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Behörden stellen sich quer - Visum an Israeli trotz Ehe mit einer Deutschen.... (Gelesen: 31.130 mal)
bibimal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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13.11.2009 um 15:52:29
 
Hallo Leute,

ich habe vor 3 Wochen meine große Liebe geheiratet - einen Kollegen aus Israel (selbe Firma), der zuvor ohne Visum (das dürfen Israelis ja bis zu 3 Monaten pro 6 Monaten) eingereist war. wir haben ausreichend Wohnraum, ausreichend Geld und alles sollte seine Richtigkeit haben - allerdings stellen die BEHÖRDEN  in Mettmann auf Durchzug......erst war es der fehlende Deutschkurs (wir sprechen Englisch - er ist IT-Spezialist).....dann wollen sie jetzt immer neue Papiere, die sein Studium in Israel belegen etc pp......müsste ihm nicht sowieso ein Visum und anschließend eine Arbeitserlaubnis erteilt werden, da er mit mir, einer GEBÜRTIGEN DEUTSCHEN, verheiratet ist? ich brauche dringend Experten-Rat ; er macht mich wahnsinnig, wenn er nicht bald arbeiten darf.... Zwinkernd glg an alle
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Antwort #1 - 13.11.2009 um 16:03:55
 
Zitat:
müsste ihm nicht sowieso ein Visum und anschließend eine Arbeitserlaubnis erteilt werden, da er mit mir, einer GEBÜRTIGEN DEUTSCHEN, verheiratet ist?

Normalerweise braucht man auch für die FZF zum D. Sta. Sprachkenntnisse auf A1 Niveau des europ. Referenzrahmens.
Israelis sind aber davon befreit (§41 AufenhtV), deswegen verstehe ich das vorgehen der ABH nicht, er muss auch kein Studium nachweisen um ohne Sprachkenntnisse eine AE zu bekommen.

Hat die ABH konkret gesagt was das Problem sein soll?
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janetm
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Antwort #2 - 13.11.2009 um 16:07:05
 
Zitat:
müsste ihm nicht sowieso ein Visum und anschließend eine Arbeitserlaubnis erteilt werden, da er mit mir, einer GEBÜRTIGEN DEUTSCHEN, verheiratet ist?


Nein ein Visum bekommt er nur in Israel.

Er müsste aber eine Aufenthaltserlaubnis bekommen können, da er aus einem begünstigten Land nach §41 AufenthV kommt und daher auch bei einem längerfristigen Aufenthalt kein Visum zur Einreise braucht.

http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthv.htm#41

Desweiteren braucht er auch aus dem selbigen Grund auch keinen Nachweis der Sprachkenntnisse.

siehe z.B. http://www.bamf.de/cln_153/SharedDocs/Anlagen/DE/Integration/Publikationen/Sonst...

Warum die ABH Interesse an seinen Dokumenten wegen des Studiums in Israel hat, ist mir auch nicht ganz klar.

Fragt nochmal freundlich nach bei der ABH, wo das Problem bei der Austellung der AE liegt.

Liebe Grüße
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bibimal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 13.11.2009 um 16:09:58
 
Hallo Smiley

ich bin etwas dazu geneigt, aus der Haut zu fahren, wenn ich mich mit solchen Behördenhammeln auseinandersetzen soll, deshalb fragte ich nicht konkret nach, sondern die Damen schrieben mich an /respect. uns an, dass sie ein Zertifikat seiner Aubildung zum Microsoft System Engineer wollten. Als ich dieses dann tat, reichte es erneut nicht (original-ton: "kann man ja nicht sehen, ob das einfach an einem WE-Seminar erreicht wurde...)
Nun brauchn wir eine Bescheinigung seiner ehemaligen Universität in Haifa (das wird dauern), die wir dann auch noch vom hebräischen ins Deutche werden übersetzen lassen müssen.....für mich hört sich das deutlich nach Schikane an - man sagte mir auch ganz lapidar, dass man ihn TROTZ unserer Ehe zurückschicken können.......
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maki
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Antwort #4 - 13.11.2009 um 16:15:51
 
Zitat:
ich bin etwas dazu geneigt, aus der Haut zu fahren, wenn ich mich mit solchen Behördenhammeln auseinandersetzen soll

Ist dir eigentlich aufgefallen dass diese Website von diesen "Behördenhammeln" ins leben gerufen, gewartet & gepflegt wird (inkl. aller anfallenden Kosten), alles auf rein freiwilliger Basis in ihrer Freizeit?
Kann dir die Lektüre der NUB empfehlen, solltest du eigentlich schon gemacht haben.

Zitat:
dass sie ein Zertifikat seiner Aubildung zum Microsoft System Engineer wollten

Wozu das den?
Der MCSE nutzt vor Behörden übrigens wenig bis gar nichts, ist weder ein "richtiges" Studium noch sonstwie anerkannt, ausser von MS Zwinkernd

Zitat:
Nun brauchn wir eine Bescheinigung seiner ehemaligen Universität in Haifa (das wird dauern), die wir dann auch noch vom hebräischen ins Deutche werden übersetzen lassen müssen.....für mich hört sich das deutlich nach Schikane an - man sagte mir auch ganz lapidar, dass man ihn TROTZ unserer Ehe zurückschicken können....... 

Klar kann man ihn Ausweisen/Abschieben, selbst wenn er mit dir verheiratet ist, allerdings nicht wegen fehlenden Sprachkenntnissen.
Die Forderung nach dem Hochschulnachweis ist ungerechtfertigt.

Weise die ABH doch mal freundlich auf den §41 AufenthV hin, anscheinend hatten sie es noch nicht mit einem §41'ler zu tun.
Manchmal hilft es auch mit dem Chef der SB zu sprechen, und Diplomatie ist auch nie verkehrt.
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bibimal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 13.11.2009 um 16:26:00
 
ok ok....es sind nicht alle, die bei Behörden arbeiten, desselben Schlages.......

allerdings war ich schon geladen, was das Theater VOR der Hochzeit anging......und als wir da waren, um die Aufenthaltsgen. zu beantragen, sagten uns die 2 Ladies, Anfang 20, dass wir gleich wieder gehen könnten, weil er keinen Deutschkurs hat und daher bräuchten wir das Formular gar nicht erst ausfüllen....(das ist KEIN SCHERZ!)....hätte ich nicht - nach kurzem Anfall vor der Tür - nochmal den "Nerv" gehabt, erneut hineinzugehen und nach der Nummer der Vorgesetzten in Mettmann zu fragen, wären wir gegangen, ohne das Formular auszufüllen......die Vorgesetzte sagte, wenn wir direkt erwähnt hätten, dass mein Gatte studiert hat, wäre es einfacher gewesen.......aber nun kamen dann doch noch immer die vorher erwähnten Anfragen per Post.... Griesgrämig ich werde wirklich irre...
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Antwort #6 - 13.11.2009 um 16:38:08
 
@bibimal
da hilft nur eins, ruhig Blut und auf die harte Tour.
Antrag stellen (ist hoffentlich schon gemacht)
Einschreiben mit R-Schein an den Amtsleiter innerhalb einer Frist (14 Tage?) einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu kommen zu lassen, kleiner hinweis auf mangelnde Kenntnis des §41 AufenthV bei seinen Mitarbeitern einflechten. Kopie des Schreibens an die Bezirksregierung Düsseldorf als Aufsichtsbehörde.
Bin mir fast sicher das sich niemand wagt den Quatsch schriftlich darzulegen.
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Budweiser
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Antwort #7 - 13.11.2009 um 18:44:18
 
Sehr erkenntnisfördernd bei manchen Behördenmitarbeitern  ist hier eine Anzeige wegen Rechtsbeugung.(Par. 339 StGB) bei der zuständigen Staatsanwaltschaft mit Klageerzwingungsandrohung.
Das führt i.A. zu einem Wissenzuwachs in Lichtgeschwindigkeit und einem Kotau des Amtschefs.
Auch bei einem erneuten Besuch in der ABH später ist die Freundlichkeit und Respekt zu spüren.
Das ist dann die richtig harte Tour!

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Eduard
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Antwort #8 - 14.11.2009 um 11:10:05
 
Budweiser schrieb am 13.11.2009 um 18:44:18:
Anzeige wegen Rechtsbeugung.(Par. 339 StGB)


Nur der Vollständigkeit halber: Die Verweigerung einer AE durch einen Behördenmitarbeiter kann - auch wenn sie noch so widerrechtlich ist - keine Rechtsbeugung sein, denn dabei handelt es sich nicht um die "Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache". Der Paragraph 339 ist vor allem auf Angehörige der Justiz anwendbar.

Im übrigen ist das folgende leider falsch:

janetm schrieb am 13.11.2009 um 16:07:05:
Er müsste aber eine Aufenthaltserlaubnis bekommen können, da er aus einem begünstigten Land nach §41 AufenthV kommt und daher auch bei einem längerfristigen Aufenthalt kein Visum zur Einreise braucht.

http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthv.htm#41

Desweiteren braucht er auch aus dem selbigen Grund auch keinen Nachweis der Sprachkenntnisse.

siehe z.B. http://www.bamf.de/cln_153/SharedDocs/Anlagen/DE/Integration/Publikationen/Sonst....

fons Änderung:




Richtig ist, ein Ehegatte, der zu einem in D lebenden Israeli zuzieht, braucht keinen Sprachnachweis. Ein Israeli, der zu einem deutschen Ehepartner zieht, dagegen schon.

Steht übrigens auch genau so im verlinkten Merkblatt, bitte nochmal sorgfältig lesen:

Wollen Sie zu Ihrem Ehegatten nach Deutschland ziehen?
...
Sie müssen in der Regel keine Deutschkenntnisse nachweisen, wenn unter anderem eine der folgenden Aussagen zutrifft:
...
Ihr Ehegatte ist Staatsangehöriger Australiens, Israels,
Japans, Kanadas, der Republik Korea, Neuseelands oder
der Vereinigten Staaten von Amerika.


Ich weiß, das erscheint völlig widersinnig, aber so steht es nun mal im Gesetz.



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« Zuletzt geändert: 14.11.2009 um 15:30:41 von N/V »  
 
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schweitzer
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Antwort #9 - 14.11.2009 um 11:38:05
 
Eduard schrieb am 14.11.2009 um 11:10:05:
Ich weiß, das erscheint völlig widersinnig, aber so steht es nun mal im Gesetz.


Nein, Eduard, hier liegst Du falsch, denn so steht es nicht im Gesetz -

Im Gesetz steht zunächst mal beim Ehegattennachzug zu Ausländern (§ 30 AufenthG ) Folgendes -

in § 30 (1) Satz 1 Nr. 2 AufenthG:

Zitat:
(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

...
    2. der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann ...


dann in § 30 (1) Satz 3 Nr. 4 AufenthG:

Zitat:
Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn ...

    4. der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf.


Der § 30 (1) Satz 3 ist aber in seiner Gänze auch im Rahmen des Ehegattennachzugs zu einem deutschen Partner anzuwenden - so heißt es in § 28 (1) Satz 5 AufenthG:

Zitat:
§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 (Nachzug eines ausländischen Ehegatten zu seinem deutschen Partner - =schw.=) entsprechend anzuwenden.


Damit ist eindeutig, das es für die Forderung von einfachen Sprachkenntnissen beim Nachzug eines israelischen Staatsangehörigen zu seiner deutschen Ehepartnerin keine Rechtsgrundlage gibt.

Das Merkblatt, aus dem Du zitiert hast, ist insoweit etwas ungenau - allerdings enthält es die Formulierung "unter anderem", was einschließt, dass dort nicht alle möglichen Konstellationen genannt sind.


=schweitzer=
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Antwort #10 - 14.11.2009 um 12:02:02
 
schweitzer schrieb am 14.11.2009 um 11:38:05:
Der § 30 (1) Satz 3 ist aber in seiner Gänze auch im Rahmen des Ehegattennachzugs zu einem deutschen Partner anzuwenden - so heißt es in § 28 (1) Satz 5 AufenthG:

Zitat:
§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 (Nachzug eines ausländischen Ehegatten zu seinem deutschen Partner - =schw.=) entsprechend anzuwenden.


