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Beschäftigung von Drittlandstaatsbürger (Bosnien) (Gelesen: 3.878 mal)
Sc
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29.11.2015 um 13:46:56
 
Ist es richtig das ab dem 01.01.2016 Bosnische Staatsbürger in Deutschland beschäftigt werden können.
Wie ich es gehört habe muss die Arbeitsstelle ausgeschrieben sein, wenn keine Person mit der Qualifikation (Vorangsprüfung)gefunden wird ist eine Beschäftigung möglich.  Der Lohn muss aber dem Durchnitt angepasst sein. Kann mir jeman mehr dazu sagen? Wie ist de genaue Ablauf? Denn ich kannte das schon vorher allerdings mit der "Bluecard Geschichte" för hochqualifizierte. Allerdings ist das jetzt sonda eigentlich jede Personengruppe beschäftigt erden kann..
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 29.11.2015 um 14:03:17
 
Der Wortlaut des § 26 Abs. 2 BeschV:

Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien können in den Jahren 2016 bis einschließlich 2020 Zustimmungen zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat gestellt wurde. Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn der Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat. Satz 3 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem 1. Januar 2015 und vor dem 24. Oktober 2015 einen Asylantrag gestellt haben, sich am 24. Oktober 2015 gestattet, mit einer Duldung oder als Ausreisepflichtige im Bundesgebiet aufgehalten haben und unverzüglich ausreisen.

Es ist tatsächlich so, dass die Erlaubnis also theoretisch für jede Art von Beschäftigung erteilt werden kann. Wichtig ist die Zustimmung der Agentur für Arbeit, die hier eine komplette Prüfung durchführen muss. Die Vorgehensweise ist klar: Mit einem  konkreten Arbeitsplatzangebot (§ 18 Abs. 5 AufenthG)  muss ein Visum bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt werden. Sollte die Agen. für Arbeit zustimmen und der entsprechende Lohn den LU sichern kann das Visum ausgestellt werden.
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reinhard
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Antwort #2 - 29.11.2015 um 14:26:42
 
Wobei auf der Botschaftsseite empfohlen wird, erst den Arbeitsvertrag klar zu machen, dann ggf. den Arbeitgeber die Arbeitserlaubnis einholen zu lassen (mit Vorrangprüfung) und dann erst das Visum zu beantragen.
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Sc
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Antwort #3 - 29.11.2015 um 15:27:13
 
Vielen Dank für die Antworten.
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Sc
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Antwort #4 - 29.11.2015 um 15:30:58
 
Letzte Frage, welchen Sprachprüfung wird dafür benötigt A1 A2 B1 oder B2? Gibt es hierfür eine Regelung.
Viele aus Bosnien Herzegowina können die Deutsche Sprache aus der Schule oder sind ehemalige Flüchtlinge aus dem 90ern die die Deutsche Sprache gut verstehen.
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reinhard
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Antwort #5 - 29.11.2015 um 15:37:58
 
Sc schrieb am 29.11.2015 um 15:30:58:
Letzte Frage, welchen Sprachprüfung wird dafür benötigt A1 A2 B1 oder B2? Gibt es hierfür eine Regelung.
Viele aus Bosnien Herzegowina können die Deutsche Sprache aus der Schule oder sind ehemalige Flüchtlinge aus dem 90ern die die Deutsche Sprache gut verstehen.


Das entscheidet der einzelne Arbeitgeber.

Wer sich für die Rezeption eines Hotels bewirbt, wird andere Sprachkenntnisse vorweisen müssen als eine Erntearbeiterin.

Beim Visumantrag braucht man Vertrag und Arbeitserlaubnis. Und man sollte seit 24 Monaten nicht im Bezug von Asylbewerberleistungen sein.
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Krosi
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Antwort #6 - 29.11.2015 um 20:55:37
 
Hallöchen,

Ist man auch dann Arbeitgeber gebunden oder wird gleich von Anfang an ein Aufenthaltstitel erwerbstätigkeit gestattet erteilt.

