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längere Aufenthalt im Ausland (Gelesen: 35.155 mal)
sisqonrw
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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26.01.2014 um 16:17:22
 
Hallo

meine Vater Baujahr 1939 meine Mutter 1948. Sind als Gastarbeiter nach Deutschland gekommen. Beide haben die türkische Staatsbürgerschaft und beide sind in Deutschland Rentner, aber jeweils eine kleine Rente.

Meine Eltern möchten gerne länger als 6 Monate in der Türkei bleiben.

Ist dies möglich?

Sie möchten aber den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" nicht verlieren bzw. mit den Behörden keine Probleme bekommen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 26.01.2014 um 16:28:34
 
dafür gibt es zunächst § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG:

Zitat:
Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt.


Die alte Aufenthaltsberechtigung gilt als NE weiter (§ 101 Abs. 1 AufenthG).

Sollte die Rente Deiner Eltern grundsätzlich ihren Lebensunterhalt sichern, dann wäre dies kein Problem.

Weiterhin sagt § 51 Abs. 2 Satz 3 AufenthG:

Zitat:
Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.


Also sollten sie vor der Ausreise zur ABH und sich so eine Bescheinigung holen.
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sisqonrw
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 02.02.2014 um 14:33:05
 
Vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Mein Vater bekommt eine kleine Rente von ca. 525 €. Meine Mutter seit kurzem eine Rente von 130 €.

Reicht das aus?

Was ist wenn ABH keine Bescheinigung ausstellt?

Wie schaut es mit der Krankenversicherung aus? Sage die nicht, du lebst länger dort, dann solle die auf dich aufpassen?
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Antwort #3 - 02.02.2014 um 14:42:17
 
sisqonrw schrieb am 02.02.2014 um 14:33:05:
Was ist wenn ABH keine Bescheinigung ausstellt?


Wird man mündlich abgewimmelt, stellt man den Antrag auf die Bescheinigung schriftlich. Und bei Ablehnung kann man danach den Rechtsweg gehen. (Beschwerde, Gericht).



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Antwort #4 - 02.02.2014 um 14:51:15
 
sisqonrw schrieb am 02.02.2014 um 14:33:05:
Reicht das aus?

hm sieht nicht so gut aus. Der Bedarf Deiner Eltern richtet sich nach den Bestimmungen des SGB XII, da ist § 28 SGB XII i.V.m der Anlage dazu (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/anlage_193.html) maßgebend. Die Rente reicht da bei der Regelbedarfsstufe 2 nicht aus um von einer LU-Sicherung auszugehen.

Wie sieht es den mit den hier lebenden Kindern aus, eventuell käme eine VE in Betracht.

sisqonrw schrieb am 02.02.2014 um 14:33:05:
Was ist wenn ABH keine Bescheinigung ausstellt?

Auf die Bescheinigung selbst kommt es weniger an als auf der Tatsache, dass der LU gesichert sein muss (auch wenn der maßgebliche Zeitpunkt nicht ganz klar ist; in dem Fall wäre er aber weder bei der Ausreise, noch 6 Monate danach noch bei der Wiedereinreise gesichert).

Deine Eltern dürften auch einen Daueraufenthalt nach Art. 7 ARB 1/80 erworben haben der u. U. andere Erlöschenstatbestände aufweist (vgl. http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/MigrationIntegration/Ausla... - ab 4.10. Verlust und Beschränkung gemäß Artikel 7 erworbener Rechte). ARB ist aber kein einfacher Themenbereich, deshalb sollte es auch hier noch vor der Ausreise geklärt werden ehe man Fakten schafft.

sisqonrw schrieb am 02.02.2014 um 14:33:05:
Wie schaut es mit der Krankenversicherung aus?


Ist in der Tat schwierig zu beantworten, eventuell der bei Krankenkasse vorbeischauen und die Sache klären.
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sisqonrw
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Antwort #5 - 02.02.2014 um 15:27:27
 
Ja einer der Kinder kann eine VE geben. Das ist kein Problem. Könnten die Eltern dann länger als 6 Monate wegbleiben?

Kann man die Formulare irgendwo online runterladen? So das man es beim Ausländeramt nur noch abgeben muss?
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Antwort #6 - 02.02.2014 um 15:55:55
 
Zitat:
Wie sieht es den mit den hier lebenden Kindern aus, eventuell käme eine VE in Betracht.


Sehe ich als zweischneidiges Schwert. Zur Zeit haben die Eltern aufgrund NE ggf. Anspruch auf Sozialleistungen. Wird nun eine VE zum Aufenthalt ausgestellt, könnten Sozialbehörden dann sich IMHO das Geld von dem Austeller der VE wiederholen.
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Antwort #7 - 02.02.2014 um 16:39:24
 
nein die Eltern bekommen keine Staatliche Hilfe. Die Kinder Unterstützen die Eltern.

