sisqonrw schrieb am 02.02.2014 um 14:33:05:Reicht das aus?
hm sieht nicht so gut aus. Der Bedarf Deiner Eltern richtet sich nach den Bestimmungen des
SGB XII, da ist § 28
SGB XII i.V.m der Anlage dazu (
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/anlage_193.html) maßgebend. Die Rente reicht da bei der Regelbedarfsstufe 2 nicht aus um von einer LU-Sicherung auszugehen.
Wie sieht es den mit den hier lebenden Kindern aus, eventuell käme eine
VE in Betracht.
sisqonrw schrieb am 02.02.2014 um 14:33:05:Was ist wenn
ABH keine Bescheinigung ausstellt?
Auf die Bescheinigung selbst kommt es weniger an als auf der Tatsache, dass der
LU gesichert sein muss (auch wenn der maßgebliche Zeitpunkt nicht ganz klar ist; in dem Fall wäre er aber weder bei der Ausreise, noch 6 Monate danach noch bei der Wiedereinreise gesichert).
Deine Eltern dürften auch einen Daueraufenthalt nach Art. 7
ARB 1/80 erworben haben der u. U. andere Erlöschenstatbestände aufweist (vgl.
http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/MigrationIntegration/Ausla... - ab 4.10. Verlust und Beschränkung gemäß Artikel 7 erworbener Rechte).
ARB ist aber kein einfacher Themenbereich, deshalb sollte es auch hier noch vor der Ausreise geklärt werden ehe man Fakten schafft.
sisqonrw schrieb am 02.02.2014 um 14:33:05:Wie schaut es mit der Krankenversicherung aus?
Ist in der Tat schwierig zu beantworten, eventuell der bei Krankenkasse vorbeischauen und die Sache klären.