Genau, und in §30 Abs. 1 Satz 3 steht (ich zitiere auch den Anfang des Paragraphen, sonst wird es nicht klar):

Zitat:
Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn ...

Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
...
4.
    der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf.


Der "Ausländer" in Nr. 4 ist der Ehegatte, zu dem der Zuzug erfolgt, nicht der zuziehende Ehegatte. Irgendwelche Ausnahmen in Abhängigkeit von der Nationalität des zuziehenden Ehegatten gibt der Gesetzestext nicht her.

Ob das vom Gesetzgeber so beabsichtigt war, ist wieder eine andere Frage.

(Insbesondere fragt man sich, warum würde die Nr. 4 nicht in ihrer Anwendung auf Ehegatten von Deutschen ausgeschlossen, wenn sie sowieso vom Wortlaut her auf diesen Fall gar nicht anwendbar ist.. Andererseits wurde Satz 3 Nr. 1 auch nicht ausgeschlossen und es wurde mir hier im Forum versichert, die Nr. 1 sei nicht auf Ehegatten Deutscher anwendbar, mit der Begründung, Deutsche könnten keinen Aufenthaltstitel haben.)

Witzigerweise hilft hier auch die Gesetzesbegründung nicht so recht weiter, weil man es dort geschafft hat, einen grammatikalisch nicht eindeutigen Relativsatz zu formulieren:


Zitat:
Satz 3 Nr. 4 befreit Ehegatten von Ausländern, die nach § 41 AufenthV auch für längere Aufenthalte visumfrei einreisen ... vom Nachweis einfacher Deutschkenntnisse.


Frage: Bezieht sich "die" nun auf "Ehegatten" oder auf "Ausländer"? Grammatikalisch nicht eindeutig, aber da wir ja wir schon wissen, dass "Ausländern" richtig ist, kann sich das "die" nicht gleichzeitig auf "Ehegatten" beziehen, oder?

Oder ist einfach so, dass unserem Gesetzgeber ein Deutschkurs auch ganz gut tun würde? Zwinkernd

Sei dem wie es wolle, im Ergebnis heißt das, das Verhalten der ABH im Falle der TS widerspricht jedenfalls nicht dem Gesetzestext.


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« Zuletzt geändert: 14.11.2009 um 12:13:14 von Eduard »  
 
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Antwort #11 - 14.11.2009 um 12:21:49
 
Eduard schrieb am 14.11.2009 um 12:02:02:
Ob das vom Gesetzgeber so beabsichtigt war, ist wieder eine andere Frage.


Der Verweis auf die "entsprechende Anwendung" von § 30 (1) Satz 3 AufenthG in § 28 (1) Satz 5 AufenthG würde, nach dem was Du schreibst, zumindest bezogen auf die Nr. 4 des § 30 (1) Satz 3 AufenthG aber keinerlei Sinn mehr ergeben ...  unentschlossen

Du siehst mich völlig verwirrt ...


=schweitzer=
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Antwort #12 - 14.11.2009 um 12:36:28
 
Eduard schrieb am 14.11.2009 um 12:02:02:
Oder ist einfach so, dass unserem Gesetzgeber ein Deutschkurs auch ganz gut tun würde?

So würde ich das sehen Zwinkernd

Denke das vieles einfacher wäre wenn der Gesetzestext wirklich eindeutig formuliert wäre.

Kann mich schweitzers Ansicht nur anschliessen, warum sollten §41'ler plötzlich nicht mehr priviligiert sein, wenn einen dt. Sta. heiraten?
Die zwischenstaatlichen Abkommen sollten auch dann noch gültig sein.
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Eduard
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Antwort #13 - 14.11.2009 um 12:45:23
 
schweitzer schrieb am 14.11.2009 um 12:21:49:
Der Verweis auf die "entsprechende Anwendung" von § 30 (1) Satz 3 AufenthG in § 28 (1) Satz 5 AufenthG würde, nach dem was Du schreibst, zumindest bezogen auf die Nr. 4 des § 30 (1) Satz 3 AufenthG aber keinerlei Sinn mehr ergeben ...unentschlossen


Wie ich nachträglich eingefügt habe, Satz 3 Nr. 1 ist ja auch "entsprechend anwendbar", und es gab hier eine Diskussion im Forum, wo mir von den Experten versichert wurde, die Nr. 1 sei auf den Zuzug zu deutschen Ehegatten nicht anwendbar. Was soll man davon halten ...

M. E. ist das Gesetz an dieser Stelle einfach schlecht gemacht. Man wollte so viele Tatbestände wie möglich mit so wenig Worten wie möglich erfassen, und ist dabei kläglich gescheitert.

Immerhin ist das Problem auch schon anderen aufgefallen, ich zitiere mal aus den Berliner Anwendungshinweisen:

Zitat:
Problematisch ist, wie in den Fällen zu verfahren ist, in denen nicht der (hier aufhältliche) Ausländer nach §
41 AufenthV privilegiert ist, sondern lediglich der nachziehende Ehegatte.  Der Wortlaut des § 30 Abs. 1 S.
3 Nr. 4 begünstigt den Ehegatten in diesen Fällen ausdrücklich nicht.
Dennoch ist der Anwendungsbereich
des § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 über den Wortlaut hinaus auch auf die nachziehenden Ehegatten zu erstrecken,
deren Ehegatten nicht nach § 41 privilegiert sind. Hierfür spricht zum einen der durchgehend geringe
Integrationsbedarf von Angehörigen der in § 41 AufenthV genannten Staaten, zum anderen der Sinn und
Zweck des § 41 AufenthV, der - auch auf Grund der besonderen wirtschaftlichen Beziehungen Deutschlands
zu diesen Staaten - Erleichterungen beim erstmaligen Erwerb einer Aufenthaltserlaubnis vorsieht.


In Berlin hätten die TS und ihr Mann also kein Problem, aber es handelt sich dabei um reines Ermessen, keinen gesetzlichen Anspruch.
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Antwort #14 - 14.11.2009 um 13:32:28
 
@all

Vor längerer Zeit gab es schon einmal diese Grundsatzdiskussion in diesen Thread. Vielleicht hift er bei der Erkenntnis.

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1197171193/0


Wenn ich Eduards Link anklicke ...

http://www.bamf.de/cln_153/SharedDocs/Anlagen/DE/Integration/Publikationen/Sonst....


... dann erhalte ich den Fehlerhinweis HTTP Status 404.

Vielleicht könnte ein mod das korrigieren.

fons Änderung:


Vielen Dank!

fons Änderung:
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« Zuletzt geändert: 14.11.2009 um 15:32:10 von N/V »  
 
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Antwort #15 - 14.11.2009 um 13:49:27
 
steini007 schrieb am 14.11.2009 um 13:32:28:
Wenn ich Eduards Link anklicke ...

http://www.bamf.de/cln_153/SharedDocs/Anlagen/DE/Integration/Publikationen/Sonst...

... dann erhalte ich den Fehlerhinweis HTTP Status 404.


Das kommt weil der Link beim Zitieren nicht richtig wiedergegeben wurde, bzw. abgekürzt wird.

Du kannst einfach den Originallink aus Post 3 (Antwort 2) dieses Threads benutzen oder diesen hier:

http://www.bamf.de/cln_153/SharedDocs/Anlagen/DE/Integration/Publikationen/Sonst...

Liebe Grüße
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Antwort #16 - 15.11.2009 um 01:09:30
 
maki schrieb am 14.11.2009 um 12:36:28:
Kann mich schweitzers Ansicht nur anschliessen, warum sollten §41'ler plötzlich nicht mehr priviligiert sein, wenn einen dt. Sta. heiraten?

Weil die Idee dahinter meines Wissens war, dass ein "guter Zuwanderer"
(§41'ler, also potentiell freundlich gesinnt und gut fuer unsere Wirtschaft)
der nach Deutschland kommt keine Probleme haben sollte seinen Ehepartner mit hier her zu bringen. Denn wenn ein solcher Mensch kommen will und kann, dann wollte der Gesetzgeber ihm/ihr keine zusaetzlichen Steine in den Weg legen; sonst denkt er sich vielleicht "was fuer ein Kasperletheater" und ueberlegt sichs nochmal anders.

Will ein §41'ler zu seinem deutschen Partner ziehen, dann ist nicht davon auszugehen, dass die zusaetzlichen Steine einen "guten Zuwanderer" davon abhalten nach Deutschland zu kommen, denn der Deutsche ist ja schon hier; der Auslaender kommt halt etwas spaeter nach.
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Antwort #17 - 15.11.2009 um 09:05:48
 
Stefan-TR schrieb am 15.11.2009 um 01:09:30:
Weil die Idee dahinter meines Wissens war, dass ein "guter Zuwanderer" (§41'ler, also potentiell freundlich gesinnt und gut fuer unsere Wirtschaft)der nach Deutschland kommt keine Probleme haben sollte seinen Ehepartner mit hier her zu bringen. Denn wenn ein solcher Mensch kommen will und kann, dann wollte der Gesetzgeber ihm/ihr keine zusaetzlichen Steine in den Weg legen; sonst denkt er sich vielleicht "was fuer ein Kasperletheater" und ueberlegt sichs nochmal anders.


Ob das Idee war, glaube ich kaum, da sich auch die Bürger dieser Staaten ebenso einer Arbeitsmarktprüfung unterziehen müssen, wenn sie nach Arbeit suchen. Da macht die Privilegierung was die Visaangelegenheiten anbelangt keinen Unterschied.

Warum sollte ein arbeitsloser 41er besser für die Wirtschaft sein, als eine Akademiker aus einem anderen Land?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #18 - 15.11.2009 um 09:43:22
 
Ideen, Vermutungen etc. bitte im Userforum
(wenn's denn
sein muss)
auslassen. Hier sollten Fakten gelten. Danke.
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Antwort #19 - 15.11.2009 um 13:39:15
 
Zitat:
Ideen, Vermutungen etc. bitte im Userforum
(wenn's denn
sein muss)
auslassen. Hier sollten Fakten gelten. Danke.


Man kann sich durchaus auch einmal Gedanken über den Sinn gesetzlicher Regelungen oder ihres Zusammenspiels machen. Zumindest für israelische Staatsangehörige ergibt sich da ein Zusammentreffen mit der Ermessensvorschrift des § 34 BeschV.

Ergibt aber eben nur einen Nichtanwendungsfall der Anwerbestoppausnahmeverordnung. Ist aber in dem Fall gleich, wenn bibimal Deutsche ist. Ihr Staatsangehörigkeitseintrag im Forum ist da etwas mißverständlich.
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Antwort #20 - 16.11.2009 um 10:41:25
 
Hallo zusammen, vieln Dank für Eure zahlreichen Antworten - zur Klärung: ich bin Deutsche (gebürtig), mein Mann Israeli. Wir wolle nichts weiter als hier zusammen leben und arbeiten - eine dt Staatsangehörigkeit ist für ihn ohnehin nicht angestrebt.....Ihr seht mich verwirrt ob Eurer Anworten: müssen die Behörden ihm nun eine Aufenthaltserlaubnis und eine Arbeitserlaubnis ausstellen oder nicht?
das Problem ist, dass eine Bescheinigung des Colleges in Haifa WOCHEN dauern würde - dem Amt reicht alles andere offensichtlich nicht - nicht einmal der Fakt, dass mein Mann unser führender LAN-ADMIN und Helpdeskmitarbeiter in unserer Firmenniederlassung in Haifa war, bis er sich - der Liebe halber - entschloß, hierher zu kommen, weil ich meiner Tochter einen Umzug in ein fremdes Land nicht zumuten wollte....bitte, ich brauche DRINGEND Eure Hilfe....ist vllt ein Anwalt ratsam? glg aus Ratingen bei Düsseldorf
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Antwort #21 - 16.11.2009 um 11:05:20
 
Zitat:
....ist vllt ein Anwalt ratsam?

