany
Hamburg
Hamburg
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Deustche Botschaft Ankara
Antwort #37 - 09.08.2015 um 21:34:04
 
trixie schrieb am 09.08.2015 um 20:15:30:
Warum ignorierst du eigentlich alles, was man an amtlichen Links einstellt. Der Link sagt genau, wann deutsches Recht anwendbar.


Na ja, ich ignoriere das, weil ich ins Gesetz gucke und weil ich nicht will, dass du die Themenstarterin mit noch mehr wahllosen Postings ganz konfus machst.
Nach § 1594 Abs.4 BGB ist eine vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung zulässig. In Verbindung mit Art. 19 Abs.1 EGBGB richtet sich die vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung also nach dem Recht desjenigien Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben wird.

Zum besseren Verständnis - und damit du dir die aufwendige Suche nach weiteren "amtlichen Links" sparen kannst - hier der Gesetzestext:

http://dejure.org/gesetze/BGB/1594.html

http://dejure.org/gesetze/EGBGB/19.html
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
trixie
Gold Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 5.527
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Deustche Botschaft Ankara
Antwort #38 - 09.08.2015 um 21:48:58
 
Zitat:
Nach § 1594 Abs.4 BGB ist eine vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung zulässig.

Das habe ich ja nie bestritten. Es geht darum, welches Recht zur Anwendung kommt.

cabrio schrieb am 09.08.2015 um 21:34:04:
Vaterschaftsanerkennung also nach dem Recht desjenigien Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben wird.

... und schon wieder interpretierst du deine eignen Wünsche oder verstehst das Gesetz nicht, denn hier steht klar und eindeutig:
Zitat:
(1) Die Abstammung eines Kindes unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sie kann im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört. Ist die Mutter verheiratet, so kann die Abstammung ferner nach dem Recht bestimmt werden, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Artikel 14 Abs. 1 unterliegen; ist die Ehe vorher durch Tod aufgelöst worden, so ist der Zeitpunkt der Auflösung maßgebend.

(2) Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so unterliegen Verpflichtungen des Vaters gegenüber der Mutter auf Grund der Schwangerschaft dem Recht des Staates, in dem die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

... also nichts von "...Aufenthalt haben wird..."
Wann verstehst du dass ein Kind nur als Kind zählt, wenn es geboren wird???

Dass du dich jetzt mit den eigenen Waffen schlägst, solltest du doch zur Kenntnis nehmen.

Die angesprochenen Verpflichtungen des Vaters haben nichts mit einer Vaterschaftsanerkennung zu tun, denn eine Vaterschaftsanerkennung ist keine Verpflichtung.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Petersburger
Experte
****
Offline




Beiträge: 6.389

RUS, Russia
RUS
Russia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Deustche Botschaft Ankara
Antwort #39 - 09.08.2015 um 21:49:41
 
cabrio hat durchaus recht, daß bei Geburt in Deutschland das Kind deutsch wird. Und daß, sofern die Vaterschaft rechtlich feststeht, der Vater bei der Geburt dabeisein soll (im Kreißsaal ist nicht gefordert ...)

Wir konnten damals nichts tun, weil nach deutsch-russischem Konsularvertrag notarielle Handlungen nur für deutsche natürliche oder juristische Personen zulässig sind. Was in dem Fall nicht gegeben war - nicht eine der beteiligten Personen war oder wurde Deutscher.
Daher brauchten wir uns auch weiter keine Gedanken zu machen, ob und auf welcher Grundlage deutsches Recht anwendbar sein könnte. Und es gab das Schengenvisum und damit einen zweiten Weg ...

trixie schrieb am 09.08.2015 um 20:15:30:
Ob das gängig ist, weiß ich nicht.

Es ist gängig.
Zum Seitenanfang
  

„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
IP gespeichert
 
trixie
Gold Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 5.527
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Deustche Botschaft Ankara
Antwort #40 - 09.08.2015 um 21:57:27
 
@Petersburger

Dass bei der Geburt das Kind deutsch wird, habe ich auch nicht bezweifelt. Das kann aber die Botschaft nicht feststellen, wenn der Freund der TS aufschlägt. Hierzu müßte m.M. nach die ABH die Prüfung durchführen, ob die Voraussetzungen der TS vorliegen.

Sowohl der eingestellt Link, wie auch das von @Cabrio zitierte Gesetz, sprechen eindeutig davon dass deutsches Recht anwendbar ist, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, somit kann ich nicht erkennen, dass man hier von Zukunftsprognose ausgeht.
Warum man eindeutige Gesetzestexte zerpflückt, ist mir unbegreiflich.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
cabrio
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 520

Hamburg, Hamburg, Germany
Hamburg
Hamburg
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Deustche Botschaft Ankara
Antwort #41 - 09.08.2015 um 21:58:12
 
Petersburger schrieb am 09.08.2015 um 21:49:41:
Wir konnten damals nichts tun, weil nach deutsch-russischem Konsularvertrag notarielle Handlungen nur für deutsche natürliche oder juristische Personen zulässig sind.

