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Behörden stellen sich quer - Visum an Israeli trotz Ehe mit einer Deutschen.... (Gelesen: 31.134 mal)
janetm
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Antwort #15 - 14.11.2009 um 13:49:27
 
steini007 schrieb am 14.11.2009 um 13:32:28:
Wenn ich Eduards Link anklicke ...

http://www.bamf.de/cln_153/SharedDocs/Anlagen/DE/Integration/Publikationen/Sonst...

... dann erhalte ich den Fehlerhinweis HTTP Status 404.


Das kommt weil der Link beim Zitieren nicht richtig wiedergegeben wurde, bzw. abgekürzt wird.

Du kannst einfach den Originallink aus Post 3 (Antwort 2) dieses Threads benutzen oder diesen hier:

http://www.bamf.de/cln_153/SharedDocs/Anlagen/DE/Integration/Publikationen/Sonst...

Liebe Grüße
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Stefan-TR
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Antwort #16 - 15.11.2009 um 01:09:30
 
maki schrieb am 14.11.2009 um 12:36:28:
Kann mich schweitzers Ansicht nur anschliessen, warum sollten §41'ler plötzlich nicht mehr priviligiert sein, wenn einen dt. Sta. heiraten?

Weil die Idee dahinter meines Wissens war, dass ein "guter Zuwanderer"
(§41'ler, also potentiell freundlich gesinnt und gut fuer unsere Wirtschaft)
der nach Deutschland kommt keine Probleme haben sollte seinen Ehepartner mit hier her zu bringen. Denn wenn ein solcher Mensch kommen will und kann, dann wollte der Gesetzgeber ihm/ihr keine zusaetzlichen Steine in den Weg legen; sonst denkt er sich vielleicht "was fuer ein Kasperletheater" und ueberlegt sichs nochmal anders.

Will ein §41'ler zu seinem deutschen Partner ziehen, dann ist nicht davon auszugehen, dass die zusaetzlichen Steine einen "guten Zuwanderer" davon abhalten nach Deutschland zu kommen, denn der Deutsche ist ja schon hier; der Auslaender kommt halt etwas spaeter nach.
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steini007
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Antwort #17 - 15.11.2009 um 09:05:48
 
Stefan-TR schrieb am 15.11.2009 um 01:09:30:
Weil die Idee dahinter meines Wissens war, dass ein "guter Zuwanderer" (§41'ler, also potentiell freundlich gesinnt und gut fuer unsere Wirtschaft)der nach Deutschland kommt keine Probleme haben sollte seinen Ehepartner mit hier her zu bringen. Denn wenn ein solcher Mensch kommen will und kann, dann wollte der Gesetzgeber ihm/ihr keine zusaetzlichen Steine in den Weg legen; sonst denkt er sich vielleicht "was fuer ein Kasperletheater" und ueberlegt sichs nochmal anders.


Ob das Idee war, glaube ich kaum, da sich auch die Bürger dieser Staaten ebenso einer Arbeitsmarktprüfung unterziehen müssen, wenn sie nach Arbeit suchen. Da macht die Privilegierung was die Visaangelegenheiten anbelangt keinen Unterschied.

Warum sollte ein arbeitsloser 41er besser für die Wirtschaft sein, als eine Akademiker aus einem anderen Land?
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fons
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Antwort #18 - 15.11.2009 um 09:43:22
 
Ideen, Vermutungen etc. bitte im Userforum
(wenn's denn
sein muss)
auslassen. Hier sollten Fakten gelten. Danke.
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Ulf
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Antwort #19 - 15.11.2009 um 13:39:15
 
Zitat:
Ideen, Vermutungen etc. bitte im Userforum
(wenn's denn
sein muss)
auslassen. Hier sollten Fakten gelten. Danke.