Nein, da die Rechtslage klar ist.

Er braucht weder ein Visum zur FZF noch etwaige Sprach- oder Universitätsabschlüsse nachweisen.

Du wendest dich an den Leiter der ABH mit der Verweis, dass lt. AufenthV § 41 dein Mann zu den begünstigen Personenkreis zählt, die nach der Einreise die AE ohne wenn und aber beantragen können.

Wenn du das ganze schriftlich machst, dann setze eine kurze Frist, in der die ABH Zeit hat die AE zu erteilen.

Sofern durch die verzögerliche AE-Erteilung finanzielle Nachteile entstehen, würde ich die ABH darauf aufmerksam machen, dass du Regressansprüche geltend machst bzw. dein Mann.
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bibimal
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Antwort #22 - 16.11.2009 um 13:40:40
 
ich habe schon alles versucht - leider ohne jeden Erfolg......hat jemand von Euch schon mal einen solchen Fall irgendwo eskaliert?
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steini007
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Antwort #23 - 16.11.2009 um 14:01:25
 
Wie schon geschrieben, müssen weitere Unterlagen nicht eingereicht werden, damit er die begehrte AE bekommt.

Wenn du bisher Verschiedenes versucht hast, muß die ABH innerhalb  von drei Monaten nach Antragsstellung über den gestellten Antrag entscheiden.

Sollte die ABH den Antrag mittels Bescheid ablehnen, hätte dein Mann die Möglichkeit dagegen zu klagen.

Du könntest dich aber auch in der Zwischenzeit an die Fachaufsicht wenden.


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Antwort #24 - 16.11.2009 um 14:34:03
 
ich habe soeben mit der ABH in Mettmann telefoniert. Auskunft: wenn mein Mann seinen Uni-Abschluss nicht nachweisen kann,muß er ausreisen....
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Antwort #25 - 16.11.2009 um 15:18:31
 
Telefonieren bringt dich wohl nicht wirklich weiter zur Zeit, deswegen schriftlich einen Antrag auf AE stellen wie bereits vorher empfohlen.

Liebe Grüße
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Antwort #26 - 16.11.2009 um 15:34:10
 
janetm schrieb am 16.11.2009 um 15:18:31:
deswegen schriftlich einen Antrag auf AE stellen wie bereits vorher empfohlen.

... somit die ABH unverzüglich eine FB nach § 81 Abs. 3 in Verbindung mit § 81 Abs. 5 ausstellen muss. Der Aufenthalt deines Mannes ist dann auch nach Ablauf der drei Monate legal.

Zitat:
§ 81 Beantragung des Aufenthaltstitels


(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.


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Antwort #27 - 16.11.2009 um 15:42:16
 
das haben wir natürlich schon getan, aber - wie gesagt- man stellt sich da deutlich quer....von wegen § 41 gilt nur die, die zu einem ebenfalls ausländischen Ehegatten nach Deutschland ziehen........und nen A1 kann er in der Kürze der Zeit auch nicht machen.....also raus aus dem Land, A1 machen und zurück? Obwohl er drüben seine Wohnung aufgelöst hat und seinen Job gekündigt hat, um bei mir zu sein?? Schockiert/Erstaunt Schockiert/Erstaunt
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Antwort #28 - 16.11.2009 um 15:45:57
 
Habt Ihr denn den Antrag auf die AE schriftlich gestellt und die FB bereits in den Händen?

Grüße
Jetflyer
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Antwort #29 - 16.11.2009 um 15:54:19
 
@ bibimal

Wenn dein Mann den Antrag auf AE gestellt hat, solltest du entspannt (ich weiss, das klingt nun etwas ironisch) auf den Ablehnungsbescheid warten, sofern er überhaupt kommt.

Solange kein Ablehnungsbescheid in deinem Briefkasten liegt, solltest du dich nun nicht unnötig verrückt machen.

Die Situation scheint wohl etwas verfahren zu sein, so dass sich telefonisch oder auch mündlich keiner der SB der ABH bewegen will.

Warte erst einmal was kommt. Zwinkernd

Jetzt habe ich mir doch noch einmal die Mühe gemacht und in den VwV nachgelesen unter Punkt 30.1.4.2.3.4.

Und irgendwie liest sich das doch so, wie Eduard es beschrieben hat.

Zitat:
Eine generelle Ausnahme vom Sprachnachweiserfordernis gilt auch für die Ehegatten derjenigen Ausländer, die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit zu langfristigen Aufenthalten visumfrei nach Deutschland einreisen dürfen, § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4. Dies trifft auf die in § 41 Absatz 1 und 2 AufenthV aufgeführten  Staatsangehörigkeiten zu.Hintergrund für diese Privilegierung ist die traditionell enge wirtschaftliche Verflechtung der betreffenden Staaten mit Deutschland, die auch beim Ehegattennachzug zu den o. g. begünstigten Ausländern ihren Niederschlag finden soll. Die Angehörigen dieser Staaten können bereits seit längerer Zeit ohne Zuzugsbeschränkung einreisen und aufgrund der insoweit weitestgehend deckungsgleichen Staatenliste im Beschäftigungsrecht (§ 34 BeschV) unter erleichterten Bedingungen eine Beschäftigung aufnehmen. Die Ausnahme vom Spracherfordernis zugunsten von deren Ehegatten lehnt sich u.a. an diese Privilegierungen an, um sie nicht durch die Erhöhung der Voraussetzungen für den Ehegattennachzug zu unterlaufen.


Hier wird von Ehegatten von Ausländern nach § 41 AufenthV und Angehörigen dieser Staaten gesprochen, aber nicht wenn ein § 41er Staatler zu einem Deutschen oder zu einem anderen Ausländer zieht.

Ehrlich gesagt, bin ich jetzt selber unsicher ob nicht doch der Sprachnachweis erbracht werden muss und die ABH somit Recht hat.
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« Zuletzt geändert: 16.11.2009 um 16:16:04 von steini007 »  
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #30 - 17.11.2009 um 11:09:49
 
@steini:.....ja, das ist das, was die Ladies vor Ort auch sagen.....was passiert denn, wenn er das nachweisen muß? Er lernt zwar täglich privat, aber das dauert natürlich etwas - von hebräisch auf deutsch......und wir unterhalten uns ja probemlos auf englisch, da ich Dolmetscher und er ebenso SEHR gut in Englisch ist.......ich dachte, dass diese §41 Sprachregelung dazu diene, zu vermeiden, dass Zwangs- oder Scheinehen geschehen können......
Muß er dann ausreisen, um Deutsch zu lernen? ich kann das alles gar nicht glauben - es ist SO erniedrigend und ich schäme mich richtig für mein "Heimatland"....wir reden hier auch nicht von sozial-schwachen Zuwanderen, die zur Last fallen, sondern von einem IT-ler mit Intelligenz und noch 35 Jahren Einzahlungen in die Rentenkasse.......kennst Du einen Anwalt im Raum Düsseldorf, der darin WIRKLICH gut ist? glg und bilen Dank für Eure Unterstützung.... Traurig
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Antwort #31 - 17.11.2009 um 11:23:56
 
Zitat:
kennst Du einen Anwalt im Raum Düsseldorf, der darin WIRKLICH gut ist? 


Das wird schwer zu sagen sein, da das mit dem "gut sein" oft auf subjektivem Erleben beruht und von einer anderen Person schon wieder ganz anders gesehen werden kann. - Außerdem können wir hier auf den Forumseiten des Boards keine Einzelempfehlungen geben oder (letztlich) kommerzielle Links posten.

Aber googeln hilft schon ein wenig, man findet da unter anderem
das hier
- wenn man dann mal auf die einzelnen Namen klickt kommt man zu den Profilen der jeweiligen Anwälte, da sollte man von der Tendenz her schon den einen oder anderen finden, der sich mit der Materie gut auskennt. (Blaues bitte anklicken!) -

Ansonsten kann es auch helfen mal eine Migrationsberatungsstelle (bei den Wohlfahrtsverbänden) zu fragen, die haben oft Listen von in der Region bewanderten Anwälten zum Thema Ausländerrecht/Familiennachzug.

Eine persönliche Anmerkung kann ich mir nicht verkneifen: - Ich verstehe das Vorgehensweise der ABH in Eurem Falle nicht. Mit ein klein wenig Fingerspitzengefühl, wäre die Sache IMHO ohne Probleme (auch das mit dem Deutschlernen ohne nochmalige Ausreise) lösbar.

Ich wünsche Euch sehr, dass Ihr ggf. mit anwaltlicher Hilfe zu einer einvernehmlichen Lösung ohne nochmalige Ausreise kommt - bin da eigentlich auch nach wie vor optimistisch.

Wenn Du magst, schreib uns - vor allem natürlich, wenn es denn doch noch eine Erfolgsgeschichte wird! (Dann könnte man sich mitfreuen ...  Zwinkernd)

=schweitzer=
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Antwort #32 - 17.11.2009 um 15:12:01
 
Hallo,

wenngleich alles gesagt scheint, frage ich mich doch, warum der Nachweis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums so schwierig ist. Auf der Internetseite www.anabin.de kann man sehen, welche Abschlüsse in Israel gemacht werden können und vor allem in welchem Bereich. Auf diese Seite greifen wohl auch die Behörden zu, wenn Abschlüsse geprüft werden sollen.

Offensichtlich gibt es Bachelor- und Master-Studiengänge. Einen Studiengang "microsoft system engineer" ist nicht dabei. Es steht daher zu vermuten, dass der Abschluss vielleicht anders heißt. Wenn er also ein entsprechendes Diplom/Zertifikat hat, sollte die Vorlage bei der ABH kein Problem sein. Eine besondere Bescheinigung der Universität ist damit nicht erforderlich.

Das generell nachprüfbare Nachweise verlangt werden, um von einer "Ausnahme" zu profitieren, kann wohl aus objektiver Sicht kaum beanstandet werden. Das hat m.E. nichts mit "querstellen" oder "fehlendem Fingerspitzengefühl" zu tun, sondern vielmehr damit, dass Jeder im gleichgelagerten Fall Anspruch auf Gleichbehandlung hat. 


Gruß
lfc



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Antwort #33 - 17.11.2009 um 23:08:07
 
ich verstehe das trotzdem alles nicht mehr....was ist Familienzusammenführung? § 28 oder so? soll bei uns nicht gelten...warum nicht? Ärgerlich
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Stefan-TR
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Antwort #34 - 18.11.2009 um 00:05:45
 
Zitat:
was ist Familienzusammenführung? § 28 oder so? 

Genau richtig. AufenthG § 28: Familiennachzug zu Deutschen.

Zitat:
soll bei uns nicht gelten

Wer sagt das? Die ABH? Das klingt eher nach einem Missverstaendnis. Der Paragraph ist die Rechtsgrundlage, nach der dein Ehemann eine AE beantragen kann (und hoffentlich beantragt hat). Ueber "Querverweise" schliesst dieser Paragraph dann allerdings auch den § 30 (1) 2. ein, welcher verlangt, dass "der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann".

Das ist bei euch der Knackpunkt. Dein Mann hat aktuell die geforderten Sprachkentnisse nicht. Was fuer euch nicht gilt ist die 41er Ausnahme; denn dein Mann waere denn von der Spracherfordernis befreit, wenn du Isralei waerst.

Die ABH kann auf den Nachweis der Sprachkentnisse verzichten, wenn dein Mann ein ordentliches Hochschulstudium abgeschlossen hat (an einer richtigen Uni, keine Microsoft Zertifizierung). Koennt ihr das abgeschlossene Hochschulstudium nicht nachweisen, so ist die problemloseste Variante fuer euch, dass ein Gatte schnell Deutsch lernt. Er muesste ja noch ca. 2 Monate Kurzaufenthalt uebrig haben. Da kann er A1 sicherlich erreichen, wenn er das Deutschlernen als Vollzeit-Job ansieht.
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #35 - 18.11.2009 um 16:14:42
 
Moin,

Stefan-TR schrieb am 18.11.2009 um 00:05:45:
Die ABH kann auf den Nachweis der Sprachkentnisse verzichten, wenn dein Mann ein ordentliches Hochschulstudium abgeschlossen hat (an einer richtigen Uni, keine Microsoft Zertifizierung).