Ja, das erklärt natürlich die Malaise. Gut zu wissen, dass ein anderer Weg gefunden wurde.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Petersburger
Experte
****
Offline




Beiträge: 6.389

RUS, Russia
RUS
Russia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Deustche Botschaft Ankara
Antwort #42 - 09.08.2015 um 22:19:31
 
trixie schrieb am 09.08.2015 um 21:57:27:
somit kann ich nicht erkennen, dass man hier von Zukunftsprognose ausgeht.

Ein "Visum zur Geburt eines deutschen Kindes" ist von sich aus schon ein Spiel mit der Zukunft.

Es muß nicht zwingend ein Kind lebend geboren werden und es muß nicht immer zwingend deutsch werden.
Es gab schon Fälle, wo Gebärende mit bösen Komplikationen per Hubschrauber in eine naheliegende, besser ausgestattete Klinik geflogen wurden. Im Ausland. Kein 4 (3)-Erwerb ...

Sofern hier ohne Komplikationen in Form von Konsularverträgen und rechtlich sauber eine Vaterschaftsanerkennung vorgeburtlich beurkundet werden kann, gebe ich cabrio recht.
Nur ist das hier zu komplex, um es im Forum vernünftig zu behandeln.
Zum Seitenanfang
  

„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
IP gespeichert
 
Fidibus
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 26

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Britisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Deustche Botschaft Ankara
Antwort #43 - 09.08.2015 um 22:23:36
 
trixie schrieb am 09.08.2015 um 21:57:27:
Dass bei der Geburt das Kind deutsch wird, habe ich auch nicht bezweifelt. Das kann aber die Botschaft nicht feststellen, wenn der Freund der TS aufschlägt. Hierzu müßte m.M. nach die ABH die Prüfung durchführen, ob die Voraussetzungen der TS vorliegen.


Ist es denn nicht ableitbar wenn mein gewöhnlicher Aufenthaltsort Deutschland ist? Ich bin ja auch schon hier geboren, nur damals waren die Gesetze so, das bei nicht verheirateten Paaren automatisch die Staatsbürgerschaft der Mutter galt. Dasist ja heute anscheinend anders geregelt.

Zudem habe ich ja wie schon erwähnt die deutsche Staatsbürgerschaft beantragt, somit würde ich noch vor der Geburt des Kindes beide Staatsbürgerschaften haben. Das kann ja alles nachgewiesen werden.

Ich bin über alle Informationen sehr dankbar, nur bin ich jetzt doch etwas verwirrt und bin mir über meine weitere Vorgehensweise nich ganz klar.
Ich könnte natürlich, Option A, morgen beim Notar anrufen und mich dort nochmal bezüglich der Vaterschaftsanerkennung erkundigen. Das werde ich wohl auch tun.
Gegebenfalls dann meinen Freund zur Botschaft schicken und ihn die dort anerkennen lassen, sofern die das machen (Habe jetzt schon mehrmals gelesen das entsprechende Auslandvertretungen dafür zuständig sind).

Oder die andere Alternative B: Nichts tun und weiter warten und hoffen ob das Studentenvisum genehmigt wird. irgendwann.
Die Option das es aus irgendwelchen Gründen abgelehnt wird, besteht ja weiterhin.

Darum möchte ich jetzt dich Trixie einmal direkt fragen was denn dein alternativer Vorschlag wäre. Bislang habe ich jetzt leider nur herausgelesen das option A nicht geht bzw vergebene Liebesmüh ist.
Aber einfach weiter warten und hoffen kann ich leider nicht mehr lange. Meine Nerven liegen Blank  unentschlossen

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
marquito_88
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 65

Dachau, Bayern, Germany
Dachau
Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Deustche Botschaft Ankara
Antwort #44 - 09.08.2015 um 22:40:21
 
Fidibus schrieb am 09.08.2015 um 18:10:52:
Die zuständige Ausländerbehörde dafür ist leider eine andere als meine, da die Botschaft den Antrag zum Studienort geschickt hat. Diese sind derzeit völlig, überfordert will ich nicht sagen, aber die kommen mit den Anträgen nicht hinterher weil so viel zu tun ist.


Man könnte ja auch alternativ auf das Schweigefristverfahren bei der AV hinweisen wo nach 3 Wochen und 2 Tagen Untätigkeit ja eine Zustimmung seitens der ABH angenommen werden kann wenn alle weiteren Fragen wie Finanzierung etc. geklärt sind ... dieser Zeitraum ist ja eventuell schon rum  hä?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 3 4 5 6
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema