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Aufenthaltserlaubnis und Integrationskurs (Gelesen: 6.418 mal)
Lapinoskoff
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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02.08.2015 um 20:55:53
 
Hallo an Alle  Smiley

wir haben am 27.8 einen Termin bei der ABH für die Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis (oder wie immer der Titel heissen mag) für meine Frau aus der Ukraine. Für welche Dauer wird sie vermutlich einen Aufenthaltstitel erhalten?Sollte sie z.B einen Aufenthaltstitel für zunächst 3 Jahre erhalten, muss sie innerhalb dieser 3 Jahre den Integrationskurs besuchen und den Nachweis erbringen oder gibt es da bestimmte Fristen? sprich, kann man innerhalb der 3 Jahre entscheiden, wann man den Integrationskurs besucht, Hauptsache man kommt nach 3 Jahren mit dem Nachweis zur Verlängerung des Aufenthaltstitels oder entscheidet die ABH wann der Kurs besucht und der Nachweis erbracht werden muss?
Danke für eure Hilfe!
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Aras
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Antwort #1 - 02.08.2015 um 21:17:17
 
Bist du noch Deutscher? Oder bist du Franzose?

Ich würde an deiner Stelle nochmal  versuchen die Aufenthaltskarte aufgrund deines früheren Freizügigkeitsstatus beantragen für deine Frau zu beantragen. XD


Wäre dann 5 Jahre gültig und kostet nur 28,80 €.

Ansonsten kostet die Aufenthaltserlaubnis bei Ersterteilung 110 € und ist in der Regel 3 Jahre gültig.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Lapinoskoff
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 02.08.2015 um 21:24:19
 
Aras schrieb am 02.08.2015 um 21:17:17:
Bist du noch Deutscher? Oder bist du Franzose?

Ich würde an deiner Stelle nochmal  versuchen die Aufenthaltskarte aufgrund deines früheren Freizügigkeitsstatus beantragen für deine Frau zu beantragen. XD


Wäre dann 5 Jahre gültig und kostet nur 28,80 €.

Ansonsten kostet die Aufenthaltserlaubnis bei Ersterteilung 110 € und ist in der Regel 3 Jahre gültig.


Sehr unwahrscheinlich, dass sich die ABH auf das Deal einlässt. Ich bin zwar Deutscher und Franzose aber in dem Fall zählt nur meine deutsche Staatsangehörigkeit.
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Aras
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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 02.08.2015 um 21:26:08
 
Das Freizügigkeitsrecht verliert man afaik nicht durch Einbürgerung. Jetzt ist ja deine Frau in Deutschland. Ich würde also einfach die Aufenthaltskarte beantragen und schauen was passiert. Der Aufenthalt ist ja bis zur Entscheidung legal. Sollten die Ablehnen, erteilen die dann die Aufenthaltserlaubnis.
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reinhard
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Antwort #4 - 02.08.2015 um 21:31:45
 
Ansonsten: Sie beantragt eine AE als Ehefrau eines Deutschen und bekommt sie für ein bis drei Jahre.

Sie bekommt eine Berechtigung, am I-Kurs teilzunehmen. Falls sie zusätzlich eine Verpflichtung bekommt, muss sie sich innerhalb von zwei Jahre anmelden.

Am besten ist es immer, sich sofort anzumelden, damit man von Anfang an "richtiges" Deutsch lernt und sich nicht Fehler einschleifen – später ist das Lernen sehr viel mühsamer.

Der Kurs endet mit der B1-Prüfung. Besteht sie die, kann sie nach drei Jahren eine NE (unbefristet) erhalten. Besteht sie die nicht, kann die AE solange immer nur um ein Jahr verlängert werden, bis sie die Prüfung besteht.
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 02.08.2015 um 22:47:47
 
reinhard schrieb am 02.08.2015 um 21:31:45:
Besteht sie die nicht, kann die AE solange immer nur um ein Jahr verlängert werden, bis sie die Prüfung besteht. 

