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Verlust des Freizügigkeitsrechtes (Gelesen: 5.132 mal)
Lapinoskoff
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Europa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch-Französisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Verlust des Freizügigkeitsrechtes
02.08.2015 um 22:36:16
 
Hallo an Alle Smiley

ich bin Franzose und lebe seit 1988 in Deutschland. Ich habe in 2006 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Habe ich dadurch automatisch mein Freizügigkeitsrecht verloren?Es geht mir um folgendes:

meine Frau ist Ukrainerin. Wir haben am 27.8 einen Termin bei der ABH zwecks Erteilung eines Aufenthaltsitels. Wenn ich mich auf das EU-Freizügigkeitsrecht trotz Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit berufen kann beantragen wir eine Aufenthaltskarte für 28,80 €. Wenn das Freizügigkeitsrecht nicht greift dann zahlen wir 110 € und sie muss noch einen Integrationskurs machen. 

Gibt es da einschlägige Erfahrungen?Danke für eure Hilfe!

PS: ich habe etwas im Internet gefunden, kann aber damit nichts anfangen. Wenn mir jemand erklären könnte, was dieses Urteil besagt wäre ich sehr dankbar!

http://www.asyl.net/index.php?id=185&tx_ttnews[tt_news]=45795&cHash=79cc8d9db237...
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Hombre
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 03.08.2015 um 10:15:53
 
@Lapinoskoff

Es wurde alles schon beantwortet, Du bist in allen EU-Staaten freizügigkeitsberechtigt, deren Staatsangehörigkeit Du NICHT besitzt.
Falls Deine FZF an der Differenz zwischen 28,80 und 110,00 scheitert, solltest Du Dir Gedanken machen, ob eine binationale Ehe das richtige für Dich ist.
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T.P.2013
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 03.08.2015 um 13:59:35
 
Hallo,

tatsächlich deutet das Gericht, das in der Hauptsache über die Frage einer aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs und über die Rechtmäßigkeit eines Sofortvollzugs befand, auch seine Sicht der Dinge bzgl. des Verlusts bzw. des Nichtverlusts des Freizügigkeitsrechts im verhandelten Fall an.

Und dessen Sicht der Dinge besagt, falls ich nicht irre, dass bei einem ehemals freizügigkeitsberechtigten EU-Bürger, der die Staatsangehörigkeit des Freizügigkeit gewährenden Staates annimmt, eben nicht zwangsläufig / automatisch das Recht auf Freizügigkeit entfallen muss.

Dies gilt, nach Ansicht des Gerichts, insbesondere, solange die ABH nicht ordnungsgemäß den Verlust oder Nichtverlust beschieden hat - weil eben die Freizügigkeitsrichtlinie und das Freizügigkeitsgesetz EU bei diesen speziellen Fällen gerade keine Regelung bzgl. eines automatisch eintretenden Verlusts enthält.

Das Gericht ist weiterhin der Meinung, dass eine Verlust-Feststellung einer ABH in Fällen, in denen der Unionsbürger nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU bereits ein Daueraufenthaltsrecht erlangt hat, rechtlich zumindest zweifelhaft wäre.

Man korrigiere mich, falls ich irre.

Das heißt, der Forist Lapinoskoff hat möglicherweise trotz seiner angenommenen deutschen StAng eben nicht die aus seiner ebenfalls bestehenden französischen StAng herzuleitenden Freizügigkeitsrechte in Deutschland verloren.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Lapinoskoff
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch-Französisch
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Antwort #3 - 03.08.2015 um 18:07:39
 
Hombre schrieb am 03.08.2015 um 10:15:53:
Falls Deine FZF an der Differenz zwischen 28,80 und 110,00 scheitert, solltest Du Dir Gedanken machen, ob eine binationale Ehe das richtige für Dich ist.



Es geht viel weiter darüber hinaus. die 110 € sind eine zusätzliche Frechheit zu dem ganzen Rest.
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cabrio
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 03.08.2015 um 18:53:45
 
T.P.2013 schrieb am 03.08.2015 um 13:59:35:
Das heißt, der Forist Lapinoskoff hat möglicherweise trotz seiner angenommenen deutschen StAng eben nicht die aus seiner ebenfalls bestehenden französischen StAng herzuleitenden Freizügigkeitsrechte in Deutschland verloren.