Was kann die Krankenkasse sagen? Nein wir versichern euch nicht mehr, obwohl von der Rente Geld in die Krankenversicherung fließt?
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Antwort #8 - 02.02.2014 um 16:43:48
 
siehe: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/2_Rente_Reha/01_re...

Mit der Türkei gibt es ein entsprechendes Abkommen, weshalb in diesem Fall zumindest die Krankenversicherung weiterbesteht.
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Antwort #9 - 02.02.2014 um 19:20:02
 
Da meine Eltern nur in Deutschland Rente beziehen, sind die also weiterhin in Deutschland krankenversichert. Habe ich das richtig verstanden?

Wenn das so ist, können die doch mit dem Auslandkrankenschein von der Krankenkasse sich bei Bedarf in der Türkei sich behandeln lassen?
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Antwort #10 - 02.02.2014 um 19:59:05
 
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #11 - 02.02.2014 um 20:44:55
 
sisqonrw schrieb am 02.02.2014 um 19:20:02:
Habe ich das richtig verstanden?

ja.

sisqonrw schrieb am 02.02.2014 um 19:20:02:
Wenn das so ist, können die doch mit dem Auslandkrankenschein von der Krankenkasse sich bei Bedarf in der Türkei sich behandeln lassen?

Als Lektüre: http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/pdf-Dateien/MerkblattRentner/Merkblatt_Ren... - ab Abschnitt 4.

Sofern andere Fragen aufkommen kann die DVKA da sicher helfen, türkische Rentner die wieder in der TR leben aber auch ihren Aufenthaltstitel in Deutschland behalten gibt es sehr viele.
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tiggger
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Antwort #12 - 02.02.2014 um 20:52:08
 
Auch nicht vergessen: Wenn Deine Eltern wegziehen ihre Rente beschränkt Steuerpflichtig (schlecht). Falls mehr als 90% ihres Welteinkommens in D erzielt wird können sie auf Antrag unbeschränkt Steuerpflichtig werden (gut). Also nicht vergessen: Antrag ans Finanzamt.
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Antwort #13 - 02.02.2014 um 22:35:10
 
Was für einen Antrag meinst du genau?

Kann man die Formulare und Anträge, die man fürs Ausländeramt braucht, online runterladen?
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Antwort #14 - 03.02.2014 um 12:18:52
 
Sie möchten auch die Wohnung ganz aufgeben. Und wenn Sie wieder in Deutschland sind, möchten die dann 1-2 Wochen bei einem Kind, dann bei dem anderen und dann noch etwas bei dem letzten.

Ist das OK oder brauchen die eine feste Wohnungung oder reicht eine Meldung bei einem der Kinder?
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Antwort #15 - 03.02.2014 um 12:19:37
 
die VE gibt es nicht online, für die Bescheinigung über das Fortbestehen der AE gibt es sowieso kein bestimmtes Antragformular.
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Antwort #16 - 10.02.2014 um 09:32:35
 
Hallo,
leider habe ich auf die letzten Fragen keine Antwort erhalten können Griesgrämig
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Antwort #17 - 11.02.2014 um 10:09:42
 
Sie möchten auch die Wohnung ganz aufgeben. Und wenn Sie desöffteren in Deutschland sind, möchten sie dann 1-2 Wochen bei einem Kind, dann bei dem anderen und dann noch etwas bei dem letzten Kind.

Ist das OK oder brauchen die eine feste Wohnungung oder reicht eine Meldung bei einem der Kinder?
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Antwort #18 - 11.02.2014 um 10:58:58
 
Wohnraum bei den Kindern reicht.
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Antwort #19 - 11.02.2014 um 11:32:10
 
Hi,

warum eigentlich keinen Daueraufenthalt-EG beantragen?

damit koennten die Eltern bis zu 12 Monate in der Tuerkei bleiben.

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1335536942/0
grisu1000 schrieb am 27.04.2012 um 17:22:00:
Bei Aufenthalt in den Ländern, die diese Richtlinie anwenden (Das ist die EU ohne Dänemark und das Vereinigte Königreich), kann man sich bis zu 6 Jahre aufhalten, ohne dass der deutsche DA-EG erlischt, außer man erhält den ausländischen DA-EG. Bei Aufenthalten in anderen Ländern gilt dies für 12 Monate. 



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Antwort #20 - 11.02.2014 um 11:33:29
 
maki schrieb am 11.02.2014 um 11:32:10:
warum eigentlich keinen Daueraufenthalt-EG beantragen?


Weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind. Siehe oben.
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Antwort #21 - 14.02.2014 um 14:40:33
 
Mit Wohnraum meinst du die Ummeldung bei den Kindern oder?

Müssen die Kinder unbedingt ein Haus haben oder reicht auch eine 3 Zimmerwohnung? Die Kinder haben je ein Kind.
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Antwort #22 - 17.02.2014 um 10:35:08
 
Hallo,

habe eben mit der Ausländerbehörde telefoniert.

Die meinten, dass meine Eltern sich sogar abmelden müssen, weil sich der Lebensmittelpunkt oder ähnliches verlagert/ändert.

Stimmt das, dass man die Bescheinigung nur bekommt, wenn man sich von Deutschland abmeldet?

vielleicht wollen die Eltern in einem Jahr 9 Monate wegbleben und um nächsten Jahr nur 5 Monate. Man kann doch nicht im vorraus sagen im welchen Jahr man wie lange weg ist von hier. Das habe ich nicht so ganz verstanden.
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Antwort #23 - 17.02.2014 um 16:25:52
 
Ich würde mich sehr freuen, wenn du mir bei den letzten 2 Fragen helfen könntest.
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Antwort #24 - 17.02.2014 um 17:07:18
 
sisqonrw schrieb am 14.02.2014 um 14:40:33:
Mit Wohnraum meinst du die Ummeldung bei den Kindern oder?

Ja.

sisqonrw schrieb am 17.02.2014 um 10:35:08:
Stimmt das, dass man die Bescheinigung nur bekommt, wenn man sich von Deutschland abmeldet?

Nein.
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Antwort #25 - 20.02.2014 um 17:20:12
 
Ich hatte mit dem Beamten gesprochen und der besteht darauf, dass man sich abmeldet. Wie kann ich argumentieren, damit er nicht mehr darauf besteht?
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Antwort #26 - 20.02.2014 um 18:55:21
 
Haben sie noch ihre Wohnung in D, in der sie auch weiterhin leben?
nein, dann gibt es kein Argument gegen eine Abmeldung.
ja: na dann hast du doch dein Argument.
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Antwort #27 - 22.02.2014 um 12:19:29
 
Die wollen die Wohnung u.a. aus finanziellen Gründen aufgeben und dann sich dann auf einen der Kinder ummelden. Muss man sich dann trotzdem abmelden?
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Antwort #28 - 22.02.2014 um 20:10:40
 
sisqonrw schrieb am 22.02.2014 um 12:19:29:
Muss man sich dann trotzdem abmelden? 

wo leben sie denn?
solange sie bei den Kindern leben: nein
sobald sie ausreisen, weil sie ihren Lebensmittelpunkt im Ausland haben und zu den Kindern nur zum "Urlaub" kommen: ja
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Antwort #29 - 24.02.2014 um 09:37:47
 
Das können die doch nicht vorher sagen.

Vielleicht sind die dieses Jahr 5 Monate weg. Nächstes Jahr nur 3 Monate und danach 6 Monate.

Ist es nicht besser, wenn man angemeldet bleibt?

Oder hat es keine Nachteile wenn man sich ganz abmeldet?

Wen muss man alles Bescheid geben bzw. von wo muss man sich überall abmelden?
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Antwort #30 - 24.02.2014 um 09:54:46
 
sisqonrw schrieb am 24.02.2014 um 09:37:47:
Ist es nicht besser, wenn man angemeldet bleibt?


für den Einzelnen ggf. ja, aber der Gesetzgeber sieht es anders.

sisqonrw schrieb am 24.02.2014 um 09:37:47:
Wen muss man alles Bescheid geben bzw. von wo muss man sich überall abmelden? 

überall? hängt vom Einzelfall ab

Wichtig: Meldegesetz.
Wenn man sich nicht daran hält, gibt es ggf. ein Bussgeld und Abmeldung von Amtswegen.
Die Behörden gehen nurn mal davon aus, dass sie an dieser Adresse auch anzutreffen ist, wenn man was von ihnen braucht.
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Antwort #31 - 24.02.2014 um 16:36:38
 
Wenn man sich abmeldet und die Bescheinigung bekommen hat. Kann man sich später einfach/leicht wieder anmelden, wenn man das brauchen sollte?
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Antwort #32 - 24.02.2014 um 18:11:18
 
sisqonrw schrieb am 24.02.2014 um 16:36:38:
Kann man sich später einfach/leicht wieder anmelden, wenn man das brauchen sollte? 


ja klar
(nicht wenn man das "brauchen sollte", sondern wenn man da wohnt, und sei es für nur einige Monate -- und dann, wenn man da nicht mehr wohnt: abmelden )
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Antwort #33 - 05.03.2014 um 16:58:21
 
Hallo wir waren heute bei der Ausländerbehörde, wegen den Aufenthaltstiteln. Dabei wollten wir das mit der Bescheinigung machen, um länger im Ausland bleiben zu können.

Das Einkommen ist um ca. 100 € zu wenig.

Wo liegt denn die Einkommensgrenze?

Das mit der VE raten die persönlich ab, man soll lieber mit Visum einreisen.
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Antwort #34 - 05.03.2014 um 17:18:49
 
sisqonrw schrieb am 05.03.2014 um 16:58:21:
Das mit der VE raten die persönlich ab, man soll lieber mit Visum einreisen. 

Aber auch für ein Visum ist u.U. möglicherweise eine VE erforderlich.
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Antwort #35 - 09.03.2014 um 11:55:49
 
Sollen wir auf die Bescheinigung mit einer VE bestehen.

Wie viel Euro muss man denn als Ehepaar Einkommen haben, um diese Bescheinigung bekommen zu können?
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Antwort #36 - 11.03.2014 um 09:14:08
 
Hallo,

kann mir jemand die letzten 2 Fragen beantworten?

Vielen Dank.
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Antwort #37 - 11.03.2014 um 09:39:45
 
sisqonrw schrieb am 09.03.2014 um 11:55:49:
Sollen wir auf die Bescheinigung mit einer VE bestehen.Wie viel Euro muss man denn als Ehepaar Einkommen haben, um diese Bescheinigung bekommen zu können? 


Wenn du keinen Rechtsanspruch auf die Bescheinigung mit VE hast, dann wirst du die auch nicht durchsetzen können. Und soweit ich weiß gibt es diesen Rechtsanspruch nicht.

Wieviel Einkommen erforderlich ist, hängt vom Einzelfall ab. Das kann dir am besten deine ABH beantworten. Scheinbar haben die aber schon festgestellt, dass das Einkommen nicht ausreicht.
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Antwort #38 - 11.03.2014 um 10:24:43
 
Die haben 800 € gesagt. Man muss doch prüfen können, ob das stimmt was die sagen. Ist das nirgends festgehalten? Irgendwie glaube ich es nicht.
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Antwort #39 - 11.03.2014 um 14:29:25
 
sisqonrw schrieb am 11.03.2014 um 10:24:43:
Irgendwie glaube ich es nicht. 


Was erscheint dir denn unglaubwürdig?
Es wird eben geprüft, ob das Einkommen ausreicht, um den Lebensunterhalt sicherzustellen, das sind die Hartz 4-Sätze, die kannst du überall nachlesen.
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Antwort #40 - 12.03.2014 um 18:02:42
 
Eben deshalb. HarzIV Bezieher bekommen weniger als 800 €. Die können mit weniger Leben und Rentner mit 800 € nicht. Das kann auch nicht sein, dass es glat 800 € ist. Deshalb würde ich gerne die Quelle erfahren, wo das genau steht. Kann jemand mir dabei helfen?
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Antwort #41 - 12.03.2014 um 18:34:31
 
Nun selbst wenn wir die Regelsätze für ein Paar nehmen, dann wären das

353 € + 353 € = 706 €

Wahrscheinlich sind die von dir genannten Rentenzahlungen Nettobeiträge, d.h. KV-Beiträge sind wohl mit drin. Deine Eltern erhalten aber eine Rente von insgesamt 655 €.

Selbst wenn also das Wohnen von euch kostenfrei gestellt wird, fehlen somit 51 €.

Wenn man jetzt aber unterstellt, dass für das Paar der Regelsatz für eine Alleinstehende Person gelten würde, so wären das 391 € * 2 = 782 €.

Jetzt hast du also zwei Zahlen, die mMn nachvollziehbar sein sollten.

Die Frage ist aber, ob Eltern von ihren Kindern Unterhaltszahlungen gelten machen können?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #42 - 13.03.2014 um 09:35:32
 
was meinst du genau mit:

Die Frage ist aber, ob Eltern von ihren Kindern Unterhaltszahlungen gelten machen können?

Mein Vater bekommt noch 77 € für Blinde­n- und Gehoerlo­senhilfe von der LVR. Ich meine von der Pflegeversicherung. Kann man das nicht dazu zählen?

Meine Eltern müssen sich später auch von der Krankenversicherung abmelden. Werden dann die Krankenversicherung weiterhin von der Rente abgezogen? Wenn nicht haben die doch netto mehr Rente.

Gibt es da keine Möglichkeit einfach diese Bescheinigung zu bekommen. Wenn möglich ohne VE. Würden uns sehr freuen wenn Ihr uns helfen könntet.
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Antwort #43 - 13.03.2014 um 09:39:57
 
Also meine Mutter bekommt eine Rente von 121,05 € und mein Vater von 559,58 € plus 77,00 € von der Pflegeversicherung.
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Antwort #44 - 13.03.2014 um 09:48:07
 
Die Frage die sich mir stellt:

Wenn deine Eltern von der KV abgemeldet werden, kommen die dann auch wieder leicht in die KV wenn sie wieder einreisen?
Nicht dass deine Eltern dann ohne GKV dastehen.

Falls du Stammversicherter bist, sind deine Eltern in der Türkei familienversichert.

http://www.welt.de/print-wams/article128252/Krankenkassen-muessen-fuer-Eltern-vo...

sisqonrw schrieb am 13.03.2014 um 09:35:32:
was meinst du genau mit:


Was wohl? Eltern können ggf. Unterhaltszahlungen von ihren Kindern geltend machen.

http://www.youtube.com/watch?v=WpEnD7neD98

Wenn also deine Eltern von dir und deinen Geschwistern Geld bekommen müssen, da es entsprechende Unterhaltsverpflichtung gibt, könnte dadurch der Lebensunterhalt gesichert sein.
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Antwort #45 - 13.03.2014 um 13:31:21
 
Also die vom Ausländerbehörde haben uns gesagt, dass meine Eltern sich abmelden müssen, da die in der Türkei länger leben als hier. Das kann man aber nicht vorher wissen, ob man länger wegbleibt oder nicht.

Meine Eltern müssten sich auch von der Krankenversicherung abmelden. Kann man dann nicht mehr zurück in die Krankenversicherung, wenn man wieder im Lande ist?

Mein Bruder gibt regelmäßig meinen Eltern Geld. Kann man das auf die Rente dann dazu rechen? Dann sollte es doch kein Problem sein eine Bescheigung zu bekommen.

Die von der Behörde sind echt nicht hilfsbereit.
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Antwort #46 - 13.03.2014 um 14:26:16
 
Das Problem ist doch, dass es einen eindeutigen Rechtsanspruch auf die Einkünfte geben muss.

Sinn und Zweck ist es doch, nicht den gesicherten Lebensunterhalt im Ausland nachzuweisen, sondern das bei einer Rückkehr in deutschen Staatenverbund keine Bedürftigkeit be- oder entsteht - also der Staat in Zukunft keine Mehrkosten für Sozialabgaben hat.

Das abmelden bei der Meldebehörde ist eher unbedeutend in Hinsicht auf den Fakt, dass ohne Bescheinigung der Ausländerbehörde die Niederlassungserlaubnis erlischt.

Vielleicht kann der fehlende Betrag durch eine Sofortrente gedeckt werden. Also jetzt z.B. ca. 12.500 oder 25.000 € (mehr oder weniger) zahlen und sofort monatlich Rentenbeiträge in Höhe der fehlenden Summe erhalten. Dann müsstet ihr Kinder das Geld zusammenbringen...
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« Zuletzt geändert: 13.03.2014 um 14:39:21 von Aras »  
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Antwort #47 - 13.03.2014 um 17:46:21
 
Erlischt die Aufenthaltsberechtigung, wenn man keine Bescheinigung bekommt?
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Antwort #48 - 13.03.2014 um 22:04:28
 
Ihr wisst ja schon, dass die Niederlassungserlaubnis nach 6 Monaten erlöschen wird sofern der Lebensunterhalt gesichert ist und keine Ausweisungsgründe bestehen.

Solange deine Eltern sich nicht von Deutschland und KV abmelden ist auch kein Hinweis vorhanden, dass sie dauerhafter Natur ausgereist sind.
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Antwort #49 - 13.03.2014 um 22:18:25
 
Hi,

mindestens einen Hinweis gibt es schon: Die im Pass vorhandenen türkischen Grenzkontrollstempel. Sollte man im Hinterkopf behalten.

Gruß
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Antwort #50 - 14.03.2014 um 07:29:52
 
Die Beamten haben es nicht gesagt, dass der Aufenthaltstittel erlischt. Erlischt der denn auch wenn man die Bescheinigung bekommt?
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Antwort #51 - 14.03.2014 um 09:47:06
 
sisqonrw schrieb am 14.03.2014 um 07:29:52:
Erlischt der denn auch wenn man die Bescheinigung bekommt?


Mit der Bescheinigung bleibt die Niederlassungserlaubnis gültig.

T.P.2013 schrieb am 13.03.2014 um 22:18:25:
Sollte man im Hinterkopf behalten.


Es ging mir darum, dass durch die Abmeldung und Kündigung automatisch darauf geschlossen werden könnte, dass die Ausreise dauerhafter Natur ist, und man praktisch sofort die Ungültigkeit der Niederlassungserlaubnis provoziert.
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Antwort #52 - 14.03.2014 um 10:35:29
 
ja man möchte nur halt länger im Ausland bleiben können.

Ja dann Frage ich mal konkrett die Behörde. Wo die Einkommensgrenze liegt um selber die Bescheinigung zu bekommen. Ansonsten machen wir es mit der VE. Dann müssen die es ja geben. Oder nicht?

Gegenfalls müssen wir das über einen Anwalt laufen lassen.
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Antwort #53 - 18.03.2014 um 09:16:34
 
Hallo ich habe diese Antwort vom Amt bekommen:

hiermit möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich Ihnen keine weiteren
Informationen mehr zukommen lassen kann, da Sie aus meiner Sicht alle
Informationen in umfassender Weise erhalten haben.

Ich wollte wissen wo es genau steht, wie viel Einkommen man haben muss, um die Bescheinigung bekommen zu können.

Kann mir hier denn hier genau jemand sagen wo die genau Quelle ist?

Wie man sieht, wird einem beim Amt nicht geholfen.
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Antwort #54 - 18.03.2014 um 09:47:50
 
sisqonrw schrieb am 18.03.2014 um 09:16:34:
Kann mir hier denn hier genau jemand sagen wo die genau Quelle ist?