Laut den VwV 9.2.1.7 kann die NE auch ohne bestandene Prüfung erteilt werden:

Zitat:
Sind die erforderlichen Kenntnisse der deut- schen Sprache nicht oder nicht hinreichend an- hand von Zeugnissen oder Zertifikaten nachge- wiesen, ist dem Ausländer ein Sprachtest, ggf. auch ein Sprachkurs zu empfehlen, es sei denn, der Ausländer verfügt nach der in einem persönlichen Gespräch gewonnenen Überzeugung der Ausländerbehörde offensichtlich über die geforderten Sprachkenntnisse. In diesen Fällen kann auf einen Sprachtest verzichtet werden.
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cabrio
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Antwort #6 - 03.08.2015 um 01:41:20
 
Du solltest dich an die Antwort #3 von Aras halten.

Sehr bedauerlich, dass deine Frau nicht schon vor einem Jahr das einfache Einreisevisum ohne A1 aufgrund deiner Freizügigkeit beantragt hat. Sie hätte das innerhalb von zwei Wochen bekommen müssen. Oder habt ihr das versucht und es ist abgelehnt worden? Das dürfte eigentlich nicht sein. Denn die Annahme der deutschen StA, nachdem du als Franzose schon 18 Jahre freizügigkeitsberechtigt in Deutschland gelebt hattest, darf nicht zum Verlust deines Freizügigkeitsrechts führen - weder automatisch, noch durch formelle Feststellung. Anders wäre die Sache, wenn du von Geburt an Deutsch-Franzose wärst. Dann wärst du in D aber auch niemals freizügigkeitsberechtigt gewesen.

In dem von dir im anderen Thread erwähnten Beschluss des VG Schleswig-Holstein tendiert das Gericht auch zu der Ansicht, dass in einem Fall wie deinem die Freizügigkeit bestehen bleibt - und bezieht sich dabei auch noch auf ein Urteil des VG München von 2006.

Mach es also, wie Aras vorschlägt, weil euch keine Nachteile entstehen können. Und zwar schriftlich, und NUR die Ausstellung der Aufenthaltskarte beantragen. Sonst geht die Behörde noch den für sie bequemeren Weg - weil geläufig - und gibt ihr doch die teuerere AE, die dazu noch etliche Nachteile gegenüber der A-Karte hat.

Allerdings wird deine Frau mit Aufenthaltskarte wohl nicht zum Integrationskurs verpflichtet. Wenn sie den ohnehin nicht machen will, dann gut. Will sie den subventionierten Kurs machen, dann kann man versuchen, eine Berechtigung zum Kurs zu bekommen. Abhängig vom Wohnort halte ich allerdings die I-Kurse für bedenklich. Jede Menge slow learners. Bei den VHS in größeren Städten gibt's oft sehr zackige und gute Kurse, die nur wenig teurer sind als die subventionierten I-Kurse.

Zitat:
"Sehr unwahrscheinlich, dass sich die ABH auf das Deal einlässt. Ich bin zwar Deutscher und Franzose aber in dem Fall zählt nur meine deutsche Staatsangehörigkeit."

Haben die das schon gesagt? Fein. Die Aufenthaltskarte wird fast immer bei der Melde-, nicht bei der Ausländerbehörde, beantragt. Die regeln das dann untereinander intern. Und du kannst das ganz ruhig auf dich zukommen lassen, und es bei Ablehnung gerichtlich klären lassen. Es geht da immerhin um einiges: Wegen deiner Freizügigkeit fällt in den kommenden Jahren das ganze Gejuckel mit der ABH weg, das ihr mit "nur" der AE immer haben werdet. Und deine Frau HAT das Aufenthaltsrecht bereits seit der Einreise; es muss ihr nicht mehr duch die ABH gewährt werden. Mit Aufenthaltskarte kann sie außerdem mit dir zusammen nach England und nach Irland fliegen, ohne vorher ein Visum beantragen zu müssen.
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cabrio
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Antwort #7 - 03.08.2015 um 02:37:04
 
Hier noch das Visumshandbuch zum Thema (Freizügigkeit, III 1.2):
"Handelt es sich bei dem Unionsbürger um einen Doppelstaater, der in einem
Mitgliedstaat lebt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und hat er bislang nie von
seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht, so ist auf den Familiennachzug kein
Freizügigkeitsrecht anwendbar (Rechtssache C 434/09 McCarthy, EuGH-Urteil vom
05.05.2011).
Zieht jedoch beispielsweise ein deutsch-dänischer Doppelstaater, der bislang stets in
Dänemark wohnhaft gewesen ist, mit seiner drittstaatsangehörigen Ehefrau nach
Deutschland und macht damit von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch, so fällt er unter
den Begriff des Berechtigten gem. Art. 3 Abs. 1 der Unionsbürgerrichtlinie, weshalb für
den Familiennachzug Freizügigkeitsrecht anwendbar ist."