Ich würde das "möglicherweise" jetzt allerdings ersatzlos streichen. Denn der folgende Auszug aus dem Visumshandbuch des deutschen Auswärtigen Amtes (vulgo auch: Außenministerium) zum Thema Freizügigkeit zeigt über jeden Zweifel, dass sogar diese Behörde das Freizügigkeitsprinzip wie folgt auslegt: Ein Unionsbürger mit zwei EU-Staatsangehörigkeiten (sogenannter Doppelstaatler), ist nur in dem Fall NICHT freizügigkeitsberechtigt, wenn er sich immer nur in einem der Staaten aufgehalten hat, dessen Staatsangehörigkeit er (neben der zweiten auch) hat. In ALLEN ANDEREN FÄLLEN ist er freizügigkeitsberechtigt, sobald er sich aus dem einen Mitgliedstaat heraus und in einen anderen bewegt - und zwar selbst dann, wenn er auch die Staatsangehörigkeit des anderen Mitgliedstaates hat UND sogar dann, wenn er beide Staatsangehörigkeiten bereits von Geburt an hat. Hat er diese Freizügigkeit dann einmal "nachhaltig" ausgeübt, kann sie ihm nie wieder entzogen werden. Das bedeutet auch, dass ein EU-Bürger, der nicht Doppelstaatler von Geburt an ist, aber aus seinem Mitgliedstaat in einen anderen umzieht, dort seine Freizügigkeit nachhaltig ausübt, und dann irgendwann auch noch die StA dieses Mitgliedstaates erwirbt, seine Freizügigkeitsberechtigung niemals mehr verlieren wird. Natürlich erst recht nicht, wenn er schon ein Daueraufenthaltsrecht als Freizügiger erworben hat.

Visumshandbuch zum Thema (Freizügigkeit, III 1.2):

"Handelt es sich bei dem Unionsbürger um einen Doppelstaater, der in einem
Mitgliedstaat lebt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und hat er bislang nie von
seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht, so ist auf den Familiennachzug kein
Freizügigkeitsrecht anwendbar (Rechtssache C 434/09 McCarthy, EuGH-Urteil vom
05.05.2011).
Zieht jedoch beispielsweise ein deutsch-dänischer Doppelstaater, der bislang stets in
Dänemark wohnhaft gewesen ist, mit seiner drittstaatsangehörigen Ehefrau nach
Deutschland und macht damit von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch, so fällt er unter
den Begriff des Berechtigten gem. Art. 3 Abs. 1 der Unionsbürgerrichtlinie, weshalb für
den Familiennachzug Freizügigkeitsrecht anwendbar ist."


Die wohl gängige Verwaltungspraxis - die auch hier im Forum immer wieder als die geltende Rechtslage bekräftigt worden ist -, solchen Unionsdoppelstaatlern immer zu sagen, sie seien beim Aufenthalt in den Mitgliedstaaten ihrer jeweiligen Staatsangehörigkeiten gerade NICHT freizügigkeitsberechtigt, ist damit obsolet. Richtig so.

Anders ist das bei Lichte besehen auch schwer vorstellbar. Es gibt jede Menge EU- Bürger, die - von Geburt an oder durch späteren Erwerb - zwei, drei oder sogar vier EU-Staatsangehörigkeiten haben. Will man denen dann sagen, sie könnten ihre Familien zwar in alle anderen EU-Länder ohne Probleme mitnehmen, nicht aber in diejenigen zwei, drei oder vier Länder, deren Staatsangehörigkeit sie haben?

So schlecht ist das Auswärtige Amt also doch nicht mit seinem Visumshandbuch. Leider nur scheint das noch nicht bis zu den AVen, die ja die eigentlichen Adressaten des Handbuchs sind, durchgedrungen zu sein.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 03.08.2015 um 19:08:55
 
cabrio schrieb am 03.08.2015 um 18:53:45:
In ALLEN ANDEREN FÄLLEN ist er freizügigkeitsberechtigt, sobald er sich aus dem einen Mitgliedstaat heraus und in einen anderen bewegt - und zwar selbst dann, wenn er auch die Staatsangehörigkeit des anderen Mitgliedstaates hat 


Fraglich ist aber durchaus, wie es sich damit verhält, wenn der EU-Bürger die Ehe erst dann eingeht, als er bereit die Staatsangehörigkeit des Wohnsitzlandes hat. Für die sog. Rückkeherfälle hat der EuGH ja schon entschieden, dass die Ehe bereits im ersten Land mit einer Nachhaltigkeit gelebt werden muss ehe Freizügigkeit im Land der StAng wieder geltend gemacht werden kann und damit quasi frühere Aufenthalte vor Eheschließung "entwertet".

