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Übergabe: Vatersname russisches Kindes, vom Standesamt an Meldestelle dann an Bundeszentralamt f. St (Gelesen: 30.625 mal)
Muleta
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Antwort #45 - 22.02.2013 um 17:42:50
 
hm, ich hab das mal in den russischen Pässen nachgeschaut:

da steht in der kyrillischen Variante bei Vorname auch der Vatersname, in der lateinischen Variante nicht.

Auch insofern habe ich jedenfalls Zweifel daran, dass ein russischer Staatsbürger in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt sein könnte, wenn der Vatersname in deutschen Dokumenten auch in der Rubrik "Vorname" aufgeführt wird. Denn die Namensführung richtet sich nach russischem Recht und dort ist der Vatersname nunmal Namensbestandteil. Es ist ja nicht so, dass eine deutsche Behörde etwas hinzufügt, was kein Namensbestandteil wäre.

Auch führt die Tatsache, dass es nach dem deutschen Namensrecht keine Vatersnamen gibt nicht dazu, dass Personen, deren Name sich nach ausländischem Recht richtet und die daher einen Vatersnamen tragen, in Deutschland diesen nicht mehr tragen würden.

Daran ändert die oben zitierte Rspr des OLG Nürnberg auch nichts: diese bestätigt lediglich, dass ein Vatersname weder ein Vor- noch ein Nachname ist, jedoch Namensbestandteil. Es reduziert die Problematik somit auch zutreffend: "Es handelt sich nur um ein Problem der Darstellung im Register".

Im vorliegenden Fall ist das (einzig maßgebliche) Register, nämlich das der Geburt, offensichtlich richtig.

Ob nun weitere Dokumente auf den Namen

Anna Antonovna Bubka oder
Anna (Antonovna) Bubka oder
Anna Antonovna (Vatersname) Bubka 

ausgestellt werden, ist m.E. egal, da keine der Varianten in das Persönlichkeitsrecht eingreift. Das Problem, einem deutschen zu erklären, dass Antonovna kein weiterer Vorname ist, bleibt bestehen - aber es ist nicht das Problem deutscher Behörden.

Ein Anrecht auf etwas in der Form

Anna Bubka

besteht m.E. jedenfalls nicht, weil Anotovna eben teil des Namens ist und daher aufgeführt werden muss.

Dass das auf deutschen Formularen ggf. missverständlich rüberkommt, dürfte für den Gang zum BVerfG m.E. nicht reichen.
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Antwort #46 - 22.02.2013 um 17:49:26
 
Zitat:
dass ein Vatersname weder ein Vor- noch ein Nachname ist


Genau. Wenn es weder das eine, noch das andere ist, dann hat es auch im Registerfeld "Vorname" nichts zu suchen.

Zitat:
Es handelt sich nur um ein Problem der Darstellung im Register".


Und genau dieses Problem will - berechtigterweise- der TS gelöst haben.

Wenn im Register Platz ist für solchen Schwachsinn wie "Künstler/Ordensname", dann kann man doch auch erwarten, dass für einen entspr. Hinweis auch Platz ist.
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Antwort #47 - 22.02.2013 um 17:59:27
 
Ich versuche nochmal auf den Kern zurückzukommen:

Russisches Kind hat derzeit keinen russischen Paß, sondern nur die deutsche Geburtsurkunde.

In der GU ist der Vatersnamen als solcher kenntlich gemacht.

Im Melderegister steht der Vatersname so, als sei er ein zweiter Vorname. Nicht in einer AE, einem Ausweisersatz, einem Paß, einem Führerschein oder sonst einem Dokument.

Das ist das ganze Problem.



Dann schaue ich mir die Anzahl der Beiträge zu diesem Thema an und staune:

In Melderegistern steht noch vieles andere, was von Fachleuten mit Verwunderung zur Kenntnis genommen wird.
Z.B. zusätzliche Staatsangehörigkeiten, die es niemals gab.

Im Zweifel interessiert daher der Eintrag ins Melderegister niemanden, solange es Personaldokumente mit korrekten Einträgen gibt.
Das Register ist schließlich kein Personaldokument.


Hat das Kind in der Zwischenzeit einen Reisepaß?
Einen eigenen Aufenthaltstitel?
In beiden würde der Name korrekt dargestellt - also ohne Vatersname.

