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Übergabe: Vatersname russisches Kindes, vom Standesamt an Meldestelle dann an Bundeszentralamt f. St (Gelesen: 30.631 mal)
mmaestro
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25.01.2013 um 00:40:49
 
Hallo zusammen, ich bitte euch sehr um die Hilde mit der Klärung folgender Frage:

Zu erst Vorgeschichte: Ich und meine Frau sind beide russische Staatsbürger, wohnhaft in Deutschland, ich seit ca. 7 Jahre, die Frau - 1 Jahr. Vor 1,5 Monaten ist unsere Tochter in Deutschland geboren. Beim Standesamt wurde deutsche Urkunde aber nach russischen Recht ausgestellt, wo unter dem Feld "Vorname(n)" steht (nur ein Beispiel): "Anna Antonovna (Vorname und Vatersname)". Ich wollte am Anfang zusätzlich eine internationale Urkunde zu holen, aber mir würde gesagt, dass dort werden die Vor- und Vatersname meiner Tochter im Feld "Vorname(n)" bzw. "First Names" ohne die Erläuterung "(Vorname und Vatersname)" erscheinen, was ich falsch finde, da meiner Tochter wird praktisch damit eine zweite Vorname zugeschrieben, aber sie hat nur einen Vorname. Deswegen habe ich auf internationale Urkunde verzichtet.

Ich hatte schon beim Standesamt Sorgen gehabt, dass der Vatersname wird nicht nur aus der internationale Geburtsurkunde, sondern auch aus der deutsche Geburtsurkunde weiter bei anderen Behörden in Deutschland als zweite Vorname falsch betrachtet. Aber die Beamtin hat gesagt, dass da in der deutsche Urkunde solche Erläuterung gibt's, wird man doch verstehen, dass es sich um Vorname und Vatersname handelt. Leider ist das nicht der Fall...

Der Tochter wurde vor kurzem in einem Brief vom Bundeszentralamt für Steuern eine Identifikationsnummer zugeteilt. Im Brief stehen außer Id-Nummer noch weitere Personaldaten unter mehrere nummerierte Felder, und am ende gibt's eine Bitte alle Felder zu überprüfen und mögliche Fehler bei der Meldebehörde vor Ort zu melden (weil nämlich die Meldebehörde hat alle Daten an Ministerium weitergeleitet). Und Fehler ist ja da... Unter dem Feld Nummer 05 stehen beide der Vorname und Vatersname meiner Tochter ohne Hinweis "(Vorname und Vatersname)", obwohl laut Erläuterungen am Ende des Briefs Feld Nummer 05 entspricht Vornamen, genau ist es so geschrieben: 05 = Vornamen  .

Ich war gestern bei der Meldebehörde und habe den Fehler gemeldet. Mir wurde gesagt, dass die Daten so vom Standesamt an die Meldebehörde übermittelt wurden und man schreibt alles im Feld Vornamen... Aber bitte! Für mich heißt es, dass nicht ich und meine Frau sondern die Meldebehörde (mit oder ohne Hilfe von Standesamt) hat unsere Tochter zwangsweise mit zwei Vornamen genannt und verbreitet diese falsche Information weiter.

Ich versuche logisch zu denken: wenn man in Deutschland keine Vatersname hat, dann muss man für die ausländische Kinder (die Vatersname haben) eines Feld "Vatersname" mitzuführen, oder wenn es nicht möglich ist, dann bitte nur wirklich den Vorname im Feld "Vornamen" eintragen. Ich kann noch gedulden, wenn beide Vor- und Vatersname unter dem Feld "Vornamen" erscheinen, aber nur wenn einen Vermerk "(Vorname und Vatersname)" gemacht wird. Diesen Vermerk gibt's nicht weder bei der Meldebehörde noch beim Bundeszentralamt für Steuern. Also ich gehe davon aus, dass entweder das Standesamt schreibt die Erläuterung "(Vorname und Vatersname)" nur in der Geburtsurkunde, aber speichert die nicht im System, oder die Meldebehörde bekommt Daten richtig aber betrachtet der Vatersname als wäre das einer normaler weiterer Vorname (ohne rechtliche Grundlage dafür zu haben, oder?) und weigert die Erläuterung/Vermerk weiter zu führen und an anderen Behörden zu übermitteln.

Ich bitte herzlich um einen Rat, was ich nun machen kann, so dass unsere Tochter keine Probleme später hat? Danke.
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« Zuletzt geändert: 25.01.2013 um 00:55:49 von mmaestro »  
 
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Antwort #1 - 25.01.2013 um 14:19:08
 
Die Namensführung richtet sich, solange Ihr alle russische StAng seid, nur nach russischem Recht.
Du kannst grundsätzlich auch eine russische Nachbeurkundung der Geburt in Deutschland vornehmen lassen und dann überall diese Geburtsurkunde vorlegen statt der deutschen.

Im russischen Reisepaß Deines Kindes dürfte das Ganze doch (russisch-)korrekt eingetragen sein, richtig?

Dieser Reisepaß ist das Dokument, worauf es ankommt. Dort ist die russische Namensführung verbindlich nachlesbar.


Solltet Ihr mal die deutsche StAng beantragen, kann Deine Tochter wohl auch den "unerwünschten Vornamensbestandteil" in dem Zusammenhang ablegen ...


Im Übrigen ist das Problem gar nicht so groß, wie Du meinst.
Ich sehe immer wieder deutsche Personaldokumente, in denen der ursprüngliche russische Vatersname als deutscher zweiter Vorname eingetragen ist.

Aber ob da nun "Dieter Friedrich August" oder "Anna Antonovna" steht - in der MRZ steht in beiden Fällen nur der erste Vorname. "Dieter" bzw. "Anna" mithin.
Und selbstverständlich haben beide das Recht, sich nur mit diesem einen Namen anreden zu lassen und zu unterschreiben.
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Antwort #2 - 25.01.2013 um 20:20:28
 
Petersburger, herzlichen Dank für Dein Antwort!
Petersburger schrieb am 25.01.2013 um 14:19:08:
Du kannst grundsätzlich auch eine russische Nachbeurkundung der Geburt in Deutschland vornehmen lassen und dann überall diese Geburtsurkunde vorlegen statt der deutschen.

Im russischen Reisepaß Deines Kindes dürfte das Ganze doch (russisch-)korrekt eingetragen sein, richtig?


Ich habe vor im Februar die Feststellung der russischen StAng bei der Russische Konsulat in Deutschland durchführen zu lassen. Dann hole ich dort noch den Reisepass für die Tochter. Dabei für beiden Sachen als Grundlage werden lediglich die deutsche Geburtsurkunde mit der Apostille (+ Übersetzung auf Russisch) diennen. Ob ich auch eine Geburtsurkunde auf Russisch bekommen kann, zweifele ich, weil das Kind in der deutsche Klinik geboren ist und die Geburt könnte und dürfte nur diese Klinik feststellen (meiner Meinung nach, bin aber nicht 100% sicher). Im Reisepass werden die Name, Vorname und Vatersname auf Kyrillisch geschrieben (dafür wird die Übersetzung der deutschen Geburtsurkunde verwendet). Und ich hoffe, dass Konsulat richtig den Vor- und Vatersname (welche in D. GU in einem Feld "Vorname(n)" mit der Erläuterung stehen) anordnen kann, d.h. "Anna" ins Feld Vorname eintragen wird und "Antonovna" ins Feld Vatersname. Ich muss noch dazu sagen, dass in russischen Reisepass wird dann nur Nach- und Vorname auf Lateinisch geschrieben.

Sollte aber z.B. Konsulat den Reisepass auf Grund der Deutsche internationale GU erstellen, dann haben die Russen kein Recht "Antonovna" zum Feld "Vatersname" anordnen, da in der internationale GU steht "Anna Antonovna" ohne irgendwelche Erläuterung unter dem Feld "First Names".  Aber so weit so gut, ich habe nur die Deutsche GU, und es geht jetzt nicht um die Erstellung vom Russischen Reisepass auf Grundlage von der Geburtsurkunde. Es geht lediglich um folgendes: wenn das Kind in Deutschland geboren ist, dann machen die Behörden alle Einträge nur auf Grundlage der Deutsche GU (z.B. mein Vorschlag bei der Meldebehörde, zuerst den russische Reisepass für die Tochter zu machen, woraus sieht man dass sie nur "Anna" ist, und dann sie nur mit einem Vorname anmelden, wurde abgelehnt).
Und niemanden interessiert den Reisepass, wo nur "Anna" als Vorname erscheint. Vor allem passiert die Übergabe von allen Daten von Standesamt an die Meldebehörde und dann weiter an allen möglichen Behörden automatisiert und man hat keine Kontrolle und weist nicht ob eine weitere Behörde den Erläuterung "(Vorname und Vatersname)" nicht übersieht.

Ich war heute beim Standesamt und die Beamtin sagt, dass sie haben Daten an die Meldebehörde mit vermerk "(Vorname und Vatersname)" weitergeleitet, also genau so wie es im GU steht. Ich habe eine Bestätigung geholt mit Zusammenfassung aller übergebenen Daten. Das heißt, dass die Meldebehörde bekommt die richtigen Daten und dann lasst die Erläuterung weg und nun wird von meiner Tochter eine andere Person, die Anna Antonovna heißt, und sie ist bei uns in der Wohnung angemeldet Smiley Dann schickt die Meldebehörde die falschen Daten mit zwei Vornamen an Bundeszentralamt f. Steuern und dann bekommen wir den Brief mit Id-Nr. für eine Person die zwei Vornamen hat, und die sollte meine Tochter sein.

P.S. Vorname - ist ein Namensteil, das von den Eltern gegeben wird, nicht von den Behörden. Ich und meine Frau haben unserer Tochter nur einen Vornamen gegeben, warum sollte meiner Tochter einen weitere Vorname erben, nur weil automatisierte Übergabe von Daten nicht richtig funktioniert.

Petersburger schrieb am 25.01.2013 um 14:19:08:
Solltet Ihr mal die deutsche StAng beantragen, kann Deine Tochter wohl auch den "unerwünschten Vornamensbestandteil" in dem Zusammenhang ablegen ...


Du hast hier Recht, aber ich habe 2 Gegenargumente:
1) das alles kostet Geld, und das Problem wurde mir künstlich gemacht, meine Tochter hatte nie zweite Vorname, warum sollte der Vatersname ins deutsche Pass als zweite Vorname rein? Wenn kein Vatersname in Deutschland gibt's dann wird praktisch mit der Einbürgerung der Mensch umbenennt? Das finde ich Falsch, das verletzt das Recht einer Person eine Name zu tragen, welcher ihr von Eltern gegeben wurde.
2) wenn meiner Tochter sich für Einbürgerung nicht entscheidet aber wird ständig in D. leben, muss sie dann lebenslang falsche Briefe/Bescheinigungen/Urkunden/AT/IDs usw. bekommen?

Petersburger schrieb am 25.01.2013 um 14:19:08:
Im Übrigen ist das Problem gar nicht so groß, wie Du meinst.
Ich sehe immer wieder deutsche Personaldokumente, in denen der ursprüngliche russische Vatersname als deutscher zweiter Vorname eingetragen ist.


Ich finde aber, dass solche Fälle (wenn man Namensteile anderes anordnen lasst als bei der Geburt erworben) rechtlich nicht korrekt sind. Damit wird den Mensch eigentlich zwangsweise umbenennt.
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Antwort #3 - 25.01.2013 um 23:35:48
 
mmaestro schrieb am 25.01.2013 um 20:20:28:
Ich war heute beim Standesamt und die Beamtin sagt, dass sie haben Daten an die Meldebehörde mit vermerk "(Vorname und Vatersname)" weitergeleitet, also genau so wie es im GU steht. Ich habe eine Bestätigung geholt mit Zusammenfassung aller übergebenen Daten.


