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Geburtsurkunde: Hinweis auf Vatersname des Vaters (Gelesen: 7.473 mal)
morgenstern555
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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13.02.2013 um 12:48:16
 
Hallo

Ich bin russischer Staatsbürger und Vater von 3 Kinder, welche zu verschiedener Zeit in Deutschland auf die Welt gekommen sind. Für die Ausstellung der Geburtsurkunden war dasselbe Standesamt und die gleiche Standesbeamtin zuständig.

Bekannterweise, führe ich als russischer Staatsbürger, sogennanter Vatersname. Z.b. nehmen wir an, dass ich "Petrov Ivan Sidorovich" heisse. "Petrov" - wäre dann mein Familienname, "Ivan" - Vorname und "Sidorovich" - mein Vatersname (abgeänderter Name meines Vaters).

In Geburtsurkunden meiner Kinder stehen meine Vor- und Vatersname im Feld "Vorname(n)" des Vaters. Beim 1. und 3. Kind stehen hintendran noch Hinweise "(Vorname und Vatersname)", sodass das ganze so aussieht "Vorname(n): Ivan Sidorovich (Vorname und Vatersname)".

Beim 2. Kind fehlt aber der Hinweis "Vorname und Vatersname" und sieht so aus: "Vorname(n): Ivan Sidorovich". Der fehlender Hinweis kann uns künftig Probleme bereiten, da ich in der Tat keine 2 Vornamen besitze.

Kann ich von Standesbeamten verlangen, dass der Hinweis hingefügt werden soll? Die Geburtsurkunde wurde vor ca. 3 Jahren ausgestellt.
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Märchenprinz
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Antwort #1 - 13.02.2013 um 13:06:04
 
Lies mal diesen Thread:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1359070849

Stell Antrag auf Berichtigung des Eintrags im Geburtsregister beim Standesamt.
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Antwort #2 - 13.02.2013 um 13:42:25
 
Märchenprinz schrieb am 13.02.2013 um 13:06:04:


da ist einbisschen andere Problematik. Da haben wir doch über Melderegister gesprochen. Die Meldebehörde hat den Hinweis nicht in das Melderegister übernommen.
Hier glaube ich geht's um was anderes - hier hat das Standesamt bei einem Kind den Hinweis überhaupt nicht gemacht. Und der Topik-Starter braucht vielleicht eine Andere Grundlage, als in meinem Fall, da das Standesamt die Geburtsurkunde nicht nach MeldeG ausstellt - wenn ich das ganze richtig verstehe.
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Märchenprinz
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Antwort #3 - 13.02.2013 um 14:03:01
 
Es ging mir bei dem Verweis auch nur darum, dass der TS einfach einen Überblick über die Thematik als solches bekommt.

Ansonsten muss eben ein Antrag auf Berichtigung nach §47 PStG gestellt werden. Wenn das dann erledigt ist, einfach neue Geburtsurkunde (beglaubigter Registerauszug) holen.
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Antwort #4 - 13.02.2013 um 14:35:06
 
Märchenprinz schrieb am 13.02.2013 um 14:03:01:
Ansonsten muss eben ein Antrag auf Berichtigung nach §47 PStG gestellt werden. Wenn das dann erledigt ist, einfach neue Geburtsurkunde (beglaubigter Registerauszug) holen.


sorry, aber ich glaube in diesem Fall, §47 PStG ist auch keine Grundlage für die Berichtigung. dieser Paragraph erklärt nur Folgen einer Berichtigung, der sagt nur dass weitere Behörden über die Berichtigung informiert werden müssen.

Meiner Meinung nach, um die Berichtigung vom Standesamt zu verlängern braucht der TS eine Referenz auf Vorschriften oder Paragraph im Gesetz, wo geschrieben ist, dass Standesbeamtin die fremde für deutsches Gesetz Namenbestandteile in das Feld "Vater -> Vornamen:" nur mit Hinweis auf Ursprung des betroffenen Namenbestandteiles  eintragen soll.
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Antwort #5 - 13.02.2013 um 14:48:48
 
mmaestro schrieb am 13.02.2013 um 14:35:06:
Meiner Meinung nach, um die Berichtigung vom Standesamt zu verlängern braucht der TS eine Referenz auf Vorschriften oder Paragraph im Gesetz, wo geschrieben ist, dass Standesbeamtin die fremde für deutsches Gesetz Namenbestandteile in das Feld "Vater -> Vornamen:" nur mit Hinweis auf Ursprung des betroffenen Namenbestandteileseintragen soll. 