Das ist woh eindeutig. Wenn schon der Deutsch-Däne, der in Dänemark gelebt hat und dann nach D zieht, freizügigkeitsberechtigt ist, dann bist du es erst recht.
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Lapinoskoff
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Antwort #8 - 03.08.2015 um 05:32:38
 
cabrio schrieb am 03.08.2015 um 02:37:04:
Das ist woh eindeutig. Wenn schon der Deutsch-Däne, der in Dänemark gelebt hat und dann nach D zieht, freizügigkeitsberechtigt ist, dann bist du es erst recht.


Hallo Cabrio, vielen Dank für Deine ausführlichen Erläuterungen. Ich habe von meiner Geburt an bis 1988 in Frankreich gelebt(als Franzose geboren), bin dann nach Deutschland gezogen wo ich in 2006 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Ist diese Auslegung in meinem Fall auch anwendbar...?Sorry der Nachfrage, ich bin mir nicht sicher, dass ich es richtig interpretiert habe...
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Antwort #9 - 03.08.2015 um 06:06:25
 
cabrio schrieb am 03.08.2015 um 01:41:20:
Allerdings wird deine Frau mit Aufenthaltskarte wohl nicht zum Integrationskurs verpflichtet. Wenn sie den ohnehin nicht machen will, dann gut. 


Ich halte das ganze mit dem Integrationskurs für einen Quatsch, sowohl vom Ziel wie vom Sozialen Aspekt her. Und sie auch. Deutsch und den Rest wird sie mit mir und alleine lernen.

cabrio schrieb am 03.08.2015 um 01:41:20:
Haben die das schon gesagt? Fein. Die Aufenthaltskarte wird fast immer bei der Melde-, nicht bei der Ausländerbehörde, beantragt. Die regeln das dann untereinander intern.


Ich habe als Deutscher geheiratet, weil es als Franzose nicht  so einfach ging mit dem Ehefähigkeitszeugnis. Deshalb habe ich in Berlin einen Termin als Deutscher beantragt. In Berlin ist meines Wissens die ABH für alle Aufenthaltstitel zuständig.
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Antwort #10 - 03.08.2015 um 06:13:38
 
cabrio schrieb am 03.08.2015 um 01:41:20:
Haben die das schon gesagt? Fein.


Die haben noch gar nichts gesagt.. Smiley die Botschaft hat aber beim A1 rumgezickt und meinte, meine französische Staatsangehörigkeit zählt in dem Fall nicht. So musste meine Frau den A1 nachweisen.
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Antwort #11 - 03.08.2015 um 06:35:08
 
Das Freizügigkeitsgesetz stammt aus dem Jahre 1993. Also gehe ich davon aus, dass du von 1985 bis 1993 eine Aufenthaltserlaubnis (oder wie das hiess) hattest und von 1993-2006 eine Freizügigkeits- oder Dauerfreizügigkeitsbescheinigung hattest.
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Antwort #12 - 03.08.2015 um 10:26:50
 
Lapinoskoff schrieb am 03.08.2015 um 05:32:38:
Ich habe von meiner Geburt an bis 1988 in Frankreich gelebt(als Franzose geboren), bin dann nach Deutschland gezogen wo ich in 2006 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Ist diese Auslegung in meinem Fall auch anwendbar...?Sorry der Nachfrage, ich bin mir nicht sicher, dass ich es richtig interpretiert habe...


