1. Zu der Frage, ob der Vatersname ins deutsche Melderegister einzutragen ist oder nicht und ggf. ob es hierzu eines Zusatzes bedarf oder nicht will ich mich jetzt gar nicht abschließend positionieren, aber wenigstens darauf hinweisen, dass die Praxis "Eintragung im Feld Vorname, ABER mit erklärendem Hinweis" durchaus existiert, z.B. in Sachsen-Anhalt (
http://www.magdeburg-tourist.de/media/custom/37_1918_1.PDF). Es geht hier m.E. zunächst mal um die Auslegung des Meldegesetzes, so dass man nicht unbedingt
GG und BVerfG bemühen muss. Allerdings trifft es m.E. auch nicht den Kern der Sache, die Problematik auf die Gestaltung eines Vordrucks o.ä. zu reduzieren. Sondern das Gesetz sagt, es werden der "Vorname" und der "Familienname" eingetragen. Es sagt nicht, dass alle Namen oder alle Namensbestandteile eingetragen werden. Deshalb ist die Frage auch nicht, ob es einen Anspruch darauf gibt, dass der Vatersname "als solcher" gekennzeichnet wird. Sondern zu fragen ist, ob es - zunächst mal mit Sinn und Zweck des Meldegesetzes, und erst, wenn man dann nicht weiter kommt - mit dem
GG vereinbar ist, dass ganz ausdrücklich für das Erhebungsmerkmal "Vorname" ein Name im Register gespeichert wird, der unstreitig gerade kein Vorname ist, ohne, dass wenigstens ein erläuternder Hinweis erfolgt. Von daher kann ich das Begehr des
TS schon nachvollziehen - es geht ja hier nicht nur um das APR, sondern auch darum, dass möglicherweise personenbezogene Daten erhoben, gespeichert und weitergegeben werden, ohne, dass die Ermächtigungsgrundlage so ganz klar ist (warum im Feld "Vorname"? warum nicht als "Familienname"?). Das ist mit Blick auf Tragweite und Bedeutung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (siehe Volkszählungsurteil des BVerfG) nicht unbedenklich. Das Ansinnen des
TS, man möge das erläutern, ist vor diesem Hintergrund eigentlich fast schon ein freundliches Kompromissangebot an die Verwaltung. Die - durchaus vertretbare - Maximalforderung wäre, dass der Vatersname ganz rausfliegt. Aus prozessualen Gründen dürfte es im hier avisierten Streitfall auch erfoderlich sein, den Antrag von Anfang an primär hierauf und nur hilfsweise auf den erläuternden Zusatz zu richten.
2. Schon mal darüber nachgedacht, deutsches Namensrecht zu wählen (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB) und dann anschließend den Vatersnamen abzulegen, Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB? Dann muss das Register definitiv geändert werden. Die "hinkende Namensführung", die daraus resultiert, dürfte wohl zu verschmerzen sein.