Zunächst steht das in § 51 AufenthG ... Der Lebensunterhalt muss gesichert sein.

Die Berechnung, wann der Lebensunterhalt als gesichert anzusehen ist, ergibt sich dann aus dem SGB II oder XII. Auch das wurde mehrfach erläutert.

sisqonrw schrieb am 18.03.2014 um 09:16:34:
Ich wollte wissen wo es genau steht, wie viel Einkommen man haben muss, um die Bescheinigung bekommen zu können.


Das ist eben von Einzelfall zu Einzelfall unterschiedlich und wird anhand der Regelbeträge nach dem SGB II oder SGB XII errechnet.

sisqonrw schrieb am 18.03.2014 um 09:16:34:
Wie man sieht, wird einem beim Amt nicht geholfen. 


Mehr als die Sachen wiederholen können die halt auch nicht, du hast alle Infos. Dass das nicht die Infos sind, die du gerne hättest, dafür kann das Amt auch nichts. Und dir nochmal und nochmal und nochmal zu sagen, dass das Einkommen deiner Eltern nicht reicht, bringt dir ja auch nichts.
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Antwort #55 - 21.03.2014 um 22:39:19
 
Kann man die Bescheinigung mit einer VE jederzeit machen oder nur erst dann wenn die Eltern einreisen möchten?
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Antwort #56 - 21.03.2014 um 23:26:14
 
Die VE macht m.E. doch nur Sinn, wenn ein Besucher ansteht, der selbst nicht über die ausreichenden finanziellen Mittel verfügt.

Wenn sich kein Besuch angemeldet hat, brauchs doch auch keine VE.

Möglicherweise hat so eine VE auch ein Verfallsdatum ?
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Antwort #57 - 22.03.2014 um 19:42:06
 
Saxonicus schrieb am 21.03.2014 um 23:26:14:
Möglicherweise hat so eine VE auch ein Verfallsdatum ? 


ja, hat sie, für die Antragstellung.
Die VE muss innerhalb von 6 Monaten vorgelegt und das Visum benatragt werden.
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Antwort #58 - 25.03.2014 um 07:51:36
 
Wie ist es denn wenn die Eltern wieder einreisen nach mehr als 6 Monaten, sind die dann weiterhin krankenversichert?
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Antwort #59 - 29.03.2014 um 08:45:34
 
Hallo zusammen, weißt jemand wie das ist mit der Krankenversicherung?
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Antwort #60 - 29.03.2014 um 20:26:45
 
sisqonrw schrieb am 29.03.2014 um 08:45:34:
wie das ist mit der Krankenversicherung? 


hängt von der Versicherung ab.
DU musst einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen.
WIR können das nicht.
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Antwort #61 - 01.04.2014 um 17:56:51
 
ist das bei den gesetzlichen Versicherungen nicht immer gleich?
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Antwort #62 - 01.04.2014 um 17:58:38
 
Klar. Aber hier sind nicht unbedingt die Versicherungsexperten, sondern hier im Forum geht es ums Ausländerrecht.

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Antwort #63 - 01.04.2014 um 18:50:11
 
Hi,

Versicherungsexperten findest Du mit einer hohen Wahrscheinlichkeit hier:
http://vs-24.com/forum/viewforum.php?f=1

Das Problem könnte sein, mögliche ausländer- und versicherungsrechtliche Sachverhalte miteinander zu verknüpfen, so dass für Deinen Einzelfall die korrekte Lösung ermittelt werden kann.

Gruß
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Antwort #64 - 16.04.2014 um 03:59:28
 
ich muss schon sagen - feine sache das.
da rackert man sich ein halbes leben lang ab, um eine rente, die nicht ausreicht zu bekommen, soll dann auch noch seine krankenversicherung kündigen und - sollte man wieder in die brd wollen - so freudlich sein und mit einem visum einreisen. wie nett - weil man es ja dann einfach so, ohne weiteres, bekommt.

1.) ich finde nirgendwo eine dahingehende vorschrift, dass man urlaub nicht länger als XX monate machen darf. schon gar nicht, wenn man sich - siehe oben - zu tode geschuftet hat.

2.) wer was will, soll sich halt schriftlich melden - bei der zustellungsbevollmächtigten person. können die kinder sein oder ein anwalt - nachsendeantrag bei der post klarmachen.

3.) der lebensmittelpunkt bleibt - ganz klar - eindeutig an dem ort, wo die familie ist. zwischen eltern und ihren kindern ist es zusätzlich noch so, dass sie ihren lebensmittelpunkt grundsätzlich beieinander sehen dürfen, selbst wenn die eine partei noch nie an dem ort, an dem die andere partei lebt war.

Änderung:
Folgepost:

T.P.2013 schrieb am 13.03.2014 um 22:18:25:
Hi,

mindestens einen Hinweis gibt es schon: Die im Pass vorhandenen türkischen Grenzkontrollstempel. Sollte man im Hinterkopf behalten.

