@ bibimal
Wenn dein Mann den Antrag auf
AE gestellt hat, solltest du entspannt (ich weiss, das klingt nun etwas ironisch) auf den Ablehnungsbescheid warten, sofern er überhaupt kommt.
Solange kein Ablehnungsbescheid in deinem Briefkasten liegt, solltest du dich nun nicht unnötig verrückt machen.
Die Situation scheint wohl etwas verfahren zu sein, so dass sich telefonisch oder auch mündlich keiner der SB der
ABH bewegen will.
Warte erst einmal was kommt.
Jetzt habe ich mir doch noch einmal die Mühe gemacht und in den
VwV nachgelesen unter Punkt 30.1.4.2.3.4.
Und irgendwie liest sich das doch so, wie Eduard es beschrieben hat.
Zitat:Eine generelle Ausnahme vom Sprachnachweiserfordernis gilt auch für die
Ehegatten derjenigen Ausländer, die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit zu langfristigen Aufenthalten visumfrei nach Deutschland einreisen dürfen, § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4.
Dies trifft auf die in § 41 Absatz 1 und 2 AufenthV aufgeführten Staatsangehörigkeiten zu.Hintergrund für diese Privilegierung ist die traditionell enge wirtschaftliche Verflechtung der betreffenden Staaten mit Deutschland, die auch beim Ehegattennachzug zu den o. g. begünstigten Ausländern ihren Niederschlag finden soll. Die
Angehörigen dieser Staaten können bereits seit längerer Zeit ohne Zuzugsbeschränkung einreisen und aufgrund der insoweit weitestgehend deckungsgleichen Staatenliste im Beschäftigungsrecht (§ 34 BeschV) unter erleichterten Bedingungen eine Beschäftigung aufnehmen. Die Ausnahme vom Spracherfordernis zugunsten von deren Ehegatten lehnt sich u.a. an diese Privilegierungen an, um sie nicht durch die Erhöhung der Voraussetzungen für den Ehegattennachzug zu unterlaufen.
Hier wird von Ehegatten von Ausländern nach § 41
AufenthV und Angehörigen dieser Staaten gesprochen, aber nicht wenn ein § 41er Staatler zu einem Deutschen oder zu einem anderen Ausländer zieht.
Ehrlich gesagt, bin ich jetzt selber unsicher ob nicht doch der Sprachnachweis erbracht werden muss und die
ABH somit Recht hat.