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Deustche Botschaft Ankara (Gelesen: 22.008 mal)
Fidibus
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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23.07.2015 um 21:44:04
 
Hallo ihr Lieben,

ja ich weiß, ihr könnt genauso wenig hellsehen wie ich Zwinkernd aber vllt habt ihr ja eine Ahnung wie lange man tendenziell auf ein Studentenvisum (für Deutschland) der Deutschen Botschaft in Ankara warten muss.

Wir warten jetzt schon knappe 3 Monate.
Die Krankenversicherung fängt zum 1. August an und der letzte Sprachkurs für den er von der Uni die Anmeldebestätigung bekommen hat, ende September.
Die vorläufige Hochschulzugangsberechtigung für nächstes Jahr lag auch bei, sowie alle anderen verpflichtenden Dokumente.
Natürlich möchte man nicht erst 2 Tage vor Sprachkursbeginn einreisen...

Wenn man dort anruft und tatsächlich auch mal jemand an das Telephon geht, dann hat man das Gefühl das entweder niemand eine Ahnung vom Bearbeitungsstand hat oder man keine Auskunft geben will.

Bei Besuchsvisa ist das über die Idata irgendwie besser organisiert. Man bekommt eine Bearbeitungsnummer und kann den Stand jederzeit im Internet abrufen.

Ich meine gelesen zu haben, das man nach 3 Monaten das Recht auf Auskunft hat (Sicher bin ich mir nicht, wisst ihr etwas genaues?)

Wenn ja, wo kann man sich Informationen einholen?

Wir bekommen langsam das Gefühl, dass das Visum nicht rechtzeitig bearbeitet wird.
Was passiert dann? Kann es einfach abgelehnt werden?

Ich wusste nicht wo ich sonst nachfragen kann und bin über nette, hilfreiche Antworten dankbar.

Vielen Dank Smiley
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Fidibus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #1 - 08.08.2015 um 12:50:11
 
Ich würde gerne mal freundlich nachfragen, wieso ich hier tatsächlich keine einzige Antwort bekommen habe.....ich bezweifel das niemand mir nicht hätte eine winzige Information geben können... Griesgrämig

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cabrio
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Antwort #2 - 08.08.2015 um 13:28:05
 
Warum schreibst du: "Wir" warten auf ein Studentenvisum? Ihr seid verheiratet? Und du bist Britin? Dann könnte dein Mann ein einfaches Einreisevisum als Ehemann einer freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgerin bekommen. Das Visum wäre innerhalb von zwei Wochen von der deutschen Botschaft zu erteilen. Dein Mann könnte dann kommen und sofort an der Uni anfangen.

Seid ihr nicht verheiratet, dann per Mail/Telefon/Fax bei der Botschaft nachhaken.
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Fidibus
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Antwort #3 - 09.08.2015 um 15:00:02
 
nein wir sind nicht verheiratet.

Bei der Botschaft anrufen hat keinen Zweck, wenn ich dort anrufe hatte ich noch nie das Glück das jemand abgenommen hat. Meinem Freund sagen die lediglich das sie keine Informationen haben. Emails werden auch nicht beantwortet. Ist ja nicht so als hätten wir das nicht schon versucht.

In eigener Recherche habe ich nun herausgefunden das vor ca 7 Wochen schon eine Rückfrage an die Botschaft gesendet wurde, anscheinend fehlt das Dokument von der Bank das er hier über ein Konto verfügt, obwohl das der Botschaft vorliegen müsste unentschlossen Auch stehen anscheinend andere Fragen offen wie, ob er schon Deutschkentnisse verfügt. Die Botschaft kontaktiert ihn aber nicht um solche Fragen zu klären.

Nachdem wir das Studentenvisum in Ankara beantragt haben, haben wir noch gemeinsam Urlaub dort gemacht und ich bin schwanger geworden. Ja ich hatte mir das auch in einer anderen Reihenfolge vorgestellt aber nun ist das so und wir freuen uns auch.
Wie sollten wir nun weiter vorgehen? Weiter warten ob das Visum genehmigt oder abgelehnt wird?Jetzt schon ein neues Visum beantragen ( hatte irgendwo mal was von einem Visum zum ungeborenen Kind gelesen) oder schonmal die Behörden über die neue Situation Informieren?

Ich möchte nur nochmal klar stellen das mein Freund hier weiter studieren soll, egal mit welchem Visum er nun letztendlich einreist. Er muss sein Studium beenden.

Falls das noch von Wichtigkeit ist, mein Antrag auf Doppelstaatlerschaft läuft derzeit. Da ich in Deutschland geboren bin, werde ich mit großer Wahrscheinlichkeit auch demnächst den deutschen Pass bekommen.
Er ist derzeit stipendiat in der Türkei, kommt aber ursprünglich aus Guinea.

Danke schon mal im vorraus
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cabrio
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Antwort #4 - 09.08.2015 um 15:12:57
 
Fidibus schrieb am 09.08.2015 um 15:00:02:
und ich bin schwanger geworden


Frage an die Experten: Gibt es ein einfaches Einreisevisum auch für den Vater des ungeborenen Unionsbürgers wegen "vorgeburtlicher" abgeleiteter Freizügigkeit?