Gruß


einerseits ja, andererseits ist es bei einem aufenthaltstitel nicht so, dass er an der grenze annuliert und die einreise verweigert werden darf. es bedarf eines aufenthaltsgenehmigunsentzugsverfahrens. was ja erstmal in's rollen gebracht werden muss. mit etwas glück - je nach dem, wie gross die gemeinde ist -  beansprucht dies genau den zeitlichen rahmen, durch den der "lebensmittelpunkt" - auch aus behördlicher sicht - wiederhergestellt ist, so dass man die argumentation oben nicht zur anwendung kommen zu lassen braucht.
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« Zuletzt geändert: 16.04.2014 um 06:55:20 von Mick » 
Grund: Folgepost angehängt. 

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Antwort #65 - 16.04.2014 um 14:51:07
 
idleXtreme schrieb am 16.04.2014 um 03:59:28:
1.) ich finde nirgendwo eine dahingehende vorschrift, dass man urlaub nicht länger als XX monate machen darf. schon gar nicht, wenn man sich - siehe oben - zu tode geschuftet hat.


Eine AE erlischt, wenn man länger als sechs Monate weg ist.
Sie erlischt auch, wenn man fortzieht.



Zitat:
3.) der lebensmittelpunkt bleibt - ganz klar - eindeutig an dem ort, wo die familie ist.


Nein. Dein Lebensmittelpunkt ist dort, wo Du lebst, unabhängig davon, ob Du Eltern, Kinder oder Geschwister in Kanada oder Senegal oder Deutschland hast.


Zitat:
einerseits ja, andererseits ist es bei einem aufenthaltstitel nicht so, dass er an der grenze annuliert und die einreise verweigert werden darf. es bedarf eines aufenthaltsgenehmigunsentzugsverfahrens.


Nein. Eine Aufenthaltsgenehmigung gibt es ja auch seit 2005 nicht mehr.

Es geht darum, dass ein Aufenthaltstitel bei Wegzug ins Ausland erlischt. Das erfordert kein Zutun einer Behörde.

Falls die Behörde es bemerkt, kann sie das Erlöschen auch ins AZR eintragen. Dann kann die Bundespolizei beim Vorzeigen von Pass und AT gleich sehen, dass der AT erloschen ist.

Wer wegzieht oder länger wegbleibt, sollte das also im Auge behalten, möglichst vorher klären. Denn es gibt Ausnahmen und weitere Möglichkeiten, um die man sich aber oft vorher kümmern muss. Nur das erspart einem böse Überraschungen.
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Antwort #66 - 16.04.2014 um 15:07:03
 
OT: Wenn ich auf das "AZR" in Reinhard´s letzten Beitrag klicke, funktioniert die automatische Verlinkung nicht. Kommt nur "Seite nicht gefunden".
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Antwort #67 - 16.04.2014 um 15:31:37
 
Der hotlink ist korrigiert  tippse
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Antwort #68 - 16.04.2014 um 16:05:41
 
idleXtreme schrieb am 16.04.2014 um 03:59:28:
Zitat:
T.P.2013 schrieb am 13.03.2014 um 22:18:25:
Hi,

mindestens einen Hinweis gibt es schon: Die im Pass vorhandenen türkischen Grenzkontrollstempel. Sollte man im Hinterkopf behalten.

Gruß



einerseits ja, andererseits ist es bei einem aufenthaltstitel nicht so, dass er an der grenze annuliert und die einreise verweigert werden darf. es bedarf eines aufenthaltsgenehmigunsentzugsverfahrens. was ja erstmal in's rollen gebracht werden muss. mit etwas glück - je nach dem, wie gross die gemeinde ist -beansprucht dies genau den zeitlichen rahmen, durch den der "lebensmittelpunkt" - auch aus behördlicher sicht - wiederhergestellt ist, so dass man die argumentation oben nicht zur anwendung kommen zu lassen braucht. 


Hi,
es ging auch nicht darum, dass ein Beamter an der Grenze irgendeinen AT annullieren könnte, sondern dass aufgrund der betreffenden Stempel die dafür zuständige Verwaltung, die ABH, den entsprechend langen Auslandsaufenthalt nachvollziehen und die sich daraus ergebenden Konsequenzen ziehen könnte...
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Antwort #69 - 17.04.2014 um 06:40:53
 
... sofern sie diesen pass (vor ablauf eines halben jahres nach einreise) vorgelegt bekommt oder vom grenzschutz informiert wird und dementsprechend zügig reagiert - sofern denn mal auf einem innerschengenflug mit easy jet oder so die stempel der drittstaatler kontrolliert werden.  Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 17.04.2014 um 06:55:36 von idleXtreme »  

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Antwort #70 - 17.04.2014 um 07:08:47
 
reinhard schrieb am 16.04.2014 um 14:51:07:
Dein Lebensmittelpunkt ist dort, wo Du lebst, ...


es ist noch viel schlimmer - der unmittelbare lebensmittelpunkt ist das gebäude, in dem du dich gerade befindest. der hauptlebensmittelpunkt bleibt aber - ungeachtet deines aufenthaltsortes - bei den nächsten verwandten.
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Antwort #71 - 17.04.2014 um 07:40:27
 
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Ein Erlöschen kraft Gesetzes tritt ohne jede weitere Amtshandlung ein.