Wenn nicht, warum kümmerst Du, mmaestro, Dich nicht erstmal um das Wichtige?
Statt dessen viel Energie - und nicht nur Deine eigene - in ein Randproblem?


Sobald die Personaldokumente da sind, wird jeder neue Eintrag in irgendwelchen Registern, Datenbanken u. dgl. aufgrund dieser Dokumente erstellt, nicht aufgrund des Melderegisters.

Und das "Problem" hat keine praktische Bedeutung mehr.
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Antwort #48 - 22.02.2013 um 18:39:09
 
Muleta schrieb am 22.02.2013 um 17:42:50:
hm, ich hab das mal in den russischen Pässen nachgeschaut:

da steht in der kyrillischen Variante bei Vorname auch der Vatersname, in der lateinischen Variante nicht.

stimmt.
Russische Reisepass wird nur zum Ausweisung einer Person außerhalb Russlands benutzt, das ist seine Funktion. In Russland wird innerer Pass (ID/ Ausweis) benutzt, und da steht Vatersname in einem eigenem Feld. In der Länder außerhalb Russlands wird meistens keinen Vatersnamen benutzt, um ausländische Behörden nicht zu frustrieren gibt's da keines Feld "Vatersname". Aber der Vatersname wird auch nicht ins Lateinisch unter dem Feld "Vornamen" übersetzt. Auf Kyrillisch für Russen ist so wie so klar dass es um Vor- und Vatersname geht, und vor allem wie ich schon gesagt habe in Russland muss man zum Ausweisung innerer Pass nutzen!

Muleta schrieb am 22.02.2013 um 17:42:50:
Auch insofern habe ich jedenfalls Zweifel daran, dass ein russischer Staatsbürger in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt sein könnte, wenn der Vatersname in deutschen Dokumenten auch in der Rubrik "Vorname" aufgeführt wird.

falsch, für auslandische Einrichtungen, die Pass lesen, wird da Vatersname nicht AUCH übersetzt. Da steht ganz klar: "Given names: Anna". Punkt.

Muleta schrieb am 22.02.2013 um 17:42:50:
Auch führt die Tatsache, dass es nach dem deutschen Namensrecht keine Vatersnamen gibt nicht dazu, dass Personen, deren Name sich nach ausländischem Recht richtet und die daher einen Vatersnamen tragen, in Deutschland diesen nicht mehr tragen würden.

Und wer sagt hier das meiner Tochter keinen Vatersnamen tragen soll? Sie muss Vatersname als SOLCHER tragen können. Das ist ihres Persönlichkeitsrecht.

Muleta schrieb am 22.02.2013 um 17:42:50:
Das Problem, einem deutschen zu erklären, dass Antonovna kein weiterer Vorname ist, bleibt bestehen - aber es ist nicht das Problem deutscher Behörden. 

Sie widersprechen sich selbst. Wenn das keine weitere Vorname ist, warum muss den in "Vornamen" ohne Hinweis rein? Das ist das Problem, das die Meldebehörde meiner Tochter und uns gemacht hat, ich will nicht jemanden lebenslang etwas erklären zu müssen. Rein Bürokratisch zu sehen, alle Papiere müssen ordentlich sein.

Muleta schrieb am 22.02.2013 um 17:42:50:
Dass das auf deutschen Formularen ggf. missverständlich rüberkommt, dürfte für den Gang zum BVerfG m.E. nicht reichen.

Dass das in Deutschland keinen Vornamen gibt's dürfte für die Eintragung den Vatersnamen als bloßen Vornamen auch nicht reichen.
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Antwort #49 - 22.02.2013 um 18:55:24
 
mmaestro schrieb am 22.02.2013 um 18:39:09:
Und wer sagt hier das meiner Tochter keinen Vatersnamen tragen soll? Sie muss Vatersname als SOLCHER tragen können. Das ist ihres Persönlichkeitsrecht.


das tut sie doch! Denn welchen Namen sie trägt, ist verbindlich im Geburtenregister festgelegt. Und der scheint ja richtig zu sein.

mmaestro schrieb am 22.02.2013 um 18:39:09:
ich will nicht jemanden lebenslang etwas erklären zu müssen.


da dürfte das Problem liegen: m.E. hat jeder Mensch ein Recht darauf, dass sein Name richtig und ggf. vollständig wiedergegeben wird. M.E. besteht aber kein Recht darauf, dass auch jeder Namensbestandteil richtig als solcher bezeichnet und gekennzeichnet wird. Denn die bloße Bezeichnung oder Kennzeichnung (hier als "Vatersname") unterfällt m.E. nicht Art. 2 Abs. 1 GG.

