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längere Aufenthalt im Ausland (Gelesen: 35.153 mal)
sisqonrw
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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26.01.2014 um 16:17:22
 
Hallo

meine Vater Baujahr 1939 meine Mutter 1948. Sind als Gastarbeiter nach Deutschland gekommen. Beide haben die türkische Staatsbürgerschaft und beide sind in Deutschland Rentner, aber jeweils eine kleine Rente.

Meine Eltern möchten gerne länger als 6 Monate in der Türkei bleiben.

Ist dies möglich?

Sie möchten aber den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" nicht verlieren bzw. mit den Behörden keine Probleme bekommen.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 26.01.2014 um 16:28:34
 
dafür gibt es zunächst § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG:

Zitat:
Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt.


Die alte Aufenthaltsberechtigung gilt als NE weiter (§ 101 Abs. 1 AufenthG).

Sollte die Rente Deiner Eltern grundsätzlich ihren Lebensunterhalt sichern, dann wäre dies kein Problem.

Weiterhin sagt § 51 Abs. 2 Satz 3 AufenthG:

Zitat:
Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.


Also sollten sie vor der Ausreise zur ABH und sich so eine Bescheinigung holen.
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sisqonrw
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 02.02.2014 um 14:33:05
 
Vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Mein Vater bekommt eine kleine Rente von ca. 525 €. Meine Mutter seit kurzem eine Rente von 130 €.

Reicht das aus?

Was ist wenn ABH keine Bescheinigung ausstellt?

Wie schaut es mit der Krankenversicherung aus? Sage die nicht, du lebst länger dort, dann solle die auf dich aufpassen?
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Antwort #3 - 02.02.2014 um 14:42:17
 
sisqonrw schrieb am 02.02.2014 um 14:33:05:
Was ist wenn ABH keine Bescheinigung ausstellt?


Wird man mündlich abgewimmelt, stellt man den Antrag auf die Bescheinigung schriftlich. Und bei Ablehnung kann man danach den Rechtsweg gehen. (Beschwerde, Gericht).



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Antwort #4 - 02.02.2014 um 14:51:15
 
sisqonrw schrieb am 02.02.2014 um 14:33:05:
Reicht das aus?

hm sieht nicht so gut aus. Der Bedarf Deiner Eltern richtet sich nach den Bestimmungen des SGB XII, da ist § 28 SGB XII i.V.m der Anlage dazu (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/anlage_193.html) maßgebend. Die Rente reicht da bei der Regelbedarfsstufe 2 nicht aus um von einer LU-Sicherung auszugehen.

Wie sieht es den mit den hier lebenden Kindern aus, eventuell käme eine VE in Betracht.

sisqonrw schrieb am 02.02.2014 um 14:33:05:
Was ist wenn ABH keine Bescheinigung ausstellt?

Auf die Bescheinigung selbst kommt es weniger an als auf der Tatsache, dass der LU gesichert sein muss (auch wenn der maßgebliche Zeitpunkt nicht ganz klar ist; in dem Fall wäre er aber weder bei der Ausreise, noch 6 Monate danach noch bei der Wiedereinreise gesichert).

Deine Eltern dürften auch einen Daueraufenthalt nach Art. 7 ARB 1/80 erworben haben der u. U. andere Erlöschenstatbestände aufweist (vgl. http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/MigrationIntegration/Ausla... - ab 4.10. Verlust und Beschränkung gemäß Artikel 7 erworbener Rechte). ARB ist aber kein einfacher Themenbereich, deshalb sollte es auch hier noch vor der Ausreise geklärt werden ehe man Fakten schafft.

sisqonrw schrieb am 02.02.2014 um 14:33:05:
Wie schaut es mit der Krankenversicherung aus?


Ist in der Tat schwierig zu beantworten, eventuell der bei Krankenkasse vorbeischauen und die Sache klären.
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sisqonrw
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Antwort #5 - 02.02.2014 um 15:27:27
 
Ja einer der Kinder kann eine VE geben. Das ist kein Problem. Könnten die Eltern dann länger als 6 Monate wegbleiben?

Kann man die Formulare irgendwo online runterladen? So das man es beim Ausländeramt nur noch abgeben muss?
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Antwort #6 - 02.02.2014 um 15:55:55
 
Zitat:
Wie sieht es den mit den hier lebenden Kindern aus, eventuell käme eine VE in Betracht.


Sehe ich als zweischneidiges Schwert. Zur Zeit haben die Eltern aufgrund NE ggf. Anspruch auf Sozialleistungen. Wird nun eine VE zum Aufenthalt ausgestellt, könnten Sozialbehörden dann sich IMHO das Geld von dem Austeller der VE wiederholen.
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sisqonrw
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Antwort #7 - 02.02.2014 um 16:39:24
 
nein die Eltern bekommen keine Staatliche Hilfe. Die Kinder Unterstützen die Eltern.

Was kann die Krankenkasse sagen? Nein wir versichern euch nicht mehr, obwohl von der Rente Geld in die Krankenversicherung fließt?
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Antwort #8 - 02.02.2014 um 16:43:48
 
siehe: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/2_Rente_Reha/01_re...

Mit der Türkei gibt es ein entsprechendes Abkommen, weshalb in diesem Fall zumindest die Krankenversicherung weiterbesteht.
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Antwort #9 - 02.02.2014 um 19:20:02
 
Da meine Eltern nur in Deutschland Rente beziehen, sind die also weiterhin in Deutschland krankenversichert. Habe ich das richtig verstanden?

Wenn das so ist, können die doch mit dem Auslandkrankenschein von der Krankenkasse sich bei Bedarf in der Türkei sich behandeln lassen?
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Aras
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Antwort #10 - 02.02.2014 um 19:59:05
 
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #11 - 02.02.2014 um 20:44:55
 
sisqonrw schrieb am 02.02.2014 um 19:20:02:
Habe ich das richtig verstanden?

ja.

sisqonrw schrieb am 02.02.2014 um 19:20:02:
Wenn das so ist, können die doch mit dem Auslandkrankenschein von der Krankenkasse sich bei Bedarf in der Türkei sich behandeln lassen?

Als Lektüre: http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/pdf-Dateien/MerkblattRentner/Merkblatt_Ren... - ab Abschnitt 4.

Sofern andere Fragen aufkommen kann die DVKA da sicher helfen, türkische Rentner die wieder in der TR leben aber auch ihren Aufenthaltstitel in Deutschland behalten gibt es sehr viele.
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tiggger
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Antwort #12 - 02.02.2014 um 20:52:08
 
Auch nicht vergessen: Wenn Deine Eltern wegziehen ihre Rente beschränkt Steuerpflichtig (schlecht). Falls mehr als 90% ihres Welteinkommens in D erzielt wird können sie auf Antrag unbeschränkt Steuerpflichtig werden (gut). Also nicht vergessen: Antrag ans Finanzamt.
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sisqonrw
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Antwort #13 - 02.02.2014 um 22:35:10
 
Was für einen Antrag meinst du genau?

Kann man die Formulare und Anträge, die man fürs Ausländeramt braucht, online runterladen?
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sisqonrw
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Antwort #14 - 03.02.2014 um 12:18:52
 
Sie möchten auch die Wohnung ganz aufgeben. Und wenn Sie wieder in Deutschland sind, möchten die dann 1-2 Wochen bei einem Kind, dann bei dem anderen und dann noch etwas bei dem letzten.

Ist das OK oder brauchen die eine feste Wohnungung oder reicht eine Meldung bei einem der Kinder?
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