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längere Aufenthalt im Ausland (Gelesen: 35.170 mal)
sisqonrw
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #45 - 13.03.2014 um 13:31:21
 
Also die vom Ausländerbehörde haben uns gesagt, dass meine Eltern sich abmelden müssen, da die in der Türkei länger leben als hier. Das kann man aber nicht vorher wissen, ob man länger wegbleibt oder nicht.

Meine Eltern müssten sich auch von der Krankenversicherung abmelden. Kann man dann nicht mehr zurück in die Krankenversicherung, wenn man wieder im Lande ist?

Mein Bruder gibt regelmäßig meinen Eltern Geld. Kann man das auf die Rente dann dazu rechen? Dann sollte es doch kein Problem sein eine Bescheigung zu bekommen.

Die von der Behörde sind echt nicht hilfsbereit.
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Aras
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Antwort #46 - 13.03.2014 um 14:26:16
 
Das Problem ist doch, dass es einen eindeutigen Rechtsanspruch auf die Einkünfte geben muss.

Sinn und Zweck ist es doch, nicht den gesicherten Lebensunterhalt im Ausland nachzuweisen, sondern das bei einer Rückkehr in deutschen Staatenverbund keine Bedürftigkeit be- oder entsteht - also der Staat in Zukunft keine Mehrkosten für Sozialabgaben hat.

Das abmelden bei der Meldebehörde ist eher unbedeutend in Hinsicht auf den Fakt, dass ohne Bescheinigung der Ausländerbehörde die Niederlassungserlaubnis erlischt.

Vielleicht kann der fehlende Betrag durch eine Sofortrente gedeckt werden. Also jetzt z.B. ca. 12.500 oder 25.000 € (mehr oder weniger) zahlen und sofort monatlich Rentenbeiträge in Höhe der fehlenden Summe erhalten. Dann müsstet ihr Kinder das Geld zusammenbringen...
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« Zuletzt geändert: 13.03.2014 um 14:39:21 von Aras »  
"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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sisqonrw
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #47 - 13.03.2014 um 17:46:21
 
Erlischt die Aufenthaltsberechtigung, wenn man keine Bescheinigung bekommt?
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Aras
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Antwort #48 - 13.03.2014 um 22:04:28
 
Ihr wisst ja schon, dass die Niederlassungserlaubnis nach 6 Monaten erlöschen wird sofern der Lebensunterhalt gesichert ist und keine Ausweisungsgründe bestehen.

Solange deine Eltern sich nicht von Deutschland und KV abmelden ist auch kein Hinweis vorhanden, dass sie dauerhafter Natur ausgereist sind.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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blubb


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Antwort #49 - 13.03.2014 um 22:18:25
 
Hi,

mindestens einen Hinweis gibt es schon: Die im Pass vorhandenen türkischen Grenzkontrollstempel. Sollte man im Hinterkopf behalten.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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sisqonrw
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Antwort #50 - 14.03.2014 um 07:29:52
 
Die Beamten haben es nicht gesagt, dass der Aufenthaltstittel erlischt. Erlischt der denn auch wenn man die Bescheinigung bekommt?
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Antwort #51 - 14.03.2014 um 09:47:06
 
sisqonrw schrieb am 14.03.2014 um 07:29:52:
Erlischt der denn auch wenn man die Bescheinigung bekommt?


Mit der Bescheinigung bleibt die Niederlassungserlaubnis gültig.

T.P.2013 schrieb am 13.03.2014 um 22:18:25:
Sollte man im Hinterkopf behalten.


Es ging mir darum, dass durch die Abmeldung und Kündigung automatisch darauf geschlossen werden könnte, dass die Ausreise dauerhafter Natur ist, und man praktisch sofort die Ungültigkeit der Niederlassungserlaubnis provoziert.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #52 - 14.03.2014 um 10:35:29
 
ja man möchte nur halt länger im Ausland bleiben können.

Ja dann Frage ich mal konkrett die Behörde. Wo die Einkommensgrenze liegt um selber die Bescheinigung zu bekommen. Ansonsten machen wir es mit der VE. Dann müssen die es ja geben. Oder nicht?

Gegenfalls müssen wir das über einen Anwalt laufen lassen.
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sisqonrw
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Antwort #53 - 18.03.2014 um 09:16:34
 
Hallo ich habe diese Antwort vom Amt bekommen:

hiermit möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich Ihnen keine weiteren
Informationen mehr zukommen lassen kann, da Sie aus meiner Sicht alle
Informationen in umfassender Weise erhalten haben.

Ich wollte wissen wo es genau steht, wie viel Einkommen man haben muss, um die Bescheinigung bekommen zu können.

Kann mir hier denn hier genau jemand sagen wo die genau Quelle ist?

Wie man sieht, wird einem beim Amt nicht geholfen.
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Antwort #54 - 18.03.2014 um 09:47:50
 
sisqonrw schrieb am 18.03.2014 um 09:16:34:
Kann mir hier denn hier genau jemand sagen wo die genau Quelle ist?


Zunächst steht das in § 51 AufenthG ... Der Lebensunterhalt muss gesichert sein.

Die Berechnung, wann der Lebensunterhalt als gesichert anzusehen ist, ergibt sich dann aus dem SGB II oder XII. Auch das wurde mehrfach erläutert.

sisqonrw schrieb am 18.03.2014 um 09:16:34:
Ich wollte wissen wo es genau steht, wie viel Einkommen man haben muss, um die Bescheinigung bekommen zu können.


Das ist eben von Einzelfall zu Einzelfall unterschiedlich und wird anhand der Regelbeträge nach dem SGB II oder SGB XII errechnet.

sisqonrw schrieb am 18.03.2014 um 09:16:34:
Wie man sieht, wird einem beim Amt nicht geholfen. 


Mehr als die Sachen wiederholen können die halt auch nicht, du hast alle Infos. Dass das nicht die Infos sind, die du gerne hättest, dafür kann das Amt auch nichts. Und dir nochmal und nochmal und nochmal zu sagen, dass das Einkommen deiner Eltern nicht reicht, bringt dir ja auch nichts.
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sisqonrw
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Antwort #55 - 21.03.2014 um 22:39:19
 
Kann man die Bescheinigung mit einer VE jederzeit machen oder nur erst dann wenn die Eltern einreisen möchten?
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Antwort #56 - 21.03.2014 um 23:26:14
 
Die VE macht m.E. doch nur Sinn, wenn ein Besucher ansteht, der selbst nicht über die ausreichenden finanziellen Mittel verfügt.

Wenn sich kein Besuch angemeldet hat, brauchs doch auch keine VE.

Möglicherweise hat so eine VE auch ein Verfallsdatum ?
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Antwort #57 - 22.03.2014 um 19:42:06
 
Saxonicus schrieb am 21.03.2014 um 23:26:14:
Möglicherweise hat so eine VE auch ein Verfallsdatum ? 


ja, hat sie, für die Antragstellung.
Die VE muss innerhalb von 6 Monaten vorgelegt und das Visum benatragt werden.
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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sisqonrw
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Antwort #58 - 25.03.2014 um 07:51:36
 
Wie ist es denn wenn die Eltern wieder einreisen nach mehr als 6 Monaten, sind die dann weiterhin krankenversichert?
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sisqonrw
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Antwort #59 - 29.03.2014 um 08:45:34
 
Hallo zusammen, weißt jemand wie das ist mit der Krankenversicherung?
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