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Übergabe: Vatersname russisches Kindes, vom Standesamt an Meldestelle dann an Bundeszentralamt f. St (Gelesen: 30.626 mal)
mmaestro
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Antwort #15 - 26.01.2013 um 17:06:50
 
Blaise schrieb am 26.01.2013 um 16:17:08:
Diese erklärenden Zusätze über die Art des Namens nach einem ausländischen Recht werden in andere Register, wie z.B. In das Melderegister nicht übernommen.  In diesem Register werden nur die tatsächlichen Namen eingetragen.


und die Tatsache ist - meine Tochter hat nur eine Vorname! Glauben Sie mir, da ich ihr Vater bin. Die Russische Heimatrecht zwingt nicht fürs Kind eine weitere Vorname zu führen, aber anscheinend machen es die Deutsche Behörden. Warum denn schreibt man beim Standesamt die erklärende Zusätze , wenn sie bei der Meldebehörde uberhaupt nicht beachten wurden? Einfach, weil ohne diese Erläuterung sichert sich das Standesamt nicht ab, und bricht die Rechte meiner Tochter mit zuteilung einen unexistierten zweiten Vorname. Die Meldebehörde ist aber nicht so schlau wie Standesamt Smiley und bricht alle Mögliche Rechte mit einordung den Vatersname zur Vornamen ohne den Erläuterung zu beachten. 

Blaise schrieb am 26.01.2013 um 16:17:08:
Scheinbar kommen damit auch tausende Menschen, die ein Patronym führen, auch gut mit klar.

Glaube ich nicht, ich glaube ehe dass viele Leute einfach die Klappe halten müssen, weil es bleibt für die Leute nichts anderes als.... (siehe Zitat unten)

Blaise schrieb am 26.01.2013 um 16:17:08:
auf die Änderung des Rechts hinzuwirken, wie z.B. mit einer Petition. Vielleicht ist auch eine Klage vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag


- was nicht so einfach und billig ist.

Blaise schrieb am 26.01.2013 um 16:17:08:
falls Du die Menschenrechte deiner Tochter verletzt siehst.

ja, ich sehe die Rechte von meiner Tochter, mir und meiner Frau verletzt. Nur die Eltern/Sorgeberechtigte dürfen Vornamen fürs Kind auswählen (und es steht auch in Gesetz), Vorname ist doch keine Nachname oder Vatersname, die geerbt wurden. Die Eltern müssen Freiheit haben Vorname(n) und denen Anzahl auszuwählen.
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« Zuletzt geändert: 26.01.2013 um 17:20:18 von mmaestro »  
 
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Antwort #16 - 26.01.2013 um 18:35:53
 
Mein letzter Beitrag hier, weil es mir einfach reicht.

mmaestro schrieb am 25.01.2013 um 20:20:28:
Ich habe vor im Februar die Feststellung der russischen StAng bei der Russische Konsulat in Deutschland durchführen zu lassen.

Da ist nichts festzustellen. Du mußt schlicht einen Paßantrag stellen.

mmaestro schrieb am 25.01.2013 um 20:20:28:
Dann hole ich dort noch den Reisepass für die Tochter.

Bis dahin wirst Du Dein weltbewegendes Problem auch nicht lösen können.
Die deutschen öffentlich Bediensteten haben offenbar bisher nur die deutsche Geburtsurkunde gesehen - andere gibt es offenbar bisher nicht.

Die dortigen Angaben haben sie offenbar korrekt umgesetzt. So unzulänglich das in Deinen Augen sein mag.

Legst Du später den Paß vor - und womöglich eine in der russischen AV ausgestellte Geburtsurkunde, läßt Du diesen Eintrag korrigieren mit Verweis auf die russischen Dokumente.


Das (Vorlegen russischer Dokumente) hast Du bisher nicht getan - hier liegt die Ursache Deines "Problems".
Das Beschaffen eines Passes für Dein Kind ist Deine Pflicht. Von der habe ich bisher nicht viel gelesen. Diese Pflicht "sehe ich verletzt".