PStV:
Zitat:
§ 23 Namensangabe
(1) Bei Personen, die auf Grund Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft einen vom Geburtsnamen abweichenden Familiennamen führen, ist zusätzlich auch der Geburtsname einzutragen.
(2) Bei Personen, die keinen Vor- und Familiennamen oder die neben Vor- und Familiennamen weitere Namensbestandteile führen, ist der sich aus Urkunden ergebende Name mit allen Namensbestandteilen in die Personenstandsregister einzutragen.
(3) Namen und Namensbestandteile nach Absatz 2 sollen in den Personenstandsregistern unter Hinweis auf die jeweilige Art der ausländischen Namensform bezeichnet werden.
(4) Für die Angabe von Namen in familienrechtlichen Beurkundungen gelten die Absätze 1 bis 3 und § 35 entsprechend.


Grundlage für die Eintragung war die Namenserklärung nach ausländischem Recht. Da hat wohl der Standesbeamte etwas geschlampt.

So oder so, ob auf Antrag oder ggf. auf Hinweis der Fehlerhaftigkeit, ist der Eintrag zu berichtigen.
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Antwort #6 - 13.02.2013 um 15:19:21
 
Märchenprinz schrieb am 13.02.2013 um 14:48:48:
Grundlage für die Eintragung war die Namenserklärung nach ausländischem Recht. Da hat wohl der Standesbeamte etwas geschlampt.


danke für die Klärung.  Jetzt nur noch eine Frage. Verstehe ich richtig:

1) Falls die Eltern des Kindes beide Ausländer sind dann sind PStG und PStV nicht anwendbar und Namensführung basiert sich auf Namenserklärung der Eltern

2) Falls ein Elternteil Deutsch ist und die Namensführung nach deutschem Recht gewählt wurde, dann sind für die Namensführung PStG und PStV relevant.

Wenn beide Sätze von mir richtig verstanden sind, dann:
für den Fall 1) soll TS eine Beschwerde schreiben, dass Eintrag nicht vollständig ist und bieten um Berichtigung
für den Fall 2) darf man ruhig einen Antrag auf Berichtigung stellen mit Argumentation, dass §23 Abs. 3 PStV nicht eingehalten wurde.

Danke.
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Antwort #7 - 13.02.2013 um 15:33:08
 
mmaestro schrieb am 13.02.2013 um 15:19:21:
1) Falls die Eltern des Kindes beide Ausländer sind dann ist PStG nicht anwendbar und Namensführung basiert sich auf Namenserklärung der Eltern


Nein, das PStG gilt immer, und berücksichtigt auch die Möglichkeit der Namensführung nach ausländischem Recht.


Wenn ein Kind geboren wird, finden formal zwei getrennte Beurkundungen statt. Die der Geburt als solche, und die über die Namenserklärung. Der Name wird dann auf dieser Grundlage eingetragen. Wenn sich die Namensführung des Kindes aber nach ausländischem Recht richten soll, ist das auch Teil der Namenserklärung, und ein Hinweis darauf entsprechen im Register einzutragen. Das ist hier wohl einfach nicht passiert, obwohl der Standesbeamte das eigentlich aufgrund seiner Erfahrung wissen sollte, welches Recht gewählt worden ist (ovich/ovna usw.)

mmaestro schrieb am 13.02.2013 um 15:19:21:
für den Fall 1) soll TS eine Beschwerde schreiben, dass Eintrag nicht vollständig ist und bieten um Berichtigung
für den Fall 2) darf man ruhig einen Antrag auf Berichtigung stellen mit Argumentation ,dass §23 Abs. 3 nicht eingehalten wurde.