Ich würde mal die Dateneinträge bei der Meldebehörde checken, da diese eigentlich die Referenz für viele andere Behörden ist. NoTfalls eine Korrektur beantragen. Geht das nicht mündlich und man will dich abwimmeln beantragst du die Korrektur schriftlich. Beleg ist ja die Geburtsurkunde.

mmaestro schrieb am 25.01.2013 um 20:20:28:
. Ob ich auch eine Geburtsurkunde auf Russisch bekommen kann, zweifele ich, weil das Kind in der deutsche Klinik geboren ist und die Geburt könnte und dürfte nur diese Klinik feststellen 

Die deutsche Geburtsurkunde wird nicht vom Klinikum ausgestellt, sondern vom Geburtsortstandesamt. Das Klinikum stellt meist nur eine Geburtsbescheinigung aus.
Hast du das vom russischen Konsulat? Normalerweise wirst du die Kinder im russischen Kosulat registrieren, und ggf, werden sie ins russische Geburtsregister eingetragen. Darüber wird es zumindest eine Bescheinigung wenn nicht eine Urkunde geben

Petersburger schrieb am 25.01.2013 um 14:19:08:
Aber ob da nun "Dieter Friedrich August" oder "Anna Antonovna" steht - in der MRZ steht in beiden Fällen nur der erste Vorname. "Dieter" bzw. "Anna" mithin.Und selbstverständlich haben beide das Recht, sich nur mit diesem einen Namen anreden zu lassen und zu unterschreiben.

Sorry, kleinste Abweichungen in der Schreibweise bei ausländischen Urkunden und Pässen, Papieren führen bei der deutschen AV und ABH zu langwierigen Nachforschungen und Überprüfungen. Mit den eigenen deutschen Papieren nimmt man es dann nicht so genau?
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Antwort #4 - 26.01.2013 um 00:55:33
 
grisu1000, danke sehr für deine Mühe!

grisu1000 schrieb am 25.01.2013 um 23:35:48:
Ich würde mal die Dateneinträge bei der Meldebehörde checken, da diese eigentlich die Referenz für viele andere Behörden ist. NoTfalls eine Korrektur beantragen. Geht das nicht mündlich und man will dich abwimmeln beantragst du die Korrektur schriftlich. Beleg ist ja die Geburtsurkunde.

so würde ich es dann machen. Ich versuche noch mal am Montag das Problem mündlich zu lösen mit der Vorlage von Geburtsurkunde und Bestätigung über die übermittelte an Meldebehörde Daten. Wenn es nicht geht, dann fordere ich eine Korrektur per Post an.

grisu1000 schrieb am 25.01.2013 um 23:35:48:
Die deutsche Geburtsurkunde wird nicht vom Klinikum ausgestellt, sondern vom Geburtsortstandesamt. Das Klinikum stellt meist nur eine Geburtsbescheinigung aus.
Hast du das vom russischen Konsulat? Normalerweise wirst du die Kinder im russischen Kosulat registrieren, und ggf, werden sie ins russische Geburtsregister eingetragen. Darüber wird es zumindest eine Bescheinigung wenn nicht eine Urkunde geben


du hast Recht, ich habe bloß gemeint dass die Klinik feststellt wer und wann geboren ist, und das ganze registriert und beurkundigt natürlich Standesamt. Ich meinte nur, dass das russische Konsulat bzw. russisches Standesamt meiner Heimatstadt kann vielleicht da nicht von der deutsche Klinik die Daten verlängern, und muss sich lediglich auf deutsche GU wenden. Also, das werde ich alles mit der russische Geburtsurkunde nochmal klären lasse, erst wenn ich bei Konsulat bin (die Tochter ist ja nur noch 1,5 Monat alt und ich habe einen Termin erst am 13. Febr. bekommen). Ich aber zweifele sehr, ob die russische Urkunde für die deutschen Behörden von Wert ist (ich glaube dass ich noch die Apostille drauf machen soll und alles bei dem beglaubigter Übersetzer auf Deutsch übersetzen muss) wenn die deutsche Urkunde vorliegt und das Kind in D. geboren ist.
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Antwort #5 - 26.01.2013 um 09:36:33
 
@TS
Du solltest den allgemeinen Kampf gegen Einträge von Vatersnamen ins "Vornamensfeld" vielleicht bei den russischen Reisepässen beginnen.
Da steht der Vatersname auch bloß im Feld "имя".

Ich habe schon etliche Pässe von in Deutschland geborenen Kindern in der Hand gehabt.
In keinem einzigen Fall wurde der in der deutschen Geburtsurkunde eingetragene Vorname "Anna Antonovna" durch den Vatersnamen ergänzt zu "Анна Антоновна Антоновна".  Laut lachend

Wenn Du aus persönlichen Motiven oder der Klarheit halber oder warum auch immer eine russische Geburtsurkunde für Dein Kind erhalten möchtest, ist das in Ordnung.
Mir ist keine Bestimmung bekannt, die es deutschen Behörden gestattet, bei russischen StAng eine russische Personenstandsurkunde abzulehnen und die Vorlage der ggf. vorhandenen deutschen zu verlangen.

Wird diese russische Geburtsurkunde von einer russischen AV ausgestellt, ist eine Apostille übrigens nicht erforderlich.
Von AV ausgestellte Urkunden werden nach der Haager Konvention gar nicht apostilliert.

Um den Kram mit der Meldestelle solltest Du Dich kümmern, nachdem Du den russischen Reisepaß für Dein Kind hast.
Dort ist die russische Namensführung eindeutig und auch für deutsche Behörden verbindlich nachlesbar.

grisu1000 schrieb am 25.01.2013 um 23:35:48:
Sorry, kleinste Abweichungen in der Schreibweise bei ausländischen Urkunden und Pässen, Papieren führen bei der deutschen AV und ABH zu langwierigen Nachforschungen und Überprüfungen. Mit den eigenen deutschen Papieren nimmt man es dann nicht so genau? 

Ach, wir dürfen also den gesunden Menschenverstand abschalten bei der Arbeit?

Du solltest wohl unterscheiden zwischen Abweichungen, die Hinweis auf Fälschungen sein können, und Abweichungen, die aufgrund unterschiedlichen Namensrechts augenscheinlich und erklärbar sind.
Wir tun das nämlich auch.



Das Theater ist übrigens nicht nur bei russischen Vatersnamen anzutreffen, sondern auch bei dänischen und norwegischen Mittelnamen.
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Antwort #6 - 26.01.2013 um 11:54:54
 
Petersburger schrieb am 26.01.2013 um 09:36:33:
Das Theater ist übrigens nicht nur bei russischen Vatersnamen anzutreffen, sondern auch bei dänischen und norwegischen Mittelnamen.
... und bei ganz vielen Eigennamen, die nicht in Vor- und Familiennamen unterschieden werden können (Ägypten z.B.).

Im Melderecht gibt es eben nicht so differenzierte Vorschriften wie im Standesamt und dort kann meines Wissens leider nicht jede ausländische Namensschreibweise exakt eingearbeitet werden. Jedoch wissen viele Behördenmitarbeiter das Antonovna kein Vorname sondern ein Vatersname ist.
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Antwort #7 - 26.01.2013 um 12:47:03
 
Petersburger schrieb am 26.01.2013 um 09:36:33:
@TS
Du solltest den allgemeinen Kampf gegen Einträge von Vatersnamen ins "Vornamensfeld" vielleicht bei den russischen Reisepässen beginnen.
Da steht der Vatersname auch bloß im Feld "имя".


nein, werde ich nicht wegen einfachem Grund: in Russland brauche ich nicht und nutze nicht Reisepass, und in meinem russischen Ausweis steht alles ordentlich, jedes Namensteil im dafür geeignetes Feld.

Russischer Reisepass wird extra für die Ausweisung in Ausland gestellt und da steht unter dem Feld "имя/given names" nur "Anton" auf Lateinisch. Warum ist das so deiner Meinung nach? Antwort ist für mich klar: im Ausland sollte man nie meine Vatersname eigentlich verwenden, die Russen haben sich zum internationale europäische Namensrecht angepasst und zwingen niemanden russische traditionelle Vatersname verwenden, und mit diese Schreibweise , wo nur Vorname übersetzt wird, sagen die ja klar: Vorname ist nur "Anton". Sollten die Russen noch Vatersname in Reisepässe übersetzen und unter dem eigenem Feld schreiben, würde es ausländische Behörden frustrieren. Also noch mal, Vatersname wird nur in der Russischen Papieren auftauchen. Warum dann macht deutsche Standesamt es überhaupt rein in die Geburtsurkunde, und vor allem in das Feld "Vornamen". Wenn jemand mir jetzt antwortet, dass mit der Geburt in Deutschland verliert das russische Kind Vatersname nicht , dann sage ich Richtig! Aber der Vatername sollte das Kind nur in russische innere Papieren bekommen, russische Geburtsurkunde (wenn vom Konsulat ausgestellt werden kann), russischen Pass, russischen Reisepass NUR auf Kyrillisch, etc.

Letztendlich, das Topic war über die deutsche Geburtsurkunde und Folgen/Problemen, die sie weiter in Deutschland bringt, und zwar das Problem, dass Meldebehörde schneidet den Vatersname von Kontext aus und schreibt den im Feld "Vornamen" ohne Vermerk, dass es eigentlich Vatersname ist, und dann weitere Behörden auf der Basis von Meldebehörde-Daten, machen es genau so.

Petersburger schrieb am 26.01.2013 um 09:36:33:
Ich habe schon etliche Pässe von in Deutschland geborenen Kindern in der Hand gehabt.
In keinem einzigen Fall wurde der in der deutschen Geburtsurkunde eingetragene Vorname "Anna Antonovna" durch den Vatersnamen ergänzt zu "Анна Антоновна Антоновна".  Laut lachend

Ja, weil das russische Konsulat lesen kann! Es hat Erläuterung "(Vorname und Vatersname)" gelesen und getrennt, und dann alles richtig gemacht. Es sieht so aus dass meine Meldebehörde leider nicht lesen kann, oder will. Sollte diese Erläuterung eigentlich in der deutsche GU nicht geben, hat im Prinzip russisches Konsulat kein Recht "Antonovna" aus dem Feld "Vorname" wegzuwerfen (hier meine ich nur Lateinische Schreibweise).

Petersburger schrieb am 26.01.2013 um 09:36:33:
Wenn Du aus persönlichen Motiven oder der Klarheit halber oder warum auch immer eine russische Geburtsurkunde für Dein Kind erhalten möchtest, ist das in Ordnung.
Mir ist keine Bestimmung bekannt, die es deutschen Behörden gestattet, bei russischen StAng eine russische Personenstandsurkunde abzulehnen und die Vorlage der ggf. vorhandenen deutschen zu verlangen.

Leider, wie ich schon geschrieben habe, weigert meine Meldebehörde russischen Reisepass zu berücksichtigen und akzeptiert nur deutsche Geburtsurkunde, da meine Tochter hier geboren ist und vor allem, "sie haben schon alle Daten auf dem elektronischen Weg bekommen" Smiley

Petersburger schrieb am 26.01.2013 um 09:36:33:
Wird diese russische Geburtsurkunde von einer russischen AV ausgestellt, ist eine Apostille übrigens nicht erforderlich.
Von AV ausgestellte Urkunden werden nach der Haager Konvention gar nicht apostilliert.

sorry, ich verstehe nicht die Abkürzung "AV", kannst Du bitte die ergänzen.

Petersburger schrieb am 26.01.2013 um 09:36:33:
Um den Kram mit der Meldestelle solltest Du Dich kümmern, nachdem Du den russischen Reisepaß für Dein Kind hast.
Dort ist die russische Namensführung eindeutig und auch für deutsche Behörden verbindlich nachlesbar.

stimmt, ich habe mich auch mit meinen Reisepass angemeldet, und die Meldebehörde hat auf Lateinisch geschriebene Nachname und Vorname genommen. Aber mit meinem Kind wird es anscheinend nicht funktionieren, warum ? siehe oben bitte.

Petersburger schrieb am 26.01.2013 um 09:36:33:
Ach, wir dürfen also den gesunden Menschenverstand abschalten bei der Arbeit?