Ich hätte da noch:

30.1.4.2.3.1 Ein erkennbar geringer Integrationsbedarf ist
i. d. R. anzunehmen bei Ehegatten, die einen
Hoch- oder Fachhochschulabschluss oder eine
entsprechende Qualifikation besitzen oder eine
Erwerbstätigkeit ausüben, die regelmäßig eine
solche Qualifikation voraussetzt, und wenn im
Einzelfall die Annahme gerechtfertigt ist, dass
der Ehegatte sich ohne staatliche Hilfe in das
wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle
Leben in Deutschland integrieren wird (vgl. § 4
Absatz 2 IntV).
Letztere Voraussetzung
schließt die Prüfung ein, ob der Lebensunterhalt
des nachziehenden Ehegatten von ihm
selbst bzw. durch den Stammberechtigten
ohne
staatliche Hilfe bestritten werden kann. Nach
§ 4 Absatz 2 Nummer 1, 2. Halbsatz IntV ist
ein erkennbar geringer Integrationsbedarf nicht
anzunehmen, wenn der Ausländer „wegen
mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines
angemessenen Zeitraums nicht eine seiner
Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit
im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen“ kann. Im
Einzelfall kann diese Prognose auch trotz fehlender
Deutschkenntnisse, z. B. wegen guter und
in der Branche maßgeblicher Englischkenntnisse,
positiv sein.


Gruß, ULF
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Antwort #36 - 18.11.2009 um 17:14:53
 
Zitat:
zur Klärung: ich bin Deutsche (gebürtig), mein Mann Israeli.

Das heißt also, Du bist früher mal Deutsche gewesen und jetzt nicht mehr, hast also also "nur" noch die Israelische Staatsangehörigkeit und keine doppelte (in Deinem Profil steht, dass Du Israeli bist)?
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Viele Grüße

Origo 3000
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #37 - 23.11.2009 um 11:05:17
 
Hallo, alle zusammen...nein, ich bin gebürtig und immer noch Deutsche. Mein Mann ist Israeli.....irgendwie komme ich kein Stück weiter. § 41 zieht - was ich mittlerweile weiß - ganz klar NICHT, weil ich dafür keine Deutsche sein dürfte. .....  Traurig hat jemand noch einen konstruktiven Vorschlag, wie ich die ABH überzeuge, uns ENDLICH grünes Licht zu erteilen, damit wir in Ruhe leben und arbeiten können? danke...
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Antwort #38 - 23.11.2009 um 11:10:09
 
Zitat:
nein, ich bin gebürtig und immer noch Deutsche. Mein

Dein Profil sagt immer noch etwas anderes, wie gesagt, so etwas verursacht Verwirrung, wirst diese Frage hier wohl noch öfters beantworten.. ausser du korrigierst mal dein Profil Zwinkernd

Zitat:
§ 41 zieht - was ich mittlerweile weiß - ganz klar NICHT, weil ich dafür keine Deutsche sein dürfte. .....Traurig hat jemand noch einen konstruktiven Vorschlag, wie ich die ABH überzeuge, uns ENDLICH grünes Licht zu erteilen, damit wir in Ruhe leben und arbeiten können?

Dann bleibt wohl nur noch Plan B: Nachweisen, dass dein Mann Aufgrund seines Hochschulstudiums geringen Integrationsbedarf hat, wie schon von Ulf angesprochen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #39 - 23.11.2009 um 13:35:59
 
danke für den Hinweis - habe mein profil geändert...war mir gar nicht wirklich bewusst......

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Antwort #40 - 23.11.2009 um 13:48:01
 
ich habe noch eine weitere Frage - müsste meinem Mann nicht eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden?
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Antwort #41 - 23.11.2009 um 15:10:03
 
Zitat:
ich habe noch eine weitere Frage - müsste meinem Mann nicht eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden?

Deinem Mann müßte nach Antragsstellung für die AE eine FB nach § 81 Abs. 3 ausgestellt werden.

Das ändert aber am ganzen Vorgang nichts, notfalls gewinnt er Zeit den Sprachnachweis oder den Nachweis eines Ausnahmetatbestandes zu erbringen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #42 - 23.11.2009 um 15:52:33
 
na ja, notfalls halt so......Sprachkurs ist ja eh angesagt.......

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Antwort #43 - 23.11.2009 um 16:02:06
 
Ich würde dir empfehlen, nachdem die ganze Sache doch sehr eskaliert ist, nochmals das Gespräch mit der ABH zu suchen und den Vorschlag zu unterbreiten, dass den Mann einen A 1 Kurs macht. Manche ABHs geben dann eine FB für drei Monate.

Vielleicht läßt sich so die ganze Sache wieder ins Lot bringen.
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Antwort #44 - 29.11.2009 um 01:08:41
 
Zitat:
Er lernt zwar täglich privat, aber das dauert natürlich etwas - von hebräisch auf deutsch......und wir unterhalten uns ja probemlos auf englisch


A1 kann bei dem geschilderten Profil deines Mannes durchaus in ca 8 Wochen, 20h/woche in einem Sprachkurs erlernt werden (Erfahrung, kein Gerücht).
Und wenn er ohnehin in D leben will, ist es nicht verkehrt, die dt. Sprache sowieso zu erlernen.
Ist aus meiner Sicht der "einfachste" und sauberste Ausweg.
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Antwort #45 - 01.12.2009 um 11:33:34
 
Hallo Leute,

ja, ich weiss und er ist fleißig dabei.

Grundsätzlich leuchtet mir jedoch nicht ein, warum es so schwer gemacht wird - die ABH findet zu jedem §, den Ihr zitiert, iwas, das ihn als nicht zutreffend erscheinen lässt - so scheint es mir. Ich habe per Email auf verschiedene Dinge hingewiesen, aber die einzige Antwort, die ich erhalte (auch auf die Tatsache hin, dass er bereits ein Jobangebot hat und im Deutschkurs ist), ist immer wieder ganz lapidar:

"Bitte übersenden Sie uns den Hochschulabschluß".....

man kommentiert meine Emails nicht einmal - was ich mehr als arrogant finde.

.......
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Antwort #46 - 01.12.2009 um 11:41:09
 
Zitat:
Grundsätzlich leuchtet mir jedoch nicht ein, warum es so schwer gemacht wird 

Es gibt gesetzliche Vorschriften die eingehalten werden müssen, sich vorher zu informieren hätte sicherlich nicht geschadet.

Zitat:
"Bitte übersenden Sie uns den Hochschulabschluß".....

Habt ihr den denn schon zugeschickt?
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Antwort #47 - 01.12.2009 um 19:33:29
 
@ bibimal

Um wieder den Faden im Thread zu finden.

Es wurde Antrag auf AE gestellt. Und beim Sprachnachweis gibt es Schwierigkeiten. Die ABH möchte den Hochschulabschluss sehen.

Gab es schon einen Ablehnungsbescheid?
Wann endet die Dreimonatsfrist bei deinem Mann?
Hat dein Mann eine FB aufgrund des AE-Antrages bekommen?
Bis wann gibt man euch Zeit, entweder das Hochschulzeugnis zu besorgen, bzw. den Sprachnachweis zu erbringen?
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Antwort #48 - 07.12.2009 um 09:54:17
 
Hallo Steini,

1.  der 3-monatige Aufenhalt läuft bis zum 10.12.
2.  es gab keine FB bisher
3.  wir haben mittlerweile Kontakt zur Uni, die uns zumindest eine
     Bescheinigung zufaxen wird - wahrscheinlich reichen aber   hebräisch und englisch nicht, daher wird eine Übersetzung fällig.
4.  Mein Mann besucht im Moment auf der VHS den Sprachkurs für die A1 (ist direkt in 1b eingestiegen - 2ter Teil)
5. Ärgerlich ist, dass er schon arbeiten KÖNNTE; es gibt ein Angebot (IT ist halt international englischsprachig), aber ohne AE oder Arbeitserlaubnis....)

liebe Grüße
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Antwort #49 - 07.12.2009 um 10:03:03
 
Zitat:
es gab keine FB bisher

Da würde ich die ABH noch einmal darauf ansprechen, denn das Ausstellen einer FB - wenn der Antrag auf AE gestellt wurde - ist Pflicht, wenn die ABH nicht sofort über den Antrag entscheidet.

Oder liegt bereits eine Ablehnung des Antrags vor?

Zitat:
Mein Mann besucht im Moment auf der VHS den Sprachkurs für die A1 (ist direkt in 1b eingestiegen - 2ter Teil)

Manchmal stellt die VHS eine Bescheinigung aus, wenn der A1 Stand erreicht ist, wenn am Ort nicht zeitgleich eine A1 Prüfung möglich ist.
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Antwort #50 - 07.12.2009 um 10:11:51
 
Nein, eine Ablehnung liegt nicht vor - wir hoffen, in den nächsten Tagen der AB die Bescheinigung der Hochschule zumailen zu können und das Ganze endlich zu einem Ende zu bringen......
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Antwort #51 - 07.12.2009 um 10:16:19
 
Zitat:
der 3-monatige Aufenhalt läuft bis zum 10.12.



Da wir heute bereits den 07.12. haben, müsste m.E. sehr schnell und sehr schnell unmittelbarer Kontakt mit der ABH hergestellt werden, da sich Dein Partner nach dem 10.12.2009 ohne rechtmäßigen Aufenthalt, ja letztlich sogar nicht mehr legal in Deutschland aufhalten würde.

So traurig und unverständlich das Ganze sein mag, bibimal, aber nur auf "mailen" könnt Ihr Euch nicht verlassen ...

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Antwort #52 - 07.12.2009 um 12:27:21
 
Hallo zurück,

was heisst illegal? wir sind offiziell verheiratet (in Deutschland), für den Unterhalt ist gesorgt und der AE-Titel wurde rechtzeitig beantragt....

Mein Mann kommt aus einem §41 Land und hat sogar schon Arbeitsangebote.

Bis jetzt haben wir nicht einmal ein offizielles Schreiben der AB erhalten - sie antworten ebenfalls per email.......

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Antwort #53 - 07.12.2009 um 12:36:10
 
Zitat:
wir sind offiziell verheiratet (in Deutschland), für den Unterhalt ist gesorgt

Das alleine würde für einen legalen Aufenthalt nicht reichen, während ...
Zitat:
der AE-Titel wurde rechtzeitig beantragt....

... der wichtigste Punkt ist.

Nachdem die ABH den Antrag noch nicht abgelehnt, sehe ich das alles in allem als ein positives Zeichen, um deinem Mann Zeit zu geben, entweder die entsprechenden Unterlagen zu besorgen oder in der Zeit die A1 Kenntnisse zu erwerben.

Zitat:
Mein Mann kommt aus einem §41 Land und hat sogar schon Arbeitsangebote.

... auch da kann man ohne AT bei Überschreitung des visumsfreien Zeitraums in die Illegalität kommen.
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Antwort #54 - 11.12.2009 um 09:20:39
 
Wir haben nunmehr endlich sein Diplom als NetzwerkEngineer auftreiben können - ich habe es bereits an die AHB gemailt....nun bin ich mal gespannt, was denen als nächstes einfällt......mit Highschool, College und Diplom dürfte wohl der zu vernachlässigende Integrationsbedarf nachgewiesen sein.....mit der AE geht ja auch die Arbeitserlaubnis einher, oder? Dann kann sich Vater Staat ja bald über einen neuen Steuerzahler freuen....

......
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Antwort #55 - 11.12.2009 um 10:45:50
 
Zitat:
mit der AE geht ja auch die Arbeitserlaubnis einher, oder? 

Ja, so ist es.

