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Daueraufenthalt-EG vs Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 4.431 mal)
ilurme
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i4a rocks!


Beiträge: 20

Stuttgart, Macedonia
Stuttgart
Macedonia
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: MK
Zeige den Link zu diesem Beitrag Daueraufenthalt-EG vs Niederlassungserlaubnis
27.04.2012 um 16:29:02
 
Hallo zusammen

ich besitze die unbefristete Niederlassungserlaubnis, arbeite seit 14 Jahren regelmäßig, seitdem ich aus der Schule bin.

Ich wollte mal fragen, was ein Daueraufenthaltstitel-EG für Vorteile ggü der Niederlassungserlaubnis hätte? Werde nicht wirklich schlau daraus und sehe auch nicht wirklich einen entscheidenden Vorteil ggü der Niederlassungserlaubnis.

Vielen Dank!
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grisu1000
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i4a rocks!


Beiträge: 4.022
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 27.04.2012 um 17:22:00
 
ilurme schrieb am 27.04.2012 um 16:29:02:
Ich wollte mal fragen, was ein Daueraufenthaltstitel-EG für Vorteile ggü der Niederlassungserlaubnis hätte?

Bei einer NE verliert man bei Ausreise nach sechs Monaten die Rechte oder sofort wenn man keine Rückkehrabsicht hat (§51 Abs 1 AufenthG). Ab 15 Jahre Aufenthalt erlischt eine NE nicht mehr.(§51 Abs 2 AufenthG)

Der Daueraufenthalt EG  (DA-EG) fußt auf die EU-Richtlinie 2003/109/EG  und gewährt genau die gleichen Rechte wie eine NE (§9a Abs 1 Satz 2) . Darüberhinaus gewährt sie weitere Rechte im Rahmen der Mobilität innerhalb und außerhalb der Europäischen Union.

Bei Aufenthalt in den Ländern, die diese Richtlinie anwenden (Das ist die EU ohne Dänemark und das Vereinigte Königreich), kann man sich bis zu 6 Jahre aufhalten, ohne dass der deutsche DA-EG erlischt, außer man erhält den ausländischen DA-EG. Bei Aufenthalten in anderen Ländern gilt dies für 12 Monate.

Zudem gewährt sie eingeschränkte Mobilität, heißt in den Ländern, die diese Richtlinie anwenden, kann man dort Arbeit suchen und annehmen, wenn man die nationalen Voraussetzungen erfüllt.

Es macht also Sinn immer eine DA-EG zu beantragen, wenn man gleichzeitig eine NE erhalten kann.
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