Sollte es später immer noch Probleme geben, gibt es Grund hier weiterzumachen.
Bis dahin ist das blankes Theoretisieren und ... nein, lieber  Lippen versiegelt
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Antwort #17 - 26.01.2013 um 20:09:57
 
Das
Blaise schrieb am 26.01.2013 um 14:20:16:
Nach den jeweiligen Verwaltungs- oder Dienstvorschriften der Länder, werden Vaternamen im Feld für die Vornamen eingetragen. Namensbezeichnungen wie "Vatersname" oder "Eigenname" werden nicht übernommen!


und das

Blaise schrieb am 26.01.2013 um 14:20:16:
Vielleicht hilft ja eine Petition zur Änderung des Melderechtsrahmengesetz, damit die Vatersnamen richtig im Melderegister eingetragen werden können.


passt doch nicht zusammen.
Im MRRG § 2 ist doch geregelt:

Zitat:
§ 2 Speicherung von Daten
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 speichern die Meldebehörden folgende Daten
einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister...


Aus dem Fettgedruckten ergibt sich doch IMHO das sich ein Hinweis aus dem Namenszusatz aus dem Meldregister selbst ergeben muss. zumindest habe ich keine andere gesetzliche Grundlage gefunden das ein ausländischer Namenszusatz ohne Hinweis als Vornamen eingetragen wird.

Verwaltungs- und Dienstvorschriften zählen hier IMHO nicht, da sie einer gestzlichen Grundlage bedürfen. Mir dünkt man ist in den Dienstvorschrften den einfachen Weg gegangen bei der Umsetzung des MRRG.

Theoretisch kann derThreadsteller nach §9 MRRG eine Berichtigung verlangen und damit den Rechtsweg eröffnen. Letzendlich muss aber der Threadsteller selber wissen ob er gegen dieses Grundsatzproblem vorgehen will und gegen Windmühlen kämpft oder einfach die hinkende Namensführung in den russischen und deutschen Papieren akzeptiert, obwohl beide nach gleichen Namensrecht ausgestellt sind.


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Antwort #18 - 26.01.2013 um 20:30:40
 
Petersburger schrieb am 26.01.2013 um 18:35:53:
Mein letzter Beitrag hier, weil es mir einfach reicht.

macht nichts. Das Problem ist da und ich habe um die Hilfe hier gebietet um den Eintrag bei der Meldebehörde korregieren zu lasssen können. Ich wollte auf kein Fall hier Feinde machen, also Deine Beiträge brauche ich weiter auch nicht, da Du hier ja kein Problem siehst und damit könntest mir nicht weiter helfen, sondern verschwindest Deine Zeit. Vielleicht andere Users die da Problem merken können können mir helfen, aber ich verlängere nicht auf jeden meinen Beitrag eine Antwort zu geben. Also, muss Du natürlich nicht mitmachen.

Petersburger schrieb am 26.01.2013 um 18:35:53:
Da ist nichts festzustellen. Du mußt schlicht einen Paßantrag stellen.


doch, es heißt genau "Оформление наличия гражданства" oder auf Deutsch wird es so ähnliches wie: Feststellung der Verfügbarkeit von Staatsbürgerschaft. Und es muss nicht unbedingt in Form von einen Reisepass sein, sonder auch kann als Eintrag in den Reisepass eines Elternteils / oder beiden Eltern aussehen. Aber Reisepass fürs Kind ist glaube ich eine bessere Form.

Petersburger schrieb am 26.01.2013 um 18:35:53:
Bis dahin wirst Du Dein weltbewegendes Problem auch nicht lösen können.
Die deutschen öffentlich Bediensteten haben offenbar bisher nur die deutsche Geburtsurkunde gesehen - andere gibt es offenbar bisher nicht.


Noch mal: in der deutsche Urkunde ist nachvollziehbar, dass meine Tochter Vor- und Vatersname, hat und in Anmeldebescheinigung / Melderegister ist es nicht klar, es sieht aus, als meine Tochter zwei Vornamen hätte, und es ist schon eine Fälschung.

Petersburger schrieb am 26.01.2013 um 18:35:53:
Die dortigen Angaben haben sie offenbar korrekt umgesetzt. So unzulänglich das in Deinen Augen sein mag.

Nein, sie haben die Hälfte vom GU-Feld "Vornamen" weggeschmissen. Wenn Sie wegen Vorschriften nicht können die Erläuterung miteintragen, dann sollten die nur Vorname in das Melderegister-Feld "Vornamen" übertragen. Und, by the way, sind dann diese Vorschriften die eine Fälschung erlauben absolut sinnlos.

Petersburger schrieb am 26.01.2013 um 18:35:53:
Legst Du später den Paß vor - und womöglich eine in der russischen AV ausgestellte Geburtsurkunde, läßt Du diesen Eintrag korrigieren mit Verweis auf die russischen Dokumente.