Reist ein Ausländer mit einem erloschenen Aufenthaltstitel ein, dann ist die Einreise illegal. Die irrtümliche oder aus Unwissen erfolgte Gestattung der Einreise durch einen (nicht zwingend deutschen) Grenzkontrollbeamten ändert daran nichts.

Spitzfindigkeiten hinsichtlich Lebensmittelpunkt, gegen das Melderecht nicht erfolgter Abmeldung und weitere bringen nichts.

In meiner persönlichen Praxis gab es nicht nur einen Fall, wo eine ABH Jahre nach der unerlaubten Einreise mit einem erloschenen AT bei der nächstfälligen "Übertragung" in den neuen Reisepaß den jahrelangen illegalen Aufenthalt festgestellt und entsprechend gehandelt hat.


Ratschläge, die ABH hinters Licht zu führen sind hier ebenso wie Spitzfindigkeiten unerwünscht.
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Antwort #72 - 17.04.2014 um 08:46:15
 
diese absicht wurde meinerseits nicht verfolgt.
es muss lediglich festgestellt werden, dass man mit dem letzten verlassen des bundesgebietes die absicht verfolgte wegzuziehen, bevor man ihn - 5 monate später, nachdem er gemerkt hat, dass die bereits vollendete handlung des wegzugs eine fehlentscheidung war - mit dem ab ausreise erloschenem NE-titel nicht wieder einreisen lässt.

dass weder ein grenzbeamter noch der sachbearbeiter der ABH diese feststellung machen kann, sollte eigentlich nachvollziehbar sein.

Zitat:
In meiner persönlichen Praxis gab es nicht nur einen Fall, wo eine ABH Jahre nach der unerlaubten Einreise mit einem erloschenen AT bei der nächstfälligen "Übertragung" in den neuen Reisepaß den jahrelangen illegalen Aufenthalt festgestellt und entsprechend gehandelt hat.


interessanter wäre, ob und wie der antragsteller es geschafft oder zumindest versucht die daraus resultierenden konsequenzen abzuwenden oder ob er - davon ausgehend, dass jemand der im "staatsdienst" tätig ist nicht irren / das ein oder andere unter den tisch fallen lassen kann - es so hinnahm. mal davon ab, dass die behörde, die den aufkleber anbrachte davon wahrscheinlich auch ohne den abgelaufenen pass in augenschein zu nehmen weiss. 

wurden grenzer, ggf. verkehrs- und streifpolizisten, die die einreise ermöglichten / über die jahre hinweg kontrollen durchführten und keine meldung machten wenigstens abgemahnt?
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« Zuletzt geändert: 17.04.2014 um 09:00:37 von idleXtreme »  

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Antwort #73 - 05.05.2014 um 15:30:15
 
Ich habe mit ein paar türkischen Staatsbürgern gesprochen. Die bekommen die Bescheinigung für einen Einkommen von 800 €. Es gab eine Person, die es für 500 € Einkommen bekommen hat.  Verstehe nicht, warum die es bekommen und meine Eltern bei mehr oder gleichem Einkommen nicht.
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Antwort #74 - 17.05.2014 um 16:08:55
 
Musst die Ausländerbehörde eine Bescheinigung austellen, wenn einer der Kinder eine VE abgibt?
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Antwort #75 - 17.05.2014 um 17:50:44
 
idleXtreme schrieb am 17.04.2014 um 08:46:15:
wurden grenzer, ggf. verkehrs- und streifpolizisten, die die einreise ermöglichten / über die jahre hinweg kontrollen durchführten und keine meldung machten wenigstens abgemahnt? 


Warum sollten sie, ist aus der Anscheinsbetrachtung der illegale Aufenthalt nicht nachvollziehbar, kann man Ihnen keinen Vorwurf machen.

idleXtreme schrieb am 17.04.2014 um 08:46:15:
es muss lediglich festgestellt werden, dass man mit dem letzten verlassen des bundesgebietes die absicht verfolgte wegzuziehen, bevor man ihn - 5 monate später, nachdem er gemerkt hat, dass die bereits vollendete handlung des wegzugs eine fehlentscheidung war 


Da gibt es durchaus Indizien. Eine Abmeldung bei der Meldebehörde ist da schon ein starkes Indiz.
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Antwort #76 - 27.08.2014 um 21:15:25
 
Was ist denn wenn Rentner die Rückreise innhalb 6 Monaten aus Gesundheitlichen Gründen nicht antretten können?
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