Fidibus schrieb am 09.08.2015 um 15:00:02:
Falls das noch von Wichtigkeit ist, mein Antrag auf Doppelstaatlerschaft läuft derzeit. Da ich in Deutschland geboren bin, werde ich mit großer Wahrscheinlichkeit auch demnächst den deutschen Pass bekommen.


Wenn du die deutsche StA annimmst, dürfte das für deinen Freund eher nachteilig sein, da du dann nach der gegenwärtigen Verwaltungspraxis nicht mehr freizügigkeitsberechtigte EU-Bürgerin bist. Er müsste dann das - langwierige - FZF-Verfahren zum ungeborenen deutschen Kind durchlaufen, wenn das mit dem Studentenvisum nicht problemlos klappt.
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Antwort #5 - 09.08.2015 um 15:29:54
 
cabrio schrieb am 09.08.2015 um 15:12:57:
Wenn du die deutsche StA annimmst, dürfte das für deinen Freund eher nachteilig sein, da du dann nach der gegenwärtigen Verwaltungspraxis nicht mehr freizügigkeitsberechtigte EU-Bürgerin bist. Er müsste dann das - langwierige - FZF-Verfahren zum ungeborenen deutschen Kind durchlaufen, wenn das mit dem Studentenvisum nicht problemlos klappt.


Es wird wohl noch um die 2 Monate dauern, bis alle Behörden eingebunden sind und ihr go dazu geben. Bevor ich auch den deutschen Pass erhalte.
Mir ist überhaupt nicht klar wieso ich als freizügigkeitsberechtigte EU Bürgerin ein schnelleres, einfacheres Verfahren durchleben sollte als als deutsche....wärst du so lieb und würdest mir das mal kurz und knapp Laienhaft erklären?

cabrio schrieb am 09.08.2015 um 15:12:57:
Frage an die Experten: Gibt es ein einfaches Einreisevisum auch für den Vater des ungeborenen Unionsbürgers wegen "vorgeburtlicher" abgeleiteter Freizügigkeit?


Ich hoffe ja stark darauf, denn auch ich möchte gerne das mein Freund aller, aller spätestens im Kreissaal mit dabei ist.
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Antwort #6 - 09.08.2015 um 15:51:06
 
cabrio schrieb am 09.08.2015 um 15:12:57:
Wenn du die deutsche StA annimmst, dürfte das für deinen Freund eher nachteilig sein, da du dann nach der gegenwärtigen Verwaltungspraxis nicht mehr freizügigkeitsberechtigte EU-Bürgerin bist. 

Bist du dir da ganz sicher?

Wir hatten doch gerade im Forum den Fall eines Franzosen, der jetzt Deutscher ist, mit der Kernfrage, ob durch die Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit die Freizügigkeit verloren geht.

*Soeben gefunden:
http://www.asyl.net/index.php?id=185&tx_ttnews%5Btt_news%5D=45795&cHash=79cc8d9d...
Damit dürfte geklärt sein, dass dein Freizügigkeitsrecht nicht verloren geht.


Zitat:
Nachdem wir das Studentenvisum in Ankara beantragt haben

Nur zum besseren Verständnis und besseren Lesbarkeit.
Bei der Beantragung des Visums gibt es KEIN WIR, sondern dein Freund ist alleiniger Antragsteller.
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« Zuletzt geändert: 09.08.2015 um 16:02:52 von trixie »  
 
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Antwort #7 - 09.08.2015 um 16:06:46
 
trixie schrieb am 09.08.2015 um 15:51:06:
Nur zum besseren Verständnis und besseren Lesbarkeit.
Bei der Beantragung des Visums gibt es KEIN WIR, sondern dein Freund ist alleiniger Antragsteller. 


Ja das ist mir klar.
Aus menschlicher, emotionaler Sicht warte ich aber eben auch auf ein Ergebnis, also schrieb ich wir.
Er und ich haben auch gemeinsam die Dokumente und Behördengänge zusammen erledigt, auch wenn ich letztendlich 4,5 Stunden vor der Botschaft warten musste....
Versuche mir das jetzt für das bessere Verständniss hier abzugewöhnen. Nehmt es mir bitte aber trotzdem nicht übel sollte ich nochmal versehentlich das Wort "wir" benutzen.
Für ihn und mich existiert eben ein "wir". Das ist nicht immer leicht in den Hintergrund zu stellen.
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Antwort #8 - 09.08.2015 um 16:14:13
 
Fidibus schrieb am 09.08.2015 um 15:29:54:
Mir ist überhaupt nicht klar wieso ich als freizügigkeitsberechtigte EU Bürgerin ein schnelleres, einfacheres Verfahren durchleben sollte als als deutsche....wärst du so lieb und würdest mir das mal kurz und knapp Laienhaft erklären?