Ja, diese Auslegung gilt für deinen Falle ERST RECHT, wie ich oben schon sagte: Wenn das Visumshandbuch (das die Rechte der Menschen immer eher zögerlich und eingeschränkt wiedergibt) schon bei einem Deutsch-Dänen (der von Geburt an Doppelstaatsbürger ist) die Freizügigkeit bejaht, der als Erwachsener von Dänemark nach Deutschland umzieht, dann gilt das für deinen Fall erst recht - da du ja die zweite StA erst erworben hast, NACHDEM du dein Freizügigkeitsrecht schon Jahrzehnte genutzt hattest. Die Erläuterung im Visumshandbuch ist meiner Meinung nach auch korrekt und ergibt sich folgerichtig aus dem EU-Freizügigkeitsgrundsatz, auch wenn es dazu noch keine (höchst)richterliche Entscheidung geben sollte. (Insofern ist falsch, was ich oben schrieb: dass du dich nur in dem Fall nicht auf Freizügigkeit berufen könntest, wenn du von Geburt an Doppelstaatler wärst. Ich hatte das geschrieben, weil ich davon ausgehe, dass die Behörden das in diesen Fällen eben so handhaben. Aber das Visumshandbuch sagt etwas anderes. Und das ist auch richtig so.)

Lapinoskoff schrieb am 03.08.2015 um 06:06:25:
Ich habe als Deutscher geheiratet, weil es als Franzose nicht  so einfach ging mit dem Ehefähigkeitszeugnis. Deshalb habe ich in Berlin einen Termin als Deutscher beantragt. In Berlin ist meines Wissens die ABH für alle Aufenthaltstitel zuständig.


Alles Quatsch. Man heiratet nicht "als" Deutscher oder "als" Franzose. Du hast nach deutschem Recht geheiratet. Aber das ist völlig egal für die Freizügigkeitsgeschichte.

Die Aufenthaltskarte für deine Frau ist kein Aufenthaltstitel, sondern eine bloße Bescheinigung über ihr von dir abgeleitetes Freizügigkeitsrecht, das sie seit der Einreise hat. Möglich, dass in Berlin alles von der ABH gemacht wird. Aber das ist auch egal.

"Als wer oder was" du den Termin gemacht hast, ist auch egal. Geht zu dem Termin hin und nehmt einen zuhause schon geschriebenen "Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Ehefrau eines freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers" mit. Dieser eine Satz  genügt, unterschrieben von deiner Frau. Wenn du willst, kannst du noch den oben zitierten Passus aus dem Visumshandbuch dazuschreiben. Das gibst du ab und lässt dir eine Kopie mit Eingangsstempel geben. Was die Sachbearbeiter dazu sagen, ist völlig egal. Du musst gar nicht mehr mit denen reden. Sollten sie sagen, dass deine Frau auch einen Antrag auf AE stellen muss, dann weigerst du dich. Euer Antrag ist damit gestellt, und sie müssen darüber innerhalb von 6 Monaten entscheiden. Deine Frau hält sich während der Zeit auf jeden Fall rechtmäßig hier auf. Und die Aufenthaltskarte wird sie - nach dem, was im Visumshandbuch steht - auch ohne Gerichtsverfahren bekommen.

Wenn ihr wollt, könnt ihr irgendwann zusätzlich noch die AE beantragen, solltet ihr darin irgendeinen Vorteil sehen.

Zitat: "die Botschaft hat aber beim A1 rumgezickt und meinte, meine französische Staatsangehörigkeit zählt in dem Fall nicht. So musste meine Frau den A1 nachweisen."

Die Leute in der Botschaft kannten offensichtlich das Visumshandbuch nicht. Und das Freizügigkeitsprinzip hatten sie auch nicht verstanden. Dein Fehler war, dass du mit denen rumgequatscht und dich hast abwimmeln lassen, statt einfach schriftlich den Antrag auf einfaches Einreisevisum ohne A1 zu stellen. Mach diesen Fehler nicht noch einmal.
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« Zuletzt geändert: 03.08.2015 um 10:40:17 von cabrio »  
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #13 - 03.08.2015 um 12:37:20
 
Mal etwas Grundsätzliches zum deutschen Verwaltungsrecht. Weil es an dieser Stelle angebracht ist.

