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Deustche Botschaft Ankara (Gelesen: 22.011 mal)
Petersburger
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Antwort #45 - 09.08.2015 um 22:49:14
 
Fidibus schrieb am 09.08.2015 um 22:23:36:
Zudem habe ich ja wie schon erwähnt die deutsche Staatsbürgerschaft beantragt, somit würde ich noch vor der Geburt des Kindes beide Staatsbürgerschaften haben. Das kann ja alles nachgewiesen werden.

Ich würde
1. zur EBH gehen und im Hinblick auf die Schwangerschaft und das Visumproblem für den Kindsvater nett fragen, ob das Verfahren nicht möglicherweise ein klein wenig beschleunigt werden könnte. Oder ob wenigstens eine Bescheinigung über das laufende Verfahren ausgestellt werden könnte.

2. anschließend bei Notar oder Jugendamt eine Zustimmung zur vorgeburtlichen Vaterschaftsanerkennung des Kindsvaters beurkunden lassen.

3. mit der Botschaft Kontakt aufnehmen und das Ganze dem laufenden Visumvorgang hinzufügen. Vorab als Scan per Mail reicht. CC: an die ABH, die den nationalen Visumvorgang auf dem Tisch hat.

Auch wenn es immer wieder andere Meinungen unter meinen Kollegen gibt: Grundsätzlich ist es nicht verboten, einen laufenden Visumantrag auf eine andere Rechtsgrundlage umzustellen. Für den Visumantrag zum Studium sind alle Biometriedaten erfaßt und gesendet, Paß usf. lagen vor. Da ist es nicht ausgeschlossen, aus dem vorliegenden Antrag einen auf "Visum zur Geburt" zu machen. Dann bedürfte es keines Termins in der Visastelle mehr, sondern die Konsularabteilung muß prüfen, ob sie eine vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung beurkunden und zum Visumvorgang intern weitergeben kann.

Auf diese Weise besteht die Chance, ohne unklare  Fragen zu Freizügigkeit oder nicht alles rechtzeitig über die Bühne zu bekommen.

trixie schrieb am 09.08.2015 um 21:57:27:
Dass bei der Geburt das Kind deutsch wird, ...  kann aber die Botschaft nicht feststellen, wenn der Freund der TS aufschlägt. Hierzu müßte m.M. nach die ABH die Prüfung durchführen, ob die Voraussetzungen der TS vorliegen.

Deshalb stand vor der Umstellung unserer Website sinngemäß auf dieser zu lesen "Der Nachweis, daß Voraussetzungen für einen 4(3)-Erwerb vorliegen, ist bei der Antragstellung nicht notwendig, da diese Information bei der ohnehin beteiligten ABH vorliegt."
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Antwort #46 - 09.08.2015 um 22:53:50
 
Petersburger schrieb am 09.08.2015 um 22:19:31:
Es gab schon Fälle, wo Gebärende mit bösen Komplikationen per Hubschrauber in eine naheliegende, besser ausgestattete Klinik geflogen wurden. Im Ausland. Kein 4 (3)-Erwerb ...

An so einen Fall hätte ich bereits gedacht, als ich schrieb, das nicht sicher ist, ob die TS sich bei der Geburt in Deutschland aufhält, wofür ich von der TS gerügt wurde.  Zwinkernd

Petersburger schrieb am 09.08.2015 um 22:19:31:
Ein "Visum zur Geburt eines deutschen Kindes" ist von sich aus schon ein Spiel mit der Zukunft.

Da gebe ich dir Recht; nur hier geht es erst einmal um die Beurteilung des anzuwendenden Rechts.

Ich bin überrascht, dass du dich so sportlich zeigst, wo in meinen Augen das Gesetz einschlägig ist, während du dich im Thread wegen der abgelaufenen AE der Filipina, wo die Sache noch klarer war, dass sie einen Rechtsanspruch auf eine AE hat, die Meinung vertreten hast, dass abgelaufen abgelaufen ist.

Fidibus schrieb am 09.08.2015 um 22:23:36:
Ist es denn nicht ableitbar wenn mein gewöhnlicher Aufenthaltsort Deutschland ist? 

Für die Bestimmung des Rechtskreises bezgl. der Vaterschaftsanerkennung ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes wichtig (Gesetze sind hier eingestellt).