Ich tendiere zwar dahingend, dass die Freizügigkeit auch dann bestehen bleibt. In einer Konstellation wie die des TS ist diese Frage aber weiterhin klärungsbedürftig, insofern ändert das Visumhandbuch hier nichts an der unklaren Rechtslage. Man sollte dem TS hier keine völlige Eindeutigkeit vortäuschen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 03.08.2015 um 19:23:54
 
Zitat:
Fraglich ist aber durchaus, wie es sich damit verhält, wenn der EU-Bürger die Ehe erst dann eingeht, als er bereit die Staatsangehörigkeit des Wohnsitzlandes hat. Für die sog. Rückkeherfälle hat der EuGH ja schon entschieden, dass die Ehe bereits im ersten Land mit einer Nachhaltigkeit gelebt werden muss ehe Freizügigkeit im Land der StAng wieder geltend gemacht werden kann und damit quasi frühere Aufenthalte vor Eheschließung "entwertet".


Guter Punkt. Das habe ich mich angesichts des Passus im Visumshandbuch auch gefragt. Was soll das noch, wenn der von Geburt an Deutsch-Däne, der irgendwann -und zum ersten Mal in seinem Leben!- nach Deutschland umzieht, seine Drittstaatsehefrau nach Freizügigkeitsrecht (!) nach Deutschland mitnehmen kann? Wenn die dann nach zwei Monaten wieder nach Dänemark zurückziehen, dann was? Ist er dann in Dänemark nicht mehr freizügigkeitsberechtigt?

Das Problem ist doch, dass das alles nicht mehr zu verstehen ist. Die ABHs, die AVen und selbst der EUGH hangeln sich nur noch von einem Einzelfall  zum nächsten. Nationales Ausländerrecht und EU-Freizügigkeit sind eben in Familienangelegenheiten unmöglich unter einen Hut zu bringen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 03.08.2015 um 23:37:23
 
Zitat:
Fraglich ist aber durchaus, wie es sich damit verhält, wenn der EU-Bürger die Ehe erst dann eingeht, als er bereit die Staatsangehörigkeit des Wohnsitzlandes hat..


Wenn ein Daueraufenthaltsrecht erworben wurde ist da eigentlich nichts fraglich.
Ein erworbenes Daueraufenthaltsrecht nach Richtlinie 2004/38 kann nur bei erhöhter Gefahr für öffentlichen Ordnung  oder Sicherheit entzogen werden. Ansonsten gibt es da keine Gründe ausser Aufenthalt länger 2 Jahre in einem anderen Land.
Solange das Daueraufenthaltsrecht besteht gilt dann der Grundsatz EU-Recht hat Vorrang vor nationalem Recht.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 04.08.2015 um 08:46:04
 
Nein das ist zu einfach argumentiert. Schließlich hält sich der TS ohne Zweifel im Land seiner Staatsangehörigkeit auf und fällt somit streng gesehen nicht unter den Anwendungsbereicht von 2004/38/EG, der EuGH hat Art. 3 I der RL auch immer strickt wörtlich ausgelegt (vgl. z.B. 456/12, Rn. 43f.).

Will man also über Art. 21 AEUV den Rückkeherfall "umdrehen" und 2004/38/EG "entsprechend" anwenden, so müsste dies beim TS, ander als etwa Fälle in denen der Unionsbürger nach Zuzug des Drittstaatler eingebürgert wurde, an den vom EuGH aufgestellten Kritieren scheitern. Hier liegt zwischen Einbürgerung und Eheschließung ein langer Zeitraum und die Ehe wurden insofern nie in der EU unter den Voraussetzungen der Art. 7 bzw. 16 RL gelebt und damit ist - zumindest mit Blick auf die Rspr. des EuGH - schon fraglich, ob Unionsrecht hier Anwendung findet. Zumal die Ehefrau im Übrigen ja ein Aufenthaltsrecht zugestanden wurde und die Rechte des Ehemannes hier nicht eingeschränkt werden.
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« Zuletzt geändert: 04.08.2015 um 08:56:25 von N/V »  
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 04.08.2015 um 09:22:36
 
Wenn das Daueraufenthaltsrecht schon entstanden ist, dann kommt der Einwand mit Anwendungsbereich einfach zu spät. Dann kann man das Daueraufenthaltsrecht nur noch mit den dafür vorgesehenen Mitteln ausknipsen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 04.08.2015 um 10:52:30
 
Der Anwendungsbereich der RL ist elementar, denn Artikel 3 I RL regelt schon abschließend, wann die Voraussetzungen der RL überhaupt Anwendung dürfen und wann nicht. Das wird auch nicht durch den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts geändert, denn dieser erweitert den Anwendungsbereich nicht und macht ihn auch nicht obsolet. Durch das Daueraufenthaltsrecht entfällt lediglich die Prüfung durch den Aufnahmemitgliedsstaat, ob der Stammberechtigte weiterhin die Freizügigkeitsvoraussetzungen erfüllt oder nicht.