Man kann sich durchaus auch einmal Gedanken über den Sinn gesetzlicher Regelungen oder ihres Zusammenspiels machen. Zumindest für israelische Staatsangehörige ergibt sich da ein Zusammentreffen mit der Ermessensvorschrift des § 34 BeschV.

Ergibt aber eben nur einen Nichtanwendungsfall der Anwerbestoppausnahmeverordnung. Ist aber in dem Fall gleich, wenn bibimal Deutsche ist. Ihr Staatsangehörigkeitseintrag im Forum ist da etwas mißverständlich.
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bibimal
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Antwort #20 - 16.11.2009 um 10:41:25
 
Hallo zusammen, vieln Dank für Eure zahlreichen Antworten - zur Klärung: ich bin Deutsche (gebürtig), mein Mann Israeli. Wir wolle nichts weiter als hier zusammen leben und arbeiten - eine dt Staatsangehörigkeit ist für ihn ohnehin nicht angestrebt.....Ihr seht mich verwirrt ob Eurer Anworten: müssen die Behörden ihm nun eine Aufenthaltserlaubnis und eine Arbeitserlaubnis ausstellen oder nicht?
das Problem ist, dass eine Bescheinigung des Colleges in Haifa WOCHEN dauern würde - dem Amt reicht alles andere offensichtlich nicht - nicht einmal der Fakt, dass mein Mann unser führender LAN-ADMIN und Helpdeskmitarbeiter in unserer Firmenniederlassung in Haifa war, bis er sich - der Liebe halber - entschloß, hierher zu kommen, weil ich meiner Tochter einen Umzug in ein fremdes Land nicht zumuten wollte....bitte, ich brauche DRINGEND Eure Hilfe....ist vllt ein Anwalt ratsam? glg aus Ratingen bei Düsseldorf
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steini007
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Antwort #21 - 16.11.2009 um 11:05:20
 
Zitat:
....ist vllt ein Anwalt ratsam?

Nein, da die Rechtslage klar ist.

Er braucht weder ein Visum zur FZF noch etwaige Sprach- oder Universitätsabschlüsse nachweisen.

Du wendest dich an den Leiter der ABH mit der Verweis, dass lt. AufenthV § 41 dein Mann zu den begünstigen Personenkreis zählt, die nach der Einreise die AE ohne wenn und aber beantragen können.

Wenn du das ganze schriftlich machst, dann setze eine kurze Frist, in der die ABH Zeit hat die AE zu erteilen.

Sofern durch die verzögerliche AE-Erteilung finanzielle Nachteile entstehen, würde ich die ABH darauf aufmerksam machen, dass du Regressansprüche geltend machst bzw. dein Mann.
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bibimal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #22 - 16.11.2009 um 13:40:40
 
ich habe schon alles versucht - leider ohne jeden Erfolg......hat jemand von Euch schon mal einen solchen Fall irgendwo eskaliert?
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steini007
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Antwort #23 - 16.11.2009 um 14:01:25
 
Wie schon geschrieben, müssen weitere Unterlagen nicht eingereicht werden, damit er die begehrte AE bekommt.

Wenn du bisher Verschiedenes versucht hast, muß die ABH innerhalb  von drei Monaten nach Antragsstellung über den gestellten Antrag entscheiden.

Sollte die ABH den Antrag mittels Bescheid ablehnen, hätte dein Mann die Möglichkeit dagegen zu klagen.

Du könntest dich aber auch in der Zwischenzeit an die Fachaufsicht wenden.


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Antwort #24 - 16.11.2009 um 14:34:03
 
ich habe soeben mit der ABH in Mettmann telefoniert. Auskunft: wenn mein Mann seinen Uni-Abschluss nicht nachweisen kann,muß er ausreisen....
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janetm
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Antwort #25 - 16.11.2009 um 15:18:31
 
Telefonieren bringt dich wohl nicht wirklich weiter zur Zeit, deswegen schriftlich einen Antrag auf AE stellen wie bereits vorher empfohlen.