Fidibus schrieb am 09.08.2015 um 22:23:36:
Zudem habe ich ja wie schon erwähnt die deutsche Staatsbürgerschaft beantragt, somit würde ich noch vor der Geburt des Kindes beide Staatsbürgerschaften haben

Das wäre vom rechtlichen m.M. nach die einfachere Variante, würde aber mit den Studienplänen deines Freundes zuwider laufen.

Da das Studentenvisum bereits einen gewissen Bearbeitungsstand hat, wurde ich dort weiter machen.

Alle anderen Varianten beginnen beim Punkt "Null". Was das heißen kann, kannst du dir sicherlich denken.

Bei der Vaterschaftserkennung weißt du auch nicht, ob es ähnliche Konsularverträge zwischen Deutschland und der Türkei gibt, wie es @Petersburger beschrieben hat.

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Antwort #47 - 09.08.2015 um 23:01:59
 
marquito_88 schrieb am 09.08.2015 um 22:40:21:
Man könnte ja auch alternativ auf das Schweigefristverfahren bei der AV hinweisen wo nach 3 Wochen und 2 Tagen Untätigkeit ja eine Zustimmung seitens der ABH angenommen werden kann wenn alle weiteren Fragen wie Finanzierung etc. geklärt sind ... dieser Zeitraum ist ja eventuell schon rum

Klar, und die Botschaft Ankara freut sich, daß der Vorgang noch länger 'rumliegen kann - ist ja sonst nichts zu tun - und hält sich dran fest.

Wenn die Voraussetzungen für das Schweigefristverfahren gegeben sind und es angewendet wurde, kommt bei Ablauf eine automatische Nachricht vom BVA. Wenn sich die AV danach nicht gemeldet hat, wird die ABH das Schweigefristverfahren aufgehoben haben und es läuft alles normal weiter.

Dein Beitrag war also leider nicht hilfreich.
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Antwort #48 - 09.08.2015 um 23:02:50
 
Um das herauszufinden sollte man hierzu den Fundstellennachweis B (oder war es A?) des BGBL anschauen

www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=FNB_2014.pdf
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #49 - 09.08.2015 um 23:15:06
 
trixie schrieb am 09.08.2015 um 22:53:50:
An so einen Fall hätte ich bereits gedacht, als ich schrieb, das nicht sicher ist, ob die TS sich bei der Geburt in Deutschland aufhält, 

Wir haben auch nicht das Recht, mit solchen Vermutungen zu hantieren.

trixie schrieb am 09.08.2015 um 22:53:50:
Ich bin überrascht, dass du dich so sportlich zeigst, wo in meinen Augen das Gesetz einschlägig ist, 

Sportlich?

Hier geht es um die "aufenthaltsrechtliche Vorwirkung des Schutzgebots des Artikels 6 GG" (Zitat aus der AVwV) wo im Interesse des künftigen deutschen Kindes aufenthaltsrechtlich Dinge ermöglicht werden, die sonst erst nach Geburt des deutschen Kindes möglich wären.

Bei aufmerksamem Lesen entgeht Dir nicht, daß ich mich zur Möglichkeit der Beurkundung einer vorgeburtlichen Vaterschaftsanerkennung nicht festgelegt habe. Dafür sind meine Kollegen in der Türkei kompetent.

Sofern die möglich ist, kann und sollte alles nach bewährtem Schema laufen: Visumantrag - rechtzeitige Entscheidung (wenn rechtlich möglich auch außer jeder Reihe) - rechtzeitige Einreise zur Geburt.


Im anderen Thema ging es darum, daß ein AT klar und eindeutig abgelaufen ist und daß die Konsequenzen zu tragen sind. Und daß ihr Anspruch auf eine neue AE in einem neuen nationalen Visumverfahren im Ausland zu realisieren ist.

Und um das auch mal klar zu sagen: Wäre die Frau dort mit einem (ihrem!) Kleinstkind auf dem Arm (aufgrund der Ehe mit dem Deutschen ein deutsches Kleinstkind) aufgeschlagen, würde ich anstelle der BPol-Kollegen ein Ausnahmevisum erteilen, um das Kleine nicht zwei zusätzlichen Langstreckenflügen auszusetzen. Und bin mir sicher, der Vorgesetzte in der ABH hätte ebenso entschieden.

trixie schrieb am 09.08.2015 um 22:53:50:
Alle anderen Varianten beginnen beim Punkt "Null".