Du solltest wohl unterscheiden zwischen Abweichungen, die Hinweis auf Fälschungen sein können, und Abweichungen, die aufgrund unterschiedlichen Namensrechts augenscheinlich und erklärbar sind.
Wir tun das nämlich auch.

es ist doch eine künstliche Fälschung, wenn beide Vor- und Vatersname auf Lateinisch geschrieben in manche deutsche Dokumenten im Feld "Vornamen" auftauchen. Und wie soll ich bitte das ganze  einem deutschen Beamter/Beamtin erklären? Hätte ich z.B. eine Geburtsurkunde ohne Vermerk "(Vorname und Vatersname)" beim russischen Konsulat vorgelegt, würde das Konsulat wahrscheinlich den Kopf und gesunden Menschenverstand einschalten und trotzdem alles rischtig in russischem Reisepass schreiben (d.h. "Анна Антоновна" und NUR "Anna" kommen ins Feld "Имя / Given names"), obwohl das Konsulat "bürokratisch anzusehen" eigentlich beide Wörte als zweiteilige Vorname betrachten sollte, und beide auf Kyrillisch und auch Lateinisch schreiben sollte).
Jetzt stell dich vor: eine deutsche Behörde oder auch andere europeische Behörde (aber nicht Russische) "Anna Antonovna" in manchen Dokumenten unter dem Feld "First names/ Vornamen" sieht. Für die ist das uberhaupt nicht erklärbar. Wie gesagt ich habe schon versucht meiner Meldebehörde zu erklären, un es hat nichts gebracht.


Petersburger schrieb am 26.01.2013 um 09:36:33:
Das Theater ist übrigens nicht nur bei russischen Vatersnamen anzutreffen, sondern auch bei dänischen und norwegischen Mittelnamen.

Falls es ein Theater ist, dann ist es leider für Leute wie ich eine kleine Drama Smiley
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Antwort #8 - 26.01.2013 um 13:05:48
 
Tina05 schrieb am 26.01.2013 um 11:54:54:
Jedoch wissen viele Behördenmitarbeiter das Antonovna kein Vorname sondern ein Vatersname ist.


Eigentlich zu wissen brauchen sie es uberhaupt nicht, sie sollten nur deutsche GU richtig lesen können. Das Original von der GU, das ich gezeigt habe, hat auch nichts gebracht. Ich muss sagen, das ich in einem Markt/Dorf wohne, und könnte sein dass es hier zum ersten mal eines Kind mit Vatersname angemeldet wird. Und sie wollen hier natürlich nichts außergewöhnliches machen, obwohl meiner meinung nach man kann sehr gut nachvollziehen, dass in diesem Fall ich vollig recht habe und Vatersname soll nicht rein.
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Antwort #9 - 26.01.2013 um 13:59:46
 
Petersburger schrieb am 26.01.2013 um 09:36:33:
@TS
Wird diese russische Geburtsurkunde von einer russischen AV ausgestellt, ist eine Apostille übrigens nicht erforderlich.
Von AV ausgestellte Urkunden werden nach der Haager Konvention gar nicht apostilliert.


Jetzt kenne ich schon wofür "AV" steht, man sollte bloß die Maus an das Wort stellen um den Hinweis zu bekommen Smiley

Es ist gut, dass Apostille nicht gebraucht wird, ich wusste so was nicht. Danke!
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Antwort #10 - 26.01.2013 um 14:20:16
 
Im Melderegister werden die Namen nur als Vor- und Familiennamen gespeichert (§ 2 MRRG). Die Schreibweise und die Reihenfolge der Namen richtet sich nach der Beurkundung im Geburtenregister (soweit diese vorliegt).

Nach den jeweiligen Verwaltungs- oder Dienstvorschriften der Länder, werden Vaternamen im Feld für die Vornamen eingetragen. Namensbezeichnungen wie "Vatersname" oder "Eigenname" werden nicht übernommen!

Deshalb gehe ich davon aus, dass der Name richtig im Melderegister eingetragen wurde.

Vielleicht hilft ja eine Petition zur Änderung des Melderechtsrahmengesetz, damit die Vatersnamen richtig im Melderegister eingetragen werden können.

Und natürlich die Mittelnamen aus Norwegen, Dänemark und USA.

Fast vergessen: Natürlich auch Felder für Namensketten!

Es gibt aber auch Eigennamen, also auch ein Feld für die.

Auch wichtig, die Felder für geschlechtliche Namensbestandteile.

Oh je, dann natürlich auch Felder für religiöse Namensbestandteile.

Habe ich noch was vergessen?
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Aus "Loriots Kommentare":
Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
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Antwort #11 - 26.01.2013 um 14:37:13
 
Blaise schrieb am 26.01.2013 um 14:20:16:
Im Melderegister werden die Namen nur als Vor- und Familiennamen gespeichert (§ 2 MRRG). Die Schreibweise und die Reihenfolge der Namen richtet sich nach der Beurkundung im Geburtenregister (soweit diese vorliegt).

Nach den jeweiligen Verwaltungs- oder Dienstvorschriften der Länder, werden Vaternamen im Feld für die Vornamen eingetragen. Namensbezeichnungen wie "Vatersname" oder "Eigenname" werden nicht übernommen!

Deshalb gehe ich davon aus, dass der Name richtig im Melderegister eingetragen wurde.

Vielleicht hilft ja eine Petition zur Änderung des Melderechtsrahmengesetz, damit die Vatersnamen richtig im Melderegister eingetragen werden können.

Und natürlich die Mittelnamen aus Norwegen, Dänemark und USA.

Fast vergessen: Natürlich auch Felder für Namensketten!

Es gibt aber auch Eigennamen, also auch ein Feld für die.

Auch wichtig, die Felder für geschlechtliche Namensbestandteile.

Oh je, dann natürlich auch Felder für religiöse Namensbestandteile.

Habe ich noch was vergessen?


stop!
1) Ich habe nicht gebietet eines Feld in Melderregister einzuführen!!! Bloß das gleiche was beim Standesamt als Erläuterung gab in daselber Feld schreiben. Oder (was eigentlich von meiner Sicht mehr richtig ist) überhaupt keinen Vatersname eintragen. so wie es z.B. bei mir und meiner Frau gemacht wurde! Wir sind doch alle drei die gleiche Staatsangehörige Russlands. Und machen Sie bitte kein Spass, es geht um meines Kind. Ich werde mal schauen wie Sie sprechen würden, hätte es Sie und Ihr Kind betroffen. Das wünsche ich Ihnen aber nicht.

Ihre Zitat:
Blaise schrieb am 26.01.2013 um 14:20:16:
Die Schreibweise und die Reihenfolge der Namen richtet sich nach der Beurkundung im Geburtenregister (soweit diese vorliegt).

2) Im Geburtsregister steht doch "Anna Antonovna (Vorname und Vatersname)". Warum hat dann Meldebehörde es nicht nach der "Beurkundung im Geburtenregister" gemacht???

3) Diese Vorschriften die Sie mir hier angegeben haben bedeuten dann praktisch dass es wird in  Deutschland aus Mensch mit einem Namen den Mensch mit anderem Namen gemacht! Ind damit bin ich nicht zufrieden. In Russland wird keinen Vatersname für das in Russland geborene deutsches Kind gegeben (man Braucht bloß den Verzicht beantragen). Warum wird dann meiner Tochter in Deutschland einen zweite Vorname im Melderegister eingetragen??? Sie hat doch keinen, ist es so schwer zu verstehen?
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Antwort #12 - 26.01.2013 um 16:08:20
 
Blaise schrieb am 26.01.2013 um 14:20:16:
Nach den jeweiligen Verwaltungs- oder Dienstvorschriften der Länder, werden Vaternamen im Feld für die Vornamen eingetragen. Namensbezeichnungen wie "Vatersname" oder "Eigenname" werden nicht übernommen!


Ja! Den Vatername wird ins Feld "Forname(n)" eingetragen, aber !!vorsicht!! den wird damit nicht in Vorname umwandeln! Deswegen gibt's nammlich diese Erläuterung da in Klammer! Da so viele Namensbestandteile auf dem Welt existieren (wie Sie alle selbst in eine lustige Weise genannt haben) gibt's, schreibt das Standesamt diese Erläuterung rein.

Blaise schrieb am 26.01.2013 um 14:20:16:
Im Melderegister werden die Namen nur als Vor- und Familiennamen gespeichert (§ 2 MRRG). Die Schreibweise und die Reihenfolge der Namen richtet sich nach der Beurkundung im Geburtenregister (soweit diese vorliegt).


Meiner meinung nach (so verstehe ich den § 2 MRRG) wird dann nicht das , was sie beschrieben haben als "Im Melderegister werden die Namen nur als Vor- und Familiennamen gespeichert" passieren, sondern folgendes:

es werden in Melderegister mehrere Daten gespeichert , inklusiv Vor- und Nachnamen. Weil die GU lasst den Vatersname nicht in den Vorname wandeln, sondern lasst nachvollziehen, dass ins Feld "Vorname(n)" eingetragene Daten (nur weil keines anderes Feld dafür gibt's) aus zwei Namensteilen bestehen "Vorname und Vatersname", muss dann Meldebehörde davon NUR Nachname und Vorname nehmen und ins Melderegister eintragen! Man darf nicht Vatersname ins Melderegister als reine Vorname eintragen.
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Antwort #13 - 26.01.2013 um 16:17:08
 
mmaestro schrieb am 26.01.2013 um 14:37:13:
...Warum hat dann Meldebehörde es nicht nach der "Beurkundung im Geburtenregister" gemacht??? ...
...Warum wird dann meiner Tochter in Deutschland einen zweite Vorname im Melderegister eingetragen??? Sie hat doch keinen, ist es so schwer zu verstehen?


Warum das so ist, habe ich geschrieben. Ist es denn so schwer zu verstehen, dass ausländische Namensbestandteile im Melderegister anders eingetragen werden?

Der Name einer Person unterliegt dem Heimatrecht dieser Person (Art. 10 Absatz 1 EGBGB). Nach seinem russischen Heimatrecht führt das Kind einen Vaternamen. Diesen Namensbestandteil hat das Kind auch in Deutschland zu führen und dieser Namensbestandteil ist auch in den Registern einzutragen.

Dummerweise sind diese Namensbestandteile dem deutschen Namensrecht fremd. Deshalb werden solche Namensteile in deutschen Registern im Feld für Vornamen eingetragen.

Bei der Beurkundung der Geburt in Deutschland werden ausländische Namensbestandteile durch einen erklärenden Zusatz deutlich gemacht. So kann man nachweisen, wie dieser Name zustandekommt. Möglicherweise kann man damit auch den Heimatbehörden nachweisen, dass bei der Namensführung in Deutschland das eigene Heimatrecht beachtet wurde.

Diese erklärenden Zusätze über die Art des Namens nach einem ausländischen Recht werden in andere Register, wie z.B. In das Melderegister nicht übernommen.  In diesem Register werden nur die tatsächlichen Namen eingetragen.

So ist das in Deutschland geregelt, weil eben festgelegt werden musste, ob solche Namensbestandteile in Deutschland dem Vor- oder dem Familiennamen zugeordnet werden. Diese Regelung ist rechtlich zulässig und den betroffenen Menschen auch zumutbar. Scheinbar kommen damit auch tausende Menschen, die ein Patronym führen, auch gut mit klar.

Ich habe versucht zu beschreiben, wie die Rechtslage aussieht. Da bleibt dir wohl nur, auf die Änderung des Rechts hinzuwirken, wie z.B. mit einer Petition. Vielleicht ist auch eine Klage vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag möglich, falls Du die Menschenrechte deiner Tochter verletzt siehst.

Viel Erfolg.
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Antwort #14 - 26.01.2013 um 16:19:07
 
mmaestro schrieb am 26.01.2013 um 16:08:20:
Man darf nicht Vatersname ins Melderegister als reine Vorname eintragen.

