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Behörden stellen sich quer - Visum an Israeli trotz Ehe mit einer Deutschen.... (Gelesen: 31.131 mal)
bibimal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #75 - 07.07.2010 um 11:36:58
 
steini007 schrieb am 07.07.2010 um 11:28:31:
weist ihn die zuständige Ausländerbehörde vor der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die möglichen Auswirkungen seines Handelns (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 dieses Gesetzes, § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin. Die Ausländerbehörde kann den Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seinerTeilnahmepflicht anhalten. Bei Verletzung der Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab in einer Summe durch Gebührenbescheid erhoben werden. 



Den Teil mit dem Kostenbescheid verstehe ich natürlich - erst anmelden und dann nicht gehen -> no-go.
Was jedoch verstehen wir unter "Mittel des Verwaltungszwangs"?
Ausweisung? Nicht-Verlängerung des Titels?
Kürzung irgendwelcher Mittel "zieht" ja nicht, da wir keinerlei erhalten....und auch nicht brauchen.

(nebenbei bemerkt: er war durchaus in der Lage, sich nett mit der Dame der AB zu unterhalten und ihr zu sagen, dass er ja wenig Zeit habe aufgrund seiner Arbeit etc und dass er auch an seinem Arbeitsplatz Deutsch weiter lerne.....die Dame sagte selber, dass er ja schon gut spreche und sie sehe, dass er "auf einem guten Weg sei"....)
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steini007
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Antwort #76 - 07.07.2010 um 11:44:19
 
Zitat:
(nebenbei bemerkt: er war durchaus in der Lage, sich nett mit der Dame der AB zu unterhalten und ihr zu sagen, dass er ja wenig Zeit habe aufgrund seiner Arbeit etc und dass er auch an seinem Arbeitsplatz Deutsch weiter lerne.....die Dame sagte selber, dass er ja schon gut spreche und sie sehe, dass er "auf einem guten Weg sei"....)


Alles was zwischen Tür und Angel gesagt wird/wurde, ist doch nebensächlich. Wenn dein Mann von der ABH eine I-Kursverspflichung erhalten hat, muss er handeln und zwar schriftlich, alles andere zählt nicht.

Zitat:
Was jedoch verstehen wir unter "Mittel des Verwaltungszwangs"?

... das die ABH einen Gebührenbescheid erläßt über den voraussichtlichen Kostenbeitrag.

Zitat:
die Dame sagte selber, dass er ja schon gut spreche und sie sehe, dass er "auf einem guten Weg sei"....)

... dann hätte die Dame auch die Möglichkeit die Verpflichtung zurückzuehmen und es bei einer I-Kurs Berechtigung zu belassen.
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Antwort #77 - 07.07.2010 um 11:56:15
 
Zitat:
Was jedoch verstehen wir unter "Mittel des Verwaltungszwangs"?



Die Durchsetzung des von der Verwaltung Auferlegtem
(Tun, Dulden oder Unterlassen).
Hierfür hat die Verwaltung verschiedene Möglichkeiten, die sicher nicht alle zum Ziel führen, aber unter Berücksichtigung einer Angemessenheit anzuwenden erlaubt ist.


steini007 schrieb am 07.07.2010 um 11:44:19:
bibimal schrieb am Heute um 11:36:58:
Was jedoch verstehen wir unter "Mittel des Verwaltungszwangs"?
... das die ABH einen Gebührenbescheid erläßt über den voraussichtlichen Kostenbeitrag.


Nein, das ist kein Verwaltungszwang, sondern ein Gebührenbescheid, der auch bei Teilnahme erlassen worden wäre (Stichwort Eigenbeteiligung mit 1,00 € pro Unterrichtsstunde).


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Antwort #78 - 07.07.2010 um 12:09:57
 
also ist es doch ein Unterschied (im Gegensatz zu einer hier gestern getroffenen Aussage), ob die AB eine Berechtigung erteilt oder eine Verpflichtung ausspricht?