Eben nicht zwingend ...
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Antwort #50 - 09.08.2015 um 23:28:02
 
Petersburger schrieb am 09.08.2015 um 23:15:06:
Wir haben auch nicht das Recht, mit solchen Vermutungen zu hantieren.

... deshalb schrieb ich ja auch, dass nur nach erfolgter Geburt in Deutschland § 4 Abs. 3 StAG möglich ist.


Petersburger schrieb am 09.08.2015 um 23:15:06:
Hier geht es um die "aufenthaltsrechtliche Vorwirkung des Schutzgebots des Artikels 6 GG" (Zitat aus der AVwV) wo im Interesse des künftigen deutschen Kindes aufenthaltsrechtlich Dinge ermöglicht werden, die sonst erst nach Geburt des deutschen Kindes möglich wären.

In den Fällen, in denen ein Elternteil deutsch ist, ist die Frage leicht zu beantworten. Im Fall der TS wird wohl erst nach der Geburt des Kindes festgestellt ist, ob es deutsch ist oder nicht. Auch in solchen Fällen soll es schon böse Überraschungen geben haben, während diese Überraschung bei einem deutschen Elternteil nicht gegeben ist.

Die Prüfung, ob alle Voraussetzungen nach § 4 Abs.3 StAG erfüllt sind, kann nur die ABH prüfen, die damit wieder im Boot sitzt.

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Antwort #51 - 09.08.2015 um 23:32:19
 
Lies doch einfach mal die AVwV, bevor Du mir hier mit Vermutungen und "später/nach" und Dingen kommst, die ich schon selbst schrieb.
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Antwort #52 - 10.08.2015 um 00:00:26
 
OK! Du hast Recht, auch würde man § 4 Abs.3 heranziehen, auch wenn das Kind erst mit der Geburt deutsch wird.

Bleibt nur noch die Frage nach dem anzuwendenden Recht der Vaterschaftsanerkennung offen.
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Antwort #53 - 10.08.2015 um 12:07:44
 
Hallo ihr lieben, ich muss nur kurz meiner Aufregung Luft machen!

Dank eurer Hilfreichen posts habe ich mich heute nochmal telefonisch an die zuständige Ausländerbehörde des Studienortes gewandt mit dem Hinweis die rechtsgrundlage evtl zu ändern aufgrund der Schwangerschaft ect.
Dabei kam nun heraus das der Mitarbeiter seine Stellungnahme bereits am 29.07. elektronisch an die Botschaft gesendet hat. Ob zu seinen Gunsten oder nicht durfte er mir ja nicht sagen Griesgrämig
Er meinte auch das letztendlich die Botschaft über das Visum entscheidet und die nur seine Stellungnahme zu rate ziehen?

Gemeldet hat sich seitens der Botschaft aber immer noch keiner, Mein Freund versucht nun jemanden dort zu erreichen.

Ich habe ein total schlechtes Gefühl, denn ich habe das (wieso auch immer) fehlende Dokument der Deutschen Bank erst am 28.7. zu besagter Behörde geschickt und am 29.7. wurde die an den zuständigen Mitarbeiter weiter geleitet.
Kann mir kaum vorstellen das es dann direkt so zügig bearbeitet wurde. Ich denke eher meine Email wurde nicht berücksichtigt und aufgrund des fehlenden Nachweises der Bankkontos abgelehnt.  weinend
(Nochmal, der Nachweis lag der Botschaft vor!)

Ich weiß, nur spekulation und ich muss jetzt einfach abwarten was die Botschaft sagt. Aber ich bin so negativ-schlecht aufgeregt
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Antwort #54 - 10.08.2015 um 12:34:51
 
Fidibus schrieb am 10.08.2015 um 12:07:44:
Gemeldet hat sich seitens der Botschaft aber immer noch keiner, Mein Freund versucht nun jemanden dort zu erreichen.


Hast du an die Botschaft geschrieben und über die Schwangerschaft informiert? Die Ausländerbehörde kann gar nichts machen. Alles muss jetzt über die Botschaft laufen. Wenn dein Freund in den nächsten Tagen das Studentenvisum bekommt, ist alles gut. Wenn nicht, dann ist es sehr wichtig, dass die Botschaft Bescheid weiß. Die werden dann eine Lösung finden. Es ist auch am besten, wenn DU das alles machst, nicht dein Freund. Die Sache ist zu kompliziert, und er kann das vermutlich nicht richtig erklären. Er kann sich bei der Botschaft melden, NACHDEM du denen geschrieben und alles geschildert hast.

