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Übergabe: Vatersname russisches Kindes, vom Standesamt an Meldestelle dann an Bundeszentralamt f. St (Gelesen: 30.633 mal)
mmaestro
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Antwort #30 - 16.02.2013 um 11:24:56
 
Ich habe hier Neuigkeiten. Ich habe vor kurzem einen Antrag auf Berichtigung des Melderegister (mit dem Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 BayMeldeG) bei der Meldebehörde gestellt und heute habe ich folgende Antwort bekommen:

Zitat:
Laut den Erläuterungen im Bayerischen Meldegesetz (BayMeldeG) nach Art.3 Abs.1 findet man unter den Randvermerken 18 bzw. 26 die klare Aussage, dass "Zwischennamen" (Vatersname) als Vorname einzutragen sind und zwar - anders als bei standesamtlichen Beurkundungen- ohne den Zusatz "Vatersname".

Nach Auslegung des Gesetzes sind die Daten Ihrer Tochter bei uns richtig gespeichert und somit ist es uns leider nicht möglich Ihrem Wunsch auf Berichtigung des Melderegisters zu entsprechen.


Hat vielleicht jemand Ahnung was für Randvermerke 18 und 26 meinen die :/ Habe viel gesucht, aber ohne Ergebnis. Vielleicht machen die da die Vermerke selbst mit dem Kuli wie sie wollen Smiley
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morgenstern555
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #31 - 17.02.2013 um 17:11:21
 
mmaestro schrieb am 16.02.2013 um 11:24:56:
Hat vielleicht jemand Ahnung was für Randvermerke 18 und 26 meinen die :/ Habe viel gesucht, aber ohne Ergebnis. Vielleicht machen die da die Vermerke selbst mit dem Kuli wie sie wollen Smiley


Meine Vermutung ist, dass es sich um eine Dienstanweisung (zum BayMeldeG?) handelt. Für die Nichtbeamten sind solche Dienstanweisungen idR schwer zugänglich. Hoffentlich kennt sich jemand hier damit aus...
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mmaestro
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Antwort #32 - 21.02.2013 um 11:18:48
 
kennt sicht wirklich niemand aus was für Vermerke sind das?
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Märchenprinz
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Antwort #33 - 21.02.2013 um 23:45:57
 
Hab auch danach ziemlich lange gesucht, aber nichts gefunden. Das sind ziemlich sicher interne Dienstanweisungen.
Hast Du einen auch einen Rechtsbehelf zusammen mit der Ablehnung bekommen?

Wenn die Behörde mit dem Verweis auf Verwaltungsvorschriften argumentiert, ist im Prinzip keine vernünftige Begründung.
Es ist natürlich Dir überlassen, ob du Dir die Mühe machen willst und den Rechtsweg bestreiten willst.
Instinktiv habe ich das Gefühl, dass das Aussicht auf Erfolg hat. Also ertmal Widerspruch einlegen.
Letztlich ist das Namensrecht auch Ausfluss des APR (Art. 2. Abs. 1 GG.) Ich denk ein versierter Anwalt dürfte eine vernünftige Begründung zusammenschustern können.
Ansonsten, falls Du klagen willst, dürften die Gerichtskosten bei 363,- € liegen (wenn Du verlierst).
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Antwort #34 - 22.02.2013 um 01:51:28
 
Märchenprinz schrieb am 21.02.2013 um 23:45:57:
Hab auch danach ziemlich lange gesucht, aber nichts gefunden. Das sind ziemlich sicher interne Dienstanweisungen.
Hast Du einen auch einen Rechtsbehelf zusammen mit der Ablehnung bekommen?


Danke dir! Ich habe nur wirklich einen 1-Blatt-Schreiben bekommen mit dem Text, den ich hier zitiert habe. Ich werde einen Wiederspruch einlegen mit der bitte diese Vermerke mir zu veröffentlichen.

Märchenprinz schrieb am 21.02.2013 um 23:45:57:
Ansonsten, falls Du klagen willst, dürften die Gerichtskosten bei 363,- € liegen (wenn Du verlierst).


Wenn ich mich für den Rechtsweg entscheide, an wen soll ich mich wenden? An Amtsgericht zu erst? Muss man dann unbedingt einen Anwalt haben oder kann man die Klage selbst formulieren?

Ich habe eines Gerichtsurteil gefunden
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=KORE20879...
- das ist nicht mein Fall aber es geht da auch um Vatersname: eine Frau die Deutsche SA bekommen hat und hat dabei ihre Bulgarische SA beibehalten, wollte ihren Vatersnamen nach Bulgarischen Recht weiter führen. Laut Gerichtsurteil, es ist möglich und den Vatersnamen darf dabei nicht zwangsweise zum Deutschen Vornamen angeglichen werden. So habe ich das Urteil verstanden. Ich werde vielleicht in meinem Widerspruch das Gerichtsurteil auch zitieren.
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« Zuletzt geändert: 22.02.2013 um 02:06:14 von mmaestro »  
 
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Antwort #35 - 22.02.2013 um 06:59:04
 
mmaestro schrieb am 22.02.2013 um 01:51:28:
Wenn ich mich für den Rechtsweg entscheide, an wen soll ich mich wenden? An Amtsgericht zu erst?

mmaestro schrieb am 22.02.2013 um 01:51:28:
Ich werde einen Wiederspruch einlegen

Du solltest erstmal klären, ob in Deinem Ländle noch ein
Widerspruchsverfahren durchgeführt wird. Andernfalls
wäre im Klageverfahren das Verwaltungsgericht zuständig.
Anwaltspflicht besteht dort nicht.