Würde ich gern machen, aber Du hast vielleicht nicht alles gelesen was ich geschrieben habe: mir wurde schon im Vorfeld  gesagt, dass sie den Reisepass nicht akzeptieren würden. Also, ich versuche es näturlich noch mal, wenn Reisepass da ist, aber ich zweifele sehr, ob es was bringt. Ich werde später berichten, ob es geklappt hat.


Petersburger schrieb am 26.01.2013 um 18:35:53:
Das (Vorlegen russischer Dokumente) hast Du bisher nicht getan - hier liegt die Ursache Deines "Problems".
Das Beschaffen eines Passes für Dein Kind ist Deine Pflicht. Von der habe ich bisher nicht viel gelesen. Diese Pflicht "sehe ich verletzt".


ich kenne meine Pflichte. Danke Smiley Ich sehe meine Pflicht als Vater die Willkür mit dem Namen meiner Tochter nicht zu erlauben um für sie später unnötige Probleme zu ersparen.
Wenn es um Beschaffung eines Passes für mein Kind geht, dann siehe oben (es muss nicht Pass sein , könnte als Eintrag in meinem Pass sein). Wegen längere Wartezeiten, kann ich erst im Februar Eintrag / Reisepass für Kind stellen, also keine Sorge ich habe mich darum schon gekümmert, und bitte nicht spekulieren.
Die Pflicht den Reisepass auszustellen kann Konsulat verletzen, wenn es sich weigert einen Reisepass auszustellen, obwohl das Kind einen Anspruch hat, damit wird das Recht einen Reisepass zu haben verletzt.
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« Zuletzt geändert: 26.01.2013 um 20:43:11 von mmaestro »  
 
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Antwort #19 - 26.01.2013 um 20:38:15
 
grisu1000 schrieb am 26.01.2013 um 20:09:57:
Theoretisch kann derThreadsteller nach §9 MRRG eine Berichtigung verlangen und damit den Rechtsweg eröffnen.


Vielen Dank, Sie sind ein Mensch Smiley Das wird mir auf jeden Fall helfen, jetzt habe ich eine Hoffnung.
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Antwort #20 - 26.01.2013 um 21:03:45
 
mmaestro schrieb am 26.01.2013 um 20:30:40:
ich kenne meine Pflichte

Auch § 3 und § 4 AufenthG?

Sobald die erfüllt sind, dürfte sich meines Erachtens das "Problem" relativ leicht lösen lassen.

Und um es klar zu sagen:
Grundsätzlich bin ich bei Dir, was das Verlangen nach korrekten Einträgen in den Registern angeht.
Aber zum  jetzigen Zeitpunkt, wo die beiden o.g. Forderungen deutschen Ausländerrechts von Dir bzw. Deinem Kind nicht erfüllt werden, sollte Dein Schwerpunkt an ganz anderer Stelle liegen.

mmaestro schrieb am 26.01.2013 um 20:30:40:
mir wurde schon im Vorfeldgesagt, dass sie den Reisepass nicht akzeptieren würden.

Das wäre eine Pflichtverletzung.

mmaestro schrieb am 26.01.2013 um 20:30:40:
(es muss nicht Pass sein , könnte als Eintrag in meinem Pass sein)

Falsch.
(Und Anlaß für mich, doch nochmal hier zu schreiben ...)


Einträge von Kindern in den russischen Reisepaß der Eltern, die seit Frühjahr 2010 vorgenommen wurden (die Einträge), sind kein Reisedokument für das Kind mehr, sondern nur noch eine Information über das Verwandtschaftsverhältnis.

Ein Grenzübertritt (russische Grenze) ist damit nicht mehr möglich.

Das wissen sogar viele Migrationsdienst-Mitarbeiter nicht, die auf ausdrückliches Verlangen der Eltern solche Einträge noch vornehmen.
Aber im hiesigen "Einheitlichen Dokumentenzentrum", die neben einer Migrationsdienst-Filiale auch noch einen Visumservice haben, ist das Problem immer wieder mal aufgetaucht: Die Pässe wurden für die Kinder visiert - auch durch Schengenvertretungen - aber die russischen Grenzbeamten haben das Kind nicht ausreisen lassen!