Zitat:
§ 28  Familiennachzug zu Deutschen
...
(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
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Antwort #56 - 13.12.2009 um 17:58:37
 
Zitat:
mit Highschool, College und Diplom dürfte wohl der zu vernachlässigende Integrationsbedarf


schau mal da, was dieser Abschluss zählt.
http://www.anabin.de/
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Antwort #57 - 15.12.2009 um 21:13:45
 
erne schrieb am 13.12.2009 um 17:58:37:
schau mal da, was dieser Abschluss zählt.
http://www.anabin.de/


... anabin ist aber für die Frage Deutschkurs egal, der ausländische Abschluss muss dafür nicht erst als einem inländischen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt werden, es reicht für den "geringen Integrationsbedarf", dass das im Herkunftsland ein Hochschulabschluss ist,
http://www.info4alien.de/gesetze/intv.htm#04

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Antwort #58 - 16.12.2009 um 20:38:11
 
gc schrieb am 15.12.2009 um 21:13:45:


da geht es um Integrationskurse.

und auch da heisst es:
"erkennbar geringem Integrationsbedarf (§ 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes). Ein solcher ist in der Regel anzunehmen, wenn

1. ein Ausländer

a) einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzt, es sei denn, er kann wegen mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen, ..."

soweit ich verstanden habe, liegen beim Ehemann mangelnde
Sprachkenntnisse vor (nicht vorhanden), wobei er allerdings eine entsprechend qual. Arbeit hat.

und wer sagt, dass "das im Herkunftsland ein Hochschulabschluss ist, " ?
Mit Anabin hat man zumindest einen Ansatz, das nachzuweisen.

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Antwort #59 - 05.07.2010 um 09:49:24
 
Hallo Leute,
ich bräuchte nochmal Eure Hilfe.....mein Göttergatte hat mittlerweile den A1-Test gemacht und bestanden; er arbeitet Vollzeit (in der Branche, die regelmäßig eine Qualifikation voraussetzt, die seiner entspricht - wie es so schön heisst) - halt in der IT-Branche als Quality Manager.

Nun kommt die Ausländerbehörde daher und will ihn zu einem Integrationskurs verpflichten. Es ist ja nun nicht so, dass uns ein - vom Staat bezahlter - Deutschkurs stören würde. Es ist allerdings unmöglich, ihn mal eben so nebenbei zu machen, weil er Vollzeit arbeitet.
Ein - von seinem College in Israel - vorgelegtes Diplom, das ihn als Systemingenieur ausweist - reicht der Ausländerbehörde nicht, um verminderten Integrationsbedarf anzuerkennen.
Was tun?
Man schrieb mich per Email an, dass er vorstellig werden soll, um zu unterschreiben, dass er verpflichtet wird und dann würde er seinen Pass auch wiederbekommen (darauf warten wir mittlerweile mehr als 3 Wochen!).
Sollte man das unterschreiben oder gibt es eine Möglichkeit, sich da zu weigern? Macht es Sinn sich zu weigern?
Danke für Eure Zeit und Euren Rat.

lg
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Antwort #60 - 05.07.2010 um 10:43:19
 
Ich sage es mal ganz klar - m.E. ist das Verhalten der ABH rechtswidrig.

Zum einen erfüllt Dein Mann, nach dem was ich hier lese, durchaus die Voraussetzungen dafür, von einer Verpflichtung abzusehen. -

Zum Zweiten wäre im Falle einer Verpflichtung mit zu prüfen, ob die Teilnahme einzelfallbezogen wirklich zumutbar wäre. (Wenn es also bei einer gut dotierten Vollzeitstelle nicht die Möglichkeit von Abend- oder Teilzeitkursen gäbe, wäre von einer Verpflichtung auch aus diesem Grunde abzusehen.)

Zum Dritten kapiere ich nicht, auf welcher Rechtsgrundlage er "unterschreiben soll, dass er verpflichtet worden ist". - Entweder er wird verpflichtet, dann ist das ein Verwaltungsakt, der ihm zugestellt wird und gut ist. - Er hätte dann auch die Möglichkeit, sich im Zweifel juristisch gegen den Verwaltungsakt zu wehren.

Das Einbehalten seines Passes und die Forderung einer Unterschrift ist m.E. durch gar nichts, was man gesetzliche Grundlage nennen könnte, gedeckt. - Sind wir hier bei Erzwingungsmethoden, von Dingen die wahrscheinlich auch noch rechtswidrig sind?  Schockiert/Erstaunt - Ich muss schon sagen, ich bin ziemlich fassungslos...

Bleibt nur ein Rat, wenn auch höfliche Rücksprache bei einem Vorgesetzten der SB nicht hilft:

Einschaltung eines versierten Rechtsanwalts!


=schweitzer=



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Antwort #61 - 05.07.2010 um 10:46:43
 
Die sollen den Paß und mindestens eine Fiktionsbescheinigung rausrücken. Gibt es auch nach Ablauf der Probezeit keine AE, so ist zum Klageweg zu raten. I-Kurs ist m.E. zumindest einstweilen nicht zumutbar.

Ergänzung: Schweitzers Vorschlag zur höflichen Vorsprache bei einem Vorgesetzten kann durchaus auch zu einem Kontakt mit der oberesten Landesbehörde, vulgo: Landesministerium, und zusätzlich dem Ombudsmann, Bürgerbeauftragten und edem Ausländerbeirat (so vorhanden) führen.

Gruß, ULF
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Antwort #62 - 05.07.2010 um 10:49:32
 
Zitat:
Ein - von seinem College in Israel - vorgelegtes Diplom, das ihn als Systemingenieur ausweist - reicht der Ausländerbehörde nicht, um verminderten Integrationsbedarf anzuerkennen.

Welches Diplom genau ist es denn?

Das von Microsoft (microsoft system engineer) ist kein "echtes" & anerkanntes, das ist nix weiter als ein Kurs & Prüfung die man bei MS ablegt(ggf. auch ohne Prüfung), also eine Fortbildung, sonst nix, ist staatlich nicht anerkannt.
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Antwort #63 - 05.07.2010 um 11:04:57
 
maki schrieb am 05.07.2010 um 10:49:32:
Welches Diplom genau ist es denn?

Das von Microsoft (microsoft system engineer) ist kein "echtes" & anerkanntes, das ist nix weiter als ein Kurs & Prüfung die man bei MS ablegt(ggf. auch ohne Prüfung), also eine Fortbildung, sonst nix, ist staatlich nicht anerkannt.


Man gehe über § 4 Abs. 2 Ziff. 1 Buchstabe b IntV.

Gruß, ULF
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Antwort #64 - 05.07.2010 um 11:09:41
 
ulf schrieb am 05.07.2010 um 11:04:57:
Man gehe über § 4 Abs. 2 Ziff. 1 Buchstabe b IntV.

Gruß, ULF

Schon klar Ulf
Zitat:
1. ein Ausländer

a) einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzt, es sei denn, er kann wegen mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen, oder

b) eine Erwerbstätigkeit ausübt, die regelmäßig eine Qualifikation nach Buchstabe a erfordert, und

Bis jetzt geht es um, Salopp ausgedrückt, um ein "Spass-Diplom" von Microsoft, kein richtiges Diplom bzw. (Fach-)Hochschulabschluss.

Zur Info, beim "Microsoft Certified Systems Engineer" handelt es sich hierum:
http://www.microsoft.com/germany/learning/mcse/default.mspx

Man muss eine FH bzw. Uni nicht mal von innen gesehen haben um sowas zu bekommen, und das ist nicht böse gemeint, sondern Realität.

Dass die ABH damit nicht zufrieden ist sollte einleuchten, darauf hatte ich aber schon im November letzten Jahres hingeweisen.
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Antwort #65 - 05.07.2010 um 11:31:56
 
Hallo an alle, die Microsoft Diplome hat er (Techniker & Systemdingens); des weiteren einen Highschool-Abschluß (ähnlich wie bei uns Abitur) - mit Abschluß "Technician". Ebenso hat er ein Colleg besucht und dort den System-Ingenieur-Abschluß.

Ich möchte mal anmerken, dass es ja nicht um ein Weiterstudium oder ähnliches hier geht, sondern nur darum, dass man erkennt, dass eine solche Fortbildung durchaus erkennen läßt, dass er sich - ohne weitere staatliche Hilfe - integrieren kann (auch in Zukunft). Schließlich ist er es ja schon, oder? Wir leben hier, zahlen Steuern und er lernt Deutsch (A1 ist ja absolviert).

Nebenbei bemerkt @ den einen oder anderen hier: die Microsoft-Diplome sind mitnichten iwie so ein "Hinterhof-mal-eben-selber-begebracht-Wissensnachweis", sondern von den Arbeitgebern der IT & Mobilfunkbranche mehr als gerne gesehen (aber das mal nur am Rande).

Mich nervt einfach, dass ständig neue Forderungen kommen. Ich habe schon erfragt, WAS er denn da unterschreiben soll - es ist imho ein Unterschied, ob er den Erhalt der Verpflichtung unterschreiben soll oder ob man ihn etwas unterschreiben lassen möchte, das ihn verpflichtet, teilzunehmen.....

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Antwort #66 - 05.07.2010 um 11:40:23
 
Zitat:
des weiteren einen Highschool-Abschluß (ähnlich wie bei uns Abitur) - mit Abschluß "Technician". Ebenso hat er ein Colleg besucht und dort den System-Ingenieur-Abschluß.

Interessant wäre, ob dieser Abschluss anerkannt ist bzw. was auf http://www.anabin.de/ darüber zu finden ist.
Oder hat die ABH gesagt warum ihnen die Abschlüsse nicht ausreichen?
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Antwort #67 - 05.07.2010 um 12:54:58
 
Vielleicht bin ich ja zu DOOF - aber: selbst, wenn eine Highschool (wie bei uns Gymnasium) NICHT in "anabin" ist -sollte man dann nicht trotzdem davon ausgehen können, dass die Voraussetzungen für die eigenständige Integration gegeben sind? (Zumal bereits qualifizierte Arbeit vorliegt etc).
!!Es geht hier NICHT um die Anerkennung zur Aufnahme eines Studiums!!

Eine andere Frage habe ich noch: ist da ein Unterschied zwischen der "Berechtigung" und der "Verpflichtung"? (würde man als Normalo so verstehen, aber bei den Gesetzen......")
Merci.
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Antwort #68 - 05.07.2010 um 13:03:02
 
Zitat:
aber: selbst, wenn eine Highschool (wie bei uns Gymnasium) NICHT in "anabin" ist -sollte man dann nicht trotzdem davon ausgehen können, dass die Voraussetzungen für die eigenständige Integration gegeben sind?

Das ist ja genau der Punkt.

Er kann keinen anerkannten (Fach-)Hochschulabschluss vorweisen, für die ausgeübte Arbeit ist er offensichtlich qualifiziert, aber diese setzt keine (Fach-)Hochschulabschluss voraus.
Wonach sollte die ABH denn entscheiden?

"Berechtigung" ist in diesen Fällen nichts weiter als eine nette Formulierung für "Verpflichtung".
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Antwort #69 - 05.07.2010 um 13:14:37
 
maki schrieb am 05.07.2010 um 13:03:02:
aber diese setzt keine (Fach-)Hochschulabschluss voraus.


Eben ja doch.....der grösste dt Mobilfunkanbieter weiß das - und stellte ihn ein. Die Arbeitgeber erkennen solche Abschlüsse sehr wohl an - das gleiche Problem gibts zB auch mit den Führerscheinen aus IL -> Auto wurde problemlos übernommen, aber fürs Motorrad muß (trotz 7 Jahren Fahrens) eine neue Prüfung praktisch und theoretisch erfolgen. Begründung / Erklärung der Behörden: "..das sind halt politische Entscheidungen zwischen verschiedenen Ländern....deren Sinn wir auch nicht sehen....." Ärgerlich
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Antwort #70 - 05.07.2010 um 13:23:30
 
Zitat:
Eben ja doch.....der grösste dt Mobilfunkanbieter weiß das - und stellte ihn ein. Die Arbeitgeber erkennen solche Abschlüsse sehr wohl an ...