Änderung:
Ergänzung:


Mal ein Lesetipp:

Klick

Dort Ziff. 4.1.2.2

Ansonsten könnte ich noch eine Kommentierung zum
MRRG zitieren, nach der ein Vatersname als Vorname
einzutragen ist. Ist im Momang zu umfangreich.
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« Zuletzt geändert: 22.02.2013 um 13:37:49 von Mick »  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #36 - 22.02.2013 um 09:46:54
 
Mick schrieb am 22.02.2013 um 06:59:04:

Danke. Kannst du bitte das Link erneut geben? dieses Link fürt zur Startseite.

Mick schrieb am 22.02.2013 um 06:59:04:
Ansonsten könnte ich noch eine Kommentierung zum
MRRG zitieren, nach der ein Vatersname als Vorname
einzutragen ist.


ich habe nichts dagegen, aber NUR WENN Vatersname in "Vornamen" als solcher (mit Vermerk) einzutragen wird, nicht als bloßer Vorname.
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« Zuletzt geändert: 22.02.2013 um 10:01:08 von mmaestro »  
 
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Antwort #37 - 22.02.2013 um 10:19:27
 
Hier der Link sollte nun funzen  Cool
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Antwort #38 - 22.02.2013 um 13:39:33
 
mmaestro schrieb am 22.02.2013 um 09:46:54:
nicht als bloßer Vorname. 

Aber für den Pass ist es schonmal so geregelt, dass er ohne
Zusätze eingetragen wird. In NRW gilt gleiches per Erlass für
die Eintragung im Melderegister.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #39 - 22.02.2013 um 14:01:12
 
so langsam verstehe ich das Problem nicht  mehr - jedenfalls, solange es die deutsche Rechtsseite angeht:

- Name richtet sich nach russischem Recht
- da es in Deutschland kein passendes "Feld" für den Vatersnamen gibt, wird er in das Feld Vorname zusätzlich mit aufgenommen

Ich wüsste nicht, was es daran zu beanstanden gibt, zumal das Standesamt in der Geburtsurkunde sogar einen erläuternden Zusatz aufgenommen hat. Es ist ja auch schließlich nicht so, dass der Vatersname gar kein Namensbestandteil der Person wäre - sowas gibt es nur eben im deutschen Namensrecht nicht, weshalb deutsche Behörden auch nur begrenzt auf solche Spezialitäten in ihren Vordruckmustern eingestellt sind.

Was die russischen Behörden dann machen, ist kein deutsches Problem. Die hätten selbst nach russischem Recht zu prüfen, wie dort der Name des Kindes lautet und entsprechende Dokumente auszustellen - auch wenn sich daraus eine scheinbar hinkende Namensführung ergeben würde. Wenn die russischen Behörden sich aber diese Mühe nicht machen, dann wird daraus trotzdem kein deutsches Problem.
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Antwort #40 - 22.02.2013 um 15:25:40
 
Mick schrieb am 22.02.2013 um 13:39:33:
Aber für den Pass ist es schonmal so geregelt, dass er ohne
Zusätze eingetragen wird. In NRW gilt gleiches per Erlass für
die Eintragung im Melderegister.

ja, vielleicht bei der Einbürgerung is es so. Aber meiner Tochter ist russische Staatsangehörige und hat keine deutsche Bürgerschaft. Deswegen darf man nich den Vaternamen an Vornamen angleichen, weil die Namensführung richtet sich nach russischem Recht!Wenn jemand mir nicht glaubt,dann soll er zumindest dem Gericht glauben, das Gerichtsurteil habe ich in einem vorkommenden Post gegeben.

Dein Link zum Ministerialblatt habe ich angeschaut, danke. Aber schon wieder: warum schreibt das Standesamt Zusätze mit? Ganz einfach - weil ohne wäre es Namensverzerrung. Ich glaube das Standesamt hat das frühe nicht gemacht, aber bestimmt gab mehrere Leute die damit nicht zufrieden waren und deswegen sichert sich jetzt Standesamt, und da es keines neuen Feld einführen kann, versucht es zumindest mit dem Zusatz klär machen, dass Vatersname ist ein Vatersname.
Wenn die Meldebehörde macht es nicht richtig und erlaubt sich meiner Tochter einen zweiten Vornamen zuzuschreiben, obwohl die Tochter keinen hat, dann sieht es aus als wärde die Meldebehörde die mama oder der papa von die Tochter, weil nur Eltern entscheiden wieviel und welche Vornamen hat ein Kind.
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Antwort #41 - 22.02.2013 um 15:49:29
 
Muleta schrieb am 22.02.2013 um 14:01:12:
- Name richtet sich nach russischem Recht

richtig, deswegen bleibt Vatersname ein Vatersname und keine zweite Vorname.