Warum das so ist? Weil das gesetzlich so geregelt ist. Als Britin in Deutschland genießt du Privilegien gegenüber deuschen Staatsbürgern, die in Deutschland leben. Der Vater eines britischen Kindes in Deutschland hat, ebenso wie der Ehemann einer Britin in Deutschland, Anspruch auf ein einfaches Einreisevisum, das von der Botschaft innerhalb von zwei Wochen zu erteilen ist. Der Termin für den Antrag muss auch umgehend gegeben werden. Mehr als die Verwandschaftsbeziehung muss für das Visum nicht nachgewiesen werden.

Bist du mit dem Vater nicht verheiratet, dann muss er die Vaterschaft für das Kind anerkennen. Ist auch für das noch nicht geborene Kind möglich und üblich.

Wenn du Deutsche bist, dann wird dein Kind auch deutsch. Dann müsstet ihr, selbst wenn ihr vorher heiratet, das langwierige FZF-Verfahren mit viel Bürokratie durchlaufen.

Hier noch mehr zum Thema Verlust der Freizügigkeit bei EU-Doppelstaatlern:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1438541753

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1438547776

Problem ist, dass man das unter Umständen nur gerichtlich wird durchsetzen können, weil die Verwaltung beim Erwerb der deutschen StA oft davon ausgeht, dass du dann nicht mehr freizügigkeitsberechtigt bist. Genauso bei deinem Kind.
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« Zuletzt geändert: 09.08.2015 um 16:24:32 von cabrio »  
 
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Antwort #9 - 09.08.2015 um 16:42:32
 
cabrio schrieb am 09.08.2015 um 16:14:13:
Hier noch mehr zum Thema Verlust der Freizügigkeit bei EU-Doppelstaatlern:



Im Urteil vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Az. 19 CE 11.1893 Abschnitt 30 kommt die Sache noch klarer raus, als beim Urteil vom VG Schleswig.

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Antwort #10 - 09.08.2015 um 16:58:47
 
Ich danke euch jetzt schonmal für eure Hilfe!

Wenn ich das jetzt richtig gelesen/überflogen habe, dann verliere ich meine freizügigkeit nicht, da ich jetzt schon 26 Jahre, also über 18 nach dem Freizügigkeitsrecht gelebt habe?

Ich bin grad etwas durcheinander....er Zwinkernd wartet jetzt schon über 3 Monate auf ein Visum und jetzt lese ich was davon das es innerhalb von 2 Wochen durchzubringen ist?
Entschuldigt bitte wenn ich nicht gleich alles auf anhieb richtig verstehe, obwohl ich viel am googlen und lesen bin, lese ich ich das alles tatsächlich grad zum ersten mal.

Also ist es jetzt Sinnvoll das Studentenvisum ganz außen vor zu lassen?
Wie bzw wo lasse ich oder er jetzt die Vaterschaft anerkennen wenn er derzeit nicht in Deutschland ist? Für jede Reise, auch zu Besuch benötigt er ein Visum, was jetzt zur Hauptreisezeit sicher auch wieder dauert...
Wo müsste ich für das neue Visum hin? Zu der Ausländerbehörde meines Wohnsitzes oder muss er wieder zur Botschaft in Ankara?


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Antwort #11 - 09.08.2015 um 17:04:50
 
Fidibus schrieb am 09.08.2015 um 16:58:47:
....erwartet jetzt schon über 3 Monate auf ein Visum und jetzt lese ich was davon das es innerhalb von 2 Wochen 

... weil man hier das Freizügigkeitsrecht als Familienangehöriger einer EU-Bürgerin mit einbezog, was aber bei nicht möglich, weil ihr ...
1. nicht verheiratet seid
2. es noch kein EU-Baby gibt.

Auch eine Vaterschaftsanerkennung mit den Freizügigkeitsvorteilen würde m.M. erst greifen, wenn das Kind auf der Welt ist.

Das ganze wird sicherlich später sein, als sein jetziges beantragtes Studentenvisum erteilt wird.

Die Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung kannst du in Deutschland, beim Jugendamt, Standesamt, Notar oder auch Amtsgericht machen. Der Kindsvater müßte die Vaterschaftsanerkennung bei der Deutschen Botschaft in Ankara machen.
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Antwort #12 - 09.08.2015 um 17:05:28
 
Die Freizügigkeit zieht erst, wenn ihr verheiratet seit.
Solange das Kind von der Mutter versorgt wird gibt es auch keine Rechte für den unehelichen Vater nach eu Recht.
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Antwort #13 - 09.08.2015 um 17:07:13
 
mgb schrieb am 09.08.2015 um 17:05:28:
Die Freizügigkeit zieht erst, wenn ihr verheiratet seit. 

... oder das Kind geboren ist und eine Vaterschaftsanerkennung vorhanden ist.
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Antwort #14 - 09.08.2015 um 17:11:52
 
mgb schrieb am 09.08.2015 um 16:42:32:
Im Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Az. 19 CE 11.1893 Abschnitt 30 kommt die Sache noch klarer raus


Ein sehr wichtiger Beschluss - kein Urteil! - des Bayerischen VGH zum Thema Freizügigkeit von EU-Doppelstaatlern. Hier die Fundstelle.
https://openjur.de/u/499328.html

Das kann man der Botschaft in Ankara vorlegen, wenn die deutsche StA erworben wird.
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