Doch, darf man, siehe oben.
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Antwort #15 - 26.01.2013 um 17:06:50
 
Blaise schrieb am 26.01.2013 um 16:17:08:
Diese erklärenden Zusätze über die Art des Namens nach einem ausländischen Recht werden in andere Register, wie z.B. In das Melderegister nicht übernommen.  In diesem Register werden nur die tatsächlichen Namen eingetragen.


und die Tatsache ist - meine Tochter hat nur eine Vorname! Glauben Sie mir, da ich ihr Vater bin. Die Russische Heimatrecht zwingt nicht fürs Kind eine weitere Vorname zu führen, aber anscheinend machen es die Deutsche Behörden. Warum denn schreibt man beim Standesamt die erklärende Zusätze , wenn sie bei der Meldebehörde uberhaupt nicht beachten wurden? Einfach, weil ohne diese Erläuterung sichert sich das Standesamt nicht ab, und bricht die Rechte meiner Tochter mit zuteilung einen unexistierten zweiten Vorname. Die Meldebehörde ist aber nicht so schlau wie Standesamt Smiley und bricht alle Mögliche Rechte mit einordung den Vatersname zur Vornamen ohne den Erläuterung zu beachten. 

Blaise schrieb am 26.01.2013 um 16:17:08:
Scheinbar kommen damit auch tausende Menschen, die ein Patronym führen, auch gut mit klar.

Glaube ich nicht, ich glaube ehe dass viele Leute einfach die Klappe halten müssen, weil es bleibt für die Leute nichts anderes als.... (siehe Zitat unten)

Blaise schrieb am 26.01.2013 um 16:17:08:
auf die Änderung des Rechts hinzuwirken, wie z.B. mit einer Petition. Vielleicht ist auch eine Klage vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag


- was nicht so einfach und billig ist.

Blaise schrieb am 26.01.2013 um 16:17:08:
falls Du die Menschenrechte deiner Tochter verletzt siehst.

ja, ich sehe die Rechte von meiner Tochter, mir und meiner Frau verletzt. Nur die Eltern/Sorgeberechtigte dürfen Vornamen fürs Kind auswählen (und es steht auch in Gesetz), Vorname ist doch keine Nachname oder Vatersname, die geerbt wurden. Die Eltern müssen Freiheit haben Vorname(n) und denen Anzahl auszuwählen.
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« Zuletzt geändert: 26.01.2013 um 17:20:18 von mmaestro »  
 
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Antwort #16 - 26.01.2013 um 18:35:53
 
Mein letzter Beitrag hier, weil es mir einfach reicht.

mmaestro schrieb am 25.01.2013 um 20:20:28:
Ich habe vor im Februar die Feststellung der russischen StAng bei der Russische Konsulat in Deutschland durchführen zu lassen.

Da ist nichts festzustellen. Du mußt schlicht einen Paßantrag stellen.

mmaestro schrieb am 25.01.2013 um 20:20:28:
Dann hole ich dort noch den Reisepass für die Tochter.

Bis dahin wirst Du Dein weltbewegendes Problem auch nicht lösen können.
Die deutschen öffentlich Bediensteten haben offenbar bisher nur die deutsche Geburtsurkunde gesehen - andere gibt es offenbar bisher nicht.

Die dortigen Angaben haben sie offenbar korrekt umgesetzt. So unzulänglich das in Deinen Augen sein mag.

Legst Du später den Paß vor - und womöglich eine in der russischen AV ausgestellte Geburtsurkunde, läßt Du diesen Eintrag korrigieren mit Verweis auf die russischen Dokumente.


Das (Vorlegen russischer Dokumente) hast Du bisher nicht getan - hier liegt die Ursache Deines "Problems".
Das Beschaffen eines Passes für Dein Kind ist Deine Pflicht. Von der habe ich bisher nicht viel gelesen. Diese Pflicht "sehe ich verletzt".

Sollte es später immer noch Probleme geben, gibt es Grund hier weiterzumachen.
Bis dahin ist das blankes Theoretisieren und ... nein, lieber  Lippen versiegelt
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Antwort #17 - 26.01.2013 um 20:09:57
 
Das
Blaise schrieb am 26.01.2013 um 14:20:16:
Nach den jeweiligen Verwaltungs- oder Dienstvorschriften der Länder, werden Vaternamen im Feld für die Vornamen eingetragen. Namensbezeichnungen wie "Vatersname" oder "Eigenname" werden nicht übernommen!


und das

Blaise schrieb am 26.01.2013 um 14:20:16:
Vielleicht hilft ja eine Petition zur Änderung des Melderechtsrahmengesetz, damit die Vatersnamen richtig im Melderegister eingetragen werden können.


passt doch nicht zusammen.
Im MRRG § 2 ist doch geregelt:

Zitat:
§ 2 Speicherung von Daten
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 speichern die Meldebehörden folgende Daten
einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister...


Aus dem Fettgedruckten ergibt sich doch IMHO das sich ein Hinweis aus dem Namenszusatz aus dem Meldregister selbst ergeben muss. zumindest habe ich keine andere gesetzliche Grundlage gefunden das ein ausländischer Namenszusatz ohne Hinweis als Vornamen eingetragen wird.

Verwaltungs- und Dienstvorschriften zählen hier IMHO nicht, da sie einer gestzlichen Grundlage bedürfen. Mir dünkt man ist in den Dienstvorschrften den einfachen Weg gegangen bei der Umsetzung des MRRG.

Theoretisch kann derThreadsteller nach §9 MRRG eine Berichtigung verlangen und damit den Rechtsweg eröffnen. Letzendlich muss aber der Threadsteller selber wissen ob er gegen dieses Grundsatzproblem vorgehen will und gegen Windmühlen kämpft oder einfach die hinkende Namensführung in den russischen und deutschen Papieren akzeptiert, obwohl beide nach gleichen Namensrecht ausgestellt sind.


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Antwort #18 - 26.01.2013 um 20:30:40
 
Petersburger schrieb am 26.01.2013 um 18:35:53:
Mein letzter Beitrag hier, weil es mir einfach reicht.

macht nichts. Das Problem ist da und ich habe um die Hilfe hier gebietet um den Eintrag bei der Meldebehörde korregieren zu lasssen können. Ich wollte auf kein Fall hier Feinde machen, also Deine Beiträge brauche ich weiter auch nicht, da Du hier ja kein Problem siehst und damit könntest mir nicht weiter helfen, sondern verschwindest Deine Zeit. Vielleicht andere Users die da Problem merken können können mir helfen, aber ich verlängere nicht auf jeden meinen Beitrag eine Antwort zu geben. Also, muss Du natürlich nicht mitmachen.

Petersburger schrieb am 26.01.2013 um 18:35:53:
Da ist nichts festzustellen. Du mußt schlicht einen Paßantrag stellen.


doch, es heißt genau "Оформление наличия гражданства" oder auf Deutsch wird es so ähnliches wie: Feststellung der Verfügbarkeit von Staatsbürgerschaft. Und es muss nicht unbedingt in Form von einen Reisepass sein, sonder auch kann als Eintrag in den Reisepass eines Elternteils / oder beiden Eltern aussehen. Aber Reisepass fürs Kind ist glaube ich eine bessere Form.

Petersburger schrieb am 26.01.2013 um 18:35:53:
Bis dahin wirst Du Dein weltbewegendes Problem auch nicht lösen können.
Die deutschen öffentlich Bediensteten haben offenbar bisher nur die deutsche Geburtsurkunde gesehen - andere gibt es offenbar bisher nicht.


Noch mal: in der deutsche Urkunde ist nachvollziehbar, dass meine Tochter Vor- und Vatersname, hat und in Anmeldebescheinigung / Melderegister ist es nicht klar, es sieht aus, als meine Tochter zwei Vornamen hätte, und es ist schon eine Fälschung.

Petersburger schrieb am 26.01.2013 um 18:35:53:
Die dortigen Angaben haben sie offenbar korrekt umgesetzt. So unzulänglich das in Deinen Augen sein mag.

Nein, sie haben die Hälfte vom GU-Feld "Vornamen" weggeschmissen. Wenn Sie wegen Vorschriften nicht können die Erläuterung miteintragen, dann sollten die nur Vorname in das Melderegister-Feld "Vornamen" übertragen. Und, by the way, sind dann diese Vorschriften die eine Fälschung erlauben absolut sinnlos.

Petersburger schrieb am 26.01.2013 um 18:35:53:
Legst Du später den Paß vor - und womöglich eine in der russischen AV ausgestellte Geburtsurkunde, läßt Du diesen Eintrag korrigieren mit Verweis auf die russischen Dokumente.


Würde ich gern machen, aber Du hast vielleicht nicht alles gelesen was ich geschrieben habe: mir wurde schon im Vorfeld  gesagt, dass sie den Reisepass nicht akzeptieren würden. Also, ich versuche es näturlich noch mal, wenn Reisepass da ist, aber ich zweifele sehr, ob es was bringt. Ich werde später berichten, ob es geklappt hat.


Petersburger schrieb am 26.01.2013 um 18:35:53:
Das (Vorlegen russischer Dokumente) hast Du bisher nicht getan - hier liegt die Ursache Deines "Problems".
Das Beschaffen eines Passes für Dein Kind ist Deine Pflicht. Von der habe ich bisher nicht viel gelesen. Diese Pflicht "sehe ich verletzt".


ich kenne meine Pflichte. Danke Smiley Ich sehe meine Pflicht als Vater die Willkür mit dem Namen meiner Tochter nicht zu erlauben um für sie später unnötige Probleme zu ersparen.
Wenn es um Beschaffung eines Passes für mein Kind geht, dann siehe oben (es muss nicht Pass sein , könnte als Eintrag in meinem Pass sein). Wegen längere Wartezeiten, kann ich erst im Februar Eintrag / Reisepass für Kind stellen, also keine Sorge ich habe mich darum schon gekümmert, und bitte nicht spekulieren.
Die Pflicht den Reisepass auszustellen kann Konsulat verletzen, wenn es sich weigert einen Reisepass auszustellen, obwohl das Kind einen Anspruch hat, damit wird das Recht einen Reisepass zu haben verletzt.
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« Zuletzt geändert: 26.01.2013 um 20:43:11 von mmaestro »  
 
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Antwort #19 - 26.01.2013 um 20:38:15
 
grisu1000 schrieb am 26.01.2013 um 20:09:57:
Theoretisch kann derThreadsteller nach §9 MRRG eine Berichtigung verlangen und damit den Rechtsweg eröffnen.


Vielen Dank, Sie sind ein Mensch Smiley Das wird mir auf jeden Fall helfen, jetzt habe ich eine Hoffnung.
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Antwort #20 - 26.01.2013 um 21:03:45
 
mmaestro schrieb am 26.01.2013 um 20:30:40:
ich kenne meine Pflichte

Auch § 3 und § 4 AufenthG?

Sobald die erfüllt sind, dürfte sich meines Erachtens das "Problem" relativ leicht lösen lassen.

Und um es klar zu sagen:
Grundsätzlich bin ich bei Dir, was das Verlangen nach korrekten Einträgen in den Registern angeht.
Aber zum  jetzigen Zeitpunkt, wo die beiden o.g. Forderungen deutschen Ausländerrechts von Dir bzw. Deinem Kind nicht erfüllt werden, sollte Dein Schwerpunkt an ganz anderer Stelle liegen.

mmaestro schrieb am 26.01.2013 um 20:30:40:
mir wurde schon im Vorfeldgesagt, dass sie den Reisepass nicht akzeptieren würden.

Das wäre eine Pflichtverletzung.

mmaestro schrieb am 26.01.2013 um 20:30:40:
(es muss nicht Pass sein , könnte als Eintrag in meinem Pass sein)

Falsch.
(Und Anlaß für mich, doch nochmal hier zu schreiben ...)


Einträge von Kindern in den russischen Reisepaß der Eltern, die seit Frühjahr 2010 vorgenommen wurden (die Einträge), sind kein Reisedokument für das Kind mehr, sondern nur noch eine Information über das Verwandtschaftsverhältnis.

Ein Grenzübertritt (russische Grenze) ist damit nicht mehr möglich.

Das wissen sogar viele Migrationsdienst-Mitarbeiter nicht, die auf ausdrückliches Verlangen der Eltern solche Einträge noch vornehmen.
Aber im hiesigen "Einheitlichen Dokumentenzentrum", die neben einer Migrationsdienst-Filiale auch noch einen Visumservice haben, ist das Problem immer wieder mal aufgetaucht: Die Pässe wurden für die Kinder visiert - auch durch Schengenvertretungen - aber die russischen Grenzbeamten haben das Kind nicht ausreisen lassen!