In der IT ist speziell in D nicht viel geregelt, in Handwerksberufen gibt zB. es den Meisterzwang, Ärtzte brauchen auch eine Zulassung etc. pp., sowas gibt es nicht für den IT Sektor.

Arbeitgeber in der IT stellen eigentlich ein wen sie möchten, gesetzl. Vorgaben gibt es dazu eigentlich nicht.

Da könnte es vielleicht noch "Luft" (also Ermessenspielraum) geben, aber vielleicht weiss ein Experte hier mehr dazu, ich sehe hier jedenfalls nicht einen glasklaren Fall von geringem Integrationsbedarf (rechtlich gesehen natürlich, und nur darum geht es hier ja), aber ich bin auch nur Laie Smiley
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Antwort #71 - 05.07.2010 um 13:38:23
 
Wenn ich auch noch meinen Senf zugeben darf - ich komme zufällig selbst aus der Branche ...

Zitat:
Nebenbei bemerkt @ den einen oder anderen hier: die Microsoft-Diplome sind mitnichten iwie so ein "Hinterhof-mal-eben-selber-begebracht-Wissensnachweis", sondern von den Arbeitgebern der IT & Mobilfunkbranche mehr als gerne gesehen (aber das mal nur am Rande).


1. handelt es sich dabei nicht um Bildungsabschlüsse im normalen Sinn, sondern um produktspezifische Zusatzqualifikationen (Zitat von der MS-Webseite: "Durch den Erwerb einer Microsoft-Zertifizierung können Sie Ihre erwiesene Fachkenntnis und Ihr Wissen im Umgang mit Microsoft-Produkten und -Lösungen nachweisen.")

2. ist ein Fachhochschul- oder Universitätsabschluss (bzw. gleichwertige Kenntnisse) auch nicht Voraussetzung für den Erwerb eines MCSE-Diploms. Im Gegenteil würde ich sagen, der MCSE ist für einen Diplom-Informatiker (bzw. heute: Bachelor/Master) als Zusatzqualifikation nicht interessant, da er auf berufliche Tätigkeiten vorbereitet, die typischerweise nicht von Akademikern ausgeübt werden.

Interessant ist das Diplom dagegen für die stärker praxisorientierten Ausbildungsgänge (Fachinformatiker, Techniker, etc.), weswegen es auch oft von den auszubildenden Betrieben bzw. den Fachschulen als Option angeboten wird.

3. Last but not least wimmelt es (zumindest in D) von "Papier-MCSEs", die (oft durch das Arbeitsamt im Rahmen einer Umschulung veranlasst) im Schnellverfahren durch die Kurse gejagt wurden und dort gerade so viel gelernt haben, dass es für den Test ausreicht, ohne aber das für eine sinnvolle Berufsausübung erforderliche Grundlagenwissen zu besitzen.

Zusammengefasst, das MCSE-Diplom ist sicher keine schlechte Sache, aber die ABH hat m. E. absolut Recht, wenn sie es nicht als äquivalent zu einem FH-Abschluss anerkennt.

Zitat:
des weiteren einen Highschool-Abschluß (ähnlich wie bei uns Abitur) - mit Abschluß "Technician". Ebenso hat er ein Colleg besucht und dort den System-Ingenieur-Abschluß.


- Die Highschool ist keineswegs unserem Gymnasium ähnlich! Sondern die Highschool ist eine Gesamtschule, die prinzipiell allen Schülern offen steht. Für die Anerkennung als Abitur kommt es auf den Abschluss an. Hat er das "Te'udat bagrut" mit Erfolg abgelegt? (Wikipedia: "Um zu einem Hochschulstudium zugelassen zu werden, muss eine volle Reifeprüfung abgelegt werden. Dazu muss zumindest ein Bereich auf der höchsten Schwierigkeitsstufe bestanden werden, sowie mindestens 21 Teileinheiten positiv absolviert werden.")

- "College" bedeutet in vielen Ländern nicht nur Universität, sondern auch "Fachschule". Wenn das College auf den MCSE vorbereitet hat, würde ich es aufgrund dessen als Fachschule einstufen. (Ein guter Anhaltspunkt zur Unterscheidung ist übrigens die Dauer der Ausbildung. 1-3 Jahre = Fachschule. 4 Jahre und mehr = Fachhochschule/Hochschule.)
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Antwort #72 - 05.07.2010 um 13:39:19
 
Zitat:
das gleiche Problem gibts zB auch mit den Führerscheinen aus IL -> Auto wurde problemlos übernommen, aber fürs Motorrad muß (trotz 7 Jahren Fahrens) eine neue Prüfung praktisch und theoretisch erfolgen. Begründung / Erklärung der Behörden: "..das sind halt politische Entscheidungen zwischen verschiedenen Ländern....deren Sinn wir auch nicht sehen....." Ärgerlich


Anlage 11 zu § 31 FeV
http://www.fahrtipps.de/fuehrerschein/anlage_11.php

Der Verordnungsgeber konnte oder wollte sich eben im Falle IL nur bei Autoführerscheinen zu Erleichterungen entschließen.

Gruß, ULF
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Antwort #73 - 07.07.2010 um 10:52:13
 
schweitzer schrieb am 05.07.2010 um 10:43:19:
Zum Zweiten wäre im Falle einer Verpflichtung mit zu prüfen, ob die Teilnahme einzelfallbezogen wirklich zumutbar wäre. (Wenn es also bei einer gut dotierten Vollzeitstelle nicht die Möglichkeit von Abend- oder Teilzeitkursen gäbe, wäre von einer Verpflichtung auch aus diesem Grunde abzusehen.)

Zum Dritten kapiere ich nicht, auf welcher Rechtsgrundlage er "unterschreiben soll, dass er verpflichtet worden ist". - Entweder er wird verpflichtet, dann ist das ein Verwaltungsakt, der ihm zugestellt wird und gut ist. - Er hätte dann auch die Möglichkeit, sich im Zweifel juristisch gegen den Verwaltungsakt zu wehren.



@ Schweitzer:
Guten Morgen, wir waren also heute morgen bei der AB und er hat einen Aufenthaltstitel gemäß §28 Abs.1 S.1 Nr. 1 AufenthG bekommen. Befristet bis 05-10-2011. Auf der Rückseite steht: Erwerbstätigkeit gestattet. Der Inhaber ist gemäß §44 zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet

Des weiteren wurde ihm/uns ein Blatt vorgelegt, das er unterschreiben musste: "dass er verpflichtet sei, sich umgehend anzumelden und den Kurs zu absolvieren und zu Ende zu machen etc..."

Wir haben nochmal ausdrücklich daraufhingewiesen, dass er ja Vollzeit arbeitet und nur ein (Spät-)Abendkurs oder ein Wochenendkurs machbar sei. Und fragten, was denn passiere, falls er es in diesem 1 JAhr nicht schaffen würde, den Kurs zu machen.
Antwort: Das wäre schlecht!!!
Ich habe versucht zu erfahren, warum die vorgelegten Papiere nicht ausreichend seien -

weil sie in hebräisch/english sein (dann würde wir sie einfach übersetzen lassen, wie schon mehrfach angeboten)
oder
weil dieses College und die Rodman Junior High nicht im Anabin sein.

Antwort: "..ich habe mit meinem Chef gesprochen - der meint, das reicht so nicht" . (tolle, qualifizierte Antwort)

Was haben wir zu befürchten, falls es nicht möglich ist, den Kurs zu machen? Nochmal: wir haben kein Problem damit, einen qualifizierten Deutschkurs zu machen.

Danke Euch allen und danke auch Dir, Schweitzer!
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Antwort #74 - 07.07.2010 um 11:28:31
 
Zitat:
Was haben wir zu befürchten, falls es nicht möglich ist, den Kurs zu machen?

Falls dein Mann die Sache laufen läßt, sprich nichts unternimmt, hätte die ABH lt. Gesetz diese Möglichkeit:

Zitat:
§ 44 a
...
(3) Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach oder legt er den Abschlusstest nicht erfolgreich ab, weist ihn die zuständige Ausländerbehörde vor der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die möglichen Auswirkungen seines Handelns (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 dieses Gesetzes, § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin. Die Ausländerbehörde kann den Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner  Teilnahmepflicht anhalten. Bei Verletzung der Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab in einer Summe durch Gebührenbescheid erhoben werden.


Dein Mann sollte der Verpflichtung widersprechen, wenn es ihm berufsbedingt nicht möglich ist, den I-Kurs zu besuchen.
Darauf hin wird die ABH womöglich auch reagieren.

Sofern sie dann immer noch auf der Verpflichtung besteht, müßte der gerichtliche Weg bestritten werden.
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Antwort #75 - 07.07.2010 um 11:36:58
 
steini007 schrieb am 07.07.2010 um 11:28:31:
weist ihn die zuständige Ausländerbehörde vor der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die möglichen Auswirkungen seines Handelns (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 dieses Gesetzes, § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin. Die Ausländerbehörde kann den Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seinerTeilnahmepflicht anhalten. Bei Verletzung der Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab in einer Summe durch Gebührenbescheid erhoben werden. 



Den Teil mit dem Kostenbescheid verstehe ich natürlich - erst anmelden und dann nicht gehen -> no-go.
Was jedoch verstehen wir unter "Mittel des Verwaltungszwangs"?
Ausweisung? Nicht-Verlängerung des Titels?
Kürzung irgendwelcher Mittel "zieht" ja nicht, da wir keinerlei erhalten....und auch nicht brauchen.

(nebenbei bemerkt: er war durchaus in der Lage, sich nett mit der Dame der AB zu unterhalten und ihr zu sagen, dass er ja wenig Zeit habe aufgrund seiner Arbeit etc und dass er auch an seinem Arbeitsplatz Deutsch weiter lerne.....die Dame sagte selber, dass er ja schon gut spreche und sie sehe, dass er "auf einem guten Weg sei"....)
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Antwort #76 - 07.07.2010 um 11:44:19
 
Zitat:
(nebenbei bemerkt: er war durchaus in der Lage, sich nett mit der Dame der AB zu unterhalten und ihr zu sagen, dass er ja wenig Zeit habe aufgrund seiner Arbeit etc und dass er auch an seinem Arbeitsplatz Deutsch weiter lerne.....die Dame sagte selber, dass er ja schon gut spreche und sie sehe, dass er "auf einem guten Weg sei"....)


Alles was zwischen Tür und Angel gesagt wird/wurde, ist doch nebensächlich. Wenn dein Mann von der ABH eine I-Kursverspflichung erhalten hat, muss er handeln und zwar schriftlich, alles andere zählt nicht.

Zitat:
Was jedoch verstehen wir unter "Mittel des Verwaltungszwangs"?

... das die ABH einen Gebührenbescheid erläßt über den voraussichtlichen Kostenbeitrag.

Zitat:
die Dame sagte selber, dass er ja schon gut spreche und sie sehe, dass er "auf einem guten Weg sei"....)

... dann hätte die Dame auch die Möglichkeit die Verpflichtung zurückzuehmen und es bei einer I-Kurs Berechtigung zu belassen.
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Antwort #77 - 07.07.2010 um 11:56:15
 
Zitat:
Was jedoch verstehen wir unter "Mittel des Verwaltungszwangs"?



Die Durchsetzung des von der Verwaltung Auferlegtem
(Tun, Dulden oder Unterlassen).
Hierfür hat die Verwaltung verschiedene Möglichkeiten, die sicher nicht alle zum Ziel führen, aber unter Berücksichtigung einer Angemessenheit anzuwenden erlaubt ist.


steini007 schrieb am 07.07.2010 um 11:44:19:
bibimal schrieb am Heute um 11:36:58:
Was jedoch verstehen wir unter "Mittel des Verwaltungszwangs"?
... das die ABH einen Gebührenbescheid erläßt über den voraussichtlichen Kostenbeitrag.


