Lapinoskoff schrieb am 03.08.2015 um 05:32:38:Ich habe von meiner Geburt an bis 1988 in Frankreich gelebt(als Franzose geboren), bin dann nach Deutschland gezogen wo ich in 2006 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Ist diese Auslegung in meinem Fall auch anwendbar...?Sorry der Nachfrage, ich bin mir nicht sicher, dass ich es richtig interpretiert habe...
Ja, diese Auslegung gilt für deinen Falle ERST RECHT, wie ich oben schon sagte: Wenn das Visumshandbuch (das die Rechte der Menschen immer eher zögerlich und eingeschränkt wiedergibt) schon bei einem Deutsch-Dänen (der von Geburt an Doppelstaatsbürger ist) die Freizügigkeit bejaht, der als Erwachsener von Dänemark nach Deutschland umzieht, dann gilt das für deinen Fall erst recht - da du ja die zweite StA erst erworben hast, NACHDEM du dein Freizügigkeitsrecht schon Jahrzehnte genutzt hattest. Die Erläuterung im Visumshandbuch ist meiner Meinung nach auch korrekt und ergibt sich folgerichtig aus dem EU-Freizügigkeitsgrundsatz, auch wenn es dazu noch keine (höchst)richterliche Entscheidung geben sollte. (Insofern ist falsch, was ich oben schrieb: dass du dich nur in dem Fall nicht auf Freizügigkeit berufen könntest, wenn du von Geburt an Doppelstaatler wärst. Ich hatte das geschrieben, weil ich davon ausgehe, dass die Behörden das in diesen Fällen eben so handhaben. Aber das Visumshandbuch sagt etwas anderes. Und das ist auch richtig so.)
Lapinoskoff schrieb am 03.08.2015 um 06:06:25:Ich habe als Deutscher geheiratet, weil es als Franzose nicht so einfach ging mit dem Ehefähigkeitszeugnis. Deshalb habe ich in Berlin einen Termin als Deutscher beantragt. In Berlin ist meines Wissens die
ABH für alle Aufenthaltstitel zuständig.
Alles Quatsch. Man heiratet nicht "als" Deutscher oder "als" Franzose. Du hast nach deutschem Recht geheiratet. Aber das ist völlig egal für die Freizügigkeitsgeschichte.
Die Aufenthaltskarte für deine Frau ist kein Aufenthaltstitel, sondern eine bloße Bescheinigung über ihr von dir abgeleitetes Freizügigkeitsrecht, das sie seit der Einreise hat. Möglich, dass in Berlin alles von der
ABH gemacht wird. Aber das ist auch egal.
"Als wer oder was" du den Termin gemacht hast, ist auch egal. Geht zu dem Termin hin und nehmt einen zuhause schon geschriebenen "Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Ehefrau eines freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers" mit. Dieser eine Satz genügt, unterschrieben von deiner Frau. Wenn du willst, kannst du noch den oben zitierten Passus aus dem Visumshandbuch dazuschreiben. Das gibst du ab und lässt dir eine Kopie mit Eingangsstempel geben. Was die Sachbearbeiter dazu sagen, ist völlig egal. Du musst gar nicht mehr mit denen reden. Sollten sie sagen, dass deine Frau auch einen Antrag auf
AE stellen muss, dann weigerst du dich. Euer Antrag ist damit gestellt, und sie müssen darüber innerhalb von 6 Monaten entscheiden. Deine Frau hält sich während der Zeit auf jeden Fall rechtmäßig hier auf. Und die Aufenthaltskarte wird sie - nach dem, was im Visumshandbuch steht - auch ohne Gerichtsverfahren bekommen.
Wenn ihr wollt, könnt ihr irgendwann zusätzlich noch die
AE beantragen, solltet ihr darin irgendeinen Vorteil sehen.
Zitat: "die Botschaft hat aber beim
A1 rumgezickt und meinte, meine französische Staatsangehörigkeit zählt in dem Fall nicht. So musste meine Frau den
A1 nachweisen."
Die Leute in der Botschaft kannten offensichtlich das Visumshandbuch nicht. Und das Freizügigkeitsprinzip hatten sie auch nicht verstanden. Dein Fehler war, dass du mit denen rumgequatscht und dich hast abwimmeln lassen, statt einfach schriftlich den Antrag auf einfaches Einreisevisum ohne
A1 zu stellen. Mach diesen Fehler nicht noch einmal.