Ja. Weil bei der Eintragung des Namens die Wahl der Namensführung nach ausl. Recht nicht beachtet wurde.
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Antwort #8 - 13.02.2013 um 15:56:09
 
Vielen herzlichen Dank ihr beiden! Ich habe jetzt einen Berichtigungsantrag mit dem Verweis auf § 23 Abs. 2 bis 3 PStV gestellt und hoffe auf eine positive Entscheidung!
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Antwort #9 - 13.02.2013 um 16:07:16
 
morgenstern555 schrieb am 13.02.2013 um 15:56:09:
Vielen herzlichen Dank ihr beiden! Ich habe jetzt einen Berichtigungsantrag mit dem Verweis auf § 23 Abs. 2 bis 3 PStV gestellt und hoffe auf eine positive Entscheidung!

für mich war das auch sehr nützliche Info. Also noch mal danke Märchenprinz!
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Antwort #10 - 13.02.2013 um 20:18:48
 
Hallo,

es könnte hier tatsächlich entweder eine gerichtliche Berichtigung nach § 48 PStG oder eine gerichtsfreie Berichtigung nach § 47 PStG vorliegen. Ich werde mal in die Kommentare schauen und dir schreiben, was sich daraus ergibt...

Übrigens wird die Naensführung nie nach dem PStG oder der PStV festgelegt. Das ist das Registerrecht und dort wird nur bestimmt, wie Namen, die sich nach deutschem Recht (BGB) oder nach dem ausländischen Recht in die Register einzutragen sind.

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Antwort #11 - 13.02.2013 um 21:15:40
 
Blaise schrieb am 13.02.2013 um 20:18:48:
Übrigens wird die Naensführung nie nach dem PStG oder der PStV festgelegt.


Richtig. Es wird aber vermerkt, besser: es ergibt sich aus der Art wie der Name eingetragen ist, dass eine Rechtswahl stattgefunden hat. Und das es sich hier um einen Namensbestandteil handelt der als "Vatersname" zu markieren ist, ist rechtlich absolut unproblematisch.
Ob 47 oder 48 einschlägig ist, ist eigentlich auch egal, da ein vernünftig geführtes Amt im Zweifel/bei Bedarf den Antrag beim Gericht selbst stellen wird, bzw. den "Interessierten" auf diese Möglichkeiten hinweisen wird. Schließlich besteht an der Richtigkeit des Registers in erster Linie ein öffentliches (und nicht privates) Interesse.
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Antwort #12 - 13.02.2013 um 22:30:02
 
Märchenprinz schrieb am 13.02.2013 um 21:15:40:
Richtig. Es wird aber vermerkt, besser: es ergibt sich aus der Art wie der Name eingetragen ist, dass eine Rechtswahl stattgefunden hat.

Nein. Wenn eine Rechtswahl getroffen wurde, ergibt sich das aus der Niederschrift über die Rechtswahl aus der Sammelakte.

Wenn ein russisches Kind in Deutschland geboren wurde, richtet sich der Name des Kindes erst mal nach russischem Recht. Die Eintragung des Vatersnamens mit dem Hinweis auf die Art des Namens hat dann überhaupt nichts mit einer Rechtswahl zu tun.

Zitat:
Ob 47 oder 48 einschlägig ist, ist eigentlich auch egal, da ein vernünftig geführtes Amt im Zweifel/bei Bedarf den Antrag beim Gericht selbst stellen wird

Wenn das Standesamt ermächtigt ist, einen solchen Antrag zu stellen... ansonsten sollte das Standesamt und die Aufsichtsbehörde tatsächlich wegen des öffentlichen Interesse an richtig geführten Registern erkannte Fehler in der zulässigen Form korrigieren.
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Antwort #13 - 08.03.2013 um 11:37:13
 
Nun sind mehr als 3 Wochen vergangen als ich den Berichtigungsantrag gestellt habe. Von dem Standesamt habe ich bis heute nichts gehört, keine Reaktion, überhaupt. Wie soll ich weiter vorgehen? Gibt es eine gesetzliche Frist oder dürfen sie sich beliebig lang darüber entscheiden?
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Antwort #14 - 08.03.2013 um 14:26:19
 
Hallo,

Boah, drei Wochen und es ist bis jetzt noch nichts passiert? Ungeheuerlich!  Durchgedreht

Die Berichtigung einer Urkunde ist aufwendig und komplex, dass wird nicht am Automaten gemacht. Zudem sind möglicherweise Aufsichtsbehörde, Personenstandsgericht und andere Personen zu beteiligen.
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