Der Name ist daher wie er ist und das bedeutet im Zweifel eben, dass derjenige der ihn führt, ständig auch erklären muss, wie der Name gemeint ist. Es ist nicht die Aufgabe deutscher Behörden, dem Rest der deutschen Bevölkerung weitere Erläuterungen zu russischen (oder indischen oder eriträischen oder sonstwas für) Namen mit auf den Weg zu geben.

Wie auch immer: wenn Du der Ansicht bist, dass das Melderegister im Hinblick auf den Namen Deiner Tochter unrichtig ist, dann kannst Du eine Berichtigung verlangen. Wird eine solche abgelehnt, dann kannst Du dagegen -je nach Bundesland- per Widerspruch oder direkt gerichtlich vorgehen. Mögest Du genug Geld und Ausdauer für diesen Weg haben.

Hier im Forum brauchst Du niemanden von Deiner Ansicht überzeugen - wir entscheiden das nicht und können es nicht ändern. Aber es sollte klar geworden sein, wie eine Behörde möglicherweise argumentieren wird.
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Antwort #50 - 22.02.2013 um 18:57:53
 
Petersburger schrieb am 22.02.2013 um 17:59:27:
Im Melderegister steht der Vatersname so, als sei er ein zweiter Vorname. Nicht in einer AE, einem Ausweisersatz, einem Paß, einem Führerschein oder sonst einem Dokument.

mir ist egal ob es AE oder Meldebescheinigung ist. Ich will das ALLE unterlagen richtig sind. Übrigens, ist Meldebescheinigung in Deutschland sehr wichtiger Dokument.

Petersburger schrieb am 22.02.2013 um 17:59:27:
Im Zweifel interessiert daher der Eintrag ins Melderegister niemanden, solange es Personaldokumente mit korrekten Einträgen gibt.

wirklich? Wie kann ich einen Personaldokument z.B. an Bundeszentralamt für Steuern vorliegen um richtige Eingaben für meine Tochter in Id-Nr-Datenbank machen zu lassen? Bundeszentralamt hat schon auf Grund von Daten der Meldebehörde Vatersname als zweite Vorname gespeichert und für Berichtigung muss ich mich "an der Meldebehörde wenden". Weisst hier jemand genau an wieviele und welche Behörden/Amte schickt die Meldebehörde Daten weiter? Ich glaube an viele.

Petersburger schrieb am 22.02.2013 um 17:59:27:
Hat das Kind in der Zwischenzeit einen Reisepaß?
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In beiden würde der Name korrekt dargestellt - also ohne Vatersname.

Wenn nicht, warum kümmerst Du, mmaestro, Dich nicht erstmal um das Wichtige?
Statt dessen viel Energie - und nicht nur Deine eigene - in ein Randproblem?

Hör bitte auf damit, ich habe hier schon mal geschrieben, dass ich im Februar nur einen Antrag stelle, weisst du wie lange dauert es einen Reisepass bei Konsulat auszustellen? bis 3 Monate. Wenn jemand mir sagt dass ich für meiner Tochter nicht um Wichtige kümmere dann hat kein Recht dafür. Ich kümmere mich nämlich alles richtig für die Tochter zu machen, egal ob einen Pass oder eine Meldebescheinigung.

============

Muleta schrieb am 22.02.2013 um 18:55:24:
Der Name ist daher wie er ist und das bedeutet im Zweifel eben, dass derjenige der ihn führt, ständig auch erklären muss, wie der Name gemeint ist. Es ist nicht die Aufgabe deutscher Behörden, dem Rest der deutschen Bevölkerung weitere Erläuterungen zu russischen (oder indischen oder eriträischen oder sonstwas für) Namen mit auf den Weg zu geben. 