Selbst wenn man hier also unterstellen würde, dass das gemeinschaftliche Daueraufenthaltsrecht sich durch die Einbürgerung nicht eo ipso erledigt hat, was definitiv zu klären ist, denn der EuGH hat schon betont, dass 2004/38/EG angesichts des bereits im Völkerrecht festgeschriebenen Prinzips des Aufenthalts eines Staatsbürgers im Land seiner Staatsangehörigkeit keine Anwendung findet und die Verlustgründe der RL also angesichts Art. 3 I hier keineswegs als abschließend zu betrachten sind, müsste man über das Primärrecht eine Brücke schlagen um das durchzusetzen. Angesichts des vorliegenden Falles, wo bereits der Nachzug genehmigt wurde und der Unionsbürger hier nicht in seinen Rechten beschnitten wird, keine leichte Aufgabe. Es muss also schon etwas mehr her als nur "es ist halt so".
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Antwort #11 - 04.08.2015 um 11:26:11
 
Meine Meinung wird gestützt durch das Urteil aus Beitrag 1.
Das Gericht hat zwar nicht untersucht, ob im zugrunde liegenden Fall das Daueraufenthaltsrecht überhaupt entzogen werden kann.
Das Gericht kam aber zum Schluss solange ein Daueraufenthaltsrecht besteht ist EU-Recht anzuwenden.
Das Gericht kam weiterhin zu dem Schluss ein Daueraufenthaltsrecht muss entzogen werden, wenn EU-Recht nicht mehr gelten soll.
Dann bleibt nur noch die Frage ob das Daueraufenthaltarecht überhaupt entzogen werden kann.
Die Eu Richtlinie bietet dazu nur Artikel 16(4) an. Verstoss gegen öffentliche Ordnung oder öffentliche Sicherheit kann man im konkreten Fall beiseite lassen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 04.08.2015 um 11:54:30
 
Aus dem vorliegenden Beschluss, in es dem eigentlich um die aufschiebende Wirkung geht:

Die Frage, die sich vorliegend stellt, ist, ob sie diese Rechte nach Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit wieder verloren hat oder ob sich der Antragsteller jedenfalls hierauf nicht berufen kann, weil sie zwischenzeitlich die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hat und damit möglicherweise ab diesem Zeitpunkt nicht mehr unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Allerdings weisen weder die Richtlinie noch das Freizügigkeitsgesetz/EU eine Regelung auf, wonach die Rechte aus dem Freizügigkeitsgesetz/EU bzw. der Richtlinie in dem Moment verloren gehen, in dem die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats angenommen wird, in dem sich der Unionsbürger bislang aufgehalten hat. Mangels einer gesetzlichen Regelung müsste daher ein Verlust der Rechte aus der Unionsbürgerrichtlinie aus Sinn und Zweck der Richtlinie bzw. des Freizügigkeitsgesetzes hergeleitet werden. Gerade in den Fällen, in denen der Unionsbürger nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU bereits ein Daueraufenthaltsrecht erlangt hat, erscheint die Zulässigkeit einer derartigen Auslegung zweifelhaft

Das Gericht hat sich also vorsichtig geäußert und nichts festgestellt, was Deine Argeumentation nachhaltig dahingehend stützen würde, dass Unionsrecht zweifellos Anwendung findet. Eine weitere Auseindersetzung mit dem Zweck der Richtlinie, deren Anwendungszweck usw. lässt sich aus diesem Beschluss nicht herleiten. Da Du anscheinend nicht auf die sonstigen Argumente eingehen möchtest, ist die Diskussion hier für mich beendet.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 04.08.2015 um 12:56:59
 
Das Gericht muss zwangsläufig festgestellt haben. Ansonsten wäre das Urteil nicht möglich gewesen.
Bezweifelt wird übrigens die Auslegung die zu einem Verlust der Rechte führen würde.
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Daddy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Bundespolizei
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Antwort #14 - 08.05.2017 um 14:50:59
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
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