Nein, das ist kein Verwaltungszwang, sondern ein Gebührenbescheid, der auch bei Teilnahme erlassen worden wäre (Stichwort Eigenbeteiligung mit 1,00 € pro Unterrichtsstunde).


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Antwort #78 - 07.07.2010 um 12:09:57
 
also ist es doch ein Unterschied (im Gegensatz zu einer hier gestern getroffenen Aussage), ob die AB eine Berechtigung erteilt oder eine Verpflichtung ausspricht?

Im Paß steht ja "...verpflichtet zu"; für die Schulen haben wir ein Formblatt "Bestätigung über die Berechtigung zur Teilnahme" - und dieses komische Schreiben, dass wir zur Aushändigung unterschreiben mussten (und noch nicht einmal als Kopie bekamen), sagte, dass mein Mann wisse, dass er verpflichtet sei und seinen Verpflichtungen nachkäme ect.....

sollen wir nun Einspruch erheben? Es nervt TOTAL, dass wir nicht wissen, ob wir negative Konsequenzen zu erwarten haben - abgesehen von dem Fakt, dass Teile der Verordnung sagen, dass ein solcher IK angeordnet werden solle, wenn eine gesellschaftliche und berufliche Integration nicht ohne zu erwarten seien, was in diesem Falle (bitte entschuldigt meine Wortwahl) Bullshit ist, da er bereits arbeitet und gesellschaftlich durchaus integriert ist (Mitarbeit in Projekt zur Zusammenarbeit der Schule meiner Tochter zum Aufbau einer Partnerschaft zu einer israelischen Schule; Sportverein; Freundeskreis mit unseren Kollegen, die alle Deutsche (bzw 1 Portugiese ist dabei Smiley ) sind......
Was tun, sprach Zeus.....
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Antwort #79 - 07.07.2010 um 13:22:22
 
Zitat:
sollen wir nun Einspruch erheben?

Bevor ihr in dieser Richtung unternimmt, würde ich um eine Kopie des unterschriebenen Zettels bitten, denn erst dann weißt du was er denn wirklich unterschrieben hat und sich dann ggf. dazu zu äußern. Vorher stocherst du im Nebel.
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Antwort #80 - 07.07.2010 um 13:40:43
 
steini007 schrieb am 07.07.2010 um 13:22:22:
Bevor ihr in dieser Richtung unternimmt, würde ich um eine Kopie des unterschriebenen Zettels bitten, denn erst dann weißt du was er denn wirklich unterschrieben hat und sich dann ggf. dazu zu äußern. Vorher stocherst du im Nebel. 



Ich sah es - vergaß nur den genauen Wortlaut...ich fand es ohnehin ein Unding, uns praktisch zu zwingen, etwas zu unterschreiben, damit er seinen Paß wiederbekommt; wir haben am WE eine Geschäftsreise und brauchen ihn dringend - außerdem war dieses Schreiben weder auf einem Briefpapier noch mit irgendeinem Stempel oder ähnlichem versehen; es gab keine Kopie für uns ; nichts.
Ich möchte mich lieber damit zurückhalten, was ich von solchem Vergehen denke.
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Antwort #81 - 07.07.2010 um 14:07:06
 
Zitat:
etwas zu unterschreiben, damit er seinen Paß wiederbekommt; wir haben am WE eine Geschäftsreise und brauchen ihn dringend - außerdem war dieses Schreiben weder auf einem Briefpapier noch mit irgendeinem Stempel oder ähnlichem versehen; es gab keine Kopie für uns ; nichts.



Hi,

wenn dem so war, dann war es nicht rechtmäßig.

BTW
Gegen den Bescheid (Verpflichtung) kann man Widerspruch einlegen oder wenn dieser in Deinem Bundesland abgeschafft wurde, direkt beim VG klagen. Genaues kannst Du dem Bescheid im Rechtsbehelf entnehmen. Sollte allerdings die Frist
(1 Monat) bereits verstrichen sein, so geht da nix mehr.


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Antwort #82 - 07.07.2010 um 14:15:25
 
Zitat:
Hi,

wenn dem so war, dann war es nicht rechtmäßig.


Hallo Smiley vielen Dank - das ist, was ich davon dachte und -ja, es war so, ich war dabei. Las es durch - meine Fragen, warum man seine Dokumente nicht anerkenne (Du sahst es sicher -" mein Abteilungsleiter sagte, dass sie nicht würden"), wurden abgeschmettert, man könne ja nicht stundenlang diskutieren. Ich habe sofort bei Ankunft hier im Büro eine Kopie/Scan per Email angefordert (so kommunizieren wir meistens) -> keine Antwort. Gegen Mittag nochmal - incl Vorgesetzter -> keine Antwort.  wandhau Protest
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Antwort #83 - 07.07.2010 um 18:09:44
 
Muß uns nicht auch etwas per Post o.ä. zugestellt werden? Verwaltungsakt? Eine Erklärung, WARUM die Dokumente nicht reichen oder ähnliches?
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Antwort #84 - 07.07.2010 um 18:27:25
 
@bibimal

Ohne dass wir wissen, was dein Mann für einen Zettel unterschrieben hat, kann man hier nur Vermutungen anstellen.

Wenn die ABH einen Bescheid erläßt, dass dein Mann den I-Kurs besuchen muss, könnte dieser per Widerspruch und/oder per Klage angefochten werden.

Ob die ABH nun die Gründe anführt, warum die Dokumente nicht reichen, bleibt der ABH überlassen. Wenn aber keine Gründe angeführt werden, dürfte wohl in einem Gerichtsverfahren die Entscheidung zu eueren Gunsten ausgehen.

Wenn dein Mann "freiwillig" eine Verpflichtung unterschreibt, wäre das ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, den er mit der ABH geschlossen hat. Dieser wäre grundsätzlich einzuhalten, ausser er wäre sittenwidrig und somit nichtig.

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Antwort #85 - 07.07.2010 um 19:06:04
 
steini007 schrieb am 07.07.2010 um 18:27:25:
Wenn dein Mann "freiwillig" eine Verpflichtung unterschreibt, wäre das ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, den er mit der ABH geschlossen hat. Dieser wäre grundsätzlich einzuhalten, ausser er wäre sittenwidrig und somit nichtig.



freiwillig ist nicht richtig - man sagte uns: "bevor Sie den Paß kriegen, unterschreiben Sie bitte dieses Blatt"..
Außerdem -> keine Kopie für uns? Kein Briefkopf?

Und selbst wenn....falls wir keinen passenden Kurs in den Abendstunden finden - > notfalls nehme ich einen Anwalt; hab die Nase gestrichen voll! Nie eine konkrete Aussage, alles nur per Email (oder sogar nur per Telefon) ? Wo bleibt da der vielbeschworene Rechtsstaat?

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Antwort #86 - 07.07.2010 um 20:29:47
 
Zitat:
freiwillig ist nicht richtig - man sagte uns: "bevor Sie den Paß kriegen, unterschreiben Sie bitte dieses Blatt"..

... deshalb auch mein Hinweis:
Zitat:
ausser er wäre sittenwidrig und somit nichtig. 

... was ja unter einer solchen Bedingung durchaus denkbar ist.

Zitat:
Außerdem -> keine Kopie für uns? Kein Briefkopf?

Das ist zwar ein schlechter Stil, macht die Sache aber noch lange nicht unwirksam; Kopie kann man anfordern oder Akteneinsicht verlangen. Auch eine unterschriebene Aktennotiz hat eine gewisse Gültigkeit ohne dass dies auf einem Blatt mit Briefkopf stehen muss.

Zitat:
Nie eine konkrete Aussage, alles nur per Email (oder sogar nur per Telefon) ? 

... dann fordere doch endlich einen schriftliche Stellungnahme; weise darauf hin, dass du keine Emails und Telefonate mehr möchtest.

Zitat:
Wo bleibt da der vielbeschworene Rechtsstaat?

... den es wohl gibt, aber du bist nun gefordert, die ABH zu ihren Pflichten und entsprechenden Aussagen zu bewegen.
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Antwort #87 - 08.07.2010 um 09:21:02
 
@bibimal, wenn dir der Ärger mit der ABH zu dumm wird, dann wende dich an einen Anwalt. In den mir bekannten Fällen änderten die Behörden nach Akteneinsicht sehr schnell ihre Meinung.

Bisher dachte ich immer, dass der Pass nicht Eigentum des Passinhabers ist sondern des ausstellenden Staates. Wieso kann dann eine deutsche Behörde den Pass zurückhalten? Gibt es denn eine Bestätigung der Behörde, dass diese den Pass besitzt?

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Antwort #88 - 08.07.2010 um 09:40:21
 
ryka schrieb am 08.07.2010 um 09:21:02:
Gibt es denn eine Bestätigung der Behörde, dass diese den Pass besitzt?

Die ABH hat doch den Pass mittlerweile wieder an den Ehemann des TS ausgehändigt und ist nicht mehr im Besitz des Passes.

Wenn man den Antrag auf die AE stellt und dafür den Pass der ABH überläßt damit sie den AE Sticker gleich einkleben kann, bekommt ohne Wunsche keine Bestätigung, dass man den Pass abgegeben hat. Soviel Vertrauen sollte man als Bürger in die Behörden schon haben, dass man sein Ausweisdokument wieder bekommt.
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Antwort #89 - 08.07.2010 um 12:15:02
 
Text des Dokumentes (kam nach Aufforderung per Fax):

"Mir ist erklärt worden, dass ich verpflichtet bin, mich unverzüglich zu einem Deutsch- und Integrationskurs anzumelden. Ich bin verpflichtet, dieses Kurs auch bis zum Abschluß zu besuchen.

Die für die Anmeldung erforderlichen Unterlagen erhalte ich mit der Aufenthaltserlaubnis.

Ich werde meiner Verpflichtung nachkommen und mich nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis und der Unterlagen unverzüglich zu einem Deutschkurs anmelden.

Ich werde bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eine aktuelle Bescheinigung  über die Teilnahme an einem Deutschkurs oder die bereits abgelegte Prüfung ablegen."
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Antwort #90 - 08.07.2010 um 13:55:12
 
Dieses Schreiben ist keine "Selbstverpflichtung", sondern eine schriftliche Bestätigung, daß ihm bekannt ist ...

Es bietet also der Behörde nicht mehr als ein zusätzliches Argument, falls Dein Mann daherkäme mit der Behauptung "Ich habe nicht gewußt/völlig verstanden ..."

Die eigentliche Verplichtung steht als Auflage im AT. Diese Auflage ist der Verwaltungsakt, gegen den Ihr mit den bereits genannten Argumenten vorgehen könnt.

Beispielsweise kann man einen Antrag stellen auf Aufhebung der Verpflichtung ... weil ...
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Antwort #91 - 08.07.2010 um 14:22:25
 
ja, ich las es auch durch ( weil ich der Meinung war, 3 Augen sehen mehr als 2....*am just kidding*....natürlich gibt es Formulierungen, die man nach 9 Monaten Deutsch noch nicht durchschauen würde)...ja, ich werde ihm raten, Einspruch einzulegen.
btw - wenn wir schon mal bei Spitzfindigkeiten sind....ICH kann das so auslegen, dass man sich unverzüglich anmeldet...kann aber auch zum nächsten Herbst sein...und bei der nächsten Verlängerung kann man dann nachweisen, dass man teilnimmt....
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Antwort #92 - 08.07.2010 um 14:33:00
 
steini007 schrieb am 08.07.2010 um 09:40:21:
Die ABH hat doch den Pass mittlerweile wieder an den Ehemann des TS ausgehändigt und ist nicht mehr im Besitz des Passes.


Die Rückgabe erfolgte erst nachdem der Passinhaber genötigt wurde ein zweifelhaftes Schreiben zu unterschreiben.


steini007 schrieb am 08.07.2010 um 09:40:21:
Wenn man den Antrag auf die AE stellt und dafür den Pass der ABH überläßt damit sie den AE Sticker gleich einkleben kann, bekommt ohne Wunsche keine Bestätigung, dass man den Pass abgegeben hat. Soviel Vertrauen sollte man als Bürger in die Behörden schon haben, dass man sein Ausweisdokument wieder bekommt. 