Muleta schrieb am 22.02.2013 um 14:01:12:
- da es in Deutschland kein passendes "Feld" für den Vatersnamen gibt, wird er in das Feld Vorname zusätzlich mit aufgenommen

ich zwinge auch nicht alle deutsche Behörden ein neues Feld "Vatersname" einzuführen, aber sie sollen für eine _russische Staatsangehörige_ unter Vornamen nur Vornamen speichern, oder wenn sie Vatersnamen unbedingt in deutsche Papiere auch führen wollen, dann sollen sie deutlich machen, das "Antonovna" kein zweiter Vorname sonder ein Vatersname ist. Anders geht es nicht, sie hat keine Deutsche Staatsangehörigkeit bekommen, deswegen darf das deutsche Recht (mit diesen Angleichungen aller unbekannten Namensbestandteilen zu weiteren Vornamen) nicht den Vatersnamen eingreifen.

Muleta schrieb am 22.02.2013 um 14:01:12:
Was die russischen Behörden dann machen, ist kein deutsches Problem. Die hätten selbst nach russischem Recht zu prüfen, wie dort der Name des Kindes lautet und entsprechende Dokumente auszustellen - auch wenn sich daraus eine scheinbar hinkende Namensführung ergeben würde. Wenn die russischen Behörden sich aber diese Mühe nicht machen, dann wird daraus trotzdem kein deutsches Problem.

die Sache ist, dass die russische Behörden werden die Name richtig führen, hier habe ich keine Sorgen. Und warum ist es kein deutsches Problem, wenn in deutsche Papiere und deutsche Behörden wird der Name  verzerrt? Es geht nicht nur um hinkende Namensführung in zwei verschiedene Länder, sondern es geht um Persönlichkeitsrecht. Meine Tochter hat einen Vornamen und einen Vatersnamen. Punkt. Vielleicht auf religiöse Gründen (oder was auch immer) ist mir unakzeptabel dass meine Tochter zwei Vornamen hat. Warum macht die Meldebehörde so was? wegen Vorschriften, dann sind die Vorschriften falsch sie greifen an Persönlichkeitsrecht an.
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Antwort #42 - 22.02.2013 um 16:01:35
 
mmaestro schrieb am 22.02.2013 um 15:49:29:
wegen Vorschriften, dann sind die Vorschriften falsch sie greifen an Persönlichkeitsrecht an. 


Seh ich genauso. Und mit genau diesem Argument musst du dann vors Verwaltungsgericht. Zumal alle hier verlinketen Vorschriften sich eben nur auf die (interne) Umsetzung die entspr. Gesetzte beziehen, und zwar auf ziemlich nonchalante Art und Weise. Gerade auch in der Passgesetz-VwV (also nicht nur wenn es um Ausländer geht) wird am Namen herumgepfuscht:
Zitat:
...ist die antragstellende Person darauf hinzuweisen,
dass lediglich 36 Zeichen inkl. Leerzeichen
für eine einheitliche Schriftgröße beim
Eintrag zur Verfügung stehen. Sind für die Eintragung
mehr als 36 Zeichen...



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Antwort #43 - 22.02.2013 um 16:13:29
 
Märchenprinz schrieb am 22.02.2013 um 16:01:35:
Seh ich genauso.

du bist einer von wenigen der wirklich verstanden hat , was ich hier so meine.

Märchenprinz schrieb am 22.02.2013 um 16:01:35:
Zumal alle hier verlinketen Vorschriften sich eben nur auf die (interne) Umsetzung die entspr. Gesetzte beziehen

ich glaube das Link, das Mick gegeben hat (also Gemeinsames Ministerialblatt) ist eine Vorschrift zum Ausstellung eines Deutsches Passes! Es ist keine Vorschrift für die Meldebehörde. Richtig?
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Antwort #44 - 22.02.2013 um 16:33:10
 
mmaestro schrieb am 22.02.2013 um 16:13:29:
ist auch ein Vorschrift zum Ausstellung eines Deutsches Pass! Es ist kein Vorschrift für die Meldebehörde. Richtig? 

Ja genau. Aber auch da wirdm imho mit dem Namensrecht nicht angemessen umgegangen.

Ich bin zwar nur ein Märchenprinz. Wenn ich aber ein "echter" wäre, d.h. ehem. Adel, mit Namensführung, die sich bis ins frühe Mittelalter zurückverfolgen lässt, wäre mir auch nicht egal wasn im Perso/Pass steht.
Darüberhinaus scheint das Namensrecht wohl schon so wichtig zu sein, dass es auf Verfassungsebene erwähnt wird. Siehe Art 109 WRV i.V.m. den Fortgeltungsvorschriften im GG.
Deswegen kann man wohl erwarten, dass eine sekudärrechtliche Regelung dem auch Rechnung trägt. Ansonsten muss wohl das Verwaltungsgericht dafür sorgen. Und wenn nicht dann eben letzlich das BVerfG. (wegen Art.2)
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