Dein Freund soll bei der Botschaft vor allem nach der Vaterschaftsanerkennung fragen. Und du erkundigst dich hier beim Notar.
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Antwort #55 - 10.08.2015 um 12:44:09
 
cabrio schrieb am 10.08.2015 um 12:34:51:
Hast du an die Botschaft geschrieben und über die Schwangerschaft informiert



Nein, das wäre jetzt mein nächster Schritt gewesen, aber nun ist das Statement ja schon raus. Falls er das Visum nicht bekommen hat, werde ich natürlich sofort persönlich die gesamte Sachlage schildern.
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Antwort #56 - 10.08.2015 um 12:46:13
 
cabrio schrieb am 10.08.2015 um 12:34:51:
Und du erkundigst dich hier beim Notar. 


Das hab ich bereits, die meinten er kann die Vaterschaft bei der Auslandsvertretung anerkennen lassen. Erst mit seinen dann hier in Deutschland vorliegenden Dokumenten kann ich zustimmen.
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Antwort #57 - 10.08.2015 um 13:03:34
 
Fidibus schrieb am 10.08.2015 um 12:44:09:
Nein, das wäre jetzt mein nächster Schritt gewesen, aber nun ist das Statement ja schon raus. Falls er das Visum nicht bekommen hat, werde ich natürlich sofort persönlich die gesamte Sachlage schildern.


Warum wartest du damit? Informiere die Botschaft heute! Was die ABH zum Studentenvisum gesagt hat, ist jetzt überholt. Die Botschaft hat große Handlungsfreiheit. Sie kann, selbst dann, wenn sie das Studentenvisum ablehnen (wollten), es sofort doch erteilen, wenn sie von deiner Schwangerschaft wissen. Aber dazu musst du es ihnen SAGEN!

Ist ja verständlich, dass du konfus bist. Aber nochmal: Wenn er das Studentenvisum bekommt, ist alles gut. Aber du hast nichts zu verlieren, wenn du der Botschaft jetzt eine Mail schickst. Und wenn er das Studentenvisum bekommt, dann kommt er, und ihr macht die Vaterschaftsanerkennung hier.
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Antwort #58 - 10.08.2015 um 13:22:10
 
Danke für deinen Nachdruck Smiley

Ich musste heute ja auch erstmal eine Meldebestätigung/Geburtsurkunde ect von mir holen, sowie noch einige andere Dokumente die ich dem schreiben anbei lege wie Kopie des Mutterpasses ect. Zwischem meinem ganzen Gewusel musste ich dann auch nochmal kurz arbeiten Zunge

Aber ich bin natürlich darauf bedacht so schnell wie möglich weiter zu agieren Smiley
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Antwort #59 - 10.08.2015 um 13:32:00
 
Fidibus schrieb am 10.08.2015 um 12:46:13:
Erst mit seinen dann hier in Deutschland vorliegenden Dokumenten kann ich zustimmen.

Das stimmt nicht. Die Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung ist nicht daran gebunden, daß der Vater seinen Teil bereits beurkundet hat.

Es gibt sogar Länder, in denen die Zuständigkeit für die Vaterschaftsanerkennung erst dann klar gegeben ist, wenn die deutsche Urkunde (hier: die Zustimmung) bereits vorliegt.
Bitte den Notar doch nochmal zu prüfen, ob die Reihenfolge wirklich nicht anders sein kann (gern auch mit Hinweis auf die Zuständigkeitsproblematik der AV) - oder gehe zu einem anderen Notar. Oder zum Jugendamt.


Im Übrigen dürfte es nicht schaden, wenn im Schriftverkehr mit der AV noch ein Hinweis zum zeitlichen Ablauf kommt. Wann ihr von der Schwangerschaft erfahren habt und so.
Nicht daß da jemand unnötig verschnupft reagiert "das Studium war ja nur vorgeschoben ..."

cabrio schrieb am 10.08.2015 um 13:03:34:
Sie kann, selbst dann, wenn sie das Studentenvisum ablehnen (wollten), es sofort doch erteilen, wenn sie von deiner Schwangerschaft wissen.

Den Teufel würde ich tun und ein solches Visum noch erteilen, wenn ich das Visum zum Studium gerade ablehnen wollte und bereits klar ist, daß es einen viel wesentlicheren und für den Antragsteller aufenthaltsrechtlich günstigeren Aufenthaltsgrund gibt.
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