Im Paß steht ja "...verpflichtet zu"; für die Schulen haben wir ein Formblatt "Bestätigung über die Berechtigung zur Teilnahme" - und dieses komische Schreiben, dass wir zur Aushändigung unterschreiben mussten (und noch nicht einmal als Kopie bekamen), sagte, dass mein Mann wisse, dass er verpflichtet sei und seinen Verpflichtungen nachkäme ect.....

sollen wir nun Einspruch erheben? Es nervt TOTAL, dass wir nicht wissen, ob wir negative Konsequenzen zu erwarten haben - abgesehen von dem Fakt, dass Teile der Verordnung sagen, dass ein solcher IK angeordnet werden solle, wenn eine gesellschaftliche und berufliche Integration nicht ohne zu erwarten seien, was in diesem Falle (bitte entschuldigt meine Wortwahl) Bullshit ist, da er bereits arbeitet und gesellschaftlich durchaus integriert ist (Mitarbeit in Projekt zur Zusammenarbeit der Schule meiner Tochter zum Aufbau einer Partnerschaft zu einer israelischen Schule; Sportverein; Freundeskreis mit unseren Kollegen, die alle Deutsche (bzw 1 Portugiese ist dabei Smiley ) sind......
Was tun, sprach Zeus.....
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Antwort #79 - 07.07.2010 um 13:22:22
 
Zitat:
sollen wir nun Einspruch erheben?

Bevor ihr in dieser Richtung unternimmt, würde ich um eine Kopie des unterschriebenen Zettels bitten, denn erst dann weißt du was er denn wirklich unterschrieben hat und sich dann ggf. dazu zu äußern. Vorher stocherst du im Nebel.
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Antwort #80 - 07.07.2010 um 13:40:43
 
steini007 schrieb am 07.07.2010 um 13:22:22:
Bevor ihr in dieser Richtung unternimmt, würde ich um eine Kopie des unterschriebenen Zettels bitten, denn erst dann weißt du was er denn wirklich unterschrieben hat und sich dann ggf. dazu zu äußern. Vorher stocherst du im Nebel. 



Ich sah es - vergaß nur den genauen Wortlaut...ich fand es ohnehin ein Unding, uns praktisch zu zwingen, etwas zu unterschreiben, damit er seinen Paß wiederbekommt; wir haben am WE eine Geschäftsreise und brauchen ihn dringend - außerdem war dieses Schreiben weder auf einem Briefpapier noch mit irgendeinem Stempel oder ähnlichem versehen; es gab keine Kopie für uns ; nichts.
Ich möchte mich lieber damit zurückhalten, was ich von solchem Vergehen denke.
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Antwort #81 - 07.07.2010 um 14:07:06
 
Zitat:
etwas zu unterschreiben, damit er seinen Paß wiederbekommt; wir haben am WE eine Geschäftsreise und brauchen ihn dringend - außerdem war dieses Schreiben weder auf einem Briefpapier noch mit irgendeinem Stempel oder ähnlichem versehen; es gab keine Kopie für uns ; nichts.



Hi,

wenn dem so war, dann war es nicht rechtmäßig.

BTW
Gegen den Bescheid (Verpflichtung) kann man Widerspruch einlegen oder wenn dieser in Deinem Bundesland abgeschafft wurde, direkt beim VG klagen. Genaues kannst Du dem Bescheid im Rechtsbehelf entnehmen. Sollte allerdings die Frist
(1 Monat) bereits verstrichen sein, so geht da nix mehr.


B.D.
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Antwort #82 - 07.07.2010 um 14:15:25
 
Zitat:
Hi,

wenn dem so war, dann war es nicht rechtmäßig.


Hallo Smiley vielen Dank - das ist, was ich davon dachte und -ja, es war so, ich war dabei. Las es durch - meine Fragen, warum man seine Dokumente nicht anerkenne (Du sahst es sicher -" mein Abteilungsleiter sagte, dass sie nicht würden"), wurden abgeschmettert, man könne ja nicht stundenlang diskutieren. Ich habe sofort bei Ankunft hier im Büro eine Kopie/Scan per Email angefordert (so kommunizieren wir meistens) -> keine Antwort. Gegen Mittag nochmal - incl Vorgesetzter -> keine Antwort.  wandhau Protest
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Antwort #83 - 07.07.2010 um 18:09:44
 
Muß uns nicht auch etwas per Post o.ä. zugestellt werden? Verwaltungsakt? Eine Erklärung, WARUM die Dokumente nicht reichen oder ähnliches?
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Antwort #84 - 07.07.2010 um 18:27:25
 
@bibimal

Ohne dass wir wissen, was dein Mann für einen Zettel unterschrieben hat, kann man hier nur Vermutungen anstellen.

Wenn die ABH einen Bescheid erläßt, dass dein Mann den I-Kurs besuchen muss, könnte dieser per Widerspruch und/oder per Klage angefochten werden.

Ob die ABH nun die Gründe anführt, warum die Dokumente nicht reichen, bleibt der ABH überlassen. Wenn aber keine Gründe angeführt werden, dürfte wohl in einem Gerichtsverfahren die Entscheidung zu eueren Gunsten ausgehen.