Daher:
Selbst wenn Dir anderes gesagt oder angeboten wird, solltest Du zwingend auf einem eigenen Reisepaß für das Kind bestehen.
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Antwort #21 - 26.01.2013 um 21:32:49
 
Petersburger schrieb am 26.01.2013 um 21:03:45:
Auch § 3 und § 4 AufenthG?


natürlich, deswegen mache ich meiner Tochter einen Reisepass. Sie ist doch nicht nach Deutschland ohne Reisepass und AT eingereist , sie ist hier geboren. Ich kann ja nicht einen Reisepass und AT für das Kind beantragen sobald das Kind nicht geboren ist Smiley)))

Petersburger schrieb am 26.01.2013 um 21:03:45:
Sobald die erfüllt sind, dürfte sich meines Erachtens das "Problem" relativ leicht lösen lassen.


ich hoffe. Aber wie Blaise hier schon geschrieben hat: Falls einen Eintrag in Geburtsregister vorliegt, dann richtet Meldebehörde sich nach diesem Register. Das "Problem" ist ja dass Meldebehörde Falsch den Eintrag ins Melderegister abschreibt.

Petersburger schrieb am 26.01.2013 um 21:03:45:
Und um es klar zu sagen:
Grundsätzlich bin ich bei Dir, was das Verlangen nach korrekten Einträgen in den Registern angeht.
Aber zum  jetzigen Zeitpunkt, wo die beiden o.g. Forderungen deutschen Ausländerrechts von Dir bzw. Deinem Kind nicht erfüllt werden, sollte Dein Schwerpunkt an ganz anderer Stelle liegen.


Danke dass Du bei mir bist. Unabhängig davon ob ich schon Reisepass für meine Tochter habe oder nicht, mein Schwerpunkt jetzt: den Eintrag in Melderegister soll korrekt gemacht werden, dabei sollte nicht passieren dass Meldebehörde eine zweite Vorname "entdeckt" und an anderen Behörden ohne Hinweis das der Vatersname ist übergibt. Natürlich wenn ich noch den Pass dazu habe dann wird es eine zusätzliche Nachweis, dass "Antonovna" kein Vorname ist.

Petersburger schrieb am 26.01.2013 um 21:03:45:
Einträge von Kindern in den russischen Reisepaß der Eltern, die seit Frühjahr 2010 vorgenommen wurden (die Einträge), sind kein Reisedokument für das Kind mehr, sondern nur noch eine Information über das Verwandtschaftsverhältnis.

Ein Grenzübertritt (russische Grenze) ist damit nicht mehr möglich.

Das gilt nur für die Eltern die einen Beometrischen Pass haben, ich als Besitzer altes Passes darf entweder das Info über Kind eintragen oder Reisepass fürs Kind erstellen lassen. Wenn es auch falsch ist, dann hat das Konsulat alte Info auf seine Webseite. Also , wenn Du Interesse hast, kannst du hier lesen:http://www.ruskonsmchn.mid.ru/passport.html

Petersburger schrieb am 26.01.2013 um 21:03:45:
Selbst wenn Dir anderes gesagt oder angeboten wird, solltest Du zwingend auf einem eigenen Reisepaß für das Kind bestehen.

ich werde natürlich Reisepass beantragen. Danke.
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Antwort #22 - 26.01.2013 um 21:39:20
 
Die geschilderten Probleme fuer die Kinder gab es mit Paessen der Serien 63 und 64, also "alten Musters".

Mach' mit der Info, was immer Du willst.

Und nochmal:
Solange Du die russischen Dokumente in der Hand hast und vorzeigen kannst, hast Du ganz andere Argumente.
Bis dahin vergeudest Du nur Deine Zeit und die der Verwaltung.
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Antwort #23 - 26.01.2013 um 22:06:31
 
mmaestro schrieb am 26.01.2013 um 21:32:49:
Danke dass Du bei mir bist. Unabhändig davon ob ich schon Reisepass für meine Tochter habe oder nicht, mein Schwerpunkt jetzt: den Eintrag in Melderegister soll korrekt gemacht werden, dabei sollte nicht passieren dass Meldebehörde eine zwete Vorname "entdeckt" und an anderen Behörden ohne Hinweis das der Vatersname ist übergibt. Natürlich wenn ich noch den Pass dazu habe dann wird es eine zusatzliche Nachweis, dass "Antonovna" kein Vorname ist.


Ich würde das nicht unabhängig betrachten. Mit einem russischen Reisepass, mit dem richtigen Namen hast du natürlich ein deutliches Indiz, wie der Name richtig verwendet wird. 

Zudem, ich habe von einer theoretischen Möglichkeit geschrieben. Natürlich kannst du eine Berichtigung nach §9 MRRG verlangen. Wird diese aber abgelehnt musst du den Gerichtsweg gehen. Da es sich hier ggf. um ein grundsätzliches Problem handeln könnte, kann der über mehrere Instanzen gehen. Dieser Weg ist lang und teuer und mit ungewissen Ausgang.

Ob sich das lohnt und anstatt nach Ablehnung der Berichtigung die Sache auf sich beruhen zu lassen und mit der Namensführung zu leben sollte man sicher als Option nicht verwerfen.
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Antwort #24 - 26.01.2013 um 22:22:35
 
grisu1000 schrieb am 26.01.2013 um 22:06:31:
Ich würde das nicht unabhängig betrachten. Mit einem russischen Reisepass, mit dem richtigen Namen hast du natürlich ein deutliches Indiz, wie der Name richtig verwendet wird. 

Zudem, ich habe von einer theoretischen Möglichkeit geschrieben. Natürlich kannst du eine Berichtigung nach §9 MRRG verlangen. Wird diese aber abgelehnt musst du den Gerichtsweg gehen. Da es sich hier ggf. um ein grundsätzliches Problem handeln könnte, kann der über mehrere Instanzen gehen. Dieser Weg ist lang und teuer und mit ungewissen Ausgang.

Ob sich das lohnt und anstatt nach Ablehnung der Berichtigung die Sache auf sich beruhen zu lassen und mit der Namensführung zu leben sollte man sicher als Option nicht verwerfen.


na ja, der Gerischtsweg wird für mich sehr schwer sein, vor allem weil es von mir viel Kraft nimmt etwas ohne Fehler auf Deutsch zu schreiben, und ich muss noch arbeiten und micht um die Tocher kümmern. Ich hoffe dass dein Hinweis auf §§ 2 und 9 MRRG zusammen mit dem Reisepass etwas bringt.

Ich glaube wir können diese Topic schon in Ruhe lassen, bis zur Zeit wenn ich erste Ergebnise von meine nächste Schritte bekomme.
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Antwort #25 - 27.01.2013 um 00:07:36
 
mmaestro schrieb am 26.01.2013 um 22:22:35:
Ich hoffe dass dein Hinweis auf §§ 2 und 9 MRRG


Wollte nur kurz anmerken, dass das so nicht richtig ist. Die richtige Rechtsgrundlage für die Berichtigung der Daten sind (noch) im entsprechenden Landesgesetz zu suchen.
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Antwort #26 - 27.01.2013 um 01:21:07
 
Märchenprinz schrieb am 27.01.2013 um 00:07:36:
Wollte nur kurz anmerken, dass das so nicht richtig ist. Die richtige Rechtsgrundlage für die Berichtigung der Daten sind (noch) im entsprechenden Landesgesetz zu suchen.


danke. Könnten Sie dann bitte auch raten welche Gesetz so was in Bayern regelt? so dass ich das durchlesen kann.
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Antwort #27 - 27.01.2013 um 01:25:53
 
mmaestro schrieb am 27.01.2013 um 01:21:07:
danke. Könnten Sie dann bitte auch raten welche Gesetz so was in Bayern regelt? so dass ich das durchlesen kann.


ist das "Gesetz über das Meldewesen (Meldegesetz - MeldeG), Vom 8. Dezember 2006" ?
wenn ich das richtich genannt habe, dann muss ich mich auf §§ 3 und 10 referrieren
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Antwort #28 - 27.01.2013 um 01:28:35
 
Ja.
Gesetz über das Meldewesen (BayMeldeG)

Art. 10
Berichtigung und Ergänzung des Melderegisters

(1) 1 Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig, hat es die Meldebehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen zu berichtigen oder zu ergänzen (Fortschreibung). .......
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Antwort #29 - 27.01.2013 um 01:32:51
 
Märchenprinz schrieb am 27.01.2013 um 01:28:35:
Ja.
Gesetz über das Meldewesen (BayMeldeG)

Art. 10
Berichtigung und Ergänzung des Melderegisters

(1) 1 Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig, hat es die Meldebehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen zu berichtigen oder zu ergänzen (Fortschreibung). .......


danke sehr!
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Antwort #30 - 16.02.2013 um 11:24:56
 
Ich habe hier Neuigkeiten. Ich habe vor kurzem einen Antrag auf Berichtigung des Melderegister (mit dem Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 BayMeldeG) bei der Meldebehörde gestellt und heute habe ich folgende Antwort bekommen:

Zitat:
Laut den Erläuterungen im Bayerischen Meldegesetz (BayMeldeG) nach Art.3 Abs.1 findet man unter den Randvermerken 18 bzw. 26 die klare Aussage, dass "Zwischennamen" (Vatersname) als Vorname einzutragen sind und zwar - anders als bei standesamtlichen Beurkundungen- ohne den Zusatz "Vatersname".

Nach Auslegung des Gesetzes sind die Daten Ihrer Tochter bei uns richtig gespeichert und somit ist es uns leider nicht möglich Ihrem Wunsch auf Berichtigung des Melderegisters zu entsprechen.


Hat vielleicht jemand Ahnung was für Randvermerke 18 und 26 meinen die :/ Habe viel gesucht, aber ohne Ergebnis. Vielleicht machen die da die Vermerke selbst mit dem Kuli wie sie wollen Smiley
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Antwort #31 - 17.02.2013 um 17:11:21
 
mmaestro schrieb am 16.02.2013 um 11:24:56:
Hat vielleicht jemand Ahnung was für Randvermerke 18 und 26 meinen die :/ Habe viel gesucht, aber ohne Ergebnis. Vielleicht machen die da die Vermerke selbst mit dem Kuli wie sie wollen Smiley


Meine Vermutung ist, dass es sich um eine Dienstanweisung (zum BayMeldeG?) handelt. Für die Nichtbeamten sind solche Dienstanweisungen idR schwer zugänglich. Hoffentlich kennt sich jemand hier damit aus...
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Antwort #32 - 21.02.2013 um 11:18:48
 
kennt sicht wirklich niemand aus was für Vermerke sind das?
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Antwort #33 - 21.02.2013 um 23:45:57
 
Hab auch danach ziemlich lange gesucht, aber nichts gefunden. Das sind ziemlich sicher interne Dienstanweisungen.
Hast Du einen auch einen Rechtsbehelf zusammen mit der Ablehnung bekommen?

Wenn die Behörde mit dem Verweis auf Verwaltungsvorschriften argumentiert, ist im Prinzip keine vernünftige Begründung.
Es ist natürlich Dir überlassen, ob du Dir die Mühe machen willst und den Rechtsweg bestreiten willst.
Instinktiv habe ich das Gefühl, dass das Aussicht auf Erfolg hat. Also ertmal Widerspruch einlegen.
Letztlich ist das Namensrecht auch Ausfluss des APR (Art. 2. Abs. 1 GG.) Ich denk ein versierter Anwalt dürfte eine vernünftige Begründung zusammenschustern können.
Ansonsten, falls Du klagen willst, dürften die Gerichtskosten bei 363,- € liegen (wenn Du verlierst).
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Antwort #34 - 22.02.2013 um 01:51:28
 
Märchenprinz schrieb am 21.02.2013 um 23:45:57:
Hab auch danach ziemlich lange gesucht, aber nichts gefunden. Das sind ziemlich sicher interne Dienstanweisungen.
Hast Du einen auch einen Rechtsbehelf zusammen mit der Ablehnung bekommen?