Daher:
Selbst wenn Dir anderes gesagt oder angeboten wird, solltest Du zwingend auf einem eigenen Reisepaß für das Kind bestehen.
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Antwort #21 - 26.01.2013 um 21:32:49
 
Petersburger schrieb am 26.01.2013 um 21:03:45:
Auch § 3 und § 4 AufenthG?


natürlich, deswegen mache ich meiner Tochter einen Reisepass. Sie ist doch nicht nach Deutschland ohne Reisepass und AT eingereist , sie ist hier geboren. Ich kann ja nicht einen Reisepass und AT für das Kind beantragen sobald das Kind nicht geboren ist Smiley)))

Petersburger schrieb am 26.01.2013 um 21:03:45:
Sobald die erfüllt sind, dürfte sich meines Erachtens das "Problem" relativ leicht lösen lassen.


ich hoffe. Aber wie Blaise hier schon geschrieben hat: Falls einen Eintrag in Geburtsregister vorliegt, dann richtet Meldebehörde sich nach diesem Register. Das "Problem" ist ja dass Meldebehörde Falsch den Eintrag ins Melderegister abschreibt.

Petersburger schrieb am 26.01.2013 um 21:03:45:
Und um es klar zu sagen:
Grundsätzlich bin ich bei Dir, was das Verlangen nach korrekten Einträgen in den Registern angeht.
Aber zum  jetzigen Zeitpunkt, wo die beiden o.g. Forderungen deutschen Ausländerrechts von Dir bzw. Deinem Kind nicht erfüllt werden, sollte Dein Schwerpunkt an ganz anderer Stelle liegen.


Danke dass Du bei mir bist. Unabhängig davon ob ich schon Reisepass für meine Tochter habe oder nicht, mein Schwerpunkt jetzt: den Eintrag in Melderegister soll korrekt gemacht werden, dabei sollte nicht passieren dass Meldebehörde eine zweite Vorname "entdeckt" und an anderen Behörden ohne Hinweis das der Vatersname ist übergibt. Natürlich wenn ich noch den Pass dazu habe dann wird es eine zusätzliche Nachweis, dass "Antonovna" kein Vorname ist.

Petersburger schrieb am 26.01.2013 um 21:03:45:
Einträge von Kindern in den russischen Reisepaß der Eltern, die seit Frühjahr 2010 vorgenommen wurden (die Einträge), sind kein Reisedokument für das Kind mehr, sondern nur noch eine Information über das Verwandtschaftsverhältnis.

Ein Grenzübertritt (russische Grenze) ist damit nicht mehr möglich.

Das gilt nur für die Eltern die einen Beometrischen Pass haben, ich als Besitzer altes Passes darf entweder das Info über Kind eintragen oder Reisepass fürs Kind erstellen lassen. Wenn es auch falsch ist, dann hat das Konsulat alte Info auf seine Webseite. Also , wenn Du Interesse hast, kannst du hier lesen:http://www.ruskonsmchn.mid.ru/passport.html

Petersburger schrieb am 26.01.2013 um 21:03:45:
Selbst wenn Dir anderes gesagt oder angeboten wird, solltest Du zwingend auf einem eigenen Reisepaß für das Kind bestehen.

ich werde natürlich Reisepass beantragen. Danke.
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Antwort #22 - 26.01.2013 um 21:39:20
 
Die geschilderten Probleme fuer die Kinder gab es mit Paessen der Serien 63 und 64, also "alten Musters".

Mach' mit der Info, was immer Du willst.

Und nochmal:
Solange Du die russischen Dokumente in der Hand hast und vorzeigen kannst, hast Du ganz andere Argumente.
Bis dahin vergeudest Du nur Deine Zeit und die der Verwaltung.
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Antwort #23 - 26.01.2013 um 22:06:31
 
mmaestro schrieb am 26.01.2013 um 21:32:49:
Danke dass Du bei mir bist. Unabhändig davon ob ich schon Reisepass für meine Tochter habe oder nicht, mein Schwerpunkt jetzt: den Eintrag in Melderegister soll korrekt gemacht werden, dabei sollte nicht passieren dass Meldebehörde eine zwete Vorname "entdeckt" und an anderen Behörden ohne Hinweis das der Vatersname ist übergibt. Natürlich wenn ich noch den Pass dazu habe dann wird es eine zusatzliche Nachweis, dass "Antonovna" kein Vorname ist.