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Antwort #51 - 22.02.2013 um 21:14:49
 
mmaestro schrieb am 22.02.2013 um 18:57:53:
Übrigens, ist Meldebescheinigung in Deutschland sehr wichtiger Dokument.

Ich lach' mich tot.

Wenn Dein Kind einen eAT hat, steht die Meldeadresse dort drauf. Und kein Aas interessiert sich für den Namenseintrag auf einer seltenst erforderlichen Meldebescheinigung.


mmaestro schrieb am 22.02.2013 um 18:57:53:
Hör bitte auf damit,


Ebenso.

Ich schrieb bereits, daß Du Dein Don-Quichotte-Spiel ohne diese Dokumente spielen kannst bis zur physischen Ermüdung aller Beteiligten, aber mit zweifelhaften Erfolgsaussichten.

Statt dessen - und jetzt nenne ich das mal beim Namen - nervst Du hier mit einem Anspruch, den ich so nicht verstehe - nicht in diesem Ablauf.

Mach' die Dinge in einer logischen Reihenfolge.

Damit sparst Du vieler Leute Nerven.

Deine Tochter hätte derzeit vermutlich mehr von Dir, wenn Du Dich um sie kümmern würdest statt um ihre Abbildung im Melderegister. Von dem weiß sie nicht mal etwas.


Wie bist Du bloß in RUS mit dieser Einstellung klargekommen? Oder hast Du die erst in Deutschland gelernt?

(Laß es - ich will keine Antwort!)
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Antwort #52 - 23.02.2013 um 08:05:51
 
mmaestro schrieb am 22.02.2013 um 15:49:29:
ich zwinge auch nicht alle deutsche Behörden ein neues Feld "Vatersname" einzuführen, aber sie sollen für eine _russische Staatsangehörige_ unter Vornamen nur Vornamen speichern, oder wenn sie Vatersnamen unbedingt in deutsche Papiere auch führen wollen, dann sollen sie deutlich machen, das "Antonovna" kein zweiter Vorname sonder ein Vatersname ist. Anders geht es nicht, sie hat keine Deutsche Staatsangehörigkeit bekommen, deswegen darf das deutsche Recht (mit diesen Angleichungen aller unbekannten Namensbestandteilen zu weiteren Vornamen) nicht den Vatersnamen eingreifen.



Ich stimme absolut mit Petersburger überein. Diese Meldebescheinigung ist kein wichtiges Dokument. Und dein Problem ist wirklich nur ein Darstellungsproblem.
Du hättest also gerne, dass der Vatersname im Melderegister als solcher gekennzeichnet wird.
Die Melderegister würden mit der Umsetzung einer solchen Forderung ganz schön Probleme bekommen. Denn es gibt in Deutschland nicht nur Menschen, die einen Vatersnamen führen, sondern noch ganz andere Namensbestandteile, die das deutsche Recht so gar nicht kennt.
Vatersnamen, Namenszusätze, Mittelnamen, Eigennamen, Namensketten ... all das gibt esund all das beachtet das Personenstandsrecht, da Grundlage der Namensführung das Geburtsregister ist und nicht eine Meldebescheinigung.
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Antwort #53 - 23.02.2013 um 09:28:59
 
Runenwolf schrieb am 23.02.2013 um 08:05:51:
Du hättest also gerne, dass der Vatersname im Melderegister als solcher gekennzeichnet wird.
Die Melderegister würden mit der Umsetzung einer solchen Forderung ganz schön Probleme bekommen.

Ist Vatersname eines Ausländers ein Vorname?
- Nein
Soll man auf Grund, dass richtige Namensführung manchen Behörden extra Aufwand macht, auf seinem Recht nicht bestehen?
- Nein

Ansonsten, danke für deine Meinung.
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Antwort #54 - 23.02.2013 um 10:30:01
 
Ab sofort erwarte ich Deinen nicht minder heftigen Einsatz dafür, daß in russischen Registern das Feld "Vatersname" kein Pflichtfeld mehr ist.

Mich stört mein dortiger Namensbestandteil "-" in diesem Pflichtfeld schon lange.
Und Briefe mit "Уважаемый Peter - Burger" gehen mir gegen den Strich.

Noch ärgerlicher, wenn dort jemand "нет" einträgt.