Wenn dein Mann "freiwillig" eine Verpflichtung unterschreibt, wäre das ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, den er mit der ABH geschlossen hat. Dieser wäre grundsätzlich einzuhalten, ausser er wäre sittenwidrig und somit nichtig.

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Antwort #85 - 07.07.2010 um 19:06:04
 
steini007 schrieb am 07.07.2010 um 18:27:25:
Wenn dein Mann "freiwillig" eine Verpflichtung unterschreibt, wäre das ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, den er mit der ABH geschlossen hat. Dieser wäre grundsätzlich einzuhalten, ausser er wäre sittenwidrig und somit nichtig.



freiwillig ist nicht richtig - man sagte uns: "bevor Sie den Paß kriegen, unterschreiben Sie bitte dieses Blatt"..
Außerdem -> keine Kopie für uns? Kein Briefkopf?

Und selbst wenn....falls wir keinen passenden Kurs in den Abendstunden finden - > notfalls nehme ich einen Anwalt; hab die Nase gestrichen voll! Nie eine konkrete Aussage, alles nur per Email (oder sogar nur per Telefon) ? Wo bleibt da der vielbeschworene Rechtsstaat?

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Antwort #86 - 07.07.2010 um 20:29:47
 
Zitat:
freiwillig ist nicht richtig - man sagte uns: "bevor Sie den Paß kriegen, unterschreiben Sie bitte dieses Blatt"..

... deshalb auch mein Hinweis:
Zitat:
ausser er wäre sittenwidrig und somit nichtig. 

... was ja unter einer solchen Bedingung durchaus denkbar ist.

Zitat:
Außerdem -> keine Kopie für uns? Kein Briefkopf?

Das ist zwar ein schlechter Stil, macht die Sache aber noch lange nicht unwirksam; Kopie kann man anfordern oder Akteneinsicht verlangen. Auch eine unterschriebene Aktennotiz hat eine gewisse Gültigkeit ohne dass dies auf einem Blatt mit Briefkopf stehen muss.

Zitat:
Nie eine konkrete Aussage, alles nur per Email (oder sogar nur per Telefon) ? 

... dann fordere doch endlich einen schriftliche Stellungnahme; weise darauf hin, dass du keine Emails und Telefonate mehr möchtest.

Zitat:
Wo bleibt da der vielbeschworene Rechtsstaat?

... den es wohl gibt, aber du bist nun gefordert, die ABH zu ihren Pflichten und entsprechenden Aussagen zu bewegen.
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Antwort #87 - 08.07.2010 um 09:21:02
 
@bibimal, wenn dir der Ärger mit der ABH zu dumm wird, dann wende dich an einen Anwalt. In den mir bekannten Fällen änderten die Behörden nach Akteneinsicht sehr schnell ihre Meinung.

Bisher dachte ich immer, dass der Pass nicht Eigentum des Passinhabers ist sondern des ausstellenden Staates. Wieso kann dann eine deutsche Behörde den Pass zurückhalten? Gibt es denn eine Bestätigung der Behörde, dass diese den Pass besitzt?

Ryka

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Antwort #88 - 08.07.2010 um 09:40:21
 
ryka schrieb am 08.07.2010 um 09:21:02:
Gibt es denn eine Bestätigung der Behörde, dass diese den Pass besitzt?

Die ABH hat doch den Pass mittlerweile wieder an den Ehemann des TS ausgehändigt und ist nicht mehr im Besitz des Passes.

Wenn man den Antrag auf die AE stellt und dafür den Pass der ABH überläßt damit sie den AE Sticker gleich einkleben kann, bekommt ohne Wunsche keine Bestätigung, dass man den Pass abgegeben hat. Soviel Vertrauen sollte man als Bürger in die Behörden schon haben, dass man sein Ausweisdokument wieder bekommt.
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Antwort #89 - 08.07.2010 um 12:15:02
 
Text des Dokumentes (kam nach Aufforderung per Fax):

"Mir ist erklärt worden, dass ich verpflichtet bin, mich unverzüglich zu einem Deutsch- und Integrationskurs anzumelden. Ich bin verpflichtet, dieses Kurs auch bis zum Abschluß zu besuchen.

Die für die Anmeldung erforderlichen Unterlagen erhalte ich mit der Aufenthaltserlaubnis.

Ich werde meiner Verpflichtung nachkommen und mich nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis und der Unterlagen unverzüglich zu einem Deutschkurs anmelden.

Ich werde bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eine aktuelle Bescheinigung  über die Teilnahme an einem Deutschkurs oder die bereits abgelegte Prüfung ablegen."
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