Ich würde das nicht unabhängig betrachten. Mit einem russischen Reisepass, mit dem richtigen Namen hast du natürlich ein deutliches Indiz, wie der Name richtig verwendet wird. 

Zudem, ich habe von einer theoretischen Möglichkeit geschrieben. Natürlich kannst du eine Berichtigung nach §9 MRRG verlangen. Wird diese aber abgelehnt musst du den Gerichtsweg gehen. Da es sich hier ggf. um ein grundsätzliches Problem handeln könnte, kann der über mehrere Instanzen gehen. Dieser Weg ist lang und teuer und mit ungewissen Ausgang.

Ob sich das lohnt und anstatt nach Ablehnung der Berichtigung die Sache auf sich beruhen zu lassen und mit der Namensführung zu leben sollte man sicher als Option nicht verwerfen.
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Antwort #24 - 26.01.2013 um 22:22:35
 
grisu1000 schrieb am 26.01.2013 um 22:06:31:
Ich würde das nicht unabhängig betrachten. Mit einem russischen Reisepass, mit dem richtigen Namen hast du natürlich ein deutliches Indiz, wie der Name richtig verwendet wird. 

Zudem, ich habe von einer theoretischen Möglichkeit geschrieben. Natürlich kannst du eine Berichtigung nach §9 MRRG verlangen. Wird diese aber abgelehnt musst du den Gerichtsweg gehen. Da es sich hier ggf. um ein grundsätzliches Problem handeln könnte, kann der über mehrere Instanzen gehen. Dieser Weg ist lang und teuer und mit ungewissen Ausgang.

Ob sich das lohnt und anstatt nach Ablehnung der Berichtigung die Sache auf sich beruhen zu lassen und mit der Namensführung zu leben sollte man sicher als Option nicht verwerfen.


na ja, der Gerischtsweg wird für mich sehr schwer sein, vor allem weil es von mir viel Kraft nimmt etwas ohne Fehler auf Deutsch zu schreiben, und ich muss noch arbeiten und micht um die Tocher kümmern. Ich hoffe dass dein Hinweis auf §§ 2 und 9 MRRG zusammen mit dem Reisepass etwas bringt.

Ich glaube wir können diese Topic schon in Ruhe lassen, bis zur Zeit wenn ich erste Ergebnise von meine nächste Schritte bekomme.
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Antwort #25 - 27.01.2013 um 00:07:36
 
mmaestro schrieb am 26.01.2013 um 22:22:35:
Ich hoffe dass dein Hinweis auf §§ 2 und 9 MRRG


Wollte nur kurz anmerken, dass das so nicht richtig ist. Die richtige Rechtsgrundlage für die Berichtigung der Daten sind (noch) im entsprechenden Landesgesetz zu suchen.
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Antwort #26 - 27.01.2013 um 01:21:07
 
Märchenprinz schrieb am 27.01.2013 um 00:07:36:
Wollte nur kurz anmerken, dass das so nicht richtig ist. Die richtige Rechtsgrundlage für die Berichtigung der Daten sind (noch) im entsprechenden Landesgesetz zu suchen.


danke. Könnten Sie dann bitte auch raten welche Gesetz so was in Bayern regelt? so dass ich das durchlesen kann.
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Antwort #27 - 27.01.2013 um 01:25:53
 
mmaestro schrieb am 27.01.2013 um 01:21:07:
danke. Könnten Sie dann bitte auch raten welche Gesetz so was in Bayern regelt? so dass ich das durchlesen kann.


ist das "Gesetz über das Meldewesen (Meldegesetz - MeldeG), Vom 8. Dezember 2006" ?
wenn ich das richtich genannt habe, dann muss ich mich auf §§ 3 und 10 referrieren
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Antwort #28 - 27.01.2013 um 01:28:35
 
Ja.
Gesetz über das Meldewesen (BayMeldeG)

Art. 10
Berichtigung und Ergänzung des Melderegisters

(1) 1 Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig, hat es die Meldebehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen zu berichtigen oder zu ergänzen (Fortschreibung). .......
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Antwort #29 - 27.01.2013 um 01:32:51
 
Märchenprinz schrieb am 27.01.2013 um 01:28:35:
Ja.
Gesetz über das Meldewesen (BayMeldeG)

Art. 10
Berichtigung und Ergänzung des Melderegisters

(1) 1 Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig, hat es die Meldebehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen zu berichtigen oder zu ergänzen (Fortschreibung). .......


danke sehr!
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