Schlimm genug, daß das Ausländer betrifft - es gibt auch Nationalitäten in RUS, russische Staatsangehörige (!), die durch solche Praktiken in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt werden!

Hör auf, mit der großen Keule zu fuchteln!


Geh, und nimm Dein Kind auf den Arm. Oder hilf Deiner Frau, die nicht nur Deinen Rücken sehen möchte, wenn Du vorm Computer Weltprobleme löst.
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Antwort #55 - 23.02.2013 um 20:16:47
 
1. Zu der Frage, ob der Vatersname ins deutsche Melderegister einzutragen ist oder nicht und ggf. ob es hierzu eines Zusatzes bedarf oder nicht will ich mich jetzt gar nicht abschließend positionieren, aber wenigstens darauf hinweisen, dass die Praxis "Eintragung im Feld Vorname, ABER mit erklärendem Hinweis" durchaus existiert, z.B. in Sachsen-Anhalt (http://www.magdeburg-tourist.de/media/custom/37_1918_1.PDF). Es geht hier m.E. zunächst mal um die Auslegung des Meldegesetzes, so dass man nicht unbedingt GG und BVerfG bemühen muss. Allerdings trifft es m.E. auch nicht den Kern der Sache, die Problematik auf die Gestaltung eines Vordrucks o.ä. zu reduzieren. Sondern das Gesetz sagt, es werden der "Vorname" und der "Familienname" eingetragen. Es sagt nicht, dass alle Namen oder alle Namensbestandteile eingetragen werden. Deshalb ist die Frage auch nicht, ob es einen Anspruch darauf gibt, dass der Vatersname "als solcher" gekennzeichnet wird. Sondern zu fragen ist, ob es - zunächst mal mit Sinn und Zweck des Meldegesetzes, und erst, wenn man dann nicht weiter kommt - mit dem GG vereinbar ist, dass ganz ausdrücklich für das Erhebungsmerkmal  "Vorname" ein Name im Register gespeichert wird, der unstreitig gerade kein Vorname ist, ohne, dass wenigstens ein erläuternder Hinweis erfolgt. Von daher kann ich das Begehr des TS schon nachvollziehen - es geht ja hier nicht nur um das APR, sondern auch darum, dass möglicherweise personenbezogene Daten erhoben, gespeichert und weitergegeben werden, ohne, dass die Ermächtigungsgrundlage so ganz klar ist (warum im Feld "Vorname"? warum nicht als "Familienname"?). Das ist mit Blick auf Tragweite und Bedeutung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (siehe Volkszählungsurteil des BVerfG) nicht unbedenklich. Das Ansinnen des TS, man möge das erläutern, ist vor diesem Hintergrund eigentlich fast schon ein freundliches Kompromissangebot an die Verwaltung. Die - durchaus vertretbare - Maximalforderung wäre, dass der Vatersname ganz rausfliegt. Aus prozessualen Gründen dürfte es im hier avisierten Streitfall auch erfoderlich sein, den Antrag von Anfang an primär hierauf und nur hilfsweise auf den erläuternden Zusatz zu richten.

2. Schon mal darüber nachgedacht, deutsches Namensrecht zu wählen (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB) und dann anschließend den Vatersnamen abzulegen, Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB? Dann muss das Register definitiv geändert werden. Die "hinkende Namensführung", die daraus resultiert, dürfte wohl zu verschmerzen sein.
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« Zuletzt geändert: 23.02.2013 um 20:30:15 von tapir »  

In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Antwort #56 - 23.02.2013 um 20:58:22
 
Der Wunsch des TS ist für mich nachvollziehbar und verständlich.

Ich würde an seiner Stelle vermutlich dasselbe anstreben.

ABER:
1. würde ich damit warten, bis Paß und eAT mit der Namensführung in der von ihm angestrebten Schreibweise vorliegen und bis dahin niemanden nerven,

2. würde ich nicht permanent mit großen Keulen ("verletzte Persönlichkeitsrechte") hantieren und

3. bei meinen Forderungen nicht vergessen, daß ich  eine Minderheit repräsentiere, die auch nicht unter dem Mantel der Einzelfallgerechtigkeit der Mehrheit irgendwas aufzwingen sollte.
Hier die Anpassung öffentlicher Register an beliebige exotische Namensvarianten zu deren exakter Abbildung.


