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längere Aufenthalt im Ausland (Gelesen: 35.068 mal)
erne
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Antwort #30 - 24.02.2014 um 09:54:46
 
sisqonrw schrieb am 24.02.2014 um 09:37:47:
Ist es nicht besser, wenn man angemeldet bleibt?


für den Einzelnen ggf. ja, aber der Gesetzgeber sieht es anders.

sisqonrw schrieb am 24.02.2014 um 09:37:47:
Wen muss man alles Bescheid geben bzw. von wo muss man sich überall abmelden? 

überall? hängt vom Einzelfall ab

Wichtig: Meldegesetz.
Wenn man sich nicht daran hält, gibt es ggf. ein Bussgeld und Abmeldung von Amtswegen.
Die Behörden gehen nurn mal davon aus, dass sie an dieser Adresse auch anzutreffen ist, wenn man was von ihnen braucht.
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Antwort #31 - 24.02.2014 um 16:36:38
 
Wenn man sich abmeldet und die Bescheinigung bekommen hat. Kann man sich später einfach/leicht wieder anmelden, wenn man das brauchen sollte?
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erne
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Antwort #32 - 24.02.2014 um 18:11:18
 
sisqonrw schrieb am 24.02.2014 um 16:36:38:
Kann man sich später einfach/leicht wieder anmelden, wenn man das brauchen sollte? 


ja klar
(nicht wenn man das "brauchen sollte", sondern wenn man da wohnt, und sei es für nur einige Monate -- und dann, wenn man da nicht mehr wohnt: abmelden )
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Antwort #33 - 05.03.2014 um 16:58:21
 
Hallo wir waren heute bei der Ausländerbehörde, wegen den Aufenthaltstiteln. Dabei wollten wir das mit der Bescheinigung machen, um länger im Ausland bleiben zu können.

Das Einkommen ist um ca. 100 € zu wenig.

Wo liegt denn die Einkommensgrenze?

Das mit der VE raten die persönlich ab, man soll lieber mit Visum einreisen.
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Antwort #34 - 05.03.2014 um 17:18:49
 
sisqonrw schrieb am 05.03.2014 um 16:58:21:
Das mit der VE raten die persönlich ab, man soll lieber mit Visum einreisen. 

Aber auch für ein Visum ist u.U. möglicherweise eine VE erforderlich.
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Antwort #35 - 09.03.2014 um 11:55:49
 
Sollen wir auf die Bescheinigung mit einer VE bestehen.

Wie viel Euro muss man denn als Ehepaar Einkommen haben, um diese Bescheinigung bekommen zu können?
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Antwort #36 - 11.03.2014 um 09:14:08
 
Hallo,

kann mir jemand die letzten 2 Fragen beantworten?

Vielen Dank.
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Antwort #37 - 11.03.2014 um 09:39:45
 
sisqonrw schrieb am 09.03.2014 um 11:55:49:
Sollen wir auf die Bescheinigung mit einer VE bestehen.Wie viel Euro muss man denn als Ehepaar Einkommen haben, um diese Bescheinigung bekommen zu können? 


Wenn du keinen Rechtsanspruch auf die Bescheinigung mit VE hast, dann wirst du die auch nicht durchsetzen können. Und soweit ich weiß gibt es diesen Rechtsanspruch nicht.

Wieviel Einkommen erforderlich ist, hängt vom Einzelfall ab. Das kann dir am besten deine ABH beantworten. Scheinbar haben die aber schon festgestellt, dass das Einkommen nicht ausreicht.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #38 - 11.03.2014 um 10:24:43
 
Die haben 800 € gesagt. Man muss doch prüfen können, ob das stimmt was die sagen. Ist das nirgends festgehalten? Irgendwie glaube ich es nicht.
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Antwort #39 - 11.03.2014 um 14:29:25
 
sisqonrw schrieb am 11.03.2014 um 10:24:43:
Irgendwie glaube ich es nicht. 


Was erscheint dir denn unglaubwürdig?
Es wird eben geprüft, ob das Einkommen ausreicht, um den Lebensunterhalt sicherzustellen, das sind die Hartz 4-Sätze, die kannst du überall nachlesen.
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Antwort #40 - 12.03.2014 um 18:02:42
 
Eben deshalb. HarzIV Bezieher bekommen weniger als 800 €. Die können mit weniger Leben und Rentner mit 800 € nicht. Das kann auch nicht sein, dass es glat 800 € ist. Deshalb würde ich gerne die Quelle erfahren, wo das genau steht. Kann jemand mir dabei helfen?
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Antwort #41 - 12.03.2014 um 18:34:31
 
Nun selbst wenn wir die Regelsätze für ein Paar nehmen, dann wären das

353 € + 353 € = 706 €

Wahrscheinlich sind die von dir genannten Rentenzahlungen Nettobeiträge, d.h. KV-Beiträge sind wohl mit drin. Deine Eltern erhalten aber eine Rente von insgesamt 655 €.

Selbst wenn also das Wohnen von euch kostenfrei gestellt wird, fehlen somit 51 €.

Wenn man jetzt aber unterstellt, dass für das Paar der Regelsatz für eine Alleinstehende Person gelten würde, so wären das 391 € * 2 = 782 €.

Jetzt hast du also zwei Zahlen, die mMn nachvollziehbar sein sollten.

Die Frage ist aber, ob Eltern von ihren Kindern Unterhaltszahlungen gelten machen können?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #42 - 13.03.2014 um 09:35:32
 
was meinst du genau mit:

Die Frage ist aber, ob Eltern von ihren Kindern Unterhaltszahlungen gelten machen können?

Mein Vater bekommt noch 77 € für Blinde­n- und Gehoerlo­senhilfe von der LVR. Ich meine von der Pflegeversicherung. Kann man das nicht dazu zählen?

Meine Eltern müssen sich später auch von der Krankenversicherung abmelden. Werden dann die Krankenversicherung weiterhin von der Rente abgezogen? Wenn nicht haben die doch netto mehr Rente.

Gibt es da keine Möglichkeit einfach diese Bescheinigung zu bekommen. Wenn möglich ohne VE. Würden uns sehr freuen wenn Ihr uns helfen könntet.
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Antwort #43 - 13.03.2014 um 09:39:57
 
Also meine Mutter bekommt eine Rente von 121,05 € und mein Vater von 559,58 € plus 77,00 € von der Pflegeversicherung.
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Antwort #44 - 13.03.2014 um 09:48:07
 
Die Frage die sich mir stellt:

Wenn deine Eltern von der KV abgemeldet werden, kommen die dann auch wieder leicht in die KV wenn sie wieder einreisen?
Nicht dass deine Eltern dann ohne GKV dastehen.

Falls du Stammversicherter bist, sind deine Eltern in der Türkei familienversichert.

http://www.welt.de/print-wams/article128252/Krankenkassen-muessen-fuer-Eltern-vo...

sisqonrw schrieb am 13.03.2014 um 09:35:32:
was meinst du genau mit:


Was wohl? Eltern können ggf. Unterhaltszahlungen von ihren Kindern geltend machen.

http://www.youtube.com/watch?v=WpEnD7neD98

Wenn also deine Eltern von dir und deinen Geschwistern Geld bekommen müssen, da es entsprechende Unterhaltsverpflichtung gibt, könnte dadurch der Lebensunterhalt gesichert sein.
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