Das Schöne am deutschen Verwaltungsrecht ist: Jeder, und zwar wirklich jeder, schriftlich - und sogar mündlich - gestellte Antrag eines Menschen bei einer Behörde muss von der Behörde angenommen, bearbeitet und schriftlich beschieden werden. Man kann also beantragen, dass man einen Flug nach Peking zur Hochzeit einer Cousine samt Hotelkosten von der Behörde bezahlt bekommt. Oder dass man die Genehmigung haben möchte, ein Atomkraftwerk in seinem Garten zu errichten. In dem Antrag muss man keine Rechtsgrundlage oder Paragraphen erwähnen. Man muss nur das Ziel, das man anstrebt, in halbwegs verständlichen Worten formulieren. Kann man kein deutsch, ist die Behörde verpflichtet, einen Dolmetscher oder Übersetzer hinzuzuziehen. Man muss nicht einmal bei der zuständigen Behörde den Antrag stellen. Im Prinzip kann man also zur Straßenverkehrsbehörde oder auch zum Jugendamt gehen und da den Antrag für das Atomkraftwerk im Garten abgeben. Die müssen den auch annehmen und dann eben rausfinden, welches die zuständige Behörde ist, um den Antrag dann dahin weiterzuleiten. In der Praxis kann so ein Vorgehen allerdings etwas schwierig werden. Das ändert aber nichts am Grundsatz.

Rechtskenntnisse braucht man für das alles gar nicht. Man muss nur wissen, was man will. Und das eben irgendwie halbwegs in Worte fassen können.

Für die Erfolgsaussicht eines Antrags ist es nun natürlich nicht schädlich, wenn man einschlägige Rechtskenntnisse hat und deshalb die rechtserheblichen Fakten vortragen kann - die man meistens überhaupt nur dann anführen kann, wenn man weiß, DASS sie rechtserheblich sind.

Das alles bedeutet nun natürlich nicht, dass der gestellte Antrag auch positiv im eigenen Sinne beschieden wird. Aber beschieden werden muss er. Eine -schriftliche- Ablehnung des Antrags ist auch eine Bescheidung. Das Atomkraftwerk im Garten wird man wahrscheinlich nicht genehmigt bekommen.

Ganz besonders dann, wenn man Berührung mit ausländerrechtlichen Fragen hat, sollte man sich das vor Augen halten und dementsprechend handeln - also Anträge stellen: Ich will so schnell wie möglich mit meinem Mann/meiner Frau/meinen Kindern in Deutschland ungestört zusammenleben, und sie sollen möglichst viele Rechte haben, sofort arbeiten dürfen usw. Gerade wenn es um den rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland geht, sind das ja ausnahmslos existenzielle Fragen. Ich teile auch keineswegs jene Nonchalance, mit der etliche Boardteilnehmer die oft monate- bis jahrelangen Prozeduren und emotionalen und finanziellen Zitterpartien, die dem familiären Zusammenleben mit Ausländern in der Regel vorausgehen, als Petitessen abtun - häufig auch noch verbunden mit dem zynischen Hinweis, dass das alles doch nicht ins Gewicht falle, da man ja noch Jahrzehnte des familiären Zusammenlebens vor sich habe. Man solle eben einfach etwas geduldiger sein. Dass das oft bedeutet, dass Kinder lange Zeit nicht zur Schule gehen können und auch oft daran gehindert werden, möglichst zügig Deutsch zu lernen; dass ausländische Ehepartner möglicherweise den Job verlieren und jedenfalls länger brauchen, um dann in Deutschland Einkommen zu erzielen als das ohne das ganze Theater der Fall wäre - das ignorieren die betreffenden Boardteilnehmer mit ihren regelmäßigen Geduldigkeitsappellen dann geflissentlich.
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« Zuletzt geändert: 03.08.2015 um 12:47:50 von cabrio »  
 
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blubb


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Antwort #14 - 03.08.2015 um 13:41:40
 
cabrio schrieb am 03.08.2015 um 12:37:20:
blubb... das ignorieren die betreffenden Boardteilnehmer mit ihren regelmäßigen Geduldigkeitsappellen dann geflissentlich.


Manchmal ist etwas Pragmatismus beim Umgang mit der nunmal gegebenen Verwaltungspraxis aber nunmal sinnvoller, als Ratsuchende ständig dazu zu animieren, irgendwelche Verwaltungsklagen anzustrengen, die den ganzen Prozess möglicherweise noch weiter verzögern und auch ein gewisses Kostenrisiko beinhalten...
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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