Danke dir! Ich habe nur wirklich einen 1-Blatt-Schreiben bekommen mit dem Text, den ich hier zitiert habe. Ich werde einen Wiederspruch einlegen mit der bitte diese Vermerke mir zu veröffentlichen.

Märchenprinz schrieb am 21.02.2013 um 23:45:57:
Ansonsten, falls Du klagen willst, dürften die Gerichtskosten bei 363,- € liegen (wenn Du verlierst).


Wenn ich mich für den Rechtsweg entscheide, an wen soll ich mich wenden? An Amtsgericht zu erst? Muss man dann unbedingt einen Anwalt haben oder kann man die Klage selbst formulieren?

Ich habe eines Gerichtsurteil gefunden
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=KORE20879...
- das ist nicht mein Fall aber es geht da auch um Vatersname: eine Frau die Deutsche SA bekommen hat und hat dabei ihre Bulgarische SA beibehalten, wollte ihren Vatersnamen nach Bulgarischen Recht weiter führen. Laut Gerichtsurteil, es ist möglich und den Vatersnamen darf dabei nicht zwangsweise zum Deutschen Vornamen angeglichen werden. So habe ich das Urteil verstanden. Ich werde vielleicht in meinem Widerspruch das Gerichtsurteil auch zitieren.
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« Zuletzt geändert: 22.02.2013 um 02:06:14 von mmaestro »  
 
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Antwort #35 - 22.02.2013 um 06:59:04
 
mmaestro schrieb am 22.02.2013 um 01:51:28:
Wenn ich mich für den Rechtsweg entscheide, an wen soll ich mich wenden? An Amtsgericht zu erst?

mmaestro schrieb am 22.02.2013 um 01:51:28:
Ich werde einen Wiederspruch einlegen

Du solltest erstmal klären, ob in Deinem Ländle noch ein
Widerspruchsverfahren durchgeführt wird. Andernfalls
wäre im Klageverfahren das Verwaltungsgericht zuständig.
Anwaltspflicht besteht dort nicht.

Änderung:
Ergänzung:


Mal ein Lesetipp:

Klick

Dort Ziff. 4.1.2.2

Ansonsten könnte ich noch eine Kommentierung zum
MRRG zitieren, nach der ein Vatersname als Vorname
einzutragen ist. Ist im Momang zu umfangreich.
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« Zuletzt geändert: 22.02.2013 um 13:37:49 von Mick »  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
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Antwort #36 - 22.02.2013 um 09:46:54
 
Mick schrieb am 22.02.2013 um 06:59:04:

Danke. Kannst du bitte das Link erneut geben? dieses Link fürt zur Startseite.

Mick schrieb am 22.02.2013 um 06:59:04:
Ansonsten könnte ich noch eine Kommentierung zum
MRRG zitieren, nach der ein Vatersname als Vorname
einzutragen ist.


ich habe nichts dagegen, aber NUR WENN Vatersname in "Vornamen" als solcher (mit Vermerk) einzutragen wird, nicht als bloßer Vorname.
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« Zuletzt geändert: 22.02.2013 um 10:01:08 von mmaestro »  
 
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Antwort #37 - 22.02.2013 um 10:19:27
 
Hier der Link sollte nun funzen  Cool
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Antwort #38 - 22.02.2013 um 13:39:33
 
mmaestro schrieb am 22.02.2013 um 09:46:54:
nicht als bloßer Vorname. 

Aber für den Pass ist es schonmal so geregelt, dass er ohne
Zusätze eingetragen wird. In NRW gilt gleiches per Erlass für
die Eintragung im Melderegister.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #39 - 22.02.2013 um 14:01:12
 
so langsam verstehe ich das Problem nicht  mehr - jedenfalls, solange es die deutsche Rechtsseite angeht:

- Name richtet sich nach russischem Recht
- da es in Deutschland kein passendes "Feld" für den Vatersnamen gibt, wird er in das Feld Vorname zusätzlich mit aufgenommen

Ich wüsste nicht, was es daran zu beanstanden gibt, zumal das Standesamt in der Geburtsurkunde sogar einen erläuternden Zusatz aufgenommen hat. Es ist ja auch schließlich nicht so, dass der Vatersname gar kein Namensbestandteil der Person wäre - sowas gibt es nur eben im deutschen Namensrecht nicht, weshalb deutsche Behörden auch nur begrenzt auf solche Spezialitäten in ihren Vordruckmustern eingestellt sind.

Was die russischen Behörden dann machen, ist kein deutsches Problem. Die hätten selbst nach russischem Recht zu prüfen, wie dort der Name des Kindes lautet und entsprechende Dokumente auszustellen - auch wenn sich daraus eine scheinbar hinkende Namensführung ergeben würde. Wenn die russischen Behörden sich aber diese Mühe nicht machen, dann wird daraus trotzdem kein deutsches Problem.
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Antwort #40 - 22.02.2013 um 15:25:40
 
Mick schrieb am 22.02.2013 um 13:39:33:
Aber für den Pass ist es schonmal so geregelt, dass er ohne
Zusätze eingetragen wird. In NRW gilt gleiches per Erlass für
die Eintragung im Melderegister.

ja, vielleicht bei der Einbürgerung is es so. Aber meiner Tochter ist russische Staatsangehörige und hat keine deutsche Bürgerschaft. Deswegen darf man nich den Vaternamen an Vornamen angleichen, weil die Namensführung richtet sich nach russischem Recht!Wenn jemand mir nicht glaubt,dann soll er zumindest dem Gericht glauben, das Gerichtsurteil habe ich in einem vorkommenden Post gegeben.

Dein Link zum Ministerialblatt habe ich angeschaut, danke. Aber schon wieder: warum schreibt das Standesamt Zusätze mit? Ganz einfach - weil ohne wäre es Namensverzerrung. Ich glaube das Standesamt hat das frühe nicht gemacht, aber bestimmt gab mehrere Leute die damit nicht zufrieden waren und deswegen sichert sich jetzt Standesamt, und da es keines neuen Feld einführen kann, versucht es zumindest mit dem Zusatz klär machen, dass Vatersname ist ein Vatersname.
Wenn die Meldebehörde macht es nicht richtig und erlaubt sich meiner Tochter einen zweiten Vornamen zuzuschreiben, obwohl die Tochter keinen hat, dann sieht es aus als wärde die Meldebehörde die mama oder der papa von die Tochter, weil nur Eltern entscheiden wieviel und welche Vornamen hat ein Kind.
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Antwort #41 - 22.02.2013 um 15:49:29
 
Muleta schrieb am 22.02.2013 um 14:01:12:
- Name richtet sich nach russischem Recht

richtig, deswegen bleibt Vatersname ein Vatersname und keine zweite Vorname.

Muleta schrieb am 22.02.2013 um 14:01:12:
- da es in Deutschland kein passendes "Feld" für den Vatersnamen gibt, wird er in das Feld Vorname zusätzlich mit aufgenommen

ich zwinge auch nicht alle deutsche Behörden ein neues Feld "Vatersname" einzuführen, aber sie sollen für eine _russische Staatsangehörige_ unter Vornamen nur Vornamen speichern, oder wenn sie Vatersnamen unbedingt in deutsche Papiere auch führen wollen, dann sollen sie deutlich machen, das "Antonovna" kein zweiter Vorname sonder ein Vatersname ist. Anders geht es nicht, sie hat keine Deutsche Staatsangehörigkeit bekommen, deswegen darf das deutsche Recht (mit diesen Angleichungen aller unbekannten Namensbestandteilen zu weiteren Vornamen) nicht den Vatersnamen eingreifen.

Muleta schrieb am 22.02.2013 um 14:01:12:
Was die russischen Behörden dann machen, ist kein deutsches Problem. Die hätten selbst nach russischem Recht zu prüfen, wie dort der Name des Kindes lautet und entsprechende Dokumente auszustellen - auch wenn sich daraus eine scheinbar hinkende Namensführung ergeben würde. Wenn die russischen Behörden sich aber diese Mühe nicht machen, dann wird daraus trotzdem kein deutsches Problem.

die Sache ist, dass die russische Behörden werden die Name richtig führen, hier habe ich keine Sorgen. Und warum ist es kein deutsches Problem, wenn in deutsche Papiere und deutsche Behörden wird der Name  verzerrt? Es geht nicht nur um hinkende Namensführung in zwei verschiedene Länder, sondern es geht um Persönlichkeitsrecht. Meine Tochter hat einen Vornamen und einen Vatersnamen. Punkt. Vielleicht auf religiöse Gründen (oder was auch immer) ist mir unakzeptabel dass meine Tochter zwei Vornamen hat. Warum macht die Meldebehörde so was? wegen Vorschriften, dann sind die Vorschriften falsch sie greifen an Persönlichkeitsrecht an.
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Antwort #42 - 22.02.2013 um 16:01:35
 
mmaestro schrieb am 22.02.2013 um 15:49:29:
wegen Vorschriften, dann sind die Vorschriften falsch sie greifen an Persönlichkeitsrecht an. 


Seh ich genauso. Und mit genau diesem Argument musst du dann vors Verwaltungsgericht. Zumal alle hier verlinketen Vorschriften sich eben nur auf die (interne) Umsetzung die entspr. Gesetzte beziehen, und zwar auf ziemlich nonchalante Art und Weise. Gerade auch in der Passgesetz-VwV (also nicht nur wenn es um Ausländer geht) wird am Namen herumgepfuscht:
Zitat:
...ist die antragstellende Person darauf hinzuweisen,
dass lediglich 36 Zeichen inkl. Leerzeichen
für eine einheitliche Schriftgröße beim
Eintrag zur Verfügung stehen. Sind für die Eintragung
mehr als 36 Zeichen...



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Antwort #43 - 22.02.2013 um 16:13:29
 
Märchenprinz schrieb am 22.02.2013 um 16:01:35:
Seh ich genauso.

du bist einer von wenigen der wirklich verstanden hat , was ich hier so meine.

Märchenprinz schrieb am 22.02.2013 um 16:01:35:
Zumal alle hier verlinketen Vorschriften sich eben nur auf die (interne) Umsetzung die entspr. Gesetzte beziehen

ich glaube das Link, das Mick gegeben hat (also Gemeinsames Ministerialblatt) ist eine Vorschrift zum Ausstellung eines Deutsches Passes! Es ist keine Vorschrift für die Meldebehörde. Richtig?
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Antwort #44 - 22.02.2013 um 16:33:10
 
mmaestro schrieb am 22.02.2013 um 16:13:29:
ist auch ein Vorschrift zum Ausstellung eines Deutsches Pass! Es ist kein Vorschrift für die Meldebehörde. Richtig? 

Ja genau. Aber auch da wirdm imho mit dem Namensrecht nicht angemessen umgegangen.

Ich bin zwar nur ein Märchenprinz. Wenn ich aber ein "echter" wäre, d.h. ehem. Adel, mit Namensführung, die sich bis ins frühe Mittelalter zurückverfolgen lässt, wäre mir auch nicht egal wasn im Perso/Pass steht.
Darüberhinaus scheint das Namensrecht wohl schon so wichtig zu sein, dass es auf Verfassungsebene erwähnt wird. Siehe Art 109 WRV i.V.m. den Fortgeltungsvorschriften im GG.
Deswegen kann man wohl erwarten, dass eine sekudärrechtliche Regelung dem auch Rechnung trägt. Ansonsten muss wohl das Verwaltungsgericht dafür sorgen. Und wenn nicht dann eben letzlich das BVerfG. (wegen Art.2)
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Antwort #45 - 22.02.2013 um 17:42:50
 
hm, ich hab das mal in den russischen Pässen nachgeschaut:

da steht in der kyrillischen Variante bei Vorname auch der Vatersname, in der lateinischen Variante nicht.

Auch insofern habe ich jedenfalls Zweifel daran, dass ein russischer Staatsbürger in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt sein könnte, wenn der Vatersname in deutschen Dokumenten auch in der Rubrik "Vorname" aufgeführt wird. Denn die Namensführung richtet sich nach russischem Recht und dort ist der Vatersname nunmal Namensbestandteil. Es ist ja nicht so, dass eine deutsche Behörde etwas hinzufügt, was kein Namensbestandteil wäre.