Einseitiges Vertrauen gibt es auch einer Behörde gegenüber nicht. Der/die SachbearbeiterIn wollte sich mit der Unterschrift absichern, dass sie ihre Arbeit richtig gemacht hat und ihrer Informationspflicht? nachkam. Spricht ja auch nicht gerade von Vertrauen.

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Antwort #93 - 08.07.2010 um 14:54:15
 
Ihr habt ja alle Recht (im Prinzip); wir haben den Paß wieder, die Methode lässt an diversen Dingen und an der Attitüde zweifeln...und wir werden DEFINITIV etwas dagegen unternehmen...werde mal schaue, ob ich im Net eine "kugelsichere Formulierung" für einen Widerspruch finde...
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Antwort #94 - 08.07.2010 um 16:20:45
 
ryka schrieb am 08.07.2010 um 14:33:00:
Die Rückgabe erfolgte erst nachdem der Passinhaber genötigt wurde ein zweifelhaftes Schreiben zu unterschreiben. 

Bitte sei vorsichtig mit solchen Formulierungen.

Der Begriff der Nötigung ist im Strafgesetzbuch definiert - und weder paßt die Definition auf diesen Fall, noch solltest Du selbst Dich der üblen Nachrede schuldig machen.
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Antwort #95 - 08.07.2010 um 18:08:32
 
Petersburger schrieb am 08.07.2010 um 16:20:45:
Der Begriff der Nötigung ist im Strafgesetzbuch definiert - und weder paßt die Definition auf diesen Fall, noch solltest Du selbst Dich der üblen Nachrede schuldig machen. 

http://dejure.org/gesetze/StGB/240.html

das hier
Zitat:
Man schrieb mich per Email an, dass er vorstellig werden soll, um zu unterschreiben, dass er verpflichtet wird und dann würde er seinen Pass auch wiederbekommen

und das hier
Zitat:
freiwillig ist nicht richtig - man sagte uns: "bevor Sie den Paß kriegen, unterschreiben Sie bitte dieses Blatt"..

hört sich schon nach Nötigung an, wenn es so stimmt.
Ich wüsste nämlich nicht, mit welcher Rechtsgrundlage man den Pass erst rausgibt, nachdem man ein solches Papier zum I-Kurs  unterschrieben hat.
Es bleibt die Frage im Raum, ob der Pass auch ohne Unterschrift zurückgegeben worden wäre.  Und ob der TS bzw. der Ehemann das als Drohung verstanden haben oder nicht ...
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #96 - 08.07.2010 um 18:52:53
 
also - ganz ehrlich: JA!

bisher lief es immer so: ICH bin in meiner Heimatstadt ins Rathaus gegangen ( da sitzen 2 Damen als "outsource" für die Kreisverwaltung) - hab den Paß abgegeben und auch die Fiktion abgeholt...(aufgrund der Tatsache, dass ich einfach beruflich flexibler bin bzw meine Zeit freier einteilen kann). Dieser wurde dann an die Kreisstadt geschickt und zurück.

Wir haben dann jedoch zusammen den A1 abgegeben und man sagte uns, dass wir die AE abholen könnten, sobald sie fertig ist...ich habe dann nach 3 Wochen mal angerufen - in meiner Heimatstadt, weil in der Kreisverwaltung fast nie jmd telefonisch zu erreichen ist (man braucht den Paß ja und auch die Erlaubnis zur Arbeit)....nein, noch nicht fertig und auch noch nicht bearbeitet...

Einige Tage später: Email an mich....Ihr Mann soll bei der Kreisbehörde persönlich vorstellig werden, damit die AE erteilt werden kann.

Ich (natürlich mal wieder geängstigt, dass was fehlt/nicht korrekt ist) rief an: "...er muß persönlich und nach Mett***** kommen. Er muß etwas unterschreiben, damit die AE erteilt werden kann..."

So lief es dann auch da ab: Paß auf den Tisch gelegt," jaja, alles fertig, vorher aber das hier unterschreiben!"

Ich las es durch und fragte, was denn passiere, falls man das nicht erfüllen könnte (wegen Arbeitszeit) . Antwort (in drohendem Ton): "Das wäre äußerst ungut!"

Er sagte ihr dann noch selber, dass er jeden Tag 10 std und mehr außer Haus sei...".jaja, wir müssen jetzt hier weitermachen...unterschreiben Sie bitte!"

Für uns stellte sich die Situation so dar, dass wir den Paß nur mitnehmen "dürften", falls wir unterschrieben...

verdacht

Da
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Antwort #97 - 08.07.2010 um 19:12:56
 
Zitat:
Für uns stellte sich die Situation so dar, dass wir den Paß nur mitnehmen "dürften", falls wir unterschrieben...

... und läßt die negativen Aussagen, Vermutungen aufkommen, die nach der jetzigen Sachlagenschilderung - zwar unglücklich, vielleicht auch nicht ganz korrekt - aber sicherlich keine Nötigung oder gar ein unter Druck setzen, darstellen.

Jeder hat zwar eine andere subjektive Auffassungsgabe, die hier aber rechtlich nicht verwerflich ist.

Was die SB dazu bewegt hat, eine Aktennotiz unterschreiben zu lassen, weiß keiner. Es gibt tausend Gründe, die aber nicht negativ auf euch zu werten sind.

Aufgrund deiner jetzigen Aussage sehe ich keinen Anlass, eine große Beschwerde zu verfassen.

Ich finde es aber sehr fair, dass du versuchst, den Verlauf korrekt wieder zu geben. Der erste Beitrag in dieser Sache hat sich sehr dramatisch angehört, so dass sich auch die Experten entsprechend bestürzt geäußert hatten.

Versuche die Sache etwas herunter kommen zu lassen und schreibe der SB nochmals ein paar nette Zeilen, warum dein Mann den I-Kurs nicht besuchen kann, welchen du in Form eines  Widerspruchs verfaßt.
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Antwort #98 - 08.07.2010 um 19:34:13
 
Wir wollen nicht vergessen, daß Zitat:
... rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt,

die geforderte Handlung eine Unterschrift unter ein selbst zu nichts verpflichtendes Blatt Papier war.

Der Verpflichtung ergibt sich aus der Auflage im AT.

Vermutlich hat die ABH schon so oft gehört "die Zeile im AT hatte ich ja gar nicht bemerkt" oder dergleichen, daß man sich da ein bißchen absichern will.

Die feine englische Art ist das zwar nicht, ich hätte an Stelle der TS dort wohl ein paar nette Worte gefunden, aber Nötigung ...
Wer auf dem Wort besteht, muß sich dann halt im Falle eines Falles mit dem Anwalt des auf solche Weise übel Beredeten streiten.

Ich tue so etwas nicht, ich vermeide daher auch Worte aus dem Strafgesetzbuch, wo sie nicht angebracht sind.
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Antwort #99 - 08.07.2010 um 19:41:04
 
@Steini, ja danke, das werde ich tun....ich denke, dass man (und auch ich) auch verstehen müsen, dass die Mitarbeiter bei den Behörden - ich will nicht sagen "auch nur ihren Job machen" das klänge zu lapidar und Allgemeinplätze bemühen...nee, bringt niemandem iwas. Ebenso, wie das Hochkochen von Situationen. Ich bin der Überzeugung, dass die MA der Behörden diejenigen sind, die halbfertig durchdachte und schwammig formulierte Gesetze im Endeffekt dadurch ausbaden müssen, dass diese Angestellten ja die 1-2-1 mit den Antragstellern haben und natürlich auch keine Fehler machen möchten.
Und - wenn Ihr mir eine persönliche Bemerkung gestattet - manche Ansinnen hier im Forum lassen meine Nackenhaare sich aufrichten...aber das ist nur meine Meinung. Ohne Gewähr Smiley
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Antwort #100 - 22.12.2010 um 21:12:26
 
Lieber Steini, Fon, Muleta & Petersburger, liebe Spezialisten....

Ich brauche nochmal Euren Rat im ganz alltäglichen Wahnsinn.

Wie Ihr Euch vllt erinnert - oder nachlesen könnt - wurde mein Mann nach dem a1-Test (da arbeitete er schon "qualifiziert Vollzeit) beim Erteilen der AE zu einem Integrationskurs verpflichtet, da sein vorgelegter College-Abschluß nicht von einem College stammt, das lt ANABIN in der Liste ist.

Nun gut, Einspruch gegen Verpflichtung zu diesem, da es zeitlich UNMÖGLICH war und ist.

Erst kam monatelang keine Antwort; auf Nachfrage dann die Antwort der ABH: er wäre verpflichtet worden, weil sein Collegeabschluß nur in hebrew/english vorlag.

Wir schrieben wieder: nein, die Verpflichtung sei nicht ergangen, weil der Collegeabschluß nicht übersetzt war, sondern nicht in Anabin.

3  Wochen gingen erneut ins Land; heute ein Brief: ....da -lt meinen Aussagen als Ehefrau - mein Mann ja schon gut Deutsch könne, solle er den B1 Test ablegen; dann hätte sich das mit dem Kurs ja erledigt.....eine Befreiung könne nur aus dringenden familiären oder persönlichen Gründen erfolgen..."

Langsam verliere ich die Geduld;  ich entnahm zahlreichen Antworten von Euch geschätzten Fachleuten, dass ein qualif. Vollzeitjob sehr wohl ein Grund sei, dass man NICHT am Kurs teilnehmen müsse, wenn es zeitlich nicht möglich sei. Es ist zeitlich nicht möglich; wir haben zig Kurse gecheckt; keiner ist zeitlich machbar. Mein Mann verdient 50% des Familieneinkommens. Ohne sein Gehalt hätten wir schwierige Zeiten, obwohl wir beide gut/mittel-Verdiener sind.

Bitte, ich habe keine Lust mehr auf das Hin- und Her mit der ABH - wie formulieren wir einen wasserfesten (und hoffentlich finalen) Widerspruch?

Ich bedanke mich für Eure Zeit und Kompetenz
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franky_23
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Antwort #101 - 01.01.2011 um 14:09:05
 
bibimal

was nützt dir der beste Widerspruch, die beste Argumentationskette, wenn die ALB einfach nein sagt?  Dann bleibt dir nur der Weg zur Klage.
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Antwort #102 - 01.01.2011 um 19:07:04
 
Zitat:
Bitte, ich habe keine Lust mehr auf das Hin- und Her mit der ABH - wie formulieren wir einen wasserfesten (und hoffentlich finalen) Widerspruch?

Nun, das könnt Ihr hier kaum erwarten.

Inhaltlich sollte drinstehen:

Trotz intensiver Suche gelang es nicht, einen Kurs zu finden, der neben der Arbeit besucht werden kann. Die zeitlichen und örtlichen Einschränkungen durch die Arbeit sind folgende: ...
Folgende Kursangebote haben wir gefunden, die allesamt nicht den genannten Anforderungen genügen. (Liste, Grund)
Wir fordern Sie hiermit auf, entweder die Verpflichtung zurückzunehmen oder uns einen konkreten Kurs zu benennen, der den obigen Bedingungen genügt, damit es nicht zum Verlust der Arbeitsplatzes oder zu Einkommenseinbußen bei uns kommt.


Das ist aber alles nichts grundsätzlich Neues, sondern stand in den vorigen Beiträgen dieses Themas auch schon sinngemäß.
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„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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bibimal
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Antwort #103 - 02.01.2011 um 15:15:02
 
Danke, Petersburger, ja, das werden wir nochmal machen; wir haben auch mal die Stundenübersicht der letzten Monate zusammengestellt, denen man entnehmen kann, dass Überstunden und vor allem auch extrem unregelmäßige Stunden geleistet werden müssen.

Ein frohes neues Jahr! Smiley
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