Und jetzt schlage ich vor, daß mmaestro meinen Ratschlag Nr. 1 folgt.
Sollte es dann immer noch "behördlichen Widerstand" gegen eine Anpassung des Melderegisters geben, stehe auch ich gern zur Verfügung.
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Antwort #57 - 24.02.2013 um 00:31:55
 
tapir schrieb am 23.02.2013 um 20:16:47:
Die - durchaus vertretbare - Maximalforderung wäre, dass der Vatersname ganz rausfliegt. Aus prozessualen Gründen dürfte es im hier avisierten Streitfall auch erfoderlich sein, den Antrag von Anfang an primär hierauf und nur hilfsweise auf den erläuternden Zusatz zu richten.

eben. Aber ich glaube es wird ehe schwierig sein, deswegen wollte ich mindestens, dass keine Namensverletzung passiert (Angleichung den Vatersnamen an den Vornamen).

tapir schrieb am 23.02.2013 um 20:16:47:
Schon mal darüber nachgedacht, deutsches Namensrecht zu wählen (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB) und dann anschließend den Vatersnamen abzulegen, Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB? Dann muss das Register definitiv geändert werden. Die "hinkende Namensführung", die daraus resultiert, dürfte wohl zu verschmerzen sein.

danke für deine Hilfe. Ist es aber leider so, dass in Art. 10 Abs. 3 geht es nur um den Familiennamen. Den Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB könnte man glaube ich nur bei der Einbürgerung anwenden.
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Antwort #58 - 24.02.2013 um 01:07:35
 
Tapir hat den Kern der Sache sehr schoen eloquent und strukturiert zusammengefasst. Probier doch mal mit genau seiner Argumentation den Widerspruch, bzw. wie Petersburger schon vorgeschlagen hat, nachdem der Pass vorliegt.
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Antwort #59 - 26.02.2013 um 04:16:15
 
@mmaestro
Deine Probleme, lieber TS, möchte ich auch haben. Ich selbst habe einen Namen, der laufend Probleme bereitet, weil er einen Adelstitel beinhaltet, den es aber, nach deutschem Namensrecht seit der Weimarer Republik nicht mehr gibt, stattdessen aber als Bestandteil des Nachnamens geführt werden darf. Nehmen wir also einmal an ich hieße "Martin Freiherr von Martinsheimer". Bei jeder Behörde, jedem Arzt, jedem ... darf ich an drei Stellen nachschlagen lassen: Unter "M" wie Martinsheimer, "F" wie Freiherr, "V" wie von - und unter einem der drei Buchstaben bin ich dann meistens zu finden. Einer meiner Brüder hat das "Freiherr von" abgelegt. Somit steht er in etlichen Behörden unter einem anderen Buchstaben als seine Geschwister und seine Eltern.

Jedes zweite Formblatt ist für den vollständigen Nachnamen zu kurz. Ich habe dann die Wahl "Freiherr von Martinsheime", "Freih. v. Martinsheimer" oder sonst eine falsche Angabe zu machen. Noch lustiger wird es bei Internet-Zahlungen, wenn ich bei der Zahlung mit meiner Visakarte meinen Nachnamen angeben muss - und, weil der Platz wieder einmal zu klein war - deswegen immer wieder nachschlagen muss, wie bei DIESER Kreditkarte der Name abgekürzt wurde - manchmal nicht einmal von mir selbst sondern von einem Banksachbearbeiter mit mehr oder weniger Ahnung.

Und GANZ lustig wird es dann, wenn das Internet-Formblatt behauptet, dass es Nachnamen mit Lücken nicht geben könnte und ich - völlig falsch - "Freiherr-von-Martinsheimer" eintragen muss, damit das System es akzeptiert.

Und dieses Problem ist ein rein innerdeutsches. Dennoch habe ich bisher den Gang vor den Europäischen Gerichtshof oder das Beliefern eines Threads mit 4 Seiten Stoff oder ... unterlassen, versuche das mit Humor zu tragen - und das nun schon seit 46 Jahren.

Aber bitte schön, wenn man ein wenig mehr Blutdruck braucht, nur weiter so ...

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