Auch führt die Tatsache, dass es nach dem deutschen Namensrecht keine Vatersnamen gibt nicht dazu, dass Personen, deren Name sich nach ausländischem Recht richtet und die daher einen Vatersnamen tragen, in Deutschland diesen nicht mehr tragen würden.

Daran ändert die oben zitierte Rspr des OLG Nürnberg auch nichts: diese bestätigt lediglich, dass ein Vatersname weder ein Vor- noch ein Nachname ist, jedoch Namensbestandteil. Es reduziert die Problematik somit auch zutreffend: "Es handelt sich nur um ein Problem der Darstellung im Register".

Im vorliegenden Fall ist das (einzig maßgebliche) Register, nämlich das der Geburt, offensichtlich richtig.

Ob nun weitere Dokumente auf den Namen

Anna Antonovna Bubka oder
Anna (Antonovna) Bubka oder
Anna Antonovna (Vatersname) Bubka 

ausgestellt werden, ist m.E. egal, da keine der Varianten in das Persönlichkeitsrecht eingreift. Das Problem, einem deutschen zu erklären, dass Antonovna kein weiterer Vorname ist, bleibt bestehen - aber es ist nicht das Problem deutscher Behörden.

Ein Anrecht auf etwas in der Form

Anna Bubka

besteht m.E. jedenfalls nicht, weil Anotovna eben teil des Namens ist und daher aufgeführt werden muss.

Dass das auf deutschen Formularen ggf. missverständlich rüberkommt, dürfte für den Gang zum BVerfG m.E. nicht reichen.
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Antwort #46 - 22.02.2013 um 17:49:26
 
Zitat:
dass ein Vatersname weder ein Vor- noch ein Nachname ist


Genau. Wenn es weder das eine, noch das andere ist, dann hat es auch im Registerfeld "Vorname" nichts zu suchen.

Zitat:
Es handelt sich nur um ein Problem der Darstellung im Register".


Und genau dieses Problem will - berechtigterweise- der TS gelöst haben.

Wenn im Register Platz ist für solchen Schwachsinn wie "Künstler/Ordensname", dann kann man doch auch erwarten, dass für einen entspr. Hinweis auch Platz ist.
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Antwort #47 - 22.02.2013 um 17:59:27
 
Ich versuche nochmal auf den Kern zurückzukommen:

Russisches Kind hat derzeit keinen russischen Paß, sondern nur die deutsche Geburtsurkunde.

In der GU ist der Vatersnamen als solcher kenntlich gemacht.

Im Melderegister steht der Vatersname so, als sei er ein zweiter Vorname. Nicht in einer AE, einem Ausweisersatz, einem Paß, einem Führerschein oder sonst einem Dokument.

Das ist das ganze Problem.



Dann schaue ich mir die Anzahl der Beiträge zu diesem Thema an und staune:

In Melderegistern steht noch vieles andere, was von Fachleuten mit Verwunderung zur Kenntnis genommen wird.
Z.B. zusätzliche Staatsangehörigkeiten, die es niemals gab.

Im Zweifel interessiert daher der Eintrag ins Melderegister niemanden, solange es Personaldokumente mit korrekten Einträgen gibt.
Das Register ist schließlich kein Personaldokument.


Hat das Kind in der Zwischenzeit einen Reisepaß?
Einen eigenen Aufenthaltstitel?
In beiden würde der Name korrekt dargestellt - also ohne Vatersname.

Wenn nicht, warum kümmerst Du, mmaestro, Dich nicht erstmal um das Wichtige?
Statt dessen viel Energie - und nicht nur Deine eigene - in ein Randproblem?


Sobald die Personaldokumente da sind, wird jeder neue Eintrag in irgendwelchen Registern, Datenbanken u. dgl. aufgrund dieser Dokumente erstellt, nicht aufgrund des Melderegisters.

Und das "Problem" hat keine praktische Bedeutung mehr.
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Antwort #48 - 22.02.2013 um 18:39:09
 
Muleta schrieb am 22.02.2013 um 17:42:50:
hm, ich hab das mal in den russischen Pässen nachgeschaut:

da steht in der kyrillischen Variante bei Vorname auch der Vatersname, in der lateinischen Variante nicht.

stimmt.
Russische Reisepass wird nur zum Ausweisung einer Person außerhalb Russlands benutzt, das ist seine Funktion. In Russland wird innerer Pass (ID/ Ausweis) benutzt, und da steht Vatersname in einem eigenem Feld. In der Länder außerhalb Russlands wird meistens keinen Vatersnamen benutzt, um ausländische Behörden nicht zu frustrieren gibt's da keines Feld "Vatersname". Aber der Vatersname wird auch nicht ins Lateinisch unter dem Feld "Vornamen" übersetzt. Auf Kyrillisch für Russen ist so wie so klar dass es um Vor- und Vatersname geht, und vor allem wie ich schon gesagt habe in Russland muss man zum Ausweisung innerer Pass nutzen!

Muleta schrieb am 22.02.2013 um 17:42:50:
Auch insofern habe ich jedenfalls Zweifel daran, dass ein russischer Staatsbürger in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt sein könnte, wenn der Vatersname in deutschen Dokumenten auch in der Rubrik "Vorname" aufgeführt wird.

falsch, für auslandische Einrichtungen, die Pass lesen, wird da Vatersname nicht AUCH übersetzt. Da steht ganz klar: "Given names: Anna". Punkt.

Muleta schrieb am 22.02.2013 um 17:42:50:
Auch führt die Tatsache, dass es nach dem deutschen Namensrecht keine Vatersnamen gibt nicht dazu, dass Personen, deren Name sich nach ausländischem Recht richtet und die daher einen Vatersnamen tragen, in Deutschland diesen nicht mehr tragen würden.

Und wer sagt hier das meiner Tochter keinen Vatersnamen tragen soll? Sie muss Vatersname als SOLCHER tragen können. Das ist ihres Persönlichkeitsrecht.

Muleta schrieb am 22.02.2013 um 17:42:50:
Das Problem, einem deutschen zu erklären, dass Antonovna kein weiterer Vorname ist, bleibt bestehen - aber es ist nicht das Problem deutscher Behörden. 

Sie widersprechen sich selbst. Wenn das keine weitere Vorname ist, warum muss den in "Vornamen" ohne Hinweis rein? Das ist das Problem, das die Meldebehörde meiner Tochter und uns gemacht hat, ich will nicht jemanden lebenslang etwas erklären zu müssen. Rein Bürokratisch zu sehen, alle Papiere müssen ordentlich sein.

Muleta schrieb am 22.02.2013 um 17:42:50:
Dass das auf deutschen Formularen ggf. missverständlich rüberkommt, dürfte für den Gang zum BVerfG m.E. nicht reichen.

Dass das in Deutschland keinen Vornamen gibt's dürfte für die Eintragung den Vatersnamen als bloßen Vornamen auch nicht reichen.
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Antwort #49 - 22.02.2013 um 18:55:24
 
mmaestro schrieb am 22.02.2013 um 18:39:09:
Und wer sagt hier das meiner Tochter keinen Vatersnamen tragen soll? Sie muss Vatersname als SOLCHER tragen können. Das ist ihres Persönlichkeitsrecht.


das tut sie doch! Denn welchen Namen sie trägt, ist verbindlich im Geburtenregister festgelegt. Und der scheint ja richtig zu sein.

mmaestro schrieb am 22.02.2013 um 18:39:09:
ich will nicht jemanden lebenslang etwas erklären zu müssen.


da dürfte das Problem liegen: m.E. hat jeder Mensch ein Recht darauf, dass sein Name richtig und ggf. vollständig wiedergegeben wird. M.E. besteht aber kein Recht darauf, dass auch jeder Namensbestandteil richtig als solcher bezeichnet und gekennzeichnet wird. Denn die bloße Bezeichnung oder Kennzeichnung (hier als "Vatersname") unterfällt m.E. nicht Art. 2 Abs. 1 GG.

Der Name ist daher wie er ist und das bedeutet im Zweifel eben, dass derjenige der ihn führt, ständig auch erklären muss, wie der Name gemeint ist. Es ist nicht die Aufgabe deutscher Behörden, dem Rest der deutschen Bevölkerung weitere Erläuterungen zu russischen (oder indischen oder eriträischen oder sonstwas für) Namen mit auf den Weg zu geben.

Wie auch immer: wenn Du der Ansicht bist, dass das Melderegister im Hinblick auf den Namen Deiner Tochter unrichtig ist, dann kannst Du eine Berichtigung verlangen. Wird eine solche abgelehnt, dann kannst Du dagegen -je nach Bundesland- per Widerspruch oder direkt gerichtlich vorgehen. Mögest Du genug Geld und Ausdauer für diesen Weg haben.

Hier im Forum brauchst Du niemanden von Deiner Ansicht überzeugen - wir entscheiden das nicht und können es nicht ändern. Aber es sollte klar geworden sein, wie eine Behörde möglicherweise argumentieren wird.
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Antwort #50 - 22.02.2013 um 18:57:53
 
Petersburger schrieb am 22.02.2013 um 17:59:27:
Im Melderegister steht der Vatersname so, als sei er ein zweiter Vorname. Nicht in einer AE, einem Ausweisersatz, einem Paß, einem Führerschein oder sonst einem Dokument.

mir ist egal ob es AE oder Meldebescheinigung ist. Ich will das ALLE unterlagen richtig sind. Übrigens, ist Meldebescheinigung in Deutschland sehr wichtiger Dokument.

Petersburger schrieb am 22.02.2013 um 17:59:27:
Im Zweifel interessiert daher der Eintrag ins Melderegister niemanden, solange es Personaldokumente mit korrekten Einträgen gibt.

wirklich? Wie kann ich einen Personaldokument z.B. an Bundeszentralamt für Steuern vorliegen um richtige Eingaben für meine Tochter in Id-Nr-Datenbank machen zu lassen? Bundeszentralamt hat schon auf Grund von Daten der Meldebehörde Vatersname als zweite Vorname gespeichert und für Berichtigung muss ich mich "an der Meldebehörde wenden". Weisst hier jemand genau an wieviele und welche Behörden/Amte schickt die Meldebehörde Daten weiter? Ich glaube an viele.

Petersburger schrieb am 22.02.2013 um 17:59:27:
Hat das Kind in der Zwischenzeit einen Reisepaß?
Einen eigenen Aufenthaltstitel?
In beiden würde der Name korrekt dargestellt - also ohne Vatersname.

Wenn nicht, warum kümmerst Du, mmaestro, Dich nicht erstmal um das Wichtige?
Statt dessen viel Energie - und nicht nur Deine eigene - in ein Randproblem?

Hör bitte auf damit, ich habe hier schon mal geschrieben, dass ich im Februar nur einen Antrag stelle, weisst du wie lange dauert es einen Reisepass bei Konsulat auszustellen? bis 3 Monate. Wenn jemand mir sagt dass ich für meiner Tochter nicht um Wichtige kümmere dann hat kein Recht dafür. Ich kümmere mich nämlich alles richtig für die Tochter zu machen, egal ob einen Pass oder eine Meldebescheinigung.

============

Muleta schrieb am 22.02.2013 um 18:55:24:
Der Name ist daher wie er ist und das bedeutet im Zweifel eben, dass derjenige der ihn führt, ständig auch erklären muss, wie der Name gemeint ist. Es ist nicht die Aufgabe deutscher Behörden, dem Rest der deutschen Bevölkerung weitere Erläuterungen zu russischen (oder indischen oder eriträischen oder sonstwas für) Namen mit auf den Weg zu geben. 


sehr interessant


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Antwort #51 - 22.02.2013 um 21:14:49
 
mmaestro schrieb am 22.02.2013 um 18:57:53:
Übrigens, ist Meldebescheinigung in Deutschland sehr wichtiger Dokument.

Ich lach' mich tot.

Wenn Dein Kind einen eAT hat, steht die Meldeadresse dort drauf. Und kein Aas interessiert sich für den Namenseintrag auf einer seltenst erforderlichen Meldebescheinigung.


mmaestro schrieb am 22.02.2013 um 18:57:53:
Hör bitte auf damit,


Ebenso.