Wenn ein Arbeitnehmer den Lebensunterhalt gesichert hat, was passiert wenn er länger bleiben möchte da die Regelung bis 2020 befristet ist?
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Antwort #7 - 29.11.2015 um 21:49:16
 
Krosi schrieb am 29.11.2015 um 20:55:37:
Ist man auch dann Arbeitgeber gebunden

Ja ist man fürs Erste. Nach einem Jahr kann § 35 Abs. 5 BeschV greifen, nach zwei Jahren Beschäftigung § 9 Abs. 1 BeschV. Gilt aber hinsichtlich der Beschäftigung. Erwerbstätigkeit als Ganzes wird erst dann erlaubt, wenn ein unbefristeter Aufenthaltstitel vorliegt.

Krosi schrieb am 29.11.2015 um 20:55:37:
was passiert wenn er länger bleiben möchte da die Regelung bis 2020 befristet ist?

Das bezieht sich auf die erstmalige Erteilung, ist man bereits hier, kann der Aufenthaltstitel weiter verlängert werden. Es ist auch durchaus möglich, dass die Regelung über 2020 hinaus verlängert wird.
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Krosi
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Antwort #8 - 29.11.2015 um 21:52:26
 
Danke für die Antwort bayraqiano

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Antwort #9 - 06.12.2015 um 18:30:36
 
Zitat:
Es ist tatsächlich so, dass die Erlaubnis also theoretisch für jede Art von Beschäftigung erteilt werden kann

1. Welche Rolle spielt dann noch die sog. Positivliste, diese ist doch mMn nach wie vor gültig und schränkt die Zustimmung zur Beschäftigung der ARGE ein oder irre ich?

2. Ist das für die in § 26 Abs. 2 BeschV genannten Staatsangehörigen des Balkans überhaupt ein Fortschritt bzw. eine Erweiterung der Arbeitserlaubnismöglichkeiten gegenüber der bisherigen Reglung?

Kann mir das Jemand erklären?
Denn prima vista erscheint mir § 26 Abs. 2 BeschV (Sätze 2-4) eher als eine Art "Mogelpackung", um Asylbewerber aus diesen Balkanstaaten abzuschrecken bzw. zur Ausreise zu bewegen in der wagen Hoffnung, auf regulärem Wege eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis erhalten zu können.



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« Zuletzt geändert: 06.12.2015 um 18:45:32 von HeFi »  
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 06.12.2015 um 20:52:22
 
1. Günstigere Bestimmungen bleiben unberührt, d.h. Personen mit Hochschulabschluss oder eben mit entsprechendem Berufsabschluss auf der Positivliste können eine AE zw. Beschäftigung auch ohne komplette Prüfung durch die Agen. für Arbeit bekommen. Für diesen Personenkreis ändert sich nichts.

2. Ja, dann damit ist erstmal eine Grundlage dafür geschaffen worden, Staatsangehörigen dieser Länder auch dann die Möglichkeit zu eröffnen, einen AT zur Beschäftigung zu bekommen, wenn sie nicht unter die sonstigen Personengruppen in der BeschV fallen. Es ist nach der derzeit noch gültigen Rechtslage für einen bosn. StAng z.B. unmöglich, für eine Beschäftigung als Taxifahrer oder Aushilfsarbeiter eine Erlaubnis und eine AE zu bekommen weil dafür schlichtweg die Rechtsgrundlage fehlt. Ob die Regelung ihr Ziel, nämlich die Asylanträge von Staatsangehörigen aus dem Balkan zu verringern, erreichen wird ist natürlich eine andere Frage.
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Wanida
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Antwort #11 - 07.12.2015 um 12:59:04
 
Wie ich bereits in meinem - wie das? - verschwundenen Beitrag schrieb: Der genannte Zeitraum betrifft nur die Antragstellung, nicht die Aufenthalts- bzw. Arbeitsdauer.
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erne
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Antwort #12 - 07.12.2015 um 15:00:17
 
Zitat:
Wie ich bereits in meinem - wie das? - verschwundenen Beitrag



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