Petersburger schrieb am 09.08.2015 um 22:19:31:Es gab schon Fälle, wo Gebärende mit bösen Komplikationen per Hubschrauber in eine naheliegende, besser ausgestattete Klinik geflogen wurden. Im Ausland. Kein 4 (3)-Erwerb ...
An so einen Fall hätte ich bereits gedacht, als ich schrieb, das nicht sicher ist, ob die
TS sich bei der Geburt in Deutschland aufhält, wofür ich von der
TS gerügt wurde.
Petersburger schrieb am 09.08.2015 um 22:19:31:Ein "Visum zur Geburt eines deutschen Kindes" ist von sich aus schon ein Spiel mit der Zukunft.
Da gebe ich dir Recht; nur hier geht es erst einmal um die Beurteilung des anzuwendenden Rechts.
Ich bin überrascht, dass du dich so sportlich zeigst, wo in meinen Augen das Gesetz einschlägig ist, während du dich im Thread wegen der abgelaufenen
AE der Filipina, wo die Sache noch klarer war, dass sie einen Rechtsanspruch auf eine
AE hat, die Meinung vertreten hast, dass abgelaufen abgelaufen ist.
Fidibus schrieb am 09.08.2015 um 22:23:36:Ist es denn nicht ableitbar wenn mein gewöhnlicher Aufenthaltsort Deutschland ist?
Für die Bestimmung des Rechtskreises bezgl. der Vaterschaftsanerkennung ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes wichtig (Gesetze sind hier eingestellt).
Fidibus schrieb am 09.08.2015 um 22:23:36:Zudem habe ich ja wie schon erwähnt die deutsche Staatsbürgerschaft beantragt, somit würde ich noch vor der Geburt des Kindes beide Staatsbürgerschaften haben
Das wäre vom rechtlichen m.M. nach die einfachere Variante, würde aber mit den Studienplänen deines Freundes zuwider laufen.
Da das Studentenvisum bereits einen gewissen Bearbeitungsstand hat, wurde ich dort weiter machen.
Alle anderen Varianten beginnen beim Punkt "Null". Was das heißen kann, kannst du dir sicherlich denken.
Bei der Vaterschaftserkennung weißt du auch nicht, ob es ähnliche Konsularverträge zwischen Deutschland und der Türkei gibt, wie es @Petersburger beschrieben hat.