Ich schrieb bereits, daß Du Dein Don-Quichotte-Spiel ohne diese Dokumente spielen kannst bis zur physischen Ermüdung aller Beteiligten, aber mit zweifelhaften Erfolgsaussichten.

Statt dessen - und jetzt nenne ich das mal beim Namen - nervst Du hier mit einem Anspruch, den ich so nicht verstehe - nicht in diesem Ablauf.

Mach' die Dinge in einer logischen Reihenfolge.

Damit sparst Du vieler Leute Nerven.

Deine Tochter hätte derzeit vermutlich mehr von Dir, wenn Du Dich um sie kümmern würdest statt um ihre Abbildung im Melderegister. Von dem weiß sie nicht mal etwas.


Wie bist Du bloß in RUS mit dieser Einstellung klargekommen? Oder hast Du die erst in Deutschland gelernt?

(Laß es - ich will keine Antwort!)
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Antwort #52 - 23.02.2013 um 08:05:51
 
mmaestro schrieb am 22.02.2013 um 15:49:29:
ich zwinge auch nicht alle deutsche Behörden ein neues Feld "Vatersname" einzuführen, aber sie sollen für eine _russische Staatsangehörige_ unter Vornamen nur Vornamen speichern, oder wenn sie Vatersnamen unbedingt in deutsche Papiere auch führen wollen, dann sollen sie deutlich machen, das "Antonovna" kein zweiter Vorname sonder ein Vatersname ist. Anders geht es nicht, sie hat keine Deutsche Staatsangehörigkeit bekommen, deswegen darf das deutsche Recht (mit diesen Angleichungen aller unbekannten Namensbestandteilen zu weiteren Vornamen) nicht den Vatersnamen eingreifen.



Ich stimme absolut mit Petersburger überein. Diese Meldebescheinigung ist kein wichtiges Dokument. Und dein Problem ist wirklich nur ein Darstellungsproblem.
Du hättest also gerne, dass der Vatersname im Melderegister als solcher gekennzeichnet wird.
Die Melderegister würden mit der Umsetzung einer solchen Forderung ganz schön Probleme bekommen. Denn es gibt in Deutschland nicht nur Menschen, die einen Vatersnamen führen, sondern noch ganz andere Namensbestandteile, die das deutsche Recht so gar nicht kennt.
Vatersnamen, Namenszusätze, Mittelnamen, Eigennamen, Namensketten ... all das gibt esund all das beachtet das Personenstandsrecht, da Grundlage der Namensführung das Geburtsregister ist und nicht eine Meldebescheinigung.
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Antwort #53 - 23.02.2013 um 09:28:59
 
Runenwolf schrieb am 23.02.2013 um 08:05:51:
Du hättest also gerne, dass der Vatersname im Melderegister als solcher gekennzeichnet wird.
Die Melderegister würden mit der Umsetzung einer solchen Forderung ganz schön Probleme bekommen.

Ist Vatersname eines Ausländers ein Vorname?
- Nein
Soll man auf Grund, dass richtige Namensführung manchen Behörden extra Aufwand macht, auf seinem Recht nicht bestehen?
- Nein

Ansonsten, danke für deine Meinung.
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Antwort #54 - 23.02.2013 um 10:30:01
 
Ab sofort erwarte ich Deinen nicht minder heftigen Einsatz dafür, daß in russischen Registern das Feld "Vatersname" kein Pflichtfeld mehr ist.

Mich stört mein dortiger Namensbestandteil "-" in diesem Pflichtfeld schon lange.
Und Briefe mit "Уважаемый Peter - Burger" gehen mir gegen den Strich.

Noch ärgerlicher, wenn dort jemand "нет" einträgt.

Schlimm genug, daß das Ausländer betrifft - es gibt auch Nationalitäten in RUS, russische Staatsangehörige (!), die durch solche Praktiken in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt werden!

Hör auf, mit der großen Keule zu fuchteln!


Geh, und nimm Dein Kind auf den Arm. Oder hilf Deiner Frau, die nicht nur Deinen Rücken sehen möchte, wenn Du vorm Computer Weltprobleme löst.
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Antwort #55 - 23.02.2013 um 20:16:47
 
1. Zu der Frage, ob der Vatersname ins deutsche Melderegister einzutragen ist oder nicht und ggf. ob es hierzu eines Zusatzes bedarf oder nicht will ich mich jetzt gar nicht abschließend positionieren, aber wenigstens darauf hinweisen, dass die Praxis "Eintragung im Feld Vorname, ABER mit erklärendem Hinweis" durchaus existiert, z.B. in Sachsen-Anhalt (http://www.magdeburg-tourist.de/media/custom/37_1918_1.PDF). Es geht hier m.E. zunächst mal um die Auslegung des Meldegesetzes, so dass man nicht unbedingt GG und BVerfG bemühen muss. Allerdings trifft es m.E. auch nicht den Kern der Sache, die Problematik auf die Gestaltung eines Vordrucks o.ä. zu reduzieren. Sondern das Gesetz sagt, es werden der "Vorname" und der "Familienname" eingetragen. Es sagt nicht, dass alle Namen oder alle Namensbestandteile eingetragen werden. Deshalb ist die Frage auch nicht, ob es einen Anspruch darauf gibt, dass der Vatersname "als solcher" gekennzeichnet wird. Sondern zu fragen ist, ob es - zunächst mal mit Sinn und Zweck des Meldegesetzes, und erst, wenn man dann nicht weiter kommt - mit dem GG vereinbar ist, dass ganz ausdrücklich für das Erhebungsmerkmal  "Vorname" ein Name im Register gespeichert wird, der unstreitig gerade kein Vorname ist, ohne, dass wenigstens ein erläuternder Hinweis erfolgt. Von daher kann ich das Begehr des TS schon nachvollziehen - es geht ja hier nicht nur um das APR, sondern auch darum, dass möglicherweise personenbezogene Daten erhoben, gespeichert und weitergegeben werden, ohne, dass die Ermächtigungsgrundlage so ganz klar ist (warum im Feld "Vorname"? warum nicht als "Familienname"?). Das ist mit Blick auf Tragweite und Bedeutung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (siehe Volkszählungsurteil des BVerfG) nicht unbedenklich. Das Ansinnen des TS, man möge das erläutern, ist vor diesem Hintergrund eigentlich fast schon ein freundliches Kompromissangebot an die Verwaltung. Die - durchaus vertretbare - Maximalforderung wäre, dass der Vatersname ganz rausfliegt. Aus prozessualen Gründen dürfte es im hier avisierten Streitfall auch erfoderlich sein, den Antrag von Anfang an primär hierauf und nur hilfsweise auf den erläuternden Zusatz zu richten.

2. Schon mal darüber nachgedacht, deutsches Namensrecht zu wählen (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB) und dann anschließend den Vatersnamen abzulegen, Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB? Dann muss das Register definitiv geändert werden. Die "hinkende Namensführung", die daraus resultiert, dürfte wohl zu verschmerzen sein.
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« Zuletzt geändert: 23.02.2013 um 20:30:15 von tapir »  

In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Antwort #56 - 23.02.2013 um 20:58:22
 
Der Wunsch des TS ist für mich nachvollziehbar und verständlich.

Ich würde an seiner Stelle vermutlich dasselbe anstreben.

ABER:
1. würde ich damit warten, bis Paß und eAT mit der Namensführung in der von ihm angestrebten Schreibweise vorliegen und bis dahin niemanden nerven,

2. würde ich nicht permanent mit großen Keulen ("verletzte Persönlichkeitsrechte") hantieren und

3. bei meinen Forderungen nicht vergessen, daß ich  eine Minderheit repräsentiere, die auch nicht unter dem Mantel der Einzelfallgerechtigkeit der Mehrheit irgendwas aufzwingen sollte.
Hier die Anpassung öffentlicher Register an beliebige exotische Namensvarianten zu deren exakter Abbildung.


Und jetzt schlage ich vor, daß mmaestro meinen Ratschlag Nr. 1 folgt.
Sollte es dann immer noch "behördlichen Widerstand" gegen eine Anpassung des Melderegisters geben, stehe auch ich gern zur Verfügung.
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Antwort #57 - 24.02.2013 um 00:31:55
 
tapir schrieb am 23.02.2013 um 20:16:47:
Die - durchaus vertretbare - Maximalforderung wäre, dass der Vatersname ganz rausfliegt. Aus prozessualen Gründen dürfte es im hier avisierten Streitfall auch erfoderlich sein, den Antrag von Anfang an primär hierauf und nur hilfsweise auf den erläuternden Zusatz zu richten.

eben. Aber ich glaube es wird ehe schwierig sein, deswegen wollte ich mindestens, dass keine Namensverletzung passiert (Angleichung den Vatersnamen an den Vornamen).

tapir schrieb am 23.02.2013 um 20:16:47:
Schon mal darüber nachgedacht, deutsches Namensrecht zu wählen (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB) und dann anschließend den Vatersnamen abzulegen, Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB? Dann muss das Register definitiv geändert werden. Die "hinkende Namensführung", die daraus resultiert, dürfte wohl zu verschmerzen sein.

danke für deine Hilfe. Ist es aber leider so, dass in Art. 10 Abs. 3 geht es nur um den Familiennamen. Den Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB könnte man glaube ich nur bei der Einbürgerung anwenden.
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Antwort #58 - 24.02.2013 um 01:07:35
 
Tapir hat den Kern der Sache sehr schoen eloquent und strukturiert zusammengefasst. Probier doch mal mit genau seiner Argumentation den Widerspruch, bzw. wie Petersburger schon vorgeschlagen hat, nachdem der Pass vorliegt.
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Antwort #59 - 26.02.2013 um 04:16:15
 
@mmaestro
Deine Probleme, lieber TS, möchte ich auch haben. Ich selbst habe einen Namen, der laufend Probleme bereitet, weil er einen Adelstitel beinhaltet, den es aber, nach deutschem Namensrecht seit der Weimarer Republik nicht mehr gibt, stattdessen aber als Bestandteil des Nachnamens geführt werden darf. Nehmen wir also einmal an ich hieße "Martin Freiherr von Martinsheimer". Bei jeder Behörde, jedem Arzt, jedem ... darf ich an drei Stellen nachschlagen lassen: Unter "M" wie Martinsheimer, "F" wie Freiherr, "V" wie von - und unter einem der drei Buchstaben bin ich dann meistens zu finden. Einer meiner Brüder hat das "Freiherr von" abgelegt. Somit steht er in etlichen Behörden unter einem anderen Buchstaben als seine Geschwister und seine Eltern.

Jedes zweite Formblatt ist für den vollständigen Nachnamen zu kurz. Ich habe dann die Wahl "Freiherr von Martinsheime", "Freih. v. Martinsheimer" oder sonst eine falsche Angabe zu machen. Noch lustiger wird es bei Internet-Zahlungen, wenn ich bei der Zahlung mit meiner Visakarte meinen Nachnamen angeben muss - und, weil der Platz wieder einmal zu klein war - deswegen immer wieder nachschlagen muss, wie bei DIESER Kreditkarte der Name abgekürzt wurde - manchmal nicht einmal von mir selbst sondern von einem Banksachbearbeiter mit mehr oder weniger Ahnung.

Und GANZ lustig wird es dann, wenn das Internet-Formblatt behauptet, dass es Nachnamen mit Lücken nicht geben könnte und ich - völlig falsch - "Freiherr-von-Martinsheimer" eintragen muss, damit das System es akzeptiert.

Und dieses Problem ist ein rein innerdeutsches. Dennoch habe ich bisher den Gang vor den Europäischen Gerichtshof oder das Beliefern eines Threads mit 4 Seiten Stoff oder ... unterlassen, versuche das mit Humor zu tragen - und das nun schon seit 46 Jahren.

Aber bitte schön, wenn man ein wenig mehr Blutdruck braucht, nur weiter so ...

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Antwort #60 - 26.02.2013 um 07:05:44
 
Da die rechtliche Seite abgeklopft ist:

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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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