Liebe Grüße
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steini007
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Antwort #26 - 16.11.2009 um 15:34:10
 
janetm schrieb am 16.11.2009 um 15:18:31:
deswegen schriftlich einen Antrag auf AE stellen wie bereits vorher empfohlen.

... somit die ABH unverzüglich eine FB nach § 81 Abs. 3 in Verbindung mit § 81 Abs. 5 ausstellen muss. Der Aufenthalt deines Mannes ist dann auch nach Ablauf der drei Monate legal.

Zitat:
§ 81 Beantragung des Aufenthaltstitels


(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.


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bibimal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #27 - 16.11.2009 um 15:42:16
 
das haben wir natürlich schon getan, aber - wie gesagt- man stellt sich da deutlich quer....von wegen § 41 gilt nur die, die zu einem ebenfalls ausländischen Ehegatten nach Deutschland ziehen........und nen A1 kann er in der Kürze der Zeit auch nicht machen.....also raus aus dem Land, A1 machen und zurück? Obwohl er drüben seine Wohnung aufgelöst hat und seinen Job gekündigt hat, um bei mir zu sein?? Schockiert/Erstaunt Schockiert/Erstaunt
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #28 - 16.11.2009 um 15:45:57
 
Habt Ihr denn den Antrag auf die AE schriftlich gestellt und die FB bereits in den Händen?

Grüße
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Antwort #29 - 16.11.2009 um 15:54:19
 
@ bibimal

Wenn dein Mann den Antrag auf AE gestellt hat, solltest du entspannt (ich weiss, das klingt nun etwas ironisch) auf den Ablehnungsbescheid warten, sofern er überhaupt kommt.

Solange kein Ablehnungsbescheid in deinem Briefkasten liegt, solltest du dich nun nicht unnötig verrückt machen.

Die Situation scheint wohl etwas verfahren zu sein, so dass sich telefonisch oder auch mündlich keiner der SB der ABH bewegen will.

Warte erst einmal was kommt. Zwinkernd

Jetzt habe ich mir doch noch einmal die Mühe gemacht und in den VwV nachgelesen unter Punkt 30.1.4.2.3.4.

Und irgendwie liest sich das doch so, wie Eduard es beschrieben hat.

Zitat:
Eine generelle Ausnahme vom Sprachnachweiserfordernis gilt auch für die Ehegatten derjenigen Ausländer, die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit zu langfristigen Aufenthalten visumfrei nach Deutschland einreisen dürfen, § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4. Dies trifft auf die in § 41 Absatz 1 und 2 AufenthV aufgeführten  Staatsangehörigkeiten zu.Hintergrund für diese Privilegierung ist die traditionell enge wirtschaftliche Verflechtung der betreffenden Staaten mit Deutschland, die auch beim Ehegattennachzug zu den o. g. begünstigten Ausländern ihren Niederschlag finden soll. Die Angehörigen dieser Staaten können bereits seit längerer Zeit ohne Zuzugsbeschränkung einreisen und aufgrund der insoweit weitestgehend deckungsgleichen Staatenliste im Beschäftigungsrecht (§ 34 BeschV) unter erleichterten Bedingungen eine Beschäftigung aufnehmen. Die Ausnahme vom Spracherfordernis zugunsten von deren Ehegatten lehnt sich u.a. an diese Privilegierungen an, um sie nicht durch die Erhöhung der Voraussetzungen für den Ehegattennachzug zu unterlaufen.


Hier wird von Ehegatten von Ausländern nach § 41 AufenthV und Angehörigen dieser Staaten gesprochen, aber nicht wenn ein § 41er Staatler zu einem Deutschen oder zu einem anderen Ausländer zieht.

Ehrlich gesagt, bin ich jetzt selber unsicher ob nicht doch der Sprachnachweis erbracht werden muss und die ABH somit Recht hat.
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« Zuletzt geändert: 16.11.2009 um 16:16:04 von steini007 »  
 
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